Neckar- nr. lad.— 2. Blatt. Das Fias to des Balkanfeldzugs. Das leichtferti. iſt der franzöſiſche Feldzug auf dem Balkan. Erſt fett, da Frankreich die Kränkung erlebt, daß ſeine Armee aus Mazedonien hinausgeworfen worden iſt, ſtammeln einzelne Mutige in Paris: Sollen wir uns für die Ser⸗ ben verbluten und wird unſere Zukunft im Oſten und nicht im Weſten entſchieden? Der Zuſammenbruch der franzöſiſchen Streitkräfte, die nur durch. eine ſchwache Gruppe von Engländern unterſtützt worden ſind, wird in Paris als bitteres Aergernis empfunden. a Die Ruſſen ſind nicht gekommen, die Engländer ha⸗ ben ſich bewegen laſſen, einige Splitter ihrer Armee nach Saloniki zu ſchicken, und die Serben waren bereits wenig handlungsfähig, als die Franzoſen herbeieilten, die jetzt den Schmerz einer harten Demütigung ertragen müſſen. Warum ſich ein Volk gefallen läßt, daß ſo unerhörte Uebereilungen begangen werden und ein ſolther Feldzug der Gewiſſenloſigkeit unternommen wird, kann jeder leicht verſtehen, der im Frieden und im Kriege nur ein wenig beobachtet hat, bis zu welcher Kunſt die Vollsverführung durch Reizungen des Haſſes entwickelt werden konnte. Ein Beiſpiel aus dem bewegten und im gegenwärtigen Augenblicke das ganze Denken von Euroda ausfüllenden Geſchichtsabſchnitte des Balkans iſt beſonders auffallend. Das ſerbiſche Parlament hat in Niſch vor dem Einzuge des Feindes beraten, ob ſich das Land durch Nachgie⸗ bigkeit vor dem Untergange retten könne. König Peter und der Kronprinz wollten um keinen Preis der inneren Stimme, die zum Einlenken drängte, gehorchen, und Paſic ſchrie, daß er dem Vierverbande treu bleiben und mit Ehren ſterben wolle. Der Eindruck der verlorenen Schlacht in Mazedonien auf die feindlichen Länder darf nicht unterſchätzt werden. Sie wurden freilich dazu gebracht, ſich gegen die mili⸗ täriſchen Vorfälle gleichgültig zu ſtellen, weil ihnen ge⸗ agt wurde, mag auf den Schlachtfeldern was immer vor⸗ 0 9 gehen, die Monarchie und Deutſchland werden durch Er⸗ ſchöpfung unterliegen. Lord Robert Cecil, der neue Un⸗ terſtaatsſekretär für das Aeußere im Hauſe der Gemei⸗ nen, wurde von allen biſſigen Hunden angeknurrt, weil er ſo unvorſichtig war, öffentlich zu erklären, das Aus⸗ hungern von Deutſchland wäre unmöglich. Wenn die Engländer und die Franzoſen dieſe Wahrheit erfaſſen ſoll⸗ ten, würde Poincare keine Stunde länger im Elyſee bleiben können. Aber die Erſchütterung des Vierver⸗ bandes auf dem Balkan, der Mangel an militäriſcher und diplomatiſcher Geſchicklichkeit und die verlorene Schlacht nahe der helleniſchen Grenze, die Einfachheit die⸗ ſer Vorgänge haben tiefere Wirkungen gehabt und einen Schatten auf die Siegeszuverſicht geworfen. Die Frei⸗ heit des Weges nach Konſtantinopel, die Herſtellung des räumlichen Zuſammenhanges unter den Staaten des Vier⸗ bundes und das Loch in der engliſchen Sperre durch die Möglichkeit der Bewegung auf einem Gebiete von der Nordſee bis zum Euphrat und Tigris mußten dazu bei⸗ tragen, daß ein Schimmer der Erkenntnis ſich verbreitete. Die Friedensfurcht der die feindlichen Länder beherr⸗ ſchenden Perſönlichkeiten wurde noch größer und hoch⸗ fahrende Worte ſollten verhindern, daß die Völker an⸗ fangen ſich zu beſinnen. Nun wird berichtet, daß zwei Diviſionen der Franzoſen und der Engländer von der Armee des Generals Todorow vernichtet worden ſeien und daß Mazedonien von den Engländern und Franzoſen vollſtändig geräumt werden mußte. Die Völker, die ſo gewiſſenlos getäuſcht worden ſind, werden begreifen, daß ſie von einem ſchweren Unglück getroffen wurden. Der Vierverband hat nicht bloß eine Schlacht, ſon⸗ dern auch den Balkan und mit ihm den politiſchen Ein⸗ fluß im Oſten verloren. Auch mit Griechenland, das früher ſo ſtarke Neigungen zu Frankreich hatte, iſt er verzankt und konnte den König zum Verzichte auf die Politik der Neutralität nicht bringen. Der Kriegsrat in Paris hat beſchloſſen, daß die Truppen