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Die Kgl. Britiſche Regierung hat ſich in einer Note vom 28. Auguſt 1939 gegenüber der deutſchen Regierung bereit erklärt, ihre Vermiktſung zu direkten Verhandlungen zwi⸗ ſchen Deutſchland und Polen über die ſteittigen Probleme zur Verfügung zu ſtellen. Sie hal dabei keinen Zweifel dar ⸗ über gelaſſen, daß auch ihr angeſichis der fortdauernden Zwiſchenfälle und der allgemeinen europäiſchen Spannung die Dringlichkeit des Vorganges bewußt wäre. Die deutſche Regierung hat ſich in einer Ankworknoke vom 29. Auguſt 1939 trotz ihrer fkeptiſchen Beurteilung des Willens der polniſchen Regierung, überhaupt zu einer Verſtändigung zu kommen, im Intereſſe des Friedens bereit erklärt, die engli⸗ ſche Vermitklung bzw. Anregung anzunehmen. Sie hal unter Würdigung aller zurzeit gegebenen Amſtände es für nok⸗ wendig erachtet, in dieſer ihrer Note darauf hinzuweiſen, daß, wenn überhaupt die Gefahr einer Kakaſtrophe vermie-⸗ den werden ſoll, dann ſchnell und unverzüglich gehandelt werden muß. Sie hat ſich in dieſem Zinne bereit erklärt, bis zum 30. Auguſt 1939 abends einen Beaufkraglen der polni- ſchen Regierung zu empfangen unter der Vorausſetzung, daß dieſer auch wirklich bevollmächtigt ſei, nicht nur zu disku- tieren, ſondern Verhandlungen zu führen und abzuſchließen. Die deutſche Regierung hat weiter in Ausſicht geſtellt, daß ſie glaubt, bis zum Einkreffen dieſes polniſchen Anter⸗ händlers in Berlin der britiſchen Regierung die Grundla⸗ ö gen über das Verſtändigungsangebot ebenfalls zugänglich machen zu können. a Statt eine Erklärung über das Einkreffen einer auto⸗ riſierten polniſchen Persönlichkeit erhielt die Reichsregie⸗ rung als Antwork auf ihre Verſtändigungsbereitſchaft zu⸗ nächſt die Nachricht der polniſchen Mobilmachung und erſt am 30. Auguſt 1939 gegen 12 Uhr nachts eine mehr allge⸗ mein gehaltene britiſche Verſicherung der Bereitwilligkeit, ihrerſeits auf den Beginn von Berhandlungen hinwirken zu wollen. s Trotzdem durch das Ausbleiben des von der Reichs re⸗ gierung erwarteten polniſchen Unterhändler die Voraus- ſetzung entfallen war, der britiſchen Regierung eine Kenntk⸗ nis über die Auffaſſung der deulſchen Regierung in Bezug auf die möglichen Verhandlungsgrundlagen zu geben, da die britiſche Regierung ja ſelbſt für direkte Verhandlungen zwiſchen Deulſchland und Polen plädiert halte, gab Reichs · außenminiſter v. Ribbentrop dem britiſchen Bolſchafter an⸗ läßlich der Uebergabe der letzten engliſchen Nole eine ge⸗ naue Kenntnis des Worklautes der für den Fall des Ein⸗ kreffens des polniſchen Bevollmächtigten als Verhandlungs- grundlage vorgeſehenen deulſchen Vorſchläge. Die deulſche Regierung glaubte ein Recht darauf zu 23 daß unter dieſen Umſtänden wenigſtens nachträglich ie ſoforkige Benennung einer polniſchen Perſönlichkeit ſtatlfinden würde. Denn es iſt der Reichsregierung nicht zu⸗ zumuten, ihrerſeits fortigeſetzt die Bereitwilligkeit zur Inan⸗ griffnahme ſolcher Verhandlungen nicht nur zu betonen. ſondern auch dafür ſich bereit zu wiſſen, von der polniſchen Seite aber nur mit leeren Ausflüchten und nichtsſagenden Erklärungen hingehalten zu werden. Aus einer inzwiſchen ſtattgefundenen Demarche des polniſchen Bolſchafters geht erneut hervor, daß auch dieſer nicht bevollmächtigt iſt. in irgendeine Diskuſſion einzutreten oder gar zu verhandeln. Somit haben der Führer und die Deutſche Reichsregie⸗ rung nun zwei Tage vergeblich auf das Eintreffen eines be; vollmächtigken polniſchen Unterhändlers gewartet. Unter dieſen Umſtänden ſieht die deulſche Reichsregierung auch dieſesmal ihre Vorſchläge praktiſch als abgelehnt an, obwohl ſie der Meinung iſt, daß dieſe in der Form, in der ſie auch der engliſchen Regierung bekannkgegehen morden ſind, mehr als loyal und erfüllbar geweſen wären. Die Reichsregierung hält es für angebracht, der Oef. fenklichkeit Kenntnis von dieſen dem britiſchen Botſchafter mikgeteilten Verhandlungsgrundlagen zu geben. Der Wortlaut des deutſchen Vorſchlags. für eine Regelung des Danzig⸗Korridor-Problems ſowie der deutſch⸗polniſchen Minderheilenfrage. Die Lage zwiſchen dem Deutſchen Reich und Polen iſt zurzeit ſo, daß jeder weitere Zwiſchenfall zu einer Enkla⸗ ug der beiderſeits in Stellung gegangenen militäriſchen Skreitkräfte führen kann. Jede friedliche Löſung muß ſo beſchaffen ſein, daß ſich nicht bei nächſter Gelegenheit die dieſen Zuſtand urſächlich bedingenden Ereigniſſe wiederho⸗ len können und dadurch nicht nur der Oſten Europas, ſon⸗ dern auch andere Gebiete in die gleiche Spannung verſetzt werden. Die Urſachen dieſer Entwicklung liegen I. in der unmöglichen Grenzziehung, wie ſie durch das Versailler Diktat borgenommen wurde, den abgetrennten Gebieten. 2 Freitag, den 1. September 1939 Die deutſche Reichsregierung geht daher bei dieſen Bor- ſchlägen von dem Gedanken aus, eine endgültige Löſung zu finden, die die unmögliche Situation der Grenzziehung be⸗ ſeitigt, beiden Teilen ihre lebenswichtigen Verbindungs⸗ ſtraßen ſichert, das Minderheilenproblem— ſoweit irgend- möglich— beſeitigt, und ſoweit dies nicht möglich iſt, das Schickſal der Minderheiten durch eine ſichere Garantie ihrer Rechte erträglich geſtaltet. Die deutſche Reichsregierung iſt überzeugt, daß es da⸗ bei unerläßlich iſt, wirtſchafkliche und phyſiſche Schädigun⸗ gen, die ſeit dem Jahre 1913 ſtaktgefunden haben, aufzu⸗ decken und in vollem Umfange wieder gutzumachen. Sie ſieht ſelbſtverſtändlich dieſe Verpflichtung als eine für beide Teile bindende an. Aus dieſen Erwägungen ergeben ſich folgende prak⸗ tiſche Vorſchläge: 1. Die Freie Stadt danzig kehrt auf Grund ihres rein deutſchen Charakters ſowie des einmütigen Wil⸗ lens ihrer Bevölkerung ſofork in das Deutſche Reich zurück. 2. Das Gebiet des ſogen. Korridors, das von der Oſtſee bis zu der Linie Kulm— Bromberg(dieſe Städte einſchließlich) und dann etwa weſtlich nach Schönlanke reicht, wird über ſeine Ju⸗ den den zu Deutſchland oder zu Polen ſelbſt entſchei⸗ en. 3. Zu dieſem Zweck wird dieſes Gebiet eine Abſtim⸗ mung vornehmen. Abſtimmungsberechtigt ſind alle Deut⸗ ſchen, die am 1. Januar 1918 in dieſem Gebiete wohnhaft waren oder bis zu dieſem Tage dort geboren wurden und Marienwerder— Graudenz— desgleichen alle an dieſem Tage in diefem Gebiet wohnhaft geweſenen oder bis zu dieſem Tage dort geborenen Polen, Kaſchuben uſw. Die aus dieſem Gebiet verttiebenen Deut⸗ ſchen kehren zur Erfüllung ihrer Abſtimmung zurück. Zur Sicherung einer objektiven Abſtimmung ſowie zur Gewährlei⸗ ſtung der dafür notwendigen umfangreichen Vorarbeiten wird dieſes erwähnte Gebiet. ähnlich dem Saargebiet. einer ſofort internationalen Kommiſſion unter⸗ zu bildenden Italien, Sowjetunion, ſtellt, die von den vier Großmächten Frankreich, England gebildet wird. Dieſe Kommiſſion übt alle Zu dem Zweck iſt die⸗ ſes Gebiet in einer zu vereinbarenden kürzeſten Friſt von den polniſchen Militärs, der polniſchen Polizei und den pol⸗ Hoheitsrechte in dieſem Gebiet aus. niſchen Behörden zu räumen. 4. Von dieſem Gebiet bleibt ausgenommen der pol⸗ niſche Hafen Gdingen, der grundſätzlich polniſches Hoheitsrecht iſt, inſoweit er ſich territorial auf die pol⸗ niſche Siedlung beſchränkt. Die näheren Grenzen dieſer pol⸗ niſchen Hafenſtadt wären zwiſchen Deutſchland und Polen ſeſtzulegen und nötigenfalls durch ein internationales Schieds⸗ gericht feſtzuſetzen. 5. Um die notwendige Zeit für die erforderlichen umfang⸗ reichen Arbeiten zur Durchführung einer gerechten Abſtim⸗ mung ſicherzuſtellen, wird diefe Abſtimmung nicht vor Ab⸗ lauf von 12 Monaten ſtattfinden. 