* — ä 2 — — . — —— — 3 —— 9 der * Ae neueſte engliſche dr len del. 7 5 0 f N die de . Juin be 0 0 Sag di . Fe w e ice d r vorbei.“ Dieſe Aeußerungen muß man ſich 1 1 n en euch leb ummfer angegriffen, teils genommen und wegge⸗ e de pern e Die endgültigen ziffernmäßigen wrwoförit llbun, agend 90. milie f ind c, kagnen ilitäriſch, wirtſchaftlich und politiſch. Groß⸗ Nee e de e oft dag. Zu 8 0 9 b 2 ade. ltr Welſheuns für die durch unſeren Kaiſer be⸗ ruck 0 0 f In te 1 A. Jull 1917. mit Ausnahme der Sonn⸗ und Feiertage. Abonnementspreis beträgt monatlich 75 Pfg. bei freier Zuſtellung. e Poſt bezogen pro Quartal Mk. 2.25. Neutralitätsverletzung. enigen Wochen war in der engliſchen und Preſſe zu leſen:„Die Zeiten der Neutralitäl * neueſten engliſchen Verletzungen der hollän⸗ 5 ieutralität vergegenwärtigen. oder mehrere Geſchwader engliſcher Torpedofahr⸗ in den holländiſchen Küſtengewäſſern, und umittelbar an der⸗ holländiſchen Küſte deutſche St erüber werden wohl bald vorliegen. Den eng, geweſitkräften iſt ohne Zweifel durch Spionage be⸗ Nee, daß die deutſchen Dampfer auslaufen wür⸗ eie gi ſich innerhalb der holländiſchen Küſtenhoheits⸗ e mithi liz Ku tariff auf die deutſchen Dampfer in den hol⸗ d fad kane de ig verſperrt und die Vereinigten Staaten alle a 5 alten würden, war ſelbſtverſtändlich. Es handel um einen ſorgfältig vorher geplanten und üſtengewäſſern, mithin um eine geplante Ver⸗ niederländiſchen Neutralität, eine konſequente und Weiterentwicklung der Bedrückung und ung der Niederlande, nachdem vor wenigen völlzagliſche Minenfelder ihnen den Weg zu den er u zu ihrer Aushungerung in Angriff, jedenfalls eitung genommen haben. ü annien und die ganze Welt weiß, von wie großer Bedeutung die Niederlande und ihre irkür unſere Gegner ſind, und zwar nach jeder Rich⸗ eiß ebenfalls, daß die Niederlande keine un⸗ zröße ſind und daß ſie bei mannigfachen Ge⸗ ihre Entſchloſſenheit bekundet haben, ihre Neu⸗ ger ützen. Die britiſche Regierung hat nun den gen, deo mmen erachtet, der holländiſchen Regierung ie Zeiten der Neutralität in dieſem Kriege ändiſ an muß nunmehr geſpannt ſein, was die nuch Regierung tun wird, nachdem vor wenigen die holländiſche Stadt Zirikzee von briti⸗ e wedugze. 3 ſlktederlzigen mit Bomben beworfen worden iſt. Läßt e Regierung dieſe neueſte Verletzung und ich gefallen, gibt ſie ſich mit irgend einer Ig uldi,. e zufrieden, ſo kann ſie ſicher ſein, daß die igkeit nell Großbritanniens und ſeiner Bundesge⸗ 5 in großen Schritten weitergeht, und zwar ernichtun 22 f 5 r. r Nj g der Anabhängigkeit und Selbſtändig⸗ be nes los. Offenbar will Großbritannien cheidung hintreiben, um aus den Nieder⸗ ein f 5 Griechenland zu machen. 1 Michaelis an den Grafen Czernin. r Dies letende Grundjatz es koſthare Erbe unverbrüch eich zu hewahren, als meine vornehmſte Pflicht. Von ganz würde es für mich bei dieſem Beſtreben Eellenz auch mir die rückhaltloſeſte Unter⸗ bwollten, die von Ew. Exzellenz meinem in ſo reichem Maße zu Teil gemorden iſt. Deutſchland werden, das iſt mein felſen⸗ zen Jreich aus die em ſchweren Kampfe hervor⸗ ahbe deumütigen Völzern eine glückliche und . kanzler Michaelis. hierauf geantwortet: Für die warmen lb. Exzellenz mich gelegentlich Ihres b Aüßen die Güte hatlen bitte ich, meinen entgegenzunehmen. In der innigen ver⸗ 5 bclarbeit mit den Leitern der deutſchen liche ich ich m Jeſthaſten en dem altbewährten rer di ſicherſte Gewähr für eine glückliche Wi wenmüligen Vö ker. Jur Sicherung unſerer daß on tioſten gr unſeter heiligſten Güter ſtehen wir wir!! Kampfe aller Zeiten und ich vertraue zu werden, in treuem Ausharren das erſehnte Ziel einem ehrenvollen Frieden be⸗ dan I in nem werten m Kampſe bis auf das Aeußerſte ent⸗ de o ich kme Bedi Deutſchland und Osſterreich⸗Angarn ge⸗ zwingen gungen für eine ungeſlörte friedliche Zu⸗ . Czernin Zentrnnerung an lange verſtändnisvolle Mit⸗ m 2 llung und Seegeltung Deutſchlands halte du 8 Pflicht, Ihnen, verehrte Exzellenz, zum besen; daß meines Erachtens die beabſich⸗ dardblichf olution in jetziger oder ähnlicher Faſſung irkung nach innen und außen für ſein muß. Daß im Ausland dadurch Erachte N bare Friedensſtimmung gefördert wird, us nicht zu erwarten. Im übrigen würde. Amtsblatt der Birgermeister ämter Semendeim, Ilnesheim, Nemarhansen und Edingen. Druck und Verlag von Gg. Zimmermann, Seckenheim. wird uns zwar nicht heute oder morgen, aver ſicher uno rechtzeitig den Erfolg bringen, für den wir nach zahlloſen Kundgebungen Ew. Exzellenz kämpfen. Hoffentlich ſind Sie ganz wieder hergeſtellt. v. Tirpitz. ö Die hellen iſche Union an die ruſſiſchen Machthaber. Berlin, 19. Juli. Die helleniſche Union in der Schweiz ſowie eine Anzahl dort lebender königstreuer Griechen haben an die zur Stockholmer Konferenz ent⸗ ſandte Abordnung des Petersburger Arbeiter⸗ und Sol⸗ datenrats ſowie an die vorläufige Regierung ein Tele⸗ gramm geſandt, worin ſie Dank ſagen für den kund⸗ gegebenen Entſchluß der vorläufigen Regierung, den ge⸗ gen die griechiſche Staatsvkrfaſſung geführten Gewalt⸗ ſtreich zunichte zu machen. Es wird dann die Hilfe der ruſſiſchen Regierung erbeten zur Durchführung folgender Forderungen des griechiſchen Volkes: 1. Wiederherſtel⸗ lung der verletzten Freiheiten, die durch die griechiſche Verfaſſung gewährleiſtet ſind, und die Rückkehr aller Ver⸗ triebenen; volle Preſſefreiheit und Wiedereinſetzung der unabſetzbaren Richter und Verwaltungsbeamten. 2. Ent⸗ fernung der fremden Armeen, fremder Kontrollorgane und der fremden Polizei. 3. Die bindende Verpflichtung der Entente, ſich nicht mehr in die inneren Angelegenheiten Griechenlands einzumiſchen und, welches auch immer das Votum des griechiſchen Volkes ſein möge, nicht mehr durch Blockade das unglückliche Land zu bedrohen. 4. Einſetzung einer neutralen Kommiſſion zur Durchführung und Siche⸗ rung der vorbereiteten Maßnahmen. Die Kriegsſteuern. Die Steuerzettel kommen. Meiſt gibt es verwun⸗ derte Geſichter; man iſt von der Höhe der Steuerbe⸗ ſcheide unangenehm überraſcht, weil über die neuen Kriegs⸗ ſteuern, ſo viel darüber ſchon geredet und geſchrieben worden iſt, noch große Unklarheit herrſcht und mar ſich vielfach kein rechtes Bild gemacht hat, wie ſie ſich praktiſch auswirken werden. Es dürfte daher ange bracht ſein, das Weſen der in Betracht kommenden Steu⸗ ern nochmals kurz darzulegen. 5 5 1. Die Beſitzſteuer. Di ſe Bz ichnung iſt nich ganz zutreffend, denn was beſteuert wird, iſt nicht eigent⸗ lich der Beſitz, ſondern der Zuwachs zum Beſitz. Be Einbringung der Heeresvorlage im Jahre 1913 wurde zur Deckung eine Reichsbeſitzſteuer, die ſogen. Wehr⸗ ſteuer, eingeführt und dafür auf 31. Dezember 1913 all gemein der Vermégensſtand feſtg ſte lt. Die Beſitz⸗ oder Wehrſteuer ſollte alle drei Jahre erhoben werden. Die Beſitzſteuer von 1916 trifft jedoch nur den Vermögens, zuwachs, der ſich innerhalb der letzten drei Jahre einge ſtellt hat. Ob dieſer Zuwachs aus Erbſchaften, aus Ver⸗ käufen und Geſchäftsübergaben, aus Keiegsgewinn u. a herrührt, iſt völlig gleichgültig. Der Zuwachs wird feſtt zeſtellt auf Grund der im Januar und Februar d. J abgegebenen Erklärungen. Be itzſteuer muß jeder zahlen, der ein Vermögen von über 20000 Mk. und jeder, del einen Vermögenszuwachs von mehr als 10000 Mk. hat Die Höhe der Steuer iſt abgeſtuft; ſie beträgt bei einen teuerpflichtigen Vermögenszuwachs von nicht mehr ale 50000 Mk. nur 75 Pfg. vom Hundert des Zuwachſes Bei einem Vermögenszuwachs von 50000 100 000 Mk ind vom Hundert des Zuwachſess 90 Pfg. zu entrichten Der Steuerpflichtige erhält von der Steuerbehörde einer Beſcheid, der zugleich die für die ſpätere Veranlagung wichtige Vermögensfeſtſtellung enthält. Die Steuer if innerhalb dreier Jahre zu entrichten in Viertel⸗ unf Halbjahrsteilen. Auf 10. Juli 1917 und 10. Januaf 1918 iſt je 1 Sechſtel fällig. 5 4 2. Die Kriegsſteuer iſt im Gegenſaß zu de regelmäßig wiederkehrenden Beſitzſteuer eine aus der Kriegszwangslage erwachſene Einnahmequelle des Reichs ſie greift deshalb auch feſter zu als jene und umfaß einen erheblich weiteren Kreis von Perſonen. Sie er faßt die Vermögen von 10000 Mark ab. Die Kriegs ſteuer wird in zwei Arten erhoben, als Kriegs zu⸗ wachsſteuer und als Kriegsſonderſteuer. Kriegs zuwachsſteuer hat zu zahlen, wer ein Geſamtvermögen don über 10000 Mk. hat und zugleich einen Vermö zenszuwachs von über 3000 Mk.(Beachte den Unter ſchied zwiſchen Beſitzſteuer, bei der der Zuwachs 10 000 Mark betragen muß, während bei der Kriegszuwachs ſteuer ſchon ein Zuwachs von 3000 Mk. und ein Ge amtvermögen von über 10000 Mk. ſteuerpflichtig iſt! Aus dem Kriegsvermögenszuwachs muß als Steuer ent cichtet werden: 5 ür die erſten 10000 Mk. des Vermögenszuwachſes: f 5 vom Hunder für die nächſten angefangen oder vollen 10000 Mk. 10 vom Hunder 10000 Mk. 15 vom Hunder 20000 Mk.. 50 000 Mk. 2 100 000 Mk.. 68 200 000 Mk. 35. 