„ 8 5 21. 3 S e aun 2 2 * e en ee eee eee dee ee ee e een een ee V 8 8 n e 2 1 — 1 * 3 % Südſta III Erſcheint täglich, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Feiertage. Der Abonnementspreis beträgt monatlich Mk. 1.—. bei freier Zuſtellung. re die Poſt bezogen pro Quartal Mk. 2.25. eee Deutſchland, halt aus! Sie kalte Gier, der gelbe Neid Da rten dem Haſſen die Flammen. Und wälzte ein Brandmeer herein ſich breit San über dem Wagen und Ringen der Zeit ug würgend die Woge zuſammen. Und kund nicht die Treue Mann an Mann? 5 kund es nicht wie ein heiliger Bann und ſt und Weſt geſchlungen? behützaben ſie nicht in Süd und Nord um tet des Reiches heiligen Hort, cholle und Freiheit gerungen? Es E 8; U am ins Land die kalte Not 1 draß ſich in die Gemüter. eilten wir treu das rauhe Brot i Als ſtanden wacker gegen Hunger und Tod er Heimat ernſte Behüter. Bin ud während der Sohn mit dem Feinde ſich ſchlug Beis ſerne daheim hinter Egge und Pflug b ſtränig ſein Vater, der alte. ackerer Frauen fleißige Hand doffe romm den Samen ins ſehnende Land, nd, daß Gott es walte. Olaf 5 ſchrieb der heil'ge, der deutſche Gott und uſere Stirnen den Segen. aus der Feinde geiferndem Spott Will ſie der Sorgen ſchlürfendem Trott tegend das Hoffen ſich regen. die Abe will da zagen mit kleinlichem Mut? der f. rn auf! Das letzte Blut! Wir etzten Truhen letztes Gut! Soll wollen ſiegen! Siegen! Sich nicht einſt eurer Enkel Hand d frei erheben ob freiem Land? deutſches Volk, halt aus! Halt ſtand! De lüſchland darf nicht erliegen! Wilhelm Fladt. Flandern Herzogtum? chwil üdd. Ztg.“ erklärt, der Name Belgien müſſe ver⸗ Land den, Flandern müſſe ein freies und unabhängiges ordn unter dem Schutz Deutſchlands werden. Eine Ab⸗ beg ung des Rats werde ſich ins Große Hauptquartier mzubieten dem Kaiſer die Herzogswürde von Belgien he. Königreich Belgien verdankt ſein Daſein eng⸗ Läſar; iplomatenkunſt. Die alten Belger, die der Römer dom anehr durch Liſt und Verrat als durch Waffengewalt porsche 57 bis 53 v. Chr. unterwarf, waren längſt bald 5 len und das Land war viele Jahrhunderte lang richiſch teich, bald deutſch, burgundiſch, ſpaniſch, öſter⸗ ö in wechſelvollem Schickſal als Grenzland deut⸗ ö ite and romaniſcher Raſſe und Kultur. Im Jahr 1790 ſich die öſterreich! i 3 8 a0 erreichiſchen Niederlande— in der Haupt bude eutige Sager— vom Hauſe Habsburg los, iche e nach kurzer Selbſtändigkeit(„Vereinigte bel⸗ zum„Staaten“, der Name belgiſch trat nach langer Zeit und 5 5 Mal wieder auf) 1792 von Frankreich erobert förmlich an Frankreich abgetreten, das die zu galliſieren verſuchte. Nach dem Sturz 8 als„Königreich der Vereinigten Nieder⸗ don la verſchmolzen. Doch war die Vereinigung nicht 5 Dauer. Auf dieſem niederdeutſchen Boden ſamme die Intereſſen Englands und Frankreichs zu⸗ bitt eine e, die ihn Jahrhunderte hindurch um blutigen hach, die ihn Jahrhunderte hindurch mit ze; ampfplatz machten. Frankreich ſetzte bald gun ſeiner bekannten Politik der„friedlichen Durchdrin⸗ E ein, die mit der Annektierung geendigt hätte, ng nicht and behauptete dagegen ſejn„Recht“, es wollte auch ſehen daſſen, daß die Vereinigten Niederlande fortbe⸗ ſcher Pa bas ſo verſtärkte Holland ihm ein zu gefähr⸗ bald achbar werden konnte. Daher ſetzte denn ſchon ie franzöſiſch⸗engliſche Ränkepolitik ein, die die Holla 2(das jetzige Belgien) gegen die Nordſtaaten katholted) aufreizte. Die konſeſſionelle Verſchiedenheit des fördeliſchen Südens und des proteſtantiſchen Nordens itte die Pläne. Die von der holländiſchen Regierung 95 Gegenmaßregeln ſchlugen dem Faß vollends cevolutz en aus und die Exploſion der Pariſer Juli⸗ 8 1830 brachte auch im Artois, Hennegau uſw. die Revaßung in Fluß. Am 25. Auguſt brach in Brüſſel daran dation aus. Holland war nach langen Kämpfen —FLosreißung zu unterdrücken, da kamen Frank⸗ Der Rat von Fland at nach einem Bericht der Sr. Rat von Flandern h ch hebe, da ſchlug der Haß in ſein Gegenteil um. zboleons wurden ſie durch den Wiener Kongreß 1815 Ig. Jahrgang. Rs diaff der Bürgermeister amfer Secbenbheim, assbheim, Neaarhansen und EGIngen. Druck und Verlag von Gg. Zimmermann, Seckenheim. reich und England den Südſtaaten zu Hilfe. Ein fran⸗ zöſiſches Heer eroberte die Feſtung von Antwerpen und eine engliſch-franzöſiſche Flotte blockierte die Schelde⸗ mündung(1833). Holland mußte ſich zurückziehen. Auf Vorſchlag Englands wurde Leopold von Koburg, ein naher Verwandter des engliſchen Königshauſes, zum „König der Belgier“ gemacht und ſeitdem gibt es über⸗ haupt ein Belgien. Napoleon III. ging 1866 damit um, Belgien zu annektieren, der Krieg von 1870/71 hat ſeine Pläne zerriſſen. Aber die Engländer und Franzoſen ſetzten ihren diplomatiſchen Kampf fort. Nach Errichtung des Deutſchen Reichs und der Niederlage Frankreichs erſchien jetzt für England Deutſchland der gefährlichere Feind in Abſicht auf das nordweſtliche Ausgangstor und die Brücke Europas, Belgien⸗Antwerpen zu ſein. Beide, England und Frankreich, ſuchten alſo nun den deutſchen Ein⸗ fluß von Belgien fernzuhalten oder zu verdrängen. Von franzöſiſcher Seite her geſchah das beſonders durch die Bevorzugung des der Zahl nach geringeren Volksteils der Wallonen, während die Flamen in jeder Weiſe be⸗ drängt und zurückgeſetzt werden. Die belgiſche Regie⸗ rung war faſt ganz in den Händen der Wallonen. Daß Belgien immer mehr in deutſch⸗feindliches Fahrwaſſer geriet und zuletzt ſich ſogar der engliſch⸗franzöſiſchen Ver⸗ ſchwörung zur Vernichtung Deutſchlands anſchloß, iſt be⸗ kannt. Wie ſehr der von unſeren Feinden in Belgien d. h. im walloniſchen Südoſten des Landes geſchürte Haß gegen alles Deutſche ſich bereits eingefreſſen hatte, zeigte ſich an den ungeheuren Greueln, die bei dem deutſchen Einmarſch 1914 an deutſchen Soldaten von der walloni⸗ ſchen Bevölkerung begangen wurden und die nur durch ſtrenge Strafen unterdrückt werden konnten. Andererſeits hat ſich gezeigt, daß der Deutſchenhaß nur die Furcht planmäßiger Verhetzung war. Als die flamiſche Bevölkerung den Unterſchied der geordneten deutſchen Ver⸗ waltung und der früheren belgiſch⸗franzöſiſch⸗walloniſchen Lotterie empfand und zum Erſtaunen ſah, daß bei den „Boches“ von der beſtialiſchen Grauſamkeit, die man ö N J Flieee 9 5 7„ 8 1 2* c Mette im Heeres⸗ und Verwaltungsdienſt überall Rech und Gerechtigkeit herrſche und daß ferner der deutſche Soldat ſich von den engliſchen 1 1 t a zſiſchen Poilus in jeder Hinſicht ſehr vorteilhaft ab⸗ zöſiſchen Poilus in jeder Hinſ cht ſeh d ſche Volksſeele näherte ſich, dem Zug der Blutsverwandt⸗ ſchaft folgend, mehr und mehr dem deutſchen Weſen zu; je länger der Krieg dauerte, wandelte ſich die Scheu in Achtung, Bewunderung und Freundſchaft. Die Flamen wiſſen, daß ſie die Freiheit nur jetzt oder nie und nur durch das ſtammverwandte Deutſchland erreichen wer⸗ den. Vieles iſt für ſie ſchon geſchehen, was ſie dank⸗ bar— nicht wie die Polen— anerkannten. Wenn es jetzt heißt, ſie wollen ihre Zukunft ganz mit derjenigen Deutſchlands verknüpfen, ſo erſcheint dies ſehr wahr⸗ ſcheinlich und auch ausführbar, denn den Flamen im Weſten ſteht das Recht der Selbſtbeſtimmung ebenſo zu, wie den Völkern im Oſten. Lloyd George über die Kriegslage. London, 10. April.