. 9 8 . N re * Kan o d 7 71 t o. * R e gen, erer e * Nr. 96 Reckar⸗Bote(2. Blatt) Dienstag, 26. April 1938 Ein großzügiges Tarifwerk Einheitliche Tarifordnungen für den öffentlichen Dienſt. Berlin, 25. April. Am 1. April 1938 traten die vom Reichstreuhänder für den öffenklichen Dienſt erlaſſenen und vom Reichsarbeils⸗ miniſter im Keichsarbeitsblatt Nr. 12 vom 25. April 1938 veröffentlichten drei großen Tarifordnungen für den öf⸗ fentlichen Dienſt in Kraft, durch die die Arbeitsbedingungen aller Gefolgſchaftsmitglieder des öffentlichen Dienſtes in gunz Deulſchland— ausgenommen das Land Heſterreich— zum erſtenmal einer einheitlichen Regelung unterſtelll wer⸗ den. d Die Bedeutung dieſer Tarifordnungen liegt einmal in dem Erſatz unzähliger Ein zeltarife des Reiches, der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände uſw. durch ein einziges großes Tarifwerk, das ſich gliedert in eine„Allge⸗ meine Tarifordnung für Gefolgſchaftsmitglieder im öffent⸗ lichen Dienſt“, eine„Tarifordnung A“ und eine„Tariford⸗ nung B“, Die vorangeſtellte allgemeine Tarifordnung gilt für alle ene n ad e gemeinſam, während die Ta⸗ rifordnungen A und B die beſonderen Verhältniſſe der An⸗ geſtellten bezw. der Arbeiter regeln. Die Einheit⸗ lichkeit des öffentlichen Dienſtes und die auf ihr beruhende Gemeinſamkeit aller ſeiner Schaffenden wird aufs ſtärkſte betont. Die dem öffentlichen Dienſt in beſonderem Maße zum Nutzen von Volk und Staat geſtellte hohe Aufgabe verpflich⸗ tet zur vorbildlichen Erfüllung der Dienſtpflichten und zu einem der öffentlichen Stellung angemeſſenen Verhalten im und außer dem Dienſt. Dieſes Treueverhältnis findet in dem vorgeſchriebenen Gelöbnis auf den oberſten Repräſen⸗ tanten von Volk und Staat, den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler, ſeinen feierlichen Ausdruck. Soweit über den Geltungsberei ch der Tarif⸗ ordnungen A und B hinaus für einzelne Dienſtzweige, wie 3. B. Bahnen. Forſten, Schiffahrt, Kranken⸗ anſtalten uſw. Sonderregelungen erforderlich ſind ſind ſie vom Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienſt be⸗ reits erlaſſen oder werden in nächſter Zeit erlaſſen werden. Die zweite große Bedeutung des neuen arifwerkes liegt la einer grundſätzlichen Neuregelung der Arbeiksbedin⸗ gungen des öffentlichen Dienſtes im Geiſte der nationalſo- zialiſtiſchen Weltanſchauung. Der öffentliche Dienſt gilt als eine Einheit. Als Dienſtzeit gilt jede Tätigkeit im Bereich der öffentlichen Hand, gleichviel in welchem Verhältnis, ob als Beam⸗ ter, Angeſtellter oder Arbeiter, und in welchem Dienſtzweige, ob beim Reich, einem Lande, bei einer Gemeinde uſw ſie verbracht iſt. Dementſprechend wird auch die Kriegsdienſtzeft, die Militär⸗ und Arbeits⸗ dienſtzeit einſchließlich der Uebungen auf die Dienſtzeit an⸗ gerechnet. Weitere Auswirkungen des Treueprinzips ſind die Verlängerungen der Kündigungsfriſten und die Einfüh⸗ rung der Unkündbarkeit nach 25 Dienſtfahren ſowie die Dienſtzeitzulagen und das Treugeld. Neu eingeführt iſt eine zuſäßczliche Wochen⸗ hilfe für weibliche Gefolgſchaftsmitglieder, ein erhöhter Urlaub für Jugendliche und eine Erhöhung der Kinderzu⸗ ſchläge. Den im Krieg und im Freiheitskampf der Bewegung in ihrer Geſundheit Geſchädigten werden auch bei verminderter Leiſtungsfähigkeit die vollen Dienſt⸗ bezüge geſichert; ihrem erhöhten Erholungsbedürfnis iſt durch einen Zuſatzur laub Rechnung getre en Schließlich hat der Reichstreuhänder für den öffentli⸗ chen Dienſt auch eine Nachprüfung der die örtli⸗ che Lohnhöhe regelnden Ortslohnſtaffein mit dem Ziel einer Neuordnung in die Wege geleitet, die aber zurzeit wegen der erforderlichen umfangreichen Feſtſtellungen noch nicht abgeſchloſſen iſt. So bringt das neue große Tarifwerk die einheitliche Ausrichtung auf dem 1 09 0 Sondergebiet