6. Um während dieſer Zeit Deutſchland ſeine Verbin⸗ dung mit Oſtpreußen und Polen ſeiner Verbindung mit dem Meere unbeſchränkt zu garantieren, werden Straßen und Eiſenbahnen feſtgelegt, die einen freien Tranſitvo er kehr ermöglichen. Hierbei dürfen nur jene Abgaben erhoben werden, die für die Erhaltung der Verkehrswege bezw. für die Durchführung der Transporte erforderlich ſind. 7. Ueber die Zugehörigkeit des Gebietes entſcheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 8. Um nach erfolgter Abſtimmung— ganz gleich, wie dieſe ausgehen möge— die Sicherheit des freien Verkehrs Deutſchlands mit ſeiner Provinz Danzig⸗Oſtpreußen und Polen ſeine Verbindung mit dem Meere zu garantieren wird, falls das Abſtimmungsgebiet an Polen fällt, Deutſch⸗ land eine exterritoriale Verkehrszone, etwa in Richtung von Bütow.— Danzig bezw. Diſchau gegeben zur Anlage einer Reſchs autobahn ſowie einer viergleiſi⸗ en Eiſenbahnlinie. Der Bau der Straße und der iſenbahn wird ſo durchgeführt, daß die polniſchen Kom⸗ munikationswege dadurch nicht berührt, d. h. über⸗ oder unterfahren werden. Die Breite dieſer Zone wird auf einen Kilometer feſtgeſetzt und iſt deutſches Hoheitsgebiet. Fällt die Abſtimmung zu Gunſten Deutſchlands aus, erhält Polen zum freien und uneingeſchränkten Verkehr nach ſeinem Hafen Gdingen die gleichen Rechte einer ebenſo erterritorialen Straßen⸗ bezw. Bahnverbindung, wie ſie Deutſchland zuſtehen würden. 9. Im Falle des Zurückfallens des Korridors an das Deutſche Reich erklärt ſich dieſes bereit, einen Bevöl⸗ kerungsaustauſch mit Polen in dem Ausmaße vor⸗ zunehmen, als der Korridor hierfür geeignet iſt. 10. Die etwa von Polen gewünſchten Son derrechte im Hafen von Danzig würden paritätiſch ausgehan⸗ delt werden mit gleichen Rechten Deutſchlands im Hafen von Gdingen. a i 11. Um in dieſem Gebiet jedes Gefühl einer Bedrohung auf beiden Seiten zu beſeitigen, würden Danzig und Gdingen den Charakter reiner Handelsſtädte erhalten, d. h. ohne mili⸗ täriſche Anlagen und milttäriſche Befeſtigungen. 12. Die Halbinſel Hela, die entſprechend der Ab⸗ ſtimmung entweder zu Polen oder zu den n käme, würde in jedem Fall ebenfalls zu demilitariſieren ein. 13. Da die deutſche Reichsregierung heftigſte Beſchwer⸗ den gegen die polniſchen Minderheitenbehand⸗ lung vorzubringen hat, die polniſche Regierung ihrerſeits glaubt, auch Beſchwerden gegen Deutſchland vorbringen zu müſſen, erklären ſich beide Parteien damit einverſtanden, daß dieſe Beſchwerden einer international zuſammengeſetzten Un⸗ 2. in der unmöglichen Behandlung der Minderheiten in terſuchungskommiſſion unterbreitet werden, die die Nr. 204 Aufgabe hat, alle Beſchwerden über wirtſchaftliche und phy⸗ ſiſche Schädigungen ſowie ſonſtige terroriſtiſche Akte zu unter⸗ ſuchen. Deutſchland und Polen verpflichten ſich, alle ſeit dem Jahre 1918 etwa vorgekommenen wirtſchaftlichen und ſon⸗ ſtigen Schädigungen der beiderſeitigen Minoritäten wieder gutzumachen bezw. alle Enteignungen aufzuheben oder für dieſe und ſonſtige Eingriffe in das wirtſchaftliche Leben eine vollſtändige Entſchädigung der Betroffenen zu leiſten. 14. Um den in Polen verbleibenden Deutſchen ſowie den in Deutſchland verbleibenden Polen das Gefühl der inter⸗ nationalen Rechtloſigkeit zu nehmen und ihnen vor allem dis Sicherheit zu gewähren, nicht zu Handlungen bezw. zu Dien⸗ ſten herangezogen werden zu können, die mit ihrem nationa⸗ len Gefühl unvereinbar ſind, kommen Deutſchland und Polen überein, die Rechte der beiderſeitigen Minde rhei⸗ ten durch umfaſſendſte und bindende Verein⸗ barungen zu ſichern, um dieſen Minderheiten die Erhal⸗ tung, freie Entwicklung und Betätigung ihres Volkstums zu gewährleiſten, ihnen insbeſondere zu dieſem Zweck die von ihnen für erforderlich gehaltene Organiſierung zu geſtatten. Beide Teile verpflichten ſich, die Angehörigen der Minderheit nicht zum Wehrdienſt heranzuziehen. 15. Im Falle einer Vereinbarung auf der Grundlage dieſer Vorſchläge erklären ſich Deutſchland und Polen bereit, die ſofortige Demobilmachung ihter Streitkräfte anzuordnen und durchzuführen. 16. Die zur Beſchleunigung der obigen Abma hungen er⸗ forderlichen weiteren Maßnahmen werden zwiſchen Deutſch⸗ land und Polen gemeinſam vereinbart. Danzig kehrt heim ins Reich! Telegramm des Gauleiters Jorſter an den Führer.— Stadlisgrundgeſetz über die Wiedervereinigung Danzigs mit dem Deulſchen Reich erlaſſen. Danzig, 1. September. Gauleiter Forſter hat an den Führer folgendes Tele⸗ gramm geſandt: „Mein Führer! Ich habe ſoeben folgendes Staatsgrund⸗ geſetz, die Viedervereinigung Danzigs mit dem Deutſchen Reich betreffend, unkerzeichnet und damit in Kraft geſetzl: Skaatsgrundgeſetz der Freien Stadt Danzig, die Wiedervereinigung mit dem Deutſchen Reich be⸗ treffend vom 1. September 1939. Zur Behebung der dringenden Not von Volk und Stagk 5 5 Stadt Danzig erlaſſe ich folgendes Staaksgrund⸗ geſetz: Arkikel 1: Die Verfaſſung der Freien Stadt Danzig iſt mit ſofortiger Wirkung aufgehoben. Arkikel 2: Alle Geſetzesgewall und vollziehende Ge⸗ walt wird ausſchließlich vom Staatsoberhaupt ausgeübt. Arkikel 3: Die Freie Skadt Danzig bildet mit ſoforki⸗ ger Wirkung mit ihrem Gebiet und ihrem Volk einen Be⸗ ſtandteil des Deutſchen Reiches. Artikel 4: Bis zur e Beſtimmung über die Einführung des Deulſchen Keichsrechts durch den Führer bleiben die geſamten Geſetzesbeſtimmungen außer der Ver ⸗ faſſung, wie ſie im Augenblick des Erlaſſes diefes Staats- grundgeſetzes gelten, in Kraft. Danzig, 1. September 1939. 5 gez.: Albert Jorſter, Gauleiter. Ich bitte Sie, mein Führer, im Namen Danzigs und ſeiner Bevölkerung dieſem 1 e 1110 Ju⸗ stimmung zu geben und durch Reichsgeſetz d ſederein⸗ gliederung in das Deulſche Reich zu vollziehen. In Ergebenheit gelobt Ihnen, mein Führer, Danzig un⸗ vergängliche Dankbarkeit und ewige Treue. Heil Ihnen, mein Führer! gez.: Albert Jorſter, Gauleiter. Danzig iſt heimgekehrt! Aufruf Forſters an die Danziger Bevölkerung. Danzig, 1.. 80 Gauleiter Albert Forſter hat an die Bevölkerung von Danzig folgende Proklamation erlaſſen: Männer und Frauen von Danzig! Die Stunde, die Ihr ſeit 20 Jahren herbeigeſehnt habt, iſt angebrochen. Danzig iſt mit dem heutigen Tage heimge kehrt in das Großdeutſche Reich. Unſer Führer Adolf Hitler hat uns befreit. Auf den öffentlichen Gebäuden in Danzig weht heute zum erſten Male die Hakenkreuzfahne, die Flagge des Deutſchen Reiches. Sie weht aber auch von den ehemali⸗ gen polniſchen Gebäuden und überall im Hafen. Von den Türmen des alten Ralhauſes und der ehrwürdigen Marien⸗ kirche läuten die Glocken die Befreiungsſtunde Danzigs ein. Wir danken unſerem Herrgott, daß er dem Führer die Kraft und die Möglichkeit gegeben hal, auch uns von dem Uebel des Verfailler Diktales zu befreien. Wir Danziger ſind glücklich, nun auch Bürger des Reiches ſein zu dürfen. Dan⸗ ziger und Danzigerinnen! Wir wollen in dieſer feierlichen Skunde zuſammenſtehen, uns gegenſeitig die Hand reichen und dem Führer das heilige Berſprechen geben, alles zu kun, was in unſeren Kräften ſteht, für unſer herrliches großes Deutſchland. Es lebe das befreite, wieder ins Reich heimgekehrte deutſche Danzig! Es lebe unſer großes deutſches Bakerland! Es lebe unſer geliebter Führer Adolf Hitler! Denzig, 1. September 1939. 