in Saloniki blei⸗ ben und nicht eingeſchifft werden. Eine bedenkliche Lage für eine Armee, die nach einem verlorenen Feldzuge ihre Zuflucht nahe den Schiffs⸗Kanonen ſucht und durch ihre bloße Anweſenheit den natürlichen Stolz der Grie⸗ chen reizt, ihre Heimatsliebe verletzt und von dem Ge⸗ fühle, unwillkommen zu ſein, bedrückt wird. Von dem Hafen in Saloniki bis zur Grenze von Mazedonien iſt nicht weit, kaum viel mehr als 70 Kilometer. Dort ſtehen die Sieger, und König Konſtantin hat in einer Unterredung geſagt, daß er, wenn ſie den Kampf in ſein Gebiet verlegen würden, ihnen ſo wenig mit den Waffen entgegentreten wolle wie den flüchtenden Armeen des Vierverbandes. Der Feldzug auf dem Balkan war eine Kette von unbegreiflichen Fehlern, und die Gewalt⸗ tätigkeit, mit welcher der Vierverband die Stadt Saloniki als Fauſtpfand behalten will, könnte der ſchlimmſte Irr⸗ tum werden. Auf dem Balkan haben die Engländer, die Franzoſen, die Italiener und die Ruſſen keinen ein⸗ zigen Freund. Dieſes Ergebnis iſt ſo wichtig, daß es die ärgſte Verlegenheit der Männer werden könnte, die den Krieg aus Friedensfurcht verschleppen wollen. Ein beherzigungswerter Feldpoſtbrief. GKG. Ein Feldpoſtbrief den eine Frau des Haiſtergaues von ihrem im Felde ſtehenden Mann erhielt, verdnent, daß er der Oeffentlichkeit übergeben wird. Er lautet: „„ den 8. Des. 1195, 2 E 1 f. Auf Dein letztes Brieflein muß ich Dir doch eine kleine Auskunft erteilen: Du ſchreibſt:... habe geſagt, Du ſolleſt die Gerſte nicht alle verkaufen, denn er erwarte immer noch einen höheren Preis. Ich kann es nicht glauben, daß die Leute zu Hauſe gar nicht genug bekommen, man hat doch zu Friedenszeiten bloß 16—18 Mk. per Doppelzentner erhalten und jetzt 35,50 Mk., alſo nochmal ſoviel und denn oſch nicht genug? Ich habe Dir doch ſchon das letztemal ge⸗ ſchrieben, Du ſolleſt die Gerſte alle verkaufen, denn ſolche in Erwartung höherer Preiſe zurückzubehalten, geht gegen das Geſetz und die Ordnung im eigenen Lände, Liebe man lieſt es ja in allen Zeilungen, wie ſich die Regierung be⸗ le. gſte Unternehmen in dieſem Kriege gang ein. S IAIETTEN e müht, damit die Lebensmittel nicht zu teuer werden ſollen, ja meine Lieben, Ihr müßt auch weiter denken, nämlich an dier vielen Arbeiters familien, deren Ernährer auch im Fel⸗ de ſtehen, um für unſer Hab und Gut zu kämpfen: dieſen könnte es egal ſein, wie der Krieg ausginge, aber nein, ſie helfen und 5 kämpfen, mit Gott, für König und Vaterland. Oie⸗ 3 im Feindesland wünſchen. Liebe die Armen und Nolbedürftigen, es kommt doch auf einige Zent⸗ ner Kartoffeln nicht an, die Du ihnen gibſt. Und nun will ich Dich zum Schluß auf etwas aufmerkſam machen. Weihnachten ſteht nämlich vor der Tür und da möchte ich Dich bitten, einem jeden von Haiſtergau im Felde ſtehenden Krieger eine kleine Liebesgabe als Weihnachtspräſent zu ſenden, denn ich weiß aus Erfahrung, daß ies einem jeden eine große Freude bereitet und ſie werden Dir ſolches gewiß nie vergeſſen. Handle alſo für Dich und horche nicht auf ſolch dummes Zeug,(ch boͤn, offen geſtanden, recht böſe geworden, als ich Dein letztes Brie eig geleſen habe. 1551. Nun will ich ſchlſeßen und grüße Dich herzlich i Dein treuliebender Mann Baden. (9) Karlsruhe, 18. Dez. Der Stadkrat beſchloß in ſeiner letzten Sitzung vorbehaltlich der Zuſtimmung des Bürgerausſchuſſes, dem Erſuchen der Generalinten⸗ danz der Gr. Zivilliſte, den von der Regierung ange⸗ forderten außerordentlichen Zuſchuß von 200 000 Mk. zu den durch den Krieg geſteigerten Kriegskoſten des Gr. Hoftheaters zu übernehmen, inſoweit zu entſprechen, als er bereit ſei, einen einmaligen Beitrag von 100 000 Mk. auf die Stadtkaſſe zu übernehmen. Vorausſetzung dabei iſt, daß die Staatskaſſe den gleichen Betrag für das Hoftheater leiſtet. In der Begründung zu ſeinem Be⸗ ſchluß gab der Stadtrat der Anſicht Ausdruck, daß eine Verpflichtung der Stadt Karlsruhe zar Leiſtung eines derartigen Zuſchuſſes nicht beſtehe, da dies nach Lage der Geſetzgebung Sache des Landes ſei. In Anerken⸗ nung der Leiſtungen des Hoftheaters aber und im Hin⸗ blick auf die Opfer, welche die Gr. Zivilliſte und das Land bis jetzt für das Hoftheater gebracht haben, ſei er bereit, den genannten einmaligen Beitrag von 100 000 Mark zu übernehmen. 