e Kar- Boe. Die montenegriniſchen Friedens⸗ verhandlungen. WTB. Wien,. März. Prinz Mirko, der Sirdar Vu⸗ katie und die m Montenegro zurückgebliebenen Miniſter, der Ju. ſtieminiſter Radulovie, der Miniſter des Innern Popovic und der Kriegsmininer Vjeſovic, haben auf die durch die Agence Ha⸗ das veröffentlichte Erklärung des montenegriniſchen Miniſter⸗ präſidenten Miusb vie eine Gegenerklärung erlaſſen, in der ſie die Erklärung Miueb vie als durchaus unrichtig bezeichnen. In der Gegenerklärung heißt es: Nach längeren Beratungen bat e K. montenegriniſche Regierung im Verein mit dem König Nikolaus die K. und K. Regierung in einem Telegramm vom 31. Dez. um Frieden. Gleichzeitig wandte ſich der König tele⸗ graphiſch an den Kaiſer Franz Joſeph um ſeine Vermittelung. 2 2. Januar erhielten wir die gleichlautende Antwort, daß Aus densverhandlungen nach Ablieferung der Waffen und nach uslieferung der ſerbiſchen Truppen, die ſich noch auf unſerem ebiete befinden, in Angriff genommen würden. Die Bedingun⸗ gen waren ſchwere, aber auch die Lage geſtattete ſich immer ſchwie⸗ riger. Schließlich wurde die erſte Bedingung angenommen. Omſichtlich der zwei en wurde e klärt, daß ſich keine ſerbiſchen 8 au funſerem Boden be inden. Mini, erpräſident Mus⸗ owie kehrte am Abend des 5. Januar nach Skutari zurück, worauf am 6. Januar die Note abgefſandt wurde, in der betont 5 daß die vorgeſchriebene Art der Waffenablieferung demü⸗ gend ſei.(Von einer beabſichtigten Demütigung der Montene⸗ griner war keine Rede. Es handelte ſich einſach um militäkiſche Notwendiggeiten. Anmerk. des K. und K. Tel. Korr. Bur.) m ſelben Tage reiſte der König ohne Wiſſen der Regierung 921 Skutari ab und von da über Medua nach Italien, aus 8 Urſache eben dic im Art. 16 der Reichsverfaß ung vorge— ni, enen Jorma i älen nich. ee funkt wu oen. Der Abgang des Volk. machte einen nieder ſchmetternden Eind uck auf Heer und Miniſt Es entſtano eine allgemeine Verwirrung, was uns drei ee bewogen hat, unſere Regierungsobliegenheiten auch die— 5 auszuüben und die Verhandlungen fortzuſetzen, indem 88. als Staacseigen um im Lande verblieben und Heer ſtellun f n ruhig nach Haufe zurückgehren konnten. Die Ein⸗ ald 15 der Feine nellen uno ſodann auch der Friede ſind allem icht mit verwerflichen Abſichten ange ucht worden, ſondern 5 8 885 Ruckſicht auf die ernſte Lage und um das Volk vor nin Knechtſchaft(gemeint iſt wohl die befürchtete zwangsweiſe derdringung der wehrfähigen männlichen Bevö kerung. An⸗ ner 55 des K. und K. Tel. Korr.⸗Bur.) zu retten. Fer⸗ 8 5 Regierung nicht zuſammen mit der königlichen . 8 Taub verlaſſen, mit Ausnahme des Miniſterpräſi⸗ e 5 er allein weder die Regierung darſtellen noch na⸗ . erſelben irgend weiche Eniſcheioungen treffen kann, was A im Lande zu ückgebeiebenen drei Wiinigeen mög ich 5 1 85 Meindkaus hat auch nicht zur Ermutigung der Trup⸗ 8 875 zum W. derſtand ein Miiglied ſeines Hauſes und drei Wit 5 im Lande zucückge.aſſen, da dieſe drei f chliehli r von der Abreiſe des Königs nichts wußten, und 7 2 hat der g aus weder von Skulari noch von der Ne 5 85 Italien aus weder dem Peinzen Mirko, noch ordnungen.