Hr. 39.— 2. Blatt. Die Cote Lorraine. a 5 85 Die Cote Lorraine ſpielt bei dem Angriff auf Ver⸗ f weine wichtige Rolle und es dürften daher einige An⸗ 1 8 über dieſe durch Natur und Kunſt außerordentlich i e Kampfesſtellung erwünſcht ſein. Die Cote Lorraine 0 eine plateauartige Erhebung, die ſich am Oſtufer der 1 Wos vom Chiers abwärts b's Toul hinzieht und die 1 bedre Ebene um durchſchnittlich 100 Meter überragt. b die Cote Lorraine befeſtigt werden müßte, zur tach dem Fiiedensſchluß 1871 die Anſicht aller Fanzöfiſchen Fachleute. Vom Generalſtab wurde die 1 erſammlung des Heeres bei einer Mobilmachung nach dielms⸗Chalous zurückverlegt, und als Sicherung zunächſt 1 kaaslinie, weſtlich der Cote, auserſehen. i 4 fete Oſtrand der Cote wurde vorläüfig nur ſo weit J Ma igt, als die Werke gleichzeitig die Feſthaltung der die Wlinie ſicherten. An den Oſtrand der Cote wurden 1 der Forts Liouville und Gironville, 6 Kilometer öſtlich der Maas, und die Befeſtigung des Plateaus von Lucey, Di chon ein Außenmerk von Toul bildet, vorgeſchoben. zeſe Werke haben eine außerordentlich günſtige Schuß⸗ ig in die Woevre⸗Ebene. ie zwiſchen Liouville und Verdun gelegenen Forts bel des Romains, Paroches, Troyon und Genicourt „ 55 ſich unmittelbar an die Mags au, der Oſtrand fen Cotes wurde zunächſt von Befeſtigungen frei gelaſ⸗ 3 1873 fe ganze Sperrlinje Tonl⸗Verdun iſt in den Jahren alib bis 1889 entſtanden. Neue wirkſamere Geſchütz⸗ 5 über führten in den folgenden Jahrzehnten zu mannig⸗ 4 zen Verſtärkungen der Forts und die größere Schuß⸗ 5 e zur Hinausſchiebung der Forts von Verdun und f Oeſtlich Verdun gug man in den 89er Jahren 1 den Rand der Cote vor, wo die Forts Moulin⸗ umd avannes, Vaux und zuletzt Hardaumont und Dou⸗ ſante ut entſtanden und mit ſtändigen Batterien und In⸗ 1 riewerken zur Unterſtützung in reichlicher Zahl um⸗ 5 en wurden. „xe ls dann im letzten Jahrzehnt die franzöſiſche Armee deleſentlich verſtärkt wurde, beſonders auch nach Wieder⸗ 9 imfügrung der dreijährigen Dienſtzeit, wurden mit größ⸗ * 7 ei. i Anstrengungen alle Vorbereitungen zu einem An⸗ — deiffskrieg gegen Deutſchlaud getroffen. Zur Sicherung beſchl ormarſches und zur Deckung bei einem Rüchſchlag cet man 1912⸗13, auch die Lücke in der Sperr⸗ den igung zwiſchen Verdun und Montmedy zu ſchlie⸗ 0 und auch den Oſtrand der Cote ſüdlich Verdun bis uville mit Befeſtigungen auszuſtatten. f Forts eneral Maitrot forderte 4 Forts nördlich und 5 aher südlich Verdun. Als der Krieg begann, waren franz ie neuen Sperrforts noch nicht begonnen. Daß Versen ſcherſeits der Wert der Cote Lorraine für die vo digung hoch eingeſchätzt wird, beweiſen die Kämpfe Rem vorigen Jahre um Combres, Les Eparges,. zei 1 und um den Ausgang der Tranchee de Calonne und ra aufs neue das Ringen um die am Fuß des Höhen⸗ udes liegenden Ortſchaften Fresnes, Blanzee u.a. Der anze Rand von Combres bis Vaux von rund 20 ilometer Länge und das Plateau ſelbſt iſt mit dichtem 4 3 4 ald bedeckt und ſtark zur Verteidigung vorbereitet. 175 Ber Ueberhöhung des Randes von 100 Metern erſchwert 5 abevegungen der Augriffstruppen bei Tage, geſtattet 13 Pla die freie Bewegung des Verteidigers auf dem b ateau ſelbſt. Reſerven können hier verſteckt aufgeſtellt wüde, Der ſchluchtenreiche Hang bildet indes vielfach g 5 Annäherung. Der Angriff erfordert gründliche 1 5 ereitungen, das nur ſchrittweiſe Vorwärtskommen . Wah die Cote Lorraine gegenüber einem zähen Gegner . gibt ſich daraus als ganz ſelbſtverſtändlich. f Und es ſoll am deutſchen Weſen Noch einmal die Welt geneſen. a 8 ü Geibel. . a den„Leipz. N. Nachr.“ veröffentli bekannte Raſ⸗ e„Leipz. N. Fachr.“ veröffentlicht der bekann Raf 9 weg Karl Nelke Wolff⸗Bozen(derzeit im Felde) einen ö 08 Aufſatz, dem wir folgendes entnehmen: 3 1„Indoge alte Welt war indogermaniſch beſtimmt. Was heißt 5 derglesddemaniſch.? Indogermaniſch iſt zunächſt ein Begriff der 1 es denden Sprachwiſſenſchaft:? man hat nämlich gefunden, 1 Gru 5 von der Nordſee bis nach Indien eine zuſammenhängende 2 ſchollen, von Sprachen gibt, die aus einer uralten, längſtver⸗ 1 Crunten Grundſprache hervorgegangen ſein müſſen. Dieſe 1 a „ Spradſprache nannte mau„Indogermaniſch“. Da es aber eine 8 Arvolk ohne zugehöriges Volk nicht gibt, ſo muß es ein 8 erm gegeben haben, deſſen Sprache das erwähnte„Indo⸗ * er Nac, war, und dieſes Urvolk muß ſeine Waffen von 0 letzt ordſee bis nach Indien getragen haben. Auch das wird der Fon den meiſten JForſchern zugegeben und der Jeitpunkt Ehr breitung wird ziemlich übereinſtimmend um 2000 vor s angeſetzt. 1 oher kam aber jenes Urvolk? Heute neigt die f e der Forſcher Bag die Urheimat in Rordeuropa die Szen. Aus Nordeuropa alſo ſind vor etwa 4000 Jahren f Gri chwärme der Indogermanen ausgezogen, haben Stalien, 7 durchgefland. Perſien und Indien erobert und ihre Sprache it dseſezt. Wichtiger aber als dieſe ſprachlichen Erſcheinungen f. atſache, daß die indogermaniſche Welt in ihrer ganzen don Selbcktung ſeit dem zweiten vorchriſtlichen Jahrtauſend men. das Metall, überall heerſcht der Ackerbau, überall ſtim⸗ 5 auch n Ehrbegriffe un der Hauptſache überein,— wenn ſie flindenucht überall gleich ſtreng beobachtet werden.