des öffenkli⸗ chen Dienſtes und hebt zuſich den Lebens ſtandard der mehr als 100 000 im öffentlichen Dienſt Schaffenden auf die höhe, die im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Geſamtvolkes zurzeit erreichbar iſt. * Die Tarifordnungen werden zuſammen mit den in der⸗ ſelben Ausgabe des Reichsarbeitsblattes veröffentlichen Ta⸗ rifordnungen für die Gefolgſchaftsmitglieder der Straßen⸗ bahnen, der Staatsforſtverwaltungen und der öllentücen und öffentlich⸗rechtlichen Kreditanſtalten und öffentlichen Bauſparkaſſen als Sonderdruck herausgegeben, der vom Verlag des Reichsarbeitsblattes. der Verlagsanſtalt Otto Stollberg, Berlin W 9, zu beziehen iſt. Für die Straßenbahnen Am 1. April 1938 trat die von dem Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienſt erlaſſene Straßenbahntariford⸗ nung in Kraft. Sie umfaßt die Arbeiter ſämtlicher Stra⸗ ßenbahnen leinſchließlich Hoch⸗ und Untergrundbahnen, Seil⸗ und Schwebebahnen) innerhalb des Deutſchen Reiches — ausgenommen das Land Oeſterreich. Damit iſt zum zwei⸗ ten Male für die geſamte Arbeiterſchaft der deutſchen Stra⸗ ßenbahnen ein einheitlicher Tarif geſchaffen. Die Straßen⸗ bahntorifordnung iſt ein eee zu Beginn des Jahres 1937 in Kraft getretenen leinbahntarifordnung. Zwiſchen beiden beſteht eine weitgehende Uebereinſtimmung. Für die Staatsforſtverwaltung Der Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienſt hat eine Tarifordnung für Geſolgſchaftsmitglieder der Staats⸗ forſtvexwaltung erlaſſen. Während die Tarifordnung den Staatsnotwendigkeiten entſprechend die Höhe der Löhne unverändert läßt. enthält ſie neben einer Zuſammenfaſſung der zahlreichen Tarifverträge der Länder wichtige Verbeſſerungen der allgemeinen Arbeitsbedingun⸗ gen. U. a. erfüllt ſie die Wünſche der Waldarbeiter nach einem nunmehr allgemein zu zahlenden Kinder ⸗ geld, und beſtimmt, daß zu Weihnachten ein Betrag von Mark für jedes Kind gezahlt wird. Auch ein ausrei⸗ chender Urlaub, der für Jugendliche bis zu 18 Tagen beträgt und bei Erwachſenen von 6 bis zu gleichfalls 18 Tagen geſtaffelt iſt, iſt in der Tarifordnung verankert. Die Tarifverordnung für Gefolgſchaftsmitglieder der Staatsforſtverwaltungen iſt eine Ergänzung der in der gleichen Ausgabe des Reichsarbeitsblattes veröffentlichten allgemeinen Tarifordnung für Gefolgſchaftsmitglieder im öffentlichen Dienſt, deren Beſtimmungen mit wenigen Aus⸗ zahmen auch für die Waldarbeiter gelten. i Du trügt mit die verantwortung vor den kommenden Seneratlonen, tritt ein in die 08. Führerflucht! Verkehrsverbrechen werden ſchärfſtens beſtraft. Ast. Eine zeitgemäße Rechtſprechung in Kraftfahr⸗ eugſachen wird ſelbſtverſtändlich der Tatſache gerecht wer⸗ en, daß die Anforderungen, welche an die Gewandtheit und Geiſtesgegenwart des Kraftfahrers geſtellt werden, ſich mit dem ſtändig zunehmenden Kraftverkehr immer mehr ſteigern. Sie wird deshalb ſtets Milde üben, wenn ein ſonſt gewiſſenhafter und vorſichtiger Fahrer ausnahmsweiſe ein⸗ mal einen Unfall gehabt hat. Erſte Vorausſetzung iſt jedoch dabei, daß er nach dem Unfalle ein anſtändiger Kerl ge⸗ weſen iſt. Das heißt, es muß alles in ſeinen Kräften Lie⸗ gende getan haben, um den Unfall an Ort und Stelle reſtlos aufzuklären und dem Verletzten Hilfe leiſten. Der Kraftfahrer wird jedoch niemals auf Verſtändnis und auf Milde rechnen können, wenn er ſich dieſen Ver⸗ pflichtungen und ſeiner Verantwortung nach dem Unfalle durch Führerflucht feige entzogen hat. Unſer nationalſozia⸗ liſtiſches Verkehrsrecht wird beherrſcht vom Grundſatz der Verkehrsgemeinſchaft, nach welchem feder Verkehrsteil⸗ nehmer auf den anderen entſprechende Rückſicht zu nehmen hat. Damit iſt es unvereinbar, einen Volksgenoſſen nach einem Unfalle im Stiche zu laſſen Deshalb iſt bald nach der Machtergreifung und zwar durch