r N 1 Sitz Zeit eckar Bote. Hr. 45. 2 2. lat“. Noch fünf Jahre Krieg. * Es war im Jahre 1914, nachdem England an Machland den Krieg erklärt hatte. Da 72915 der einiſterpräſident Asquith, England werde den Krieg 20 7 85 lang führen, bis Deutſchland zerſchmettert ſei. Neu⸗ ich war nun Herr Asquith in Rom und hat dort dem Papſt, den man bekanntlich nach Ausbruch des italieniſchen kriegs eingeladen hatte, zu ſeiner Sicherheit ſeine Reſi⸗ ens nach London zu verlegen, ſeine Aufwartung gemacht. dabei hat er dem Pabſt verſichert, der Krieg werde noch unf Jahre dauern. Dies iſt einigermaßen bemerkens⸗ 5 Was mag Asgquith dabei gedacht haben? Man önnte annehmen, daß er haben ſagen wollen, die Fort⸗ chritte Englands und ſeiner Verbündeten ſeien ſo groß, aß ſie in 20 Monaten ſchon erreicht haben, wozu er ur⸗ prünglich 14 Jahre für erforderlich gehalten habe, mit anderen Worten, zwei Drittel der Aufgabe, Deutſchland zu zerſchme tern, ſeien bereits gelöſt. Die Kriegslage iſt aber de alen eigentlich doch nicht ſo, daß man ohne rröten be aupten könnte, der Vierverband habe bisher eſonders gut abgeſchnitten. England iſt ja jetzt daran, einen letzten Trumpf mit der großen Blockade auszu⸗ lnelen. Will es dieſe fünf lange Jahre durchführen, 955 dem zu zwei Dritteilen ſchon zermürbten Deulſchland nallends den Garaus zu machen? Man kann ſich das licht gut vorſtellen, ſelbſt wenn England willens wäre, en Krieg ohne ſeine ſeitherigen Bundesgenoſſen fort⸗ zuſetzen. Denn dieſe, bald am Ende ihres Latein, wer⸗ en für eine fernere fünfjährige Kriegsdauer nicht in Frage kommen. Und die große Blockade, die eine Karte, 1 die Herr Asgquith alles ſetzen will, iſt eine gefähr⸗ uche„Sache. Einmal wegen der deutſchen Tauchbogte. Gen Januar ds. Is. wurden feindliche Schiffe mit einem ehalt von 20000 Tonren verſenkt, im Februar betrug 55 Verluſt 40 000, im März 120000 und in den ſten zehn Tagen des April ſind 85000 Tonnen Raum⸗ Voalt verloren gegangen und jeder Tag bringt neue Flolulte. In fünf Jahren würde alſo von der ſtolzen 5 Englands wenig mehr übrig ſein. Sodann aber Wö en die geſchädigten Neutralen wohl auch noch ein Bl rchen mitſprechen, wenn ſie erſt die Wirkung der eint ade recht empfunden haben werden; ſchicken ſie uns 5 Waren, ſo erhalten ſie von Deutſchland keine Koh⸗ kräſtigebr; und dann wird ſich zeigen, welche Blockade dentſcher, iſt, die der engliſchen Hilfskreuzer oder die der be ſchen Tauchboote. Und mit dem engliſchen Land⸗ Cold ſtebts nicht viel beſſer. Die 150000 Mann alter ſi aten, mit denen England 1914 auf den Plan trat, ſoge auf einen kleinen Reſt zuſammengeſchmolzen, das zu nannte Kitchener'ſche Viermillionenheer wird niemals 188 kommen, wenn man auch anerkennen muß, daß häl Schaffung des derzeitigen Heeres bei engliſchen Ver⸗ tniſſen eine nicht geringe Le ſt ing darſtellt. Aber derüber hinaus wird England ſchweclich kommen, es ſei denn, daß es ſeine Munitlonsfabriken leert und ſich damit im die gänzliche Abhängigkeit von Amerika begibt. Das ird aber England nicht tun können und wollen, denn iſt ihm weniger an einem militäriſchen Sieg gelegen, den es ja doch nicht erreichen würde, als an der Durch⸗ 2 ſetzung ſeiner Handelsweltmachtpläue. Aber gerade dieſe rde es aufs Spiel ſetzen, wenn es ſeine Induſtrie 5 entvölkerte. er kom s 200 Milliarden Mark ſich vor Augen gehalten hätte. 