5 4 7 Inſertionspreis⸗ Die einſpaltige Petitzeile 15 Pfg., Reklamen 50 g die Zeile. Bei öfterer Aufnahme Nabatt. 5 Fernſprechanſchluß Nr. 16. CCFFFFETCCCCCCCC 300000 Mek. 4 5 E 300000 Mk.„ für die weiteren Beträge 50 Y Die Kriegsſonderſteuer trifft alle diejenigeſ die keinen Zuwachs oder Kriegsgewinn hatten, deren V mögen aber keine Abnahme zu verzeichnen hat. ſteuert wird jedoch nur der Teil des Vermögens, di über 90 Prozent des auf 31. Dezember 1913 ſeſtg ſtellten Vermögens hinausgeht, ſofern er auf 31. 80 zember 1916 mehr als 20000 Mk. Vermögen beſitz Es müſſen alſo alle diejenigen, deren Vermögen übe 20 000 Mk. beträgt und in den letzten drei Jahren kein 5 erfahren hat, 10 Prozent ihres Vermögen zerſteuern und aus dieſer Summe als Kriegsſonder ſteuer 1 vom Hundert entrichten. Die Kriegsſteuer(Son der⸗ und Zuwachsſteuer) muß zu einem Drittel 3 Mo nate nach Zuſtellung des Steuerbeſcheids entrichtet wer den, das zweite Drittel auf 1. November d. J., daß letzte auf 1. März 1918. Vom 1. Juli ab müſſen die noch nicht gezahlten Steuerdrittel zu 5 Prozent ver⸗ zinſt werden.. f Der Weltkrieg. WTB. Großes Hauptquartier, 19. Juli.(Amtlich. Weſtlicher Kriegsſchauplatz: Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht: In Flandern nimmt die Artillerieſchlacht ihren Fortgang. Trotz Regens war die Kampftätigkeit der zuſammengezogenen Artilleriemaſſen bei Tage und wäh⸗ rend der Nacht ſehr ſtark. Gewaltſame Erkundungen der Engländer im Küſtenabſchnitt und öſtlich von Ypern wur⸗ den vor unſeren Linien zum Scheitern gebracht. An der Artoisfromt war die Feuertätigkeit an mehreren Stellen vom La Baſſee⸗Kanal bis auf das Süd ufer der Scarpe lebhaft. a Südlich von Saint Quentin ſtürmten heſſiſcht Truppen nach Artillerievorbereitung die franzöſiſcher Höhenſtellungen in einem Kilometer Breite. Der Feind ließ eine größere Zahl von Gefangenen und mehrere Maſchinengewehre in unſerer Hand und erhöhte ſein. Verluſte durch Gegenangriffe, die abends und morgens bor den gewonnenen Gräben ergebnislos zu ammenbrachen. Heeresgruppe deutſcher Kronprinz: Die Gefechtstätigkeit blieb meiſt in geringen Gren⸗ zen. Zeitweilig lebte ſie in einzelnen Abſchnitten an dei Aisne, in der Champagne und auf dem linken Maas⸗ ifer auf. Am Hochberg zwang unſer Zerſtörungsfeuer die Franzoſen, Teile des kürzlich dort gewonnenen Bodens zu räumen. Im Walde von Avocourt führte ein eigener Angriff zur Wiederahme einiger tags zuvor verlorenen Stellungsteile. f N Heeresgruppe Herzog Albrecht: Nichts Neues. Qeſtlicher Kriegsſchauplatz: Front des Generalfeldmarſchalls Prinz Leopold von Bayern: Die ſchon ſeit Tagen regere Feuertätigkeit ſüdlich von Dünaburg und Smorgon hielt auch geſtern an. Nordweſtlich von Luck und an der oſtgaliziſchen Fron Stoßtruppunternehmungen, die auch eine Zunahme dez Feuers zar Folge hatten und zahlreiche Gefangene ein⸗ brachten. 5 Südlich des Dujeſtrs griffen die Ruſſen die ſüdlick bon Kalusz von uns zurückgewonnenen Höhenſtellungen nit ſtarken Kräften an. Sie ſind überall unter ſchwe⸗ :en Verluſten zurückgeſchlagen worden. Zwiſchen den Waldkarpathen und dem Schwarzen Meer keine größeren Kampfhandlungen. Mazedoniſche Front: Zwiſchen Ochrida⸗ und Prespa⸗See, am Dobropolj⸗ und auf dem linken Wardarufer lebhaftere Feuertätigkeit Der Erſte Generalquartiermeiſter: Ludendorff * In Flandern und im Artois dauert der heftig. Beſchützkampf an. Der Tagesbericht ſpricht von zuſam mengezogenen Artilleriemaſſen“, die in Flandern füt ich eine Schlacht ſchlagen. Lange kann es wohl nich her ſein, daß die ſtarken Artillerieverbände einander jegenüberſtehen; die taktiſche Veränderung dürfte vielmehn nit der Ablöſung⸗ der Franzoſen durch die Engländen n Verbindung ſtehen. Die britiſche Heeresleitung wollte vie damals angedeutet wurde, einen Hauptangriff von der ſcüſte her unternehmen, der durch die engliſch⸗franzſiſch imerikaniſche Flotte unterſtützt werden ſollte. Die Vor⸗ bereitungen wurden aber genau verfolgt und die ent ſprechenden Gegenmaßregeln getroffen. In raſchem küh nem Stoß kam die deutſche Heeresleitung den Eng ländern zuvor, des iſt Lombartzyde Zeuge.— Bei St Quentin haben die Heſſen die franzöſiſche Front„ein gebeult“, indem ſie eine Höhenſtellung in 1 Kilomete Breite im Sturm nahmen. Auch bier ſind die feind *. len“ an der franzöſiſchen Front mehren ſich jetzt doch in anſehnlicher Weiſe. Auf dem linken Maasufer und in der Weſtchampagne kam es mehrfach zu Gefechten, die zwar keinen größeren Umfang annahmen, uns aber durch⸗ weg Vorteil brachten. n Große Freude wird im Deutſchen Reich die Mel⸗ dung des Feldmarſchalls Hindenburg auslöſen, die Reichs⸗ kanzler Dr. Michaelis im Reichstag bekanntgeben konnte: Die ru ſſiſchen Stellungen bei Zloczow ſind durchbrochen! Dies iſt von ungeheurer Bedeutung. Am 16. Juli ſind die Ruſſen, nachdem ſie die Oeſter⸗ reicher auf einer Frontbreite von etwa 30 Kilometer etwa 15 Kilometer tief zurückgedrängt und die Stadt Kalusz beſetzt hatten— wodurch ihr Ziel Lemberg von Süden her bedroht werden konnte—, mit Hilfe deutſcher Truppen über die Lomnica zurückgejagt worden. Deut⸗ ſche Truppen, unterſtützt durch öſterreichiſche Artillerie haben nun an der Zlota Lipa, ſüdlich von Zloczow let⸗ wa 60 Klm. öſtlich von Lemberg) einen längſt geplanter Angriff gegen die ruſſiſche Stellung ausgeführt und ſie glatt durchſtoßen. Das hat die Lage gerade umgekehrt Die ruſſiſche Front iſt in Gefahr aufgerollt zu werden und die Deutſchen können den Ruſſen bei Halicz und Stanis⸗ lau(öſtlich Kalusz) in den Rücken kommen. Auf nähe ren Bericht darf man geſnannt ſein. 25 Die Ereigniſſe im Weſten. s Der franzöſiſche Tagesbericht. Wes. Paris. 19. Juli. Amtlicher Bericht vom 18. Juli nachmittags: Weſtlich und öſtlich von Cerny wurde der Artikleriekampf ge‚en Ende der Nacht recht lebhaft. Wir wieſen einen Handſtreich gegen kleine Poſten nördlich von Vienne⸗le Chateau am Weſtrande der Argonnen ab und machten eine Anzahl Gefangene. Auf dem linken Maasufer machten die Deutſchen nach heftiger Beſchießung morgens Gegenangriffe gegen die Stellungen, die wir ihnen geſtern vom Walde von Apocourt bis zu dem Weſthang der Höhe 304 entriſſen hatten. Alle ihre Angriffe brachen ſich an dem tatkräſtigen Widerſtand unſerer Truppen, die ihnen blutige Verluſte beibrachten, ohne das kleinſte Stück des eroberten Geländes preiszugeben. Ein feindlicher Handſtreich gegen einen Graben bei Calonne hatte keinen Erfolg. a i Der engliſche Tagesbericht. WTB. London. 19. Juli. Amtlicher Bericht vom 18. Juli kKachmittags: Oeſtlich von Monchy⸗le⸗Preux gewannen unſere Truppen weiter Gelände und nahmen noch einige Deutſche efangen. Wir machten erfolgreiche Vorſtöße nordöſtlich von ſtaverne und bei Boeſinghe. Viele Feinde wurden getötet und auch Gefangene eingebracht. Ein feindlicher Stoßtrüͤpp wurde bei Wieltje von unſeren Patrouillen vertrieben. 5 Die Engländer in Frankreich. Stockholm, 19. Juli. Allehanda bringt unter der Ueberſchrift:„England gedenkt den Krieg noch Jahre zu führen“ folgende Mitteilung aus Rotterdam: Aus ſi⸗ cherſter Quelle erfahre ich, daß die Engländer ſich kürzlich durch Vertrag das Verfügungsrecht über die Schiffswerften in den franzöſiſchen Städten an der Weſtküſte für drei weitere Jahre geſichert haben. Die franzöſiſche Regierung, die dieſe Tatſache als Beweis dafür anſieht, daß die Engländer den Krieg noch jahre⸗ lang hinauszuziehen wünſchen, hat die Nachricht mit großer Verſtimmung aufgenommen. 5 Der Krieg zur See. Berlin, 18. Juli. Durch eines unſerer Tauchboote ſind im engliſchen Kanal neuerdings drei Dampfer und zwei Segler vernichtet. Darunter befinden ſich zwei be⸗ waffnete engliſche Frachtdampfer. 5 Amſterdam, 19. Juli. Der deutſche Dampfer Renate Leonhardt, der bei Bergen geſtrandet war, wurde wieder flott gemacht und nach Pmuiden gebracht. Saloniki, 18. Juli.