Geſetz vom 28. Juni 1935 eine neue allgemeine Strafbeſtimmung im Paragraph 330 des Strafgeſetzbuchs eingefügt. Dieſe bedroht jeden mit Strafe, der bei Unglücksfällen nicht Hilfe leiſtet, obwohl es nach geſundem Volksempfunden feine Pflicht wäre, und ſieht hierfür eine Strafe bis z uU zwei Jahren Ge⸗ fängnis vor. Dieſe Beſtimmung gilt beſonders auch für den Kraftfahrer, denn es iſt klar, daß er in erſter Linie zur Hilfeleiſtung nach einem Unfalle verpflichtet iſt, den er ſelbſt mit herbeigeführt hat, mag ihn daran ein Ver⸗ ſchulden treffen oder nicht. Einem Falle, der ſich kürzlich ereignet hat, lag folgender Tatbeſtand vor: Ein Kraftwagenführer war auf offener Landſtraße zu weit auf die in ſeiner Fahrtrichtung rechte Straßenſeite hinübergeraten und hatte dabei zwei Mädchen im Alter von 14 Jahren angefahren, die in Begleitung noch eines dritten gleichaltrigen Mädchens vorſchriftsmäßig hintereinander ganz rechts am Straßenrande gelaufen wa⸗ ren. Eines der Mädchen war dabei von der rechten Tür⸗ klinke des Kraftwagens erfaßt worden. Dieſe hatte ſich da⸗ bei losgelöſt und war ihr ins Geſäß gedrungen, wo ſie eine zwei Zentimeter tiefe und eine acht Zentimeter lange blu⸗ lende Wunde verurſacht hatte. Der Kraftfahrer hatte den Unfall zwar bemerkt, war aber zunächſt weitergefahren. Dann war er wieder umgekehrt, weil ihm das Fehlen der Türklinke aufgefallen war. Er hatte aber nur den Kindern die Klinke abgenommen und ſich dann wieder entfernt, ohne ſich um ihr Schickſal zu kümmern. Die Kinder hatten des⸗ halb etwa zehn Minuten laufen müſſen, ehe ſie ärztliche Hilfe haben konnten. Nach langen Bemühungen war es gelungen, den Kraft⸗ fahrer feſtzuſtellen Ihn traf nun aber die ganze Strenge des Geſetzes. Er erhielt ſieben Monate Gefängnis, obwohl die Folgen des Unfalles unbedeutend und die Kinder ver⸗ hältnismäßig bald und ohne große Koſten und bleibende Nachteile wiederhergeſtellt waren. Hätte ſich der Kraftfahrer ihrer angenommen, ſo wäre er mit einer geringen Geld⸗ ſtrafe davongekommen. In anderen ähnlichen Fällen ſind auch hohe Gefängnis⸗ ſtrafen ausgeworfen worden Es wird dann ſtets auch bei der neben der unterlaſſenen e und der Führer⸗ flucht vorliegenden fahrläfſigen Körperverlet⸗ Jung die üble Geſinnung, die der Täter durch ſeine feige Flucht an den Tag gelegt hat, ſtrafſchärfend berückſichtigt. Jeder Kraftfahrer möge ſich das zur Warnung dienen laſ⸗ ſen und nach einem Unfalle wenigſtens die Hilfe leiſten, die von ihm erwartet werden muß. Dr. M Reichshülfe für Kleingärtner Der Reichsarbeitsminiſter gibt nunmehr den Wortlaut der Beſtimmungen über die Förderung von Kleingärtnern bekannt. Darin heißt es u. a.: „Nächſt der Kleinſiedlung iſt das Kleingar⸗ tenweſen das wirkſamſte Mittel, der Verſtädterung des deutſchen Volkes entgegenzuarbeiten. Der Kleingarten iſt eine notwendige Lebensgrundlage für die in einer Mietwoh⸗ nung lebenden, erbgeſunden, ſchaffenden deutſchen Menſchen. Er bietet Entſpannung von der Berufsarbeit, läßt die Kin⸗ der in Licht und Sonne geſund heranwachſen und liefert in dem Wirtſchaftsertrag einen nicht unwichtigen Teil zur Eigen⸗ verſorgung der Familien und damit zur Ergänzung ihres Ein⸗ kommens. 5 5 Das Weſensmerkmal des Kleingartens iſt die überwie⸗ gend gartenbaumäßige, der Eigenverſorgung dienende Nut⸗ zung fremden Landes mit eigenen Kräften. Grundſätzlich iſt der Kleingarten Teil einer Geſamtanlage, die gegen Einwir⸗ kungen von außen eingefriedigt iſt, jedoch durch Wege, die jedermann zugängig ſind, auch den übrigen Volksgenoſſen die Möglichkeit gewähren ſoll, ſich an dem Naturgeſchehen zu erfreuen(Kleingartenpark). Die Barkoſten für die Herrichtung eines Klein⸗ gartens müſſen ſo niedrig wie irgend möglich ſein, damit der Kleingarten den erhofften Wirtſchaftsertrag ſichert und jede geeignete Familie in ſeinen Beſitz gelangen kann. Zu dieſem Zweck iſt darauf zu halten, daß zu Laſten der Kleingärtner fabrik Kom.