1 0 weit reichen die bekannten„ſilbernen Kugeln“ noch ange nicht aus. So kann alſo Herr Asquith die fünf ist e, was ihm unmöglich iſt. 90 nlinie läuft hier bald auf einem Damm mit breiten. ſche — tat uns den Gefallen. Fünf Jahre, meint Herr Asquith, werde der Kampf noch fortgeſebt. Vielleicht hat ihm vorgeſchwebt, ein o zäher Gegner, wie Deutſchland, dem ungeahnte Hilfs- mittel zu Gebote ſtehen, ſei ſo leicht nicht unterzukrie⸗ 5 und es wäre imſtande, noch fünf Jahre auszu- kate und England zu nötigen, täglich über 100 Mil⸗ onen Mark für Kriegszwecke zu opfern. Den ſonſt ſo un⸗ ſchrockenen Herrn Asquith hätte ein Schauder über⸗ men müſſen, wenn er die Schlußrechnung von mehr ahre auch nicht gemeint haben, denn was ein richtiger 16 gländer iſt, wird nie zugeben. daß ein anderer etwas Und Herr Asquith ein richtiger Engländer. 5 Mi So bleibt nur die eine Erklärung, daß der engliſche imiſterpräſident beim Pabſt mit einem gewaltigen Bluff indruck machen wollen. Und dieſe Annahme wird 5 daßch die Meldung eines Schweizer Blattes baſtätigt, nämlich das Auftreten des Herrn Asquith auf den abſt keinen guten Eindruck gemacht habe. n. Vermiſchtes. er aber ruſſiſche Panzerzug. In der Zeitung der 10. Armee Leutnant Prinder die folgende Geſchichte von einem ruſ⸗ Panzerzug: Mehrere Kilometer ſüdlich Dünaburg ſchneidet . Linie die große Eiſenbahn Warſchau— Petersburg. Wo 7 Jug auf Zug dahinbrauſte, herrſcht jetzt tiefe Stille. Die 3 rechts und links, bald führt ſie in tiefem Einſchnitt zwi⸗ er lebewaldeten Höhen hindurch. Der neu einſetzende Angriff echten Wochen brachte auch Leben in dieſen ſtillen Winkel. e orgen des 22. März wartete unſerer Grabenbeſatzung ein Glfoße Ueberraſchung. Von Norden, von Dünaburg her kam Iyſafſan bahn Doch merkwürdig genug ſah der Zug aus. Die Maſchin, des Zuges eröffneten ein ſtarkes Feuer aus mehreren edel gehört, den Alſo ein Panzerzug, von dem man ſchon age gehört, den man aber noch nie geſehen hatte. Vorn ein Nachda, in der Mitte die Lotzomotive, hinten noch ein Wagen. em der Zug einige hundert Meter vor unſerer Stellung aun geſtanden hatte, fuhr er zurück. Als ſich das erſte kuſt an gelegt hatte, reifte bald der Entſchluß, den Ruſſen die ben. Tu, einer nochmaligen Eiſenbahnfahrt gründlich zu verder⸗ Bahnſt ehrere Batterien ſchoffen ſich im Lauf des Tages gegen die kroch zecke ein; der Infanterie⸗Oberſt mit dem Pionterführer Plan für ganzen Tag da vorn herum, und es wurde ein cmied 15 den nächſten möglichſt eindrucksvollen Empfang ge⸗ er. 2 Als die Nacht hereinbrach, gingen freiwillig einkge der ee, Infanteriſten und Pioniere vor und legten weit vorn in Schiene e der ruſſiſchen Stellung eine Sprengladung zwiſchen die leich. n der Nacht war alles auf dem Poſten. Hof⸗ ommt er wieder, dachte jeder. Und der Panzer⸗ ahnt 5 en. Aber ganz langſam, als wenn er Bö⸗ e, taſtete er e und mit den Maſchinengswehren r AH 8 aa is zur Sprenaſtelle Bam er ent aar Ucht. Das ſofort einſetzende wohlgezielte Feuer zweier Bat⸗ erien zwang ihn zum Halten. Zum Zurückfahren kam er nicht mehr; denn ſchon bald ſaß ihm ein Volltreffer in den Rä⸗ dern des vorderen Wagens. Mochte auch die Lokomotive ſchnau⸗ den und puſten und den ganzen Panzerzug in eine Dampfwolke züllen, er rührte ſich nicht mehr von der Stelle. Das Un⸗ jetüm ſaß feſt, ganz feſt! Ha, ein zweiter Treffer! Der Panzer- zug ſteht hilflos und regungslos. Als die Sonne am Himmel tand, neigte ſich eine Seite des vorderen Wagens bedenklich zur Seite, auch die Lokomotive bebam gehörig ihr Teil ab, und um Abend war der ſtolze Panzerwurm gar traurig anzuſehen. In der Nacht wurde er dauernd unter leichtem Feuer gehalten. Da der Zug in Höhe der ruſſiſchen Stellung lag, war allerdings licht zu hindern, daß die Ruſſen einige Teile von ihm im Dun⸗ zel der Nacht davonſchlepplen. Am folgenden Morgen ſetzte das heluſtigende Scheibenſchießen unſerer Artillerie wieder ein, und hald zeigte nur noch ein großer Trümmerhaufen die Stelle, wo der gepanzerte Zug geſtanden hatte. „Boche.