* * N Donar B da men,„ 2 2 12 2 * 9 0 8 2 3 2 2 2 7. 2 3 4 7 R n N een e e r le So a a W. N n S P A nennen ub M Ds 1 n 3 — IX — 3 e FEC ⁵³Ü²?ꝛ]². Erſcheint täglich, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Feiertage. Der Abonnementspreis beträgt monatlich Mk. 1.—. - bei freier Zuſtellung. Durch die Poſt bezogen pro Quartal Mk. 2.25 Der Weltkrieg. Der deutsche Tagesbericht. Großes Hauptquartier, 14. Auguſt(WTB. Amtl.) Woſtlicher Kvisgsſchauplatz. Beeresgruppe des Generalfeldmarschalls Kronprinz Rupprecht von Dayern 8 0 Tfolgreiche Vorfeldkämpfe zwiſchen Pſer und f r pe. Südlich von Merris und ſüdlich der Lys cheiterten Vorſtoße des Feindes. Jeeresgruppe des Generalobersten von Böbn. a Teilkämpfe beiderſeits der Somme und nördlich der Feind Weſtlich und ſuͤdweſtlich von Laſſigny griff der eind von neuem an. Beiderſeits von Canny brach der wird ff in unſerem Feuer zuſammen. Weiter ſüdlich ſchlugen r den Feind im Gegenſtoß ab. Heeresgruppe des deutschen Kronprinzen. Kleinere Infanteriegefechte an der Vesle und öſtlich don Reims 2 z Leutnant Bolle errang ſeinen 30., Oberleutnant e ſeinen 29. und Leuinant Roeth ſeinen 20. uftſteg. Der erſte Generalquartiermeiſter: Ludendorff. 3 Dbzekanntmachung. Frühdruſch betr. Zur moͤglichſt raſchen Erfaſſung des Getreides der neuen Er 1. a Prämie nte wurden Frühdruſchprämien feſtgeſetzt. Die und 1918 un 1. September 6 Mk., vor dem 16. September 4 Mt. N vor dem 1. Oktober 1918 2 Mk. Wir geben dies e zur allgemeinen Kenntnis und fordern die Gr⸗ zeuger auf, möglichſt raſch ihr Getreide auszudreſchen und Gerſte, wenn die Ablieferung vor dem 1. Auguſt dur Ablieferung zu bringen. damit ſie in den Genuß der rühdruſchprämien kommen. Mannheim, den 28. Juli 1918. Kommunalverband mannheim⸗Land. Vorſtehendes bringen wir hiermit zur öffentlichen Nannins. 5 0. Seckenheim, den 14. Auguſt 1918. Fürgermeiſter gent: Volz. ͤ— 0. Dekanntmachung. Die Verſorgungsregelung mit Fleiſch hier. Den Berkehr mit zahmen Kaninchen(Stall⸗ haſen) betreffend. Verordnung. (Bom 25. Juli 1918.) Die Verſorgungsregelung mit Fleiſch, hier den Verkehr mit zahmen fee Sualhafen breed. N * Auf Grund der Bundes ratsverordnung vom 25. Sep⸗ 9050 er 1916 über die Errichtung von Preisprüfungsſtellen ve die Verſorgungsregelung in der Faſſung vom 4. No⸗ mber 1915(Reichsgeſetzblott Seite 607, 728) wird in ſorg endung unſerer Verordnung vom 15. März 1916, Ver⸗ or gungsregelung mit Fleiſch betreffend(Geſetzes⸗ u. Ver⸗ nuungsblatt Seite 59), verordnet, was folgt: f 9.40 . benden o, Berſand und die ſonſtige Verbringung von le⸗ und aus Kaninchenfleiſch hergeſtellſen Würſten, Konſerven der ſonſtigen Fleiſchwaren nach außerbadiſchen Orten be⸗ der Genehmigung der Fleiſchverſorgungsſtelle. Für dürfen le 1 gene 2 beſtelt hmigten Sendungen werden Verſandſcheine aus 9 2. mit Zuwiderhandlungen gegen dieſe Beſtimmung werden 10 800 Mk. oder mit einer dieſer Strafen beſtraft. 8 3. Dieſe Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkün⸗ 175 1 N 1 beträgt für den Doppelzentner Roggen, Weizen erfolgt 10 Mk., vor dem 16. Auguſt 8 Mk, vor geſchlachteten zahmen Kaninchen(Stallhaſenn) dig 10 ug bis zu einem Jahre und mit Geldſtrafe Amtsblatt der gürgermeiſterämter Feckenheim, Alvesheim, Neckarhauſen und Edingen. Druck und Verlag von Gg. Zimmermann, Seckenheim. digung in Kraft. Karlsruhe, den 25. Juli 1918. Grossherzogliches Ministerium des Innern. J. A. gez. Dr. Schneider. gez. Dr. Schühly. Vorſtehendes bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. i Mannheim, den 3. Auguſt 1918. Großh. Bezirksamt Il b. gez. Büchelin. Vorſtehendes bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis. Seckenheim, den 15. Auguſt 1918. Hürgermeiſteramt Volz. Bekanntmachung. Abgabe getragener Männer⸗ oberkleider betr. Mit dem 15. Auguſt l. Js. läuft die Friſt zur freiwilligen Abgade getragener Männer⸗Oberkleider ab. BVerpflichtet zur Abgabe ſind— wie bereits in früheren Bekanntmachungen hingewieſen wurde, alle Perſonen, die ein ſteuerbares Einkommen von miudefſtens 5000 Mark . haben. Denjenigen abgaße pflichtigen Perſonen, die in der feſtgeſetzten Zeit einen Anzug freiwillig nicht abgeliefert haben, geht morgen durch die Polizei das amtlich vor⸗ geſchriebene Beſtandsanmeldungsformular zu und wird am 16. ds. Mts.