5 0 Karlsruhe, 18. Dez. Die Blätter des Bad. Frauenvereins treten im Jahre 1916 in ihren 40. Jahr⸗ Mannheim, 18. Dez. Zum Zwecke der Er⸗ richtung eines Kinderheims in Ludwigshafen hat der Privatmann K. L. Fickeiſen eine Stiftung von 400 000 Mark gemacht. Der Ludwigshafener Stadtrat beſchloß, einen Bauplatz für das Kinderheim zur Verfügung zu ſtellen. b e 35 ( Lenzkirch, 18. Dez. Durch Feuer wurde das Anweſen des Mechanikers Laule zerſtört. Die Bewohner konnten nur das nackte Leben retten. Verantwortlich für die Redaktion Gg. Zimmermann, Seckenheim 0 u. 3.10 in Apotheken ö erhältlich. 2⸗ Ji merwahnung mit Küche im 3. Stock zu vermieten. Schloßſtraße 33. Moderne Zimmerwohnung m. Manſarde u. Gartenant. zu vermieten. Friedrichſtraße 31. 0 el. % Die Stimme S bleibt ſtets kräftig und S wohlklingend, wenn ſie durch Wybert⸗Tabletten S gepflegt wird. Seitſiebzig Jahren belſebt zur wirk⸗ S ſamen Erfriſchung der 8 Stimmbänder. In allen Apotheken und Orogerien Mi. 1.— Fam Gofang- Derein„ ledlerkalel“ Foltkenbeln. Am Mittwoch, den 22. Dezember d. J. abends pnukt ½9 Uhr i f Gesangs-Plobe. Pünktliches und vollzähliges Erſcheinen aller noch zurückgebliebenen Sänger erwartet. Der Vorflond Einladung! Wir veranſtalten am ams tag, den 25. Jezem⸗ ber D. Js.(1. Weihnachtsfeiertag) abends 7 Uhr be⸗ ginnend im Lokal zum„Schwanen“ eine der Zeit ent⸗ ſprechende 2 Oeibnachts⸗Feier Die Mitglieder und Angehörigen der im Felde ſtehen⸗ den Mitglieder, ſowie Freunde und Gönner des Vereins werden hierzu freundlichſt eingeladen. Der Porſtand. f 8 2 77.... ͤ N 89 A5 1 120 85 2 2 2 1 1 E 0 21 * 4 21 5 5 8 11 2 * 4 2 . 2 11 3 0 2 E. 1 0 2 1 2 2 2 5 2 2 — 2 — — 2 4 5 1 8 1 — 2 2 — 2 — 8 * 25 25 45 2 89 5 2 — — — — 4 2 E f 2 D g K. Für den Weihnachtstisch empfehle: Arac Parfüm Cognac Toilettenseife Rum Zahnbürsten Punschessenzen Kämme Liköre Haarbürsten Schokoladen Maniküren Stollwerks Geschenk Packungen Cigarren in Geschenkpackungen mit 10, 25, 50 Stck. Cigaretten Tabak Phutogr. Mpparate sowie sämtl. photogr. Bedarfsartikel -Christbaumschmuck- in grosser Auswahl. Christbaumk erzen Fr. 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Wekanntmachung. Die Handhabung der öffentlichen Ruhe und Ordnung in der Beufabre nacht beit. Das Schießen in der Neujahrsnacht iſt in den letz⸗ ten Jahren, insb ſondere durch die teilweiſe Verwendung ſcharfgeladenet Gewehre und Revolver, zu einem allge⸗ meinen Aergernis erregenden, die Sicherheit in den Straßen gefährdenden Unfug ausgeartet. N 5 ir erwarten von der Einsicht det Bevölkerung, dass in der Beujahrsnacht 191% angesichts der tief- ernsten Zeit dieser Untug, der unter Umſtänden geeignet iſt; große Beunruhigung und Verwirrung anzurichten, vollig unterbleibt... Sollte gleichwohl dem Verbot in§ 367 Ziff. 8 und 8 368 Ziff. 7 R. Str. G. B., deren Vorſchriften wir nach⸗ f folgend zur allgemeinen Kenntnis bringen, zuwidergehan⸗ delt werden, ſo hat der Zuwiderhandelnde abgeſehen von der polizeilichen und eventuellen ſtrafgerichtlichen Beſtraf⸗ ung unter Umſtänden auch für die ganze Neujahrsnacht ſeine Feſtnahme zu gewärtigen. Beim Gebrauch ſcharfge⸗ 3 ladener Waffen wird haftstrafe nicht unter 14 Tagen erkannt werden. § 367 Ziffer 8 lautet: „Wer ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten oder von Menſchen beſuchten Orten Selbſtgeſchoſſe, Schlageiſen oder Fußangeln legt, oder an solchen Orten mit Feuer⸗ gewehr oder anderem Schlesswerkzeuge schiesst oder Feuerwerkskörper abbrennt:“ 8 368 Ziffer 7 lautet: „Wer in gefägelicher Nähe von 4 Gebänden oder feuerfangenden Hachen mit Feuer- gewehr ſchießt oder Feuerwerke abbreunt; wird mit Geldſtrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft reſp. mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen beſtraft.