“ Franzöſiſche wie deutſche Gelehrte haben ſich bemüht, das Wort„Boche“ zu deuten. Das Reſultat blieb un⸗ befriedigend, aus dem einfachen Grunde, weil„boche“ zu den Ausdrücken gehört, denen mit der Wiſſenſchaft allein nicht beti⸗ zukommen iſt. Indes, es gibt eine Erklär dafür. Wie ſo biel derartig! Worte in die Sprachen der Völßer gelangen, iſt wohl auch der„boche auf rein phonetiſchem Wege ins Fran⸗ zöſiſche gekommen und zwar auf dem Umwege über die unteren Klaſſen des Volbes, die wohl mit dem Ohre eine fremde Ab⸗ traktion aufnehmen, ohne ſie mit dem nötigen tiefen Verſtänd⸗ ais für die fremde Sprache als ſolche ſich erklären zu kön⸗ jen. Auch das deutſche Volk hat ja Worte genug in ſeinem Sprachſchatze, die einer fremden Zunge abgelauſcht und durch die eigene verbildet ſind. Um nur eins dieſer Worte anzuführen, ſei hier das in Süddeulſch'and heute noch gebräuchliche„futſchi⸗ zato“ genannt. Es ſtammt aus der Zeit, in der deutſche Sol⸗ daten in Italien kämpften. Das deutſche Ohr vernahm dort das Wort„fueilato“(erſckoſſen) und hat es in der Verbildung von jutſchigato nach Deutſch'and gebracht. Dem Sinne des Italieni⸗ ſchen entſprechend hat das Wort auch heute noch die Bedeu⸗ tung von tot, bezeichnet zugleich aber etwas, was zerbrochen oder überhaupt alles was nicht mehr in Ordnung iſt. Der eben⸗ falls volkstümliche Ausdruck„futſch“ iſt nur eine Abkürzung oon futſchigato. Genau ſo ſteht es um das Schimpfwort Boche“, mit dem unſere lieben Feinde von jenſeits der Voge⸗ ſen uns Deutſche bedenken. Auch der„Boche“ ſtammt aus Süddeutſchland. Der Süddeutſche nennt den jungen Mann bis 25 Jahre einen Burſchen, und dieſe Bezeichnung hat oft die Nebenbedeutung„frecher Kerl“. Nun nennt aber in Süd⸗ deutſchland, beſonders in der Gegend vom Rhein bis an die franzöſiſche Grenze hin, der Volksmund den Burſchen nicht Burſch, ſondern(dialektiſch) Borſch(diminutiv mit einem Un⸗ terton des Komiſchen„Börſchche“, ſprich„Bö ſchje“). Und die⸗ ſer„Borſch“ iſt beim Franzoſen zum„Boche“ geworden. Die Umbildung von Borſch in boche war aber umſo leichter mög⸗ lich, weil der Süddeutſche oft das r durch einen Laut zwiſchen e und a erſetzt, ähnlich wie beiſpielsweiſe der Berliner nicht Uhr ſonden Ua ſpricht. Der„Boche“, der heute als bitterſte Schimpfwort der Franzoſen für uns ODeutſche iſt, bedeutet alſo bon Hauſe aus nicht mehr, als das ziemlich leidenſchaftsloſe Burſche in dem Sinne von„frecher Kerl“. Aller Wahrſchein⸗ lichkeit nach iſt der„Boche“ durch die Soldaten nach Frankreich gebracht worden. In ſeinem 1831 erſchienenen Drama„Na⸗ poleon Bonarart: ſchilderte Alexander Dumas der Aeltere den Aufſtand Süddeutſe, ands gegen Napoleons Gewal herrſchaft und läßt in dieſem Drama als Anführer der Verſchwörer einen Heidelberger Sindenten cuftreten, den er„Le Burſch Samuel“ nennt. Dumas meint hier natürlich einen Burſchenſchafter, nenn dieſen aber kurzweg Burſch und meint, offenbar von vollks⸗ tümlichen Empfindungen beei lußt, den Borſch, den boche. Du⸗ mas Drama mag vielleicht zur Einbürgerung des Ausdrucks in Frankreich beigetragen haben, aber erſt der Weltkrieg hat die Franzoſen ſickh wieder guf dies Wort beſinnen laſſen. Neue elektriſche Kraft? Der Chemiker Dr. Juſt in Budapeſt ſoll nach dem„N. Wiener Tagbl.“ ein Element geſun⸗ den baben. das Eiſen⸗ und Kohlenelektroden habe, der Elektrolyt ſoll ein organiſcher Bestandteil ſein, der dübeh den' Suuctfeoſf 8 Luft erneuert wird. Bei 200 Quadratzentimeter Elehtroden⸗ oberfläche ſoll eine Stromſtärke von 5 bis 6 Ampere mit 25 Volt Spannung erzielt worden ſein. Einer Zelle ſeien 100 Watt vier Stunden lang entnommen worden und der Verbrauch ſei in emer halben Stunde erſetzt geweſen. Das neue Element werde die Elektrizität im Dienſt der Licht⸗ und Krafterzeugung erheblich verbilligen.