(nächſten Tag) wieder abgeholt. Wir erwarten, daß das Formular ausgefüllt bereit liegt. Wer die vorgeſchriebene Beſtandsanmeldung unter⸗ läßt, hat Beſtrafung zu gewärtigen. Seckenheim, den 14 Auguſt 1918. Kürgemreiſteramt! Volz Schmitt. Wekanntmachung. Ausfuhr von Ferkel betr. Nach 8 4 der Verordnung Großh. Miniſteriums des Innern in Karlsruhe vom 15. März 1916„Die Verſor⸗ gungsregelung mit Fleiſch betreffend“ iſt u. a. der Berſand und die Verbringung von Schweinen(auch Ferkeln) aus Baden verboten. Trotzdem finden ſich auf den hieſigen Ferkelmärkten immer eine große Anzahl nicht⸗badiſcher Kaufliebhaber ein, welche gleichwohl Schweine nach der Pfalz und Heſſen auszuführen verſuchen, was ſchon wie⸗ derholt zu poltzeilichem Einſchreiten Anlaß gegeben hat. Mannheim, den 10. Auguſt 1918. Gross. Bezitusamt. gez. Büchelin. Vorſtehendes bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis. Seckenheim, den 15. Auguſt 1918. Fürgermeiſteramt: Volz. Relianntmachung. Hilfsdienst. Laut§ 12 der Bundesratsverordnung vom 13. No⸗ vember 1917 hat jeder Arbeitgeber der Hilfsdienſtpflichtige beſchäſtigt einen Aushang mit den weſentlichen Beſtim⸗ mungen der Verordnung vorzunehmen. Die Aushänge ſind eingetroffen. Die Arbeitgeber werden aufgefordert, sokert die Aushänge abzuholen, und zwar die Arbeitgeber der Stadt Mannheim beim ſtädt. Arbeitsamt Mannheim N 6, 3 die Arbeitgeber der Landgemeinden beim Bürger⸗ meiſteramt. Jeder Aushang koſtet 10 Pfg. der Betrag iſt dem abholenden Boten mitzugeben. Wir erwarten pünktlich die genaue Befolgung bei Vermeidung der geſetz⸗ lichen Strafen. Mannheim, den 9. Auguſt 1918. SGroeſh. Letirksamt IIa 85 Büch e lin. Inſertionspreis. Die einſpaltige Petitzeile 30 Pfg., Reklamen 1 Mark. die Zeile. Bei öfterer Auen Rabatt. Fernſprechanſchluß Nr. 16. Bekanntmachung. Der Zucker zur Haustrunkbereitung kann am Freitag von den Beſtellern gegen Rückgabe der verabreichten Scheine gegen Zahlnng von Mk. 1.30 pro Pfund bei der Handlung Fabian, Gundſtr. abgeholt werden. Seckenheim, den 15. Auguſt 1918. Lebensmittelamt. Kohlen ⸗ Ausgabe. Es erhalten am Freitag, den 16. ds. Mts. Fettſchrot je 2 Zentner gegen Vorzeigung des roten Kohlenausweiſes bei der Kohlenhdl. Gruber Neckarſtr. Ar. 1249 biz 1380 K. Er. 1 bi 20 in folgender Emteilung: Nr. 1249 bis 1380 u. Nr. 1 bis 100 von 2 bis 4 Uhr N. 101 bis 250 von 4 bis 6 Uhr Der Preis beträgt pro Ztr. Mk. 2.85. Bei dieſer Ausgabe iſt die Nr. 16 u. 17 auf der Rückſeite gültig und muß entwertet werden. Seckenheim, den 15. Auguſt 1918. Lebens mittelamt. good OOOOO IOO Zur Haarpflege empfihlt 3 Haarwasser, Kopfwasser, Schuppenwesser, Haaréle 8 Brillantine, Pomaden, Schampoon Haarbürsten, Kimme, Staubkämme, Taschen- bürsten, Taschenkämme Germania Drogerie Sr. Wadners al. Inh. I. Püllun. oοοοοοοον,οοοονοοονονοο gaOOOOOOOOOIIOOOOO OOO 0 Donnerstag 9 Uhr PROBE zum Trauergottes dienſt. AN 7 9 n r Anuuunuuuanumnuanuaundanununndunuaanauundandananinuundauunuanunnuubeunudand Städtische Sparkasse Mannheim unter Garantie der Stadtgemeinde Mannheim. Annahme von Spareinlagen; Verzinsung von dem auf die Einlage folgenden Tag an zu 4% Kostenfreie Einzahlungen auch auf Postscheckkonto 629. Ludwigs- hafen a. Rh. ſadaaddandalganmnandedabgndoraen dannen elke Ansinbtsbarten Einstellrind in grosser Auswahl Zu verkaufen sind zu haben bei Thomas Heitz Friedrichſtraße 85. Georg Zimmermann. . Dias Heideprinzeßchen. Von E. Marlitt. 