⸗Geſ. Ac. Pforzheim 2000; Johannes Förderer Söhne Gmbh. Niedereſchach 600; Emil Lehnberg Singen a. H. 480; Loufs Geiſer Lahr⸗Dinglingen 408 Mark. bei Neuanlagen keine erheblich verteuernden Einrichtungen ge⸗ fordert werden, auch wenn dieſe den Anblick der Anlage ſehr verſchönern würden. Die Ausgeſtaltung der öffentlichen Durch⸗ gangswege muß, abgeſehen von der Mitarbeit der Kleingärt⸗ ner, auf Koſten anderer Stellen erfolgen. Ausgaben für nicht werbende Einrichtungen, z. B. für eine Laub e, dürfen nur in beſcheidenem Ausmaße entſtehen. Es muß den Kleingärt⸗ nern überlaſſen bleiben, ſie beſſer auszuführen, ſobald ſie wirtſchaftlich hierzu in der Lage ſind. Nur ein dauernd ungefährdeter Beſitz läßt den durch einen Kleingarten erſtrebten Erfolg in vollem um⸗ fange erreichen. Reichshilfe darf deshalb nur für ſolche An⸗ lagen zugebilligt werden, die grundſätzlich auf die Dauer klein⸗ gärtneriſch bewirtſchaftet werden können. Die mit Reichsmit⸗ teln geförderten Kleingartenanlagen dürfen einer anderen Zweckbeſtimmung nur mit Zuſtimmung des Reichsarbeits⸗ miniſters zugeführt werden. Werden die Kleingärten auf nicht gemeindeeigenem Gelände errichtet, iſt durch eine be⸗ ſchränkt perſönliche Dienſtbarkeit zugunſten der Gemeinde ſicherzuſtellen, daß das Gelände nur kleingärtneriſch genutzt werden darf. Der Kleingärtner und ſeine Familie müſſen ſich zur Be⸗ wirtſchaftung eines Kleingartens eignen. Dies ſetzt voraus, daß ſie Liebe zur Natur, den Wunſch nach bodenverbundener Arbeit und Gemeinſchaftsgeiſt beſitzen, lebenstüchtig, ſparſam und ſtrebſam ſind, mithin Gewähr dafür bieten, daß ſie ihren Verpflichtungen in jeder Hinſicht nachkommen können. Ein in⸗ folge nicht erblicher Körperſchäden(3. B. durch Kriegsverlet⸗ zung) behinderter Bewerber kann gleichwohl zugelaſſen wer⸗ den, wenn ſeine Frau oder Familienangehörige die Arbeiten ordnungsmäßig ausführen können und wollen. Ein Kleingarten ſoll 400 qm groß ſein; er darf nicht kleiner ſein als 300 qm. Folgende Reichsdarlehen können je Kleingarten gewährt werden: a) bis zu 120 Mark für die Herr ich⸗ tung und Einrichtung von neuen Kleingartenanlagen und b) bis zu 100 Mark für den Erwerb von Land aus Pri⸗ vatbeſitz, das für die Errichtung neuer Kleingartenanlagen verwendet werden ſoll, oder bekeits kleingärtneriſch genutzt wird, deſſen weitere kleingärtneriſche Verwendung aber ge⸗ fährdet erſcheint. Die Darlehen für die Herrichtung von Kleingartenanla⸗ gen ſind zu verfagen oder in entſprechend geringerer Höhe zuzuſprechen, ſoweit die Bewerber aus eigenem Ver⸗ mögen die entſtehenden Koſten decken können. Die Reichs⸗ darlehen ſind un verzinslich; ſie ſind in ſpäteſtens 20 Jahren zu tilgen. Die Tilgung beginnt am 1. Oktober des auf den Abſchluß des Darlehensverkrages folgenden Jahres. Die Tilgungsbeträge ſind von den Darlehensnehmern halb⸗ jährlich nachträglich am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres zu entrichten. Die erſte Zahlung hat in der Höhe zu erfolgen, daß die Schuld in den folgenden neunzehneinhalb Jahren in gleichbleibenden, auf volle Reichsmark abgerun⸗ deten Beträgen getilgt werden kann. Bewerber um Kleingärten müſſen bei der Gemeinde⸗ behörde oder der örtlichen Gliederung des gemeinnützigen Kleingartenunternehmens einen Fragebogen ausfüllen, der Angaben über den Familienſtand, Alter, Beruf, Reinein⸗ kommen, Zahl der Kinder, Geſundheitszuſtand der Familie des Bewerbers ſowie über ſeine Wohnungsverhältniſſe ent⸗ hält. Im Benehmen mit dem Kleingartenunternehmen und gegebenenfalls dem beſonders zugelaſſenen Träger ſtellt die Gemeindebehörde feſt, welche Bewerber als geeignet anzu⸗ ſehen ſind. „Der Beamte kann ſtolz ſein“ Dr. Frick verleiht