— Beſtätigung bleibt vorläufig abzuwar⸗ ten. Es darf aber wohl darauf hingewieſen werden, daß die maſſenhafte künſtliche Herſtellung dier Elektrizität jetzt ſchon der Luft viel Sauerſtoff und Ozon entz'eht. Die neue Erfindung würde den Verluſt erheblich ſteigern. Nun ſorgt ja die Natur in gewiſſem Maße für einen Ausgleich durch die Gewitte r, die durch elektriſche Entladungen Sauerſtoff und Ozon erzeugen. Aber Gewitter ſind in der Haupſſache doch nur Erſcheinungen der wär⸗ meren Jahreszeit. Die Felgeerſcheinung der neuen Erfindung wäre alſo einerſeits eine weitere Verſchlechterung der Luft in den Städten, beſondees in den Großſtädten, andererſeits eine Ver⸗ mehrung der Gewitter.:—n. Von einer hübſcken Kriecstauung weiß Peter Roſegger im Tagebuch des„Heimgartens“(Leykam, Graz) zu erzählen: G'heiratet wird jetzt, daß ſchon alles teufelt um und um!“ hatte damals unſer Gemeindebote ausgerufen, ha'b entſetzt und halb beluſtigt, die Kriegstrauungen waren aufgekommen. Der Sol⸗ dat, der eine Liebſte in der Nähe hatte, konnte ſie vom Fleck weg heiraten. Er verſprach's vor dem Amtmann auf ihren Namen einer andern, und ſie gab auf ſeinen Namen einem andern die Hand— gut war's. Es geht alles, wenn man will, und oft ſehr gut und glücklich. Doch bisweilen gab auf ſolche Art das Standesamt Leute zuſammen, die nicht zuſammengehörten; man⸗ cher kam mit einer Erſtbeſten daher, weil er morgen einrücken mußte und heute keine Auswahl mehr möglich war. So trat eines Tages ein Werksarbeiter ein. Der hakte ein rundlich, röt⸗ lich ſtrahlendes Frauenzimmer bei ſich.„Mir taten bitten, Herr Doktor: kopulieren!“—„Getraut werden wollt ihr? Sind alle notwendigen Papiere zur Stelle?“—„Wohl, wohl, Herr Doktor, die hätten mer da.“ Der Beamte fand die Papiere in Ordnung.„Und wo ſind die Zeugen? Aber zur Trauung müſ⸗ ſen ja zwei Zeugen ſein.“„Tät's es nit auch ſo?“ fragte der Ar⸗ beiter,„ma weiß frei nit, wo man auf der Stell zwei Zeugen ſollt' hernehmen.“—„Da bann ich nicht helfen, Zeugen müſſen ſein. Habt ihr in der Stadt denn keine Bekannten? fragt um. — Jetzt iſt's elf Uhr, bis ein Uhr bin ich hier. Seid ihr bis dahin da, ſo können wir's nachher gleich machen.“ Das Braut- paar ging Zeugen ſuchen. Etliche Minuten vor ein Uhr waren die Zeugen da, und auch das Brautpaac. Nur nicht ganz das⸗ elbe. Der Werksarbeiter war's noch— aber die Braut, die er bei ſich hatte, war— eine andere. Nämlich— als er mit her rötlich Strahlenden in der Stadt umherging, begegnete ihnen eine rührſame kleine Pe ſan, eine gute Bekannte von früher,. hie ein Anrecht auf ihn zu haben vorgab und juſt auf dem Weg ns Standesamt war, um den Treuſoſen noch rechtzeitig abzu⸗ angen. Das gelang ihr ſchon auf der Straße. Der Herr Bräutigam zwiſchen den zwei Bräuten war in einer ganz ver⸗ chwefelten Lage. Endlich hatte ſich ſein Gedächtnis doch ſo veit erholt, deß er ſich für die Frühere entſchied. Die rötlich Strahlende begann nun zwar einen ſehr wirkſamen Straßen- kandal, ober der Arbeiter flüchtete mit der Kleinen ins Stauber am! Verantwor r die Redaktion Gg. Ammermann, Secken hei Oster karten empfiehlt in reicher Auswahl Georg Zimmermann. FCCFCTCCCCCT 5 8 8 1 Für 5 2 Kommunion 8 5 Schwarze. weisse u. farbige 2 — f 3 jeder 1 i Kleiderstoffe sowie Wäsche laut; L Lois LRNDRHUER, Mannheim f 00 Breitestrasse Q J. 1. — 5 e. 2 Hahl, Seinletclen, Naoßlies lb, An, uneenun., n Au. ni. 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Sonntag von 11 bis 7 Uhr abends geöffnet. 1 U 3, 1 kala II 3, 1 2144 Telephon 4528. ind zu haben bei georg Zimmermann 8 6 Frühjahrs⸗Kontroll⸗Verſammlungen 1916 im Landwehrbezirk Nannheim, Bezirk des Hauptmeldeamts Mannheim, für den Amtsbezirk Mannheim ⸗Land. Zur Teilnahme ſind verpflichtet: 1. Sämtliche Manuuſchaften des Beurlaubtenſtandes des Heeres und der Marine. ſowie die Erſatzreſerviſten). Zu der Neſerve zählen die Jahresklaſſen 19071915. Zur Landwehr 1 die Fahresklaſſe 19021906. Zur Landwehr 2 die Jahres klaſſen 18961901. Sie Jahresklaſſe iſt auf dem Paßumſchlag vermerkt.