(Reuter.) Im Unterhaus(und darauf im Oberhaus) ſprach Lloyd George über die Kriegs⸗ lage und begründete dann das Mannſchaftsgeſetz. 5 Er führte aus: Wir ſind jetzt in der kritiſchen Phaſe dieſes ſchrecklichen Krieges. Das Schickſal des Reiches, Europas, der Freiheit der ganzen Welt häugt von dem Erfolg unſeres Widerſtandes ab. Die Vorſchläge der Re⸗ gierung verlangen die äußerſten Opfer ſeitens breiter Klaſſen der Bevölkerung. Trotz der ſchweren Verluſte im Jahre 1917 war unſere Armee in Frankreich am 1. Januar 1918 beträchtlich ſtärker als am 1. Januar 1917. Bis Oktober oder Wanger 1 verhielt ſich 5 Kampfſtärke der Deutſchen zu der der Alliierten wie zwei zu 8 Obſchon eine ſehr beträchtliche Anzahl deutſcher Diviſionen vom Oſten nach dem Weſten gebracht wurde, war die Kampfkraft der geſamten deutſchen Armee an der Weſtfront beim Beginn der Schlacht noch nicht ganz gleich. Die Deutſchen hatten indeſſen den Anfangsvor⸗ teil dex Angreifer. Sie wußten, wo ſie angreifen wollten; ſie kannten Ausdehnung und Zeit des Angriffs; ſie hatten aber auch die Vorteile des einheitlichen Oberbe⸗ fehls und trockenen nebeligen Wetters. Der Feind brach zwiſchen unſerer dritten und fünften Armee durch, aber durch das glänzende Verhalten unſerer Truppen wurde die 0 wieder hergeſtellt. Unſere Truppen, in vollkom⸗ mener Ordnung ſich zurückziehend, ſtellten die Verbindung Inſertiosspreis: Die einſpautige Petitzeile 20 Pfg., Reklamen 60 Pfg. die Zelle. Wei Ifterer Au zahme Nabatt. 8 Jernſprechanſchluß Ne, 18. zwiſchen den beiden Armeen wieder her.(Beifall.) Das Kriegskabinett hat es für notwendig gehalten, General Gough vom Frontdienſt zurückzuberufen, bis die Tat⸗ ſachen geprüft ſind. Weiter zollte Lloyd George der Schnel⸗ ligkeit, mit welcher franzöſiſche Reſerven eingriffen, als eines der bemerkenswerteſten Ergebniſſe der Organiſation im Kriege warme Anerkennung. Wenn auch die Haupt⸗ abſicht des Feindes, die britiſche und die franzöſiſche Armee zu trennen, bisher mißglückt iſt, ſo würden wir uns in einem verbrecheriſchen, verhängnisvollem Irrtum befinden, wenn wir den Ernſt der Lage unterſchätzten. Das Kabinett hat alle Schritte unternommen, um Ver⸗ ſtärkungen heranzubringen. Die Zahl der erbeuteten Ge⸗ ſchütze und Maſchinengewehre und der gemachten Ge⸗ fangenen iſt vom Feinde ſehr übertrieben worden. Das Munitionsminiſterium hat nicht nur die Geſchütze und Maſchinengewehre erſetzt, ſondern verfügt auch über recht beträchtliche Reſerven, auch an Munition. Lloyd George kam ſodann auf die von Amerika geleiſtete Hilfe zu ſprechen. Nachdem die Schlacht begonnen, iſt der Be⸗ fehlshaber im Felde von der Notwendigkeit weiterer ſtrate⸗ ziſcher Einheit ſo überzeugt geweſen, daß er der Er⸗ nennung Fochs, einer der glänzendſten europäiſchen Sol⸗ daten, zum oberſten ſtrategiſchen Leiter aller alliterten Armeen an der Weſtfront zuſtimmte. Von Saloniki ſind nur zwei Diviſionen weggenommen worden. In Meſo⸗ botamien ſteht nur eine weiße Diviſion. In Aegypten und Paläſtina ſind nur drei weiße Diviſionen, die übrigen ind indiſche oder gemiſchte Diviſionen. Bezüglich der ingliſchen Verluſte hat Haig erklärt, daß die deutſchen Behauptungen gänzlich unmöglich ſeien. Der endgültige Entſchluß des Feindes, in dieſem Jahre die militäriſche Entſcheidung zu ſuchen, bedeutet eine Dauerſchlacht von der Nordſee bis zur Adria. a Darauf ging Lloyd George zu dem neuen Mann⸗ ſchaftsgeſetz über. Der erſte Vorſchlag ſei, das militär⸗ oflichtige Alter auf 50 Jahre zu erhöhen und in einigen deſonderen Fällen bei Männern mit beſonderen Eigen⸗ Ferre. Es ſei nicht möglich, Irland länger davon ſrki zu ſaſſen und es wird daher vorgeſchlagen, die Dienſtpflicht ruf Irland aus zudehnen unter denſelben Be⸗ zingungen wie in Großbritannien. Die Regierung beab⸗ ſichtige dagegen, ohne Zögern vom Parlament die An⸗ tahme der Selbſtregierung für Irla umd zu ver⸗ ſangen. Der Bericht der iriſchen Konvention biete eine Gelegenheit, der Frage mit einiger Hoffnung auf Erſott näher zu treten. Die Regierung bedauere, daß Na eingreifende Maßnahmen habe vorſchlagen W en keine Regierung werde die Verantwortung überne 25 können, weniger vorzuſchlagen. Der Feind hat auf der der Höhe ſeiner Macht angegriffen. Wie ſind von 19 mächtigen Verbündeten im Stich gelaſſen worden und ein anderer mächtiger Verbündeter iſt noch nicht bereit, 4 Zehntel ſeiner Macht in die Wagſchale zu werfen. Wenn wir einen Jahrelang dauernden Krieg führen wollen ſo muß die Schlacht jetzt gewonnen werden und um dil zu gewinnen, müſſen wir bereit ſein, alle unſere Hilfsmi einzuſetzen.. 8 5 Das engliſche Mannſchaftsgeſetz im Unter aus London, 10. April.(Unterhaus.) Das Mann- ſchaftsergänzungsgeſetz iſt in erſter Leſung mit 299 gegen 80 Stimmen angenommen worden. Es wird erwartet, daß das Geſetz mit gewiſſen Abänderungen durchgehen wird. Der Weltkrieg. f Wicg. Großes Hauptquartier, 10. April.(Amtlich) Weſtlicher Kriegsſchauplatzz Zwiſchen Armentieres und dem La Baſſee⸗ Kanal griffen wir nach ſtarker Feuervorbereitung durch Artillerie und Minenwerfer engliſche und portugieſiſche Stellungen an und nahmen die erſte feindliche Linie. Wir machten etwa 6000 Mann zu Gefan⸗ genen und erbeuteten etwa 100 Geſchütze.. An der Schlachtfront entwickelten ſich zu beiden Seiten der Somme heftiger Artilleriekampf und erfolg⸗ reiche Infanteriegefechte. f 1* 4 Auf dem Südufer der Oiſe warfen wir den Feind auch zwiſchen Folembray und Brancourt über den Oiſe⸗ Aisnekanal zurück. N Oſten— Finnland: Bring' Dein en haben na ben 2 ö Zeichne die Achte! e eee eee 3 i deſek. 8 Ukraine: Charkow wurde nach Kampf am genommen. 8 5 Der Erſte Generalquartiermeiſter: Lud endorff, * f 3 g 125 1 8 wirkt beinahe ermüdend, wenn man noch von der 55 aber 00h bezeichnenden Berichterſtattung der Feinde ſpricht. Von den großen Kämpfen ſüdlich der Diſe, die von außerordentlicher ſtrategiſcher Bedeutung ſind, wußten die amtlichen franzöfiſchen Berichte faſt nichts zu melden. Am 7. April mittags heißt es, die fran⸗ zöſiſchen„Vorpoſten“ hätten ſich befehlsgemäß auf vor⸗ bereitete Kellungen zurückgezogen; abends hieß es, die Deutſchen hätten ihren Angriff nicht wiederholt. In Wahr⸗ heit waren unſere Truppen ſchon in den frühen Vor⸗ lader des 7. April bis zur Linie Pierremande Abbaye vorgeſtoßen. Der franzöſiſche Bericht vom 8. April ittags 4 Uhr wußte noch nicht mehr, als daß die Artillerie tätig geweſen ſei; dabei war ſchon Couch ⸗la⸗ ſen der Feind über die Ailette zurückgeworfen. Inzwi⸗ Een fed die Franzoſen auf der ganzen Linie zwiſchen Folembray und Brancourt über den Oiſe⸗Aisnekanal ge worfen. Brancourt liegt 5 Kilometer öſtlich von dem im geſtrigen Bericht genannten Quinch und dicht bei Anizy. eit dem 6. April hat die vierte Offenſiv⸗Armee Böhn alſo ein durch Natur und militäriſche Kunſt vortrefflich bewehrtes und von beſten Truppen ſtark beſetztes Gebiet n etwa 300 Geviertkilometern erobert— und der fran⸗ zöſiſche Generalſtab weiß immer noch nichts davon. Zu beiden Seiten der Somme ſchritt der Angriff auf Amiens fort. Unſere ſchwere Artillerie zeigte ihre Ueberlegenheit; nachfolgende Infanteriekämpfe nützten den Erfolg der deut⸗ ſchen Granaten aus. Aber wie ein Blitz aus heiterem Himmel kommt die weitere Meldung, daß oben im Nor⸗ den gegen die franzöſiſch⸗belgiſche Grenze hin eine neue deutſche Offenſive ausgeführt worden iſt, die mit einem änzenden Sieg gekrönt wurde. Nach ſtarker Feuerwir⸗ ug brach eine neue Offenſivarmee, von der noch nichts näheres bekannt iſt, zwiſchen dem La Baſſee⸗Kanal und Armentieres, das ſind etwa 20 Kilometer, im Sturm⸗ uf in die feindlichen Stellungen ein. die von Eng⸗ ländern und Portugieſen beſetzt waren, und nahmen die nze erſte Linie. 