das Treuedienſtehrenzeichen. Im Reichs- und preußiſchen Miniſterium des Innern ſand durch Reichsminiſter Dr. Frick die Auszeichnung von etwa 300 Beamten des Reichsminiſteriums für 30⸗ und 50. jährige Tätigkeit mit dem Treuedienſtehrenzeichen ſtatt. Reichsminiſter Dr. Frick hielt eine Anſprache Die Arbeiten der Beamten vollziehen ſich, ſo führte er aus, nicht im Ram⸗ penlicht der Oeffentlichkeit. Ihre Arbeit beſtehe in der Wah. rung der Geſetze, in ſtiller und unermüdlicher Arbeit. Daß der Führer und das deutſche Volk dieſe ſtille Arbeit nicht weniger ſchätzen als jede andere für Volk und Reich vall⸗ bogere Tätigkeit, dafür ſollen die den Beamten ausgehän⸗ higten Treuedienſtehrenzeichen ein Zeugnis ablegen. Der deutſche Beamte kann ſtolz auf ſeine Leiſtung ſein. Reichsminiſter Dr. Frick ſagte, daß auch er ſtolz auf den Geiſt der deutſchen Beamten ſei, der dieſe ſeit der Macht⸗ eegreifung erfülle und der ſie befähigt habe, am Aufbau des Reiches mitzuwirken. Spenden für das Winterhilfswerk 1937⸗38. Aus Baden gingen dem Winterhilfswerk weiter fol⸗ gende Spenden zu: Großkraftwerk Mannheim 5800; Deut⸗ ſcher Hochdruck-Economiſer Gmbh. Mannheim 1500; Holz⸗ zellſtoff u. Papierfabriken AG. Neuſtadt 1350; Jakob Holz⸗ warth Karlsruhe 900; e R. Criegee Durlach 600; Eiſen⸗ und Hammerwerk Gm Heil Heidelberg 450; Dr. Max Eſſer Baden⸗Baden 360; H. Teningen 600; Theodor Moritz von Carnap Karlsruhe 300; Dörflinger'ſche Federn⸗ Obrigheim 300; Kollmar u. Jourdan Die ölotte des Friedens geht wieder in See. Das Kd. Urlauberſchiff „Wilhelm Guſtloff“ trat ſeine erſte große Fahrt an, die mit der übrigen Kdß.⸗ Flotte nach Madeira geht. Links: Die„Deeana“, Englands Herrſchaft in Indien wurde vor etwa 170 Jahren mit der Belehnung Lord Clives mit den Provin⸗ zen Bengalen, Eihar und Oriſſa begründet. Die engliſche Koloniſation Indiens iſt jedoch älteren Datums. Sie be⸗ gann mit der Gründung der engliſchen Oſtindiſchen Com⸗ pagnie Ende des ſechzehnten Jahrhunderts. Die Londoner Oſtindiſche Compagnie erhielt von der Königin Eliſabeth einen Freibrief für Handelsgeſchäfte in Indien. In der Natur der Sache mag es gelegen haben, daß ſich die Agen⸗ ten der Oſtindiſchen Compagnie nicht auf Handelsgeſchäfte beſchränken konnten, ſondern auch ſich politiſch betätigen mußten mit dem Ziele, Einfluß in Indien zu gewinnen. (2. Fortſetzung.) Und einige Zeit ſpäter hieß es:„Der Handlungsge⸗ winn genügt nicht mehr zum Unterhalt der Regierung“, — ſo nannte man die Organiſation der Compagnie in In⸗ dien—„wir bedürfen dazu ſtändiger Abgaben. Die Ver⸗ mehrung des Einkommens aus ſolchen Quellen liegt uns dae ebenſo am Herzen wie Handelsgewinne. Dieſe unterliegen tauſend Zufälligkeiten. Jene hingegen ſind die feſten Stützen unſerer Macht. Ohne Herrſchaft über Land und Leute, ohne eine ehrfurchtgebietende Stellung ſind wir bloß eine Geſellſchaft von Abenteurern, denen jede Macht den Handel unterſagen kann.“ Die wichtigſten Niederlaſſungen der Engländer und bald ihre großen Angriffspunkte auf das geſamte indiſche Reich waren Bombay an der Weſtküſte der Halbinſel, Madras an der Oſtküſte und Kalkutta im Mündungsge⸗ biet des Ganges. Die erſte Niederlaſſung der Engländer auf dem in⸗ diſchen Feſtlande aber war Surat, ein großer und leb⸗ hafter Handelsplatz des indiſchen Reiches, etwa 400 Kilo⸗ meter nördlich von Bombay gelegen. Ein Mann namens Edwards hatte dieſen Ort für eine Faktorei der Geſellſchaft auserſehen, wurde von dem Schah Schehangir nach Delhi eingeladen, dort mit großem Glanz freundſchaftlich emp⸗ fangen und ſehr gut aufgenommen. „Die Engländer ſind Europäer von einer anderen Art, beſonders unterſcheiden ſie ſich von den verhaßten Portugieſen“, ſagte der Schah zu einem fremden Beſucher. Edwards wußte die Situation ſofort auszunutzen: „Mit den Portugieſen leben wir im ſtändigen Kriege, ſie ſind unſere Feinde.