(Erſatzreſerviſten, welche lünger als 3 Monate mit der Waffe(ohne Lazarettbehandlung) gedien! haben, gehören zu den Reſerviſten bezw. Landwehr 1. und 2. Aufgebots). 2. Ale gur Dispoſition der Erſatzbehörden entlaſſenen Mannſchaften. (Dissoſtttonsurlauber ſind Mannſchaften, welche als Retruten eingetreten ſind und weniger als 1 Jahr gedient haben). . Alls ausgebideten Mannſchaften des Landſturms 2. Aufgebots. (Mit Ausnahme ber ſeither„dauernd untauglichen“, die zwar zur Aumeldung gelangt, aber noch nicht wieder gemuſtert ſind). . Alle ausgehobenen unausgebildeten Landſturmpflichtigen, d. h. alle, die entweder bereits vor dem Kriege dem unausgebildeten Landſturm angehört haben, (Das ſind ſämtliche Reſerviſten, Land⸗ und Seewehr 1. und 2. Aufgebots der während des Krieges zum Landſturm mit oder ohne Waffe ausgehoben wurden.— Geburtsje r 1869 bis 1898 einſchl. (Die als unausgebildete Landſturmpflichtige eingezogenen Mannſchaften gehören auch nach der Enutlaſſung ſtets zum unausgebildeten Landſturm, ohne Rückſicht wie lange ſie gedient haben Die unter Ziffer 5 genannten unausgebildeten Mannſchaften dürfen mit den vorſtehenden nicht verwechſelt werden. Ake bei der Muſterung gemäß Reichsgeſetz vom 4. September 1315 ausgehobenen, ehemalig dauernd untauglichen und zwar ausgebildete ſowie unaus, ssbildete Mannſchaften.— Geburtsjahr 1876 bis 1895 einſchl. (Nicht zu erſcheinen brauchen bei dieſer Muſlerung und erneut dauernd untauglich oder dauernd nicht arbeitsverwendungsfähig gewordenen Mannſchaften A Ms noch nicht eingeſtellten Rekruten. Nicht zu erſcheinen haben diefeuigen Militärpflichtigen der Jahrgänge 1896, 1895, 1894 unb ältere, welche beim Kriegserſatzgeſchäft die Entſcheidung „vorläufig zurück“ oder„bis zur nächſten Muſterung zurückgeſtellt“ erhalten haben.) 7. Alle dem Heere oder der Marine angehörenden Perſonen, welche ſich auf Urlaub(beim Bürgermeiſteramt bezw. Standortkommando gemeldet) beſinden, ö dei as wegen Krankheit zur Grholung, ſei es aus andern Gründen, ſoweit ſie derart marſchfähig find, daß ſie den Kontrolplatz erreichen können, einſchließlich. 5 de Ii um Hosch des Nentenvesfahrens denrlaubten Mannſchaften. Es haben zu erſcheinen: 1. in Seckenheim(im Schlößchen) Montag, den 17. April 1916, vormittags 11.30 Uhr: 5 Sämtliche unausgeb. Landſturmpflichtigen von Seckeuheim und IAvesheim. Montag, den 17. April 1916, nachmittags 2.30 Uhr: Alle übrigen zar Teilnahme Verpflichteten von Seckonhetm und Slvesheim. 5 Zur Beachtung! 8 1. Als unabkömmlich auerkaunte, aber ſonſt zurückgeſtellte Peaſenen haben 3 en dau Kontrollverſaum 5 irgend welcher Perſonen kaun, infolge der Wichtigkeit der Leutrotvenſamminungen wührend des Krieges, uicht ſtalkſinden. bezw. vom und Jahres tlaſſe zu erſchetnen. liche, die bei einer drilchen Wteeſucang die Guts ung z. B.: 2 Nene nicht„a“ oder„1 Jahr nicht a“ uſw. erhakten haben, find Haine zn eins: eee e e Werden Frentz betraft: wer über ſeine Mill ee rhöbeniſſe im 4 Zeiteig Autaug enfalls zur Teilnahme verpflichtet. „ W mneniſchuldigtes Fehlen oder vrHaren it, befrase ſich vorher is beim Bentelstemmande a dne Niltäepapiere ſind mitzubringen. Königl. Bezirkskommando Mannheim. Vor ſtehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis. Seckenheim, den 8. April 1916. 