8 * 9 1 8 8 Necar- Boſe. Hr. 53.— 2. Blatt. Einerlei Maß! „Die deutſche Staatsſchrift vom 4. Mai an die Re⸗ gierung der Vereinigten Staaten wird dieſe in nicht ag Verlegenheit verſetzen. Jetzt heißt es Farbe ekennen. Wenn es Herrn Wilſon wirlikch Ernſt iſt 5 den Geboten des Völkerrechts und der Menſchlich⸗ eit, wenn ſie ihm mehr ſind als bequeme Redens⸗ arten, um die einem Neutralen nicht anſtehende einſei⸗ tige Parteinahme für unſere Feinde zu verdecken, ſo rd er an der Verpflichtung nicht vorbeikommen, nun guch den Engländern gegenüber ſeine Begriffe von Völ⸗ detrecht und Menſchlichkeit geltend zu machen, wie das ie deutſche Antwort geradezu als Vorbedingung für ie zugeſagte weitere Einſchränkung der Tauchbootwaffe auch für den Handelskrieg verlangt. Und England hätte r eine ernſtgemeinte Auseinanderſetzung in die⸗ ſem Sinne Amerika gegenüber ſchon recht häufig Ver⸗ er gegeben. Wir erinnern, um nur einige we⸗ lockade zum Zweck der Aushungerung, an die Be⸗ ſtimmung der Lebensmittel als Bannware, an die will⸗ kürliche Aufhebung der Londoner Deklaration, an die eſchlagnahme der Poſtſendungen und Wertpapiere auf neutralen Schiffen, an die Gefangennahme von 38 deut⸗ en und öſterreichiſchen Reiſenden an Bord des ameri⸗ aniſchen Dampfers„China“ uſw. Gelegenheit und Stoff r eine ernſte diplomatiſche Behandlung ſolcher Fälle wäre alſo in reichlichem Maße vorhanden. Aber da fällt uns ein, daß die Regierung der Vereinigten Staa⸗ ten jedesmal nach einiger Friſt eine Staatsſchrift an ugland gerichtet hat, zugleich aber auch, daß der un⸗ vergleichliche Herr Asquith teils nach noch längerer Friſt geant.. hat, er bedauere, ſich auf die amerika⸗ niſchen e nicht einlaſſen zu können, oder daß er, wie 1 ell des engliſchen Poſt⸗ und Geldraubs, eine Antwort überhiupt nicht für nötig befunden hat. Nicht als ob England am Frieden mit Amerika nichts gelegen wäre, ſondern weil es aus irgend welchen Grün⸗ en glaubt, von der Ablehnung oder Nichtbeachtung der amerikaniſchen Einſprüche keine Störung der freundſchaft⸗ ichen Beziehungen zu den Vereinigten Sta ten befürch⸗ en zu müſſen. s Dieſe Hintertür wird nun England, wenn alles mit dechten Dingen zugeht, durch die letzte Kundgebung der leichsreglerung verſchloſſen. Klipp und klar wird darin die Forderung erhoben, daß die unmenſchlichen Völ⸗ errechtsverletzungen Englands aufhören müſſen und daß on den vereinigten Staaten erwartet werde, daß ſie ebenſo entſchieden wie gegen etwaige Irrtümer in dem schwierigen und gefahrrollen Tauchbootkrieg— gefahr⸗ doll auch für die Tauchbootmannſchaften ſelber— und m aller Bälde das gleiche Maß an die engliſche„Methode“ 85 Seekriegführung anwenden. Und das iſt ein durch⸗ bed richtiger Standpunkt. Denn durch die weitere, ſehr edentungsvolle Einſchränkung der Tauchbootwaffe, die Uns vielleicht manches Tauchboot koſten mag, hat Eng⸗ laud zweifellos bereits einen nicht zu unterſchätzenden Ewinn zu verzeichnen; es gilt nun zu verhüten, daß es durch Hinziehang der Angelegenheit nicht auch die ihm ſo wertvolle Zeit gewinnt.. 2 5 Die Abfaſſung der deltſchen Staatsſchriſt, ſo höflich und unanfechtbar ſie in der Form iſt, wird das Auskand doch darüber nicht im Zweiſe laſſen, daß die Polſtik der Nachgiebigkeit ihre Grenzen hat und daß dieſe Gren⸗ den jetzt erreicht ſind. Unſeren Feinden ſell es zum Be⸗ wußkſein kommen, daß wir nötigenfatls in der Lage lind, auch noch andere Saiten aufzuz ehen, die Neu⸗ kralen aber ſollen, das kann Deutſchland billig von ihuen verlangen, wenn ſie noch als Neutrale gelten wollen, nicht mit zweierlei Maß meſſen, wo ſie Urſache zu haben meinen, ſich in den Gang der kriegereſchen Er⸗ eiguiſſe enzumiſchen. Wenn das die deutſche Staats⸗ ſchrift erreicht, was ſich ja vielleicht ſchon bald zeigen unn, ſo muß man um des hohere. Zweckes willen die Einſchräutung des Tauchbootkriegs, wenn auch nicht ohne eſorguis, hinnehmen. Der Entſchluß dürfte den leiten⸗ en Stellen, angeſichts der rieſengroßen Verantwortung dem deutſchen Volt gegenüber, auch nicht leicht geworden ein, denn ſie bezeichnen ihr entgegenkommendes Aner⸗ bieten als„leztes“ und„äußerſtes“.