5 Albert Forſter, Gauleiter. abe E 5 1 9 fen iger 99 4 W̃ĩ 10 des Führers an die Wehrmacht An die Wehrmacht! Der polniſche Staat hat die von mir erſtrebke friedliche Regelung nachbarlicher Beziehungen verweigert; er hal ſtalt deſſen an die Waffen appelliert. Die Deutſchen in Polen werden mit blutigem Terror verfolgt, von Haus und Hof vertrieben. Eine Reihe von für eine Großmacht unerträglichen Grenzverletzungen be. weiſt, daß die Polen nicht mehr gewillt ſind, die deulſche Reichsgrenze zu achten. Am dieſem wahnwitzigen Treiben ein Ende zu bereiten, bleibt mir kein anderes Mittel, als Gewalt gegen Gewalt zu ſetzen. Die deulſche Wehrmacht wird den Kampf um die Ehre und die Lebensrechte des wiederauferſtandenen deukſchen Volkes mit harter Entſchloſſenheit führen. Ich erwarke, daß jeder Soldat, eingedenk der großen Tradition des ewigen deutſchen Soldatentums, ſeine Pflicht bis zum Letzten erfüllen wird. Bleibt euch ſtets und in allen Lagen bewußt, daß ihr die Repräſenkanten des nakionalſozialiſtiſchen Großdeutſch⸗ lands ſeid! Es lebe unſer Volk und unſer Reich! Berlin, den 1. Seplember 1939. Adolf Hitler. Verbot des geſamten Luftverkehrs Berlin, 1. Sept. Durch Verordnung des Reichsmini⸗ ſters für Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe vom heutigen Tage wird unter Aufhebung aller bisher ergange⸗ nen Anordnungen der Geſamkluftverkehr mit in⸗ und ausländiſchen Luftfahrzeugen über deutſchem Hoheitsge⸗ biet mit ſofortiger Wirkung verboten. Dieſe Verordnung findet auf Lufkfahrzeuge, die im Dienſt der Deutſchen Wehrmacht verwendet werden, und auf Regierungsflugzeuge keine Anwendung. Zuwiderhandelnde ſetzen ſich der Gefahr der Beſchießung dus. Ratifiziert Der deutſch⸗ruſſiſche Nichtangriffspakt. Berlin, 1. September. aach der Rede des kuſſiſchen Außenkommiſſars Molotow hat der Oberſte Sowjet den deutſch⸗ruſſiſchen Nichtangriffs⸗ und Konſultationspakt Donnerstagabend ratifiziert. Zur glei⸗ chen Zeit wurde in Berlin die Ratifikation des Vertrages durch die Deutſche Reichsregierung vorgenommen. Kurz nach 19.30 Uhr Moskauer Zeit(17.30 Uhr MEz) trat der Oberſte Sowſet im großen Palais des Moskauer Kreml wieder zuſammen. Auf der Tagesordnung ſteht die Ratifizierung des deutſch⸗ruſſiſchen Nichtangriffs⸗ und Kon⸗ ſultationspaktes. Sogleich nimmt der Vorſitzende des Ra⸗ tes der Volkskommiſſare, Außenkommiſſar Molotow, das Wort. Er kritiſierte zuerſt vernichtend die engliſch⸗ franzöſiſchen Paktbemühungen, deren Zwie⸗ ſpältigkeit und unaufrichtige Hintergründe er ſchonungslos aufdeckte. England und Frankreich ſei es überhaupt nicht um die Schaffung eines effektiven Friedensinſtruments bei den Verhandlungen mit Moskau zu tun geweſen, ſondern nur um die„Fiktion eines Paktes“ auf Koſten der In⸗ tereſſen der Sowjetunion. Demgegenüber, ſo betonke Molotow, handele es ſich bei dem Nichtangriffspakt zwiſchen Deutſchland und der Sow⸗ n um eine Enkſcheidung von größter wellpoliliſcher edeukung. Die Geſchichte habe erwieſen, daß Jeindſchaft umd Krieg zwiſchen den Völkern der Sowjetunion und Deutſchland nicht zum Nutzen, ſondern zum Schaden beidyr ereichten. Deshalb wollten beide Völker auch keine Jeind⸗ chaft miteinander haben, ſondern friedliche Beziehungen. Der am 23. Auguſt in Moskau abgeſchloſſene Nichtangriffs⸗ pakt ſetze der Jeindſchaft zwiſchen der Sowjetunion und Deutſchland ein Ende. die beiden allergrößken Skaaken Europas hätten ſich entſchloſſen, die Kriegsdrohung unter einander zu beſeitigen und friedlich miteinander zu leben. Selbſt wenn ein Krieg in Euvopa nicht zu vermeiden wäre, ſo würden infolge des deutſch⸗ſowjetiſchen Nichtan⸗ riffspaktes die Maßſtäbe der Kriegshandlungen begrenzt fein Deshalb herrſche nur dort Unzufriedenheit über den deutſch⸗ruſſiſchen Nichtangriffspakt, wo die Kriegsbrand⸗ ſtifter unter der Maske von Friedensfreunden am Werk ſeien. Die Sowjetunion orientiere ſich in ihrer Außenpoli⸗ tik trotzdem unbeirrbar nach den Intereſſen ihrer Völker, und zwar ausnahmslos nach dieſen. Der Nichtangriffspakt, der einen Umſchwung in der europäiſchen Politik darſtelle und ſeinem Weſen nach nur dem Frieden diene, eröffne auch für die Sowjetunion neue Möglichkeiten und eine neue Entwicklung für ihre eigenen Kräfte in der inter⸗ nationalen Arena. Kundgebungen in Berlin Zroße Menſchenmenge am Wilhelmsplatz. Berlin, 1. September. Das großzügige Angebot des Führers an Polen zur Erhaltung und Feſtigung des Friedens und die draſtiſche Ablehnung durch die polniſche Regierung wurden um 21 Uhr durch eine Sondermeldung und in den Abendnach⸗ richten um 22 Uhr bekanntgegeben. Sofort darnach belebten ſich die Straßen der Reichshauptſtadt, und zahlreiche Ber⸗ liner ließen es ſich nicht nehmen, noch zu ſpäter Nacht⸗ ſtunde nach dem Wilhelmsplatz zu ziehen, um in der Stunde tiefen Ernſtes dem Führer ihre Treue zu bekunden. Durch die Lautſprecher am Platz wurde die Be⸗ völkerung über bie politiſche Lage unterrichtet, und die weit über den Platz ſchallenden Nachrichten lockten immer mehr Berliner an. Beſondere Genugtuung wurde bekun⸗ det, als die Meldung von der Ratifizierung des deutſch⸗ ruſſiſchen Abkommens durch Rußland durchgeſagt wurde. Bald darauf gaben verſchiedene Berliner Zeitungen Ex⸗ trablätter heraus, die den Verteilern aus den Händen ge⸗ riſſen wurden. Beſonders gegenüber dem Einfahrtstor zur Neuen Reichskanzlei drängte ſich die Bevölkerung, um von hier aus die An⸗ und Abfahrten der Politiker zu beob⸗ achten. Oer deutſche Reichstag war heute früh 10 Ahr zu einer Sitzung zuſamm engetreten. Aeberfall auf den Sender Gleiwitz Kämpfe zwiſchen Banden und Grenzpolizei. Breslau, 1. September. Etwa um 20 Uhr am Donnerskag wurde der Sender Gleiwitz durch einen polniſchen Ueberfall beſetzt. Die Polen drangen mit Gewalt in den Senderaum ein. Es gelang ihnen, einen polniſchen Aufruf in polniſcher und zum Teil in deutſcher Sprache zu verleſen. Sie wurden aber ſchon nach wenigen Minuken von der Polizei überwältigt, die von Gleiwitzer Kundfunkhörern alarmiert worden war. Die Polizei mußte von der Waffe Gebrauch machen, wobei es auf Seiten der Eindringlinge Toke gegeben hat. Ueber die Vorgänge in Gleiwitz wird noch Folgendes bekannt: Der Ueberfall auf den Sender Gleiwitz war of⸗ fenſichtlich das Signal zu einem allgemeinen Angriff pol⸗ niſcher Freiſchärler auf deutſches Gebiet. Etwa zur glei⸗ chen Zeit haben polniſche Aufſtändiſche, wie bisher feſtge⸗ ſtellt werden konnte, an zwei weiteren Stellen die deut⸗ ſche Grenze überſchritten. Es handelt ſich wieder um ſchwerbewaffnete Abteilungen, die anſcheinend von re⸗ gulären polniſchen Truppenteilen unterſtützt werden. Ab⸗ teilungen der im Grenzdienſt ſtehenden Sicherheitspolizei haben ſich den Eindringlingen entgegengeſtellt. Die heftigen Kampfhandlungen dauern noch an. 2 9 Polen bis Lübeck! Neues Dokument kriegeriſchen Größenwahns! Berlin, 31. Auguſt. In dieſen Tagen, in denen man in London und Paris ſtändig von der„ruhigen Mäßigung“ Polens ſprechen hört und Warſchau unter dem Vorwand von„Verteidigungsmaß⸗ nahmen“ die Geſamtmobilmachung ausgerufen hat, ſind die zahlloſen Beiſpiele unerhörten polniſchen Größenwahns und unleugbarer e um ein weiteres vermehrt wor⸗ den, das man bei den für die polniſche Wahnſinnspolitik jetzt Verantwortlichen in England und Frankreich genaue⸗ ſtens zur Kenntnis nehmen ſollte. Gegenwärtig wird in Polen ein Plakat verbreitet, das ein neuer Beweis für die durch verlogene hiſtoriſche Argu⸗ mente geſtützte Machtgier eines hyſteriſch gewordenen Po⸗ lentums iſt. Das Plakat zeigt ein Kartenbild, das erſichtlich machen ſoll, daß Polen„einſt“ über Berlin bis Lübeck reichte, während auf der Karte zwiſchen Berlin, Breslau und Leipzig die Eintragung„zu Heiden Boleslaws“ ſteb! und öſtlich der heutigen Grenze Polens ein„Heute“. In em vielſagenden Text des Plakates heißt es:„In Polen lebe der Geiſt Boleslaws Chrobrys. Polen! Wir ſind hier nicht erſt ſeit geſtern, wir reichen weit bis nach Weſten(J. Der geringſte Staub polniſcher Muttererde kehrt zum Mutter⸗ land zurück().