— er General Janko Vuhatie irgend welche An⸗ n K. und K. Tel. Corr. Bur. erfährt, hat das Frie⸗ ( St. hen, das es es-, dus unter dem 31. Dezember St.) an Kaiser Franz Joſef gerichtet hatte, ſolgenden Inhalt: Ew. Mae ä: em Ihre Tru pen heute meine Hauotnadt dbeſetzt haben, defindet ſich die montenegriniſche Keglerung der Notwendigkeit, ſich an die K. und K. Regierung zu wen⸗ g den, um ſie um Frieden zu bitten. Da die Bedingungen eines glücklichen Siegers hart ſein können, richte ich im Voraus an Ew. Majeſtät die Bicte, ſich für einen Frieden einzuſetzen, der eh ensoll und ürdig die Ehre eines Volkes iſt, das in früheren Zeiten Ihr hohes Woh wollen, Ihre Achtung und Ihre Sympathie genoſſen hat. Ihr edles Herz wird, hoffe ich, die⸗ die es nicht verdient. zu ſchließen. und K. Regierung, die nötigen Befehle zum Einſtellen der Feind⸗ ſeligkeiten geben zu laſſen und diesbezüglich den Tag und die Stunde zu beſtimmen, damit die monte egriniſche Regierung die gleichen Bef le ihren Truppen erteilen kann. Gez. der Mi⸗ niſterpräſident Miuskowie, Juſtizminiſter M. Radulovie, Mini⸗ ſter des Janern N. Popovie, Kriegsminiſter M. Vjeſovie. 31. De⸗ zember 1915(13. Januar 1916).— Am Tage darauf folgten die Antworttelegramme Kaiſer Franz Joſephs an König Nikolaus, ſowie der K. und K. Regierung an die montenegriniſche Regie⸗ rung, die lauten: Wien. Es gereicht mir zur Genugtuung, daß Ew. Maſeſtät ſich bereit erklärten, den nunmehr zwecklos gewordenen Widerſtand aufzugeben. Die Bedingungen der Ein⸗ ſtellung der Feindſeligkeiien ſind Ew. Mafeſtät bereits im Wege meines Armeeoberkommandos bekannt geworden. Auf den Vor⸗ ſchlag der montenegriniſchen Regierung wird derſelben die Ant⸗ wort meiner Regierung zugehen. Franz Joſeph.— Da die mon⸗ tenegriniſche Regierung vie Nutzloſigkeit eines weiteren Wider⸗ ſtandes einſieht, und ihre Bereiwilligkeit erklärt hat, dem Biut⸗ vergießen Einhalt zu tun, wird die K. und K. Regierung, ſo⸗ bald die ſeitens der K. und K. Wehrmacht geſtellten Bedingun⸗ gen e. fällt ſind, die von der monteneg ringe erbetenen Unterhändler unverzüglich entſenden, damit dieſelben in Cetinje mit den Beauftragten der Regierung Montenegros zuſammentreffen. Bu. an.— Eine weilere Wiener Meldung teilt mit, daß das Schreiben der genannten montenegriniſchen Wür⸗ denträger an ihren in Frankreich weilenden König, das eine Bitte um Ernennung von Friedensunterhändlern enthielt und durch Vermittelung der ſpaniſchen Regierung an ſeine Beſtimmung gelangen ſollte, infolge von Frankreich ausgehenden Hinder⸗ niſſen dem König nicht ausgehändigt werden konnte. Die amerikaniſche Kriſe. We. Newyork, 3. März.(Durch Funkſpruch vom Ver⸗ treter des WTB.) Die jüngſten Vorgänge im Kongreß zu Wa⸗ ſhington. die ein Bild von der Stimmung zu Gunſten einer Reſolution geben, durch die den Amerikanern geraten werden ſoll, ſich von bewaffneten Handelsſchiffen fern zu halten, beherr⸗ ſchen andauernd die Lage. Aſſocialed Preß berichtet aus Wa⸗ ſhington: Als die Mi'glieder beider Häuſer des Kongreſſes ſich heute verſammelten, ſchien die Lage weſentlich ruhiger gewor⸗ den zu ſein, obwohl ſich noch Widerſpruch gegen den Entſchluß Wilſons geltend machte, darauf zu beſtehen, daß Amerikaner das Recht hätten, auf Handelsſchiffen kriegführender Staaten zu reiſen. Der genaue Stand der Dinge wurde wie folgt dar⸗ geſtellt: Viele Mitglieder des Repräſentantenhauſes und einige Senatoren fürchteten, es würde zum Kriege führen, wenn die Amerikaner nicht von bewaffneten Handelsſchiffen ferngehalten würden, und wenn Deutſchland ſeinen Entſchluß in die Tat um⸗ ßſetzen ſollte, Handelsſchiffe zu verſenken, ob ſie nun zum An⸗ griff oder zur Verteidigung bewaffnet wären. Sie wurden beun⸗ ruhigt durch Nach ich