—, überall buchſ ali dieſelben Ur⸗Sagen. Und auf dieſer Grundlage er⸗ der Römer zwei großen klaſſiſchen Kulturen der Hellenen und Aber d l 28 do as ind Urbev nür wie ein dünner Schleier über die dichte Maſſe der . gert. Es ging im Kelege zugrunde, weil es Verlier, id dieſe verhältnismäßig immer ſtärtzere ums 8 die Mannſchaften. Die Welt des Alter⸗ ga die indade dermaniſierte ſich. Das geſchah unmerklich, weil breſtung enamaniſchen Sprachen fortlebten und ſogar an Ver⸗ J gewannen. Aber das indogermaniſche Blut hatte ſich nun zo rdunna. chen die Schwärme der Ge⸗manen nach allen Richtungen hervor 1 Die Zulunft der Deutſchen.. Alter Weisswein ven 80 pig. an pro Titer bereit chottland bis Indien zu ammenhüngt. Ueberall kennt man erhebung von Altgummi, Gummiabfällen und Regeneraten Da kamen die Germanen. Aus jenem Dloroeuropa bra⸗ Und genau derſelbe Vorgang wiederholte ſich: die Welt wurde germaniſch, wie ſie früher indogermaniſch geworden war. In dem großen Wetterſtuem der Völkerwanderung ſind germaniſches Blut und germaniſcher Geiſt über ganz Europa verbreitet wor⸗ den. Von nun an denkt und fühlt Europa germaniſch. Das Rittertum und ſeine Poeſie atmen in Deutſchland, in England, in Frankreich, in Spanien und Stalien überall denſelben ger⸗ maniſchen Odem. Alle neuen Staaten werden von Germanen gegründet; mögen es Langobarden, Franken, Goten, Burgunder oder Waräger ſein— überall erſcheinen Germanen als berufene Ordner der Welt. In ſittlicher Hinſicht kennzeichnend für die neue, germaniſche Welt ſind die Hochachtung des Weibes, die dem ſinkenden Altertum verloren gegangen war, und der Be⸗ griff der perſönlichen Freiheit. Von den beiden germaniſchen Worten Frau und Weib bedeutet das erſte Her⸗ rin“ und das zweite„Das Seheriſche, Wunderbare“. So be⸗ trachtet der Germane das Weib, und dieſe Auffaſſung drang mit den Germanen auch in fremde Sprachgebiete ein. Alle Staaten des Abendlandes, mit Ausnahme Ungarns und der Tür⸗ kei, ſind nachweistich germaniſche Schöpfungen. Unſere Tod⸗ feinde Frankreich und Rußland tragen ſogar germaniſche Be⸗ zeichnungen: Frautzreich nach den Franken, Rußland nach den Ruotſi, wie die Waräger von den finniſchen Völkern genannt wurden. An die Stelle der klaſſiſchen Kultur trat allenthalben die germaniſche. Und das Germanentum führte die Welt in jene Periode ein, die wir die Neuzeit nennen. Aber auch dle Germanen erſchöpften ihre Kräfte. 2000 Jahre lang dauert fetzt ihr Zeitalter, denn die Völkerwanderung. beginnt mit dem Zuge der Zimbern und Teutonen. 2000 Jahre lang währte auch das Zeitalter der Indogermanen! Liegt hier ein großes Geſetz zutage? Dies mag dahingeſtellt bleiben— ſicher aber iſt, daß wir an einer Wende ähnlich der Völker⸗ wanderung angekommen ſind und daß die Welt wiederum Erneuerer und Ordner braucht. Es führt aber eine Erbfolge⸗ reihe von den Indogermanen zu den Germanen und von die⸗ ſen zu den Deukſchen. Auch die Germanen gehörten zu den Indogermanen, aber ſie waren die einzigen, die ihre Hei⸗ mat nicht verlaſſen, ihr Blut nicht verſchwendek, ihre Kräfte nicht verbraucht hatten. In ganz ähnlicher Weiſe gehören die Deut⸗ ſchen zu den Germanen; aber während die anderen germani⸗ ſchen Stämme abgewandert und in dem Raſſenchaos unterge⸗ gangen ſind, haben ſich die Deutſchen in der Heimat geſtärkt und gemehrt. Nun ſind ſie mündig geworden für die große Erbſchaft. Damit ſoll nicht geſagt ſein, daß die Deutſchen nun ganz Europa erobern müßten. Sicher aber iſt, daß wir am Beginn eines Zeitalters der Deutſchen ſtehen. Eine neue Kultur werden wir haben und die Deutſchen werden ihre Trüger und Verbreiter ſein. Ueberall werden ihr Unterneh⸗ mungsgeiſt und ihr Schafſensgeiſt zu Werke gehen, um die über⸗ lebte Welt der alten Zeit umzuwandeln und hinüberzuleiten in eine 9 und beſſere. Geläutert im Feuer des furcht⸗ barſten Krieges übernimmt das deutſche Volk noch unbewußt, aber hoffnungsfreudig die große Sendung, die ihm zugedatt iſt. Eine ungeheure Erbſchaft gilt es anzutreten, eine Erb⸗ ſchaft voller Pflichten. Und der große Krieg mit ſeinen Leiden gibt dem deutſchen Volle die innere Kraft, all dleſe Pf ichten auf ſich zu nehmen und die Menſchheit würdig einzuführen in die neue Zeit. 1 5 8 1 Fahrnis-Oer steigerung. Den Nachlaß der Bahnarbeiter Martin Müller Ww. in Secken⸗ heim betr. 1 8 Auf Antrag des Nachlaßpflegers in der Nachlaß⸗ ſache der Bahnarbeiter Martin Müller Witwe Regine geb. Hirſch in Seckenheim verſteigere ich am Montag, den 3. April l. J, Nachm. 2 Uhr beginnend in der Wohnung der Verſtorbenen(Hauptſtr. 117 Pfälzer Hof) die zum Nachlaß gehörigen Fahrnisgegenſtände öffent- lich meiſtbietend gegen Barzahlung: beſtehenden in Schreinerwerk Bett- und Weißzeug, Küchengeräte, Kleider und ſonſtigem allgemeinem Hausrat. N Seckenheim, den 29. März 1916. Der Gemeindewaiſenrat: Gg. Leonhard Volz. fr Bekanntmachung. Der Staatsanzeiger und das amtliche Verkündigungs⸗ blatt veröffentlichen eine Bekanntmachung des Kgl. ſtell⸗ vertretenden Generolkommandos des 14. Armeekorps vom 1. April 1916, betreffend Höchſtpreiſe für Blei. Auf dieſe Bekanntmachung, deren Text auch bei dem Großh. Bezirks⸗ amt ſowie den Bürgermeiſterämtern eingeſehen werden kann, wird hiermit hingewieſen. b Mannheim, den 27. März 1916. Groß. gezirksamt.