6000 Mann und 100 Geſchütze ſind unſere Beute. Es iſt das erſte Mal, daß die Portugieſen mit den deutſchen Waffen in größerem Maßſtab Bekannt⸗ ſchaft machen; ſie werden genug davon haben, ihre Kriegs⸗ geiſterung war ja noch nie beſonders groß, und ſie iren heilsfroh, wenn ſie wieder an den ſonnigen Uf ihres Tejo und Duero wären. Vor einigen Tagen hieß engliſchen Tagesbefehlen, die deutſchen Truppen ſeien durch die Offenſive ſo ermattet, daß ſie nicht mehr weit könnten, die Offensive ſei jetzt zu Ende und den neue kräften der Engländer und Franzoſen werde es ſicher kngen, die Deutſchen wieder auf ihre Ausgangsſte — zurückzuwerfen. Die Schlacht am La Baſſeekanal i ie Ankwort auf die einfältige Prahlerei. Weitere Ant⸗ en werden folgen. Der neue Sieg iſt aber ein Beweis hekrſchr und vet e Ife ruft“ helden er geie ſchen Truppen die bolſchewiſtiſchen Banden aus Kari ffenen Städte an⸗ t begonnen hätten. 5 franzöſiſche Flie⸗ afen am 27. Mai wie ſie auch miß⸗ chtürme als militäriſche Beobachtungspo⸗ Die, Mindeſtens zwei, vielleicht vier ſchwere franzöſiſche Batterien feuerten direkt die weittragenden Die Flieger ließen ihre Bom⸗ 8 Die Ereigniſſe im Weſten. 5 Der franzöſiſche Bericht. Wes. Paris. 9. April. Fra zöſiſcher Heeresbericht vom 9. April abends: Nörelich Monddidier beſchoß die 928 95 Ar⸗ lillerie mehrere Puntzte unſerer Stellungen. In der Gegend n Hangard⸗en⸗Santerre hinderte unſer Feuer einen deutſchen ingriff an der Entwicklung. Wir wieſen einen feindlichen An⸗ griff weſtlich Noyon ab. Im Abſchnitt Riermont, auf dem linken 25 zeikweiliger Artilleriekampf. Unſere Batterien nahmen eindl 25 Anſammlungen in der Gegend in der Gegend von Couey le Zhateau unter Feuer und zerſtreuten ſie. 5 Der engliſche Bericht. i„Wes. London, 9. April. Engliſcher Heeresbericht vom 9. April morgens: Heute früh griffen nach ſcharfer Beſchießung ſerer Stellüngen vom La Baſſee⸗Kanal bis zur Gegend von A mentieres ſtarte feindliche Kräfle die britiſchen und portugie⸗ chen Truppen an. Von dichtem Nebel begünſtigt, gelang dem Feind, ſich den Weg in die Stellunge bei Neuve⸗ Hapelle, Fauqui ſart und Lacordonnerke Ferme zu bahnen. Die den Truppen wurden im Zentrum und die 6 rup pen an den Flantzen der Front am Lys⸗Fluß zwiſchen Sſtaſtes und Bacſtmaur zurückgedrängt. Wir hielten unſere tellungen auf beiden Punkten bei Givenchy und Fleubair. hebourg, St. Vaaſt und Laventie wurden vom Feinde genom⸗ nen. Die ſchweren Kämpfe an dieſer ganzen Front dauern an. ee f 8. April Ville genommen und nach einer Reihe von Großkämp; Der Krieg zur See. Berlin, 9. April. Eines unſerer Tauchboote, Kom⸗ mandant e neben Jeß, hat in der Iriſchen See 20 000 BRT. vernichtet, darunter einen 9000 BRD. großen engliſchen Dampfer, vermutlich mit Transporten aus Amerika. Infolge der Schiffsverſenkungen macht ſich in Eng⸗ land der Mangel an Erzen ſehr fühlbar, da die verfüg⸗ baren Schiffe in erſter Linie zur Einfuhr von Lebens⸗ mitteln benötigt werden. I.— 1 pn olnea Ann uauasſe moaq Ina np Icpnlct, 10 aun og asleq uanag uagv n uacphhna q uaq jg giejuß- Sbalag uanau 230 120 nue pill Anm 8010 Jon agg ant a Mvaguuvd ei oe naue mag iq uanvanea Hqlas sesſonf Bunbꝛgazaleg agg ep s Jpnlcb ana 00 qa cpi age en eee eee ee e un unnnla d aa; lo D aw pia nabunbohug uv Husa cu aioq sc oa abo 5 S. g= 4 2 8 ö* 8 S8 G 2 25 3 5 1 2 S 8 5 288 5 2 2 8 SS f S 28 8 2. S. D 8 f—— 2 8 f ö 5—— 8 8 8 d ö 2* S 2— 1 2 2 D ö E 0 1— S 8 5 85 8 2 8 4 3 53333 Neues vom Tage. Zum Fall Lichnowsky.. 5*„ 2 8 Verrckiherlfes taldke JeppilHauhe Pt, Peß dear e brerß. gegangen ſei, den Fürſten Lichnowsky aus der Liſte der Mitglieder zu ſtreichen. Die Entſcheidung wird in ge⸗ heimer Sitzung erfolgen. . Der Fall Clemenceau. Berlin, 10. April. Ueber Holland und die Schweiz wird übereinſtimmend gemeldet, die amtliche Erklärung der franzöſiſchen Regierung gege nden Grafen Czernin habe weiter beſaat: Hinſichklich der elfaß⸗lothrin⸗ gäſchen Frage hätte es der Vermittlung des Grafen Revertera gar nicht bedurft, weil Kaiſer Kar] in ſeinem Brief vom März 1917 den berechtigten Anſprüchen Frankreichs auf Elſaß⸗ Loth ringen beigepflichtet habe. In einem weiteren Schreiben des Kaiſers Karl habe er feſtgeſtellt, daß ei (der Kaiſer) mit Czernin einig ſei. Es bedurfte nichts mehr, um Czernin Lügen zu ſtrafen.— Nach dem „N. Rott. Courant“ erregt die Bekanntgabe des Briefes des Kaiſers Karl in Paris großes Aufſehen und es wird verlangt, daß er im Wortlaut mitgeteilt werde; er werde das Bündnis zwiſchen Oeſterreich⸗Ungarn und Deutſch⸗ land treffen.(Die Meldung iſt allerdings ſehr über⸗ raſchend. Nun hat Graf CTzernin wieder das Wort. D. Schr.) f Gegen Lloyd George. London, 10. April. Verſchiedene Blätter greifen Lloyd George immer heftiger an. Sie führen die Nie⸗ derlage in Frankreich auf die Entlaſſung des engliſchen Generalſtabschefs Robertſon zurück.„Morning Poſt“ ſchreibt, die weitere Leitung des Kriegs dürfe nicht dem jjetzigen Miniſterium anvertraut werden. Auf der Jah⸗ resverſammlung der unabhängigen Arbeiterpartei in Whi⸗ techeſter erſcholl unter allgemeinem Beifall der Ruf: Nieder mit Lloyd George!. Die Ereigniſſe im Oſten. Berlin, 10. April. Trotz der ausdrücklichen Be⸗ ſtimmung des Friedensvertrags werden die 600 ver⸗ ſchleppten Livländer und Eſtländer in Krasnojarsk(Oſt⸗ ſibirien) in Gefängniſſen von den Bolſchewiki feſtgehalten. . Aus Finnland. 15 Stockholm, 10. April. Nach der Landung deut⸗ ſcher Truppen in Finnland hat die Bolſchewikiregierung ihren Sitz von Helſingfors nach Wiborg verlegt, nachdem ſie die Fabriken geſchloſſen hatte, um die Arbeiter zum Eintritt in die Rote Garde zu zwingen. Die Beſatzungen der in Helſingfors liegenden engliſchen Schiffe haben ihre Fahrzeuge in die Luft geſprengt. ö 5 „Svenska Morgenbladet“ meldet, die Rote Garde in Finnland werde von den Botſchaftern der Alliierten in Petersburg durch Geldmittel unterſtützt. Eine ukrainiſche Anleihe. Budapeſt, 10. April. Von Banken der Mittel⸗ mächte ſoll für die Ukraine eine Anleihe von 50 bis 60 Millionen Rubel zuſtande gebracht werden, wovon 1 K öſterreichiſch⸗ungariſche Banken 25 Millionen überneh⸗ men wollen. 8. 