1. Die Beamten und Bediesſteten d Staatseiſenbahnen, der Meichswoßß⸗ uẽnb Telegraphen⸗Berwaltung ſind, ſoweit ſie bei dieſen Behörden unabfömmlich Waffenzienſt zurückge zent ſind, auf höhere Anorduung vom Fofreit. Dis ats riessbeſchädigte mit der ohne Reute enklaſſenen Mannſchaften haben— ſofern ſie nicht dauernd untauglich ſind— mit ihrer Waffengalkung en Schöne 2-Iimmerwobnung mit ſämtl. Zube h. auf 1. Mai zu vermieten. Wo? ſagt die Expedition. Flcmelteng Soo mit einem Jungen zu verkaufen. Friedrichſtraße 50. e Fahnelderlobrüing geſucht gegen Vergütung. Saumann, Schloßſtr. 35. 2 Simex und Ruücze nebſt Zubehör zu vermieten. Wilhelmſtr. 47. Empfehle: Pfalz. Meisswein p. Ltr. 110 Mk. Rotwein„„ 1.20„ Malaga p. Ltr. 2.20„ Garantiert reinen 9 Bilenenhonig Pfund 1.3 Zu haben bels Bdekerel Aug. Engert Rledstrasse Nr. 30. 1 Flimmer und che zu vermieten. Eder,„zum Engel“. Iwel Simmer zu vermieten. Näh. Erny, Roſenſtr. 32. 1 Simmer u. Rüche zu vermieten. Schloßſtraße 34 Bekanntmachung uber Rohfette. Vom 16. März 1916. Der Bundesrat hat auf Grund des§ 3 des Geſetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtſchaftlichen Maßnahmen uſw. vom 4. Auguſt 1914(Reichs⸗Geſetzbl. S. 327) folgende Verord⸗ nung erlaſſen: 8 1. Die Vorſchriften dieſer Verordnung finden An⸗ wendung auf Rohfette von Rindvieh und Schafen. Rohfette im Sinne dieſer Verordnung ſind: 1. die Innenfette(Niexenfett ohne Fleiſchnieren, Darm-, Netz⸗, Magen⸗, Herzbeutel⸗, Bruſt⸗ und Schloßfette); 2. die Abfallfette(die beim Reinigen und Schlei⸗ men der Därme gewonnenen Fette); 8. Fettbrocken, ſoweit ſie ſich beim Verkaufe von Fleiſch ergeben. Bei gewerblichen Schlachtungen von Rindvieh und Schafen iſt der Unternehmer verpflichtet, die Innenfette(8 1 Abſ. 2 Nr. 1) und die Abfallfette 8 1 Abſ. 2 Nr. 2) auf Verlangen des Kriegs⸗ 448ſchuſſes für pflanzliche und tieriſche Oele und Fette, m. b. H. in Berlin vom Tierkörper loszutrennen und an die vom Kriegsausſchuſſe bezeichneten Schmelzen oder Sammelſtellen zu lie⸗ fern. Gewerbsmäßige Verkäufer von Fleiſch ſind verpflichtet, Fettbrocken, ſoweit ſie ſich beim Ver⸗ ufe von Fleiſch ergeben, auf Verlangen des riegsausſchuſſes an die genannten Stellen zu liefern. Im Weigerungsfalle kann die zuſtändige Be⸗ Förde die Lostrennung und Lieſerung auf Koſten des Verpflichteten und mit den Mitteln ſeines Detriebs durch einen Dritten vornehmen laſſen. Das Verlangen des Kriegsausſchuſſes iſt auf deſſen Erſuchen durch die Gemeinde öffentlich be⸗ kanntzumachen. 8 3. Der Kriegsausſchuß erläßt mit Zuſtimmung des Reichskanzlers Anweiſungen über: 1. die Art und den Umfang der Lostrennung der im 8 1 Abſ. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Rohfette; 2. die Behandlung Verpackung, Bezeichnung und Verſendung der Rohfette. Er hat für alsbaldige Verarbeitung, für beſte Ausnutzung der Rohfette und für Abgabe des aus⸗ Nia zenen Fettes nach den Weiſungen des eichskanzlers zu ſorgen. 8 4. Die Unternehmer und Betriebsleiter der Schmel⸗ zen und Sammelſtellen haben dei Rohfette ab⸗ zunehmen und einen angemeſſenen Uebernahme⸗ preis dafür zu zahlen. Der Uebernahmepreis ſchließt die Koſten der Verpackung ausſchließlich der Beförderungsgefäße ſowie die Koſten der Ver⸗ ladung, der Beförderung bis zur Schmelze, Sam⸗ a oder Verladeſtelle und der Abladung da⸗ elbſt ein. f 8 8. Für die Uebernahmepreiſe werden Höoͤchſtgrenzen von einem Sachverſtändigenausſchuß ermittelt und vom Reichskanzler feſtgeſetzt. Das Nähere über den Sachverſtändigenausſchuß und die Grundſätze für die Ermittlung der Höchſtgrenzen beſtimmt der Reichskanzler. gürgermeiſteramt: in Apotheken Melz. Schmitt. erhältlich. 