Neckar- Hr. 268.. 2. lait. Rundſchau. ic Belfort nochmals beſchoſſen. Lrozd in die Be⸗ a chte der deutſchen Oberſten Heeresleitung nichts davon egel berichten, iſt Belfort auch in der vergangenen Woche leder aus der Ferne beſchoſſen worden. Nachdem am und Februar die erſte viertägige Beſchießung beendet war 1 der franzöſiſche Bericht die Mitteilung gebracht Js. Altkte daß nun die deutſchen ſchweren Batterien bei bund ſei irch entdeckt und zum Schweigen gebracht worden gabe dölke begann zur großen Ueberraſchung der Belforter Be⸗ un, Lülkerung am Dienstag den 15. Februar plötzlich die zus Jernbeſchießung wieder. euen 5 Tag kündigte eine gewaltige Detonation den Bel⸗ rück under an, daß die unheimlichen Batterien noch lebten hrer erh eine neue Beſchießung der Stadt bevorſtand. Sofort . ielt die franzöſiſche Artillerie auf der ſundgauiſchen geld ont den Befehl, ein hölliſches Feuer auf die deut⸗ 8 Stellungen abzugeben, und es begann jener furcht⸗ re Artilleriekampf, der am 15. Februar die ganze bagere und weitenre Umgebung des Kampfgebiets in Weſſwindorgen verſetzte und der trotz des herrſchenden 2 windes auch in Belfort ſehr gut gehört wurde. Von e ſo vernimmt man von franzöſiſcher Scile, oda er“ gen S un die Deutſchen einen Infanterievorſtoß ge⸗ ell eſcießun unternommen. Daß auch die zweite Fern⸗ Ph⸗ ſetzte ang die Belforter Bevölkerung in Schrecken ver⸗ im nach 8— man ſich, denken, wenn man erfährt, daß nen, Stadt Be en Beſchießung eine wahre Flucht aus der galet* 1 hat. Selbſt zah reiche Mitglieder der dt! e 1. 1 a 1 f f Siwo Schutz geſucht. Am letzten Freitag, vor⸗ ere mittags gegen 12 üg, 1 man in der Gegend 2 ae eine mächtige Detonation, die die Schei⸗ an das be matte, und etwa 30 Set unden ſpäter hörte ſchweren ieee Geräuſch eines plaßenden Geſchoſſes um eines alibers. Offenbar handelte es ſich ebenfalls Deutſcher zener ſchweren Ferngeſchoſſe, mit denen die aß die beer beunruhigen. Man vernimmt auch, zepuix 5 der franzöſiſchen Grenzorte Suarce, efehl erh Ecurtelevant von den Militärbehörden den gegebenes 8 haben, ſich bereit zu halten, um auf ein 5 jahren die Ortſchaft zu räumen. Die Fran⸗ ei St Hi fort, auf der zwiſchen Delle und dem Doubs Grenzſtrecke polgte liegenden franz ſiſch ſchweizeriſch n on 0 5 Felob feſtig ungen auszu rühren. Die Forts Punkte ſind und Blamont ſowie andere ſtrategiſche die zwiſ ind ausgebaut und beſſer beſtückt worden. Auch züge ee Mondbeliard liegenden Höhen⸗ Belforter Blätt chützengräben verſehen worden. Die uert e Glätter verlangen, daß angeſichts der Gefahr 4. n Bedrohung durch Flieger auch das Bür⸗ 511. mentlich gin dichter nach abends 8 Uhr verdecke, na⸗ 8% über 5 ie Lichter des Operationsſaals, die weithin Seil er das zunächſt liegende Quartier hinleuchten. in Dank an Berliner Schipper. Nachdem vor kur⸗ ger Zeit Herzog Albrecht von Württemberg 8 ſeiner Armee zugeteilten Armierungskompagnien im. Dank und Anerkennung für ihre Leiſtungen ausgeſprochen altel 1 hat jetzt der Kommanovierende General eines zu Fdieſer Armee gehörigen Korps den beiden ihm unter⸗ fallen Kompagnien, denen mehr als 8,0 Berliner ange⸗ 85 ebenfalls ſeine Anerkennung ausgeſprochen. In 15 8 n d heißt es:„Die Kompaguien haben durch bez„billige und gut ausgeführte Arbeit weſentlich dazu beigetragen, daß die 127 e 1 fate ren und zelt alle notwendigen Dinge zugefahet werden konn 5 igen Dinge zugefährt werden konn den. Wee, inf fe feindliches Feuer nicht geſcheut und be⸗ eſen, e auch ohne Waffe tapfere Soldaten ſend J Ich geile nicht h ohne Waffe tapfere Soldaten ſend. Prähren werden.