(Reuter.) Japaniſche Kanonen⸗ boote ſind im Mittelländiſchen Meer angelangt. Rotterdam, 19. Juli. Die Verſicherungsfirma Blam und van der Ae veröffentlicht eine Liſte, wonach vom 15. Juni bis 15. Juli 190 Dampfer und Segler ſowie 29 Fiſcherfahrzeuge infolge von Kriegshandlungen geſunken ſind. i 1 Neues vom Tage. Abſchiedstelegramme an Bethmann Hollweg. Köln, 19. Juli. Die Kölniſche Zeitung meldet aus Berlin: Wie wir hören, ſind dem ſcheidenden Reichs⸗ kanzler von Bethmann Hollweg von den Bundesfürſten ſehr herzliche Abſchiedstelegramme zugegangen. Die Zivilverwaltung in Belgien. Berlin, 19. Juli. Nach der nunmehr durchge⸗ führten Verwaltungstrennung beſtehen im Generalgou⸗ bernement Belgien folgende ſechs oberſte deutſche Zivil⸗ behörden: 1) der Verwaltungschef für Flandern in Brüſ⸗ ſel(Provinzen Antwerpen, Limburg, Oſtflandern, Weſt⸗ flandern ſowie die Kreiſe Brüſſel und Löwen); 2) der Verwaltungschef für Wallonien in Namur(Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg, Namur, ſowie den Kreis Nivelles); 3) die Politiſche Abteilung; 4) die Bank⸗ abteilung; 5) die Abteilung für Handel und Gewerbe und 6) die Finanzabteilung, je bei dem Generalgou⸗ verneur in Belgien in Brüſſel. r Die Wirren in Rußland. Petersburg, 19. Juli. Nach dem„Fjetſch“ iſt ein japaniſches Geſchwader von Kriegsſchiffen im Hafen von Wladiwoſtok eingelaufen. Auf den Proteſt der ruſſiſchen Regierung habe Japan erklärt, es handle ſich nur um Schulſchiffe. Paris, 19. Juli. Das„Petit Journal“ meldet, im Petersburger Militärbezirk ſeien Kriegsgerichte eingeſetzt worden. Ausländiſche Staatsangehörige verlaſſen die Hauptſtadt. Die Duma, die im Rathaus tagen wollte, wurde durch Soldaten verjagt. Die„Times“ ſchreibt aus Odeſſa: Ein aus meh⸗ reren Soldaten und Matroſen, einem Offizier und einem Bankbeamten beſtehendes Konſortium hat mit mehr oder minder ſanfter Gewalt bekannte Millionäre zu Zeichnungen auf die ruſſiſche Freiheitsanleihe aufgefordert, ohne daß dieſe Beträge— es handelt ſich in verſchiedenen Fällen um ſolche von 3 Millionen und 1 Million Rubel— wie es ſcheint an die Regierung abaeliefert worden ſind. * lichen Verluſte wieder ſehr hoch. Die ſchmerzhaften„Beu⸗ London, 19. Juli.(Reuter.) In Petersburg haber bie Maximaliſten(radikale Sozialiſten unter Führung denins) wieder einen Aufruhr verurſacht. Stundenlang zürchfuhren Automobile mit Soldaten, Matroſen und Zivi⸗ iſten, die mit Gewehren bewaffnet waren, die Stadt. Das erſte Maſchinengewehrregiment ſoll den Aufruhr haupt⸗ ächlich verurſacht haben. Die Soldaten beſetzten die Druckerei der„Nowoje Wremja“ und erzwangen die Ver⸗ ifentlichung eines Aufrufs an das Volk, die vorläufige Regierung zu ſtürzen. Unzählige mit Maſchinengewehren zeladene Frachtwagen gehen nach der Villa der Tänzerin kreshinskoja, wo ſich das Hauptquartier des erſten Ma⸗ chinengewehr⸗Regiments befindet. Der Arbeiter⸗ und Soldatenrat billigt dieſes Vorgehen nicht.(Es iſt zu eachten, daß die Meldung aus England ſtammt, wo nan auf Lenin wegen ſeiner Friedensbeſtrebungen ſchlecht R uu sprechen iſt. Ueßberbendt gat Enolend ein gewiſſes In⸗ tereſſe daran, die Zuſtände in Rußland in möglichf ſchlechtem Lichte erſcheinen zu laſſen, um für ſeine bru⸗ talen Eingriffe in die ruſſiſchen Verhältniſſe immer einer Grund zu haben. D. Schr.) Lugano, 19. Juli. Die vatikaniſche Korreſponden; berichtet: Zar Nikolaus zeige Spuren von Geiſtesſtörung ſo daß die„Beſorgnis“ beſtehe, er könnte Selbſtmorf verüben. 1 Lokales. Verordnung über Höchſtpreiſe für Getreide, Buchweizen und Hirſe aus der Ernte 1917. Durch die Verordnung des Bundesrats vom 19. Müri 1917 ſind die Preiſe für Getreide, Buchweizen und Hirſe aus der Ernte 1917 in der Weiſe feſtgeſetzt worden, daß dei Roggenhöchſtpres um 2.50 Mk., der Weizenhöchſtpreis un 1 Mark gegen die Preiſe des abgelaufenen Wirtſchaſtsjahre: erhöht, ſowie der Höchſtpreis für Hafer und Gerſte au 13,50 Mk., für ungeſchälten Buchweizen auf 30 Mk., fü! geſchälten Buchweizen uf 40 Mk., für ungeſchälte Hirſe auf 30 Mk. und für geſchälte Hirſe und Bruchhirſe au 48,50 Mk. für den Zentner beſtimmk worden iſt. 8 Die Verordnung des Kriegsernährungsamts hierüber, häl bezüglich des Roggen⸗ und Weizenhöchſtpreiſes daran feſt, daf für die beſtehenden einzelnen örtlichen Preisgebiete, die un verändert belaſſen worden ſind, von Oſten nach Weſten den Friedensverhäſtniſſen entſprechend, wie bisher, mäßig ſteigend Sätze feſtgeſetzt werden. Für Roggen und Weizen aus frühere! Ernten bleiben die alten niedrigeren Höchſtpreiſe maßgebend Dagegen gelten die neuen Höchſtßeeiſe auch für Hafer, Gerſte Buchweizen und Hirſe früherer Ernten. N Die Notwendſgteit des Frühdruſches und der ſchleunigen Erfaſſung des früh gedroſchenen Getreides bedingt, daß da Getreide, um mahlbar und haltbarer zu werden, in der Regel in ſogenannten Trocknungsanlagen künſtlich getrockne werden muß. Für dieſe für Trocknung iſt die Zahlung von Zuſchlägen während der Frühdruſchzeit neben den Früh druſchprämien vorgeſehen. Die Zuſchläge zerfallen in einer Trocknungslohn von 30 Pfg. für den Zentner und eine Prämie die dem Maße entſpricht, um das das abgelieferte Getreide be Lieferungen vor dem 16. Auguſt 1917 unter 19 Prozent, be Lieferungen vor dem 1. Oktober 1917 unter 18 Prozen Waſſergehalt heruntergetrocknet iſt. Während der Frühdruſch zeit muß das Getreide als vollwertig abgenommen werden falle die Feuchtigkeit bei Lieferungen vor dem 16. Auguſt 191 19 Prozent und bet Lieferungen vor dem 1. Oktober 18 Pro zent nicht überſteigt. Vom 1. Oktober 1917 ab iſt Getreid mit einem Feuchtigkeitsgehalt bis zu 17 Prozent als voll wertig zu betrachten. Entſprechend den geſtiegenen Sachpreiſen ſind die Sach leihgebühren erhöht worden. Sie betragen 10 Pfg., bei Hafe 15 Pfg. für den Zentner, ſofern die Säcke binnen drei Woche nach der Lieferung zurückgegeben werden. Dem Kaufpreis dürfen 2 v. H. Jahreszinſen über Reichs bankdiskont zugeſchlagen werden, ſoweit die Zahlung nich binnen 15 Tagen nach der Ablieferung erfolgt. Originalfagtgut von Getreide, Buchweizen und Hirf iſt von den Höchſtpreiſen ausgenommen. Bei anerkanntem Saatgut aus Saatgutwirtſchaſten dürfen dem Höchſtpreiſe zu geſchlagen werden für die erſte Abſaat ein Betrag bis zu s Mk., für die zweite bis zu 5 Mk., für die dritte bie zu 4 Mik. für den Zentner. Dle Zuſchläge ſchließen die Druſch⸗ prämien und die Trocknungszuſchläge ſowie die Zuſchläge fü den Handel ein. Alles übrige Saatgut von Getreide, Buchweizen und Hirſe unterliegt den allgemeinen Höchſtpreiſen. — Reichsgetreideordnung. Wer am 16. Auguf 1917 Vorräte früherer Ernten an Früchten und Mehl aus Brotgetreide und Gerſte, ſowie an Schrot, Graupen Grütze, Flocken in Gewahrſam hat, iſt verpflichtet, ſit dem Kommunalverband des Lagerorts bis zum 20. Au⸗ guſt 1917 anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht ſind ge⸗ wiſſe Vorräte befreit, insbeſondere Getreide, Hülſenfrüchte Buchweizen und Hirſe einſchließlich der daraus hergeſtell⸗ ten Erzeugniſſe bis zu 25 Kilogramm. Die anzeige⸗ pflichtigen Vorräte ſind mit dem 16. Auguſt 1917 be⸗ ſchlagnahmt. — Die Milch abkochen! Es wird darauf hinge⸗ Empfang abzukochen. Jede Verwendung nicht abgekoch⸗ ter Milch im Haushalt kann jetzt gefährlich werden. Lahr, 19. Juli. Ein ſeltenes Naturſchauſpiel konnte geſtern vormittag beobachtet werden. Ein wolken⸗ artiger Schwarm von Kohlweißlingen flog über die Stadt. ) Nußbach, 19. Juli. Beim Heidelbeerſuchen fan⸗ den Kinder eine Kindsleiche. Das Kind wird vier Mo⸗ nate alt geweſen ſein. Eine gerichtsärztliche Unterſu⸗ chung ergab keine weiteren Anhaltspunkte. 1 ( Schnoch, 19. Juli. Der Höchſtpreis für Schleu⸗ derhonig beträgt für den Erzeuger 2.75 Mk. das Pfund; beim Verkauf durch andere Perſonen 3.50 Mk. Bei Ab⸗ nahme von größeren Mengen bis zu 5 Kilo beträgt der Höchſtpreis 3 Mk. Die gleichen Preiſe gelten auch für ausländiſchen Honig. i „ Todtmoos, 19. Juli. Am Dienstag brach im Hauſe des Schuhmachermeiſters Ludwig Berger Feuer aus, welches auch auf die Anweſen der Marie Zimmer⸗ mann und des Leo Götte übergriff. Zwei dieſer Gebäude brannten vollſtändig ab. Das dritte konnte noch gerettet werden. Leider iſt das Lager des Kommunalverbands, das in dem einen der abgebrannten Häuſer untergebracht war, größtenteils verbraunt. ö (Triberg, 19. Juli. Der Bürgerausſchuß hat heute die Gaspreiſe mit Wirkung vom 1. Juli 1917 an feſtgeſetzt für Leucht⸗, Koch⸗, Heiz⸗ und Induſtrie⸗ Gas auf 22 Pfg, für Münzgasmeſſergas auf 23 Pfg. für den Kbm.(ſtatt bisher 18 und 20 Pfg.). Jegliche Rabatte für Großabnehmer kommen in Wegfall. Die Geſamtabrechnung der im Dezember 1913 in Betrieb genommenen ſtädt. Gaswerksanlage mit 349 322 Mk. wurde genehmigt. Ferner wurden für Neueinrichtungen 15 678 Mk. bewilligt. Die ganze Anlage ſtellt ſich dar⸗ nach auf 365000 Mk. An das Werk ſind in Triber und dem benachbarten Schonach 1025 Abnehmer(677 Meſſer. 