— Polizeidirektion. ZJekanntmachung. Der Staatsanzeiger und das amtliche Veründigungs⸗ blatt veröffentlichen zwei Bekanntmachungen des Königl. ſtellvertretenden Generalkommandos des 14. Armeekorps vom 1. April 1916, betr. Beſchlagnahme baumwollener Spinnſtoffe und Garne(Spinn⸗ und Webverbet) ſowie Höͤchſtpreiſe für Baumwollſpinnſtoffe und Baumwollge⸗ ſpinnſte. Auf dieſe Bekanntmachungen, die auch bei dem Großh. Bezirksamt ſowie den Bürgermeiſterämtern einge⸗ ſehen werden können, wird hiermit hingewieſen. Mannheim, den 30. März 1916. Groß. Sezirksamt.— Polizeidirektion. Rathol. Jünglingsberein Seckenheim. 1. Dienstag abends ½9 Uhr iſt kurze Vorstandssitz- ung auf dem Zimmer des Präſes. 2. Haben die Vertrauensmänner am Sonntag wegen Vierteljahrsreviſton, ſämtliche Sparbüchlein einzuziehen und dem Präſes zu bringen. 3. Jeden Donnerstag iſt Turnen. Der Praeſes: Kaplan, Bihler. Kräftige Arbeiterinnen über 16 Jahre, für Aecortarbeit bei hoh. Anfangsverdienſt werden eingeſtellt polnische Gummi- und Collulola-Jabrit Puppen- Abteilung Neckav au. Fleischfiasser Gsflügelfutter empfiehlt fr. Wagner's Melk. inn W. Höl. LS IM. ein⸗Angebot von J.& 4A. Kimme, Weingutsbeſitzer, Serstabern heuer Weisswein u 70 pts. pre Titer ſowie prima Apfelwein zu 35 Pfg. pro Liter franko Seckenheim. 2555 Beſtellungen nimmt jederzeit entgegen Georg Stahl, Kapellenſtraße 22. Zahn-Atelfſer Marta Lösche gecenheim, Fchlofkraße 29 ll. Faſt gänzlich schmerzluses Zahnziehen ſpeziell für Nervöſe und Schwache ſehr zu empfehlen. „Spezialität: Gebiſſe ohne Gaumenplalle.“ Sprechſtunden: Fonntags und Mittwochs von 11 his 1 Uhr. Bekanntmachung. Der Staatszeiger und das amtliche Verkündigungsblatt veröffentlichen zwei Bekanntmachungen des Königl. ſtell⸗ vertretenden Generalkommandos des 14. Armeekorps vom 1. April 1916, betteffend Beſchlagnahme und Beſtands⸗ ſowie Höchſtpreiſe für Altgummi und Gummiabfälle. Auf dieſe Bekanntmachungen, deren Text auch bei dem Großh. Bezirksamt ſowie den Bürgermeiſterämtern eingeſehen werden kann, wird hiermit hingewieſen. Mannheim, den 27. März 1916. Gr. Heſirks amt.— Voliteidirektien. Bekanntmachung. Am Montag, den 3. April 1916, Perm. 9 Ahr werden auf dem Rathaus dahier N a f ea. 9300 Stück Bohnenſtecken und ca. 900 Stück Rebſtecken öffentlich meiſtbietend verſteigert. Seckenheim, den 29. März 1918. gürgermeiſteramt: Volz. Bekanntmachung. a Durch Einberufungen, Wegzüge, verſäumte Abholungen der Brotzusatrmarken und aus ſonſtigen Gründen iſt es uns moglich allmonatlich noch einigen mit außergewöhn ⸗ lich ſchweren Arbeiten insbeſondere auch Nachts und über Mittag auswärts tätigen Perſonen Brotzuſatzmarken zu verabfolgen. N N Wer alſo ſolche noch nicht erhält, wer aussergewöhn⸗ lich körperlich schwer, insbeſondere auch auswärts und Nachts, ſowie über Mittag arbeitet, muß ſich unter ſa⸗ fortiger Uebergabe eines dies beſtätigenden Beſcheini⸗ gung des Arbeitsgebers neuesten Datums am f Freitag, den 7. April 110, Vorm. ven 2 12. Uhr auf dem Rathaus Zimmer Nr. 7 erneut anmelden. Meldungen nach dieſem Zeitpunkte oder ſolche ohne ſofortige Uebergabe der verlangten Beſcheinigung find zwecklos und durfen nicht mehr angenommen werden. Ein Anſpruch auf tatſächliche Berückſichtigung haben die ſich Meldenden ſelbſtverſtändlich nicht. Seckenheim, den 30. März 1916. gürgermeikeramt: 5 Belt Koch. Bekann machung. Verfügung. f Das Verbot der Abgabe von barem Geld und Alkohol an kriegsgefangene und zivilgefangene feindliche Ausländer betr. Auf Grund des 8 9 unter b des Geſetzes vom 4 Juni 1851 über den Belagerungszuſtand verbiete ich, Kriegs gefangenen oder Zivflgefangenen feindlichen Ausländern bares Geld auszuhändigen und als Wirt oder Händler Alkohol und alkoholhaltige Getränke abzugeben. 0 Wer dem Verbot zuwiderhandelt oder zur Uebertret⸗ ung auffordert oder anreizt, wird, wenn die beſtehenden Geſetze keine höhere Freiheitsſtrafe beſtimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr beſtraft. Das Verbot tritt ſofort mit der Verkündung in Kraft. Karlsruhe, den 22. November 1915. Der stellvertretende kommandlerende General: gez. Freiherr von Manteufel, General der Infantrtie. i i Vorſtehendes bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. 5 5 Mannheim, den 2. März 1916. Grof. Sezirksamt.— Polizeidirektion. Vorſtehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis. Seckenheim, den 28. März 1916. gürgermeineramt: a Bolz: Loch. * — sind zu kaben Foſdposarten. Georg Amman wann 8 n 8 Die Berforgungsregerung mft Fleiſch hier Erteilung der Genehmigung zum Ge⸗ werbebetrieb an die Viehhändler des Amtsbezirks Mannheim betr. KNachſtehend bringen wir die Verordnung des Sr. Miniſteriums des Innern vom 15. ds. Mts. betr. die Verſorgungsregelung mit Fleiſch ſowie die Satzung des Badiſchen Viehhandelsverbands“ zur öffentlichen Kenntnis. Mannheim, den 24. Märg 1916. Croßh. Bezirksamt Abt. II b. Verordnung. (Vom 15. März 1916.) Die Berſorgungsregelung mit Fleiſch betreffend. Auf Grund der 88 12 ff. der Bundesratsver⸗ ordnung vom 25. September 1915 über die Er⸗ richtung von Preisprüfungsſtellen und die Ver⸗ ſorgungsregelung in der Faſſung vom 4. November 1915(Reichs⸗Geſetzblatt Seite 607 und 728) wird in Ergänzung unſerer Verordnungen vom 22. Ja⸗ nuar 1916 und 27. Februar 1916, Verſorgungs⸗ regelung mit Fleiſch betreffend(Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Seite 15 und 39), verordnet, was folgt: 8 1. Der nach 3 2 unſerer Verordnung vom 27. Fe⸗ bruar 1018, Verſorgungsregelung mit Fleiſch be⸗ treffend(Geſetzes. und Verordnungsblatt Seite 20), errichtete Verband führt den Namen„Ba⸗ diſcher Viehhandelsverband“. Der Verband iſt nechtsfähig; er hat ſeinen Sitz in Karlsruhe. Badiſche Viehhandelsverband überwacht und regelt die Beſchaffung von Vieh im Groß⸗ herzogtum nach den grundſätzlichen Anweiſungen der Fleiſchverſorgungsſtelle. Er iſt verpflichtet, entſprechend der Anordnung des Miniſteriums des Innern die zu zahlenden Preiſe feſtzuſetzen und Beſtimmungen über die beim Weiterverkauf zu⸗ läſſigen Aufſchläge zu treffen. Soweit ſolche An⸗ erbnungen nicht ergehen, iſt er von ſich aus befugt, Vorſchriften über die zu zahlenden Preiſe und über die beim Weiterverkauf zuläſſigen Aufſchläge zu erlaſſen. Dieſe Vorſchriften bedürfen der Ge⸗ nehmigung des Miniſteriums des Innern. 