—n. Die Aufnahme der deutſchen Antwort in Amerika. WT. Lon zen, 6. Mai. Das Reuterſche Bureau meldet aus Wa g on: Der nichtamel che Text der deut⸗ chen Note wir den Präſidenten Wilſon und dem Ka⸗ binett ſorgfällig erwogen. Die neuen Weiſungen an die Kommandanten der deutſchen Seeſtreitkräfte bilden be⸗ ſonders den Gegenſtand der Erörterung. Es werde aber keine Erklärung über die Haltung der Regierung ab⸗ gegeben werden, ehe Wilſon über die Annehmbarkeit der deutſchen Note entſchieden habe, und dies werde kaum geſchehen, ehe der amtliche Text eintreffe. g G. K. G. Waſtzington, 7. Mai. Wie verlautet, iſt Wilſon nicht geneigt, ſeinen Standpunkt aufzugeben, daß r Tauchbootkrieg aufh'ren müſſe.(Damit würde un⸗ ere wiederholt ausgeſprochene Anſicht über die Ziele ilſons vollauf beſtätigt. D. Schriftl.) 105 Rotterdam, 7. Mai. Der„Nieuwe Rotterdamſche Courant“ meldet aus London:„Daily News“ erfahren aus Waſhington unter dem 5. d. M., daß in den Krei⸗ ſen des Konkreſſes und ſonſt die deutſche Staatsſchrift als weitſchweifig und ungenügend betrachtet werde. Ein itglied des Repräſentantenhauſes habe erklärt, die chrift ſei für den Gebrauch in Deutſchland ſelbſt be⸗ rechnet und wenn Graf Bernſtorff nicht über die Anwei⸗ lungen. die die Note kräftig ſtützen, verfüge, ſo wür⸗ en ſich die Deutſchen bald in einen Krieg mit den Ver⸗ nigten Staaten verwickelt ſehen.—„Daily Telegraph“ erfährt aus Newpork vom Freitag, daf der belürchtete Beiſpiele herauszugreiſen, an die Erklärung der Abbruch der diplomatiſchen Beziehungen nicht mehr lange zu verhüten ſein werde, denn die Antwort Deutſchlands habe Entrüſtung und wütenden Ingrimm erweckt.— Die„Times“ meldet, daß im Kongreß, der bereits mit einem Bruch rechne, große Aufregung herrſche.— An die„Morning Poſt“ wird aus Waſhington telegraphiert, daß die Note, obwohl ſie enttäuſche, nichtsdeſtoweniger mit Geſchick aufgeſetzt ſei und einem ſofortigen Bruch zu⸗ vorkommen werde.— Die ganze engliſche Preſſe befaßt ſich mit der deutſchen Note. Es herrſcht die Auffaſſung vor, daß Deutſchland neuerdings Zeit zu gewinnen trachte. Die„Times“ lenkt die Aufmerkſamkeit auf das, was ſie einen heimtückiſchen Verſuch nennt, die Vereinigten Staaten in einen Zwiſt mit den Verbündeten zu ver⸗ wickeln.—„Daily News“ ſagen im Leitartikel, es ſei eine wichtige Tatſache, daß den beſtimmten Forderungen der Vereinigten Staaten in allen Punkten vollſtändig ausgewichen werde oder daß, wenn Zugeſtändniſſe beob⸗ achtet würden, dieſe infolge der Bedingungen, die an ſie geknüpft ſeien, einer Ablehnung gleich kämen. a WTB. Paris, 7. Mai. In Erörterung der deutſchen Antwort auf die Staatsſchrift Wilſons ſchreibt„Journal des Debats“: Die Antwort hat den Zweck, das deutſche Volk von dem guten Recht ſeiner Regierung zu über⸗ Faden und die Verantwortung für einen Bruch auf die ereinigten Staaten und England zu ſchieben. Wie groß auch immer der Stolz und die Verblendung Bethmann Hollwegs und von Jagows ſein mögen, ſo iſt es doch ſchwer zu glauben, daß ſie mit der Note neue Ver⸗ handlungen zu erzielen hoffen. Präſident Wilſon würde ſeine Meinung vollkommen ändern, wenn er dieſes Schriftſtück ernſt nähme. Es handelt ſich nicht mehr darum, die Art und Weiſe zu tadeln, nach der Deutſch⸗ land fortfahren könnte, Nichtkämpſer, Seeleute, Reiſende, Frauen, Kinder, Verwundete und Kranke zu töten und in Maſſen zu ertränken, es handelt ſich darum, zu er⸗ fahren, ob die Vereinigten Staaten ſich ein ach an ihre Note vom 20. April halten, oder ob ſie vor der ger⸗ maniſchen Anmaßung die Wafſen ſtrecken werden. Man kann Wilſon nicht die Beleidigung zufügen, an ſeiner Erwiderung zu zweifeln.