348 Autamdtenf dunidlaifer e 5 i ee wieſen, daß es namentlich in der gegenwärtigen Zei aus Geſundheitsrüclſichten erforderlich iſt, die Mi ch nach ————„ Neichstag. f„„ Berlin Das iſt ſehr gut beſucht. Sämtliche Ti überfüllt. Oröſtdent. p zollt dem aus dente den Reichskanzler von Bethmann Hol Worte des Dankes für ſein Wirtzen, begrüßt den kanzler Dr. Michaelis und wünſcht ihm Glück in der verantwortlichen Führung der Reichsg Präſident verlieſt ferner ein Telegramm der zinigung in der Schweiz, in der gegen das ven Attentat auf die Freihelt des griechiſchen Volke? vird. Auf der Tagesordnung ſteht die Fortſetzung Leſung der Kreditvorlage. Reichskanzler Dr. Michaelis ergreift das ernſteſter Zeit iſt die zentnerſchwere Laſt auf meile jelegt worden. Im Hinblick darauf und im Be die deutſche Kraft habe ich es gewagt, und werde Sache dienen bis zur letzten Hingabe. Von Ihnen e bertrauensvolle Mitarbeit in dem Geiſte, der ſich dreijährigen Kriege herrlich bewährt hat. an gerdienten Reichskanzler iſt herbe Kritik geübt wor die vielfach mit Feindſchaft und Haß verknüpft beſſer hinter verſchloſſenen Türen verblleben wäre. Heſchichte wird würdigen, was Bethmanns Kanzle Deutſchland bedeute. Wenn ich nicht das Vertraue Herechtigkeit unſerer Sache hätte, ich hätte mein ibeommen. Wir ſind in dieſen Krieg inn worden. Ich erinnere an Rußlands heimliche Rüſtunge n Kaiſer hat ſich durch Treue zu Oeſterreich beta, Verantwortung für den Weltbrand abgelehnt. d d kein Mann, der den Krieg will, ſo ſchreibt einer den Frieden ringt. Unſer Tauchbootkrieg hat daes zeleiſtet, als was man von ihm erhofft hat. f eichten aus geheimen Sitzungen ſind in die 0 1 zedrungen und falſche Propheten über den Krieg dem Vaterland keine Dienſte erwieſen. Voller Ver hh Allen feu, 2 wir auf unſere wackeren Tauchbootsleute. Waſſer und zu Lande, zur See und in der Lu 4 anſere Grüße.(Lebh. Bravo) Unſer Dantz iſt üg 90. Bravo!) Auch unſeren Bundesgenoſſen gilt mei gl 4 Unſere mil 0 8 1 1 zalten feſt an unſeren Abmachungen. Jol ſt überall gut. Die Offenſtve der Engländer und 00 ſt geſcheitert. Unſere Gegenangriffe beweiſen die un ihn fan Kraft unſerer Heere. Vor einer halben Stunde 10, diet Telegramm des Generalfeldmarſchalls von Dien He 1 1 das folgendermaßen lautet: Durch die ruſſiſche duc f Halizien herausgefordert, hat dort heute ein 11 Regen bisher hinausgeſchobener deutſcher Ang 7 3lotſchow eingeſetzt,(Beifall.) und unter pe mung des Prinzen Leopold von Bayern(Bravo im 11 Heiterkeit) haben die deutſchen Diviſionen 1 1 5 5 4 unte öſterreichiſch-ungariſche Artillerie in altbewährteſt„el, feſter Zuverſicht die ruſſiſchen Stellungen durch ſt gacten: niſcher Beffall. Zuruf bei den unabh. Sozlaldemoten mungsmache!— Lebhafte Pfuirufe.) ſchl d Sodann fuhr der Reichskanzler fort: 1 den Krieg nicht gewollt, es hat ihn nicht h d. zewaltſame Eroberungen zu machen, und daher N land auch nicht einen Tag länger Krieg führen, ſame Eroberungen zu machen, wenn es einen ehrenvollen Frieden ger Ln bektmmen kann. Was wir wollen, iſt in erſte fol wir den Frieden als ſolche machen, die ſich durchgeſetzt haben. Die jetzige Generation Seneration und kommende Geſchlechter ſollen g erhörter Tatkraft und Opfer in leuchtendem len galten.(Sebh. Beifall) In dieſem Geiſt won Verhandlungen eintreten, wenn es Zeit gewor Wir wollen den Frieden nicht noch eum 925 75 5 8 Zuſtimmung.) Unſere Hand, die ehrlich un iel zusgeſtreckt war, hat ins Leere gegriffen. Was 1 N müſſen, it, daß die Grenzen des Deut ae, 9 für alle Zelten ſichergeſtellt ſind. Wie, m Wege der Verſtändigung die Lebensbedingungen rant, 7000 2 Reiches auf dem Kontinent und über See ga a 11 Beifall) Der Friede muß die Grundlage für ein en ß Verſöhnung der Völtzer bilden.(Cebh. und Es muß verhindert werden, daß der Waffen Segner ſich in einen wirtſchaftlichen Ten vandelt. Dieſe Grundſätze laſſen ſich im Rahmen ution, wie ich ſie auffaſſe, verwirklichen. eee, 1 1% in Verhandlungen einzutreten wünſchen, iſt das mit ah t n. Volk und das Heer mit ſeinen Führern, te ig 1% 1 dur Erklärung ein verſtanden ſind, darin olle u n fragen. was ſie uns zu ſagen haben. Wir Sela f 1 und friedensbereit in Verhandlungen eintreten. hi8 1 12 und in der Mitte.) Bis dahin müſſen wir du 5 90% 10 duldig ausharren. 1 Zu den inneren Fragen bemerkte der mei ele D Erlaß der allerhöchſten Botſchaft vom 11. Jul halte 8 ſelbſtverſtändlich auf deren Standpunkt. f 18 nützlich und notwendig, daß gierung 1 zwiſchen den großen Partelen und der Ne. a0 f eine engere Tühlung it m f herbeigeführt wird und ich, bin bereit„ſowe pe on n 5 iſt, ohne den Bundesſtaatlichen Charakter und alles Ino d nellen Grundlagen des Reiches zu ſchädigen ensteit, mi, 0 was dieſes Zuſammenarbeiten wirkſam und ſeg 3 Bug 5 un kann. Ich halte es auch für wünſchenswert, f dad* verhältnis zwiſchen Parlament und Regieru 10 1 län ſtärken daß ung, 1 ag Männer in dle leitenden Stellungen berufen wl 0 ihrer perſönlichen Eignung für die leitenden ö das volle Vertrauen der großen Parteien in der gn f genießen. ländliche 90% 1 (Beifall in der Mitte und links.) Selbſtverſtäng der h etzung iſt dabei. daß das verfaſſungsmäßige Re aft 000 1 7 55 5. der. 31 ang runs 1 Ich bin nicht willens, mir dieſe 7 arch der Hand nehmen zu laſſen(Beifall Zube Der Reichskanzler ſchloß mit Worten vol den Ausgang des Krieges. f 10 N — Gegen den Verzichtfrieden. 1050 ff 1.. liberale Partei Württembergs hat die Rei chlie aufgefordert, in jedem Fall gegen die Entſe den Verzichtfrieden zu ſtimmen. 915 1 —— U () Leonberg, 19. Juli.(Ein f 951 1 ſchäft.) Ein bekannter Landwirt von e Höchſſgh 0 f verkaufte ein Paar Ochſen zu einem 3 m due le 650 Mk. überſteigenden Wert. Die Sache kan 11 * 1 Der Beſitzer wurde nun zu einer Strafe 1 verurteilt, wozu noch die Koſten mit 1 muna men. Die beiden Ochſen wurden dem Komm überwieſen. 255 7 3 —— —— 2 2 i . 5. r 0 11 5— * — 2 8 r —— 9 ———— —— ——— 5 ä — 2 — 3 D . — — — K . * A 18 3 mit dem Bemerken, daß, na kiete S K a de Far ö lender verwirkt ſind, jede Zuwiderhandlung kagnahmevorſchriften nach f 60 der. Endköpfe⸗ 5 1 die Sicherſtellung von Kriegs⸗ 11. Trepp enſchugh, und jede Zuwiderhandlung gegen. nach g 5 def der Bekanntmachungen 12. Wärmflaschen; hebungen vom 2. Februar 1915, 3.. Hoblmaße(Naßgefäße). und 21. Oktober 1915(Reichs⸗Ge⸗ Gruppe B 849 und 684) beſtraft wird. Auch kann—.— s Handelsgewerbes gemäß der Be⸗ 14. Verſchraubte, zu 10 000% wird, ſofern nicht nach un 5 S . . . 8 fen lich die Auskunft, zu der er auf 91. Türknop Verordnung verpflichtet iſt, ſtangen(ne* unricht 8 1d mit Gefängnis bis zu ſechs Mo⸗ telbaren Welli el Vordelöſtrafe bis zu 10 000./ beſtraft; Haustüren am Rorribor. 2 S . 25 5 S . 2 2. bücher einzurſ naurichten oder zu ren eser Vera ie Auskunft, zu 15 er 2 4 retzer u Lonleig Ws. verloren. Gar toffelmarken-Ausgabe. iu in 27. d. mis, botmittags von 1012 br 15 kledrichsschule, Saal 3 Kartoffelmarken en Frühkartoffeln ausgegeben. angelieferte Menge Kartoffel ſehr gering iſt, er 5 folgt: den allgemeinen Strafgeſezen 10 3 mühlentrichter, Konfektſchalen, reppenläuferſtangen, Treppeulänferſtangen⸗ Konfektkaſten, Deckel⸗ und Standgläſer, Dekora⸗ 555 und vom Geſamtgewicht des Gegenſtandes öͤpfe; tionsränder, Dekorationsſchalen, ekorations⸗ a machen 5 Ede dt. e und ſonſtige„ Leite bon Scha Auebernahmepreis für 1 kg 5 Vereiagkanbenege; E i Fangen W. Srsutefeig ten, Garbe* Ser 258 Sit chauk⸗ für 1 44 eneralkommandos des 4 etts, von Ladentiſchen u. dergl.————— J. Juni 1817, Nr. Mo. 178. 17, K. N. N. a erte Portiereg⸗ oweit ſie für gewerbliche Zwecke beſtimmt sind Kupfer Kupferlegierungen etlichen Kenntnis. 83. 4 gen ſowie Rluge; 8. Gegenſtände der Schaufenſterdekoration und Ge⸗ m, den 28. Juni 1017 8 7. Arbeiterkontrollmarken, Garderoben marken, Zahl chäftsausſtattung, auch Zubehörteile dazu, wie Gruppe A 5,00 4,00 Großh. Bezirksamt 1. 25 marken; uſchrauböſen Bigarrenablagen, Dekorations G B 5,75 e 5 8. Schutzſtangen und S en an kürder, Geſtelle und Valter, Handſchuhſtägzkiſſen,. 5 3 Me. 1. 17. K. K. 21 Türen aller Art, auch ſolche von utarme und Hutſtänder und ⸗halter, Metall⸗ Gruppe 0 6,50 5,50 7 45 3. eiwillige Abliefe⸗ bahnen, von Straß nwagen, von änder, Metallbüſtenſpitzen, Meſſtnghaken, Metall⸗ 1 ans Knut wagen, von Jachten, von Schiffen, von 5 jahmen. Meſſingzahlplatten, Metallarme für Hierzu wird ein Zuſchlag von 1 Mk. für 1 Kg e e n an enſtern, von Ladenlüren, von Dr 0 Glasplatten, Metallarme für Schirme, Packtiſch⸗ ewährt, wenn die freiwillige Ablieferung bis zum dn Juni 1„ nöfangtüren und von Fa 2 itter, Schirmhülſen u. dergl., Schlangenarme, 1. Auguſt 1917 erfolgt. 1 wird auf Ersuchen 8. Skoßlleche und Sockelbleche an und tecknadelſchalen, Schaufenſtergeſtelle nebſt Zu⸗ Etwa an den Gegenſtänden haftende, nicht aus gl. ierten* r N angstüren aller Art, La en, hehör, Verkaufsbehälter und„ ſtupfer oder Kupferlegierungen beſtehende Teile enntn ermit zur allge⸗ chankbüfetts, an Ladenti an Sinlel für Kaffee, Tee, Kakao und Schokolade, Kaffee nd vor der Ablieferung zu entfernen. Das Ge⸗ Konfektkörbe, icht der nicht vorher entfernten Teile wird ge⸗ geſetzt. angen und Gelünder, 1 vaſen und Abwiegſchaufeln. 