“ „Dann ſind wir Bundesgenoſſen“, freute ſich Sche⸗ hangir, und forderte die Engländer auf, am Kampfe gegen den gemeinſamen Feind ee Schehangir wollte die Portugieſen, welche ein indiſches Schiff mit koſtbarer Ladung nahmen, weil es keinen europäiſchen Paß mit ſich führte, bekriegen. Die Engländer folgten mit Freuden der Einladung, und zwar zu einer Zeit, wo in Europa zwi⸗ ſchen Portugal und England Frieden herrſchte. Gemein⸗ ſam wurden die Portugieſen geſchlagen, und damit ſtiegen die Engländer in der Gunſt des Schahs. Sie erhielten das Recht, ihre Kaufhäuſer in Surat zu befeſtigen und in ganz Indien nach Belieben Handel zu treiben. Der Kampf gegen die Portugieſen Ueberall, wo die Engländer zu dieſer Zeit in Aſien hinkamen, traten ſie als entſchiedene Feinde der Portu⸗ gieſen auf. Die Portugieſen waren in ganz Aſien wegen ihres herriſchen Hochmuts, ihres europäiſchen Dünkels, vor allem aber wegen ihrer unerhörten Unduldſamkeit und furchtbaren Grauſamkeit ganz unglaublich verhaßt. Seit Vasco da Gama 1498 den Seeweg nach Indien für die Portugieſen erſchloſſen, hatten dieſe, anfangs unter ſchweren Kämpfen, an der Weſtküſte ein umfangreiches por⸗ tugieſiſches Kolonialreich errichtet, deſſen Mittelpunkt Goa war, das noch heute portugieſiſcher Beſitz iſt und neben Diu und Damao letztes Zeugnis für die einſt gewaltige Herrſchaft der Portugieſen in Indien ablegt. Dieſe portugieſiſche Herrſchaft in Indien war gegrün⸗ det auf Raub und Gewalt. Die Religion diente als Mittel der Verfinſterung, als Unterbau zur ſtaatlichen und bür⸗ gerlichen Knechtſchaft. Das Ketzergericht ſchaltete in Goa Erie, de. ech 1 Tatſüchlich begann ſchon damals die Eroberung Indiens durch die Engländer. Sie ſah Gewalttaten jeder Art. Da⸗ vun berichtet unſere Artikelreihe. Ehe Englands Macht⸗ ſtellung in Indien durch Lord Clive befeſtigt werden konnte, mußte die engliſche Oſtindiſche Compagnie harte Kämpfe gegen ihre europäiſche Konkurrenz führen. Sie ſchaltete den Einfluß der Portugieſen aus, deren Kolo⸗ nien an der korrupten Verwaltung zugrunde gingen, und ſtieß auf die Franzoſen, die bereits vor den Engländern ſich in Indien feſtgeſetzt und dank des Geſchicks ihres Agenten Dupleix große Gebietseroberungen machen und ihren Einfluß auf weite Gebiete ausdehnen konnten. noch furchtbarer als ſonſtwo auf Erden. Verfolgung und unmenſchliche Grauſamkeit waren hier vorzüglich gegen die Reichen gerichtet; man ſuchte ſich dieſenigen zur Beute, wo man den meiſten Raub davontrug. Selbſt Vizekönige und Erzbiſchöfe wurden, wenn der Hof zu Liſſabon ge⸗ heime Befehle erteilte, vor die Schranken der allmächtigen ſtaatlich⸗religiöſen Polizei gezogen. Die Furcht, tüchtige Männer möchten eine gefährliche Macht erringen, dann der Wunſch, viele Günſtlinge zu bereichern, hatten die Könige Portugals veranlaßt, die Statthalterſchaft der ver⸗ einigten afrikaniſchen und aſiatiſchen Beſitzungen nur auf drei Jahre zu verleihen. Das erſte Jahr verwendeten die Vizekönige zur Kenntnis der neuen Länder; das zweite auf Anſammlung von Reichtümern und das dritte zur Ueberſchau der Beſitzungen von den Molukken und der malaiiſchen Halbinſel bis zum Perſiſchen Meerbuſen und den afrikaniſchen Küſtenländern. Was die Verwalter übrigließen, das fraßen die zahl⸗ reichen Geiſtlichen und Mönchsſcharen aller Farben und Kutten, welche nicht ſelten die Truppenzahl überſtiegen. Laſter und Ausſchweifungen jeder Art kamen ſchnell als natürliches Gefolge dieſer von der Arbeit anderer leben⸗ den, auf 20 000 bis 30 000 Köpfe anſchwellenden geiſtlichen Heerſcharen herbei.