“ ö Mannbeim, den 7. Dezember 1915. s Groh. Lezirksamt.— Polizeidirektion. Vorſtehende Bekanntmachungen bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis. Seckenheim, den 20. Dezember 1915. gürgermeiſteramt: Volz. Koch. 2 7 in Kraft. Ar. u. 1221/10. 18. N. N. A. Bekanntmachung, betreffend Enteignung, Ablieferung und bin⸗ jiehung der durch die Verordnung II. 32/7. 35. K. R. A. bezw. Hl. 325g /7. 15. K. R. A. beſchlagnahmten Gegenſtände, vom 16. November 1915. Nachſtehende Verordnung wird auf Erſuchen des Königlichen Kriegs miniſteriums hiermit zur all⸗ gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung, ſoweit nicht nach den all⸗ gemeinen Strafgeſetzen höhere Strafen find, nach 8 6) der Bundesratsverordnungen über die Sicherſtellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915(Reichs⸗Geſetzbl. S. 357) und vom 9. Oktober 1915(Reichs⸗Geſetzbl. S. verwirkt 645) beſtraft wird. 5 Inkrafttreten der Verordnung. Die Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung 2 § 2. g Von der Verordnung betroffene Gegenſtände. Klaſſe A. Gegenſtände aus Kupfer und Meſſing. . 1. Geſchirre u. Wirtſchaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backſtuben, wie beiſpielsweiſe Koch⸗ und Einlegekeſſel, Marmeladen⸗ und Speiſeeiskeſſel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfan⸗ nen, Backformen, Kaſſerollen, ſeln, Mörſer uſw. f) Kühler, Schüſ⸗ ) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu zehntauſend Mark wird, ſoſern ni aft: oder 3. wer der Verp widerhandelt; kommenden Gegenſtänden. Auflaufformen aller Art Ausſtechformen Backbleche Backformen aller Art 2 fel Bierglasträger HBiskuftformen Bratendekorationen Bratenkäſten Bratenlöffel HBratenpfannen Bratenroſte Bratentöpfe Bratenſpieße Bratenwärmer Brater Bratrainen Brennkeſſel aus ausbrennereien die nicht mehlige Stoffe ver⸗ 1 arbeiten Brotbüchſen Drotkäſten für Küchen, Vorrats⸗ räume und Speiſebetriebe pf erdoſen für Küchen, Vorrats⸗ räume und Speiſebetriebe Charlotteformen Elochen Cremeformen Cronſtaden Da er zu Pudding formen — 9 Sans we häfen 0 5 Dampf töpfe 0 Dede ulel rb für Küchengeräte Domformen Doppellö ffel 6 ae unabece t allgemeinen Strafgeſetzen höhere Strafen verwirkt ſind. 1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenſtände herauszugeben oder ſie auf Verlangen des zu überbringen oder zu überſenden, zuwiderhandelt; 2. wer unbefugt einen beſchlagnahmten Gegenſtand beiſeiteſchafft, beſchädigt oder zerſtört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs⸗ rwerbsgeſchäft über ihn abſchließt; . die beſchlagnahmten Gegen⸗ ſtände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zu⸗ rwerbers 4. wer den nach 8 9 erxlaſſenen Ausführungsbeſtim⸗ mungen zuwiderhandelt; 5 Anmerkung. Al phabetiſche Aufſtellung von in Frage 5 u für Küchen u. Kuchenklöffel/ Backſtuben Kuchenpfannen jeder Art Kuchenſchüſſeln für Küchen, Backſtuben, Vorratsräume u. Anrichteräume in Speiſebe⸗ trieben Küchenſiebe Kühler für Küchen, Backſtuben, Vorratsräume und Anrichte⸗ räume in Speiſebetrieben Litermaße Lotmaße Löffel, die in Küchen und Back⸗ ſtuben verwendet werden Marmeladenkeſſel Marzipankneifer Maſchinentöpfe Mehta e aufeln Meßkannen Milchkannen für Küchen, Back⸗ ſtuben und Vorratsräume Milchkocher Milchkrüge für Küchen, Back⸗ ſtuben und Vorratsräume Milchſeiher Milchtöpfe für Küchen, Back⸗ ſtuben und Vorratsräume Miichtransportkannen Mörſer Napfkuchenformen Nelſonkaſſerollen Nudelkeſſel DOelkannen Omelettpfannen Omelettwender Paſtetenausſtecher Paſteteneiſen Paſtetenformen Paſtetenkäſten Paſtetenränder Paſtetentrichter Petroleumkannen Pfannen aller Art 5 annkuchenpfannen Eierkocher annkuchenkeſſel SEierkuchenheber Pichelſteiner Kaſſerollen LEierkuchenpfannen lafond 1 henſchneider at ä sauter SEierkuck ach id lat a te e ahn der e 1 2 ann om me- Anna⸗Kaſſerollen . Art Puddingformen ufaſſungen Ragoutlöffel Limlegekeſſel Ränder aller Art . 