“ ihren Ausdruck gef ſchon mehr als 30 Deutſche Schwei f de für Wie gung d 8 gilt nach dem uhr aus Deutſchland nach der Schweiz Kaliſalze und gleichen Blatt als geſichert; ferner ſollen Deutſchland ein größeres Quantum Thomasmehl aus Nerd a nach der Schweiz ausgeführt werden. 4 5 Aoorilſch ff nd aden Gg. mean, Seckenheim eee eee 1 2 Für 0 — Konfi. f 5 1 5 3 mation und Kommunion 3 8 10 ere Weisse u. farbige f 1 25 jeder 2 ö. eskfoffe e Wäsche rt. 1 luis TAuunnukEx, mannheim 50 g N Breitestrasse r 1 150 8. EEessessses aas AAA— neee 11 Pseskingk reli 1„ KREGELOE 5 8 Breitestr. 1 AN NH El dunstet: d e dene) M. 120.300 J 42 elt at) M. 4 50 f ie bahuet,„4 f0.8 5016 kabnett,„ 950 f — Sonntags den ganzen Tag geöffnet— N Sennen i S eee 8 Um 5 Uhr 40 morgens an Seelische! Kabeliau wieder friſch eingetroffen im Ausſchnitt per Pfd. 25 Pfg.. Prima Salzgzheringe Stüek 18 Pfg. Frau Schladt, Prubieren 5 Ste: Runsthonig-Pnluer„NPIS“ Paket 80 Pfg. 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Juni 1851 über den Belagerungszuſtand verbiete ich für den Bereich des ſtellvertretenden Generalkommandos des XIV. Armeekorps rechts des Rheins jede Ver⸗ breitung von Druckſchriften, die nicht entſprechend den Vorſchriften des§ 6 des Geſetzes über die Preſſe vom 7. Mai 1874 den Namen und Wohnort des Druckers und, ſoweit in dieſer Geſetzesbeſtimmung vorgeſchrieben, den Namen und Wohnort des Ver⸗ legers oder des Verfaſſers oder Herausgebers, oder an Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers s die Angabe der in das Handelsregiſter eingetrage⸗ nen Firma enthalten. Wer dem Verbot zuwiderhandelt oder zur Ueber, tretung auffordert oder anreizt, wird, wenn die be⸗ ſtehenden Geſetze keine höhere Freiheitsſtrafe be⸗ ſtimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder bei Vorliegen mildernder Umſtände mit Haft oder Geldſtrafe bis zu 1500 Mark beſtraft. Das Verbot tritt mit ſeiner Bekanntgabe in Kraft. f Karlsruhe, den 15. Februar 1916. Der ſtellvertretende kommandierende General: Freiherr von Manteuffel, General der Infanterie. Der in der vorſtehend bekanntgegebenen Ver⸗ fügung angeführte 8 6 des Reichs⸗Preſſegeſetzes hat folgenden Wortlaut: „Auf jeder im Geltungsbereich dieſes Geſetzes erſcheinenden Druckſchrift muß der Name und Wohnort des Druckers und, wenn ſie für den Buch⸗ handel oder ſonſt zur Verbreitung beſtimmt iſt, der Name und Wohnort des Verlegers, oder— beim Selbſtvertriebe der Druckſchrift— des Verfaſſers oder Herausgebeers genannt ſein. An Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers genügt die Angabe der in das Handels regiſter eingetragenen Firma. zu den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geſelligen Lebens dienenden Druck⸗ i) in Elſaß⸗Lothringen Ausgenommen von dieſer Vorſchrift ſind