en, wonach Wi on da auf beſtehen wolle, in keinem Punkte Deutſchland nachzugeben, ſelbſt wenn es zum Kriege führen würde, ferner, daß Wilſon erklärt habe, jeder weitere Angriff auf ein Schiff, bei dem ein Amerikaner das Leben verlöre, würde unverzüglich zum Abbruch der diploma⸗ tiſchen Beziehungen führen, und ſchließlich, daß Wilſon ſeine K eeaenüber der Haltung des Konareſſes zum Aus⸗ den Verſuch, ö demo Arrſche Senator eee au. n Geſetz, das die Reiſe von Amerikanern auf bewaffneten Schiffen verbietet, und auch eine ähnliche Reſolu⸗ tion in demſelben Sinne einzubringen, die im Gegenſatz zu einem Geſetz, der Zuſtimmung des Präſidenten nicht bedarf. Der Verſuch wurde indeſſen durch den republikaniſchen Senator Brandegee vereitelt und nach der Geſchüftsordnung des Senates kann der Verſuch erſt am nächſten Tage wieder aufge⸗ nommen werden. Gore erklärte: Es ſcheint mir, daß der Staat im vollen Laufe auf Klippen zutreibt oder getrieben wird. Ich zweifle, daß Deutſchland die Unverletzlichkeit bewaffneter Handelsſchiffe zugeſtehen wird. Ich glaube nicht, daß die öffent⸗ liche Meinung der Vereinigten Staaten einen Krieg mit Deutſch⸗ land auf Grund der Weigerung Deutſchlands, ſolchen Schiffen ſichere Fahrt zu gewährleiſten, billigen würde. Gore erklärte weiter: Kanonen an Bord von Handelsſchiffen ſeien ein Ueber⸗ bleibſel aus den Zeiten der Freibeuter und Seeräuber, und in einer Zeit, in der das Reiſen auf ſolchen Schiffen den Frieden der Nation gefährde, ſei es kein wirkliches Opfer an nationaler Würde und Ehre, die Amerikaner vor der Benutzung ſolcher Schiffe zu warnen.— Eine weitere Depeſche der Aſſociated Preß beſagt: Eine Möglichkeit, die ſich u. a. aufdrängte, war die, daß die ganze Schwierigkeit dadurch erledigt werden könn⸗ te, daß der Kongreß ſich dahin ausſpräche, Amerikaner ſolllen ihr Land nicht durch Reiſen auf bewaffneten Schifſen in Kliegs⸗ gefahr bringen. Es wurde betont, daß eine ſolche Maßnahme etwas ganz anderes ſei, als eine Verhinderung der Ameri⸗ kaner an der Benutzung ſolcher Schiffe durch Geſetz, und nicht als eine Preisgabe von Rechten angeſehen werden könnte.— Der Senator Stone veröffentlicht eine Erklärung, in der er ſich gegen jede Maßnahme des Kongreſſes ausſprecht, bevor die diplomatiſchen Mittel erſchöpft wären. Andere Berichte lauten ebenfalls dahin, daß keine endgültige Maßnahme erwarket wird, ehe die Belege zu der deutſchen Denkſchrift in Wafhington eingetroffen ſind. a Im Senat ſagte Stone, die Haltung des Präſidenten ſei die, daß er, wenn ein deutſches Unterſeeboot ein bewaffnetes Handelsſchiff verſenke, Deutſchland wegen eines ungeſetzlichen Aktes zur Verantwortung ziehen und, wenn Deutſchland auf ſeinem Standpunkt beharre, geneigt ſein würde, die Bezie⸗ hungen abzubrechen und die Angelegenheit dem Kongreß zu un⸗ terbreiten, der über den Krieg zu entſcheiden habe. Stone, mißbilligte die Haltung der Regierung, da er(Stone) der An⸗ ſchauung ſei, daß ein bewaffnetes Handelsſchiff einem Kriegs⸗ schiff aloichbhamm⸗ a Kriegs⸗ Allerlei. Gefangennahme von 35 Franzoſen in einer Sappe. Es war in den Juni⸗Kämpfen 1915. In der uns am nächſten gelegenen Stellung zu der zum grö ten Teil uſammengeſchoſſene Sappen füh ten, ſollten ſich ſchwarzꝛe Truppen befinden. Unteroffzier Klotzbücher der 10. Kompagnie eines Infanterie-Reg ments aus Groß⸗Eis⸗ lingen, OA. Göppingen, ging mit Handg an ten bewaff⸗ net vor und bewarf das Grabenſtück. Die Inſaſſen