8 9 2. Bom 1. April 1916 ab iſt der Ankauf von Vieh (Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen) vom Landwirt oder Mäſter zur Schlachtung, der An. kauf von Vieh zum Weiterverkauf und der kom⸗ miſſionsweiſe Handel mit Vieh nur noch dem„Ba⸗ diſchen Viehhandelsverband“' ſowie den Verbands⸗ mitgliedern, die vom Vorſtand eine Ausweiskarte erhalten haben, geſtattet. Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen werden auf der Eiſenbahn zur Beförderung innerhalb des Großherzogtums nur angenommen, wenn der Ver⸗ fender entweder ſich als Mitglied des„Badiſchen Viehhandelsverbands“ ausweiſt oder eine Beſchei⸗ nigung dieſes Verbands vorlegt, daß der Verſand für deſſen Rechnung erfolgt. Handelt es ſich um einen Verſand von Vieh aus emem landwirtſchaftlichen Betrieb in einen anderen landwirtſchaftlichen Betrieb, ſo genügt eine Be⸗ ſcheinigung der Ortspolizeibehörde des Verfand⸗ vets, daß der Verſand geſtattet iſt. 4 8 4. Der Verſand und die ſonſtige Verbringung von Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen, Wild und Geflügel, von Fleiſch von dieſen Tieren, von Pferdefleiſch ſowie von Fleiſchwaren(Fleiſchkon⸗ ſerven, Würſte und Speck) nach außerbadiſchen a bedarf der Genehmigung der Fleiſchver⸗ ſorgungsſtelle. Die Genehmigung kann auch mit dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs für täglich oder wöchentlich wiederkehrende Sendungen bis gu einer gewiſſen Höchſtmenge jeweils auf die Dauer eines Kalendermonats gegeben werden. Für die genehmigten Sendungen werden Verſand⸗ ſcheine ausgeſtellt. Die Genehmigung iſt nicht erforderlich, ſoweit es ſich um Fleiſch oder Fleiſchwaren in einem Geſamtgewicht von nicht mehr als 2 Kilogramm 8 5. Für die Ausſtelkung der Ausweiskarte iſt an den Verband eine Gebühr zu entrichten, welche betrãgt: a 1. bei Metzgern mit einem gewerblichen Ver⸗ mögen bis zu 2000 Mk.: 5 Mk., 2. bei den übrigen Metzgern und bei den land⸗ wirtſchaftlichen Organiſationen: 10 Mk., 8. bei Viehhändlern, deren gewerbliches Ver⸗ mögen ſich beläuft: a) bis zu 5000 Mk.: 10 Mk., b) von über 5000 Mk. bis 20 000 Mk.: 20 Mk., e) von über 20 000 Mk. bis 100 000 Mk.: 50 Mk., d) von über 100 000 Mk. bis 500 000 Mk.: 100 Mk. und e) von über 500 000 Mk.: 150 Mk. Für eine Nebenkarte iſt von Viehhändlern und Ianbwirtſchaftlichen Organiſationen eine Gebühr von 10 Mk. zu bezahlen. Metzger mit einem ge⸗ werblichen Vermögen bis zu 2000 Mk. haben eine Gebühr von 2 Mk. und die übrigen Metzger eine ſolche von 5 Mk. für eine Nebenkarte zu ent⸗ richten. 8 8. Für den„Badiſchen Viehhandelsverband“ wird die nachſtehend abgedruckte Satzung erlaſſen. Das Niniſterium des Innern iſt befugt, die Satzung 28 Anhörung des Vorſtandes des Verbands zu ern. 5. Nit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geld⸗ ſtrafe bis zu 1500 Mk. wird beſtraft, wer 5 a) entgegen der Vorſchrift des 5 2 dieſer Ver⸗ erdbnung unbefugt im Großherzogtum Vieh uuft oder kdommiſſionsweiſe Handel mit Vieh an eine nech bieſer Vorſchrift nicht berechtigte FPerſen Vieh verrauft oder zum lommiſſions. e) den ſonſtigen Vorſchriften dieſer Verordnung oder den Satzungen des„Badiſchen Vieh⸗ handelsverbands zuwider handelt. 8 Die Ss 2 und 3 dieſer Verordnung treten am 1. April 1916 und die übrigen Beſtimmungen dieſer Verordnung mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Karlsruhe, den 15. März 1916. Großherzogliches Miniſterium des Junern. von Bodman. N Dr. Schühld. Satzung des„Badiſchen Viehhandelsverbandes“. 1 8 1. Zur Regelung der Beſchaffung, des Abſatzes und der Preiſe von lebendem Vieh(Rindvieh, Schwei⸗ nen, Schafen und Ziegen) iſt aufgrund der Ver⸗ ordnung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungsſtellen und die Verſorgungsregelung vom 25. September 1915 in der Faſſung vom 4. November 1915(Reichs⸗Geſetzblatt Seite 607 und. 728) ſowie des§ 2 der Verordnung des Groß⸗ herzoglichen Miniſteriums des Innern vom 27. Februar 1916, Verſorgungsregelung mit Fleiſcz betreffend(Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Seite 89), für das Großherzogtum Baden ein Verband gebildet worden. Der Verband führt den Namen „Badiſcher Viehhandelsverband“. Der Verband iſt rechtsfähig, er hat ſeinen Sitz in Karlsruhe. 2 Der Verband überwacht und regelt die Beſchaf⸗ fung von Vieh im Großherzogtum und deſſen Ab⸗ ſatz nach den grundſätzlichen Anweiſungen der Fleiſchverſorgungsſtelle. Er iſt verpflichtet, entſprechend der Anordnung des Miniſteriums des Innern die zu zahlenden Preiſe feſtzuſetzen und Beſtimmungen über die beim Fleichverkauf zuläſſigen Aufſchläge zu tref⸗ fen. Soweit ſolche Anordnungen nicht ergehen, iſt er von ſich aus befugt, Vorſchriften über die zu zahlenden Preiſe und über die beim Weiterverkauf zuläſſigen Aufſchläge zu erlaſſen. Dieſe Vorſchrif⸗ ten bedürfen der Genehmigung des Miniſterkums des Innern. Die Verbandsmitglieder ſind an die Einhaltung der feſtgeſetzten Preiſe gebunden. 