79. Fortſetzung.(Nachdruck verboten.) Charlotte fuhr dann weiter fort:„Ich kann es meinem Vater nicht vergeben, daß er uns ſo bedingungs⸗ los in die Hände ſeines Bruders'geliefert hat!“. Jetzt endlich kam auch der ſo heiß erſehnte Arzt. Während er den Kranken unterſuchte, kam auch Herr Claudius in das Krankenzimmer, wo ich im Halbdunkel neben dem Bett ſaß. Er bog ſich über meinen Vater, der fort und fort eintönig murmelte. Er iſt glücklich in ſeinen Phantaſien, er iſt im ſonnigen Griechenland,“ flüſterte mir Herr Claudius nach einer Pauſe zu.... Er ſtand dicht neben mir— da griff ich mit beiden Händen raſch nach ſeiner Rechten und drückte ſie an meine Lippen— mein Vergehen, meine einſtige Rauhheit gegen ihn war geſühnt. 8 Er taumelte förmlich zurück— kein Wort kam über ſeine Lippen; aber er legte ſeine Hand auf meinen Schei⸗ tel, bog mir den Kopf in den Nacken, und ſah mir tief und forſchend in die Augen— ach, wie ſchwer lagen die Lider über ſeinen ſchönen, blauen Augen! „Iſt nun alles gut zwiſchen uns, Lenore?“ fragte er endlich in halberſtickten Lauten. Ich neigte lebhaft bejahend den Kopf, ohne daran zu denken, daß ja noch das finſtere Geheimnis zwiſchen uns lag. f 13. Mehrere Tage lang ſchwebte mein Vater zwiſchen Leben und Tod. Jener Anfall von Tobſucht, infolge⸗ deſſen er den Brand in der Karolinenluſt verurſachte, war nicht, wie ich gefürchtet, Wahnſinn, ſondern der Anfang einer ſchon ſeit Tagen in ihm wühlenden nervöſen Krank⸗ heit geweſen. Die Gefahr, die über ſeinem Leben hing, konnte mir nicht verborgen bleiben, und ſo ſaß ich Tag und Nacht an ſeinem Bett, bis nach einer Woche voll gerettet erklären konnten. Der Leibarzt des Herzogs, den Seine Hoheit ſelbſt geſchickt, blieb ſtundenlang in der Karolinenluſt und wachte ängſtlich über„das koſt⸗ bare Leben des Gelehrten“... Es erwies ſich auch als eine irrige Vorausſetzung der guten Reſidenz K., daß die Münzaffäre meinen Vater bei Hofe ſtürzen müſſe — nie war der Herzog liebevoller und teilnehmender ge⸗ weſen, als während dieſer Zeit. Im Vorderhauſe hatte man auch ein Krankenzim⸗ mer einrichten müſſen— ein dunkles, tief verhangenes Herr Claudius hatte ſich bei dem verhängnisvollen Sturz eine Ausrenkung des Armes zugezogen, dazu kam eine heftige, durch den erſtickenden Rauch hervorgerufene Au⸗ genentzündung, die anfänglich den Arzt das Schlimmſte befürchten ließ. Ich litt unbeſchreiblich, denn ich durfte ihn ja nicht ſehen. Wenn mich aber die Aerzte vom Krankenbett fort, ins Freie hinaus ſcheuchten, dann lief ich in das Vorderhaus und ruhte nicht, bis Fräulein Fliedner herauskam und mir perſönlich Bericht erſtattete. Inmitten ſeiner ſchweren Leiden vergaß er aber die kleine Lenore nicht. Die Fenſterſimſe in meinem Zimmer waren zu Veilchen⸗, Maiblumen⸗ und Hyazinthen⸗ beeten geworden— ich fühlte mich ſtets beim Eintritt in Frühlingsodem förmlich verſinken. Frau Helldorf, die Aerzte, die Wartefrau, wer ſich ein wenig von der Luft der Krankenſtube erholen wollte, der flüchtete in das köſtlich duftende Zimmer; nur eine Perſon ſah es mit ungnädigen Augen an, und das war meine Tante Chriſtine.. So lange mein Vater bewußtlos dalag, kam ſie täglich herüber, mich zu beſuchen. Ich muß geſtehen, daß ich ſtets zitterte, wenn ich ihren leichten ſchwebenden Schritt hörte; ihr erſtes Erſcheinen am Krankenbett hat mich tief niedergeſchmettert. Mit der graziöſeſten Wen⸗ dung ihres ſchönen Kopfes hatte ſie mir bei Erblicken des verfallenen Leidensgeſichtes rückhaltlos zugeflüſtert: „Kind, mache Dich auf das Schlimmſte gefaßt— er 22 ich ſie; Groll und Verdruß aber ſtiegen in mir als ſie eines Tages in mein Zimmer kam.. „Gott, wie himmliſch!“ rief ſie.