flüch⸗ teten in das andere Grabenende. Dies war von den zurückgebliebenen Leuten beobachtet worden. Um dem Feind dort beizukommen, ging Klotzbücher in einer an⸗ dern Sappe vor. In einem Granattrichter machte er ſeine Handgranaten wurſbereit und ſprang trotz des feindlichen orum ch habe. Der i Feuers aus einer weiter rückwärts gelegenen Stellung vor, bis er die Handgranaten in den Graben werfen konnte. Die an das entgegengeſetzte Ende des Grabens flüchtenden Inſaſſen bedachte er herauf 0 deren Sappe aus wieder mit Handgranaten. mürbe gemacht, gaben die Franzoſen den G danken an Widerſtand auf und ergaben ſich nach kurzer Unterhand⸗ lung. Es waren 35 weiße Fra zoſen. Das Grabenſlück ö Heichnet 2 ünfprozentige Deutsche oder iereinhalbprozentige auslosbare eutſche Reichs zu 95. Die Kriegsanleihe iſt Wurde alsdauu. hau. uns elekt. ſchatzanweiſungen das Wertpapier des Deutschen Volkes 5 die beſte Anlage für jeden Sparer— ſie iſt zugleich die Waffe der Daheimgebliebenen gegen alle unſere Feinde die jeder zu Hause führen kann und muß ob Mann, ob Frau, ob Kind. Der Mindeſtbetrag von Hundert Marke bis zum 20. Juli 196 zahlbar, ermöglicht Jedem die Beteiligung. Man zeichnet bei der Reichsbank, den Banken und Bankiers, den Sparkaſſen, den Lebensverſicherungs⸗ geſellſchaften, den Kreditgenoſſenſchaften, oder bei der Poſt in Stadt und Land. Leßter Zeichnungstag iſt der 22. März. Man ſchiebe aber die Zeichnung nicht bis zum letzten Cage aufl 12 8 Ales Nähere ergeben die öffentlich bekkanntgemachten und auf jedem Zeichnungsſchein abgedruckten Bedingungen. — Amtliches Den Verkehr mit Heu betr. Wir bringen die nachſtehende Bekanntmachung des Stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps vom 12. ds. Mts. zur öffent⸗ ichen Kenntnis. Wannheim, den 25. Februar 1916. Großh. Bezirksamt: Abt. I. Bekanntmachung betreffend Ausfuhrverbot für Heu. f Aufgrund des Belagerungsgeſetzes vom 4. Juni 1881 beſtimme ich: 6173 35 Unter Heu im Sinne 9 5 Bekanntmachung ſind zlle üblichen Heuarten(Wieſenheu, Oehmd, Feld⸗ der Ackerheu, Luzerne, Eſparſette, Rotklee, Schwe⸗ denklee, Gelbklee und Weißklee) ſowie reine Heu⸗ häckſel zu verſtehen. Für den Bezirk des 14. Armeekorps, der Baden und Hohenzollern umfaßt, beſteht während der zanzen Kriegsdauer Ausfuhroerbot für Heu. 8 8. Unter das Heuausfuhrverbot fallen nicht die An⸗ käufe der Feſtungsproviantämter Straßburg und Neubreiſach in den ihnen in Baden zugewieſenen Anzaufsbezirken. Dieſe Ankaufsbezirke ſind für das Feſtungsproviantamt Straßburg die Gemein⸗ den Achern, Ottersweier, Gamshurſt, Wagshurſt, Oensbach, Renchen, Ulm, Erlach, Stadelhofen, Oderkirch, Ecartsweier, Freiſtett, Heſſelhurſt, Hohn⸗ zurſt, Kehl, Kork, Legelshurſt, Memprechtshofen, Neufreiſtett, Neumühl, Odelshofen, Sand, Sund⸗ zeim, Marlen, Goldſcheuer, Appenweier, Bohls⸗ bach, Bühl, Ebersweier, Griesheim, Windſchläg und Urloffen und für das Feſtungsproviantamt Neu⸗ breiſach ſämtliche Gemeinden der Amtsbezirke Em⸗ mendingen, Breiſach und Staufen. 5 8 4. i Wer das Ausfuhrverbot übertritt, oder zu ſolcher Nebertretung auffordert oder anreizt, wird ge⸗ mäß 8 9 Buchſtabe b des Belagerungsgeſetzes mit Gefängnis bis zu einem Jahre beſtraft. 