8 3. Dem Verband gehören an: 1. alle Viehhändler, welche aufgrund des 8 1 der Verordnung des Miniſteriums des Innern vom 27. Februar 1916, Verſorgungsregelung mit Fleiſch betreffend, die Genehmigung zum Viehhandel er⸗ halten haben; falls ſie binnen 4 Wochen vom Tage des Erlaſſes dieſer Satzung ab dem Vorſtande die Erklärung abgeben, daß ſie auf die Ausübung des Gewerbebetriebs verzichten, erliſcht die Mitglied⸗ ſchaft. 2. die landwirtſchaftlichen Organiſationen, die den Handel oder Kommiſſionshandel mit Vieh be⸗ treiben und ihren Sitz im Großherzogtum haben. Die unter Ziffer 1 und 2 genannten Mitglieder haben fich längſtens binnen 4 Wochen vom Tage des Erlaſſes dieſer Satzung ab durch Vermittlung des Bezirksamts ihrer gewerblichen Niederlaſſung ader ihres Sitzes beim Verband zur Mitgliederliſte an⸗ zumelden. 8 4. Auf Antrag können Mitglieder des Verbands werden 1. Metzger, die im Großherzogtum ihre gewerb⸗ liche Niederlaſſung haben und vom Landwirt oder Mäſter Vieh kaufen wollen. Unzuverläſſigen Per⸗ ſonen iſt die Aufnahme zu verſagen. 2. Ausnahmsweiſe mit Genehmigung des Mini⸗ ſteriums des Innern Viehhändler und landwirt⸗ ſchaftliche Organiſationen, die ihre gewerbliche Niederlaſſung oder ihren Sitz außerhalb des Groß⸗ herzogtums haben und im Großherzogtum Vieh 110 oder Kommiſſionshandel mit Vieh betreiben wollen. 8 5. Die Mitglieder zes Verbands erhalten vom Vorſtand eine Ausweiskarte. Landwirtſchaftliche Organiſationen erhalten für die von ihnen gu bezeichnenden Perſonen Ausweiskarten. Sofern für eine landwirtſchaftliche Organiſation mehrere Perſonen Ausweiskarten erhalten ſollen, ſind neben der Hauptausweiskarte Nebenkarten auf die Perſon auszuſtellen. Händler, die Aufkäufer beſchäftigen, haben für dieſe auf deren Namen lautende Neben⸗ karten zu beantragen. Die Ausweiskarten ſind von den Verbandsmit. gliedern bei jedem ihnen nach 8 7 vorbehaltenen Viehhandelsgeſchäft ohne Aufforderung vorzulegen. 6 Der Vorſtand hat einem Mitglied die Ausweis⸗ karte zu entziehen, wenn er wiederholt den Be⸗ ſtimmungen dieſer Satzung oder den gemäß 8 11 erlaſſenen Anordnungen des Vorſtands oder den nach§ 4 der Verordnung des Großherzoglichen Miniſteriums des Innern vom 232. Januar 1916, die Verſorgungsregelung mit Fleiſch betreffend, ergangenen Weiſungen der Fleiſchverſorgungsſtelle zuwider handelt, oder wenn er gegen die Höchſt⸗ preiſe verſtößt oder ſich ſonſt als unzuvperläſſig erweiſt. Die Ausbweiskarte iſt ohne weiteres zu entziehen, wenn das Bezirksamt der gewerblichen Nieder⸗ laſſung des Viehhändlers die nach 8 1 Abſatz 1 der Verordnung des Großherzoglichen Miniſte⸗ riums des Innern vom 27. Februar 1916, Ver⸗ ſorgungsregelung mit Fleiſch betreffend, erteilte Genehmigung widerrufen hat. Mit der Entziehung der Ausweiskarte verliert das Mitglied das Recht zum Handel mit Vieh im Großherzogtum. Ueber Beſchwerden wegen der Verſagung oder der Entziehung der Ausweiskarten entſcheidet das Miniſterium des Innern endgültig. Wird einem Mitglied ſeine Ausweiskarte ent⸗ zogen, ſo werden damit gleichzeitig die für ſeine Aufkäufer ausgeſtellten Nebenkarten ungültig. Die Entziebung der Karte iſt in der Karlsruher Deitung dem Landwirtichaltlicen Een blatt und — „ im amklichen Verkündigungsblalt der gewerblichen Niederlaſſung oder des Sitzes des Mitglieds auf deſſen Koſten zu veröffentlichen. 7— Der Ankauf von Vieh(Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen) vom Landwirt oder Mäſter zur Schlachtung, der Ankauf von Vieh zum Weiter⸗ verkauf und der k ommiſſionsweiſe Handel mit Vieh iſt im Großherzogtum nur dem Verband ſelbſt und den Verbandsmitgliedern, die vom Vorſtand eine Ausweiskarte erhalten haben, geſtattet. 8 8. f Ueber jedes dem Verband und ſeinen Mitgliedern vorbehaltene Viehhandelsgeſchäft iſt unter Kenn⸗ zeichnung der gehandelten Tiere vom Käufer eine vorſchriftsmäßige Anzeige nach dem Muſter A dem Vorſtand des Verbands einzureichen. Die Anzeige iſt ſpäteſtens bei der Uebernahme des Viehs zu erſtatten. Der Verkäufer kann eine Abſchrift der Anzeige verlangen, eine Abſchrift der Anzeige muß der Käufer behalten und mindeſtens ein Jahr lang vom Tag des Kaufabſchluſſes an gerechnet auf⸗ bewahren. Die Vorſchriften im Abſatz 1 und 2 finden keine Anwendung auf den Handel mit Kälbern im Gewicht unter 100 Kilogramm und mit Ferkeln und Läuferſchweinen im Gewicht unter 50 Kilo⸗ gramm für das Stück. 8 8. Die Verbandsmitglieder ſind verpflichtet, über alle auf ihre Rechnung im Großherzogtum getä⸗ tigten Ankäufe von Vieh, ſoweit es ſich nicht um Kälber im Gewicht unter 100 Kilogramm, um Ferkel und um Läuferſchweine im Gewicht unter 50 Kilogramm für das Stück handelt, Buch zu führen. In das Buch, das mit fortlaufenden Seitenzahlen verſehen ſein muß, ſind ſämtliche Angaben über den Kaufabſchluß, welche die An⸗ zeige an den Verband enthält, ſowie die Angaben über den Weiterverkauf der Tiere einzutragen. Die Anlage des Buches hat nach Muſter B zu er⸗ folgen; das Buch iſt auf Verlangen jederzeit dem Vorſtand des Verbands oder einem von ihm Be⸗ auftragten vorzulegen. 