“ Dieſes neue Beiſpiel polniſchen Größenwahns und ge⸗ fährlicher Eroberungsgelüſte, verbunden mit den bereits ſeit Monaten währenden Kriegsvorbereikungen der Polen an der Grenze und der unker dem Vorwand des„Verteidi⸗ gungszweckes“ verkündeten Geſamkmobilmachung zeigt die polniſche„Mäßigung und— Vernunft“, auf die man in London und Paris die harknäckige Ignorierung natur- gen f und dem Frieden dienender deutſcher Forderun⸗ gen ſtützt. Feuergefecht mit Grenzſchutz Der polniſche Aufmarſch vor Danzig. An der Danzig⸗-polniſchen Grenze bei Steinfließ in der Nähe von Joppof iſt in der Nacht wieder eine polniſche Grenzſtreife über die Grenze gekommen. Die Streife wurde ſofork von Danziger Grenzpoſten geſichtet. Die Danziger Grenzſchutzmänner eröffneten nach Anruf das Feuer, das von der polniſchen Streife im Schein von Leuchkkugeln er⸗ widert wurde. Die Polen ergriffen ſchließlich die Flucht. Sie konnten ſich auf polniſches Gebiet zurückziehen. Von den Danziger Grenzpoſten iſt niemand verletzt worden. Ob es auf Seiten der polniſchen Grenzſtreife Verletzte ge⸗ geben hat, konnke nicht feſtgeſtellt werden. Steinfließ iſt in der letzten Zeit der Ort ſtändiger pol⸗ niſcher Grenzübergriffe geweſen. So wurde hier der den Grenzſchutzdienſt verſehene SA⸗Mann Ruſch erſchoſſen und ein anderer Grenzſchutzmann von polniſchen Kugeln ver⸗ letzt. Am Mittwoch nachmittag ſind hier von polniſchen Soldaten volksdeutſche Flüchtlinge beſchoſſen worden, die 33 verſuchten, über die Grenze zu fliehen. Die Grenzſtelle in der ſogen. Skager Küſte, entlang der der Stadt Danzig ſelbſt ſowie den Vororten Langfuhr, Oliva und Zoppot vorgelagerten Grenze, die von Danzig etwa u 9, von Oliva 4 und Zoppot wenig mehr als 1 km entfernt liegt, iſt zum Teil nicht mehr mit Grenzbeamten beſetzt. Hier hat ſich bereits der Aufmarſch polni⸗ ſcher Truppen vollzogen, deren Poſtenketten überall auf den dem Danziger Land gegenüberliegenden Hügeln beobachtet werden können. Wie die Flüchtlinge, die immer noch über die Grenze kommen, erzählen, werden auf den Gütern nicht nur die Pferde, ſondern auch das Vieh requi⸗ riert, das die Truppe, die aus dem gequälten Lande zu leben verſucht, für ihre Proviantierung braucht. pommerſches Grenzland überſchwemmt Die Polen ſtauen Flüſſe und Seen. Lauenburg, 31. Auguft. Wie die„Pommerſche Zeitung“ meldet, treffen die Po⸗ len Vorkehrungen, um durch Skauungen des Piasnitz⸗ luſſes und des Jarnowitzer Sees weile Gebiete im nörd⸗ ichen Pommern unker Waſſer zu ſetzen. Am Jarnowitzer See haben die Polen bis zur oſſſee am Piasnitz⸗Fluß, der die Grenze im Lauenburger Kreis bis zur Oſtſee bildet, das Waſſer ſeit einigen Tagen bereits derartig geſtauk, daß links und rechts der Grenze die Wieſen weithin über⸗ ſchwemmt und bereits ungangbar geworden ſind. Auch im Süden des Zarnowitzer Sees verſuchten die 1 50 in der. ee Nacht ein gleiches Manöver. In der Höhe von Rauſchendorf verſuchten etwa 20 polniſche Soldaten auf polniſchem Gebiet, aber hart an der Grenze, den Piasnitz⸗Fluß auch in dieſem Abſchnitt zu ſtauen. Polens„Kriegs flotte“ geflüchtet Danzig, 31. Aug. Nach einwandfreien Beobachkun⸗ gen deutſcher See. und Luftſtreitkräfte haben drei polniſche Zerſtörer die Oſtſee beſchleunigt verlaſſen. Sie wurden zu⸗ letzt bei Skagen mit weſtlichem Kurs geſichtet. Damit hat der Haupkteil der polniſchen Flotte, insbeſondere die kampf⸗ 1 Fahrzeuge, ſede Berbindung mit Gdingen auf ⸗ gegeben. ſcharfer Beſtimmungen gegen Preistreiberei dienſt über die Stärke von Wehrmacht geplante Rundfunkübertragung mit der 8 Zwei italieniſche Heeresgruppen Die Bereitſchaft des faſchiſtiſchen Italien. Rom, 1. September. Der Duce hat in ſeiner Eigenſchaft als Wehrmachts⸗ eilt das italieniſche Heer in zwei Armeegruppen auf⸗ geteilt. Den Oberbefehl über die erſte Armeegruppe erhält der italieniſche Kronprinz, dem die Armeegenerale Marinetti und Groſſi beigegeben werden. Den Oberbefehl über die zweite Armeegruppe erhält Marſchall Graziani, dem die Generale Ambroſi und Baſtico zur Seite ſtehen werden. General dall Oglio, der langjährige Generalinten⸗ dant für Kriegsmaterialagitation, iſt auf ſeinen Wunſch ſeines Amtes enthoben worden und durch General Fave⸗ groſſo erſetzt worden. Zu dieſen Maßnahmen des Duce erklärt„Tribung“, das Italien Muſſolinis ſei bis zum letzten Mann bereit, in den Kampf zu ziehen. Alle Italiener, ohne Altersunker⸗ ſchied, ſeien geiſtig und materiell gerüſtet und enkſchloſſen, auf alle Armehmlichkeiten des käglichen Lebens zu verzich⸗ ken im Bewußtſein, daß es um die Größe und das Schick⸗ ſal des Vaterlandes gehe. „Giornale d'Italia“ betont, die Schaffung der beiden Armeegruppen beweiſe, daß Italien auf jedes noch ſo ernſte Ereignis vorbereitet ſei. Beide Befehlshaber ſeien bewährte Männer im neuen faſchiſtiſchen Italien. In dem Kronprinzen erblicke Italien den Vertreter der Tra⸗ dition ſeines Herrſcherhauſes. Seiner Ernennung komme deshalb eine Bedeutung zu, die jedermann ohne weiteres erkenne, weil ſie beweiſe, daß das italieniſche Volk auch auf dem Schlachtfelde mit dem Hauſe Savoyen vereint ſei. Marſchall Graziani ſei das Sinnbild des Helden⸗ tums und der afrikaniſchen Miſſion in Abeſſinien. So blicke Italien mit großem Vertrauen auf den Duce und harre ſeiner Entſcheidungen. Polniſche Spionage in Litauen Das polniſche Spitzelweſen hat im ganzen Lande außer⸗ ordentlichen Umfang angenommen. Nicht nur, daß jeder Reiſende und Volksdeutſche davon erfaßt wird, auch jeder Litauer, der irgendwie mit Deutſchen in Verbindung ſteht, wird von dieſen Spitzeln nicht aus dem Auge gelaſſen. Fer⸗ ner werden Liſten ſogen.„äpolenfreundlicher Li⸗ tauer“ aus der litauiſchen oberen Schicht aufgeſtellt. Eine ſolche Liſte, die gegen 100 namhafte Perſönlichkeiten aus dem litauiſchen politiſchen, kulturellen und wirtſchaft⸗ lichen Leben umfaßt, iſt hier ſoeben bekannt geworden. Dabei handelt es ſich hauptſächlich um ehemalige abgewirt⸗ ſchaftete polniſche Gutsbeſitzer, in deren Händen vor der Landreform über 90 Prozent des litauiſchen Grundbeſitzes lagen. Trotz dieſer Landreform blieben dieſe Polen in Li⸗ tauen, weil ſie in Polen keine Exiſtenz fanden. Sie hoffen nunmehr auf eine Verwirrung der innerlitauiſchen Ver⸗ hältniſſe und Zerſtörung der litauiſchen Neutralität, um da⸗ mit wieder ihre frühere Machtſtellung über das litauiſche Bauernvolk zu bekommen. Es iſt wiederholt feſtgeſtellt worden, daß die Fäden die⸗ ſer unkonkrollierbaren Spionage bis in die offiziellen Kreiſe der polniſchen Verkrekung in Litauen hinreichen und ihre Fühler vor allem auf Oſtpreußen ausſtrecken, wo noch bis in die allerletzten Tage Angehörige der polniſchen diplomakiſchen Vertretung in Litauen, u. a. in Tilſit und Umgebung, geſehen worden ſind. Maßnahmen in Italien Die Ernährung vollkommen geſicherk. Rom, 31. Aug. Der geſamte italieniſche Eiſenbahn⸗ verkehr wird ab 5. September weſentliche Einſchrän⸗ kungen erfahren, die im allgemeinen 50 Prozent des nor⸗ malen Ausmaßes betragen. Dabei wird weitgehend den Bedürfniſſen der Abwanderung der Zivilbevölkerung aus den großen Städten Rechnung getragen werden. Die gleiche Einſchränkung iſt ſowohl für den Küſten⸗ wie für den Binnenſchiffahrtsverkehr und den Laſtautoverkehr verfügt worden. Im Zuge vorſorglicher Maßnahmen iſt eine 1 un Hamſterei ſowohl bei den Erzeugern wie bei den Wie⸗ bervertaufern erlaſſen worden, die Zuchtyausſtrafen bis zu drei Jahren und Geldſtrafen bis zu 10 000 Lire vorſehen und ſofort in Kraft treten. Die Bevölkerung Roms iſt durch Maueranſchlag aufge⸗ fordert worden, mit ſofortiger Wirkung und bis auf wei⸗ teres die für den Luftſchutz vorgeſehenen Vorkeh⸗ rungen zu treffen und ſich entſprechend den diesbezüglich geltenden Maßnahmen zu verhalten. In landwirtſchafllichen Kreiſen Italiens wird mit Ge⸗ nugtuung darauf hingewieſen, daß die diesjährige Ge⸗ kreideernte die Verſorgung bis zur nächſtjährigen Ernke vollkommen ſichere. Das Gleiche gelte für Karkoffeln und Hülſenfrüchte.