8 5. Die vorſtehenden Beſtimmungen treten ſofort in Kraft. Meine Bekanntmachungen vom 7. Ok⸗ wber 1915 und vom 12. Nobember 1915, betreffend Söchſtpreiſe und Ausfuhrverbot für Heu, ſind auf⸗ gehoben. Karlsruhe, den 12. Februar 1916. Der ſtellvertretende kommandierende General. Freiherr von Manteuffel. General der Infanterie. Verordnung. (Vom 27. Februar 1916.) Derſorgungsregelung mit Fleiſch betr. Auf Grund der 88 12 ff. der Bundesratsverord⸗ Aung bom 25. September 1915 über die Errichtung den Preisprüfungsſtellen und die Verſorgungs⸗ regelung in der Faſſung vom 4. November 1915 (Meichsgeſetzblatt S. 607, 728) wird in Ergänzung Aunſerer Verordnung vom 22. Januar 1916(Ge⸗ getzes⸗ und Verordnungsblatt Seite 15) verordnet, wos folgt: 6173 I. 8 1. Ber nach dem 5. März im Großherzogtum ge⸗ Wwerbsmäßig Rindvieh, Schweine, Schafe und Ziegen aur Weiterveräußerung für ſich oder einen andern erwerben oder Angebote auf dieſe Tiere aufſuchen will, bedarf dazu der vorherigen Genehmigung des Hezirksamts, in deſſen Bezirk er ſeine gewerbliche Niederlaſſung hat. Die Genehmigung ſoll in der Regel nur ſolchen Herſonen erteilt werden, die den Viehhandel ſchon vor dem 1. Juli 1914 betrieben haben. Unzuver⸗ läſſige Perſonen, ſowie Perſonen unter 18 Jahren at die Genehmigung zu verſagen; auch kann die Genehmigung aus wirtſchaftlichen Gründen verſagt werden. Die Genehmigung wird ſchriftlich erteilt; erfolgt vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs. Die Urkunde über die Genehmigung hat der Ge⸗ Werbetreibende bei Ausübung des Viehhandels bei h zu führen. Die Genehmigung iſt wegen Un⸗ zuberkäſſigkeit des Viehhändlers zu widerrufen. Zu⸗ ändig zum Widerruf iſt das Bezirksamt der ge⸗ erblichen Niederlaſſung des Viehhändlers. Gegen die Verſagung der Genehmigung oder gen den Widerruf iſt nur Beſchwerde an den Gandeskommiſſär zuläſſig, welcher endgültig ent⸗ scheidet. Die Beſchwerde hat keine aufſchiebende Birkung. Die erteilten Genehmigungen, ſowie die erfolgten Widerrufe ſind im amtlichen Verkün⸗ Woungsblatt bekannt zu geben. Ein Stück des Amtsblattes iſt jeweils der Fleiſchverſorgungsſtelle ntufenden. 92 Mit Wirkung dom 18. Märg 1916 werden die Koch 6 1 zugelaſſenen Viehhändler ſowie die land⸗ Hirtſchaftlichen Organiſationen des Großherzog ⸗ Aums, welche ſich mit dem Einkauf oder Verkauf een Vieh befaſſen, zu einem Verband zuſammen⸗ iboſſen. Die Satzungen für den Verband erläßt der Gemeinde Seckenheim. Seckenheim. den 7. März das Gr. Miniſterium des Innern. Mitglieder des Verbands können auf Antrag auch Metzger werden, die im Großherzogtum ihre gewerbliche Nieder⸗ laſſung haben und vom Landwirt oder Mäſter Vieh kaufen wollen, ſowie ausnahmsweiſe mit Geneh⸗ migung des Miniſteriums des Innern Viehhändler und landwirtſchaftliche Organiſationen, die ihre ge⸗ werbliche Niederlaſſung oder ihren Sitz außerhalb des Großherzogtums haben. 5 8 3. Nur noch folgende Wurſtwaren dürfen im Groß⸗ herzogtum hergeſrellt werden: feine(Franzfurter, Thüringer) Leberwurſt, gewöhnliche zabgebundene) Leberwurſt, . Blutwurſt(Briebenwurſt, auch abgebunden), Schwartenmagen, Schinken⸗(Lyoner⸗)wurſt, „gewöhnliche Fleiſchwurſt(abgebundene Fleiſch⸗ wurſt, Frankfurter Wurſt), 7. friſche Bratwurſt, 8. Landjäger. a Die Kommunalverbände und die Gemeinden können weitere Einſchränkungen vorſchreiben. 4 . 