Erſcheint Dienstag, Donnerstag, und Samstags. Der Abo inementspreis beträgt monatlich 40 Pfg. bei freier Zuſtellung. Durch die Poſt bezogen pro Quartal Mk. 1.50. r. 138. Seck ves heimer Anzeiger Necfarhauſer Zeitung, Gòinger Seitung. Amtsblatf der Bürger meisteramter Secenheim, Ildesheim, Neckarhausen und Edingen. Druck und Verlag von Gg Zimmermann, Seckenheim. enhe im, Samstag, den 20. November 1915. Zweites Blatt. Baden. Karlsruhe, 19. Nov. Das Juſtizminiſterium hat eine Verfügung herausgegeben, wonach über Einwir⸗ kung von Höchſtpreiſen auf laufende Verträge beim Ober⸗ landesgericht in Karlsruhe ein Schiedsgericht beſtellt wird. (Karlsruhe, 19. Nov. Der ſtellvertretende kom⸗ mandierende General des 14. A. K. hat eine Bekannt⸗ machung erlaſſen, wonach, nachdem für den Handel mit Stroh neue Beſtimmungen getroffen worden ſind, die Bekanntmachung vom 7. Oktober 1915 betreffend die Feſt⸗ ſetzung von Höchſtpreiſen für Heu und Stroh, bezüglich der für Stroh gegebenen Feſtſetzung außer Kraft tritt. In Bezug auf den Handel mit Heu bleibt dagegen die Bekanntmachung vom 7. Oktober ds. Is. vollinhaltlich beſtehen. () Karlsruhe, 19. Nov. Die badiſche Eiſenbahn⸗ verwaltung hat ihre Dienſtſtellen darauf aufmerkſam ge⸗ macht, daß bei Einberufungen von Arbeitern zum Kriegs⸗ dienſt das Lohneinkommen für den Einberufungstag und und die darauf folgenden 14 Tage voll zu zahlen iſt, alſo zuſammen für 15 Tage. 5 () Karlsruhe, 19. Nov. Die Geſamtzahl der in Baden angemeldeten Hunde beträgt 67691 gegenüber 78 481 im Jahre 1914. Es iſt ſomit eine Abnahme von 13,75 Prozent feſtzuſtellen, während im Jahre 1914 eine Zunahme von 4,04 Prozent feſtgeſtellt wurde. Die Geſamteinnahme aus der Hundetaxe bekrug ohne den Gemeindezuſchlag 706 712 Mark gegenüber 813 104 Mk. im Jahre 1914, wovon den Gemeinden die Hälfte zuſteht. (Karlsruhe, 19. Nov. Vor der Strafkammer hatten ſich zwei jugendliche Brandſtifter, der 15jährige Gipſer Stammbacher und der 16jährige Fabrikarbeiter Conzelmann, zu verantworten. Die beiden hatten in dem Hauſe der Witwe Gußmann Feuer angelegt, wel⸗ ches aber glücklicherweiſe rechtzeitig bemerkt wurde, ſo daß es gelöſcht werden konnte ehe es größeren Umfang annehmen konnte. Von den beiden wurden Stammba⸗ cher zu 1 Joe 2 Monaten und Conzelmann zu 1 Ihr 3 Tagen Gefängnis verurteilt. ) Mannheim, 19. Nov. Dass ſtädt. Lebensmit⸗ telamt verkauft neuerdings auch kondenſierte Milch, Salatöl und kleine Schweizerkäſe. In der nächſten Zeit wird mit dem Verkauf von Butter, Fett, Eiern uſw. ge⸗ gen die von dem Kriegsunterſtützungsbureau und dem Armenamte zur Ausgabe gelangenden Vorzugskarten be⸗ gonnen werden.— Durch Entzündung von Lumpen brach in einer Lumpenſortierfabrik bei Käfertal in einem Sor⸗ tierraum Feuer aus. Der Gebäudeſchaden iſt unbedeu⸗ tend, der Materialſchaden beträgt etwa 800-1000 Mk. ( Schwetzingen, 19. Nov. Vor dem Schöffen⸗ gericht hatten ſich 8 Frauen von Oftersheim, eine von Brühl und eine von Plankſtadt wegen Milchfälſchung zu verantworten. Die Angeklagte aus Plankſtadt hatte ihre Milch mit 16 Proz. Waſſer geſtreckt. Sie erhielt 100 Mark Geldſtrafe oder 14 Tage Gefängnis zudik⸗ tiert, die übrigen Frauen, die bis zu 13 Proz. ihre Milch gewäſſert hatten, kamen