„Popolo di Roma! unkerſtreicht dieſe Tak⸗ ſache und erklärt, daß Italien im Falle eines Krieges auch gel dem Gebiet der Ernährungslage vollkommen geſicherk ei. 5 „Obetſter Generalſtab“ in Spanien Zuſammenfaſſung aller Kräfte. Burgos, 31. Aug. Durch ein Dekret des Caudillo iſt ein „Oberſter Generalſtab“ geſchaffen worden, deſſen Hauptauf⸗ gabe die Zuſammenfaſſung der wirtſchaftlichen und milt⸗ färiſchen Kräfte der Nation ſein wird, um im Kriegsfalle die Unabhängigkeit des Landes zu ſichern. Der„Oberſte Generalſtab“ unterſteht unmittelbar dem Generaliſſimus und Stabschef Franco, dem er Vorſchläge für die Zuſam⸗ menfaſſung aller nationalen Energien im Kriegsfalle ſowie für die organiſche Zuſammenarbeit zwiſchen Heer, Kriegs⸗ marine und Luftwaffe unterbreiten wird. Chef der neuen Amtsſtelle iſt der General Vigon, der gleichzeitig Sekretär des Nationalen Verteidigungsrates iſt. ein Sekretariat und je eine Abteilung für militäriſche An⸗ gelegenheiten, für die Wirtſchaft und für militäriſches In⸗ formationsweſen. Angeſchloſſen iſt ferner ein Informations und Wirtſchaft fremder Mächte. Schweiz verbietet Rundfunkhetzrede Newyork, 31. Aug. Der alte Deutſchenhetzer Paderewſki, ſeines Zeichens Klaviervirtuoſe und erſter Präſident der Republik Polen, ſpürte das dringende Bedürfnis, von der Schweiz aus das amerikaniſche Volk durch eine Rund⸗ funkrede über die politiſche Lage„aufzuklären“. Wie die amerikaniſche Rundfunkgeſellſchaft National Broadcaſting Co. mitteilt, hat die Schweiz für derartige völkerver⸗ 1 Seitenſprünge ihres„prominenten“ Gaſtes kein erſtändnis gezeigt. Die ſchweizeriſche Regierung hat die Begründung ver⸗ boten, daß darin eine Verletzung der Neutralität geſehen werden könnte. 5 Ihm unterſtehen 4— Bekanntmachung. Der Lujtjchutz ijt aujgerujen! Volksgenoſſe und Volksgenoſſin, denke an die vater⸗ Ländiſche Pflicht— handle danach! Was du in Friedenszeiten über den Luftſchutz gelernt Haſt, ſollſt Du nun in die Wirklichkeit umſetzen. Beherzige deshalb folgende Grundſätze: Behalte Ruhe und bewahre Diſziplin! Stehe nicht in Gruppen auf der Straße umher! Biſt Du irgendwie eingeteilt, ſo melde Dich ſofort Hei der zuſtändigen Stelle. Iſt dies nicht der Fall, ſo⸗ gehe ruhig Deiner Arbeit nach. Zu Hauſe ſorge dafür, daß die Fenſter bei Dun⸗ kelheit vollſtändig abgedunkelt ſind und mache Deine Wohnung wie Dein Haus luftſchusfertig. Biſt Du Luftſchutzwart oder Blockwart, ſo gieb ruhige, aber beſtimmte Anordnungen; Du biſt für Dein Haus der Block verantwortlich. Bei Fliegeralarm— gleichmäßig ſchwankender Heulton der Luftſchutzſirenen— begib Dich eiligſt in den nächſten Schutzraum. Biſt Du zu Hauſe, ſo ſchließe ſämtliche Türen und Rolläden, öffne die Fenſter und ſtelle ſie feſt; ſtelle den Hauptgashahn ab; elektriſche Hauptſchalter ausſchalten oder eventuell Sicherungen herausſchrauben; nimm dann Dein Schutzraumgepäck und gehe ruhig in den Schutzraum. Biſt Du auf der Straße, in einem Auto oder auf einem Fuhrwerk, ſo denke daran, das Fahrzeug auf die rechte Seite zu ſtellen— Hydranten freilaſſen! Pferde ausſpannen und feſtbinden— nicht an Gaslaternen! Ge⸗ ſpannführer, bleibe bei Deinen Pferden; die anderen ſuchen ſofort den nächſten Sammelſchutzraum auf. Fahrzeugführer, vergiß nicht die Abblendkappen für Die Verdunkelung mitzunehmen, damit Du bei Nacht Dein Fahrzeug abblenden kannſt. Biſt Du in einer Verſammlung oder in einem Thea⸗ ter und dergl., ſo verlaſſe den Raum ruhig— durch Her⸗ gusſtürzen oder Herausdrängen werden Menſchen leicht verletzt oder gar getötet. Bei Fliegerangriff verhalte ſich jeder ruhig im Schutzraum. Nicht rauchen, kein offenes Licht brennen, Den Schutzraum nur mit Genehmigung des Luftſchutzwartes verlaſſen. Bei Kñampfſtoffgeruch Gasmaske aufſetzen; Haſt Du keine, ſo halte ein feuchtes Tuch vor Mund und Naſe. Hat eine Fliegerbombe ein Haus getroffen, nicht die Muhe verlieren und nicht aus dem Schutzraum herausſtür⸗ zen— denke daran, daß es vielleicht eine Gasbombe war und Du durch ausſtrömenden Kampfſtoff gefährdet werden kannſt. Bedenke immer, daß genügend geſchulte Helfer vorhanden ſind, die zu Deiner Rettung herbeieilen, keine Gefahr an Leib und Leben ſcheuend. Du haſt deshalb auch die Pflicht, wenn der Luftſchutzwart oder Blockwart Deine Hilfe braucht, dieſe ſofort zur Verfügung zu ſtellen. Iſt ein Angriff vorüber, ſo wird dieſer durch die Luftſchutzſirenen— langgezogener, in der Tonhöhe gleich⸗ bleibender Heulton— bekanntgegeben. Den Schutzraum nicht ſofort verlaſſen; erſt abwarten, bis der Luftſchutzwart ſich überzeugt hat, daß kein Kampf⸗ ſtoff im Hauſe oder im Hofe vorhanden iſt; dann erst den Schutzraum verlaſſen. ö f Gehe nicht gleich auf die Straße, um dort in Grup⸗ pen umherzuſtehen. Es kann ein weiterer Angriff erfol⸗ gen! Gehe dann wieder ruhig Deiner Arbeit nach, als wäre nichts geſchehen! Verbreite nach einem Luftangriff keine falſchen oder entſtellenden Gerüchte; Du ſchadeſt damit Deinen Mitmenſchen und verſündigſt Dich am Vaterland.. Wer ſich vor Schaden hüten will, der leſe in den ver⸗ schiedenen Tageszeitungen die veröffentlichten Bekannt⸗ machungen. 5 Mannheim, den 1. September 1939. Der Polizeipräſident als örtlicher Luftſchutzleiter des Luftſchutzortes Mannheim/ Ludwigshafen gez. Dr. Ramsperger polizeiliche Anordnung für den Cuftſchutzort Mannheim⸗ Cudwigshafen Auf Grund der§s 2 und 5 des Luftſchutzgeſetzes vom 26. 6. 35,§s 7, 9 und 19 der 1. Durchführungsverordnung ſowie 8 1 der 3. Durchführungsverordnung zum Luftſchutz⸗ geſetz vom 4. 5. 37 und§ 1 der Verordnung des Herrn Reichspräſidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. 2. 33 wird angeordnet: f 8 1. Allgemeines 3 Der Luftſchutz iſt aufegerufen. Alle Volksgenoſſen, Männer und Frauen ſind verpflichtet, den für den zivilen 8 Luftſchutz getroffenen Anordnungen Folge zu leiſten 8 2. Luftſchutzdienſtpflicht. 73 Wer für den Sicherheits⸗ und Hilfsdienſt oder ſonſt eine Gliederung des zivilen Luftſchutzes eingeteilt iſt, hat ſich ſofort bei der zuſtändigen Stelle zu melden.. 0 Die Beſitzer von Kraftfahrzeugen, die auf Grund einer Kraftfahrzeugkriegsbeorderung das Fahrzeug dem zivilen uftſchutz zur Verfügung zu ſtellen haben, haben für ynellſte Zuführung des Kraftfahrzeuges auf die feſt⸗ ten Stellplätze Sorge zu tragen. ä 8 3. Sachleiſtungspflicht. 