9 Knochenbeigaben beim Verkauf von Fleiſch im Kleinhandel ſind nur in dem Verhältniſſe zuläſſig, als der Tierkörper durchſchnittlich Knochen enhält. Die Knochenbeigaben dürfen— einſchließlich der im Fleiſch eingewachſenen Knochenteile— bei Rind., Ochſen⸗, Kuh⸗ und Schweinefeiſch 20, bei Kalb⸗ und Hammelfleiſch 25 vom Hundert des Fleiſchgewichts nicht überſchreiten. Auf den Verkauf von Fleiſch⸗ ſtücken, die im natürlichen Zuſammenhang mit den zugehörigen Knochenteilen feilgehalten zu werden pflegen, findet dieſe Beſtimmung keine Anwendung; eine beſondere Zugabe loſer Knochen iſt aber in dieſem Falle nicht zuläſſig. Die Beigabe von Knochen, die nicht von dem be⸗ treffenden Schlachttier ſelbſt ſtammen, iſt unter⸗ ſagt. Solche Knochen dürfen nur zu den für Knochen handelsüblichen Preiſen(3. B. als Suppen⸗ knochen) verkauft werden. a 8 5. Zur Veranſtaltung von Hausſchlachtungen iſt die Genehmigung des Bürgermeiſteramts erforderlich; die Genehmigung iſt unter Berückſichtigung der bis⸗ herigen Uebung nur dann zu erteilen, wenn ein Bedürfnis zur Veranſtaltung der Hausſchlachtung vorliegt. 8 6. In Gaſtwirtſchaften, Schank⸗ und Speiſewirt⸗ ſchaften ſowie in Vereins⸗ und Erfriſchungsräumen darf zu einer Mahlzeit nur ein Fleiſchgang ver⸗ abfolgt werden. Als Fleiſch im Sinne dieſer Be- ſtimmung gilt Rind⸗, Kalb⸗, Schaf⸗ und Schweine⸗ fleiſch, ſowie Fleiſch von Geflügel und Wild aller Art. b Die Verabfolgung von Schlachtplatten in Wirt. ſchaften ſowie in Vereins⸗ und Erfriſchungsräumen iſt verboten. III. 8 7. Wer den Beſtimmungen dieſer Verordnung zu⸗ widerhandelt, wird mit Gefängnis bis zu ſechs Mo⸗ naten oder mit Geldſtrafe bis zu fünfzehnhundert Mark beſtraft. 8 8. Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗ kündung in Kraft. Karlsruhe, den 7. Februar 1916. Großh. Miniſterium des Innern. von Bodma n. Vorſtehende Verordnung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. 6183 Mannheim, den 1. März 1916. Großh. Bezirksamt. Abteilung III. Verordnung. 5(Vom 27. Februar 1916.) Regelung der Preiſe für Schlachtſchweine und für Schweinefleiſch betreffend. Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 14. Februar 1916 zur Regelung der Preiſe für Schlacht⸗ ſchweine und für Schweinefleiſch(Reichs⸗Geſetz⸗ blatt Seite 99) wird verordnet, was folgt: 1 Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesrats⸗ verordnung iſt das Miniſterium des Innern. Höhere Verwaltungsbehörde iſt der Landeskommiſ⸗ ſär, zuſtändige Behörde iſt das Bezirksamt. Kommunalverbände im Sinne der Bundesrats⸗ verordnung ſind die Amtsbezirke unter Ausſchluß der Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern. Die Beſtimmungen des 8 2 Abſatz 2 und 3 unſerer Verordnung vom 7. Juli 1915, den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 betreffend(Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Seite 145), finden entſprechende Anwendung. Die Feſtſetzung und die Beſtimmungen im Sinne der Bundesratsverordnung erfolgen innerhalb der vom Miniſterium des Innern beſtimmten Grenzen durch den Vorſtand der Kommunalverbände und der Gemeinden. Vorſtand des Kommunalverbands iſt für die Feſtſetzung von Höchſtpreiſen der Amts⸗ vorſtand oder ſein Stellvertreter und im übrigen 916. der Ausſchuß des Kommunalverbands; Vorſtand der Gemeinde iſt der Stadtrat(Gemeinderat). § 2. Die Preiſe für den Verkauf durch den Viehhalter auf dem Markte ſowie für den Handel dürfen höch⸗ ſtens um 10 v. H. den in§ 1 der Bundesratsver⸗ ordnung beſtimmten Höchſtpreis überſteigen, wobei für die Preisbemeſſung nur das Gewicht zu Grunde gelegt werden darf, welches die Schweine nüchtern gewogen beim Verkauf auf dem Markt oder durch den Handel aufweiſen. Als Markt im Sinne des§ 3 der Bundesrats⸗ verordnung gelten nur Schlachtviehmärkte. 