5 a 5 ung vom 20. April 1917(Rei 8. Wänden gangen nicht e s, 1 Gegenstände der Gruppen A, B und„) Demgemäß erſtreckt ſich die Beſchlagnahme auch ft. ſtän de. Kupferlegierungen(Meſſing, Rotguß, 18. Bekl Bronze) beſtehenden Gegenſtände der 19. Beteſtallſchlher.n 5 2 5 igen 8 7— ſoweit ſie nicht ſel fen 0 Want fa eräußerung oder Verarbei⸗ 119 aus Röhren; Betrieb geſetzte Hauswaſſerpumpen und n dazu; iihderenſangen aller Art nei Pfoſten und gs⸗ oder Erwerbsgeſchäft über ihn 28. Namen⸗, 250 gem der Ver rpflichtung, die beſchlagnahmten fen, Maſchinen uſw., je ellkände zu verwahren und pfleglich zu be von Maſchin 8 rloſderbandelt; 29. Pfeiler⸗ und andelenen Ausführungsbeſtimmungen oweit ſie u 80. Türklopfer; e, bel etzten Friſt erteilt 928,5 ſte ge oder unvollſtändige An⸗ nb, alſo em——„„ im 8 3 Vadentüre Drehtüren, an Windfang * werden. 3 eßraft, we e 5..—.— abe ee da b 5 zuſtändigen beauftragten Behbrde freiwillig zu Gruppe 0 Ifd. Nr. v. 58 erordnung verpflichtet iſt, nicht Friſt erteilt oder Aukichtige 22 n macht, wird mit N 88. Handtuchhalter 95 1% Wachebaten. Wa aft, we ſechs Monaten beſtraft. Ebenſo 34. Pfeiler und Füllangsbekretdungen von Sch. 1 adenfiſchen u. 1220 ecke r fahrläſſig di„ — inzurichten 1 zu fübren uuterläßt 5 125 e lar 2.— en Sammel⸗Anzeiger unit zg ler ber Laudm. Ein- u. Perkaufsgenoſenſchaft. Gefunden ark, im Unvermögensfalle m in der Nähe vom Waſſerturm. Abzuholen bei Peter mell, Mittelſtraße 12. rend der Erntezeit iſt unſer Lager von 1012 nchen an genen, wovon unſere Mitglieder 1 Der Vorſtand. nd ein blauer Schurz gefunden, al diejenkgen, welche Kartoffel feldmäßig den, nicht berückſichtigt werden. ahren offelmarken ſind für ſpätere Ausgaben gut „ er f 0 a egelrote Lebens mittelumſchlag iſt mitzubringen. em, den 20. Juli 1917. 1 loffel- Ausgabe u n 21. f.. l bis 3 Uhr Nr. I bis 1000 „ df 2000 4 5 2001„ 3000 n 5„** eim, den 20. Juli 1917. Lebensmittelamt. ſowie Endigungen u — Fernhaltung unzuverläſſiger an Gittern, 195 V 1 del vom 23. September 1915 8 untersagt werden. oder hölzernen Garderobenhaken, an Garderoben raſtireten der Velaun machung. ablagen, an Garderobenſtändern, an Garderoben t eingemauert ſind 22. 8 und Griffe von Badewannen und ern; e n Leere 8 e, Ketten un gen zur Betſttigung von f 4. Von der Bekanntmachun von Jentilattug fcb einge mau 3 üfetts, von L ewerbliche Zweck .— e eee eee 1 mis, nachmittags von 2—5 Ur pro Pfdaaghau⸗ Frühkartoffel zum Preiſe von und gegen Kartoffelmarken abgegeben und altes bahn en auch daun unter die Bekanntmachung, af wegen de zn keachb ichen ſtiftiſchem, kommn⸗ b 1 5 1 l. e 9 aus Metall, Lack, Diefe Uebernagmepreiſe enthakten den Gege dergl. 9 Auen— ert für die abgelieferten Gegenſtände 5 5 Ausgenommen von den Beſtimmungen dieſer Be⸗ e.— mit der Abliefekung verbünden 1 125. 57 15 4 betroffenen egenſtände, bei denen Kupfer oder Kupferlegier reppengeländern, an eiſernen ungen nur als Ueberzug oder Plattierung Abe! 5 1m des menen e te 5 15 10 b eien beſchlag⸗ nahmten Material verwendet ſind. Hierzu gehören 8. Meldepflicht it 1 25 ö 5 und Enteignung. inch tritt mit dem Beginn des 15. abcr 8 5 an Betten/ insbeſondere alle dieſenigen, ſehr häuffg vorkom 3 a von Klavieren; auntmachung betroffene Gegen- 13. Aushängeſchilder(Becken) oder Barbiere; 17. Ausſtell„ ekanntmachung werden ſämtliche aus 5 bie aus mit Meſſingblech überzogenen Eiſen beſtehen, kärfiskus übertra Irgend eine 71 Preisfeſtſetzung, alſo au —. iſt bei freiwilliger Ablieferun ausgeſchloſſen. 5. 5 5 Nach Ablauf der Friſt für freiwillige Ablief erzenleuchter menden Gardinen⸗ und Portierenſtangen, Treppen⸗ käuferſtangen, Rohre an Schirmſtändern u. Deb melden as Cbelchlagnahntten Gegen tende melden. Das Eigentum wird auf den Reichsmt gen werden, ſte werden nötigen indenkaſten und Dächer von Dagegen begründet die Verbindung eines na alls zwan ! gszweiſe abgeholt werden. Nä ö 2 beſ lagnahmten Gegenſtandes mit einer au 5 lern ber. noch beat 5 ficht beſchlagnahmten Material beſtehenden Trage⸗ 8 9. Durchführung der Bekanntmachung riefeinwürfe, ſoweit diese konſtruktion, wie bei Bekleidungen an Türen Mit de f eſonders genannt ſind. teſchafft, beſchädigt oder zerſtört, ver ſtuhlkabinen, von Fahrſtu eh ru 5 5 u eit ſte nicht ausdrücklich aufgrund der folgenden kauft oder kauft oder ein anderes 151. e ung erfolgen. Tarpensbeb e Tür—.— Behörden erfolgen. Die Befugnis zum einſtweiligen ordnungs⸗ 5 ric wee 1 mäßigen Gebrauch der beſchlagnahmten Gegenſtände Türklinken zur 5 bleibt unberührt. or⸗ und an Zimm Die von den beauftragten Behörden zu zahlenden Uehbernahmepreiſe merden wie folat feſtasſent: 1 ammpalter, Selfeuhalten 1 Auszugsmehlmarken-Ausgabe. Morgen Jams tag, den 21. ds. Mis. Vormittags von 8 bis 12 Uhr werden bei dem Lebensmittelamt Zimmer 2 die Marken f zum Bezug von Auszugsmehl für Kinder von 1 bis 2 Jahren ausgegeben. Für Kinder van 2 bis 3 Jahren und für Ecwachſene werden keine beſonderen Marken ausgegeben, da die⸗ ſelben nur Auszugsmehl gegen Abgabe der giltigen Mehl⸗ marken erhalten können. Seckenheim, den 20. Juli 1917. Lebens mittelamt. Welanntmachung. Im Intereſſe der Verſorgung der hieſigen Be⸗ völkerung mit Frühkartoffel machen wir bekannt, daß vor⸗ erſt der freie Verkauf derſelben verboten iſt. Alleiniger Aufkäufer von Frühkartoffel iſt das Lebensmittelamt Seckenheim. Wir bitten die hieſige Lundwirte ihre geernteten zum Verkauf beſtimmten Frühkartoffel reſtlos an uns abzu⸗ liefern, damit wir dieſelben gleichmäßig an die hieſigen Einwohner verteilen können. Da es in hieſtger Gemeinde zahlreiche Familien gibt, die ſchon einige Wochen keine Kartoffel mehr haben, ſo bitten wir dringend, uns ſchon dieſe Woche Frühkartoffel zu liefern. Wir ſind bereit, dieſelben am Donnerstag vormittags von 10—12 Uhr an der Waaghalle gegen Barzahlung anzunehmen. Seckenheim, den 17. Juli 1917. Lebens mittelamt. Bekanntmachung. Zur ordnungsmäßigen Durchführung der Ernährung der Arbeitet, die an der Dteschmaschine beschäftigt sind, geben wir folgendes bekannt: Diejenigen Landwirte, welche die Dreſchmaſchine zwecks Frühdruſch halbe oder ganze Tage benützen, kann für die Beköſtigung der ſtändig an der Maſchine Be⸗ ſchäftigten Fleiſch zugewieſen werden und zwar: für den halben Tag insgeſamt 3 Pfund „„ ganzen„„ 3 Die Fleiſchbezugsſcheine können auf dem Lebens⸗ mittelamt abgeholt werden. Schaufenſtern, Schaukaſten oder hei auf Holz mon tt der Durchführung der Bekanntmachung beauf⸗ 97. Freiwillige Ablieferung der beſchlagnahmten 2 Schloſſes dienen— an Gegenſtände und Uebernahmepreiſe. Die beſchlagnahmten Gegenſtände können bis guf weiteres gemäß den Ausführungsbeſtimmungen eu nachſtehend genannten Uebernahmepreiſen an te Sammelſtellen abgeliefert werden. r Durchführung dieſer Bekanntmachun werden dieſelben Kommunalverbände begufkragl 20. Füllungen und Hanbleiſten von Gelündern und lterten Garderobenhaken, keine Ausnahme von ben denen bereit i von Balkongittern; Beſtimmungen dieſer Bekanntmachung. machung M. 110 164 K. R. f. vun 1. Oktober 101 21. Garderobenſtänder, Garderobenablagen 23 Beſchlagnahme an Möbeln aller Art fallen 9 betreffend Beſchlagnahme, Beſtandserhebung un! Schirmständer aus Stangen, aus 1 nter die Bekanntmachung, ſoweit ſie nicht in 8 Enteignung von Biergläsdeckeln und Bierkrug deckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von eiterhin ſind ausgenommen: Buchſtaben, Namen; anderen Zin 5 j 5 ſchilder und Bezeichnungsſchilder von Denkmälern Dieſe e Ausfüßrungs enten 00 und Grabſtätten, Gewichte für analytiſche Wagen. hinſichtlich der Ablieferung der beſchlagnahmten betroffene Per⸗ Gegenſtände. Venttlattonsklappen, ſonen, Betriebe uſw. 1§ 10. Anfragen und Anträge. 15 von Firmen⸗ und Namenbezeich⸗ 3 75 8 5. 16 870 a.— 858 werſnatelige 1 ah Nerf 5 5 bannen 5 und Anträge, die die vorſtehende eha„ re und äußere eidungen„ alle Beſitzer(natürliche und juriſtiſche Perſonen, ekanntmachung betreffen, ſind an die beauftragte ken, Huthaken, Mantelhaken; konſtruktionen) von.— von 25 e öffentlich⸗rechtlicher Körperſchaften und Kommunalbehörden zu rich len und mit der Bezeich füngn und Zimmertüren, von Ladentu von erbände!) der nach g 2 dieſer Bekanntmachung be⸗ nung„Betrifft Einrichtungsgegenſtände“ zu ver 3 gans bis zu einem Jahre oder mit fangtüren, von Drehtüren, von hltüren troffenen Gegenſtände. ſehen und dürfen andere Angelegenheiten nicht u. dergl., von Drehtüren, von Tikrniſchen(Jai 5. Beſchlagnahme. behandeln. „ dͤeſezen 13 20 e ach Außere Bekleidungen(nicht Trag, Degen günbe werden hlerunlk pe.