3 5 8 e 0 unſere Gefangenen in England. Der. Tonkünſtler Anton Dreßler war 28 000 anderen war, ſich a mancherlei Schikanen noch Monde 1 og. ach zweieinhalbjähriger Gefangenſchaft ſchlug endlich 1 Slunde der Erlöſung. Sthon am Ende ſeines Aufenthalts habt ein Teil der politiſchen Preſſe eine Sprache gegen Lloyd George erwarten laſſe. — Fend em 21. U 6. „rr 22 8 De. Vermiſ chtes. Die Stadt Augsburg wird als Erbin des verſtorbenen Hofrats Heſſing das Bad Kiſſingen in Pacht übernehmen. Spanien beſitzt zu viel Wein. In Spanten iſt man ni damit zufrieden, daß infolge zweier ausgezeichneter Ernten Weig im Ueberflu e iſt. Es ſind vom Jahr 1916 noch 1 Millionen Hektolſter übrig und das Jahr 1917 hat eine ganz ungeheure Ernte ausgeführt werden könnten, deren Wert auf 8—900 Millionen Franken(1 Liter gleich 46 Centimes— leich 36 610 30 veranſchlagen wäre. 1 aber hat mit Ruch t auf die Valuta die Weineinſuhr aus Spanken verboten, und daher ſind die Weinpreiſe in Spanien auf einen tieferen Stand geſunken. Der Alkohol in England. Im Kriege haben ſich die alkoholiſchen Getränke— ſehr um Nutzen der Brauer und ſon⸗ ligen Herſteller— ſtarke Verdünnungen geſallen laſſen müſſen. Seit Kriegsausbruch wurden trotzdem in England über 15 Mil⸗ liarden Mark für ſolche Geträntze aus wovon aller din egeben, m Jahre 1917 geſtiegen. großen Männern hohem Alter, volle Amt im Reiche übernommen, weil er es für ſeine -vaterländiſche Pflicht“ hielt, dem Reiche ſeine Kraft zu widmen. Seine große ſtaatsmänniſche Erfahrung hat auch bei den letzten Friedensſchlüſſen wieder ſchöne Früchte gezel⸗ tigt. Und ſollte es wirklich Deutſche geben, auf die das kung ausübt, bei denen ſich nicht das Verlangen regt, auch Mitarbeiter zu ſein und für ihren Teil zum Gelingen des Endſteges mitzuhelfen? Sollte der zwingenden Pflicht entziehen, die ihm gebietet, Kriegs⸗ anleihe zu zeichnen? Der Anterricht. Es bietet ſich in jetz ger Zeit Recht günſtige Gelegenheit Zu koſtenloſem Unterricht. Du zweifelſt? Höre mein Gedicht: In jedem Dorf, in jeder Stadt, Von Herbesthal bis Nimmerſatt, i In Nord und Süd, in Weſt und Oſt, Gibt jede Bank, Sparkaſſe, Poſt, Du magſt es glauben oder nicht Umſonſt Dir Zeichnungs unterricht. Der Unterricht wirkt ſehr erſprießlich; Und was das Allerbeſte ſchlietzlich, Er nuͤtzet nicht nur Dir allein, „Das ganze Deuiſchland ſoll es ſein“! geführt, die für den Forkbeſtand ſeines Regiments nichts Gutes . 1 gebracht, von der 15—20 Millionen Hektoliter 5 der Staat an Steuern 3 7 Millfarden einſtrich. Der Jahresverbrauch iſt von 3,3 Milliarden auf 5,2 Millarden Marb N 5 U Wer erfüllt ſeine Pflicht? Wer von unſeren hätte wohl größere Verechtigung, von dem Weſen der Pflicht zu ſprechen, als unſer Reichskanzler. In in ſchwerſter Zeit hat er das verantwortungs⸗ Vorbild des greiſen Kanzlers nicht eine anſpornende Wir⸗* ſich wirklich ein Deutſcher err cen r rr ð y ß = e e e S2 i—— 8 8— 3 0 1 1 9 den Zentrumsantrag ablehnt. Ein % aug er Fin find. Dem Ueberbringer der Zuſtellung ift Baden ie Dienſtverhältuiſſe der Gemeindebeamten und a die Amtsverkündigerfrage. 15 Karlsruhe, 10. April. Die Zweite Kammer aadte ſich in ihrer heutigen Sitzung zunächſt mit dem ntrumsantrag über die Dienſt⸗ und Rechtsverhältniſſe fi Gemeindebeamten. In dem Antrag wird gefordert, ne Regierung möge einen Geſetzentwurf vorlegen, durch en in ſinngemäßer Anwendung des ſtaatlichen Be⸗ Atengeſetzes die Dienſt⸗ und rechtlichen Verhältniſſe der di eindebeamten und Bedienſteten, insbeſondere das 0 Aplinarrecht geordnet, Mindeſtbeträge für die Dienſt⸗ klohnung feſtgeſetzt, die Beitragsleiſtung des Staates im die Angeſtellten der kleineren Gemeinden für Wahr⸗ ung von Geſchäften des Reiches und des Staates Negelt und in welche die Ruhegehalt und Hinterbltebenen⸗ ürſorge hineingearbeitet wird. Staatsminiſter v. Bo d⸗ man erklärte ſich mit dem Grundgedanken des Antrags überstanden, bemerkte aber, daß die Regierung eine Rerſtützung der Gemeindebeamten aus Staatsmitteln Galt zuſagen könne. Dem nächſten Landtag werde ein Geſebentwurf über die Regelung der Verhältniſſe der emeindebeamten zugehen. Die Redner ſämtlicher Par⸗ den erklärten ſich mit dem Antrag einverſtanden, worauf elbe einſtimmig angenommen wurde.— Es folgte dit folg Juſtizkommiſſion hat einem Antrag des Zentrums ulgende Faſſung gegeben:„Die Zweite Kammer wolle ſchließen, die Regierung zu erſuchen, die derzeitige Re⸗ dung des Amtsverkündigungsweſens dahin abzuändern lia ie jetzigen Amtsverkündiger beſeitigt und die amt⸗ gien Bekanntmachungen gegen vereinbarte Zeilen⸗ und An ttvergütung an alle zur Aufnahme bereiten, im zusbezirk erſcheinenden Blätter mit mindeſtens 500 de onnenten zugewieſen werden. Nachdem Abg. Maſt(8.) 95 Antrag begründet hatte, erklärte Staatsminiſter v. 85 man, er ſei bereit, nach dem Kriege der Frage oh ut näher zu treten und dann in Erwägung zu ziehen, Blätſcht die Eigenſchaft als Amtsverkündiger denjenigen 0 tern zu entziehen ſei, die im Laufe der Jahre an übebreitung abgenommen haben und ſie denjenigen zu aeweiſen, die dann mehr dazu geeignet ſind. Die würde eiſung der amtlichen Anzeigen an alle Blätter Aug zu einer ſtarken Belaſtung der Staatskaſſe führen. Lach die Abg. Strobel(Soz.) und Schöpfle(R frag erklärten eine Neuregelung der Amtsverkündiger ge, für notwendig, während 5 Koelblin(natl.) er eſchluß wurde infolge Sihmorgeſchrittenen Zeit nicht gefaßt. Am Schluß der Wort Hiug ein Antrag Wittemann(3.) ein, die rte Blätter mit mindeſtens 500 Abonnenten“ zu ſtrei⸗ Antrz Morgen wird die Beratung fortgeſetzt über die ge Fliegerangriff und Arbeiterſchutz. 1 (Narleruhe, 10. Abril. Wie der Hoſbericht mel⸗ weg wird ſich Großherzogin Luiſe auf ärztlichen Rat g Uebermüdung eine Zeitlang Schonung auferlegen 8 5 dh 1 Derag über das Amtsverkündigungsweſen D. Das Großherzogspaar empfing geſtern den der Fürſtinnen Gliſabeth und Sophie von Luxem⸗ feen), Heidelberg, 9. April. Oberleh igel b 8 fl. erlehrer Herrigel biete geſtern ſein 50jähriges Dienstjubiläum. Aus ben delt eminar in Eßlingen hervorgegangen, war er kurze adiſ Lehrer in Ruith bei Stuttgart, trat dann in den n Schuldienſt über und wurde Lehrer in Reihen, er urg, Gutach und Lichtenau. Im Jahre 1884 wurde Redakt⸗ Heidelberg verſetzt. Oberlehrer Herrigel iſt auch and ur der„Badiſchen Schulzeitung“ und Gauvor⸗ 9 N cheiterbildungsvereine der Pfalz. Urlaub Stockach, 9. April.(Blutkat.) Ein auf mens ach Stockach gekommener Landſturmmann na⸗ bedbeikner hat ſeinen früheren Meiſter, den Fri⸗ ſodaß 25 mit einem Knicker in den Unterleib felfechen wurde 5 ſchwer verwundet wurde. Der Meſſerheld bekomme haftet Dem ſchwerverwundet vom Feld heim⸗ gewies enen Hepp wurde Fleißner vom Hilfsdienſt zu⸗ er Tat Nachdem Hepp wieder geneſen war, wurde ſeinen Hl auf den Heuberg zurückgerufen und hat nun rlaub dazu benützt, ſich an Hepp zu rächen. a bande Aglaſterhauſen, 10. April. Der 17jährige lag, 0 Otto Brunner wurde von einem aus⸗ Wenden Pferde getroffen und innerlich ſchwer verletzt. N Lokales. etre Jugsvereinfachung. Zur Vereinfachung dez N rd die— 2 5 die Schnell mit zwei Wagenklaſſen, teils 1. und 2. 8 3. Klaſſe ausſtatten. Auch verſchiedene Eil 5 Klcverden die 1. Klaſſe verlieren. Züge, die nur dit 85 aſſe führen, gibt es in Baden. 