3 Als nüchtern gewogen im Sinne der Bundesrats⸗ verordnung ſowie der Vollzugsverordnung gelten Schweine, die 12 Stunden vor der Verwiegung zum Verkauf nicht gefüttert worden ſind. Bei Schweinen, für welche dieſe Vovausſetzung nicht zutrifft, ſind vom ermittelten Lebendgewicht 5 Hundertteile ab⸗ zuziehen. 8 4. Vom Schlachtgewicht des Schweines muß min⸗ deſtens ein Drittel friſch verkauft werden. Aus⸗ nahmen kann aus beſonderen Gründen das Bezirks⸗ amt geſtatten. 8 5. Die Abgabe von Fleiſch aus Hausſchlachtungen an Dritte gegen Entgelt iſt verboten; Ausnahmen können beim Vorliegen beſonderer Gründe vom Bürgermeiſteramt bewilligt werden. § 6. Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗ kündung in Kraft. Karlsruhe, edn 27. Februar 1916. Großherzogliches Miniſterium des Innern. von Bodman. Dr. Schühly. Vorſtehende Verordnung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. 6184 Karlsruhe, den 27. Februar 1916. Großh. Bezirksamt. Abteilung III. ö Die Aufnahme von Zöglingen in die von Stulz'ſche Waiſenanſtalt Lichtental betreffend. In der von Stulz'ſchen Waiſenanſtalt in Baden⸗ Lichtental ſind auf Oſtern 1916 folgende Freiplätze zu beſetzen: 5 drei für evangeliſche Knaben, i. einer für katholiſche Knaben, zwei für evangeliſche Mädchen. f § 1 der Statuten. f Aufnahmefähig ſind vater⸗ und mutterloſe arme Kinder beiderlei Geſchlechts. 2 . ö Aufnahmefähig ſind ferner ſolche Kinder, welche zwar noch eine Mutter haben, welche letztere aber durch unheilbare Gebrechen, z. B. Blindheit, Läh⸗ mung etc. zu jeder Arbeit unfähig iſt, mithin we⸗ der für die Pflege noch Erziehung ihrer Kinder ſorgen kann. i i 8 8. Gleiches gilt in Anſehung ſolcher Kinder, welche wegen moraliſcher Verdorbenheit ihrer Eltern, Waiſen gleich zu achten ſind. 3 4. ö Für arm ſind ſolche Kinder zu achten, welche zu ihrer Erziehung und Verpflegung aus Gemeinde⸗ oder anderen öffentlichen Mitteln unterſtützt oder verſorgt werden müſſen. 8 5. 5 f Die aufzunehmenden Kinder müſſen das fünfte Jahr zurückgelegt haben und dürfen nicht über neun Jahre alt ſein. 12. 3 Kinder, welche mit einer anſteckenden Krankheit behaftet, mißgeſtaltet, oder bildungsunfähig find, endlich ſolche, welche unheilbare körperliche Ge⸗ brechen haben, können nicht aufgenommen werden. Die Geſuche ſind binnen 14 Tagen einzureichen und zwar in den Landorten bei dem betreffenden Bürgermeiſteramt und in Mannheim hierher. Mannheim, den 28. Febr. 1916. Großh. Bezirksamt— Abt. III. „Die Bekämpfung des amerikaniſchen Stachelbeer⸗ mehltaues betr.“ zur allgemeinen Kenntnis, welche durch Erlaß Gr. Herrn Landeskommiſſärs vom 17. Februar 1916 Nr. 998 für vollziehbar erklärt worden iſt. Mannheim, den 21. Februar 1916. Großh. Bad. Bezirksamt: Abt. IV. Bezirkspolizeiliche Vorſchrift. Die Bekämpfung des amerikaniſchen Stachelbeermehltaues betr. Auf Grund des§ 145 Ziffer 1 P. Str. G. B. wird für den Amtsbezirk Mannheim Folgendes bezirkspolizeiliches angeordnet: Nachſtehend bringen wir die von Großh. Bezirks⸗ amt hier mit Zuſtimmung des Bezirksrats vom 25. Januar 1916 erlaſſene bezirkspolizeiliche Vor. ſchrift i 8 1. i Die Beſitzer bon Stachelbeerſträuchern, die vom mit Vororten 6172 Mehltau befallen ſind, ſind verpflichtet, die Sträu⸗ cher während des Winters ſtark und zwar bis auf völlig geſundes Holz zurückzuſchneiden. Die Arbeit iſt mit Gründlichkeit und Sorgfalt vorzunehmen. Die abgeſchnittenen Zweige und Triebſpitzen find ſauber zu ſammeln(am zweckmäßigſten in Säcken oder Papierdüten) und ſofort reſtlos zu verbrennen. 