8 8 4. Schließung von öffentlichen Räumen. Sämtliche Schulen, Kirchen, Theater, Lichtſpielhäuſer und Verſammlungsräume ſind bis auf weiteres geſchloſſen. Außerbetriebsſetzung der Feuermelder. Die„öffentlichen“ Feuermelder ſind außer Betrieb geſetzt. Brände und ſonſtige Schadensfälle ſind nur noch dem zuſtändigen Luftſchutzrevier zu melden, welches den Ein⸗ ſatz der erforderlichen Kräfte veranlaßt. § 6. Hilfspolizeibeamte. Zu Hilfspolizeibeamten werden ernannt: a) der verſtärkte Polizeiſchutz, 5 b) ſämtliche Fach⸗ und Truppführer des SHD.) e) ſämtliche Werkluftſchutzleiter,. d) ſämtliche Betriebsluftſchutzleiter der erweiterten Selbſtſchutzbetriebe, e) ſämtliche Amtsträger des Reichsluftſchutzbundes, ſo⸗ weit ſie einen Dienſtausweis haben, ) die Ordner der öffentlichen Sammelſchutzräume. Den Anordnungen der als Hilfspolizeibeamte beſtä⸗ tigten Perſonen iſt unbedingt Folge zu leiſten. § 7. Entrümpelung. Alles noch auf Böden und Speichern befindliche Ge⸗ rümpel und leicht brennbare Gegenſtände ſind ſofort zu entfernen. § 8. Verdunkelungsmaßnahmen. Mit Einbruch der Dunkelheit ſind alle Fenſter ſo ab⸗ zublenden, daß kein Lichtſchein nach außen fällt. Transparente und dergleichen dürfen beim Eintritt der Dunkelheit nicht eingeſchaltet werden. An Eingängen von Geſchäften, Lokalen und dergl. müſſen Lichtſchleuſen angebracht ſein, damit beim Oeffnen der Türen kein Lichtſchein nach außen fällt. Fahrzeuge ſind mit Eintritt der Dunkelheit vor⸗ ſchriftsmäßig abzublenden. Die Blendkappen ſind ſtets beim Fahrzeug mitzuführen. § 9. Fliegeralarm. Der Fliegeralarm wird durch langgezogene, gleichmäßig ſchwankende Heultöne der Luftſchutzſirenen bekanntgegeben. Jeder hat den nächſten Schutzraum aufzuſuchen. Im Schutzraum iſt den Anordnungen der hierfür beſtimmten Hilfspolizeibeamten Folge zu leiſten. N 8 10.„5 Bei Fliegeralarm iſt das Herumſtehen auf Straßen und Plätzen verboten. ö f Fahrzeuge ſind auf die rechte Straßenſeite zu ſtellen. Die Hydranten ſind dabei frei zu laſſen. Die Pferde ſind an Fuhrwerken auszuſpannen und feſtzubinden; aber nicht an Gaslaternen. Der Geſpann⸗ führer verbleibt bei den Pferden.. 5 8 11. Entwarnung. 5 5 5 Die Entwarnung wird entweder durch langgezogene, in der Tonhöhe gleichbleibende Töne der Luftſchutzſirenen oder durch die Polizei bekanntgegeben. § 12. Luftſchutzpflicht. i Iſt durch einen Fliegerangriff Schaden entſtanden, pflichtet, dieſer Aufforderung Folge zu leiſten. ö 8 13. Strafandrohung. 5 f Wer den getroffenen Anordnungen keine Folge Lei⸗ ſtet, wird, wenn in anderen Zeſetzen keine höhere Strafe vorgeſehen iſt, mit Haft oder mit Geldſtraße bis zu 150 RM. beſtraft. ö 8 14. Inkrafttreten. 8 f Die polizeiliche Anordnung tritt ſofort in Kraft. Mannheim, den 1. September 1939.. Der Polizeipräſident als örtlicher Luftſchutzleibe) des Luftſchutzortes Mannheim/ Ludwigshafen gez. Dr. Ramsperger * Auf Grund des§ 7 der Erſten Durchführungsverord⸗ nung zum Luftſchutzgeſetz in der Faſſung vom 4. Mai 1937 (RGBl. 1, S. 559) wird folgendes angeordnet: Allgemeine Vorſchriften. 1. Im Luftſchutzort Mannheim⸗Ludwigshafen ſind bis auf weiteres täglich als Dauerzuſtand vom Einbruch der Dunkelheit bis zum Hellwerden Verdunkelungsmaßnahmen durchzuführen. f 2. Träger der durch die Erfüllung der Verdunke⸗ lungspflicht entſtehenden Koſten iſt grundſätzlich der Eigen⸗ tümer der zu verdunkelnden beweglichen oder unbeweglichen Sache. Hat der Eigentümer den Beſitz der Sache auf Grund eines Leih⸗, Miet⸗ oder Pachtvertrages oder eines ſonſtigen Rechtsverhältniſſes einem Dritten überlaſſen, ſo iſt dieſer Träger der Verpflichtung, es ſei denn, daß es ſich um eine Beſitzüberlaſſung für eine Aunverhältnismäßig kurze Zeit handelt. Kommt eine Einigung nicht zuſtande, entſcheidet der Ortspolizeiverwalter. 5 ä 1 öffentlichen und privaten Lebens und des Verkehrs drin⸗ gend notwendigen Lichtquellen ſind Verdunkelungsmaß⸗ außer Betrieb zu ſetzen. 5 4. Lichtquellen außerhalb von Gebäuden, die nicht Luft abgeſchirmt ſein und in ihrer Leuchtwirkung ſoweit nehmbare Lichterſcheinungen an den Langeſtrahlten Flä⸗ chen(Straßenoberfläche, Hauswände uſw.) vermieden wer⸗ ſo iſt jeder, der zur Hilfeleiſtung aufgefordert wird, ver⸗ 3. Für die zur Aufrechterhaltung des wirtſchaftlichen, nahmen durchzuführen. Alle übrigen Lichtquellen ſind 5 I. nicht ſtändig benutzte Wohnräume, Speiſekammern, Aborte, außer Betrieb geſetzt werden, müſſen gegen Sicht aus der i ö 0 tung abzublenden. Das gleiche gilt für gewerbliche herabgeſetzt werden, daß auffällige, aus der Luft wahr ö i ſchaftlichen und techniſchen Gründen Verdunke nahmen an den Lichtaustrittsöffnunge nder i 5 ˖ 5. Lichtquellen innerhalb von Gebäuden müſſen, ſos fern ſie nicht außer Betrieb geſetzt und ſofern keine Ver⸗ dunkelungsmaßnahmen an den Lichtaustrittsöffnungen durch⸗ geführt werden, ſo abgeſchirmt ſein und in ihrer Leucht⸗ wirkung ſo herabgeſetzt werden, daß keine auffälligen, aus der Luft wahrnehmbaren Lichterſcheinungen ins Freis dringen. 6. Lichtaustrittsöffnungen von Gebäuden ſind mit lichtundurchläſſigen und mit lichtdicht abſchließenden Ver⸗ dunkelungsvorrichtungen abzublenden, wenn die volle In⸗ nenbeleuchtung beibehalten wird. Schwach lichtdurchläſſige oder nicht lichtabſchließende Mittel ſind als Verdunkelungs⸗ vorrichtungen zuläſſig, wenn die Innenbeleuchtung ſo weit abgeblendet wird, daß kein Licht ins Freie dringt. Verdunkelungsmaßnahmen im Freien. 7. Die Außenbeleuchtung aller Art ſowie die Be⸗ leuchtung von Lichtreklamen, Normaluhren, Schaufenſtern uſw. iſt, ſoweit in Nr. 8 bis 24 keine anderen Vorſchriften gegeben ſind, außer Betrieb zu ſetzen. 8. An wichtigen Straßenkreuzungen, Verkehrspunktben und Gefahrenſtellen ſind unter Beachtung der in Nr. 4 gegebenen Vorſchriften Richtleuchten in der Weiſe anzuord⸗ nen, daß ſie den Verlauf der Fahrbahn einwandfrei kenn⸗ zeichnen und für die Verkehrsteilnehmer gut ſichtbar ſind. 9. Die Beleuchtung von Verkehrs⸗ und Warnzeichen, Hinweis⸗, Straßen⸗ und Hausnummernſchildern, Halte⸗ ſtellenſäulen und ſonſtigen der Verkehrsſicherheit dienen⸗ den Einrichtungen iſt unter Beachtung der in Nr. 4 ge⸗ gebenen Vorſchriften, ſoweit notwendig, in Betrieb zu laſſen. 10. a) An verkehrswichtigen Stellen, z. B. an Stra⸗ ßenkreuzungen, Straßenübergängen, Halteſtellen, Verkehrs⸗ inſeln uſw. müſſen die waagerechten und ſenkrechten Flä⸗ chen der Bordſteine einen weißen Anſtrich erhalten. b) Bei Treppen im Freien ſind die Stufen durch wei⸗ ßen Anſtrich kenntlich zu machen. c) Bäume, Laternen, Maſten, Pfeiler, Brückengelän⸗ der uſw., die an Gefahrenpunkten, Straßenbiegungen und Üferſtraßen ſtehen, ſowie Kanten von Häuſern und Zäu⸗ nen, die in der Geh⸗ oder Fahrbahn liegen, ſind durch. weißen Anſtrich kenntlich zu machen. d) die Anſtriche müſſen wetterfeſt und bei Dunkelheit zut ſichtbar ſein. 11. Hand⸗ und Taſchenlampen dürfen zu Beleuch⸗ tungszwecken im Freien nur in abgeblendetem Zuſtand benutzt werden. i. i 12. Bei allen Verkehrsmitteln zu Lande(Kraft⸗ fahrzeuge, Schienenbahnen, Fahrräder, Fuhrwerke uſw.) find an den unbedingt vorkehrsnotwendigen Außenlicht⸗ quellen Verdunkelungsmaßnahmen durchzuführen. Die üb⸗ rigen Lichtquellen, z. B. bef Kraftfahrzeugen Such⸗, Ne⸗ bel⸗, Rückfahrtſcheinwerfer, ſind außer Betrieb zu ſetzen. 13. Die Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen ſind ſo abzudecken, daß nur ein waagerechter, 5 bis 8 em langer, 1,5 em breiter Ausſchnitt in der Mitte der Abſchlußſchei⸗ ben das Licht austreten läßt. Bei den Scheinwerfern der Fahrräder iſt der Lichtaustritt auf einen waagerechten, 4 em langen und 1 em breiten Ausſchnitt an der unteren Hälfte der Abſchlußſcheibe zu begrenzen. Kraftfahrzeuge fahren mit den Verdunkelungsmitteln auf freker Land⸗ ſtraße mit Fernlicht, bei Gegenverkehr und in geſchloſſenen Ortſchaften mit Abblendlicht. 15„5 b 14. Front⸗, Schluß⸗, Brems⸗ und Begrenzungslichter an Landfahrzeugen aller Art ſind in ihrer Leuchtwirkung ſo herabzuſetzen, daß ſie nur auf eine Entfernung bis zu 500 m wahrnehmbar ſind. 1 15. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ſind Nummern⸗ und Zielſchilder ſo ſchwach zu beleuchten, daß ſie nur auf Entfernung von 10 bis 15 m lesbar ſind. 16. Auf öffentlichen Straßen und Plätzen ſind nicht in Fahrt befindliche Verkehrsmittel vorn und hinten durch eine abgeblendete Lichtquelle kenntlich zu machen. 17. Die Fachrtrichtungsanzeiger ſind während der Verdunkelung zu benutzen. 