„Temps“ ſtellt feſt, die deutſche Antwort mache den Eindruck einer ſchwerfällig zuſammengeſtoprelten Arbeit, in der man alle Beweis⸗ ründe wieder finden werde, zu denen der Reichskanzler ſchon in ſeinen vorhergehenden Verteidigungsſchr ften Zu⸗ flucht genommen habe. Das Blatt ſchließt: Die Ant⸗ wort Wilhelms vermeidet es, auf Wilſons Weifungen 1. antworten. Dieſer erklärte, daß die Anwendung der nterſeeboote zur Zerſtörung des feindlichen Handels vollkommen unvereinbar iſt mit den Grundſäten der Menſchlichkeit, den unantaſtbaren Rechten der Neutralen, und den heiligen Privilegien der Nichtkämpfer. Im Namen der unantaſtbaren Rechte der Neutralen hielt er Deutſchland dazu an, bei Strafe des Bruchs mit Amerika auf den Handelskrieg zu verzichten. Der deusſche Kaiſer hat nur Ausflüchte und hinkende Kompeomiſſe gefunden, um eine Waffe nicht aufzugeben, die er mit ſeinem Volk für die einzig wirkſame in dem Kamof gegen Großß⸗ britannien hält. Handel und Verkehr. Ru zer Wochenbe icht der Preisberchelſe des Deutſchen Land wirtſchafesrats vem 18. Ap. il bes 1. Mai 1916. Der Reichs⸗ kanzler hat durch Erlaß vom 1. April die Bundesregierungen ermächtigt, den a idwi tſchaſt chen Betrieben für Verpflegung von ausländiſchen Schuittein und ruſſiſchen Gefangenen bis zu 4 Pfund Kactoffeln für den Kopf und Tag zu belaſſen. Auf Antrag der preußiſcken Regierung hat der Re ſchskanzler ſpä⸗ ter verfügt, daß den Kartefſelerzeugern nicht nur für ausländi⸗ ſche Arbeiter und du iſche Keiegsgefangene, ſondern für alle naturalberechtigten Jeldarb ier, alſo auch für inländiſche, ganz gleichmäßig eine erhöhte Kaktofte menge, jedoch nur bis zu 3 Pfund käglich, zu be aſſen ſei, ſoſern durch andere Nahrungs- mittel kein auzteickender Erſetz beſchafft werden kann. In⸗ ſoweit von dieſer Ermächtigu ig zu; gleichmäßigen Berüchkſichti⸗ gung ale: nakuralberechtigten Feldagebet ter von den Bundesregie⸗ rungen Gebrauch gemach! wird, fälit die Elmächtigung zur Ge⸗ währung des höheren Satzes von 4 Pfund für ausländiſche Schnitter und zu iche Ge angene fort. Derſelbe beträgt in diefem Falle auch nur 3 Pfund. Der Brandenburg ⸗Berliner Viehhandelsverband hat unter dem 14. April bis auf Weiteres für den Ankauf von Kälbern folgende Stallhöchſtpreiſe feſtge⸗ etzt: bis 40 Kilo ausſchließ ich bis 70 Mä. für den Zentner Le⸗ bendgewicht, von 4025 Kilo ausſchließ ich bis 10) Mk, und von 75 Kiſo und mehr bis 120 Mk. Bis zum 15. Mai ein⸗ schließlich können für Maſttälber über 100 Kilo ſchwer bis zu 140 Mü für den Zentner Lebendgewicht gezahlt werden. Für Lämmer beträgt: der Höcſtpreis bis zu 120 Mh. für den Zentner Lebend gewicht, für Hammel über 1 Jahr bis 100 Mk., für Schaſe und Böcke bis 85 Mk. Jede über vorgenannte Höchſtpreiſe hinausgehende Ve gülung für— Strickgeld uw. iſt ver⸗ boten. Die Aus füh erlaubnis für Zucht⸗, Nutz⸗ und Milchvieh kann in einzelnen Fällen durch Vermittlung des zuständigen Kreis⸗ vertrauensmannes beim Pe band nachgeſucht werden. Sie wird nur gebattet, wenn eine Beſcheinigung des Kommunalverbandes des Beftimmungsortes beigebracht wird, daß das ausgeführte Vieh nicht zum Schlachten verwertet wird. Die Bayeriſche Fleiſchverſorgungsſte le hat am 25. April folgende Höchſtpreiſe für Schlachtvieh für 50 Ki eo L bend gewicht feſtgeſetzt: a) für gefleiſchies Sch'ach vieh: Ochſen, Bullen, Ruder 110 Mk., Kühe 95 Mk., b) für fleiſchleeres Vieh(Wurſtvieh) 70 Mk., 0) für Kälber, mindeſtens 4 Wochen alt, 100 Mk., d) für Schafe ohne Wolle) 100 Mtz. Bet allen Ttergattungen darf beim erkauf ab Stall bei der Preisberechnung vom ermittelten Lebendgewicht ein Abzug von 5 v, H. gemacht werden. Am Getreidemarkt war die Stimmung in der letzten Woche recht feſt, da es an größerem Angebot mangelte. Angeboten ſind Saatgerſte Hanna 540 Mk. Saathafer Sieges Ligowo 520 Mk. Berlin, Saatwicken 900 Mz. Mecklenburg, Serradella 1915er Ernte 95 Mk. per Zentner Berlin, ſchleſiſcher Rotklee 160 Mä. per Zentner, Saaterbſen grüne 47 Mk. per Zentner Ham⸗ burg. Am Juttermittelmarkt hat die für die Entwicklung der Welden ſo außerordentlich günſtige Witterung eine Zurückhal⸗ tung der Käufer hervorgerufen, die das an ſich