8 10. Organe des Verbandes ſind 1. der Vorſtand, 2. der Beirat, 3. die Mitgliederverſammlung. 8 11. Der Vorſtand führt die Geſchäfte des Ver⸗ bands; er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. g Der Vorſtand erläßt die näheren Anordnungen zur Ausführung der in 8 2 dem Verband über. tragenen Aufgaben und Befugniſſe; er bedarf hier⸗ zu der Genehmigung der Fleiſchverſorgungsſtelle und hinſichtlich der zu zahlenden Preiſe und Auf⸗ ſchläge beim Weiterverkauf der Genehmigung des Miniſteriums des Innern. 8 12. N Der Vorſtand beſteht aus einem Vorfitzenden, teren Mitgliedern. Den Vorſitzenden, den ſtell⸗ vertretenden Vorſitzenden und die Mitglieder er⸗ nennt auf Widerruf das Ministerium des Innern. Von den Mitgliedern werden zwei von den Han⸗ delskammern aus der Zahl der im Großherzogtum anſäſſigen Viehhändler, zwei von der Landwirt⸗ ſchaftskammer und eines von den Fendwerks⸗ kammern aus der Zahl der im Großherzogtum en ſäſſigen Metzger vorgeſchlagen. Der Vorſitzende, der ſtellvertretende Vorſitzende und die Mitglieder ſind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Erſatz ihrer Barauslagen. Der Vorſtand tritt auf Berufung des Vorſitzen⸗ den oder ſeines Stellvertreters in dem in der Be⸗ rufung beſtimmten Orte zuſammen. Er muß binnen zwei Wochen berufen werden, wenn min⸗ deſtens drei Mitglieder es verlangen. Der Vorſtand iſt beſchlußfähig, wenn außer dem Vorſitzenden oder ſeinem Stellbertreter mindeſtens zwei Mitglieder anweſend ſind. Die Beſchlüſſe werden mit einfacher Stimmen⸗ mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorſitzenden oder ſeines Stellvertre⸗ ters den Ausſchlag. 5 Erklärungen für den Vorſtand find rechtsver⸗ bindlich, wenn ſie von dem Vorfitzenden oder ſei⸗ nem Stellvertreter und einem Vorſtandsmitgliede abgegeben werden. g Die Beſchlüſſe des Vorſtandes werden in gleicher Weiſe beurkundet. 5 9 18. Der Beirat beſteht aus zwölf Mitgliedern; hier⸗ von werden ſechs durch die Mitgliederverſammlung jährlich gewählt, drei Mitglieder ernennt die Land⸗ wirtſchaftskammer und je ein Mitglied ernennen die Stadträte der Städte Mannheim, Karlsruhe und Freiburg. Der Beirat wird vom Vorſtand nachBedarf, min⸗ deſtens jedoch einmal in jedem Vierteljahr, berufen. Er iſt über die Verwendung eines Ueberſchuſſes und die Deckung eines Fehlbetrags zu hören. 8 14. Die Mitgliederverſammlung wird mindeſtens einmal jährlich vom Vorſtande berufen. Sie hat aus der Zahl der Mitglieder ſechs Mitglieder wr den Beirat jährlich zu wählen. Ihr iſt jährlich ein Jahresbericht und der Geſchäftsabſchluß vor⸗ zulegen. 8 15. Für die Ausſtellung der Ausweiskarten ist ent⸗ ſprechend der Vorſchrift in 8 4 der Verordnung des Miniſteriums des Innern vom 15. Märg 1916. an den Verband eine Gebühr zu zahlen, welche beträgt: 1. bei Metzgern mit einem gewerblichen Wer. mögen bis zu 2000 Mk.: 5 Mk., 2. bei den übrigen Metzgern und bei landwirt⸗ ſchaftlichen Organiſationen: 10 Mf., a 8. bei Viehhändlern, deren gewerbliches Ver⸗ möger ſich beläuft a) bis zu 5000 Mr.: 10 M.., b) einem ſtellvertretenden Vorſitzenden und fünf wei⸗ üßer 20 500 Bf. bis 100 500 f.: 88 W, über 100 000 Mk. bis 500 000 Mk.: 100 Mt e) von über 500 000 Mk.: 150 Mk. Für eine Nebenkarte iſt von Viehhändlern landwirtſchaftlichen Organiſatjonen ein Ge von 10 Mk. zu bezahlen. Metzger mit einem e werblichen Vermögen bis zu 2000 Mk. haben eint Gebühr von 2 Mk. und die übrigen Metzger e ſolche von 5 Mk. für eine Nebenkarte zu entrichten Der Verband iſt mit Genehmigung des„. niſteriums des Innern befugt, von jedem den. ſtimmungen der Satzungen unterliegenden Anal von Vieh im Großherzogtum eine Abgabe bis einhalb vom Hundert des Rechnungsbetrages 110 beim Kommiſſionshandel mit Vieh bis zu einhn vom Hundert des dem Verkäufer zuſtehenden Nel nungsbetrages von den Mitgliedern des Ver zu erheben. 5 8 16.. Das Geſchäftsjahr des Verbandes iſt das 9 derjahr. Das erſte Geſchäftsjahr umfaßt die bis zum 31. Dezember 1916. 91. Der Vorſtand hat binnen 6 Monaten nach We endigung eines jeden Geſchäftsjahres die Jahrel rechnung aufzuſtellen. Die Prüfung und. erfolgt durch das Miniſterium des Innern. Ueber die Verwendung eines nach Beſt reit, der Geſchäftsunkoſten vorhandenen Ueberſchuſe! und über die Deckung eines Fehlbetrages ſcheidet der Vorſtand nach Anhörung des Beira; Der Beſchluß bedarf der Zuſtimmung des niſteriums des Innern. Fehlbeträge find von del Verbandsmitgliedern nach dem Verhältnis hen letzten Jahresumfatzes einzuziehen. 5 8 18. Zu Aenderungen dieſer Satzungen iſt das niſterium des Innern nach Anhörung des ſtands des Verbandes befugt. § 19.. Die Bekanntmachungen des Vorſtands erfolg in der Karlsruher Zeitung, dem Landwietſchs lichen Wochenblatt und geeignetenfalle auch in amtlichen Verkündigungsblättern. a 8 20. 5 Der Verband wird aufgelöft, wenn der 7 bandsvorſtand die Auflöſung mit zwei Dritt 5 Stimmenmehrheit beſchließt und das Ministerin des Innern dem Beſchluß zuſtimmt, ferner 1 2 dem Zeitpunkt, von dem die Bekanntmachung be 0 Bundesrats über die Errichtung von Preisbet fungsſtellen und die Verſorgungsregelung ven 25. September 1915 5 5 f T. Nobember 1015 außer Kraft tritt. 