die nur Bekanntmachung zur Regelung der Preiſt für Schlachtſchweine und für Schweinefleisch. Vom 14. Februar 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des§ 3 des Geſetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu 8 wirtſchaftlichen Maßnahmen uſw. vom 4. Auguſt 1914(Reichs⸗Geſetzbl. S. 927) folgende Verordnung erlaſſen: 1 Beim Verkaufe von Schlachtſchweinen durch den Viehhalter außer im Falle des 8 3 darf der Preis g) in den Kreiſen Merſeburg, Naumburg(Stadt und Land), Weißenfels(Stadt und Land), Querfurt, Eckartsberga, Eisleben, Sanger⸗ hauſen, Zeitz(Stadt und Land), im Mans⸗ felder See⸗ und Gebirgskreiſe vom Regie⸗ rungsbezirke Merſeburg, in den Kreiſen Einbeck. Uslar, Münden, Northeim, Göt⸗ tingen(Stadt und Land), Oſterode, Duder⸗ ſtadt, Zellerfeld und Ilfeld aus der Provinz Hannover, im Regierungsbezirk Erfurt, im Regierungsbezirke Caſſel ohne die Kreiſe Gersfeld, Fulda, Schlüchtern, Gelnhauſen, Hanau(Stadt und Land) im Kreiſe Bieden⸗ kopf aus dem Regierungsbezirke Wiesbaden, in der Provinz Weſtfalen ohne die Kreiſe Herford(Stadt und Land), Minden, Lübbecke, im Regierungsbezirke Köln, Aachen, Düſſel⸗ dorf und Koblenz ohne den Kreis Wetzlar und im Regierungsbezirke Trier, im König⸗ reiche Sachſen, im Großherzogtume Sachſen ohne die Enklave Oſtheim a. Rhön, in den Herzogtümern Sachſen⸗Meiningen, Sachſen⸗ Altenburg, Sachſen⸗Coburg und Gotha ohne die Enklave Königsberg i. Fr., in den Fürſten⸗ tümern Schwarzburg⸗Sondershauſen und Schwarzburg⸗Rudolſtadt, Waldeck ohne den Kreis Pyrmont, Reuß ä. L., Reuß j. L. und de oldenburgiſchen Fürſtentume Birken⸗ h) im Regierungsbezirke Wiesbaden ohne den Kreis Biedenkopf, im Kreiſe Wetzlar aus dem Regierungsbezirke Koblenz, in den Kreiſen Gersfeld, Fulda, Schlüchtern, Geln⸗ hauſen, Hanau(Stadt und Land) vom Re⸗ gierungsbezirke Caſſel, in Hohenzollern, in den Königreichen Bayern und Württemberg, in den Großherzogtümern Baden und Heſſen und in den Enklaven Oſtheim a. Rhön und Königsberg i. Fr. „ „ ß,, für 50 Kilogramm Lebendgewicht, nüchtern gewogen, nicht überſteigen — fette(früher zur Zucht benutzte) Sauen und Eber 1 15 von über über 120 kr 80 bis 70 bis 60 bis 150 120 bis id 90 80 70 150 5 dar⸗ kg kg kg kg G kg 1 4 44. 44. 1. Schweine ö 108 110 Der Preis in Spalte 1 erhöht ſich bei Schweinen mit Ausnahme ehemaliger Zuchtſauen und Zucht⸗ eber) im Lebendgewichte, nüchtern gewogen, von 98 88 83 78 118 113 93 100 90 85 80 120 115 95 Höchſtpreis berechnet werden, der für je angefangene 50 Kilogramm Lebendgewicht 1 Mark nicht über⸗ ſteigen darf. Maßgebend iſt der Höchſtpreis des Beſtellung verboten. ie Zuſtimmung 828 Die Preiſe für den Verkauf durch den Vieh⸗ halter auf dem Markte ſowie für den Handel werden durch die Landeszentralbehörden oder die don ihnen beſtimmten Stellen geregelt. 