8 155 N echauds für Küchen u n⸗ 185 Saen richteräume in Speiſebetrieben Sisformen ibeif e 5115 9 el Ro ſten 12 erollen Rührſchüſſeln attwannen Sahnenkühler etdratpfannen Sabnenſchla keſſel er Sale e 0 alatkör kocher Salatſeiher 1 ſervierkeſſel Salatwaſcher g 25 Sealed avarinränder mulden.— 1 aufeln allenkeſſel Schinkenkeſſel tkocher L hmkeſſel —— 8 lagrahmküßler —— 8 U gſahnekeſſel arn en mierk; 8 10 1 onders für Bier) Sangean, en zneckenpfannen 0 1 für Küchen S 1 80 fel 7 er! N Schöpf⸗ un aumlöffe Seleeränder öpfkellen Gemüſekocher chüſſeldecken 2 Selen an 72 ew en eiher aller Ar See 5 Servierbretter, auch ſolche von Slaceformen Tee⸗ und Kaffeegarnituren n. Gratinplatten Rauchſervice Sueben Serviergeſchirre(keine Tafel. Gugelhupfformen geräte 2 3 e eee 1 Feen 3—.—— eder Heißwaſſerkannen für Küchen u. Speiſeeiske l Speiſebetriebe 32 keſſel—— 3 0 peiſeglocken *——— 9 peiſenwärmer 8—.— Steinbuttkeſſef Kaffeskeſſel(nicht] zum Ge⸗ Sülzformen ſſee maſchinen)] brauch in Sülz käſten . koch Küch. Tablette(ſiehe— vierbretter) Kaffeekrüge Soeiſe-⸗ Tartelettes Kaffestrichter betrieben Teebrotformen men aller Art Teebüchſen g Kaſſerollen Teekannen zum Gebrauch in Kartoffelkocher Küchen und Speiſebetrieben Zeche— — 12 5— der pfe Kstelettpfannen e otelettroſten Tortenformen 8 5155—— g enp 5. 2. Waſchkeſſel, Türen an Kachelöfen und Koch⸗ maſchinen bezw. Herden, 3. Badewannen— Warmwaſſerſchiffe, ⸗behäl⸗ ter, ⸗blaſen, ſchlangen, Druckkeſſel, Warm⸗ waſſerbereiter(Boiler), alles in Kochmaſchi⸗ nen und Herden, ſoweit ſie nicht zum Be⸗ trieb von Badeeinrichtungen oder Zentral⸗ heizungsanlagen dienen—; Waſſerkaſten, eingebaute Keſſel aller Art. Klaſſe B. Gegenſtände aus Reinnickel“). 1. Geſchirre und Wirtſchaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backſtuben, wie beiſpiels⸗ weiſe Koch⸗ und Einlegekeſſel, Marmeladen⸗ und Speiſeeiskeſſel, Fruchtkocher, Servier⸗ platten, Pfannen, Backformen, Kaſſerollen, Schüſſeln uſw. f); 2. Einſätze für Kocheinrichtungen, wie Keſſel, Deckelſchalen, Innentöpfe nebſt Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel⸗, Fiſch⸗ und Fleiſch⸗ einſätze uſw. nebſt Reinnickelarmaturen. Vorſtehende Gegenſtände fallen auch dann unter die Verordnung, wenn ſie mit einem Ueberzug (Metall, Lack, Farbe u. dgl.) verſehen ſind. 8 8. Von der Verordnung betroffene Perſonen und Betriebe. Von der Verordnung werden betroffen: 1. Haushaltungen,. 2. Hauseigentümer, 3. Unternehmungen zur Verpflegung fremder Perſonen, insbeſondere Gaſt⸗ und Schank⸗ wirtſchaften, Penſionate, Kaffeehaus⸗, Kon⸗ ditorei⸗ und Küchenbetriebe, Kantinen, Speiſeanſtalten aller Art, auch ſolche auf Schiffen, Bahnen und dergleichen, 4. öffentliche leinſchließlich kirchliche, ſtiftiſche uſw.) und private Heil,, Pflege⸗ und Kur⸗ anſtalten, Kliniken, Hoſpitäler, Heime, Ka⸗ ſernen, Erziehungs⸗ und Strafanſtalten, Arbeitshäuſer und dergleichen. 8 4. Ausnahmen. Ausgenommen ſind mit Kupfer, Meſſing oder Nickel überzogene(z. B. galvaniſch) und plattierte Gegenſtände, die aus Eiſen oder einem anderen Metall als Kupfer, Meſſing oder Nickel hergeſtellt ſind. Beſtehen Zweifel, ob Gegenſtände von der Ver⸗ ordnung betroffen ſind, oder wird für Gegenſtände ein beſonderer kunſtgewerblicher oder kunſtgeſchicht⸗ licher Wert geltend gemacht, ſo kann eine Befreiung von der Enteignung bewilligt werden. Die Be⸗ freiung von der Enteignung iſt auszuſprechen, wenn ein kunſtgewerblicher oder kunſtgeſchichtlicher Wert der in Betracht kommenden Gegenſtände durch an⸗ erkannte Sachverſtädige feſtgeſtellt worden iſt. Ueber die Befreiung entſcheidet die mit der Durchführung der Verordnung beauftragte Behörde endgültig. 8 5. Eigentumsübertragung. Das Eigentum an den von der Verordnung be⸗ troffenen Gegenſtänden(8 2), die bereits durch die Verordnung M. 325/7. 