„Herz, Du über bedeutende Gelder zu verfügen haben, daß Du Dir einen ſolchen Luxus erlauben kannſt!“ 1 „Ich habe die Blumen nicht gekauft— Herr Clan- dius hat das Zimmer ausſchmücken laſſen,“ ſagte ich g beeidigt,— ich, und Luxus treiben! 1 Sie fuhr herum, und ich ſah zum erſten Mal, daß dieſe ſanftmütigen Augen Blicke ſcharf wie Dolchſpißen ſchießen konnten. 0 „Ach, Kindchen, das iſt wohl ein Irrtum Deiner ſeits! Nun, nun, Du biſt ja noch ein Kind“ meinte ſie gutmütig lächelnd.„Schau, der alte Schäfer iſt ſolch ein Blumennarr— er wird Dir das Stübchen ſo zum Erſticken vollgeſtopft haben—. Ein Mann, wie Herr Claudius, ſo ernſt, und ſo ſehr in eine unbeglückte Vergangenheit vertieft— ich weiß das ja durch Dich und Frau Helldorf—, kommt ſicher nicht auf die Ide, ſolch ein kleines— Backfiſchchen mit dem Flor ſeiner Treibhäuſer förmlich zu überſchütten.“ i Ich ſchwieg und ſchluckte meinen Groll hinunter. Ihre Behauptung hätte mich ſehr niederſchlagen können, denn es war ja nicht zu leugnen, neben ihr war ich da unbedeutendſte Geſchöpf, das ſich denken ließ— aber unausſprechlicher Angſt die Aerzte den Kranken für geht raſch ſeinem Ende entgegen.“— Seitdem fürchtete K Reichsabgabe von Geldumſätzen. Mit dem 1. Auguſt 1918 iſt das neue Geſetz zur Aenderung des Reichsſtempelgeſetzes in Kraft ge⸗ treten. Nach dieſem Geſetz hat, wer im Inland Ge⸗ ſchäfte betreibt, die der Anſchaffung und der Dar⸗ leihung von Geld dienen, von den im Laufe des Geſchäftsjahres bei den Geldumſätzen berechneten Habenzinſen eine in die Reichskaſſe fließende Ab⸗ gabe zu entrichten. Steuerbefreiung iſt den öffent⸗ lichen Sparkaſſen, den Geoſſenſchaften und ihren Berbandskaſſen unter gewiſſen Vorausſetzungen zu⸗ geſtanden. Das neue Geſetz ſchreibt vor, daß alle Per⸗ ſonen und Geſellſchaften, die im Inlande Geſchäfte der angegebenen Art betreiben, ihr Geſchäftsunter⸗ nehmen nebſt den ſämtlichen Zweigſtellen der zu⸗ ſtändigen Steuerſtelle ſchriftlich anzeigen müſſen. Alle Perſonen und Geſellſchaften und dergl. in den Landesſteuerbezirken des Finanzamts Mann⸗ heim und des unterzeichneten Hauptſteueramts, die im Inlande der Anſchaffung und der Darleihung von Geld dienende Geſchäfte betreiben, werden hier⸗ durch aufgefordert, die vorgeſchriebene ſchriftliche Anzeige möglichſt bald, jedenfalls bis ſpäteſtens 20. Auguſt 1918 bei dem unterzeichneten Amte einzu⸗ kxeichen, ohne Rückſicht darauf, ob ſie abgabepflichtig find oder nicht. Die Anzeige muß den Namen (Handelsnamen) und den Wohnort(Sitz der Unter⸗ nehmung) des Anzeigepflichtigen, die von ihm be⸗ triebenen Zweigſtellen und den Geſchäftsſitz dieſer Stellen, die Art des Geſchäftsunternehmens(Art der betriebenen Geſchäfte) und die Angabe des Ge⸗ ſchäftsjahrs(Beginn und Ende) enthalten. Spar⸗ kaſſen und Genoſſenſchaften, die nach Art ihres Ge⸗ ſchäftsbetriebs eine Steuerbefreiung in Anſpruch gehmen, müſſen gleichzeitig dieſen Anſpruch näher iegründen und ihre Satzungen und Geſchäftsbe⸗ ingungen einreichen. Zweigſtellen eines Unter⸗ gehmens müſſen auch der Steuerſtelle angezeigt werden, in deren Bezirk ſie ihren Sitz haben; da⸗ bei muß die Hauptniederlaſſung und ihr Sitz an⸗ geben werden. „Wird ein neues Unternehmen der angegebenen Art eröffnet oder eine Zweigſtelle errichtet oder aufgehoben, wechſelt der Inhaber des Geſchäfts, wird das Geſchäftsjahr verlegt oder ändert ſich der Geſchäftsbetrieb in der Art, daß ein bisher ſteuer⸗ befreiter Betrieb ſteuerpflichtig wird, ſo muß dies in gleicher Weiſe innerhalb zweier Wochen nach Ein⸗ kritt der Aenderung der zuſtändigen Steuerſtelle au⸗ ezeigt werden. Verlegt ein Geſchäftsbetrieb ſeinen Sitz in den Bezirk einer andern Steuerſtelle, ſo muß dies ſowohl der bisherigen als der neuen Steuerſtelle innerhalb derſelben Friſt angezeigt werden. a 5 Mannheim, am 8. Auguſt 1918. Großh. Hauptſteueramt. 