2 d Die erkrankten und nach Vorſchrift des§ 1 be⸗ handelten Sträucher, ferner die den erkrankten Anlagen unmittelbar benachbarten Stachelbeer⸗ ſträucher, ſind vor dem Austreiben mit einer Lö⸗ ſung, beſtehend aus 400500 Gramm Schwefel- kalium auf 100 Liter Waſſer, gründlich zu beſpritzen (am beſten mit einer guten Reb⸗ oder Baumſpritze). Die Behandlung iſt in Abſtänden von etwa 2 Wochen bis nach dem Verblühen der Sträucher mehrmals zu wiederholen. 5 Tritt der Mehltau im Frühjahr nach dem Aus⸗ treiben der Sträucher oder ſpäter bei dem 2. Trieb im Juli an den jungen Triebſpitzen auf, ſo ſind dieſe nochmals in Abſtänden von 2 Wochen gründ⸗ lich mit Schwefelkaliumlöſung(8 2) zu beſpritzen. Die vom Mehltau befallenen Beeren ſind in Papier⸗ düten oder Säcken zu ſammeln und ſofort zu vor⸗ brennen ⸗ § 4. Das Auftreten des Pilzes iſt vom Beſißer des betreffenden Strauches durch Vermittlung des Bürgermeiſteramts dem Bezirksamt anzugeigen. b 8 5. Den Anordnungen des vom Bezirksamt mit der Beſichtigung betrauten Sachverſtändigen iſt Folge zu leiſten. 5* 5 8 6. Wer obigen Anordnungen zuwiderhandelt, ſie nicht oder nicht rechtzeitig befolgt, wird an Gelb bis zu 20 Mark beſtraft. Außerdem werden in ſolchen Fällen die erforder⸗ lichen Maßregeln auf Koſten der Säumigen durch die Ortspoligeibehörde bewirkt. vekaunimachung. Suulgut betr. Wenn auch das Getreide im letzten Jahre in den meisten Landoestenen gul austeifte und trocken euige bracht wurde, iſt ſeine Keimfahig? kei doch bielſach nicht Jo gut, wie mun eie? warten ſoute. Im Jntereſſe der Voltsernäh⸗ rung muß aber jeder Lanowurt beftredt. ſein, die höchſten Erträge zu ernten und das kann er nut, wenn er gut teimendes Saalgut ver? wendet ooer bei wenig gut teimenden die Saat? menge entsprechend vergröſſert. 5 Darum muß jedem Landwirt in dieſem Jahre als Geundlatz dienen, von allem in der eigenen Wiriſchaft gewonnen und zur eigenen Suat beimmien Saaigut vor der Ausfaat die Keimfapigteit ſebſt feſttellen zu laſſen. Das von ben landwiriſchafti. Bezugs vereinigungen vermittelle Saatgut ift gepruft. f Im Hindu auf die große Bedeutung, die dieſe Rei.„fähigkeitsbeftimmungen haben, ißt die Groß. Lanowertſchaſiliche Verſuchsanftalt Au? guſtenderg(Pon Glötzungen) angewieſen wah? rend der Vauer des Krieges den Landwirten Keimfähigteusbefummungen der Geiteidearten koſtenlos auszuführen. Die einzuſendende Menge mut etwa 200 g betragen. Um Portokoſten zu ſparen iſt es angebracht, daß die Bürger“ meiſterämter oder die Vorfände landwiriſchaftl. Vereinigungen die Saatpiobden ſammeln, jede Probe mit einer Nummer, ſowie dem Namen des Landwirts verſehen und dann die geſammel“ ten Prober gemeinſam an die Verſuchsanftal! überſenden. 5 Nach Ablauf von 10 Tagen, die für die Keimfähigkeusbeſtimmungen noͤrig ſind, wird dem Einſender das Unterſuchungsergebnis mit“ eteilt. 4 5 Das Bürgermeiſteramt wird beauftragt, die Anordnung ſofort ortsüblich bekannt zu geben und auf die Landwirte bei jeder ſich bietenden Gelegenheit, wie bereits durch unſerk Verfügungen bezüglich ber Saathafer⸗ und Saat“ gerſte⸗Beſchaffung angeordnet, entſprechend ein? zuwirken. 5 Mannheim, den 29. Februar 1916. Großh. gad. gefirksamt Abt. 1 gez. Strauß. geſchinß. Voſtehende Bekanntmachungen werden hier“ 1 mit zuc allgemetnen Kenntnis gebracht. 1 Seckenheim, den 4. März 1916. gürgermeiſteramt: Volz. Koch.