15. K. R. A. vom 31. Juli 1915 beſchlagnahmt ſind, wird auf den Reichs⸗ militärfiskus übertragen werden. Die beauftragte Behörde erläßt die diesbezüglichen Anordnungen und läßt ſie dem Betroffenen, d. h. dem Beſitzer, zu⸗ gehen. Das Eigentum geht über, ſobald die Anord⸗ nung dem Beſitzer zugeht. Der von der Anordnung Betroffene iſt ver⸗ pflichtet, die enteigneten Gegenſtände bis zur Ab⸗ lieferung an die beauftragte Behörde zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Die Befugnis zum einſtweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt bis zur Ablieferung unberührt. 8 6. Ablieferung der enteigneten Gegenſtände. Die Betroffenen ſind verpflichtet, die enteigneten Gegenſtände ſoweit ſie eingebaut ſind, auszubauen und nach Weiſung der beauftragten Behörden bis zu den von dieſen zu beſtimmenden Zeitpunkten an die zu errichtenden Sammelſtellen zur Ablie⸗ ferung zu bringen. Der Ablieferer hat die genaue Adreſſe des Eigentümers anzugeben; für dieſen wird ein Anerkenntnisſchein ausgeſtellt und dem Ablieferer übergeben, wenn er ſich mit den Ueber⸗ nahmepreiſen einverſtanden erklärt; andernfalls wird ihm nur eine Quittung ausgeſtellt(ſiehe§ 7). Der in dem Anerkenntnisſchein angegebene Be⸗ trag wird an den von den beauftragten Behörden bezeichneten Zahlſtellen bezahlt werden, es ſei denn, daß über die Perſon des Berechtigten Zweifel be⸗ ſtehen. Die Ablieferung muß am 31. März 1916 beendet ſein. 5 8 Uebernahmepreiſe. Für bie enteigneten Gegenſtände werden die nach⸗ ſtehenden Uebernahmepreiſe angeboten und im Falle gütlicher Einigung alsbald gezahlt. Uebernahmepreiſe für jedes Kilo: 3 1 Kupfer Meſſing] Nickel Für Gegenſtände aus. 22921 N ohne Beſchlä ge) 3,90 2,90 12,90 mit Beſchlägen) 2,70 2,00 10,40 ) Unter Beſchlägen find Oſen, Ringe, Handhaben, Stiele, Griffe und Verſteifungen aus Eiſen, Holz und dergleichen ver⸗ ſtanden. Die Beſchläge dürfen vor der Ablieferung entfernt werden Beſitzen die Gegenſtände Beſchläge, ſo werden ſie mit den Beſchlägen gewogen; auf Grund dieſes Ge⸗ wichts ergibt ſich der Preis nach obiger Tabelle. *) In dieſer Verordnung ſind unter Reinnickel auch Legierungen mit einem Nickelgehalt von 90 v. H. und höher verſtanden. „„ 5 Trichter Waſſerkäſten für Küchen und Trinkbecher für Küchen und Anrichteräume in Speiſebe⸗ 2— 1 Mafferteſ 5 Turdotkeſſel aſſerkeſſe Waſferkrüge für Küchen und Biehkeſſel mee 0 Waffeleiſen aſſe pfer — 8 5 Wafferlape für Küchen und Waſchſervi Anrichterüäume Waſſerbabkäſten Weinkühler jedoch nicht Wafſer und ſolche in oder Waſſereimer Weinkühler⸗ für Privat- Waſferkannen(Münchener ſtünder haushaltungen ſſerei met) Vorſtehendes wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Seckenheim, den 20. Dezember 1915. Bürgermeiſteramt: Volz UHeberſteigt das Gewicht der Beſchläge ſchätzungs. weiſe bei Gegenſtänden aus Kupfer und Meſſinz 30 v. H., bei ſolchen aus Nickel 20 v. H. des Geſamt⸗ gewichtes des Gegenſtandes, ſo wird der 30 bezw. 24 v. H. überſchreitende Prozentſatz geſchätzt, vom Ge⸗ wicht abgeſetzt und nicht bezahlt; für die Preis⸗ berechnung kommen nach Abzug des Gewichtes dei Beſchläge die Uebernahmepreiſe für Gegenſtänd⸗ ohne Beſchläge in Anwendung. Für etwa durch die Betroffenen für die Zwecke dieſer Ablieferung ſelbſt vorgenommene erhebliche Ausbauarbeiten, die glaubhaft zu machen ſind, wird für jedes Kilogramm 0,50 Mark vergütet. Wird eine gütliche Einigung nicht alsbald erzielt ſo wird der Uebernahmepreis durch das Reichs⸗ ſchiedsgericht für Kriegsbedarf zu Berlin, Voßſtraße 4 gemäß 88 2 und 3 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Sicherſtellung von Kriegs. bedarf vom 24. Juni 1915 auf Antrag endgültig feſtgeſetzt werden. Dieſer Antrag iſt unmittelbar an das Reichsſchiedsgericht zu richten. Um diePreis⸗ feſtſetzung zu ermöglichen, hat der Betroffene eine von ihm unterzeichnete genaue Aufſtellung der mit der Abnahme betrauten