mit Geldſtrafen von 10 bis 50 Mark davon. () Ettlingen, 19. Nov. Bei lebendigem Leibe verbrannt iſt die 48jährige Ehefrau des im Felde ſte⸗ henden Bürſtenmachers Schöninger. Kurz vor Mitter⸗ nacht bemerkten die Hausbewohner Brandgeruch, und als ſie in die Wohnung der Frau eindrangen, fanden ſie dieſelbe lichterloh breunend vor. Sie brach auch als⸗ bald bewußtlos zuſammen und ſtarb kurze Zeit darnach an den erlittenen ſchweren Brandwunden. Ueber den Hergang weiß man noch nichts genaues. Man nimmt jedoch an, daß die Frau in ſelbſtmörderiſcher Abſicht ſich mit Petrrleam begoſſen und dann angezündet habe. () Freiburg, 19. Nov. Die Preisprüfungsſtelle der Stadt hat beim Bezirksamt beantragt, den Ver⸗ kaufspreis für geräuchertes Schweinefleiſch von 1.80 Mk. bis 2.20 Mk das Pfund feſtzuſetzen. Ferner hat ſich die Preisprüfungsſtelle mit der Petroteumverſorgung in den Monaten Dezember bis März befaßt und beſchloſſen, das Petroleum nur noch von einer ſtädtiſchen Ausgabe- ſtelle gegen Karten an diejenigen Familien auszugeben, denen weder Gas noch elektriſche Beleuchtung zur Ver⸗ fügung ſteht. Die Mi chrerſor zung der Bevölkerung wird in der allernächſten Zeit durch Kartenausgabe geregelt. (Leopoldshöhe, 19. Nov. Bei der Verſorgung von Baumaterial ſtürzte ein Handlanger infolge eines Fehltritts aus 7 Meter Höhe ab, erlitt einen Schädel⸗ bruch und ſchwere innere Verletzungen, deuen er erlag. O Hrnau(Bob: te), 19. Nov. Der Winzer⸗ . verein hat in den letzten Tagen aus dem Herbſterlös an ſeine Mitglieder 185000 Mark ausbezahlt. f Viel Geld kam in dieſem Kriegsjahr außerdem in die Gemeinde durch 8 die überreiche Kirſchen⸗, Zwetſchgen- und ſonſtige Obſt⸗ ernte. i 5— ieee* 8 8 eee Kriegs⸗ Allerlei. — Weihnachtspakete ins Feld. Das ſtellv. Ge⸗ neralkommando gibt bekannt: Privatſendungen mit Einzeladreſſen an beſtimmte Perſonen im Felde, welche zu Weihnachten in den Händen der Empfänger ſein ſollen und über die Militärpaketdepots gehen, müſſen möglichſt noch im Laufe dieſes Monats auf⸗ geliefert werden; nur in dieſem Falle kann darauf gerechnet werden, daß ſie rechtzeitig ankommen. Dabei wird daran erinnert, daß Sendungen, die nicht unmittel⸗ bar beim zuſtändigen Militärpaketdepot aufgegeben wer⸗ den, im Gewicht bis zu 10 Kilogramm durch die Poſt, von 10 bis 50 Kilogramm durch die Bahn(Fracht- oder Eilgut) dem betreffenden Militärpaketdepot zuzuführen ſind. Welches Militärpaketdepot für den einzelnen Trup⸗ penteil zuſtändig iſt, kann, wie bisher, durch grüne Ant⸗ wortkarten— bei allen Poſtanſtalten erhältlich— bei jedem Militärdepot oder bei der Auskunftsſtelle des ſtellv. Generalkommando erfragt werden. Die Verſorgung des Feldheeres und der Marine mit Weihnachts⸗Liebes⸗ gaben wird durch vorſtehendes nicht berührt; ſie er⸗ folgt, wie der Oeffentlichkeit ſchon bekannt gegeben, durch den Landesverein vom Roten Kreuz. — Gewühreng von Leh ung an Angehörige vermißler oder kriegsgefangener S ldalen. Hinſichtlich der Gewährung von Löhnung an Angehörize vermißter oder kriegsgefangener Sol⸗ daten beſtehen noch vi liach. Zveiſel. Die hierüber beſt' henden Beſtimmungen werden daher nachſtehend zuſammengefaßt: 1. In Kriegsgefangenſchaft Geratene oder Vermißte verlie⸗ ren für ihre Perſon den Anſpruch auf Löhnung. Durch den Kom⸗ mandeur des Bataillons, der Abteilung oder des Kavallerie⸗ Regiments, dem der Kriegsgefangene oder Vermißte im Felde zuletzt an jehört hat, kann jedoch die Löh ung oder ein Teil der⸗ ſelben an Angehörige des Vermißten uſw. bewilligt werden. 