nicht große An⸗ gebot im Preiſe drückte. Beſonders die Erſatzfuttermittel wa⸗ ren wenig begehrt. Aus den angebotenen Partien ſeien er⸗ wähnt: gedarrte Eicheln 700 Mk, Eichelmehl aus holländiſchen Eicheln, gar. rein 690 Mtz., Maismiſchfutter beſtehend aus 50 v. H. Mais, 25 v. H. Kahkgoſchalen und 25 v. H. Spelz⸗ ſtreumeh!l 765 Mk., Bohnenabfallfutter 700 Mh., Cichorien⸗ brocken, gemahlen mit 25 v. H. Spe zſtreu 695 Mk. Wein⸗ treber 400 Mk. mit Sack, Tabiotamiſchſuttermehl 680 Mk., Ka⸗ ſtanienmiſchfuttermehl 550 Mk, Rübenſamenſtrohmehl 290 Mt., Mälzereiabfälle 755 Mk., Fiſchmehl 40—45 v. H. 760 Mi., Muſchelmehl 8—10 v. H. 220 Mk., Kaffeeſchalen 310 Mk. mit Sack altes Hamburg. Johannesbrotſchrot aus zweiter Hand 850 Mk. Holſtein, Haſelnußkuchen 950 Mk. Schleswig, Raps⸗ buchen 790 Mk Holſtein, Rapsreſte 870 Mk. Schleswig, Fut⸗ kerkuchen aus Gras und Kleeſaaten 40 Mk. Holſtein, Woll⸗ ſaatenmehl 3438 v. H. 750 Mk. Duisburg. Medizinal-Verband Secxenheim. Wekanntmachung. 1. Der Ortskirchenſteuervoranſchlag 1917-1917 liegt zur Einſicht aller Beteiligten im! Amtszimmer des Pfarramts von heute ab 14 Tage auf. 2. Desgleichen der Voranſchlag für den Evang. Kirchen⸗ fonds 1916— 1917. Einwendungen ſind bei unterzeichnetem mündlich oder ſchriftlich anzubringen, jedoch ſind ſolche nur bis zu dem für die Beſchlußfaſſung der Kirchengemeinde beſtimmten Tage zuläſſig. Seckenheim, den 6. Mai 19186. Evang. Kirchengemeinderat: Kunz. Wir bieten an: 77 46 Aücken-Cromenfulter„Pien-pien“ Das beſte Aufzuchtfutter für Kücken aller Art, einfachſte Fütterungsweiſe, immer gebrauchs⸗ fertig, kein Verderben möglich, faſt keine Sterblichkeitsverluſte. Schnelles Wachstum und Frühreifen der Kücken! Alle Sämereien in bekannteſten, erſten, hochkeimenden Qual. Slumendünger June ſfloftäuubftanzen Feint Friſchobſt⸗ u. 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Das Anfordern von mehr als zwei Familien iſt unſtatthaft. Eine Abgabe an Kinder kann nicht erfolgen. Seckenheim, den 8. Mai 19186. Fürgermeiteramt: Volz Bekanntmachung. i Am Mittwoch, den 10. Mai abends ½8 Uhr werden in der Waghalle ungefähr 30— 40 Zentner kleine Futter⸗ kartoffeln in kleineren Loſen von 2— 3 Zentner öffentlich verſteigert. Zur Verſorbung unſerer Einwohnerſchaft mit Eßkar⸗ toffeln brauchen wir eine größere Menge guter gelbflei⸗ ſchiger Eßkartoffeln. Hieſige Landwirte die ſolche Kar⸗ toffeln zum Preiſe von Mk. 5.55 pro Zentser abzugeben haben, wollen am Freitag, den 12. Mal abends von 7— 8 Uhr im Schulhaus Zimmer Nr. 2 die entſprechende Mengen anmelden. Bei der Anmeldung wird auch gleich der Tag der Abnahme den Meldenden bekannt gegeben. Mit der Zuteilung der beſtellten Brennmaterialien wird im Lauf dieſer Woche begonnen. Die Beſteller er⸗ Koch. halten von unſerem Kommiſſtonsmitglied Herrn Jakob Winkler Nachricht, zu welcher Zeit ſie ihre Kohlen oder Briketts abzuholen haben. Entgegen unſerer erſtmaligen Bekanntmachung werden auf Beſchluß der Kommiſſion alle Brenn materialien nach Station Seckenheim der Nebenbahn geliefert. Der Preis pro Zentner erhoht ſich dadurch für die Kohlen um 5 Pfg. Es koſten ſomit 1 Zentner Briketts 0,95 Mk. 1 Nußkohlen 1,55 Mk. 55„ Fettſchrot 1,35„ a C 1,60„ Die Abgabe erfolgt nur gegev Barzahlung. Rommisslen zuf Regelung der wirtschaftl. Jerbältnisse der Gemeinde Seckenheim. Gg. Phil. Bolz. ** Aach 1 2 1 — 5 Woecbenheim. en 9. 77SSFFCCFCCCCCC. 1976 eee. 2 ieee eee-e eee. eee der Den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waſchmitteln betreffend. Wir bringen nachſtehend die Bundesratsverord⸗ nung vom 18. v. Mts., betr. Ausführungsbeſtim⸗ mungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulber und anderen fetthaltigen Waſchmitteln, ſowie die Vollzugsverordnung Gr. Miniſteriums des Innern vom 26. v. Mts. zur öffentlichen Kenntnis. Mannheim, den 1. Mai 1916. Großh. Bezirksamt. Abt. L. Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbeſtimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waſchmittelu. Vom 18. April 1916. Auf Grund des§1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fett⸗ haltigen Waſchmitteln vom 18. April 1916(Reichs⸗ Geſetzbl. S. 307) wird bis auf weiteres folgendes beſtimmt: § 1. Die Abgabe von Seife, Seifenpulver und an⸗ deren fetthaltigen Waſchmitteln an Selbſtverbrau⸗ cher darf nur nach folgenden Grundſätzen er⸗ folgen: J. Die an eine Perſon in einem Monat ab⸗ gegebene Menge darf hundert Gramm Feinſeife (Toiletteſeife und Raſierſeife) ſowie fünfhundert Gramm andere Seife oder Seifenpulver oder an⸗ dere fetthaltige Waſchmittel nicht überſteigen. Bei Feinſeifen, die vom Herſteller in Umhüllungen in den Verkehr gebracht werden, iſt das unter Ein⸗ ſchluß der Umhüllung feſtgeſtellte Gewicht maß⸗ gebend. Als Ueberſchreiten der Höchſtmenge iſt es nicht anzuſehen, wenn ein einzelnes Stück Fein⸗ ſeife abgegeben wird, deſſen Gewicht bis zu hun. dertzwanzig Gramm beträgt. Bleibt der Bezug einer Perſon in einem Monat unter der zugelaſſe⸗ nen Höchſtmenge, ſo wächſt der Minderbetrag der Höchſtmenge des nächſten Monats nicht zu. II. Die Abgabe darf nur gegen Vorlegung der für die vierte volle Monatswoche beſtimmten Brot⸗ larte erfolgen. Die Abgabe iſt vom Veräußerer auf dem Stamme der Brotkarte unter Bezeichnung der Art und Menge(Gewicht) mit Tinte oder Farb⸗ tempel zu vermerken. 8 2. Soweit an einzelnen Orten zur Aufnahme des nach§ 1 II vorgeſchriebenen Vermerkes geeignete Brotkarten nicht im Gebrauch oder ſolche Karten für einzelne Perſonen nicht erteilt ſind, regelt die tung von Seife, Seife: des§ 1. 0 8 8. Die zuſtändige Behörde(Bürgermeiſteramt) iſt befugt, Aerzten, Zahnärzten, Tierärzten, Zahntech⸗ nikern, Hebammen und Krankenpflegern auf An⸗ trag einen Ausweis zu erteilen, demzufolge an den Inhaber in einem Monat über die auf Grund der§8 1 oder 2 erhältlichen Waſchmittel hinaus Feinſeife bis zum doppelten Betrage der im 8 1 vorgeſehenen Menge abgegeben werden darf. Die Abgabe darf nur gegen Vorlegung des Ausweiſes erfolgen; ſie iſt in der im 8 1 vorgeſchriebenen Weiſe zu vermerken. Aerzten, Zahnärzten, Tierärzten, Zahntechni⸗ kern, Hebammen und Krankenpflegern iſt die Ueberlaſſung des Ausweiſes an andere Perſonen zum Bezuge von Seife verboten. 8 4. An Wiederverkäufer dürfen Seife, Seifenpul⸗ ver und andere fetthaltige Waſchmittel nur inſo⸗ weit abgegeben werden, als bereits vorher eine dauernde Geſchäftsverbindung zwiſchen den Ver⸗ tragsteilen beſtanden hat. Die in einem Kalender⸗ vierteljahr abgegebene Menge darf dreißig vom Hundert der im gleichen Kalendervierteljahre des Jahres 1915 an denſelben Wiederverkäufer abge⸗ gebenen Menge nicht überſteigen. Abweichungen von dieſen Beſtimmungen find nur mit Zuſtimmung des Kriegsausſchuſſes für pflanzliche und tieriſche Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin zuläſſig. § 5. Die Verſorgung der Barbiere mit der zur Auf⸗ rechterhaltung ihres Gewerbes erforderlichen Ra⸗ ſierſeife erfolgt nach näherer Weiſung des Kriegs⸗ ausſchuſſes für pflanzliche und tieriſche Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin durch Vermittlung des Bundes deutſcher Barbier⸗, Friſeur⸗ und Perücken⸗ macher⸗Innungen. § 6. An techniſche Betriebe, insbeſondere Waſchanſtal⸗ ten, dürfen Seife, Seifenpulver und fetthaltige Waſchmittel nur mit Zuſtimmung des Kriegsaus⸗ ſchuſſes für pflanzliche und tieriſche Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin abgegeben werden. Für Wäſchereien, die weniger als zehn Arbeiter beſchäftigen, kann die zuſtändige Behörde(Bürger⸗ meiſteramt) auf Antrag einen Ausweis ausſtellen, gegen deſſen Vorlegung die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderliche Menge an Waſchmitteln abgegeben werden darf. Der Ausweis muß die zuläſſige Höchſtmenge angeben. Der Veräußerer hat die Abgabe auf dem Ausweis in der im 8 1 vorgeſchriebenen Weiſe zu vermerken. Den Inhabern der Wäſchereien iſt die Ueber⸗ laſſung des Ausweiſes an andere Perſonen zum juſtändige