12333 lch far die Redaktion Gg. Zimmermann, Scckenhelm 0 Bekanntmachung. Milchverſorgung der Ziegenhalter betr. Den Ziegenhalter wird dieſe Tage mitgeteilt, werden, für welche Jeit dieſelben vom Bezug von Milch oder Butter ent che und Milchausweis auszuhändigen, damit der Tab monde Vermerk auf denſelben de werden kann. Sams eiſchausweis kann am Freitag Nachmittag oder geholt as Vormittag auf dem Lebensmittelamt wieder ab⸗ unten werden. Diejenigen Ziegenhalter, welche noch keine bis Ohne erhalten, beziehen ihre Milch und Batter weiter, nen entſyrechende Mitteilung zugeht. Seckenheim, 11. April 1018. . Toebensmittelamt. cn. 4080 Stück prima 5 Fichten Bobnenstangen lun in nächſte Woche ein und können Beſtel⸗ gemacht werden bei Philipp Erny, aft zum weißen Lamm. J. Bürger daheim, eilt alle herbei Und zeichnet alle die Kriegsanleih'! Gebt Euern letzten Pfennig dafür, Daun ſiegen wir. Dann ſiegt das deutſche Vaterland Durch der Soldaten ſtarke Hand. Wir halten durch im Sturmgebraus, Und ſchützen—- Hurra-der Heimat Haus. FD SWelianntmachung. Die Bereitung von Backwaren betr. Aufgrund des 5 9 Abſatz 2 der Bundesratsverord⸗ nung über die Bereitung von Backwaren vom 31. März 1915 in der Faſſung der Bekanntmachung des Sellvertre⸗ ters des Reichskanzlers vom 26. Mai 1916(R. Geſ. Bl. 1916 S. 41/16) und des 3 1 der Vollzugsverordnung Großh. Miniſteriums des Innern vom 16. April 1918 Geſ. u. V. O. Bl. 1915 S. 73) u. aufgrund beſonderer Anordnung des Staatsſekretärs des Kriegsernährungsamts vom 17. November 1917 wird folgendes beſtimmt! 1. Für den Stadtbezirk Mannheim nebſt Vororten wird did Arbeitszeit in den Bäckereien von täglich vor⸗ mittags 6 Ühr bis abends 6 Uhr feſtgeſetzt. 2. Während der Sommerzeit(vom 1. April bis 30. September 1918) wird für den Stadtbezirk nebſt Vororten innerhalb der 12 ſtündigen Ruhezeit zur Bereitung des Vorteiges die Stunde von 9 bis 10 Uhr abends als Arbeitszeit feſtgeſetzt. 5 3. Für die Gemeinden Ilveshe m, Ladenburg, Neckar⸗ hauſen, Schriesheim, Seckenheim und Wallſtadt wird die Arbeitszeit in den Bäckereien von vorm. 3 Uhr bis nachm. 3 Uhr feſtgeſetzt. 4. Für die Vorarbeiten zur Bereitung des Vorteiges wird innerhalb der 12 ſtündigen Ruhezeit für die un⸗ ter Ziffer 3 genannten Gemeinden die Stunde von 8 bis 9 Uhr Abends als Arbeitszeit für das ganze Jahr feſtgeſetzt. 8 Diese Anerdnungen treten mit dem Tage der Uer⸗ kündigung im Amtsblatte in Kraft. Zuwiderhandlungen gegen vorſtehende Anordnungen werden aufgrund des§ 18 Ziffer 1 der Bekanntmachung des Stellv. des Reichskanzlers vom 26. Mai 1916 mit Geldſtrafe bis zu 1 500 Mk. oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten beſtraft. i Mannheim, den 3. April 1918. Crossh. Bezirksamt. gez. Stehberger. Vorſtehendes bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnisnahme. Seckenheim, den 9. April 1918. a Hürgermeiſteramt: Volz. Wekanntmachung. Die Haltung von 3 Zuchtsbern wird für bie Zeit von 2 Jahren öffentlich vergeben. Die zu zahlende Ver⸗ gütung beträgt pro Jahr und Eber 400 Mark. Angebote ſind bis längſtens 15. ds. Mts. bei uns einzureichen. Die Vertragsbedingungen können auf dem Rathaus Zimmet Nr.? eingeſehen werden. Seckenheim, den 8. April 1918. Fürgermeiſteramt: Volz. Todes-Anzeige. Verwandten, Freunden u. Bekannten die traurige Nachricht, daß unsre liebe Mutter, Groſz mutter u. Schwiegermutter Frau Eva Klumb geb. Morr. nach kurzer Krankheit im Alter von nahezu 78 Jahren sanft entschlafen ist. Seokenhelm, den 11. April 1918, Im Namen der trauernden Hinterbliebenen: Familie Friedrioh Klumb „ Peter 5 Sohn Thomas„ Die Beerdigung findet morgen nach- mittags 3 Uhr vom Trauerhause Riedstraße 39 aus statt. Bekanntmachung. Ab⸗ und Zuſchreiben der Einkommens⸗ und Vermoͤgensſteuer betr. Das diesjährige Ab⸗ und Zuſchreiben der Einkom⸗ men⸗ und Vermoͤgensſtener wird für Mannheim ein⸗ schllesslich der Vororte am 15. April bis mit 4. Mai 1918 je vormittags von 8 bis 11 Uhr und nachmittags von 8 bis 5 Uhr im Schloß, Eingang A und B vorgenommen werden. Mannheim, den 4. April 1918. Fürgermeiſteramt Vorſtehendes bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis. Seckenheim, den 10. April 1918. Bürgermeiſteramt Volz. Koch. D Gefunden und auf dem Rathaus— Zimmer Nr. 7— abzuholen iſt eine Zange. Seckenheim, den 8. April 1918. Fürgermeiſteramt: Volz. Sammel⸗Anzeiger uur für Mitglieder der daudm. Ein- u. Perbaufsgeuoſenſczaſt. Kaleſalf— Chamasmehl— Kartsffeldünger, Hacmen— Haufſaat— Mahnſaat— Möhrenſa⸗ men— Kleeſamen— Rohmelaſſe— Fchilfrohr⸗ hächſel— Hähnerfutter iſt im Lager vorrätig. Der Vorſtand. Unterbad. Mostansatz, gebranchsferfig mit Sünstoff frisch eingetroffen. Georg Röser. Z Ebangel Kirchenchor socgen helm: Heute ½9 Uhr PROBE im Konfirmandenſaal. ö Trauer-k Grosses Auswahl in brepe und Urenalinkäten Trauer- Schleier. MIESER-ALLI LEisensftrasse 40. 1 Histen Atennet — Berſchleimung Schreibe allen Leidenden gerne umſonſt, womit ich mich von meinem ſchweren Lungenleiden ſelbſt befreite. Fran Kürſchner, Hannover, Oſterſtr. 40.— Rückmarke erw. üte Verloren Ficiachkartenumstglag Nr. 1908 Abzugeben Gartenſtr. 9. b. Eerler en Flelöchumswblag Nr. 1220 Abzugeben bei Danlel Rern Friedrichſtraße Nr. 117. Hevſtiin digungs Wir bringen hiermit nachſtehende Bekanntmachung des Kgl. Stellv. Ge⸗ neralkommandos des 14. A.⸗K. vom 26. März 1918 Nr. 8/1. 18. K. R. A. nebſt Ausführungsbeſtimmungen hierzu, zur öffentlichen Kenntnis. Mannheim, den 26. März 1918. 1 Großh. Bezirksamt V.— Kommunalverband Mannheim⸗Land. Bekanntmachung Nr. M. 8/1. 18. K. N. A. 5 betreffend Beſchlagnahme, Enteignung und Meldepflicht von Einrichtungs⸗ gegenſtänden bezw. freiwillige Ablieferung auch von anderen Gegenſtänden aus Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel, Nickellegierungen, Aluminium und Zinn. Vom 26. März 1918. 5. Nachſtehende Bekanntmachung wird auf Erſuchen des Königlichen Kriegs⸗ miniſteriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß ſoweit nicht nach den allgemeinen Strafgeſetzen höhere Strafen verwirkt ind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beſchlagnahmevorſchriften nach 8 6*) der Bekanntmachung über die Sicherſtellung von Kriegsbedarf in der Faſſung vom 26. April 1917(Reichs⸗Geſetzbl. S. 376) in Verbindung mit der Bekannt⸗ machung vom 17. Januar 1918(Reichs⸗Geſetzbl. S. 37) und jede Zuwider⸗ handlung gegen die Meldepflicht nach 8 5**) der Bekanntmachung über Aus⸗ kunftspflicht vom 12. Juli 1917(Reichs⸗Geſetzbl. S. 604) beſtraft wird. Auch kaun der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern⸗ Beſetzbl. S. 603) e werden. f 8 1. tung unzuverläſſiger Perſonen vom Handel vom 23. September 1915(Reichs⸗ Durchführung der Bekanntmachung. Mit der Durchführung dieſer Bekanntmachung werden dieſelben Behörden beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung Ne. 173. 17. 5 vom 20. Juni 1917, betreffend Beſchlagnahme und freiwillige Ab⸗ teferung von Einrichtungsgegenſtänden aus Kupfer und Kupferlegierungen (Meſſing, Rotguß, Tombak, Bronze), übertragen worden iſt. 7 Die Metall⸗Mobilmachungsſtelle hat das Einſpruchsrecht gegen Anord⸗ hungen der beauftragten Behörden und die Entſcheidung in ſtrittigen Fällen, ie ſich bei Ausführung der Bekanntmachung zwiſchen den Betroffenen und den eauftragten Behörden ergeben. 5§ 2. Betroffene Perſonen, Betriebe uſw. Von der Bekanntmachung werden betroffen: 5„ alle Beſitzer(natürliche und juriſtiſche Perſonen, einſchließlich öfſentlich⸗ rechtliche Körperſchaften und Verbände), auch Erzeuger und Händler der von dieſer Bekanntmachung betroffenen Gegenſtände(8 9. Demgemäß fällt auch der kirchliche, ſtiftiſche, kommunale, Reichs⸗ oder Staatsbeſitz unter dieſe Bekanntmachung. 