— nt. der Slelbteieeteabe Kamannekend. General: r. aberdeen be du ee„ ante an 6g— d e eee ugt einen beſchlagnahmten Gegen⸗ rea eneg 2058 Luſſenſchaherg zeſchüftliche Verfügungen über ie nichtig us, ie. 335535 Seckenheim, den 20. Juli 1917. ö nordnungen oder etwa weiter ergehender Anord- Bü 11 irmen⸗ und Bezeichnungsſchilder ere erlaubt werden. Den rechtsgeſchäftlichen ürgermeiſteramt: läche(auch ſol Babnen, 15 1 ſtehen Verfügungen gleich, die im Vol Schmitt 0 nicht Leiſtungsſchirdei ege der Zwangs vollſtreckung oder Arreſtvollzieh⸗ ö 3 5 Trotz der Beſchlagnahme ſind alle Veränderungen 4 in ane und Verfügungen zuläſſig, die mit Zuſtimmung der a Außerdem erhalten die betreffenden Arbeiter, ſoweit dieſelben noch keine Brotzuſatzmarken erhalten, die geſetzliche Zulage als Schwerarbeiter. Seckenheim, den 20. Juli 1917. Lebensmittelamt. 1 5 ö Danksagung ö Für die vielen Beweise, herzlicher Teilnahme an dem schweren Verluste meiner nun in Gott ruhenden Gattin, meiner lieben Mutter, Tochter, Schwester, Schwäger und Tante Karolina Bummel sagen wir Allen auf diesem Wege unseren innigsten Dank. Besonderen Dank den Barmh. Schwestern, sowie den Krankenschwestern im Krankenhaus für ihre aufopfernde Pflege der Verstorbenen und für die zahlreichen Kranz- und Blumenspenden. Seckenheim, 19. Juli 1917. Die trauernden Hinterbliebenen. — 2—3 Zimmer-Wohnung ebenamadeunggg zu vermieten. verloren. Näh in der Geſchäftsſt. b Abzugeb. Untere Gartenstr. 10. Eine grössere Partie Tinmachtöpte eingetroffen. Phil. Johann, Luisensftrasse 34. maendd. 2 evg Regelung der Kartoffelverſorgung betreſſend. Kachſtehenb geben wir die Verordnung des Gr. iſtertums des Innern vom 12. Juli 1917 die elung der Kartoffelverſorgung betr.(Geſetz⸗ Verordnungsbl. S. 288) bekannt. aunheim, den 16. Juli 1917. 3 Großh. Bezirksamt, I. Verordnung. Negelung der Kartoffelverſorgung betreffend. (Vom 12. Juli 1917.) Auf Grund der Bundesratsverordnungen vom 7 1 5 1910 über die Kartoffelverſorgung(Reichs⸗ ſetzblatt Seite 590) und vom 28. Juni 1917 Über die Kartoffelverſorgung im Wirtſchaftsjahr 1017/8(Reichs⸗Geſetzblatt Seite 569) in Verbin⸗ dung mit der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung von Preisprü⸗ ügsſtellen und die Verſorgungsregelung in der ſſung vom 4. November 1915(Reichs⸗Geſetzblatt zeite 607, 728) wird für die Zeit bis 14. September 917 verordnet, was folgt: 3 1. Die Ernte der feldmäßig angebauten Kar⸗ toffeln darf nur nach vorheriger Genehmigung des Bürgermeiſteramts des Erzeugungsortes er⸗ 2 Genehmigung iſt zu verſagen, wenn 8 te Kommunalverbünde ſind verpflichtet, bie en von der Badiſchen Kartoffel verſorgung als Landesvermittlungsſtelle zur Lieferung aufge⸗ toffelverſorgung zur Verfügung zu ſtellen und 8 1 Kartoffeln der Geſchäftsſtelle der Badiſchen nach Die aufgegebe⸗ nien Mengen ſind Mindeſtmengen. Die Kommunalverbände werden die ihnen gür Lieferung aufgegebenen ſowie die für die eige⸗ nen Verſorgungsberechtigten benötigten Kartoffeln guf die Gemeinden ihres Bezirks und die Gemein⸗ Heräte auf die Kartoffelerzeuger in der Gemeinde umlegen. Die Erwerbung der Kartoffeln erfolgt Hurch Aufkäufer, welche vom Kommunalverband des Erzeugungsorts im Benehmen mit der Ge⸗ 15 der Babiſchen Kartoffelverforgung be⸗ § 4. Die Kartoffelerzeuger ſind verpflichtet, die von ihnen geernteten Speiſekartoffeln, ſoweit ſte ſte 4 Ernährung für ſich und die Angehörigen ihrer irtſchaft ſowie als Säatgut in ihrem Be⸗ trieb nicht benötigen und es ſich nicht um be Saatgut handelt, an die nach 8 4 5 2 beſtellten Aufkäufer gegen Bezahlung des ewei 17 5 Erzeugerhöchſtpreiſes. Als pelſekartoffeln gelten gute, geſunde Kartoffeln von mindeſtens 2,72 em Größe. Die Abgabe von Karkoffeln burch die Kartoffel⸗ Erzeuger an andere Perſonen als an die beſtellten Aufkäufer iſt verboten. Auch darf außer den be⸗ stellten Aufkäufern Niemand Kartoffeln beim Kar⸗ ſtoffelerzeuger erwerben. Die Kommunalverbände können jedoch beſtimmen, daß die Kartoffelerzeuger 1755 die in der gleichen Gemeinde anſäſſigen Ver⸗ ſorgungsberechtigten unmittelbar Speiſekartoffeln geben dürfen, falls Vorkehrung dafür getroffen „ daß die Verſorgungsberechtigten nur in den enzen des zuläſſigen Verbrauchs ſich eindecken unen, und daß der für die Gemeinde beſtellte Aufkäufer von der Abgabe Nachricht erhält. on den nach Abſatz 1 und 2 erfolgten Lieferun⸗ en der Kartoffelerzeuger hat der Aufkäufer dem ommunalverband zwecks Eintrags in die Wirt⸗ ſchaftskarte Anzeige zu erſtatten. § 5. Die Kommunalverbände haben die Verſor⸗ Aude ihrer Bevölkerung mit Kartoffeln zu regeln und Höchſtpreiſe für den Kleinverkauf an die Ver⸗ Hraucher feſtzuſetzen. Die Abgabe an die Verbrau⸗ cher darf nur gegen Kartoffelkarten erfolgen. Für die Verabfolgung von Gerichten, welche ganz oder kellweiſe aus Kartoffeln beſtehen. in Gaſt⸗, Schank⸗ 125 Speiſewirtſchaften, in Vereins⸗ und Er⸗ ſchungsräumen ſowie Fremdenheimen an die WMäſte gelten die Beſtimmungen der 88 7 bis 9 un⸗ erer Verordnung vom 28. Dezember 1916, Rege⸗ ung der Kartoffelverſorgung betreffend(Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Seite 409). 8.6. Für die verſorgungsberechtigte Bevölkerung ird der zuläſſige Verbrauch an Kartoffeln für den opf und die Woche auf höchſtens 5 Pfund feſtge⸗ 1c Schwerarbeiter dürfen eine Zulage bis zu Steht einem Bedarfsverband vorübergehend ein ſolcher Kartoffelvorrat nicht zur Verfügung, daß er 5 Pfund Kartoffeln wöchentlich an die Verſor⸗ gungsberechtigten ausgeben kann, ſo iſt den In⸗ abern von Kartoffelkarten als Erſatz für die feh⸗ enden Kartoffeln Mehl in der von der Reichsge⸗ treideſtelle genehmigten Höhe zu gewähren. 8 7. Die Verſendung von Kartoffeln auf der Bahn darf nur mit Frachtbriefen oder Expreßgut⸗ karten erfolgen, welche von der Geſchäftsſtelle der Badiſchen Kartoffelverſorgung abgeſtempelt ſind. 8 8. Zuwiderhandlungen gegen die Vorſchriften dieſer Verordnung werden, ſoweit nicht eine höhere Strafe verwirkt iſt, mit Gefängnis bis zu 6 Mona⸗ ten oder mit Geldſtrafe bis zu 1500 Mark beſtraft. § 9. Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Auf den gleichen Tag treten unſere Verordnung vom 1. September 1916, Regelung der Kartoffelverſorgung betreffend(Ge⸗ ſetzes⸗ und Verordnungsblatt Seite 261), die 88 1—6 unſerer Verordnung vom 28. Dezember 1916, Regelung der Kartoffelverſorgung betreffend (Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Seite 409), ſowie unſere Verordnung vom 13. April 1917, Regelung des Kartoffelverbrauchs betreffend(Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt Seite 87), außer Wirkſamkeit. Karlsruhe, den 12. Juli 1917. Großherzogliches Miniſterium des Innern. von Bod man. Dr. Schühly. Bekanntmachung über den Handel mit Tabakwaren. (Vom 28. Juni 1917.) Der Bundesrat hat auf Grund des§ 8 des Ge⸗ ſetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtſchaftlichen Maßnahmen uſw. vom 4. Auguſt 70(Reichs⸗Geſetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlaſſen: r 1 2 § 1. Der Handel mit Zigarren, Zigaretten, Rauch⸗, Kau⸗ und Schnupftabak(Tabakwaren) iſt vom 15. Juli 1917 ab nur ſolchen Perſonen geſtat⸗ tet, denen einen beſondere Erlaubnis zum Betriebe dieſes Handels erteilt worden iſt. Dies gilt auch für Perſonen, die bereits vor dieſem Zeitpunkt Handel mit Tabakwaren getrieben haben. Die Vorſchrift findet keine Anwendung auf: 1. den Verkauf ſelbſthergeſtellter Tabakwaren, 2. den Verkauf unmittelbar an den Verbraucher. § 2. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann zeitlich, örtlich und ſachlich begrenzt wer⸗ den. Wird ſte örtlich unbegrenzt erteilt, ſo wirkt ſie für das Reichsgebiet. Vorſchriften, nach denen die Ausübung des Handels mit Tabakwaren ander⸗ 2 Beſchränkungen unterliegt, bleiben unbe⸗ rührt. Die Erlaubnis iſt in der Regel zu verſagen, wenn der Antragſteller vor dem 1. April 1916 mit Tabak⸗ waren nicht gehandelt hat. Sie kann ferner verſagt werden, wenn Bedenken wirtſchaftlicher Art oder perſönliche oder ſonſtige Gründe der Erteilung ent⸗ gegenſtehen. § 3. Die Erlaubnis kann von der Stelle, die zu ihrer Erteilung zuſtändig iſt, zurückgenommen wer⸗ den, wenn ſich nachträglich Umſtände ergeben, die Verſagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. 8 4. Liegen Bedenken wirtſchaftlicher Art oder perſönliche oder ſonſtige Gründe vor, ſo kann der Verkauf unmittelbar an den Verbraucher unter⸗ ſagt werden. S 5. Gegen die Verſagung und die Zurück⸗ nahme der Erlaubnis ſowie gegen die Unterſagung des Handels iſt nur Beſchwerde zuläſſig; ſie hat keine aufſchiebende Wirkung. 