2. Zu den Angehörigen im Sinne dieſer Beſtimmung gehö⸗ ren: J. die Ehefrau und die ehelichen, ſowie die durch nach⸗ folgende Ehe anerkannten Kinder. Dieſen Angehörigen kann die Löhnung bewilligt werden, wenn hieraus ihre Unterhallungr beſtritten werden ſoll. Dies wird ohne weiteres anzunehmen ſein, wenn die betreffenden Anzehörigen die reichsgeſetzliche Fa⸗ milienunterſtützung beziehen; II. Ellern, Großel ern und ſonſtige Verwandte der aufſt i ſe den Lie, Ceſchwiſter, Geſchwiſterkinder oder Pflegekinder. Für die Bewilligung der Löhnung an El⸗ tern uſw e iſt Vorausſetzung, daß der Vermißte oder Kriegsge⸗ fanzene ſeine El ern uſv. ganz oder überwiegend ernährt hat und daß dieſe bedüeflig ſind. Hienach haben Geſuche um Be⸗ willigung der Löhnung an Eltern uſw. nur dann Auſſicht auf Erfolg, wenn ſie mit einer Beſcheinigung der Ortsbehörde verſehen ſind, nach der die Kriegsgekangenen oder Vermißten ihre Eltern uſw. ganz oder überwiegend ernährt haben und daß die Ellern uſw. ber ürf ig ſind. 3. Die Prüfung der Anträge auf Bewilligung von Löhnung oder eines Teiles derſelben an Angehörige Vermißter uſw. und die Zahlung der bewielig en Beträge iſt lediglich Sache der be⸗ treffenden Feldformationen. Hiernach ſind Anträge auf Be⸗ willigung von Löhnung an den Truppenteil zu richten, dem der Kriegsgefangene eder Vermißte im Felde zuletzt angehört hat. Durch Ueberſendung der Anträge an das Kriegsminiſterium ent⸗ ſteht eine Verzößerung, da die beim Kriegsminiſterium einge⸗ henden Anträge an den Jalderuppenteit weitergeleitet werden. 4. Die Bewilligung der Löhnungz kann in der Regel frühe⸗ ſtens einen Monat nach der Gefangennahme oder dem Vermißt⸗ ſein erfolgen. Verantwortlich für die Redaktion Gg. Zimmermann, Seckenheim Unſere Mühle iſt jetzt auch vom Kommunalverband Mannheim⸗Land für den hieſigen Ort zugelaſſen. Dieſelbe wird mit Dampf und Waſſer betrieben und empfehlen wir uns bei prompter Bedienung. Heintz 8 Warthorst Weinheim a. d. Bergſtraße. FP Kath. Arbeiterverein E. 0. Am Sountag, den 21. November, nachmit. ½j4 Uhr findet im Saale zum„Schwanen“ eine Verſammlung ſtatt, wozu unſere Mitglieder, ſowie die Mitglieder des kath. Männervereins mit der Bitte um zahlreiches Er⸗ ſcheinen freundlichſt eingeladen werden. Der Vorſtand. ae jeden Mannes befindet ſich auf der Inſertsionspreis. Die einſpaltige Petitzeile 10 Pfg., Reklamen 20 Pfg. die Zeile. Fernſprechanſchluß Nr. 16. Kontrollverſammlungen 1915 im Landwehrbezirk Mannheim, Bezirk desHauptmeldeamtsMaunheim für Mannheim⸗Land. Zur Teilnahme ſind verpflichtet: 1. Sämtliche Mannſchaften des Beurlaub⸗ tenſtandes des Heeres und der Marine. (Das ſind ſämtliche Reſerviſten, Land⸗ und Seewehr J. und II. Aufgebots, ſowie die Erſatzreſerviſten.) (Erſatzreſerviſten welche länger als 3 Mo- nate(ohne Lazarettbehandlung) gedient haben, 5 zu den Reſerviſten. bezw. Landwehr „ und II. Aufgebots. Zu der Reſerve zählen die Jahresklaſſen 19071914. Zur Landwehr! die Jahresklaſſen 19021906. Zur Landwehr 11 die Jahresklaſſen 1896— 1901. Die Jahresklaſſe iſt auf dem Paßumſchlag vermerkt). 