8 6 Die Landeszentralbehörden exlaſſen die Beſtim⸗ boek eingewachfenen Knochentelle 0 vom Iſt der Lieferungspflichtige mit dem vom Un⸗ ternehmer oder Betriebsleiter der Schmelze oder Sammelſtelle gebotenen Preiſe nicht einverſtanden ſo ſetzt auf Antrag die zuſtändige Behörde den Preis endgültig feſt. Sie beſtimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Feſtſetzung iſt der Preis zu berück⸗ ſichtigen, der zur Zeit der Ablieferung oder Ver⸗ ladung angemeſſen war. Der Lieferungspflichtige hat ohne Rückſicht auf die endgültige Feſtſetzung des Preiſes zu liefern, der Unternehmer oder Be⸗ triebsleiter vorläufig den von ihm als angemeſſen erachteten Preis zu zahlen. Die Zahlung erfolgt ſpäteſtens 8 Tage nach Eintreffen der Sendung bei der Schmelze oder Sammelſtelle. Für ſtreitige Reſtbeträge beginnt die Friſt mit dem Tage, an dem die Entſcheidung der zuſtändi⸗ — Behörde der Schmelze oder Sammelſtelle zu⸗ geht. 8 7 Die Unternehmer und Betriebsleiter der Schmelzen und Sammelſtellen ſind verpflichtet, den Weiſungen des Kriegsausſchuſſes über die Abnahme und Verarbeitung der Rohfette ſowie über die Abgabe des ausgeſchmolzenen Fettes Folge zu leiſten. Kommt der Unternehmer oder Betriebsleiter der Weiſung nicht nach, ſo kann die zuſtändige Be⸗ hörde die ihm obliegenden Leiſtungen auf ſeine Koſten und mit Mitteln ſeines Betriebs durch einen Dritten vornehmen laſſen. 88. Abdruck dieſer Verordnung iſt in den Räumen der gewerblichen Betriebe, von denen Rohfette ab⸗ zuliefern ſind und in denen ausgeſchmolzene Fette verkauft werden, auszuhängen. 8 9. In Gemeinden, in denen nach 8 2 eine Abliefe⸗ rungsverpflichtung begründet iſt, dürfen Rohfette gewerbsmäßig an Verbraucher nicht abgeſetzt wer⸗ den. Der Kriegsausſchuß kann mit Zuſtimmung des Reichskanzlers Vorſchriften über die gewerbs⸗ mäßige Abgabe ausgeſchmolzenen Fettes an Ver⸗ braucher erlaſſen. S 10. Die Beamten der Polizei und die von der Poli⸗ zei beauftragten Sachverändigen ſind befugt, in Räume, in denen Rindvieh oder Schafe geſchlachtet oder in denen eee Tiere oder deren Fette verkauft oder feilgehalten werden, jederzeit einzu⸗ treten, daſelbſt Beſichtigungen vorzunehmen und nach ihrer Auswahl Proben gegen Empfangsbe⸗ ſtätigung zu 1 11. Die zuſtändige Behörde kann gewerbliche Be⸗ triebe ſchließen, deren Unternehmer oder Leiter ſich in Befolgung der Pflichten unzuverläſſig zei⸗ gen, die ihnen durch dieſe Verordnung oder die auf Grund derſelben ergangenen Anordnungen auferlegt ſind. Gegen die Verfügung iſt Beſchwerde zuläſſig. Ueber die Beſchwerde entſcheidet die höhere Ver⸗ waltungsbehörde endgültig. Die Beſchwerde be⸗ wirkt keinen Aufſchub. 8 12. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorſchriften dieſer Verordnung zulaſſen. mungen zur Ausführung dieſer Verordnung. Sie können vorſchreiben, daß die in dem F 2 Abſ. 3 borgeſehene öffentliche Bekanntmachung anſtatt urch die Gemeinde durch deren Vorſtand erfolgt. Sie beſtimmen, wer als Gemeinde, zuſtändige Be⸗ hörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieſer Verordnung anzuſehen iſt. 8 13. Mit Gefängnis bis zu ſechs Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird beſtraft: 1. wer den Vorſchriften des§ 2 Abſ. 1 oder des 8 9 Satz 1 zuwiderhandelt: 3 2. wer den Aushang entgegen der Vorſchrift des 8 8 unterläßt; 3. wer den auf Grund des§ 8 Abſ. 1 oder 8 9 Satz 2 erlaſſenen Anweiſungen zuwißger⸗ handelt. 8 14. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver⸗ kündung in Kraft. 8 g Der Reichskanzler beſtimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 16. März 1916. Der Stellvertreter des Reſchskanzlers: Delbrück. Berordnung. (Vom 21. März 1916.) Rohfette betreffend. Zum Vollzug der Bundes ratsverordnung vom 16. März 1916 über Rohfette(Reichs⸗Geſetzblatt Seite 165) wird. was folgt: Im Sinne der Bundesratsverorbnung iſt Lan⸗ deszentralbehörde das Miniſterium des Innern, zuſtändige Behörde das Bezirksamt, höhere Ver⸗ waltungsbehörde der„ Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 5 Karlsruhe, den 21. März 1916. Großherzogliches Miniſterium des Innern. von Bod