0 .§ 3. Betroffene Gegenſtände. Von der Bekanntmachung werden betroffen: 5. 5 a) die unten aufgeführten, aus Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel, Nickel⸗ ſegtierungen, Aluminium und Zinn beſtehenden Gegenſtände. fd. Nr. Reihe 1 1. Ablagen für Kleider. 5 2. Aſchenbecher, Aſchenteller und Zi⸗ garrenablagen, ausgenommen in Haus⸗ haltungen,. 8. Aushäugeſchilder und Wahrzeichen der Handwerker und Geſchäfte: Becken der Barbiere, Brezeln, Brillen, But⸗ terkugeln, Gaſthofabzeichen, Hand⸗ 5 Hüte, Keſſel der Kupferſchmiede, erngläſer, Schirme, Schlächterhaken, Schlüſſel, Schutzmarken, Stiefel, Wa⸗ renzeichen, Zuckerhüte. 4. Bekleidungen der Heizkörper von Hgentralheizungsanlagen. 17 5. Brieſbeſchwerer, fabrikmäßig her⸗ geſtellte. Ausgenommen ſind ſolche, bei denen nur ein geringer Teil aus be⸗ beſchlagnahmtem Material beſteht. 6. Briefkaſtenſchilder, Briefeinwürfe, ſoweit dieſe ſelbſt nicht eingemauert ſind. Ausgenommen ſind Einrich⸗ tungen der öffentlichen Poſtanſtalten. Dieſe werden durch Sondermaßnah⸗ men erfaßt. 7. Buchſtaben, Nummern und Wa⸗ renzeichen von Firmen und Namen⸗ bezeichnungen. Ausgenommen ſind Buchſtaben, Namen und Aufſchriften von Denkmälern und Grabſtätten. 8. Fenſterfeſtſteller. 9. Formen zur Herſtellung von Ker⸗ ) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu zehn⸗ 1 8 Mark wird, ſofern nicht nach den allgemeinen Strafgeſetzen höhere afen verwirkt ſind, beſtraft: wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenſtände herauszugeben oder ſie auf Verlangen des Erwerbers zu überbringen oder zu über⸗ ſenden, zuwiderhandelt: 2. wer unbefugt einen beſchlagnahmten Gegenſtand beiſeiteſchafft, beſchä⸗ digt oder zerſtört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver⸗ äußerungs⸗ oder Erwerbsgeſchäft über ihn abſchließt; a 3. wer der Verpflichtung, die beſchlagnahmten Gegenſtände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt; 5 4. wer den erlaſſenen Ausführungsbeſtimmungen zuwiderhandelt. a) Wer vorſätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieſer Bekannt⸗ achung verpflichtet iſt, nicht in der geſetzten Friſt erteilt oder wiſſentlich un⸗ ige oder unvollſtändige Angaben macht, oder wer vorſätzlich die Einſicht in e Geſchäftsbriefe oder Geſchäftsbücher oder die Beſichtigung oder Unterſuchung er Betriebsein richtungen oder Räume verweigert, oder wer vorſätzlich die rgeſchriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit mit einer dieſer Strafen beſtraft; auch können Vorräte, die verſchwiegen den ſind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unter⸗ ed, ob ſie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. Wer fahrläſſig die Auskunft, zu der er auf Grund dieſer Bekanntmachung lerpflichtet iſt, nicht in der geſetzten Friſt erteilt oder 1 e und unvoll⸗ 7 fändige Autohen macht, nder wer fahrläſſig die gemäß 8 3 2 vorgeſchrie⸗ en Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gelbſtrafe en a en Mellen Wart ela. 2 zen, Seifen und Gummiwaren, ferner ſolche zur Bereitung von Speiſeeis, Zuckerwaren und dergl. 10. Garderobenhaken, Huthaken, Mantelhaken mit dazugehörigen Un⸗ terlagen. 5 11. Gaſtwirtſchaftseinrichtungsgegen⸗ ſtände, Abfallſammler. Aufſfätze und Tafeln für Tiſche(3. B. für Stamm⸗ tiſche in Form von Fahnen, Figuren, Schildern uſw. mit und ohne Auf⸗ ſchrift), Aſchenbecher, Bierglasunter⸗ ſätze, Brotkörbe, Flaſchenunterſätze, Streichholzſtänder, Spielteller, Zigar⸗ renablagen lauch in Kaſinos, Klub⸗ lokalen, Penſionaten, Konditoreien, Kaffeehäuſern, Kantinen und ähnlichen Betrieben). ö 12. Gardinen⸗, Portiereu⸗ und Vor⸗ Hangzubehör: Stangen und Stangen⸗ halter, Stangenendknöpfe, Schnur⸗ knöpfe und quaſten, Spangen, Träger, Roſetten. Ausgenommen ſind Stangen und Stangenhalter in Woh⸗ nungen, ferner Gardinen⸗, Partieren⸗ und Vorhangringe allgemein. 13. Gegenſtände der Schaufenſter⸗ dekoration und Geſchäftsausſtattung, auch Zubehörteile dazu: Abwiege⸗ ſchaufeln, Anſchrauböſen, Arme für Glasplatten, Beilhalter, Büſtenſpitzen, Deckel(von Standgläſern, Kaffeemüh⸗ len u. dgl.), Deckelhalter, Dekorations⸗ ränder, Dekorationsſtänder, ⸗ſchalen, ⸗vaſen, Drahtſtänder, Fleiſchgabeln, Fleiſchgerüſte, Fleiſchſtangen und Fleiſchſchienen, Fruchtkörbe und ⸗ſcha⸗ len, Gemüſekörbe und ⸗ſchalen, Ge⸗ ſtelle aller Art, Glasſchutzkonſolen, Handſchußſtützkiſſen, Haken aller Art, Halter aller Art, Hutarme, Hutſtän⸗ der, Kaffeemühlentrichter(nicht in Haushaltungen), Kartenhalter, Karten⸗ ſtänder, Konfektkaſten,»körbe und ſchalen, Kreuzſtücke, Ladentiſchaufſätze, Ladentiſchkonſolen, Mäntel für Schmalz⸗ und Talgſchüſſeln, Marmor⸗ plattenhalter, Packtiſchgitter, Rahmen, aller Art, Schaufenſtergeſtelle nebſt Zu⸗ behör, Schlangenarme, Schirmhalter und Schirmhülſen, Ständer und Stützen aller Art, Stecknadelſchalen, Stockhalter und Stockhülſen, Träger aller Art, Verkaufsapparate und Ver⸗ kaufsbehälter für Kaffee, Kakao, Scho⸗ kolade und Tee, Wandgerüſte, Wand⸗ konſolen, Wurſtgerüſte, Wurſtſtangen, Zahlplatten, Zigarrenablagen. 14. Griffe, Ketten und Stangen zur Betätigung von Ventilationsklappen, von Ventilationsſchiebern, von Zug⸗ vorrichtungen an Spüleinrichtungen in Aborten. 15. Halter für Handtücher, Toilette⸗ papier, Schwämme und Seife, letztere in Schalen⸗ und Kettenform, ein⸗ ſchließlich der Ketten dazu. 16. Kannen jeder Art für gewerb⸗ liche Betriebe; Petroleumkannen auch im Haushalt. 17. Kerzenleuchter, abſchraubbare und aushängbare, mit Roſetten und Un⸗ terlagen, von Klavieren und Flügeln. „18, Kugeln von Kopierpreſſen, feſt⸗ geſchraubte, nicht angenietete. 19. Marken aller Art, Arbeiterkon⸗ trollmarken, Biermarken, Garderoben⸗ marken, Spiel⸗ und Zahlmarken, Schlüffelmarken, Flaſchen zund Schlüſ⸗ ſelzeichen. 20. Namen⸗, Firmen- und Bezeich⸗ nungsſchilder. Ausgenommen ſind Lei⸗ ſtungsſchilder an Maſchinen, Schilder und Schrifttafeln an Denkmälern und Grabſtätten, Bauinſchriften mit denk⸗ malartigem Charakter, Schilder von weniger als 250 gem Fläche, wenn de für einen beſonderen Zweck einzein 1 bergeſtellt oder mit Aufſchrift verſeben worden ſind. 21. Reklamegegenſtände ohne Aus; nahme; Aſchenbecher, Briefbeſchwerer. Brieföffner, Feuerzeuge, Löſcher, Ka. 5 Schreibzeuggarnituren uſw. 22. Schmutzabtretgitter. 23. Ständer für Garderobe, für Schirme, für Zeitungen. 24. Stoßbleche, Sockel⸗ und Schoner⸗ bleche an Ein⸗ und Durchgangstüren aller Art, an Ladentheken und Schank⸗ büfetts, an Säulen und Pfeilern. 25. Treppenläuferſtangen, Treppen; läuferſtangenendknöpfe. 26. Türklopfer. 27. Unterſätze von Kleiderablagen von Kleider⸗ und Schirmſtändern ſo⸗ wie von Möbeln. 28. Wäſchekörbe und Wäſchehaken. 29. Zierat, Zierknöpfe, Zierkugeln, Zierſpitzen, aufgeſchraubte, aufgeſteckte oder verſtiftete an Gittern, Gelän⸗ dern, eiſernen und hölzernen Garde⸗ robenhaken, an Garderobenablagen, an Garderobenſtändern, an Gardero⸗ bengarnituren, an Schirmſtändern und an Zeitungsſtändern; Zieraufſfätze auch Adler, Kronen an Säulenwagen, ſoweit ſie nicht zum Tragen des Wa⸗ gebalkens erforderlich ſind, ferner Ausſtattungsbeſchläge an Geſchirren von Zugtteren, ſoweit dieſe Teile nicht zum Gebrauch notwendig ſind. 30. Zierſtücke, figürliche und orna⸗ mentale, an und auf Gebäuden, in Hauseingängen. in Treppenhäuſern, in nicht öffentlichen Höfen und Gär⸗ ten(Figuren Gruppen, Vaſen, Obe⸗ lisken, Brunnen, Reliefs, Epitaphien, Wappen). Ausgenommen ſind Gegen⸗ ſtände der genannten Art an Grab⸗ ſtätten auf öffentlichen Plätzen und 1 in öffentlichen Gärten, Parks uſw. Lfd. Nr. Reihe II 31. Arme, Ausleger und Träger für Lampen und Laternen am Aeußeren ron Gebäuden. 