2. Alle zur Dispoſition der Erſatzbehörden entlaſſenen Mannſchaften. (Dispoſitionsurlauber ſind Mannſchaften welche als Rekruten eingetreten ſind und weniger als 1 Jahr gedient haben). 3. Alle ausgebildeten Mannſchaften des Landſturms II. Aufgebots. (Mit Ausnahme der ſeither„dauernd un⸗ tauglichen“, die zwar zur Anmeldung gelangt aber noch nicht gemuſtert ſindz, 4. Alle noch nicht eingeſtellten Rekruten. 5. Alle ausgehobenen unausgebildeten Land ſturmpflichtigen d. h. alle, die entweder bereits vor dem Kriege dem unausgebildeten Landſturn angehört haben, oder während des Kriege; zum Landſturm mit oder ohne Waffe aus, gehoben wurden. (Die als unausgebildete Landſturmpflichtig. eingezogenen Mannſchaften gehören auch nach der Entlaſſung ſtets zum unausgebildeter Landſturm, ohne Rückſicht wie lange ſie ge dient haben; die dem Geburtsjahrgang 1895 W erſcheinen nur, ſoweit ſie ge⸗ muſtert ſind). 6. Alle bei der Muſterung gemäß Reichsgeſet vom 4. Sept. 1915 ausgehobenen ehe⸗ malig dauernd untauglichen und zwar aus gebildete, ſowie unausgebildete Mannſchaften (Nicht zu erſcheinen brauchen die bei dieſe n und erneut dauernd 1 ode! hauernd nicht arbeitsverwendungsfähig gewor enen Mannſchaften. Die als dauernd un ena entlaſſenen Kriegsbeſchädigten fin enfalls vom Erſcheinen befreit). Alle dem Heere oder der Marine angehß⸗ renden Perſonen, welche ſich auf Urlaub (beim Standortkommando gemeldet) beſinden, ſei es wegen Krankheit zur Erholung, ſei es aus anderen Gründen, ſoweit ſie derart marſch⸗ feng find, daß ſie den Kontrollplatz erreichen önnen. Es wird darauf hingewieſen, daß auch die als unabkömmlich Zurückgeſtellten zu den Kon⸗ oll⸗Verſammlungen zu erſcheinen haben, ſoweit ſie nicht beſonders befreit ſind. Befreiungsgeſuche, deren Dringlichkeit amt⸗ 5 beglaubigt ſein muß, können nur in ganz beſo nders dringenden Fällen Berückſichtigung finden. Das Militärverhältnis des betreffenden Mannes muß in dem betr. Geſuch auf das ge⸗ naueſte angegeben ſein. Es haben zu erſcheinen: 1. In Seckenheim, Schlößchen: Dienstag, den 30. November 1915, nachm. 1.30 uhr Sämtliche ungedienten Landſturmpflichtigen von Seckenheim und Ilvesheim.. Dienstag, den 30. November 1915, nachm. 3 Uhr: Alle übrigen zur Teilnahme Verpflichteten von Secenheim und Ilvesheim. 7 Alle Militärpapiere ſind mitzubringen. Die orderſeite des Militär⸗ bezw. Erſatzreſerve⸗Paſſes verzeichnet. Unentſchuldigtes Fehlen und Erſcheinen zu einer unrichtigen Kontrollverſammlung werden beſtraft. Königl. Bezirks⸗Kommando Mannheim. Beſchluß. Vorſtehende Bekanntmachungen werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Seckenheim, den 20. November 1915. Bürgermeisteramt: N Volz. Schmitt Bei öfterer Aufnahme Rabatt. fegen, mmm ewe hahn — N ehe Selegenheitskäufe, sowie alte Abschlüsse se zen uns in die Lage, ausserordentliche Vorteile zu bieten. 4 Milchtöpfe mit Ausguß emailliert 1 Fleischtopf mit Deckel, 20 em gestanzt 1 Bundſorm, emaill., 20 em 1 Wärmflasche, soll der Verschluß 1 Kaffeemühle, solides Werk 1 Fuflsschemel. 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