8 4. a Der Verkauf von Schlachtſchweinen darf nur nach Lebendgewicht erfolgen. Die Landeszentral- behörden oder die von ihnen beſtimmten Stellen ind befugt, Ausnahmen zuzulaſſen; ſie haben dabei feſtzuſetzen, nach welchem Verhältnis das Lebend⸗ gewicht in Schlachtgewicht umzurechnen iſt. 8 5. Bei Schweinen, die auf die Schlachtviehmärkte aufgetrieben werden, iſt der Vorkauf, das Vor⸗ zeichnen und das Zurückſtellen von Schweinen auf Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen beſtimmten Stellen können Ausnahmen zulaſſen. N Die zuſtändige Behörde kann Beſtimmungen über die Zulaſſung der Käufer und die Verteilung der Schweine an ſie auf den Schlachtviehmärkten er⸗ laſſen. Schweine, die bis zum Marktſchluß unver⸗ kauft bleiben, müſſen der Gemeinde oder dem Kom⸗ munalverbande des Marktorts auf deren Verlangen käuflich überlaſſen werden. § 6. Die zuſtändige Behörde kann beſtimmen, daß friſches Schweinefleiſch, das aus anderen inlän⸗ diſchen Orten eingeführt wird, nur an den von ihr bezeichneten Stellen verkauft werden darf. 8 7. Die Gemeinden ſind verpflichtet: 1. Höchſtpreiſe bei der Abgabe Verbraucher für die einzelnen Sorten (Stücke) des friſchen(rohen) Schweine⸗ fleiſches, für zubereitetes, insbeſondere ge⸗ pökeltes oder geräuchertes Schweinefleiſch, für friſches(rohes) und für ausgelaſſenes Schweinefett, für geſalzenen und geräucher⸗ ten Speck ſowie für Wurſtwaren feſtzu⸗ ſetzen; zu beſtimmen, wieviel mindeſtens vom Schlachtgewichte des Schweines oder welche behörden verpflichtet, tungen von Schweinen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuſer zu beſchränken oder zu e 8 10. Die Landeszentralbehörden erlaſſen die Beſtim⸗ mungen zur Ausführung dieſer Verordnung und beſtimmen, wie das Lebendgewicht, nüchtern ge⸗ wogen(§ 1), zu berechnen iſt. Sie keſtimmen, wer als Gemeinde, Kommunalverband, als zuſtändige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieſer Verordnung anzuſehen iſt. 8 1 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorſchriften dieſer Verordnung zulaſſen. Er kann Beſtimmungen über die Herſtellung von Wurſtwaren treffen. . Die Vorſchriften dieſer Verordnung finden keine Anwendung auf aus dem Ausland eingeführte Schweine ſowie auf Schweinefleiſch, Fett, Wurſt⸗ waren und Speck, die aus dem Ausland eingeführt ſind. Die gewerbsmäßige Abgabe dieſer Waren zu höheren als den in dieſer Verordnung vorgeſehenen Höchſtpreiſen darf nicht in Verkaufsſtellen erfolgen, in denen inländiſche Waren dieſer Art abgegeben werden. 5 Die Gemeinden erlaſſen Beſtimmungen über den Vertrieb und die Preisſtellung dieſer Waren; auf die von ihnen feſtgeſetzten Preiſe findet 8 8 An⸗ wendung. Die Landeszentralbehörden können all⸗ gemeine Grundſätze über den W der Beſtim⸗ mungen aufſtellen. 8 13. Wer den Vorſchriften in§8 4 Satz 1,§ 5 Abſ. 1 an den Satz 1, 8 6,§ 7 Abſ. 1 Nr. 2,§ 9,§ 10 Satz 1, § 11 Abſ. 2,§ 12 Abſ. 2 Satz 1 erlaſſenen Beſtim⸗ mungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu ſechs Monaten oder Geldſtrafe bis zu Fife fünfhundert Mark beſtraft. 8 14. Die zuſtändige Behörde kann Geſchäftsbetriebe. deren Unternehmer oder Betriebsleiter ſich in Be⸗ folgung der Pflichten unzuverläſſig zeigen, die ihnen durch dieſe Verordnung oder die dazu er⸗ laſſenen Ausführungsbeſtimmungen auferlegt ſind, Teile bei gewerblichen Schlachtungen friſch ſchließen. verkauft werden müſſen. Die Landeszentralbehörden können daß die Feſtſetzungen(Nr. gen(Nr. deren Vorſtand erfolgen. Gegen die Verfügung iſt Beſchwerde zuläſſig. anordnen, Ueber die Beſchwerde entſcheidet die höhere Ver⸗ 1) und die Beſtimmun⸗waltungsbehörde endgültig. 