6 Die Umſatzſtener betreffend. A. Allgemeine Umſaßtzſteuer. 1. Anzeigepflicht. Jeder Gewerbetreibende, der im Bezirk der un⸗ erzeichneten Steuerſtelle eine der neuen Umſatz⸗ teuer unterliegende ſelbſtändige gewerbliche Tätig⸗ keit mit Einſchluß des Handels, der Land⸗ und Forſtwirtſchaft, der Viehzucht, der Fiſcherei, des Gartenbaues und des Bergwerksbetriebs ausübt, muß dies ſpäteſtens bis zum 1. September 1918 der unterzeichneten Steuerſtelle anzeigen. Die für das Kalenderfahr 1917 zur Warenumſarſteuer veran⸗ zagten Gewerbetreibenden können dieſe Anmeldung Aunterlaſſen. Die Anzeige muß Namen, Wohnort, Wohnung und die Art der gewerblichen Tätigkeit 3. B. Bauunternehmer, Schuhmacher, Fuhrhalter 3 ent) enthalten. 2. Abgabe der Steuererklärung. Die erſte Steuererklärung zur allgemeinen Um⸗ ſatzſteuer muß erſtmals im Laufe des Monats anuar 1919 abgegeben werden; hierwegen ergel noch eine beſondere Aufforderung. 8. Um ſſatzſteuer auf Luxusgegenſtände. 1. Anzeigepflicht. Wer im Bezirk der unterzeichneten Steuerſtelle in ſeinem Gewerbebetrieb Luxusgegenſtände der im 88 des Umſatzſteuergeſetzes genannten Art(Ju⸗ welierwaren, Werke der Plaſtik, Malerei und Graphik, Altertümer und Gegenſtände, wie ſie aus Siebhaberei von Sammlern erworben werden, photo⸗ graphiſche Apparate, Klaviere, Billards, Handwaf⸗ fen, Fahrzeuge, Teppiche, Felle, Pelze) im Groß⸗ oder Kleinhandel umſetzt, muß die ſpäteſtens bis zum 15. Aug. 1918 bei der unterzeichneten Steuer⸗ elle anzeigen. Die Anzeige muß Namen, Wohn⸗ ort, Wohnung und die Art des Unternehmens(3. Kettenfabrikant, Juwelier, Uhrmacher, Waren⸗ aus) ſowie die im Betrieb geführten Luxusgegen⸗ B84 2* — ände nach der Reihenfolge und Bezeichnung des 5 38 des Umſatzſteuergeſetzes enthalten. 2. Abgabe der Steuererklärung. Die Gewerbetreibenden im Landesſteuerbezirk der unterzeichneten Steuerſtelle, die in ihrem Ge⸗ erbebetrieb in der Zeit vom 5. Mai bis mit Juli 1918 Lnxnsgegenſtände der in der Bekannt⸗ 5 Amiliches Oer 0 f machung des Reichskanzlers über die Sicherung einer Umſatzſteuer auf Luxusgegenſtände vom 2, Mai 1918, Reichsgeſetzblatt Seite 379 genannten Art im Kleinhandel, d. h. zum Zwecke der gewerb⸗ lichen Weiterveräußerung, umgeſetzt haben, werden aufgefordert, die hierwegen vorgeſchriebene ſchrift⸗ liche Steuererklärung zur Umſatzſteuer auf Luxus⸗ gegenſtünde möglichſt bald nach Ablauf des Monats Juli 1918, jedenfalls bis ſpäteſtens 31. Auguſt 1918 bei uns einzureichen. In der Steuererklärung muß der Pflichtige den Betrag angeben, der für umſatzſteuerpflichtige Lieferungen der genannten Art in ſeinem Betriebe in der Zeit vom 5. Mai bis mit 31. Juli 1918 eingegangen iſt. Ueber die von ihm zu entrichtende Abgabe wird der Pflichtige ſpäter einen Steuerbeſcheid erhalten. Weitere müſſen die Gewerbetreibenden, die in ihrem Gewerbebetrieb ſeit dem 1. Auguſt 1918 Luxusgegenſtände der im 8 8 des Umſatzſteuer⸗ geſetzes genannten Art umſetzen, die norgeſchriebe⸗ nen ſchriftlichen Steuererklärungen zur Umſatz⸗ ſteuer jedesmal rechtzeitig bei uns einreichen. Für jeden Kalendermonat, erſtmals für den Monat Auguſt 1218, müſſen die Pflichtigen im Laufe des ſolgenden Monats, alſo erſtmals im September 1918, eine Steuererklärung abgeben, die den Ge⸗ ſamtbetrag der im Laufe des Kalender⸗ monats eingegangenen Entgelte für die ſteuer⸗ pflichtigen Lieferungen von Luxusgegenſtänden enthält. In der Steuererklärung ſind auch die Luxusgegenſtände zu berückſichtigen, die der Pflich⸗ tige aus dem eigenen Betrieb zum Selbſtgebrauch oder Selbſtverbrauch entnommen hat; als Entgelt gilt für ſolche Fälle der Betrag, der am Orte und zur Zeit der Entnahme von Wiederverkäuferag ge⸗ zahlt zu werden pflegt. Der Pflichtige erhält über die von ihm zu entrichtende Abgabe jedesmal einen beſonderen Steuerbeſcheid. 