„Die Portugieſen“, erzählt ein unpar⸗ teiiſcher Augenzeuge,„leben ohne Redlichkeit, ohne Scham und Gerechtigkeit; überall herrſcht Trug, herrſcht Grau⸗ ſamkeit und die unverſchämte Wolluſt. Heimliche Vergif⸗ tungen und offenkundige Mordtaten ſind gewöhnliche Er⸗ eigniſſe; Männer und Frauen der vornehmſten Familien mißhandelten ihre Sklaven und Sklavinnen in der ab⸗ ſcheulichſten Weiſe. Das Pfaffenvolk plagte die Eingebore⸗ nen, wo und wie immer es konnte. Sein Unverſtand und Aberglaube, ſeine Albernheiten und Grauſamkeiten ſollen für ihr Chriſtentum und Portugal die Herrſchaft erringen über das Morgenland.“ Dieſes Getriebe, dieſes Leben der Portugieſen, hatte bei allen öſtlichen Völkern, welche an Menſchlichkeit und Geiſtesbildung weit über dieſe Chriſten hinausragten, einen unausſprechlichen, zum Teil jetzt noch fortwuchern⸗ den Haß hervorgerufen. Holländer und Engländer wurden mit Freuden begrüßt; ſie wurden als Erretter aufgenom⸗ men aus dem zwiefachen Joche, aus der geiſtlichen und weltlichen Knechtſchaft. Als die Engländer nach Indien kamen, war die por⸗ tugieſiſche Herrſchaft ſchon am Ende ihrer Kraft. Portugal war der Reichtum, den ihm ſeine Kolonien gebracht hatten, nicht bekommen, es war an ihm zugrunde gegangen. Konkurrenz der Franzoſen Brauchten im Falle der portugieſiſchen Konkurrenz die Engländer nur bereits im Sturz Befindliches noch zu ſtoßen, um es gänzlich zum Untergang zu bringen, ſo ſetzten die Konkurrenz der Franzoſen in Indien und ihr zeitweiſe ſehr ernſthafter Verſuch, die Engländer aus Indien zu vertreiben, faſt zu dem gleichen Zeitpunkt ein, als die Eng⸗ länder ihrerſeits den Entſchluß gefaßt hatten, ſich ganz Indien als Domäne ihres Handels und ihrer Herrſchaft zu ſichern. Die Geſchichte des dramatiſchen Kampfes zwiſchen England und Frankreich um Indien iſt im Grunde ge⸗ nommen das phantaſtiſche und tragiſche Schickſal eines Mannes: Joſeph Dupleix. Und dazu der Männer, die in den jähen Taumel ſeines Geſchickes mit hineingeriſſen N des Admirals La Bourdonnais und des Grafen ally. Die Entſcheidung fiel hier in den Jahren 1740 und 1760. In Europa kämpfte um dieſe Zeit Friedrich der Große um die beherrſchende Stellung in Deutſchland. In der Welt draußen, in Kanada und in Indien wurde der roße und weltpolitiſche Kampf um die See⸗ und Handels⸗ errſchaft zwiſchen der romaniſchen und der angelſächſi⸗ ſchen Raſſe ausgetragen, wurde um die Entſcheidung ge⸗ kämpft, ob Frankreich oder England die erſte See- und Kolonialmacht ſein ſollte. Indien befand ſich zur Zeit, da Engländer und Fran⸗ zoſen an ſeinen Küſten um das Recht ſeiner alleinigen Ausbeutung kämpften, in einem Zuſtand völliger Auflö⸗ ſung und Anarchie. 0 Dupleix war der erſte, der erkannte, daß dieſer Zu⸗ ſtand der Zwietracht und des Verfalls die beſte Gelegen⸗ heit war, den Europäern die Macht über Indien in die Hand zu ſpielen. Zu einer Zeit, wo die Engländer im weſentlichen noch nicht daran dachten, gute, wenn auch räuberiſche Geſchäfte in Indien zu machen, träumte Du⸗ pleix von der Schaffung eines mächtigen franzöſiſchen Reiches in Indien. Als Dupleix 1720 nach Indien kam, zählte er etwa 20 Jahre. Sein Vater war einer der Direktoren der 1664 gegründeten Franzöſiſchen Oſtindiſchen Geſellſchaft. Er hatte ſeinen Sohn frühzeitig zu einem großzügigen Kauf⸗ mann erzogen, ihn Reiſen in Europa und Amerika machen laſſen. Er kam als Erſter Rat nach Pondicherry, dem Hauptplatz der franzöſiſchen Faktoreien in Indien. Zehn Jahre lang verwaltete Dupleix dieſes Amt. Auf Grund ſeiner glänzenden Fähigkeiten übertrug man ihm die Lei⸗ tung der franzöſiſchen Niederlaſſung in Chandernagor, mitten in der reichen Provinz Bengalen gelegen, an einem der Mündungsflüſſe des Ganges, einige Meilen nördlich des von den Engländern gegründeten Kalkutta. Dupleix beunruhigt die Engländer Dupleix fand dieſe franzöſiſche Niederlaſſung in einem Zuſtand gänzlicher Verwahrloſung vor. Er machte ſie im Laufe eines Jahrzehnts zum wichtigſten Handelsplatz