1„ 5 18. Von der Außenbeleuchtung bei Waſſerfahrzeugen dürfen nur die Poſitions⸗ und Ankerlichter in Betrieb bleiben. Dieſe ſind ſo abzuſchirmen, daß ſie bei Beobach⸗ tung aus der Luft nicht wahrnehmbar ſind und Spiegelun⸗ gen auf der Waſſeroberfläche möglichſt vermieden werden. Bei Dunkelheit und klarer Sicht dürfen auf Binnenwaſſer⸗ ſtraßen die Poſitions⸗ und Ankerlichter nur bis zu einer Entfernung von 600 m ſichtbar ſein. i f 19. Die zur Durchführung dringender Arbeiten im Freien notwendigen Lichtquellen ſind nach den Vorſchriften der Nr. 4 abzublenden oder zu überdachen. 2 20. Lichterſcheinungen bei Außenarbeiten und indu⸗ ſtrielle Feuererſcheinungen ſind nach den Vorſchriften der Nr. 4 durch Ueberdachungen oder andere, den betrieblichen Vorgängen angepaßte Mittel abzublenden oder während eines Luftangriffs zu vermeiden. 1 Verdunkelungsmaßnahmen in Gebäuden und Fahrzeugen. 21. Bei Gebäuden ſind grundſätzlich die Lichtaustritts⸗ öffnungen der Räume(Fenſter, Oberlichter, Glasdächer, Türen uſw.) durch Klapp⸗ oder Rolläden, Jalouſien, Zug⸗ oder Rollvorhänge Tafeln oder ſonſtige Mittel aus Holz, Blech, Gewebe, Pappe, Papier, Kunſtſtoff uſw. unter Be⸗ achtung der in Nr. 6, gegebenen Vorſchriften abzublenden. Die Abblendmittel müſſen einfach zu bedienen und dauer⸗ haft ſein. Bei Klapp⸗ oder Rolläden und Jalouſien, die nicht lichtdicht abſchließen, ſind zuſätzliche lichtdämpfende Vorhänge zu verwenden oder die Lichtquellen der Innen⸗ beleuchtung abzublenden. 5 22. In Räumen, in denen nur eine ſchwache Hellig⸗ keit zum Zurechtfinden notwendig iſt(Treppenhäuſer, Flure, Nebenräume uſw.) ſind unter Beachtung der in Nr. 5 gegebenen Vorſchriften die Lichtquellen der Innenbelen beitsräume mit großen Fenſterflächen, in denen eſon 92 23. Bei Türen, die aus beleuchteten Innenräumen un⸗ mittelbar ins Freie führen, iſt ſicherzuſtellen, daß beim Defften der Türen kein Licht nach außen fällt. 24. Für die Innenbeleuchtung von Fahrzeugen aller Art gelten finngemäß die Vorſchriften der Nr. 21 bis 23. Verhinderung unzuläſſiger Beleuchtung. 25. Soweit Lichtquellen aller Art nicht nach den Ne. 8 bis 24 mit den dort genannten Einſchränkungen bei⸗ behalten werden, ſind ſie ſo außer Betrieb zu ſetzen, daß jede Betätigung durch Unberufene und jede verſehentliche Betätigung mit Sicherheit verhindert wird. Anzeigepflicht von Mängeln der Verdunkelung. 26. Im Selbſtſchutz prüfen die Luftſchutzwarte, im erweiterten Selbſtſchutz die Betriebsluftſchutzleiter und im Werkluftſchutz die Werkluftſchutzleiter oder deren Stellver⸗ treter die Durchführung der Verdunkelungsmaßnahmen und melden gegebenenfalls feſtgeſtellte Mängel im Selbſt⸗ ſchutz dem örtlichen Luftſchutzleiter, im erweiterten Selbſt⸗ ſchutz und Werkluftſchutz zunächſt den Betriebsführern und, wenn dieſe die Mängel nicht in angemeſſener Zeit behe⸗ ben, dem örtlichen Luftſchutzleiter. i Erleichterung von der Verdunkelungspflicht. 27. a) In beſonderen Ausnahmefällen können Erleich⸗ terungen von den Vorſchriften der Nr. 7 und 19 bis 22 für diejenigen Betriebe zugelaſſen werden, die an die Luftſchutzwarnzentrale angeſchloſſen ſind, für die außerdem die dauernde Verdunkelung aus wirtſchaft⸗ lichen und techniſchen Gründen untragbar iſt und f bei denen die notwendigen organiſatoriſchen und tech⸗ niſchen Einrichtungen vorhanden ſind, um bei Luftgefahr das ſchlagartige Einſetzen der Verdunkelung zu gewähr⸗ leiſten. b) Entſprechende Anträge ſind ſchriftlich mit eingehen⸗ der Begründung an den örtlichen Luftſchutzleiter zu richten. e) Für Anlagen und Einrichtungen der in§ 22 der Erſten Durchführungsverordnung zum Luftſchutzgeſetz in der Faſſung vom 4. Mai 1937(RGBl. 1, S. 599) genannten beſonderen Verwaltungen ſind die Anträge an die Lufb⸗ gaukommandos oder an die Armeeoberkommandos zu richten. 28. Die Wehrmacht, die SS. ⸗Verfügungstruppe und der Sicherheits⸗ und Hilfsdienſt können von den Vor⸗ ſchriften der Nr. 11 bis 14 abweichen, ſoweit es die Erfül⸗ lung ihrer hoheitlichen Aufgaben zwingend erfordert. Straſvorſchriften. I 29. Zuwiderhandlungen gegen dieſe polizeiliche An⸗ ordnung werden nach 8 9 des Luftſchutzgeſetzes beſtraft. 30, Die polizeiliche Anordnung tritt ſofort in Kraft. Mannheim, den 1. September 1939. Der Polizeipräfident als örtlicher Luftſchutzleiter des Luftſchutzortes Mannheim/ Ludwigshafen gez. Dr. Ramsper ger ts muß der khe geln ſeder Familie ſein, durch einen Freiplatz die ftler⸗Fteiplatz⸗ ſpende und die n8b.⸗-inderlandver⸗ ſchichung unterſtügt zu haben! Meldet Freiplätze! Laitale uud schau Scheiding Die Hundstage haben ſich in dieſem Jahre verſpätet, dafür aber auch die letzten Auguſttage noch angehalten. Das ändert aber nichts daran, daß uns von der Schar der gefiederten Sänger nun einer nach dem anderen verläßt. Sit erſt einmal der September da, der ja den alten Na⸗ men„Scheiding“ führt, ſo liegt auch der Herbſt in der Luft. Schon jetzt bedeckt frühmorgens ein leichter Duft— wenn es nicht ſchon ein rechter Nebel iſt— die Fluren. Auch nach alter deutſcher Bauernmeinung beginnt der Herbſt ſchon am 1. September, dem Aegidiustag, von dem es heißt:„Wenn St. Aegidius bläſt ins Horn, dann heißt es: Bauer, ſäe dein Korn“. Und weiter:„Wie St. Aegidius, vier Wo⸗ chen das Wetter bleiben muß“. Ein anderer„Brauchtag iſt der 8. September, auf den Mariä Geburt fällt, oder der „kleine Frauentag“, an dem auch die Schwalben fortziehen und die Schlangen dann über Winter ſich bis zum St. Georgstag(23. April) verkriechen. In manchen Gegenden feiert man auch den Lambertstag(17. September), mit dem die Lichtarbeit beginnt. Allgemein bekannt iſt der Mi⸗ chaelistag(29.), der früher eine große Rolle als Tag des Geſindewechſels ſpielte. Wie dem Dreikönigstag ein Schwein, dem St. Martinstag eine Gans geweiht wird, ſo dem Michaelistag ein Huhn. Auch die Michaelismärkte fal⸗ len in dieſe Zeit.— An Wetterregeln weiß der Bauer im September hauptſächlich ſolche über die dann nicht mehr beliebten Gewitter:„Wenn ſich im September Gewitter türmen, wird es winden und heftig ſtürmen“.—„Don⸗ nert's im September noch, wird der Schnee um Weihnacht hoch“.—„Nach Septembergewitter im Hornung vor Kälte zitter!“—„Septemberdonner und Blitz, im Fe⸗ bruar den Ofen hitz'!“ Ferner heißt es:„Wie Matthäus (21.) es treibt, das Wetter vier Wochen bleibt“.—„Ne⸗ belt's an Kleophas(25.), wird der ganze Winter naß. „Sind Zugvögel nach Michaelis noch hier, haben bis Weih⸗ nachten mildes Wetter wir“.—„Viel Eicheln im Septem⸗ ber, viel Schnee im Dezember“. * Vom Nationaltheater. Die Oper eröffnet die Spiel⸗ zeit 1939⸗40 am Samstag, den 2. September, mit einer Neueinſtudierung von Beethovens„Fidelio“, die unter der muſikaliſchen Leitung von Staatskapellmeiſter Karl Elmen⸗ dorff ſteht. Die Leonore ſingt Glanka Zwingenberg, die von der Staatsoper Hamburg neu an das Nationaltheater verpflichtete hochdramatiſche Sängerin. Maßnahmen zum Schutze der Lebensmittel. 5 Die Lebensmittel werden durch Einwirken von Kampf⸗ ſtoffen ungenießbar und gefährlich. Deshalb ſchon jetzt dicht⸗ ſchließende Behälter bereitſtellen.(Eisſchränle, abgedichtete Holz⸗ und Blechliſten, Stein⸗ und Glastöpfe mit dichtſchließen⸗ dem Deckel, abgedichtete Ofenröhren, uſw.) Bei Fliegeralarm Lebensmittel verwahren und Behältniſſe gut abdecken, not⸗ falls mit Oelpapier. Bei längerer Dauer, Verſchlüſſe vorüber⸗ gehend öffnen, falls keine Kampfſtoffgefahr. Freilagernde Lebensmittel mit Stroh oder Oelpapier dicht abdecken, wenn möglich mit Erde bedecken. Wo Kampfſtoff eingedrungen iſt, iſt der Genuß von Lebensmitteln unterſagt. Sofort die Polizei benachrichtigen. Auch anſcheinend unverdächtige Le⸗ bensmittel nicht verbrauchen. Sachverſtändigenentſcheid ab⸗ warten. Wie ſieht es auf Deinem Dachboden aus? Zur Verminderung der Brandgefahr auf den Dachböden hat der Reichsminiſter der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe bereits im Jahre 1937 die allſeitig bekannte Entrümpelungsverordnung erlaſſen, deren wichtigſte Gebote erneut in Erinnerung gebracht werden: 1. In den Dachböden(Speichern) darf keinerlei Gerüm⸗ pel aufbewahrt werden. 