32. Barrierenſtangen aller Art, nebſt Pfoſten und Stützen, Knäufen, Ro- fetten, Zieraten und Zierringen. 33. Bekleidungen, innere und äußere (nicht Tragekonſtruktionen) g a) von Fenſtern, von Schaufenſtern, von Schaukaſten, von Vitrinen und von Ausſtellſchränken: b) von Haustüren, von Korridor⸗ und Zimmertüren, von Ladentfren. von Windfangtüren, von Drehtüren, von Fahrſtuhltüren u. dgl., von Tür⸗ rahmen, von Türniſchen(Laibungen. e) von Kaſſenſchaltern, von Fahr⸗ ſtuhlkabinen, von Fahrſtuhlumweh⸗ rungen und von Telephonkabinen: d) von Pfeilern und Füllungen, von Schanktiſchen, von Schankbüfetts, von Anrichten, von Ladentiſchen, von The⸗ ken u. dgl.: e) von Pfeilern und Füllungen an Balkons und an Faſſaden, ſoweit ſie nicht eingemauert ſind. a 84. Brauſeköpfe(ſ. auch lfd. Nr. 48) einſchließlich Steigerohre von Bädern. Badeöfen und Badewannen in Haus⸗ haltungen. 35. Fenſtergriffe und Feuſterknöpfe (J. auch lfd. Nr. 49), die nicht zur Be⸗ tätigung eines Verſchluſſes dienen. Ausgenommen ſind Griffe u. Knöy deren Griffteile nicht vollſtändig au den beſchlagnahmten Metallen be⸗ ſtehen. 36. Filterrahmen, Filterroſte und Rilterzellen in Rahmenfiltern, Scha⸗ zenfiltern, Trommelfiltern und ähn⸗ lichen Filtrationsanlagen, ſoweit ſie nicht im Gebrauch ſind. 4 883 . Füllungen und Haudleiſten von Geländern und Balkongittern 38. Geländer, Griffe und Gitter(. auch lfd. Nr. 50) an Dächern, an Bal⸗ kons, an Fenſtern, in Gängen, in Warteräumen, an Badewannen und Bädern, auch freiſtehende, ſoweit die Entfernung ohne Verletzung polizei⸗ licher Vorſchriften ſtatthaft iſt. 39. Hauswaſſerpumpen, ſtillgeſetzte oder ausgebaute, nebſt zugehörigen Brunnenrohren, Brunnenventilen, Kolbenſtiefeln u. Rohrleitungen dazu. 40. Rohrleitungen, Reduzierventile und andere Vorrichtungen zu Aus⸗ ſchankapparaten für Bier, Selters⸗ waſſer, Limonaden und andere Flüſſig⸗ 2 8 ſoweit ſie nicht im Gebrauch ind. 41. Treppenſchutzſtangen und Gelän⸗ der(ſ. auch lfd. Nr. 54); Halter und Endigungen dazu; Ringe und ſonſtiges Zubehör für Treppenſeile. alles, ſo⸗ weit die Entfernung ohne Verletzung polizeilicher Vorſchriften ſtatthaft iſt. 42. Türknöpfe, Türgriffe, Türhand⸗ haben, Türſtangen nebſt Zubehör(f. lfd. Nr. 55), ſoweit ſie nicht zur Be⸗ tätigung eines Verſchluſſes dienen, an 1 an Korridor⸗ und an Zimmertüren, an Ladentüren, an Drehtüren, an Windfangtüren und an Fahrſtuhltüren. Ausgenommen ſind Knöpfe, Griffe uſw., deren Griff⸗ teile nicht vollſtändig aus den beſchlag⸗ nahmten Metallen beſtehen. ten, von Schankbüſenns, von Taden⸗ tiſchen, von Theken u. dgl. 15 47. Viehglocken. fd. Nr. Reihe IV 48. Brauſeköpfe(ſ. auch lfd. Nr. 34) von Badeeinrichtungen in Badeanſtal⸗ ten, Krankenhäuſern, gewerblichen Be⸗ trieben und öffentlichen Einrichtun⸗ gen, jedoch nicht die Zuleitungsrohre. 49. Fenſtergriffe und Fenſterknöpfe (ſ. auch lfd. Nr. 35), welche zur Be⸗ tätigung eines Verſchluſſes dienen. Ausgenommen ſind Griffe u. Knöpfe, deren Griffteile nicht vollſtändig aus den beſchlagnahmten Metallen beſte⸗ hen, und Griffe von Baskülverſchlüſſen 50. Geländer, Griffe und Gitter an Dächern, an Balkons, an Fenſtern, auf Treppen, in Gängen, in Warte⸗ räumen, auch freiſtehende, wenn ſie zum Schutze von Perſonen unerläßlich ſind und ſomit nicht unter lfd. Nr. 38 fallen. 51. Markiſenzubehör, wie Winden⸗ kaſten, Geſtänge und Dächer. 52. Schutzſtangen und Schutzgitter an Fenſtern und Türen aller Art, auch ſolche an Fuhrwerken, an Schau⸗ fenſtern, an Ladentüren, an Dreh⸗ türen, an Windfangtüren, an Fahr⸗ ſtuhltüren. 53. Tore und Gitterttiren. 54. Treppenſchutzſtangen und Gelän⸗ der; Halter und Endigungen dazu; Ringe und ſonſtiges Zubehör für Treppenſeile, alles, ſoweit es nach bau⸗ e e Luftgitter. e Vorſchriften notwendig . Nr. iſt und ſomit nicht unte 1 41 44. Gewichte von 20 9 Stückgewicht fällt. l 5 n und darüber. Ausgenommen ſind 55. Türklinken, Türgriffe, Türhand⸗ Normalgewichte zum Zwecke der Ei⸗ haben, Türknöpfe(ſ. auch lfd. Nr. 42) chung, Präziſionsgewichte für wiſſen⸗ zur Betätigung eines Verſchluſſes mit ſchaftliche und techniſche Zwecke in den dazugehhrigen Unterlagen(Lang⸗ Apotheken, bei Behörden, in ſtaat⸗ ſchildern, Roſetten uſw.) an Korridor⸗ lichen Inſtituten, in techniſchen Be⸗ und an Zimmertüren, an Ladentüren, trieben, bei Banken, Goldankaufsſtel, an Haustüren, an Drehtüren, len, Münzſtellen und Juwelieren. an Windfangtüren und an Fahrſtuhl⸗ 45. Hohlmaße(Maßgefäße, auch türen. Ausgenommen ſind. Klinken W 0 ff 5 85 2 1 nicht. . nſtige loſe au en eſchlagnahmten etallen Teile von Schanktiſchen, von Anrich⸗ l beſtehen e g b) alle unter à nicht genannten gebrauchten und ungebrauchten Zinn⸗ zegenſtände ohne Rückſicht auf Beſchaffenheit und tatſächliche Werne und zwar ſowohl Gegenſtände des privaten, wirtſchaftlichen und gewerb⸗ ichen Gebrauchs als auch Ziergegenſtände aller Art, auch Kunſtgegenſtände, Schau⸗ und Sammlungsſtücke. 1 97 Kupferlegierungen gelten Meſſing, Rotguß, Tombak, Bronze, Durana⸗ Als Gegenſtände aus Nickel im Sinne dieſer Bekanntmachung gelten ſolche zie mit dem Stempel„Reinnickel“ verſehen ſind. ee ee Als Nickellegierungen gelten Neuſilber, Daronmetall, Alpaka, Chriſtofle und Nickel ohne den Stempel„Reinnickel“. Als Aluminium gilt nicht nur Reinaluminium, ſondern auch ſchlechtweg Hluminium im handelsüblichen Sinne, jedoch nicht Stahlaluminjum. Als Zinn im Sinne dieſer Bekanntmachung gelten neben reinem Zinn e Zinnlegierungen mit mindeſtens 50 v. H. Zinngehalt. Hierzu gehören bei⸗ ielsweiſe Britannig⸗ Edel⸗ Gerhardi⸗, Imperial⸗, Kayſer⸗, Kunſt⸗, Prob⸗ und ilberzinn, ferner Alboid⸗, Aſhbury⸗ und Britanniametall ſowie Bingit, Metall⸗ rrgentin, Orivit und Plate⸗Pewter. Die betroffenen Gegenſtände fallen auch dann unter die Bekanntmachung, venn ſie mit einem Ueberzug aus Lack, Farbe und dergleichen verſehen ſind. Die Gegenſtände werden auch betroffen, wenn ſie aus Metall gefertigt d, das von der Kriegs⸗Rohſtoff⸗Abteilung des Königlichen Kriegsminiſteriums ezw. von den militäriſchen Befehlshabern freigegeben worden iſt. 84. Beſchlagnahme und ihre Wirkung. Alle von dieſer Bekanntmachung betroffenen Gegenſtände(ſ. 8 3 unter a und b)&) werden hiermit beſchlagnahmt, ſoweit ſie nicht durch§ 11 aus⸗ zenommen ſind. Die Beſchlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Ver⸗ inderungen an den von ihr betroffenen Gegenſtänden, durch die ſie der Be⸗ ſchlagnahme entzogen werden, verboten iſt und rechtsgeſchäftliche Verfügungen über ſie nichtig ſind. Den rechtsgeſchäftlichen Verfügungen ſtehen Verfügungen eich, die im Wege der Zwangsvollſtreckung oder Arreſtvollziehung erfolgen. „Trotz der Beſchlagnahme ſind alle Veränderungen und Verfügungen zuläſſig, die auf Grund der in dieſer Bekanntmachung enthaltenen oder etwa weiterhin ergehenden Beſtimmungen vorgenommen werden. Die Befugnis zum einſtweiligen ordnungsmäßigen Weitergebrauch der be⸗ 5. 