Behörde(Bürgermeiſteramt) die Zutei⸗ tigen Waſchmitteln nach Maßgabe der Grundſätze * Welche Behörden als zuſtändige Behör Sinne der 88 2, 8 und 6 anzuſehen find, b die Landeszentralbehörde; ſte erläßt g lichenfalls nähere Beſtimmungen über nach 8 erforderliche Regelung der Seifenzuteilung Jod die nach 88 3 und 6 auszuſtellenden Ausweif 8 8. Die Beſtimmungen dieſer Verordnung ftabeg keine Anwendung gegenüber den Heeresverwal tan gen, der Marineverwaltung und denjenigen ſonen, die von dieſen Verwaltungen mit mitteln verſorgt werden. Die Verwaltungen beſondere Anordnungen über die Verſorgung 8 0. Wer den Beſtimmungen der 8 1, 8, 4, 8, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu a0 Monaten oder mit Geldſtrafe bis gu fünfzehn hun dert Mark beſtraft. 10. f Dieſe e e mit dem Dage den Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: Delbrück. Verordnung. i(Vom 26. April 1046 Den Verkehr mit Seife, Seifenpulver un anderen fetthaltigen Waſchmitteln betreffend Zum Vollzug der Ausführungsbeſtimmungen vom 18. April 1916(Reichs⸗Geſetzblatt Seite. zur Bundes ratsverordnung obigen Betreffs verordnet, was folgt: 8 1. Zuständige Behörde im Sinne der 88 L, 6 un 6 der Ausführungsbeſtimmungen iſt das Bürger⸗ meiſteramt. 8 2. Für die Zuteilung von Seife, Seifenpulder ur! anderen fetthaltigen Waſchmitteln im Falle del 8 2 der Ausführungsbeſtimmungen iſt dem Bezugs. berechtigten ein Ausweis(Seifenkarte) auszuſtellen auf welchem der Name des Bezugsberechtigten und der Monat der Bezugsberechtigung anzugeben iſt Die Abgabe iſt vom Veräußerer auf dem Aus⸗ weis(Seifenkarte) unter Bezeichnung der Art unz Menge(Gewicht) mit Tinte oder Farbſtempel zu vermerken. Ueber die Ausgabe der Ausweiſe(Seifenkarten iſt ein Verzeichnis zu führen. 8 8. Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver. kündung in Kraft. Karlsruhe, den 26. April 1916. Großherzogliches Miniſterium des Jumeen. von Bodman. Bezuge von Waſchmitteln verboten. — Don v οα, Nοον9ον ονο Für Knochen, Müde de und Horadtäucde, Ne. eine regelmäßige Abholung der Abfälle ſtattfindet. . in Haushaltungen abfallen, gelten vorſtehende Be⸗ ſte 8 5 N 1075 ſtimmungen nur, wenn die Ortspolizeibehörde es 5 voltizeiliche Mel 5 betr. zut öffentlichen anordnet. Die Anordnung hat zu erfolgen, wenn is. Mannheim, den 10. April 1916. Seoßb. Bezirksamt— Polizeidirektion 6. Verordnung. (Vom 30. Juli 1918). Das polizeiliche Meldeweſen betr. Auf Erſuchen des ſtellvertretenden Königlichen eneralkommandos des XIV. Armeekorps wird auf rund der 88 29 und 49 des Polizeiſtrafgeſetzbuches unter Aufhebung der Verordnung vom 18. Juni 1915 (Geſetz⸗ und Verordnungsblatt Seite 119) verordnet Was folgt: 5 Jeder über 15 Jahre alte Ausländer hat ſich Kunen 24 Stunden nach ſeiner Ankunft am Aufent⸗ es unter Vorlegung ſeines Paſſes oder des ine Stelle vertretenden behördlichen Ausweiſes 1 Abſatz 2 und 8 2 Abſatz 2 der Kaiſerlichen Ver⸗ E vom 16. Dezember 1914, Reichs⸗Geſetzblatt te 251) bei der Ortspolizeibehörde perſönlich an⸗ fumelden. 6449 Ueber Tag und Stunde der Anmeldung macht e Polizeibehörde auf dem Paß unter Beidrückung Amtsſiegels einen. Desgleichen hat jeder Ausländer, der ſeinen Aufenthaltsort verläßt, ſich binnen 24 Stunden vor ber Abreiſe bei der Ortspolizeibehörde unter Vor⸗ 4 ſeines Paſſes oder des ſeine Stelle vertre⸗ nden behördlichen Ausweiſes und unter Angabe des Reiſeziels perſönlich abzumelden. Der Tag der Abreiſe und das Reiſeziel wird 22 der Ortspolizeibehörde wiederum auf dem Paß merkt. 3 0 Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder auentgeltlich in ſeiner Behauſung oder in ſeinen ewerblichen oder dergleichen Räumen(Gaſthäuſern, eee uſw.) aufnimmt, iſt verpflichtet, ſich über te Erfüllung der Vorſchrift in 81 ſpäteſtens 24 Stunden nach der Aufnahme des Ausländers zu ver⸗ Ritslise und im Falle der Nichterfüllung der Orts⸗ zoltzeibehörde ſofort e zu machen. Au⸗ und Abmeldung gemäß 88 1 und 2 kann teinauder verbunden werden, wenn der Aufenthalt Ausländees an dem betreffenden Orte nicht ger als drei Tage 5 a Die Ortspolizeibehörde hat über die ſich au⸗ und eldenden Ansländer Liſten zu führen, die Namen, ter, Nationalität, Paßnummer und Art des Paſſes wie Tag der Ankunft, Wohnung und Tag der Ab⸗ teiſe angeben. Zugänge, Abgänge und Verände⸗ ngen dieſer Eiſten ſind täglich dem Bezirksamt tzuteilen. 