2) anſtatt durch die Gemeinden durchſwirkt keinen Aufſchub. An Stelle der Gemein⸗ den ſind die Kommunalverbände befugt und auf Anordnung der Landeszentralbehörden verpflichtet, Die Beſchwerde be⸗ 8 15. Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage der Ver⸗ die vorbezeichneten Feſtſetzungen und Beſtimmungen kündung in Kraft. Der Reichskanzler beſtimmt den zu treffen. (Nr. 2] bedürfen der Zuſtimmung der Landes⸗ Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die Verordnung zur Regelung der Preiſe für zentralbehörde oder der von ihr beſtimmten Behör⸗Schlachtſchweine und für Schweinefleiſch vom 4. den. Dieſe können die Feſtſetzungen und Beſtim⸗ November 1915(Reichs-Geſetzbl. S. 725) ſowie die mungen ſelbſt treffen oder Anordnungen hierüber[llenderung dieſer Verordnung vom 29. November erlaſſen. Bei den Preisfeſtſetzungen iſt darauf Be⸗ 1915(Reichs⸗Geſetzbl S. 788) werden aufgehoben. dacht zu nehmen, daß ſie die Verſorgungsintereſſen Jedoch bleiben 8 5 daſelbſt ſowie die auf Grund des anderer Bundesſtaaten nicht beeinträchtigen. Der 5 feſtgeſetzten Preiſe ſo lange beſtehen, bis die Reichskanzler kann Vorſchriften über den Ausgleich Preisfeſtſetzung auf Grund des 87 dieſer Verord⸗ der Preiſe erlaſſen. 8 8. nung erfolgt iſt. Die von den Landeszentral⸗ behörden auf Grund des§ da der Verordnung vom 29. November 1915 erlaſſenen Beſtimmungen Die in dieſer Verordnung und auf Grund der⸗ bleiben in Kraft, bis ſie nach§ 12 dieſer Verordnung Das in dem vergangenen 12 n Jahre wachſene Sommergetreide enthält bett Mengen Beimiſchungen von Hederich, Leindotter. Ackerſenf und anderen ölhaltigen Unkrautſamen, die beim Dreſchen und bei der ſpäteren Reinigung des Getreides ausgeſiebt werden. Dieſe Sämereien ſoll⸗ ten, auch wenn es ſich um kleine Mengen handelt, den Oelmühlen zur Oelgewinnung zugeführt wer⸗ den. Der Kriegsausſchuß für pfanzliche und tieriſche Fette in Berlin bezahlt für Hederich, Leindotter und Ackerſenf, wenn dieſe Saaten genügend ge⸗ reinigt zur Lieferung kommen, 40 Mk. für 100 kg, für wilden Mohn 45 Mk. für 100 kg. Nähere Aus⸗ kunft auch über die Einrichtung von Sammelſtellen erteilt das Getreidebureau der badiſchen landwirt⸗ ſchaftlichen Genoſſenſchaften in Mannheim. In Anbetracht der Wichtigkeit der Gewinnung von Oelen machen wir auf Vorſtehendes e aufmerkſam. Mannheim, den 24. Februar 1916. Großh. Bezirksamt Abt. III. Den Vertrieb von Anſichtskarten durch Schüler betr. Es iſt uns zur Kenntnis gebracht worden, daß vielfach ſchulpflichtige Kinder auf öffentlichen Straßen Gegenſtände, insbeſondere Anſichtskarten. feilbieten und verlaufen. Wir ſehen uns deshalb veranlaßt, Eltern und Erzieher darauf hinzuweiſen, daß Kinder unter 14 Jahren nach§ 42b der Ge⸗ werbeordnung Gegenſtände weder an öffentlichen Orten noch von Haus zu Haus feilbieten dürfen und daß Zuwiderhandlungen gegen dieſes Verbot gemäߧ 148 5 und 7 d a. a. O. ſtrafbar ſind. Mannheim, den 16. Februar 1916. 