7 Gegenſtände bleibt unberührt. Verarbeitung, Verbrauch oder eräußerung gelten nicht als ordnungsmäßiger Gebrauch. 8 5. Euteignung und ihre Wirkung. Alle gemäß 8 4 beſchlagnahmten, in der Aufzählung im 8 3 unter a ge⸗ kannten Gegenſtände werden hierdurch enteignet, ſoweit ſie nicht durch 8 12 zusgenommen ſind. Die Enteignung hat die Wirkung, daß das Eigentum an bieſen Gegenſtänden auf den Reichsmilitärfiskus übergeht mit Ablauf des Tages ach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Bekanntmachung amtlich ver⸗ öffentlicht wird. Die uner 8 3b fallenden Zinngegenſtände werden durch dieſe Bekannt⸗ machung nicht enteignet. g enteigneten Der einſtweilige ordnungsmäßige Weitergebrauch der Begeuſtände iſt geſtattet. Verarbeitung, Verbrauch oder Veräußerung gelten nicht als ordnungsmäßiger Gebrauch. 5 ) Auch Gegenſtände von wiſſenſchaftlichem, künſtleriſchem oder kunſtge 1 N N S 8. Meldeyſlächt. 0 85 Die Beſitzer der im S 3 genannten Gegenſtände ſind, unbeſchadet aller früher abgegebenen Meldungen, zur Meldung in dem Umfange verpflichtet, in dem eine Aufforderung ſeitens der beauftragten Behörden dazu ergeht. § 7. Ablieferung. Die enteigneten Gegenſtände ſind alsbald freizumachen(nötigenfalls aus⸗ zubauen) und entſprechend den Anweiſungen der beauftragten Behörden an die kommunalen Sammelſtellen abzuliefern. Die beauftragten Behörden beſtimmen, bis zu welchen Zeitpunkten die Ablieferung dieſer Gegenſtände erfolgen muß. Grundſätzlich ſind Gegenſtände, N die zum Zwecke der Ablieferung vom Beſitzer ſelbſt freigemacht werden können, und für die ein Erſatz nicht unbedingt erforderlich iſt(Reihe I), ohne Verzug, die zwar zum Zwecke der Ablieferung ausgebaut werden müſſen, eines Erſatzes jedoch nicht unbedingt bedürfen(Reihe II), innerhalb angemeſſener Friſt, nachdem der Ausbau möglich gemacht iſt, die zum Zwecke der Ablieferung vom Beſitzer ſelbſt freigemache, aber erſt abgeliefert werden können, nachdem der notwendige—. beſchafft(Reihe III) innerhalb angemeſſener Friſt, nachdem der Erwer der Erſatzſtücke möglich gemacht iſt, die zum Zwecke der Ablieferung ausgebaut werden müſſen, und für die ein vorheriger Erſatz notwendig iſt(Reihe IV), innerhalb angemeſſener Friſt, nachdem der Erwerb von Erſatzſtücken und der Aus⸗ bau möglich gemacht ſind, 5 zur Ablieferung zu bringen. Die Zugehörigkeit enteigneter Gegenſtände zu den Reihen 1 bis IV iſt aus § 9 zu entnehmen. In Zweifelsfällen entſcheiden die beauftragten Behörden nach eigenem pflichtgemäßen Ermeſſen. Die enteigneten Gegenſtände, die nicht innerhalb der feſtgeſetzten Zeit ab⸗ geliefert oder zum Ausbau(s 9) angemeldet ſind, werden auf Koſten des Ab- lieferungspflichtigen abgeholt und nötigenfalls auch ausgebaut werden. 2 0 8. 8. Erſatzbeſchaffung. 5 Für die Gegenſtände der Reihen I u. II(S 3) kommt behördliche Beſchaffung von Erſatzgegenſtänden oder von Material zur Herſtellung ſolcher nicht in Frage. Die Beſchaffung von Erſatzgegenſtänden oder von Material zur Herſtellung ſolcher für die unter Reihe III und IV(8 3) genannten Gegenſtände regelt die Metall⸗Erſatzſtelle bei der Metall⸗Mobilmachungsſtelle durch Vermittlung der beauftragten Behörden.. g § 9. Ausbau. Für den durch den Beſitzer ſelbſt bewirkten Ausbau von Gegenſtänden der Reihen II und IV(§ c) wird ein Betrag von 1 Mark für das Kilogramm ver⸗ gütet. Für den Einbau von Erſatzgegenſtänden wird keine Vergütung gezahlt. Iſt es dem Beſitzer nicht möglich, den Ausbau dieſer Gegenſtände ſelbſ zu bewirken, ſo muß er dies, unbeſchadet ſeiner Ausbau⸗ und Ablieferungs⸗ pflicht, der beauftragten Behörden rechtzeitig anzeigen und die koſtenloſe Ge⸗ ſtellung von Ausbauhilfe beantragen. 8 10. Uebernahmepreis. Der von den beauftragten Behörden zu zahlende Uebernahmepreis für die nach 8 5 einteigneten Gegenſtände wird folgendermaßen feſtgeſetzt: für das Kilogramm Metall ohne Beſchläge: Küupff! Kupferlegierungen a) von Fenſtergriffen und Fenſterknöpfen(8 3 Ifd. Nr. 35 und 49) ſowie von Türknöpfen, Türklinken uſw. einſchließlich der Unterlag⸗ ſcheiben uſw.(8 3 lfd. 42 und 55) b) von allen übrigen Gegenſtänden„5 Mark, Nite!!!„14 Mark, Nickellegierungen%% 8 Mark, Aluminium E er Zinn fee Etwa an den Gegenſtänden haftende, nicht aus den beſchlagnahmten Me tallen beſtehende Teile(Beſchläge) ſind ſoweit wie irgend möglich durch den Beſitzer oder deſſen Beauftragten vor der Ablieferung zu entfernen. Tür⸗ klinken, Türknöpfe, Fenſtergriffe, und Fenſterknöpfe können jedoch mit den ein⸗ gegoſſenen Eiſenteilen abgeliefert werden. Das Gewicht der Beſchlagteile, die nicht entfernt worden ſind, wird geſchätzt und von dem Geſamtgewicht der Ge⸗ 6 Mark, ö genſtände abgeſetzt. Die Uebernahmepreiſe enthalten den Gegenwert für die abgelieferten Ge⸗ genſtände einſchließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leiſtungen, ab⸗ geſehen vom Ausbau(s. 8 9). Die Uebernahmepreiſe und auch die Ausbauvergütung, ſoweit letztere in Frage kommt, ſind den Ablieferern grundſätzlich ſofort nach der Ablieferung auszuzahlen., ſoweit nicht geſetzliche Beſtimmungen eine andere Regelung vor⸗ ſehen. Die beauftragten Behörden ſind berechtigt, in beſonderen Fällen ohne Angabe der Gründe eine ſpätere Zahlung vorzunehmen, die jedoch auch bald⸗ möglichſt zu erfolgen hat.. Wenn Beſitzer von enteigneten Gegenſtänden mit den vorbezeichneten Uebernahmepreiſen nicht einverſtanden ſind, ſo wird der Preis gemäß 88 2 und 3 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Sicherſtellung von Kriegs⸗ bedarf auf Antrag des Beſitzers durch das Reichsſchiedsgericht für Kriegs⸗ wirtſchaft, Berlin SW 61, Gitſchiner Str 97, nach erfolgter Ablieferung end⸗ gültig feſtgeſetzt.. § 11. Ausnahmen von der Beſchlagnahme. I. Von der Beſchlagnahme nach 8 4 ſind ausgenommen: 1. Gegenſtände, bei denen die im§ 3 der Bekanntmachung genannten Metalle nur als Ueberzug oder Plattierung verwendet ſind? 2. Gegenſtände, die zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitun beſtimmt und bereits durch die Bekanntmachung M. 1/4. 15. K. R. A. beſchlagnahmt ſind. II. Als Einſchränkung der Beſchlagnahme nach 8 4 wird beſtimmt: a 1. Die örtliche Veränderung und Veräußerung von Gegenſtänden, für die ein wiſſenſchaftlicher, künſtleriſcher oder kunſtgewerblicher Wert durch einen von der Landeszentralbehörde anerkannten Sachverſtän⸗ digen feſtgeſtellt wurde, iſt geſtattet, ſofern die Gegenſtände dadu nicht der Beſchlagnahme entzogen werden. Ihre Verarbeitung oder Einſchmelzung iſt verboten. 2. Gegenſtände, die zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbei⸗ tung beſtimmt ſind, dürfen an die Kriegsmetall Aktiengeſellſchaft ver⸗ kauft und abgeliefert werden. g a 3. Gegenſtände, über welche ein Sparmetall⸗Bezugſchein oder ein Neben⸗ Bezugſchein von einer Haupt⸗Beſchaffungsſtelle oder ein Freigabeſchein der Kriegs⸗Rohſtoff⸗Abteilung vorliegt, dürfen nach den Beſtimmungen verblichem Werte ſind beſchlagnahmt, um ihre Einſchmelzung zu verbindern. 19 1 des Bezugſcheines baw. des Freigabeſcheines verwendet werden. 3 iſteramt: ürger mei 1 18. 119 3 . Apri f eckenhelm, den 11 S 2 meinen Kenntnis. Voſtehendes bringen wir hiermit zur a