8 6. Die über den Aufenthaltswechſel von Ausländern and ihre pertodiſche Meldepflicht für die Dauer des Krieges erlaſſenen allgemeinen Beſtimmungen bleiben Unverändert beſtehen. Auf Anordnung des Bezirksamts ſind Ausländer Palich der ſich gegebenenfalls mehrmals täglich per⸗ nlich bei der Polizei 5 1 Dieſe Verordnung tritt mit dem 1. Auguſt 1915 in Kraft. Die an dieſem Tage ortsanweſenden Ausländer ben die polizeiliche Meldung(8 1), ſoweit ſie nicht ſeinerzeit gemäߧ 1 der Verordnung vom Junt 1915 angemeldet haben, ſpäteſtens bis zum Auguſt 1916 vorzunehmen. Die Vorſchrift des 8 3 det dabei e e Ausländer, welche den Beſtimmungen der§§ 1, A0 Abſatz 1 und 7 oder der auf Grund des 8 6 ſatz 2 ergangenen Anordnung zuwiderhandeln, erden mit Haft bis zu 6 Wochen oder Geldſtrafe s zu 150 M. beſtraft. Die gleiche Strafe trifft den⸗ igen, welcher dem§ 3 zuwiderhandelt. Karlsruhe, den 30. Juli 1915. Großherzogliches Miniſterium des Inner n Der Miniſterialdirektor: In Vertretung: Flad. Den Verkehr mit Knochen, Ninderfüßen und Hornſchläuchen betreffend. Nach Anordnung des Bundesrats(Reichs⸗Geſetz⸗ 2 Seite 276) dürfen Knochen, Rinderfüße und ornſchläuche(Peddige) nicht verbrannt, vergraben oder auf andere Weiſe vernichtet, noch unverarbeitet m Düngerzwecken verwendet werden; ſie ſind viel⸗ wehr getrennt von anderen Abfällen aufzubewahren Soweit ſie der Verarbeitung nicht ſchon in anderer Weiſe, insbeſondere durch Abgabe an Händler oder Sammler zugeführt werden, ſind ſie an der von ber Oele und Fette jeder Art, die aus Knochen, Rinderfüßen und Hornſchläuchen gewonnen werden, ſind nach näheren Beſtimmungen des Reichskanzlers dem Kriegsausſchuſſe für pflanzliche und tieriſche Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin, anzubieten und auf Verlangen abzuliefern. In gleicher Weiſe ſind die aus den genannten Rohſtoffen hergeſtellten Futtermittel dem Kriegsausſchuſſe für Erſatzfutter, G. m. b. H. in Berlin, anzubieten und auf Verlangen abzuliefern. 1 Der Reichskanzler kann Höchſtpreiſe für Knochen, Rinderfüße und Hornſchläuche und die daraus ge⸗ wonnenen Oele, Fette und Futtermittel feſtſetzen. Wer den hiernach ergangenen Vorſchriften zu⸗ widerhandelt wird mit Gefängnis bis zu ſechs Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu fünfzehnhundert Mark beſtraft.. Die Anordnung tritt am 25. April 1916 in Kraft. Mannheim, den 25. April 1916. Großh. Bezirksamt. Abt. III. Muſterung der in dem Jahre 1898 geborenen öſterreichiſch⸗ ungariſchen Landſturmpflichtigen. Laut Verordnung des kaiſerlichen und königlichen Kriegsminiſteriums werden die in dem Jahre 1898 geborenen Muſterungspflichtigen öſterreichiſcher oder ungariſcher Staatsangehörigkeit, bezw. die Dienſtpflichtigen bosniſch⸗herzegowiniſcher Landes⸗ angehörigkeit hiermit aufgefordert, ſich, und zwar die ſüdlich von 5 0 Wohnenden bei dem k. u. k. öſterr.⸗ung. Konſulat in Karlsruhe, die nördlich von Bruchſal Wohnhaften bei dem k. u. k. öſterr.⸗ ung. Konſulat in Mannheim unter Angabe des Geburtsjahres und des Geburtsortes ſowie der Heimatsgemeinde ſofort ſchriftlich zu melden. Diejenigen Muſterungspflichtigen, welche die Muſterung bei einem anderen Konſulat anſtreben, als bei jenem, zu dem ſte nach ihrem ſtändigen zuſtändigen Konſulat dies zu meledn. Eine ander⸗ wärts vorgenommene Muſterung, ohne ſpezielle Bewilligung ſeitens des zuſtändigen Konſulats ist ungültig. Die zur Muſterung Erſcheinenden haben nebst ihren heimatlichen Ausweispapieren(Reiſepaß, öſterr. oder ung. Arbeitsbuch, Heimatſchein) zum Nachweis ihrer Perſonidentität unbedingt zwei unaufgezogene, von der Ortsbehörde