3. Strafen. Wer vorſätzlich die Umſatzſteuer hinterzieht, oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil er⸗ ſchleicht, wird mit einer Geldſtrafe bis zum zwan⸗ zigfachen Betrage der gefährdeten oder hinterzoge⸗ nen Steuer beſtraft. Kann der Betrag der Steuer nicht feſtgeſtellt werden, ſo tritt Geldſtrafe von ein⸗ hundert bis einhunderttauſend Mark ein. Der Verſuch iſt ſtrafbar. 1 Wer die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, gegen den kann, ſoweit er ſich dadurch nicht ſchon der Steuerhinterziehung ſchuldig gemacht hat, eine Orbnungsſtrafe bis zu 3000 Mark erkannt wer⸗ den, die nötigenfalls wiederholt werden kann; auch kann ihm ein Zuſchlag bis zu zehn vom Hundert der Steuer auſerlegt werden. 4. Vordrucke; Auskunft. Zur Steuererklärung muß der Pflichtige einen amtlichen Vordruck(den ſogenannten Vordruck L) verwenden. Die Vordrucke für die im Laufe des [Monats Auguſt abzugehende Steuererklärung er⸗ halten die wegen der Luxusgegenſtände Pflichtigen, ſoweit ſie der Steuerſtelle bekannt ſind, koſtenfrei zu. geſtellt. Wer keinen Vordruck erhalten hat, muß ihn bei der unterzeichneten Steuerſtelle oder bei der Steuereinnehmerei ſeines Wohnorts holen. Die Vordrucke für die im Laufe des Monats Sep⸗ tember 1918 und die folgenden Monate abzugeben⸗ den Steuererklärungen muß der Pflichtige jedes⸗ mal ſelbſt abholen; ſie werden bei der Steuer⸗ einnehmerei am Wohnort des Pflichtigen oder bei 0 unterzeichneten Steuerſtelle koſtenlos abge geben. Bei der unterzeichneten Steuerſtelle und bei den Steuereinnehmereien an den größeren Orten liegt Vordrucks belehrt.. Auskunft wird bei der unterzeichneten Steuer⸗ ſtelle im Zimmer Nr. 36 im 1. Stock erteilt. Mannheim,. den 8. Auguſt 1918. Für den Bezirk Mannheim⸗Land. Großh. Hauptſteueramt. Umſatzſteuer auf Luxusgegenſtände. Die erſte Steuererklärung zur Umſatzſteuer auf Luxus⸗ gegenſtände iſt ſchon im Laufe des Monats Auguſt 1918 einzureichen. Zur Belehrung der Steuerpflich⸗ tigen hat die Zoll⸗ und Steuerverwaltung ein Merk⸗ blatt herausgegeben, das den der Steuerverwaltung bekannten Pflichtigen koſtenfrei zugeſtellt wird. Wer kein Merkblatt erhalten hat, der hole es ſich bei de Bezirksſteuerſtelle oder bei der Steuereinnehmerei. Waren umſatzſteuer. Mit dem 1. Auguſt 1918 tritt das neue Umſatz⸗ ſteuergeſetz in Kraft. Für die Zeit vom 1. Jaunar 1918 bis mit 31. Juli 1918 muß noch die alte Waren⸗ umſatzſteuer in der bisherigen Weiſe entrichtet werden. BDz 42 Die gewerbetreibenden Perſonen und Geſellſchaf⸗ ten im Landesſteuerbezirk des unterzeichneten Hauptſteueramts, die zur Entrichtung der Waren⸗ umſatzſteuer verpflitchet ſind, werden deshalb hier⸗ durch aufgefordert, die vorgeſchriebene ſchriftliche Monats Juli, jedenfalls 1 im Laufe des Monats Schluß⸗Anmeldung möglichſt bald nach Schluß des in 1 no et uns ernzur eichen. In ber an⸗ meldung muß der Steuerpflichtige den ſteuerpflich⸗ tigen Betrag ſeines Warenumſatzes für die Zeit vom 1. Januar 1918 bis mit 31. Juli 1918 angeben. Zum Umſatz gehören in der Regel alle Zahlungen, die ein Gewerbetreibender in der Zeit vom 1. b Januar 1918 bis mit 81. Juli 1918 für die von ihm gelieferten Waren erhalten hat. Die Abgabe muß jeder Steuerpflichtige in der Anmeldung ſelbſt berechnen, auch muß er den Betrag der Abgabe un⸗ aufgefordert und gleichzeitig mit der Einreichung der eldung an uns entrichten. Als ſteuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Landwirtſchaft, der Forſtwirtſchaft, der Viehzucht, der Fiſcherei und des Gartenbaus ſowie Bergwerkbetrieb. Die Schluß⸗Anmeldung muß jeder abgeben, der nach ſeiner gewiſſenhaften Schätzung im ganzen Kalenderjahr 1918 vorausſichtlich einen Warenum⸗ ſatz von mehr als 3000 Mark erzielen wird, und zwar auch dann, wenn er bis zum 1. Auguſt 1918 noch keine 3000 Mark umgeſetzt hat. Wer nach ge⸗ wiſſenhafter