61⁴⁴ Großh. Bezirksamt— Polizeidirektion. Die Bekümpfung der Raupenneſter betr. Es iſt eine ſchwere Schädigung des diesjährigen Obſtertrages zu befürchten, wenn nicht 1 die Raupenvertilgung durchgeführt wird. Die Raupen ſammeln ſich hauptſächlich an den Enden der Zweige und können daher durch Ab⸗ ſchneiden der Zweigteile und Verbrennen Wees leicht vernichtet werden. Das Verbrennen der Raupenneſter iſt umſo not⸗ wendiger, als ſonſt die Räupchen, ſobald es warm wird, wieder am Stamm der Obſtbäume hinauf⸗ kriechen. Das Zertreten der Neſter bedingt keine ſichere Vernichtung der Raupen. Die Ortspolizeibehörden ſind beauftragt, ſofor Aufforderung zur Vertilgung der Raupen gemäß S1 der Verordnung vom 13. Juli 1888(Geſ. u. V. O. Bl S. 345) mit Friſt bis 1. März 1916 ergehen und nach Ablauf dieſr Friſt eine Nachſchau auf der G markung(auch in geſchloſſenen N vornehmen zu laſſen. Erweiſen ſich hierbei Baumbeſitzer als ſäumig. ſo wird unbeſchadet der polizeilichen Beſtrafung, 2 Vertilgung der Raupen auf Koſten der ee angeordnet werden. 61 Mannheim, den 14. Februar 1916. Großh. Bezirksamt. Abt. IV. gelaint. beträchtliche mit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. ſelben feſtgeſetzten Preiſe ſind Höchſtpreiſe im abgeändert werden. g Seckenheim, den 1. März 1916. Sinne des Gefetzes, betreffend Höchſtpreiſe, vom 4. Auguſt 1914 in der Faſſung der Bekanntmachung Berlin, den 14. ebruar 1916. vom 17. Dezember 1914(Reichs⸗Geſetzbl. S. 516) 8 ſchriften, als: Formulare, Preisgetel, Viſitenkartenfüber 100 bis 110 Kilogramm um 10 vom Hundert, und dergleichen, ſowie Stimmzettel für öffentliche von über 110 bis 120 Kilogramm um 15 vom Hun⸗ Wahlen, ſofern ſie nichts weiter als Zweck, Zeit und dert. von über 120 bis 140 Kilogramm um 20 vom Bezirks, in dem ſich die Ware zur Zeit des Ver⸗ tragsabſchluſſes befindet. §. 2. Ort der Wahl and die Bezeichnung der zu wählen⸗ 5 den Perſonen enthalten“. Vorſtehende Verfügung bringen wir hiermit zur i fentlichen Kenntnis. 6169 tubeim, den 24. Februar 1016. Hundert, von über 140 Kilogramm um 25 vom Hundert. Die Höchſtpreiſe gelten für Barzahlung bei Empfang. Für die Koſten der Beförderung bis zur nächſten Verladeſtelle des Viehhalters und die Koſten der Verladung daſelbſt darf ein Zuſchlag nicht erhoben werden; iſt aber die Verladeſtelle weiter als 2 Kilometer vom Stando? e orb. Bezirksamt.— dolseidieetuon 1 entfernt, ſo kann für dieſe Koſten e 8 Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen beſtimmten Stellen, insbeſondere die auf Grund des§ 15b der Verordnung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungsſtellen und die Ver⸗ ſorgungsregelung vom 25. September 1915 in der Faſſung vom 4. November 1915(Reichs⸗Geſetzbl. S. 728) durch die Landeszentralbehörden gebildeten Viehhandelsverbände, können Abweichungen von den iſtpreiſen für ibren der Teile ihres Ba⸗ 3 in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915(Reichs⸗Geſetzkl. S. 25) und vom 23. . 1915(Reichs⸗Geſetzbl. S. 603). beſtimmten Stellen können die Abgabe von Fleiſch 5 aus Hausſchlachtungen an Dritte gegen Entgelt g beſchränken oder verbieten. Der Stellvertreter des Reichskanzler. Delbrück. Vorſtehende Bekanntmachung bringen wir mit zur öffentlichen Kenntnis. d Mannheim, den 23. Februar 1916. Großh. Bezirksamt 5 25 ö E gargermeiteramt 1