Bengalens. An der Stelle der elenden Holzhütten ent⸗ ſtanden in wenigen Jahren mehr als zweitauſend Stein⸗ häuſer. Dupleix entwickelte eine ſo umfangreiche Handels⸗ tätigkeit, daß er nach und nach allein auf ſeine Koſten mehr als 70 Handelsſchiffe anſchaffen konnte, die ſeine Waren nicht nur nach Indien, ſondern in alle Länder Aſiens brachten. Als Dupleix 1731 in Chandernagor an⸗ kam, fand er dort nicht ein Handelsſchiff vor. Als er es 1742 verließ, kamen täglich zwölf bis fünfzehn in ſeinem Hafen an. Dupleix war in dieſer Zeit zum vielfachen Mil⸗ lionär geworden. In Jahre 1742 ernannten ihn die Pariſer Direktoren der Compagnie zum Gouverneur aller franzöſiſchen Be⸗ ſitzungen in Indien. Mit der Uebernahme dieſes höchſten Amtes in Pondi⸗ cherry verwandelte ſich der Großkaufmann in den Staats⸗ mann Dupleix. Er war überzeugt, daß die franzöſiſche Compagnie im Einſatz gegen die engliſche Compagnie nie⸗ mals zu einer großen Handelsmacht in Indien werden könnte, wenn ſie nicht die Herrſchaft über weite Gebiete des zerfallenden indiſchen Reiches erlangte. Dieſe Herr⸗ ſchaft zu erringen, verfolgte er einen Plan, den ſpäter die Engländer mit ſo großem Erfolg weiterhin anwendeten: er miſchte ſich in die vielfachen innerpolitiſchen Streitig⸗ keiten der Landesfürſten, in die Kämpfe der zahlreichen Thronprätendenten, ein. Seine Frau, ein Miſchling in⸗ diſch⸗europäiſcher Herkunft, die alle Dialekte Indiens be⸗ herrſchte, erleichterte es ihm, in die Knäuel von Intrigen und Ehrgeiz einzugreifen. Bald herrſchte Dupleix über die wichtigſten Gebiete Südindiens und über 30 Millionen Menſchen. Dupleix ließ mit Sinnbildern ſeiner Erfolge beprägte Münzen ſchlagen, und an der Stelle eines ſeiner Siege eine Stadt aus dem Boden ſtampfen, die den ſtolzen Namen trug: „Dupleix Fateabad“, die Stadt des ſiegreichen Dupleix. Um mit den Fürſten als Gleichgeſtellter verhandeln zu können, legte er ſich ſelbſt den Titel eines Nabob, eines indiſchen Fürſten, bei. Er ging nicht mehr ohne eine glän⸗ zende Begleitung aus, war gefolgt von berittenen Garden mit geſtickten goldbetreßten Uniformen. Er empfing die indiſchen Fürſten oder ihre Geſandten mit einem wirklich orientaliſchen Glanz. Die große Politik, auf die er ſich nunmehr einließ, hielt ihn jedoch nicht ab, auch weiterhin ee Erfolg ſeine Handelsgeſchäfte zu be⸗ treiben. Dieſe Erfolge des franzöſiſchen Generalgouverneurs begannen, die engliſche Compagnie ernſthaft zu beun⸗ ruhigen. Da brach in Europa 1746 der engliſch⸗franzöſiſche Krieg aus. Er griff auch auf Indien über. Dupleix hatte Pondicherry bereits zu einer ſtattlichen Feſtung ausgebaut. Der Admiral der franzöſiſchen Flotte vertrieb die verhält⸗ nismäßig ſchwachen engliſchen Seeſtreitkräfte und zwang die damals wichtigſte Niederlaſſung der Engländer in Indien, das etwa 200 Kilometer nördlich von Pondicherry an der Oſtküſte der indiſchen Halbinſel gelegene Madras, zur Uebergabe. Der engliſche Gouverneur und die engli⸗ ſchen Ratsherren von Madras wurden verhaftet und an⸗ geſichts von 50000 Menſchen im Triumph durch die Straßen von Pondicherry geführt, wo Dupleix ſie in der Rolle eines triumphierenden Herrſchers empfing. Einer der wenigen Engländer, die aus dem von den Franzoſen beſetzten Madras in der Verkleidung eines Inders fliehen konnten, war der Kaufsmannsgehilfe Clive. (Fortſetzung folgt.) Oben: Ein Akt, der Eng⸗ lands Machtſtellung in In⸗ dien befeſtigte. Clive, der zielbewußte Gründer der engliſchen Herrſchaft in Indien, wird im Jahre 1765 von dem Herrſcher Indiens, Schah Allum, mit den Provinzen Bengalen, Eihar und Oriſſa belehnt. Rechts: Das Fort William bei Kalkutta im Jahre 1754. Das Fort wurde von der Oſtindiſchen Compagnie er⸗ richtet. Aufnahmen: Scherl, Bruker⸗ Archiv— M. peel Praplbe fur die jugend der Uf eee „ — r —— r 2 r e