Perſon zu übermitteln. Die Aufſtellung muß alle Angaben über die Art der Gegenſtände und der Metalle, aus denen ſie be⸗ ſtehen, und über etwa vorhandene Beſchläge ſowie die einzelnen Gewichte enthalten und iſt der mit der Abnahme betrauten Perſon zur Prüfung vor⸗ zulegen; letztere hat die Richtigkeit der Aufſtellung ſowie das Gewicht der Gegenſtände zu prüfen und durch ihre Unterſchrift zu beſcheinigen. Wer die Vorlegung dieſer Aufſtellung unterläßt, erſchwer! ſich den im ſchiedsrichterlichen Verfahren erforder⸗ lichen Nachweis und hat die damit verbundenen Nachteile zu tragen. Durch die Inanſpruchnahme des Schiedsgerichts erleidet die Ablieferung keinen Aufſchub. § 8. Zwangsvollſtreckung. Wer bis zum 31. März 1916 die übereigneten Gegenſtände nicht abgeliefert hat, macht ſich ſtraf⸗ bar; außerdem ecfolgt die zwangsweiſe Abholung durch die beauftragten Behörde. Die zwangsweiſe Einziehung erfolgt als Voll⸗ ſtreckungsmaßregel. 3 Die Koſten der Zwangsvollſtreckung ſind von den Betroffenen zu erſetzen und werden im Wege des Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Für die zwangsweiſe eingezogenen Gegenſtände gelten im übrigen die Beſtimmungen des 8 7. Die Zwangsvollſtreckung muß bis zum 1. Ma 1916 beendet ſein. § 9. Durchführung der Verordnung. Die gleichen Kommunalberbände, die mit der Durchführung der Verordnungen M. 325/7. 15. K. R. A. und M. 3256/7. 15. K. R. A. betraut worden ſind, führen auch dieſe Verordnung ducch und er⸗ laſſen die Ausführungsbeſtimmungen. § 10. Ablieferung von nicht beſchlagnahmten Gegen⸗ ſtänden. a) Außer den im§ 2 bezeichneten Gegenſtänden dürfen abgeliefert und müſſen ſeitens der Sam⸗ melſtellen zu den im§7 genannten Uebernahme⸗ preiſen nachgenannte, nicht der Beſchlagnahme und Enteignung unterliegende Gegenſtände aus . Meſſing und Reinnickel angenommen werden: Bürſtenbleche, Kaffeekannen, Teekannen, Ku⸗ chenplutten, Milchkannen, Kaffeemaſchinen, Teemaſchinen, Samoware, Zuckerdoſen, Tee⸗ glashalter, Menagen, Meſſerbänke, Zahn⸗ ſtochergeſtelle, Tafelaufſätze aller Art, Tafel⸗ geſchirre, Rauchſervice, Lampen, Leuchter, Kronen, Plätten, Bügelgeräte, Nippesſachen, Säulenwagen, Bierſyphons, Selbſtſchenker, Thermometer, Schreibgarnituren, Bettwär⸗ mer, Badeöfen. b) ferner dürfen abgeliefert und müſſen ſeitens der Sammelſtellen angenommen werden: Sämtliche Materialien und Gegenſtände aus Kupfer, Meſſing, Rotguß, Tombak, Bronze, Neuſilber(Alfenid, Chriſtofle, Alpakka) und Reinnickel, ſoweit ſie nicht auf Grund der Verfügung M. 1/4. 15. K. R. A., betreffend „Beſtandsmeldung und Beſchlagnahme von Metallen“ an die Metall⸗Meldeſtelle der Kriegs⸗Rohſtoff⸗Abteilung bes Königlich Preußiſchen Kriegsminiſteriums gemeldet worden ſind. Es wird vergütet: Für Materialien und Gegenſtände aus Kupfer 1,70 Mark für das Kilo. Für Materialieu und Ge⸗ genſtände aus Meſſing, Rotguß, Tombak, Bronze 1.00„„„„ Für Materialien und Gegenſtände aus Neu⸗ ſilber(Alfenid, Chri⸗ ſtofle, Alpakka) CFC Für Materialien und Ge⸗ genſtände ausReinnickel 4,50„„„„ Auch Altmaterial darf zu dieſen Preiſen an⸗ genommen werden; als Altmatecial im Sinne dieſer Verordnung werden ſolche Gegenſtände an⸗ geſehen, die ſich in einem Zuſtande befinden, in dem ſie nicht mehr für den durch ihre Geſtaltung gegebenen Zweck benutzt werden können. § 11. Aufragen. Anfragen über dieſe Verordnung ſind an die zu⸗ ſtändigen Kommunalverbände zu richten. Karlsruhe, den 16. November 1915. Der kommandierende General: Frhr. v. Wanteuffel, General der Infanterie, Vorſtehendes bringen wir hiermit oͤffent⸗ lichen Kenntnis. 3 Maunheim, den 10. Dezember 1215. Kommunalverband: Dr. inter. PFF Polizeidienerstellpertreter. Auf die Dauer des Krieges ſollen 2 geeignete mili⸗ tärfreie Männer als Polizeidienerſtellvertreter gegen eine Monats vergütung von 120 Mk. alsbald zur Einſtellung kommen. Auch werden die Kranken⸗ und Invalidenver⸗ ſicherungsbeiträge auf die Gemeindekaſſe übernommen. Geeignete Bewerber wollen ein selbstgeschtiebens Geſuch unter Anſchluß eines Lebenslaufs und etwaiger Zeugniſſe bis spätestens Montag, den 27 ds. mts. bei uns einreichen. 