man. Dr. Schühlh. Vorſtehende Bekanntmachung nebſt Vollzugsver⸗ ordnung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Mannheim, den 4. April 1916. Gr. Bezirksamt III. Höchſtpreiſe für Fleiſch betreſſend. Auf Grund des Höchſtpreisgeſetzes vom 4. Auguft 1914 175 der Faſſung vom 17. Dezember 1914(Reichs Geſetzblatt S. 516) wird beſtimmt: 685 3 Die Höchſtpreiſe für Fleiſch bei der Abgabe an schr 5 dürfen für ein Pfund nicht über⸗ ſchreiten: 1. bei Ochſen⸗ und Rindſleiſch: a) im allgemeinen mit Knochenbeigabe, welche ein⸗ ſchließlich der eingewachſenen Knochenteile 20 vom undert des Fleiſchgewichts nich arf, mit Ansnahme der unter b—e n % ̃ ſ].. b) für Lummel mit eingewachſenen Kuochen 2.20 o) für Lummel ohne Knochen ausgebeint 2.70„ 3 für Schoß ohne beſondere Knochenbeigabe 2.00„ e für Wade, Hals, Stich, Backe, dünnen 2 ſowie Ae 8 3 1 ee 1 überſchreiten Hundert des Fleiſchgewichtes nicht über“ ſchreiten darf. 2 5 1 5 f 2. bei Kuhfleiſch: u) im allgemeinen mit Kuochenbeigabe, welche einſchließlich der im Fleiſch ein“ gewachſenen Knochenteile 20 vom Hun: dert des Fleiſchgewichts nicht über ſchretten darf, mit Ausnahme der unter 1900 be bezeichneten Stücke f 5 4 b) für Lummel mit eingewachſenen Knochen 3 o) für Lummel ohne Knochen lausgebein 100 d) für Schoß ohne beſondere Knochenbeigabe e) für Wade, Hals, Stich, Backe, dünnen Plätz, ſowie ſonſtige geringere Stücke mit Knochenbeigabe, welche einſchließlich 0 der eingewachſenen Knochentetle 20 vom Hundert des Fleichgewichts nicht über 111. T 3. bei Kalbofleiſch: im allgemeinen mit Knochenbeigabe, welche einſchließlich der im Fleiſch ein“ gewachſenen Knochenteile 25 vom Hun? dert des Fleiſchgewichts nicht über chreiten darf, mit Ausnahme der unter 190 d bezeichneten Stücke. f 0 8 b) für Schnitzel ohne beſondere Knochen“ 300 beigabe 5 4 5 8 2 c) für Schlegel und Rippenſtücke(Kotelette) 100 wie gewachſen N f 2 8 0 f d) für geringere Stucke(Bruſt und Hals) mit Knochenbelgabe, welche einſchließlich der eingewachſenen Kuochenteile 25 vo 8 Hundert des Fleiſchgewichtes nicht über“ 110 ſchreiten darf 7 f 5 3 1 4. bei Hammelfleiſch: a) im allgemeinen mit Knochenbeigabe, welche einſchließlich der im Fleiſch ein gewachſenen Knochenteile 25 vom Hun⸗ dert des Fleiſchgewichts nicht über 0 schreiten darf, mit Ausnahme der unter bund e bezeichneten Stüczʒte.„ b) für Rippenſtücke(Kotelette) wie ge“ 4 wachſen 5 5 8 5 1 5 1 eo) für geringere Stücke(Bruſt und Hals) mit Knochenbeigabe, welche einſchließlich der eingewachſenen Kuochenteile 25 vom 1 Hunderk des Fleiſchgewichts nicht über“ ſchreiten darf 5 4 5. bei Suppenknochen: 000 A . 89 mit Mark 5 8 2 0% 3232 8 Wote Dieſe Höchſtpreiſe verſtehen ſich für?* Beſchaffenheit.. wel Die Großh. Bezirksämter oder im ne Verſorgungsregelung die Kommunalvet ee 100 die Gemeinden ſind befugt, niedrigere 1 rſe ſetzen. Soweit ſie dies nicht tun, ſind 0 Höchſtpreiſe maßgebend 1100 Die Höchſtpreiſe für die in dieſer Bech ſowie in unſerer Bekanntmachung vom 1d 0 1916, Höchſtpreiſe für Schwei eſleiſch berge waren betr.(Staatsanzei her Nr. 6 Waren ſind in den Räumen, in welcher an werbsmäßige Verabfolgung au die Wich folgt, in deutlich lesbarer Schrift anzuf he Bekanntmachung tritt mit dem Verkündung in Kraft. Karlsruhe, deu 5. April 1916. Großh. Miniſterium des In von Bodman. nern: 2. 0 5 Auf Vorſtehendes wird mit de N allgemeinen Kenntnis gebracht. Seckenheim den 18. Apri⸗ ourgermeilsvamt Volz. 1 191% rr A T sind unsere Geschäftsräume bis 7 Uhr abends gehffnet. Beachten Sie unsere Schaufenster! 85 Warenhaus 1 Sonntag, den 18. April sind N unsers geschäftsräume bis 5 7 Uhr abends geöffnet G m. b. H. Mannheim —abrtvergütung Hin- und Rückfahrt III. 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