Prüfung zu der Ueberzeugung gelangt iſt, daß ſein Umſatz im Kalenderjahr 1918 nicht mehr als 3000 Mark betragen werde, für den beſteht vorerſt keine Verpflichtung zur Anmeldung; jedoch empfiehlt es ſich in dieſem Falle zur Vermeidung von Erinnerungen, daß der Gewerbetreibende der Steuerſtelle ſchriftlich mitteilt, daß ſein Umſatz im ganzen Kalenderjahr 1918 vorausſichtlich nicht mehr als 3000 Mark betragen werde. Wer die ihm obliegende Verpflichtung zur An⸗ meldung nicht üllt, oder über die empfangenen Zahlungen oder bewirkten Lieferungen wiſſent⸗ lich unrichtige Angaben macht, hat eine Geldſtrafe verwirkt, die dem zwanzigfachen Betrage der hinter⸗ zogenen Abgabe gleichkommt. Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht feſtgeſtellt werden, ſo tritt Geldſtrafe von 150„ bis 30 000„ ein. Zu der Anmeldung müſſen die amtlichen Vor⸗ drucke verwendet werden. Solche Gewerbetreibende, die in der Zeit vom 5. Mai 1918 bis mit 31. Juli 1918 Luxusgegenſtände der in der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Sicherung einer Um⸗ ſatzſteuer auf Luxusgegenſtände vom 2. Mai 1018, Reichsgeſetzblatt Seite 879, genannten Art umge⸗ Let haben, müſſen zu der oben verlangten Schluß⸗ meldung für die Warenumſatzſteuer einen beſon⸗ dern Anmeldungsvordruck verwenden. Vordrucke werden bei der Steuereinnehmerei am Wohnort des Pflichtigen oder bei der unterzeichneten Steuerſtelle unentgeltlich abgegeben; dort liegt auch Merkblatt 5 Einſicht auf, das den Abgabepflichtigen über die vrausſetzungen und den Umfang der Steuoerpflicht und über die Ausfüllung des Vordrucks belehrt. Mannheim, den 7. Auguſt 1918. Für den Bezirk Mannheim⸗Land: Großh. Hauptſteueramt. B3⁴² Bezugsſcheinverbot für Bettwäſche und Matratzen⸗ drell ſowie Herſtellungsverbot für Polſterwaren betreffend. Wir bringen hiermit nachſtehende Bekanntma⸗ chungen zur öffentlichen Kenntnis. B342 Mannheim, den 30. Juli 1918. Großh. Bezirksamt Abt. IV. Bekanntmachung der Reichsbekleidungsſtelle über Bezugsſcheinverbot für Bettwäſche und Matratzen⸗ drell ſowie Herſtellungsverbot für Polſterwaren. Vom 15. Juni 1918.: Auf Grund der Bundesratsverordnung über Be⸗ auch ein Merkblatt zur Einſicht auf, das den Pflich⸗ fugniſſe der Reichsbekleidungsſtelle vom 22. März tigen über die Vorausſetzungen und den Umfang 1917 ichs⸗ S. 257 i I der Steuerpflicht und über die Ausfüllung des eee. § 1. Die Bezugsſchein⸗Prüfungs⸗ und Ausfer⸗ tigungsſtellen dürfen künftig Bezugsſcheine auf Bettwäſche oder für ihre Herſtellung beſtimmte Stoffe ſowie auf Matratzendrell im Rahmen der Neuen Richtlinien II. Foſſung für Erteilung von Bezugsſcheinen insbeſondere der Beſtandsliſte II. Faſſung vom 13. Oltober 1917(Reichsanzeiger Nr. 244) nur für Kranke gegen ärztliche Beſchei⸗ nigung, für Wöchnerinnen und Säuglinge gegen eine Beſcheinigung des Arztes ooͤer der Hebamme oder gegen Vorlegung einer amtlichen Geburtsbe⸗ ſcheinigung erteilen. Sonſtige Antragſteller ſind auf bezugsſcheinfreie Papiergarn⸗Erzeugniſſe zu verweiſen. Gewerbetreibende, die ſich im Beſitze von Bett⸗ wäſche oder Matratzendrell befinden, können ihren verkäuflichen Beſtand an dieſen Gegenſtänden der Reichsbekleidungsſtelle Verwaltungsabteilung(Ab⸗ teilung B für Anſtaltsverſorgung) melden, die die ihr gemeldeten Bezugsquellen auf Antrag den In⸗ habern der auf dieſe Gegenſtände lautenden, von der Reichsbekleidungsſtelle, Abteilung B für An⸗ ſtaltsverſorgung, ausgefertigten Bezugsſcheine nach⸗ weiſen wird. 1 5 8 2. Die gewerbsmäßige Umarbeitung von fer⸗ tiger, für den Bedarf beſtimmter Bettwäſche zu Gegenſtänden anderer Art iſt verboten. erboten iſt ferner die gewerbsmäßige Verar⸗ von Web Wirk, und Strickwaren aur ndigungsblatt. die Blumen waren doch von Herrn Claudius, ich wußte w es genau, wenn ich auch die beſeligende Gewißheit tief