4 Die Liquidation des Verbandes erfolgt 7 den Vorſtand. Die Schlußrechnung iſt vom W niſterium des Innern zu prüfen und abzunehm Ueber die Verteilung eines danach ſich ergeb 5 Ueberſchuſſes unter die Mitglieder des Verbale oder die Deckung eines Fehlbetrags entſcheidet de Vorſtand nach Anhörung des Deirats. der ag ſchluß bedarf der Zuſtimmung des Miniſter des Innern. Karlsruhe, den 15. März 1918. Großherzsgliches Miniſterium des Junern von Bodman. Dr. Schlihls: Bekanntmachung. Höchſtyreiſe für Nindvieh bels Auf Grund des Höchſtpreisgeſetzes vom 4. Aue 1914 in der Faſſung der Bekanntmachung vom 550 Dezember 1014(R.⸗G.⸗Bl., S. 399, 519) wird folgen! beſtimmt:. 5 Die Stallpreiſe für Rindvieh dürfen höchſten betragen: len 8 für vollfleiſchige, bis zu Jahren alte Maſtoch arren und weibliche Rinder noch nicht getelb ewicht des Tieres in Ztr. Preis für den 11 und mehr 100 Mark 10* 7 93 7 9 47. 1 90* 8 5*— 4 unter 8 2 b) für Kühe und über 6 Jahrs alte Ochſen! Gewicht des Tieres in Ser. 9 den 11 und mehr Mark 5**—* 3* unter 8 0 N Maßgebend ißt das Lebendgewicht, nager wogen(1„ oder gefüttert gew abzüglich 5 Prozen 8 e geim Weiterverkauf diefer Tiere darf bochten ein ſolcher Zuſchlag zum Einſtandspreis genom en werden, welcher den dem Weiterverkauf erwach e rachtkoſten und einen weiteren Auſſchlag in det öhe von 5 Prozent des Einſtandspreiſes(für an 110% Handlungskoſten und Handlungsgewinn) entſy leb Auf keinen Fall darf beim Verkauf von Schlachte ein höherer Einſtandspreis als der durch dieſe ne kanntmachung feſtgeſetzte Stallhöchſtpreis deer elegt werden, auch wenn vor Erlaſſung dleſer, ert. anntmachung für das betreffende Tier ein hö Stallpreis bezahlt worden iſt. 15. Vorſtehende Höchſtpreiſe gelten nicht beim 900 mittelbaren Verkauf von Zucht⸗ und Nutzvieh Landwirt zu Landwirt. Bei ſonſtigen Verkäufen die Gewährung eines höheren Stallpreiſes nur hochwertiges Zucht⸗ und Nutzvieh und nur mit 5 nehmigung der Ortspolizeibehörde oder des Beziſten tlerarztes zuläſſig; bei Verkäufen auf den Mär ge iſt nur der Bezirkstierarzt zur Erteilung der nehmigung— 7 7 Die Ortspolizeibehörde oder Bezirkstierarzt dürfen die Genehmigung nur erteilen, wenn die weitere Verwendung des als Zucht⸗ oder Nutzvieh feſtſteht. Der genehm höhere Preis darf den Zucht⸗ oder Nuzwerk! Tieres nicht überſchreiten. 97 Dieſe Bekanntmachung ritt mit dem Tage ll. Verkündung in Kraft. 6010 Karlsruhe, den 17. März 1916. Großh. Miniſterium des Fun ern v. Bod man. Dr. S geſchluß. 1 Vorſtehendes wird mit dem Anfügen allgemeinen Kenntnis gebracht. Seckenheim den 26. Marz 1916. Hürgermeiſteramt: g Volz. geh % n Tel rer * Modernes Etagen geschäft 5 3 8= Verkauf nur eine Treppe hoch 55 727 U i 2 Beachten Sie unsere Ausstellung. 5 2 Co. o Mανν]HEιrf,! ad 2 Wis- haben noh FOS Ses Lager in beschle eier Ware i e 8 Kleicler-, Blusen-, Seiden- Stoffen 1 Weiss- und ee e eee „ Entzückende Neuheiten in Sommer-Waren. 5 ALein-Verkauf für Mannheim in N 3 5 letzte Neuheit Beet ungen. roll 1 Ein neuer a inan. Unlerwagen 4 Zur preiswert in verkaufen. Wir empfehlen unſere bewähete Auswahl in 1 1— 1 Ferner eine größere 10 1 5 1 tan ui Anni z Lee, F Säneraen aer Art 1 aplehle ioh mein reichhaltiges Lager in 500 8 1 für Feld, Gemüſe⸗ und glumengarten 80 W mmer i ſortenecht und hochkeimend. 4 Schuhwaren jeder Aft. Fiezuie bel zu vermieten. 7 Näh Eruny, Roſenſtr. 32. Auch habe ich noch einen Posten Stiefel zu„ Zlumendünger- Farlendünger rn 0 den 22 . a herabgesetzten Preisen. 2 Funmer d Kue Unhraultod. ee npfehlenn 5 f A 0—— 1 f 0 0 1 1 0 U 0 0 zu vevmieten. Eingelroffen it: Mi. SGbder,„zum Engel“. 5 bd. Welcküm, Schunwarennas e nne 125 SECKE1NHEIMN. zu vermieten. Orangen finſthonig 6 it r 1 eigepe Repersturwertstatte Heaptelr. 158 Sera e eser Sienenbonig, 1.50 llt. — 2 zu vermieten. Stück 15 Pfg. Stück 18 Pfg. 1 Jetzt bekommen Ste bei naſſer d Untere Gartenſtr. 10. 10 Stück 45 Mt. 10 Stück 1.70 Mt. — naſſe Fuſſe 2 Tif 3 Döner U. Dorddah A Anburder- l. ennenllcler Alle 0 weil e benützen. zu vermieten. f 1 q 7„ Se e eee relle erschler 1 2 5 17 Aigrin III n ende 0 dieſes iſt du-ch Wafer dicht Tha dar, das Schuhzeug bleibt geſucht Filiale: Seckenheim, Friedrichstr. 59. e e e e 0 — gal Autverſal- Tran Lederfelt. Laumann, Schloßſtr. 35. 1. Gentuer, chem 5 Göppingen, Foil. Faldorcaßt Soeben. Zur 8 i 5 5 N. 5 a N Samstag, den 1 April abends ½9 Ahr K J f 5 10 ö 8 7 Danksagung ung. 7 Verwallungsratselgung banrmalon U. Kommunen 1 Zurückgekehrt vom Grabe 1055 lieben* V im Hirſch bei 1. 1 5 Die empfehle ich mein reichhaltiges Lager 6 Gatti rer en Moutter, Croßmutter, Verwaltungsratsmitglieder haben hierzu vellzählig zu er⸗ f 5* e 5 ſcheinen. Das gemmande L. Rudolph. eee Neuheiten 160. ö 12 Maria Schmich, Fllsöl. Zang agberein Fökentke. d ANZUG-S TOffEN 1 geb. Grab Heute abend ½9 iſt im Lokal zum Adler eine sowie sehr schénen schwarzen 5 „ een e en en ce ger Veit denen Zuſammenkunft D KLEIDER-STOF FEN W * die letzte Ehre erwiesen haben innigsten i der älteren Mitglieder der Sportabteilung. in grösster Auswahl zu den denkbar billigsten Preisen 6 Dank. 5 Der Vorſtand: Gg. Blümme!. 