8 6. Die Landeszentralbehörden beſtimmen, welche Stellen zur Erteilung, Verſagung und Zu⸗ rücknahme der Erlaubnis, zur Unterſagung des Handels ſowie zur Entſcheidung über die Be⸗ ſchwerde zuſtändig ſind; ſie beſtimmen auch das Nähere über das Verfahren. § 7. Oertlich zuſtändig zur Entſcheidung iſt die Stelle, in deren Bezirk die Hauptniederlaſſung des Handelsbetriebs liegt. Fehlt es an einer in⸗ ländiſchen Hauptniederlaſſung, ſo beſtimmt die Lau⸗ deszentralbehörde des Bundsſtaats, in dem der Handel betrieben wird oder betrieben werden ſoll, die zuſtändige Stelle. § 8. Die Stelle, von der die Exlaubnis verſagt genommen oder der Handel unterſagt hat die Vorräte an Tabakwaren zu ndigungsblall übernehmen und auf Rechnung und Koſten des Händlers an die deutſche Zentrale für Kriegsliefe⸗ rungen von ee Sitz Minden) zur Verwertung abzugeben. Beſchwerde(8 5) ein⸗ elegt, ſo iſt mit der Uebernahme nach Möglichkeit 1 zur Entſcheidung über bie Beſchwerde zu war⸗ en. Ueber Streitigkeiten, die ſich aus der Uebernahme und Verwertung ergeben, entſcheidet endgültig die von der Landeszentralbehörde beſtimmte Stelle 8 9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre un mit Geldſtrafe bis zu zehntauſend Mark oder mit einer dieſer Strafen wird beſtraft: 1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis(8 1) oder nach Zurücknahme der Erlaubnis(8.3) oder nach erfolgter Unterſagung(8. 4) Handel mit Tabak⸗ waren treibt, 1 2. wer den Preis für Tabakwaren 2 05 unlautere e insbeſondere Kettenhandel, ſtei⸗ gert.„54 Neben der Strafe kann auf Einziehung der Tabakwaren erkannt werden, auf die ſich die ſtraf⸗ bare Handlung bezieht, ohne Unterſchied, ob ſte dem Täter gehören oder nicht. 2 8 10. Es iſt verboten, in periodiſchen Druck⸗ ſchriften oder in ſonſtigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Perſonen beſtimmt ſind, 1. ohne vorherige Genehmigung der von der Lan⸗ deszentralbehörde beſtimmten Stelle ſich zum Erwerbe von Tabakwaren zu erbieten, a 2. zur Abgabe von Preisangeboten auf Tabakwa⸗ ren aufzufordern, 3. bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräuße⸗ rung von e oder über die Vermitt⸗ kung ſolcher Geſchäfte Angaben zu machen, die geeignet ſind, einen Irrtum über die geſchäft⸗ lichen Verhältniſſe des Anzeigenden oder die Menge der ler zur Verfügung ſtehenden Vor⸗ räte oder über den Anlaß oder Zweck des An⸗ kaufs, Verkaufs oder der Vermittlung zu er⸗ wecken. 5 5 8 Das Verbot im Abs. 1 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung auf Behörden. Die Verleger periodiſch erſcheinender Druckſchrif⸗ ten ſind verpflichtet, die Unterlagen für die erſchei⸗ nenden Anzeigen über Tabakwaren auf die Dauer von mindeſtens ſechs Monaten vom Tage des Er ſcheinens ab aufzubewahren. Eine Prüfungspflicht dahin, ob die Anzeigen dem Verbot im Abſ. 1 zu⸗ widerlaufen, liegt den Verlegern ſowie den bei der Herſtellung und Verbreitung der Druckſchriften tätigen Perſonen nicht ob. a 8 11. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldͤſtrafe bis zu zehntauſend Mark oder mit einer dieſer Strafen wird beſtraft, wer den Vor⸗ ſchriften im 8 10 Abſ. 1, Abſ. 3 Satz 1 zuwider⸗ handelt. Werden in den Fällen des§ 10 Abſ. 1 Nr. 3 die Angaben in einem geſchäftlichen Betriebe von einem Angeſtellten oder Beauftragten gemacht, ſo iſt der Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Angeſtellten oder Beauftragten ſtrafbar, wenn die Handlung mit ſeinem Wiſſen geſchah.— § 12. Die Verordnung tritt mit dem 15. Juli 1917 in Kraft. Der Reichskanzler beſtimmt den Zeit punkt des Außerkrafttretens. Perſonen, die den Antrag auf Erteilung der Er laubnis zur Fortführung ihres Handels mit Tabak⸗ waren vor dem 15. Juli 1917 geſtellt haben, auf ihren Antrag aber noch nicht beſchieden ſind, dürfen bis zur Entſcheidung über den Antrag, ſyäteſtene jedoch bis zum 15. Auguſt 1917, den Handel ohne die im 8 1 vorgeſchriebene Erlaubnis weiter! treiben. Berlin, den 28. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich Verordnung (Vom 11. Juli 1917.) Den Handel mit Tabakwaren betreffend. Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1917 über den Handel mit Tabakwaren (Reichs⸗Geſetzbl. S. 563) wird verordnet, was folgt: 8 1. Landeszentralbehörde im Sinne der Verord nung des Bundesrats iſt das Miniſterium des Innern. Zuſtändige Stelle im Sinne des§ 10 Abſatz 1 Ziffer 1 iſt das Bezirksamt. 1 es Handels ſowie über Streitigkeiten, welche ſich aus der Uebernahme und der Verwertung der Vor⸗ räte eines Händlers im Falle der Verſagung oder der Zurücknahme der Erlaubnis oder der Unter⸗ ſagung des Handels ergeben, entſcheidet die Landeskommiſfär. § 2. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis iſt ſchriftlich einzureichen. Es iſt dabei anzugeben, ob und ſeit wann der Antragſteller eine im Handelsregiſter eingetragene Firma beſitzt, ob er vor dem 1. April 1916 mit Tabakwaren gehandelt hat, und für welche Zeit, für welches Gebiet und 3 Tabakwaren die Erlaubnis beantragt wird. § 3. Bevor über die Erteilung, Verſagung oder Zurücknahme der Erlaubnis ſowie die Unterſagung des Handels Entſcheidung getroffen wird, iſt der zuſtändigen Handelskammer Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. § 4. Auf das Verfahren bei der in§ 1 Abſatz 2 dieſer Verordnung bezeichneten Stelle finden die 88 19 und 27 der landesherrlichen Verordnung vom 31. Auguſt 1884, das Verfahren in Verwal⸗ tungsſachen betreffend, ſinngemäße Anwendung./ Ueber die erteilte Erlaubnis iſt dem Antragſteller eine Beſcheinigung auszuſtellen. Hierfür iſt eine Taxe ohne Sportel von 5 bis 50/ zu entrichten. Die Taxe wird in der Entſcheidung feſtgeſetzt. § 5. Diefe Verordnung tritt am 15. Juli 1917 in Kraft. E Karlsruhe, den 11. Juli 1917. Großherzogliches Miniſterium des Junern. vnn Bodman. 2 Dr. Schühly Vorſtehende Bekanntmachung nebſt Vollzugsver⸗ ordnung hierzu bringen wir hiermit zur öffent⸗ lichen Kenntnis. 5 Mannheim, den 16. Juli 1917. Großh. Bezirksamt— Abt. III— Bekanntmachung. Auf Grund des 8 9b des Geſetzes über den Belagerungszuſtand vom 4. Juni 1851 in Verbin⸗ dung mit dem Geſetz vom 11. Dezember 1915 be⸗ treffend Abänderung des Belagerungszuſtandgeſetzes wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht: S1. Schuhmacher. Schuhwarenhändler, Sattler und Altwarenhändler dürfen Leder, von dem ſie nach den Umſtänden, insbeſondere nach ſeiner Be⸗ ſchaffenheit annehmen müſſen, daß es von Treib⸗ riemen herrührt, nur dann erwerben, wenn der Ueberbringer ihnen perſönlich bekannt iſt oder ſich durch Paß oder ſonſtiges behördliches Legitimations⸗ papier auswetſt. § 2. In jedem Fall hat der Ueberbringer eigenhändig ſeinen und ſeines etwaigen Auftrag⸗ gebers Namen, Vernamen und Wohnung in Gegenwart des Erwerbers niederzuſchreiben. Dieſer iſt verpflichtet, binnen 24 Stunden der Ortspolizei⸗ behörde, nächſten Gendarmerie, Kriminalpolizei oder Staatsanwaltſchaft ſchriftlich Anzeige zu er⸗ ſtatten. § 3. Zuwiderhandlungen gegen dieſe Anord⸗ nungen oder Aufforderung oder Anreizung hierzu wird, ſoweit allgemeine Strafgeſetze keine höheren Strafen beſtimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr beſtraft. Bei Vorliegen mildernder Umſtände kann auf Geldſtrafe bis zu 1500 Markerkannt werden. §. 4. Dieſe Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ba104 Karlsruhe, den 5. Juli 1917. Der kommandierende General: Isbert, Generalleutnant. Verordnung über Höchſtpreiſe für Honig. 2(Vom 26. Juni 1917.) Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegs⸗ maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916(Reichs⸗Geſetzbl. S. 401) wird verordnet: § 1. Der Preis für inländiſchen Honig darf, vor⸗ behaltlich der Vorſchrift im Abſ. 2, beim Verkaufe durch den Erzeuger bei Seim⸗ und Preßhonig 1,75 Mark, bei anderen Honigarten 2,75 Mark für Kilogramm nicht überſteigen. Beim Verkaufe durch andere Perſonen darf der Preis für Seim⸗ und Preßhonig 2,50 Mark, für andere Honigarten 8,50 Mark für s Kilogramm nicht überſteigen. Verkauft der Erzeuger in Mengen bis zu 5 Kilo⸗ gramm unmittelbar an Verbraucher, ſo darf der Preis für Seim⸗ und Preßhonig bis auf 2 Mark, für andere Honigarten bis auf 3 Mark für ½ Kilo⸗ gramm erhöht werden. Die Landeszentralbehörden können niedrigere 9 55 die im Abſ. 1 und 2 beſtimmten Höchſtpreiſe durch den Gebrauch gelitten hat, kann der Ver⸗ käufer für die Abnutzung eine angemeſſene Herab⸗ ſetzung des Preiſes fordern. 8 4. Unter Seimhonig im Sinne dieſer Verord⸗ nung iſt der durch Erhitzen der Waben gewonnene, unter Preßhonig der durch Auspreſſen aus den Wabenreſten gewonnene Honig zu verſtehen. 