beſtätigte, mit der eigenen Unterſchrift verſehene Photo⸗ graphien, ſowie eine von der Polizei ausgeſtellte Beſcheinigung, woraus erſichtlich iſt, ſeit wann der Betreffende an dem letzten Aufenthaltsort wohn⸗ haft iſt, vorzuweiſen. Es haben auch diejenigen der Jahrgänge 1885 1897 zur Muſterung zu Erſcheinen, die bisher ihrer Landſturmmuſterungspflicht überhaupt noch wicht entſprochen haben. Die Muſterung erfolgt: Für die in den badiſchen landeskommiſſariſchen Diſtrikten Konſtanz, Freiburg und Karlsruhe Wohnenden im Gaſthaus„zur Roſe, in Karsruhe, Amalienſtraße 87, am 20. Mai 1916, 9 Uhr vormittags. Für die in dem badiſchen landeskommiſſariſchen Diſtrikt Mannheim Wohnhaften bei dem öſterr.⸗ ungar. Konſulat in Mannheim und zwar für die mit den Anfangsbuchſtaben g A—K am 22. Mai 1916, 9 Uhr vormittags, L2—3 am 23. Mai 1916, 9 Uhr vormittags. Nicht muſterungs⸗ aber meldepflichtig find: Die zum(Landſturmdienſte)(Dienſte) mit der Waffe offenkundig Nichtgeeigneten(das ſind ſolche, die mit dem Mangel eines Fußes oder einer Hand. Erblindung beider Augen, Taubſtummheit, Ketri⸗ nismus, gerichtlich erklärtem Irrſinn, Wahnſinn, Blödſinn oder mit ſonſtigen Geiſteskrankheiten oder mit Fallſucht behaftet ſind), wenn der bezügliche Nachweis bereits bei der Meldung erbracht wurde, oder noch bis zur Muſterung der k. u. k. Ver⸗ tretungsbehörde vorgelegt wird. 64⁴⁵ Die Lanſturmmuſterungspflichtigen erhalten auf lengesesten Bedingungen abzuliefern. Grund der Stellungsvorladung dei den badiſchen Aufenthaltsort gehören, haben ſofort bei ihrem en NN Nec er. Ne Nor Noe N nde die Koſten ür die Whotogrophien erden gegen Vorlage eines behördlichen Mittelloſigteus⸗ zeugniſſes zurückerſtattet. Für die beiden Photo- graphien werden nicht mehr als 2 Mark erſetzt. Die k. u. k. öſterr.⸗ungar. Geſandtſchaft. Bekanntmachung. Begünſtigung des Entweichens von Zivil⸗ oder Kriegsgefangenen betr. Es wird hiermit verboten, entwichene Kriegs⸗ efangene oder entwichene Zivilgefangene feind⸗ icher Länder aufzunehmen, verborgen zu halten f verpflegen oder ſie ſonſt auf irgend eine Weife it Rat oder Tat bei ihrem unbefugten Fern⸗ leiben von der Ueberwachungsſtelle, der ſie zuge⸗ wieſen ſind, zu unterſtützen. J Wer von dem Aufenthalt eines ſolchen Gefan⸗ genen Kenntnis hat, iſt verpflichtet, hiervon der nächſten Polizeibehörde oder dem nächſten Ge⸗ meindevorſteher Mitteilung zu machen. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 9b des Ge⸗ etzes vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zun einem Jahre beſtraft, falls nicht nach den allge⸗ 1 Strafgeſetzen, insbeſondere auf Grund der Paragraphen 120, 121, 257 R. St. G. B. eine höhere Strafe eintritt. 64 Der Verſuch der Uebertretung dieſes Verbots unterliegt ebenfalls der Beſtrafung. 5 Das Verbot tritt mit dem Tage der Verkün⸗ digung in Kraft. 5 Karlsruhe, den 3. Juli 1915. Der ſtellvertretende kommandierende Genenal ö des 14. Armeekorps. gez. Freiherr von Manteuffel, General der Infanterie. Vorſtehende Bekanntmachung bringen wir hier⸗ mit 3 öffentlichen Kenntnis. aunheim, den 27. April 1916. .. Bezirksamt— Voliseidinekian. HBeſchluß. Vorſtehendes bringen wir zur öffentlichen Kenntnis. Seckenzeim, den 8. Mai 1916. Sürgermeieramt: Volz. Koch. Grasbersſeigerung. Am Wlantug, den 15. Mai 1916, vormit. 9 Ahr wird das Graserträguis nom Mörtel auf dem Rathaus dahier öffent⸗ lich meiſthietend verſteigert. Seckenheim den 6. Mai 1918. Gemeinderat: Volz. Bekanntmachung. Am Samatag. den 13. Mai 1916, Darmit. 10 Uhr wird das Graserträg⸗ nis von ſämtlichen Feldwegen, ſowie dem Damm an an der Mannheimerſtraße, den Wörthelwegen, der Spitze,(ſog. Brechloch) und der Spitzen im Eichwald auf dem Rathaus öffentlich verſteigert. Seckenheim, den 6. Mai 1916. Gemeinderat: Volz. Bekanntmachung. Die Gemeinde verſteigert am Mittwach, den 10. Mai 1916 Varmittags 10 Uhr am Rathaus öffentlich meiſtbietend f 2 gebrauchte Gelfäher. Seckenheim, den 8. Mai 1918. gürgermeiſteramt: Volz. Koch. Koch.