5 Zum Besuch ladet freundlichst ein % Besondeten Dank den Barmbeteigen Emil Werber Nachfolger 65 Schwestein für ihre aufopfernde und liebe- Inh. Riehard Rall. 8 50 volle Pflege, sowie für die zahlreichen Kranz- 5 ö 4 und Blumenspenden. Illr ſionfirmalion Und fommunion * Seckenheim, den 31. Marz 1916. emplehle zu äusserst billigen Preisen 6 4 T 2 1 1 9 1 5 al in Namen der trauernden Hinterbliebenen: Silolderſloffe Lolbwälche Unterrocke 1 N 28 1 17 11 8 Eilerkonserbolernags EI , 5 N olrümme hündcube Taſchenkücher für 100120 Eier 25 8 f fiorzenfücher fiorzenrangen g für 275— 300 40 Pfg. Erfurter 5„ J. 10“ 8 5 fonkrünze 1 eulen dani. Ind Aummtenen golloe örößle Auswahl deidenbünder! kr. Wagner's Nachf. la. W. Höllstin „ Diirhben-Samen 5[Rüben und Kartoffeln Oberndorfer runde gelbe u. Eokerndorfer Riesen Walzen MWieser- Ii kauft jedes Quantum zu Tagesp eis empfiehlt 5 Jacob Holl. eckarau, Fr Wagners' Nachf. lob. W. Höllstin arnne marken LnIsenzir. 40 Leisen Maunbein 222. Markt. 28. ö NB. Anmeldung auch bei Herrn Gg. Röser, hier Germania-Dregerle. E Mannheim VIII“ cute Verarbeitung * Bluien N E aus gutem Krepp, ſehr kleidſame Fulgaren Elule Form, reiche Ha difickerei 9.78. 8 mit red beiticktem Forderfeil Q 95 Welte Eatiſt Bluſe und modernem Umlegkragen. o Vorderteil reick beltickt und in Veize Batiſt⸗ luſe Fältchen gearbeit. Umlegkragen f reizende Form, beltickt mit mod elbe Bafilt-Blule Kragen und Scͤkleifengarnitur. 5 1 fehr elegant, beltickt u. Pohl⸗ Velze Vole-Blule ſaum, moderne Stehkragen. f ſe hochmoderne Husführung, be⸗ Velze poile-Blule w und Sonllaum. 2B mit Fllet⸗Sinſatz, eleg. Form Welze Volle Blule mit modern. egen 2E welß m. bunt. Blümchen, ent⸗ Walch. Krepp Elule zückende ln achart, mod. Stehkr. weiß m. farb. Tupfen, modern. Walch Krepp-Blule Stehkragen u. Schlaffer garnit. 1 o rce in perſchled Farben, 5 uſe 5 Pallleſte Selde vornehme Forn. und 666„ Unlerröcke aus ſchöncn. J.„ Icliftoft mit pliſfee-Anlatz in Uüfter, Trikot, Moire und Seide Uuterrocke in enormer Huswahl in jeder Pieislage- Sarnierte Büfe Senähter kleiner Dreimaſter 490 mit Strohroſeſten garnjert, marine, brauunn Senähter Backiiſchſporfnuf mit Seldenbandgarnitur, marine, brauunnnn Senähter feſcher IIIaflof mit breiter weiter Ripsgarnitur, marine, ſcharz Kleine Slockenformen 790 mit Blumengarnierungen 8 leg. neueſte Slockenjormen 1 375⁵ mit feſcher Bandgarnitur Besonders große nue dn bornehm garnlerten Damenhüfen nenen. 13“ 5 19“ Bufformen Sroße Eitzenform kembrandtart 390 creme, ſchwarz, marine, getvboooobo Senähte Frauen-⸗Bufform 4.90 marine, ſchuarz, ßJ)VVCVVVCCCVCVCCC Senähte kleine Slocke 590 %%ͤ ũ ᷣô(! ½w;r. 8 l Sroße Huswahl in neuelfen Bufformen in jzder Preislage. Herſchiedene 373 Stück 5 Damen-Strohhufformen 95 bi 10⁵⁰⁵ 4 5 6.6.0„Elle“ aus copercoatähnl. Stoff, impräg 4⸗⁰ 12³⁰ N l in kurz und 00 3 5 Molre- Jacken lang be ron 29.00 fi 48 Srosse Huswahl in Rolfüme — Salle gefwterr. / 9. 4. Eleg. jugendll. Koltüm schwarz-weiß karlert, 2250 Blufen form 15 aparte Formen und belte ber⸗ 00 8² Cheplot-Koſtüm albenung 76.30, 6.0 0 55 9² Takt- u. Sollenne⸗Kollüm vornehme For. 120⁰⁰ men, mit und ane Sürtel gearbeitet... 85.00 bis Dalefofs ——— lang, offen u. geſchl. zu fragen. aufgeſ. Taſckl., off. u. geſch. 2. lrag. If. tzückenden For⸗ 00 Covercoat-Paletot m gane enteuckegteg ple 65 (55 — mod. Farben 42.00 bis Sut sortiertes Hager in Tellermützen und Schildermützen Paleſot„Rufh“ vorn. Sport- Palefot, mit Sürtel, 29³⁰ Zeidene Regen- IIlänfel welſerlcht zu, allen 58⁰⁰ aue eee eee g h ehh hehehe eee Paradeplatz Bufblumen Kleines IIloosröschengebinde 18 2A⸗fellig in rot, rosa, hellblau 55 Sebinde Pf. Illargueritengebinde gd Balg FCC 8805 88 u. Sroßes Kornblumengebinde Reizendes kleines Rosengebinde neue farbenmusferumggg Sebinde 85 Pf. Ilohngebinde In gelb, 8, r Sebinde 85 Pf. Vornehme Blütengebinde 58 , 78, 63, Pf Rosenranken JJ... 2.28, 1.43 65 Pf. lleue Stiefmütterchenranzke 8 Kinderhüte Elegantes Kinderhütchen 9 aus Seldenſtrohborce, feine Husfükkrunnnn gg Senähtes, weitzes Kinderhüfchen 87⁶⁰ mit Seidenband und kleinen Blumen garniert Senähtes Strohbord-K inderhütchen welch gearbeltet, mit plhlertem seidenband, eteg. großer Schlelke 8⁰ und Köschengarnierung, marine unch ſchwarz ee Iädchenſporffiuf, gerant 5˙²⁰ heich, mit Schleife, ſcharz und marinl e Illatroſen⸗Strohformen 5 1⸗⁸ für Knaben und Madcken, gutes Seklechk.... 3.90, 2.90, Senähte Kinderformen, stokgorde, 2˙⁰ rola, marine, rot, gelb und schwarz in allen Srößen.. 3.93, Stroh⸗Kinderglocke, durchbrochenes Seflecht.. 1.93, 1 Kinderglocken, benuedene Sellecte.. 95 5. e Piqué- und Keinen-Südweſter eee Kinder-Ronfekfion 5 Jackenkleid aus dunkelblauem Cheviot, Jacke mit 21 Kinderkleld aus gutem Waſchſtoffk, moderne Form, 9⁵⁰ für das Alter von 6- 12 Jahren 3.95 bis a aus ſolid. schwarz-weiß. Stoff mit Sütel u. 725 Kinderkleid ehe. K aer. 6 10 Jan.. 75 fi 7 Jackenkleid aus warzem Eheviot, Slockenrock, 36. Kinderkleider für jedes Alter in entzückender Huswanl. ſch⸗ blau-weltz geltreikt k. d. Alt. 2 65 Knaben Woſch⸗Hnzüge 99 Anzug 2.65 bis 3 2 E in neueſten formen 5 Knaben Wasch Hnzüge in großer Auswahl. Roſtüm-Röcke der aus kräftigen Stoffen, geſtrelkt und 50 Klelder- Rock genie jn 4.98 bis 7 der- Sflepiot, blau und schwarz, moderne 75 Klelder-Rock amen, nalhare Seale. 3.28 lle 8 Illoderne Slocken-Röcke in großer Auswahl. Illorgen⸗Röcke Morgenröche in gelupten weichen 50, 0 440 in Kreppltoften, aparte Farben, 00 Illorgenröcke ſchöne ren n 2.00 bis 36 95 Illorgenjacken aus mMuflelinttoften.. 6.98, 1.98, 2 ee N U ieee adde 0 41 eb e ce 8 a 0 gcc ee e e W eee eee 5 5 22 ccc ldd lädt: e fhngd n ddadnder lldge d Abe lad ange ede ee ſedgdd ed ddpadeccd dance 5 5 N. N fädaduang ace funde Wa