5. Verträge über Honig, die vor dem 30. Juni 1917 zu höheren als den darin feſtgeſetzten Preiſen abgeſchloſſen find, ſind nichtig, ſoweit die Lieferung zu dieſem Zeitpunkt noch nicht erfolgt iſt. 8 6. Die in dieſer Verordnung oder auf Grund dieſer Verordnung feſtgeſetzten Preiſe ſind Höchſt⸗ preiſe im Sinne des Geſetzes, betreffend Höchſt⸗ preiſe, vom 4. Auguſt 1914 in der Faſſung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914(Reichs⸗ Geſetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekannt⸗ machungen vom 21. Januar 1915(Reichs⸗Geſetzbl. S. 25), 23. März 1916(Reichs⸗Geſetzbl. S. 183) und 2. März 1917(Reichs⸗Geſetzbl. S. 253). § 7. Die Reichs⸗Zuckerſtelle kann nach näherer Beſtimmung des Präſidenten des Kriegsernäh⸗ rungsamts Ausnahmen von den Vorſchriften dieſer Verordnung zulaſſen. § 8. Dieſe Veroroͤnung tritt mit dem 30. Juni 1917 in Kraft. Berlin, den 26. Juni 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers: Dr. Helfferich. Vorſtehende Bekanntmachung bringen wir hier⸗ mit zur öffentlichen Kenntnis. Mannheim, den 13. Juli 1917. Großh. Bezirksamt— Abt. III. Den Verkehr mit Brotgetreide, Hafer und Gerſte betreffend. Aufgrund des§ 4 Abſatz 3 und 4, f 21,§ 79 der Reichsgetreideordnung vom 21. Juni 1917(Reichs⸗ Geſetzbl. Seite 507/ff) wird hiermit für den Be⸗ zirk des Kommunalverbandes Mannheim⸗Land mit ſofortiger Wirkung beſtimmt: § 1. Wer Getreide(Brotgetreide, Hafer oder Gerſte) ausdreſchen läßt oder ausdriſcht, bedarf hierzu der Genehmigung durch Dreſchſchein des⸗ jenigen Bürgermeiſteramts, in deſſen Gemeinde⸗ bezirk ausgedroſchen werden ſoll. § 2. Unmittelbar nach dem Ausdreſchen hat die Feſtſtellung des Dreſchergebniſſes durch den Ge⸗ meindewagmeiſter zu erfolgen. Dieſer hat das Dreſchergebnis in eine von ihm zu führende Dreſchliſte einzutragen. Bevor dieſe Feſtſtellung erfolgt iſt, darf kein ausgedroſchenes Getreide von dem Dreſchplatz entfernt werden. Ausnahmen ſind nur zuläſſig in durch Naturereigniſſe hervorge⸗ rufenen Notfällen, wovon dem Bürgermeiſteramt aber unverzüglich unter Angabe des Raumes, in den das Getreide verbracht wurde, Anzeige zu er⸗ ſtatten iſt. Die Ergebniſſe des Druſches ſind von dem Wag⸗ meiſter nach den verſchiedenen Getreidearten in der Dreſchliſte getrennt aufzuführen. Die Richtigkeit des vom Wagmeiſter in die Dreſchliſte eingetragenen Dreſchergebniſſes iſt vom Eigentümer des Getreides durch Unterſchrift anzu⸗ erkennen. § 3. Die Dreſchmaſchinenbeſitzer dürfen nicht eher mit dem Ausdreſchen des Getreides beginnen, als bis ihnen der bürgermeiſteramtliche Dreſch⸗ ſchein ausgehändigt iſt. Nach Beendigung des Dreſchgeſchäftes hat der Dreſchmaſchinenbeſitzer auf jedem Dreſchſchein den Tag zu vermerken, an dem der Ausdruſch erfolgt iſt. Den Dreſchſchein hat er ſodann unmittelbar an das Bürgermeiſterxamt zurückzugeben. § 4. Wird wagenweiſe gedroſchen, ſo iſt für jeden Wagen ein beſonderer Dreſchſchein ausfer⸗ tigen zu laſſen. Für das Feldſcheuern und Hofraiten vorzuneh⸗ mende und längere Zeit dauernde Ausdreſchen größerer Vorräte wird der Dreſchſchein auf eine beſtimmte Zeitdauer ausgefertigt. An anderen als in dem Dreſchſchein angegebenen Tagen darf nicht gedroſchen werden. Auch für dieſe Art des Aus⸗ dreſchens gelten die Vorſchriften des§ 2. § 5. Wer bereits vor Erlaß dieſer Beſtimmungen ohne Dreſchſchein Getreide ausgedroſchen hat, iſt bei Strafvermeiden verpflichtet, dies ſpäteſtens bis 1. Auguſt ds. Is. dem zuſtändigen Bürgermeiſter⸗ amt unter Angabe der ausgedroſchenen Körner⸗ menge anzuzeigen. § 6. Wer beabſichtigt, Getreide mit dem Dreſch⸗ flegel auszudreſchen, bedarf hierzu ebenfalls der bürgermeiſteramtlichen Genehmigung Dieſe wird für eine beſtimmte Zeitdauer und Menge erteilt. Wün dis kierbai augacbrafchanan Urner gelten die 817 1 auszudreſchen. Wei⸗ usdreſchen auf einen früheren Zeitpunkt vorſchreiben, ſind vorbehalten. In den Gemeinden, die für die planmäßige Durchführung eines Frühdruſches beſtimmt wer⸗ den, ſind die Erzeuger von Halmfrüchten verpflichten ihre geſamte Ernte von den beſtimmten Früchten in der für den Frühoͤruſch in der Gemeinde feſtgeſ. ten Zeit auf der Maſchine ausdreſchen zu kaſſ und die erdroſchene Frucht, ſoweit ſie die nicht nach den für das Erntejahr 1917 geltenden Beſtimmungen behalten dürfen, ſofort an den Kom⸗ miſſionär(Getreidebüro Mannheim) abzuliefern; ſie haben überdies den Anordnungen des von Gr. Miniſteriums des Innern mit der Leitung des Frühdruſches betrauten Gr. Herrn Oekonomierats Kuhn und des für jede Frühdruſchgemeinde beſtell⸗ ten Vertrauens⸗ oder Erſatzmannes, insbeſonder hinſichtlich des 1 den Beginns und der Beendi⸗ gung und der Reihenfolge des Dreſchens Folge zu leiſten. Im übrigen gelten die obigen Beſtimmungen auch für den Frühdruſch, ferner die Beſtimmungen der Bundesratsverordnung vom 2. Junt 1917, (Reichs⸗Geſetzbl. Seite 443). § 9. Zuwiderhandlungen gegen die vorſtehenden Beſtimmungen werden nach dem 8 4 und 79 Ziffer 3 der Reichsgetreideordnung vom 21. Juni 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld⸗ ſtrafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieſer Strafen beſtraft. Mannheim, den 16. Juli 1917. Großh. Bezirksamt, I. Armeeabteilung B. Armeeoberkommando M. P. M. A. H. Qu., 8. Mat 1917. Abt. I Nr. 29802. Veror du ung Auf Grund des 8 4 des preußiſchen Geſetzes über den Belagerungszuſtand vom 4. Juni 1854 ordne für den rechtsrheiniſchen Befehlsbereich der Armee⸗ abteilung B an: 1. Im Falle eines Notſtandes ſind die Eigentümer, Pächter, Mieter oder Verwalter von Gebäuden oder ihre geſetzlichen Vertreter nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung ſtehenden Räume verpflich⸗ tet, auf behördliche Anordnung die ihnen zuge⸗ wieſenen Perſonen und deren Habe, insbeſondere ihren Viehbeſtand bei ſich aufzunehmen, Durch die Behörde kann die zwangsweiſe Un⸗ terbringung verfügt werden. 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis zu einem Jahr, bei mildernden Umſtänden Haft oder Geldſtrafe bis zu 1500 Mark beſtra (8 9b des preußiſchen Geſetzes über den Belage⸗ rungszuſtand vom 4. Juni 1851, Reichsgeſetz vom 11. 12. 1915).. 3. Die Verordnung tritt ſofort in Kraft. Der Oberbefehlshaber: von Gündell, General der Infanterie. Stellv. Generalkommando Karlsruhe, 13. Inni 1911. XIV. Armeekorps Abt. II Tgb. Nr. 4111. Verordnung. 1 Auf Grund des§ 9b des preußiſchen 8 7480 über den Belagerungszuſtand vom 4. Juni ind auf Grund des Reichsgeſetzes vom 11. Dezember 1915(R. G. Bl. 1915 Nr. 179 S. 813) beſtimme ich im Intereſſe der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollern⸗ ſchen Landen(Regierungsbezirk Sigmaringen) ge⸗ hörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs: 1. Im Falle eines Notſtandes ſind die Eigentümer, Nutznießer, Pächter, Mieter und Verwalter von Gebäuden, ſowie deren geſetzliche Vertreter nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung ſtehenden Räume verpflichtet, auf behördliche Anordnung die ihnen zugewieſen en Perſonen und deren Habe, 1 deren Viehbeſtand bei ſich aufzu⸗ nehmen. Durch die Behörde kann die zwangsweiſe Un⸗ terbeingzung verfügt werden. 2. Wer dieſer Verordnung zuwiderhandelt oder zu Zuwiderhandlung gegen dieſe auffordert oder anreizt, wird, wenn die beſtehenden Geſetze keine höhere Freiheitsſtrafe beſtimmen, mit Gefäng⸗ nis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen mil⸗ dernder Umſtände mit Haft oder Geldͤſtrafe bis zu 1500 Mk. beſtraft. Dieſe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der ſtellvertretende kommandierende General: Isbert, Generalleutnant. Vorſtehendes bringen wir hiermit zur öffeni⸗ lichen Kenntnis. Mannheim, den 2. Juli 1917. Ba103 Gran. Besirksamt— Voltzeidirektion. * 0 * Volz— K „ „ Kenntnis. Secken heim, den 20. Juli 1917. Bücgermeiſteramt emeinen g . Vorſtehendes bringen wir hiermit zur a ö SZ......... ᷑FBrififiniii::: 22.„ 2 F SA v, r SVJ3..]!!... ————— 15 22—— 1 2 8** NN W—. S N. e ee e—* 8—— 8—* 5 2* 5 8382 Ws, Ver Dancer WN N. 8 ere Ver ene Wen Ne Ken der Vervadung N dem Seer N der W— 8 2 r 8 und die Betämpſung des Keite rde„ veire end an Aus nome der Koen des Geſäßzes ſome dei meckert wu det Senrtund uns des e R Geſedes- und Verordnungsart S.), del den Kosten der Versendung dis dur Stadon des Ver- Ausdrud race. 0 Beßieisämtern errichteten Stelen zuwändig. käufers(Bahn, Schi oder 1 ein. Der Ber 1. Die euger von 1 N Id wer f Ueber Beſchwerden gegen die Verſagung und die käufer i auf Verlangen des Käufers verpflichtet, J pfiichtet. re N Getreideernte bis kängſteng g urücknahme der Erlaubnis und die Underſagung das Gefäß binnen drei Monaten zu dem berech 81. Dezember