1 Seckenheim, den 17. Dezember 1915. Gemeinderat: Volz. Koch. a Bekanntmachung. Die Einſchränkung des Fleiſch⸗ und Fettverbrauch betr. 1 Das Großh. Miniſterium des Innern hat mit laß vom 17. Dezember 1915 angeordnet: K* Auf Grund des§ 10 der Bundesratsverordnung vom 28. Oktober 1915 zur Einſchränkung des Fleiſch⸗. und Fettverbrauchs(Reichs⸗G.⸗Bl. S. 714) wird hiermit ausnahmsweiſe geſtattet, daß am 24. und 31. Dezember 1915 Fleiſch, Fleiſchwaren und Speiſen, die ganz oder teilweiſe aus Fleiſch beſtehen, gewerbsmäſſig an Verbraucher verabfolgt werden. Mannheim, den 20. Dezember 1915. Groh. Hezirksamt. Abt. 3 Vorſtehendes bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. 3 Seckenheim, den 21. Dezember 1915. gürgermeiſteramt: Volz. Koch. Bekanntmachung. 4 Deu Verkehr mit Stroh und Häckſel heir: Nr. 2502 J. 5 Wir bringen nachſtehend die Bundesratsverorduung vom 27. November 1915 über Feſtſetzung anderer P. im Verkehr mit Stroh und Häckſel zur öffentlichen Kenntni Mannheim, den 13. Dezember 1915. Groh. Hezirksamt.— Abt. 1. gekauntmachung wegen Feſtſetzung anderer Preiſe im Verkehr mit troh und Häcſel vom 8. No? vember 1915(Reichs-Geſeizbl. 5. 743) wird fol⸗ gendes uhentmmt: g 1 Artikel l. f N Die Grenz⸗ und Höchſtpreiſe für Stroh(§8 5, 9 der Verordnung) werden erhöht für 1000 Kilogramm: 1 um je 15 Mark für Stroh, das im Dezember 1915, um je 10 Mark für Stroh, das im Januar 1916 um je 5 Mart für Stroh, das im Februar 1916 g liefert wird. Artikel ll. Der Höchſtpreis für Häckſel(§ 10 der Verordnung wird erhöhr um 5 Mark fur 1000 Kilogramm: 5 Dieſer Höckchſtpreis erhöht ſich um je 15 Mark für Hackſel, der im Dezember 1915% um je 10 Mark für Häckſel, der im Januar 1916, um je 5 Mark für Häckſel, der im Februar 1916 ge⸗ liefert wird. i Artikel III. Dieſe Beſtimmungen treten am 29. November 1910 in Kraft. Die Beſtimmungen unter III der Anordnung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und ſo weiter vom 18. November 1915(Reichs Geſetzbl. S. 773) bleiben unberührt. n Berlin, den 27. November 1915. 1 Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück. GBeſchluß. g Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit zur all⸗ gemeinen Kennninis gebracht. 2 Seckenheim, den 20. Dezember 1915. Hürgermeiſteramt: Volz. Bekanntmachung. Den Verkehr mit Brotgetreide 7 Mehl aus dem Erutejahr 1915 b Auf Grund der 88 48 und 49 der Buodesratsver“ ordnung vom 28. Juni d. Js. betr. den Verkehr mit Brot getreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915, werden unſerer Anordnung vom 4. Auguſt d. Js.(Amtsblatt N 61 vom 10. Auguſt 1915) folgende Aenderungen vorg? genommen: 1. Im 8 7 Abſ. 2 wird anſtelle des Satzes 2 ein⸗ gefügt:„Auch das in dieſer Zuſammenſetzung hergeſtellte Roggenbrot muß wie das nach 8 5 der Backwarenverord⸗ nung vom 31. März d. Js. bereitete Roggenbrot den von⸗ geſchriebenen Gehalt an Kartoffeln(10 Teile Kartoffelmehl oder 30 Teile gekochte Kartoffeln) haben.“ 1 2. Der Abſatz 2 des§ 8 erhält folgende Faſſungg „Bei der Bereitung von Weizenbrot muß Weizenmehl in einer Miſchung verwendet werden, die 30 Gewichtsteile Roggenmehl unter hundert Teilen des Geſamtgewichts ent⸗ hält; der Weizengehalt kann bis zu zwanzig Gewichtsteilen durch Kartoffelſtärkemehl oder andere mehlartige Stoffe erſetzt werden. Ausnahmsweiſe darf bei der Bereitung von Weizenbrot Weizenmehl verwendet werden, des N 10 Gewichtsteile Roggenmehl unter 100 Teilen des. ſamtgewichts enthält.“* Mannheim, den 8. Dezember 1915. 8 Der Ausſchuf des Kommunalverbandes Maunheim⸗Land. J. V.(gez. Gräſer. Beſchluff.. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit zur all⸗ gemeinen Kenntnis gebracht. 5 Seckenheim, den 20. Dezember 1915. 5 gürgermeiſtevamt: 5 1 % ele 5 7 1 Koch. 1