da im Herzen verſteckte. N 0 Meine Tante Chriſtine ſagte mir noch, daß ſie nun? un mehr einen feſten Plan verfolge. Sie bedürfe zu der Aus- es führung aber eines männlichen Beiſtandes und hoffe m beides bei Herrn Claudius zu finden— nach allem, all was ſie von dieſem Manne höre, ſei er am erſten im Ar Stande, ihr für einen längeren Aufenthalt in K. N mi und Unterſtützung zu gewähren. Ich fand an der Idee P. nichts auszuſetzen und beruhigte mich ein wenig. i Ju (Fortſetzung folgt.) e * St 4 Derſteuung von porfterwaren inspeſonvere von Matratzen. le. Die auf Veranlaſſung der Reichsbekleidungsſte der Heeresverwaltungen oder der Martnenerucht 98 e Verarbeitung wird hierdurch ni erührt. 8 3. Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren, zu dere Herſtellung ausſchließlich Papiergarne oder bezug ſcheinfreie Stoffe verwendet werden, werden der Beſtimmung des 8 2 nicht betroffen. 5 § 4. Zuwiderhandlungen gegen die Beste. mungen des§ 2 werden auf Grund des 8 3 Bundesratsverordnung über Befugniſſe der 9 150 bekleidungsſtelle vom 22. März 1917 mit Gefäng 5 bis zu einem Jahre und mit Geldſtrafe bis 55 zehntauſend Mark oder mit einer dieſer Straf beſtraft.: 3 3 der Neben dieſen Strafen kann auf die— eten genannten Bundesratsveroroͤnung Nebenſtrafen erkannt werden. 0 8 5. Dieſe Bekanntmachung tritt mit dem 16. Juni 1918 in Kraft. Berlin, den 15. Junt 1918. Reichsbekleidungsſtelle Stadtrat Dr. Temper iche des Reichskommiſſars fur bürgerliche Kleidung. Bekanntmachung der Reichsbekleidungsſtelle übern Erſparung von Futterſtoffen. i Vom 25. Juni 1918. Be⸗ Auf Grund der Bundesratsverordnung über ar? fugniſſe der Reichsbekleidungsſtelle vom 22. NI 1917(Reichs⸗Geſetzbl. S. 257) wird folgendes 1115 Halſe geſchloſſene I fur Männer Am Halſe geſchloſſene Joppen für ö oder Knaben dürfen— abgeſehen von den Nermeln — nicht mit Futter verſehen werden. 1 Ausgenommen von der Vorſchrift des Ablaßz 5 2— die 8 1 für Wintermäntel dienen eren Winterjoppen. 5 2. Die Rückenteile der Röcke, Jacken 2 Weſten der Oberkleidung für Männer oder Kn dürfen nicht mit Futter verſehen werden. der Mäntel(Ueberzieher, Paletots) für Männer o Knaben dürfen auch im Rücken, jedoch von o 3 gerechnet nur bis zu einer über die ganze Inn— fläche des Mantels gehenden Linie gefüttert Hand- den, die mit dem unteren Rande der beiden ſeitentaſchen zuſammenfällt. fur 8 öcke und Jacken der Oberkleidung Männer oder Knaben dürfen nicht mehr 1 Taſchen, Weſten und Hoſen für Männer oder K ben nicht mehr als 3 Taſchen enthalten. 5 3 § 4. Von den Beſtimmungen der 88 1, 2 un werden betroffen: Alle Betriebe und Perſonen, die die bezeic, zu⸗ Stellvertreter neten Gegenſtände aus gewebten oder gew Stoffen gewerbsmäßig oder gegen Entgelt schneiden, anfertigen, be⸗ oder verarbeiten. d 4 § 5. Die Beſtimmung der 88 1, 2, 3 un finden keine Anwendung: cken, a) auf die Umarbeitung von Bekleidungsſti 5 bei der das bisherige Futter wieder verw det wird; Po- b) wenn Futterſtoffe, die ausſchließlich aus den; piergarnen hergeſtellt ſind, verwendet were eg c) auf Uniformen für Angehörige des Heere? oder der Marine. den 8 6. Zuwiderhandlungen gegen 88 1—3 wer auf Grund des§ 3 der Bundesratsverord nu über Befugniſſe der Reichsbekleidungsſtelle ven nz März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Ja mit Geloͤſtrafe bis zu zehntauſend Mark ode einer dieſer Strafen beſtraft. Neben dieſen Strafen kann auf die in 8 8 genannten Bundesratsverordnung bezeichneten benſtrafen erkannt werden. 895 30. der Ne. 8 7. Dieſe Bekanntmachung tritt mit Juni 1918 in Kraft. Berlin, den 25. Juni 1918. Reichsbekleidungsſtelle Geheimer Rat Dr. Beutler Reichskommiſſar- Tr. Bfirgerliche Kletdung Vorſtehendes bringen wier hier“ mit zur allgemeinen Kenntnis. Seckenheim, 15. Auguſt 1918. Bürgermeiſteramt: Volz. Koch ·