2. Uebermäßige Vorräte dürfen gleichfalls nicht auf den Dachböden angeſammelt werden. 3. Auch mit nicht brennbaren Gegenſtänden darf der Dachboden nicht angefüllt werden, da hierdurch die Brandbekämpfung in den Bodenräumen behindert wird. 4. Aus demſelben Grunde haben alle ſchwer beweglichen Gegenſtände wie Truhen, Schränke uſw. auf dem Dachboden nichts zu ſuchen. Iſt ihre Entfernung nicht möglich, ſo müſſen ſie in der Mikte des Bodenraumes aufgeſtellt werden. Ecken und Winkel müſſen frei bleiben. 5. Vor allem dürfen leicht brennbare Gegenſtände wie Tücher, Vorhänge, Kleidungsſtücke und der⸗ gleichen nicht ewa loſe aufgetzängt werden. Sie ſind viel⸗ mehr feſt zu verpacken, da gerade dieſe Gegenſtände er⸗ fahrungsgemäß leicht in Brand geraten. 6. Je leerer der Boden, deſto geringer die Brandgefahr! Die Brandbekämp⸗ fung im Luftſchutz iſt in erſter Linie Aufgabe der geſamten Bevölkerung, ſeder einzelne kann herangezogen werden— alſo auch Du. Daher überzeuge ſich jeder perſönlich noch⸗ mals von dem ordnungsgemäßen Juſtand ſeines Dach⸗ bod Lehrlingseinſtellung Oſtern 1940 Die Oſtern 1940 zur Schulentlaſſung kommenden junge Menſchen, die in das Arbeitsleben eintreten wollen, müſſen nach ſtaatspolitiſchen und volkswirtſchaftlichen Geſichtspunk⸗ ten planmäßig in die einzelnen Berufe gelenkt werden, um ſicherzuſtellen, daß die einzelnen Berufszweige den erfor⸗ derlichen geeigneten Nachwuchs und die jungen Kräfte die beſtmögliche Ausbildung erhalten. Die Durchführung der Berufsnachwuchslenkung obliegt den Berufsberatungsſtel⸗ len der Arbeitsämter. Nur mit ihrer Zuſtimmung dürfen überhaupt Lehrlinge, Anlernlinge, Praktikanten und Volon⸗ täre eingeſtellt werden. Betriebe und Lehrmeiſter, insbeſon⸗ dere auch diejenigen der freien Berufe, die Lehrlinge uſw. einſtellen wollen, müſſen deshalb Anträge bei ihrem zu⸗ ſtändigen Arbeitsamt und gleichzeitig zwei Durchſchriften dieſes Antrages bei der zuſtändigen Induſtrie⸗ und Han⸗ delskammer bzw. Innung und, ſofern ſie der Organiſation der gewerblichen Wirtſchaft nicht angehören, mit dem Antrag beim zuſtändigen Arbeitsamt einreichen. Die Anträge müf⸗ ſen bis zum 1. Oktober beim Arbeitsamt eingegangen ſein. Später eingehende Anträge können nicht mehr berück⸗ ſichtigt werden. Antragsvordrucke und„Richtlinien für die Lehrlingseinſtellung“ ſind bei den Arbeitsämtern und den Dienſtſtellen der Organiſation der gewerblichen Wirtſchaft erhältlich. ö U Tafchendieb verurteilt. Der Angeklagte, ein 19 jähriges Bürſchchen, hat bereits einen Diebſtahlsfall hinter ſich. Zu⸗ nächſt verübte er einen Betrug. Weiter verlegte ſich der Taugenichts auf Taſchenſpielertricks. Dazu bot ihm das Strandbad Mannheim reichlich Gelegenheit. Jeden unbewach⸗ ten Augenblick nützte der Burſche aus, um mit einem ſchnel⸗ len Griff den Geldbeutel aus der Hoſentaſche eines Strand⸗ badbeſuchers in ſeine eigene Taſche zu zaubern. Zweimal iſt ihm dies gelungen. Im erſten Fall fielen ihm gaze 5 Mark und im zweiten Fall 6,30 Mark in die Hände. Für den Angeklagten hatte das Gericht diesmal noch Milderungs⸗ gründe wegen ſeiner Jugend gelten laſſen und diktierte dem Dieb zwei Monate Gefängnis zu. Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Mannheim. Zuſatzmarken für Seife. Bezugſcheinpflichtige' Spinnſtoffwaren und Schuhwaren A. Die nachſtehend genannten Spinnſtoffwaren und Schuhwaren dürfen an Verbraucher nur gegen Bezugſcheine abgegeben und von ihnen bezogen werden. J. Borbemerkung: Die unter II gettannten Spinnſtoffwaren ſind be⸗ zugſcheinpflichtig, wenn ſie einen der nachſtehend ge⸗ nannten Spinnſtoffe enthalten; a) wollene Spinnſtoffe(Schafwolle, Kammzug, Kämmlinge, Abgänge aller Art aus Schafwolle ſocie Reißwolle) und Spinnſtoffe aus anderen Tierhaaren als Schafwolle. b) baumwollene Spinnſtoffe(Baumwolle, Baum⸗ wollabfälle, Reißbaumwolle, Linters). c) zellwollene Spinnſtoffe(Zellwolle und Zellwoll⸗ kammzüge, Zellwollabgänge und Reißzellwolle). d) Seide. e) Kunſtſeide. ) Baſtfaſern(Flachs, Hanf, Jute, Sſſal, Manila, Kokosgarn, Kapok, Namie ſowie Abfälle daraus). II. Bezugſcheinpflichtig ſind folgende Waren: a)! Gewebe und Gewirke ſowie Reſte davon als Meterware (auch abgepaßt), mit Ausnahme von undichten Geweben wie Gardinenſtoffen, Spitzen, Tüll uſw wie Stickereien, Poſamentierwaxen, Bändern, Bördchen, Rüſchen und ähnlichen Schmalgeweben oder Geflechten. a b) Fertigwaren; 1. Bettwäſche(z. B. Bettlatzen, auch gerauht, Kiſſenbezüge, Deckbelt⸗ und Bettenbezüge, Ueber⸗ ſchlaglaken). Sonſtige Bettwaren aus Spinnſtoffen(3. B. Inletts, Matratzen, Matratzenschoner, Keilkiſſen, Strohſäcke, Stepp⸗ und Daunendecken, Veform⸗ unterbetten, Reformauflagen, Reformkiſſen). Haus, Küchen⸗ und andere Gebrauchs⸗ tücher(3. B. Handtücher, Frottiertücher, Geſchirr⸗ tücher, Wiſchtücher, Scheuertücher u. Bohnertücher). 4. Gebrauchstaſchentücher. * tee,(OGemden, Unterbeinkleider, Schlaf⸗ ae rikotwäſche), ferner Unterkleider, Unter⸗ röcke. 6. Strümpfe, Socken, Füßlinge und Fußlappen. 7. Arbeits- und Berufskleidung für Männer und Frauen. 5 8. Straßenkleidung für Männer, Frauen und Kinder(z. B. Anzllge, Mäntel, Kleider, Böcke, Bluſen, Koſtüme, Umſchlagtücher, Pullover, Strick⸗ ſachen, Weſten, Trainingsanzüge). Schlaf- und Neiſedecken. „ Leibbinden, Kniewärmer, Pulswärmer, Halstücher, Strickhandſchuhe. Strickgarne in Aufmachung für den Einzelver⸗ kauf. Schuhe und Leder zur Beſohlung von Schuhen (ausgenommen ſind jedoch Schuhe, deren Sohlen aus Holz beſtehen und deren Befeſtigung am Fuß lediglich durch Bänder oder Riemen erfolgt). Zu Ziffer 4—6, 8, 10: Richt bezugſcheinpflichtig ſind Kleidungs⸗ und Wäſcheſtücke für Kinder im Alter bis zu drei Jahren. Vor Aushändigung der Bezugſcheine darf der Kaufpreis weder gefordert noch angenommen werden. Die Bezügſcheine ſind vor der Aushändigung an die Verkaufsſtelle vom Bezugsberechtigten mit einer Empfangsbeſcheinigung zu verſehen. Der Bezugsbe⸗ rechligte oder ſein Beauftragter ſind verpflichtet, in der Empfangsbeſcheinigung den gezahlten Kaufpreis an⸗ zugeben. Ein handelsüblicher Umtauſch auf Bezugſchein be⸗ zogener Waren gegen entſprechende Waren iſt ohne Bezugſchein zuläſſig. B. Bezugſcheine werden nur auf beſonderen Antrag ausgegeben, wenn ein Bedarf nachgewleſen wird. Die Anträge auf Ausſtellung der Bezugſcheine ſind bei dem Städt. Wirtſchaftsamt, Abt. Beklei⸗ dungsſtelle, C 1, 2, zu ſtellen. Dabei iſt als Aus⸗ weis die Ausweiskarte für Lebensmittel oder der Paß oder eine ähnliche Urkunde mitzubringen. Mannheim, den 30. Auguſt 1939. Oer Oberbürgermeiſter, Kumeradſchaft ehem. Soldaten, Mhm.⸗Hechenheim. Achtung! Unſer Kamerad Peter Frey iſt geſtorben. Die Beerdigung findet heute Freitag Nachmittag 4 Uhr ſtatt. Antreten ½ 4 Uhr bei Kamerad Frey,„Zur Roſe“. Zahlreiche Beteiligung erwartet Der Kameradſchaftsführer. Der verehrl. Einwoh Seckenheim zur Kenntnis, daß das Austragen von Fleiſch und Wurſtwaren vorläufig nicht mehr ſtattfinden kann. Die Metzger Seckenheims. Nach einer Anordnung des Reichswirkſchafts⸗ miniſters können Kranke, die laut ärztlicher Beſcheinigung mit anſteckenden Krankheiten behaftet ſind, bis zu 200 gr Feinſeife(ſogenannte Toilette⸗ ſeife) bisheriger Herſtellung oder 2 Stück Einheitsſeiſe ſowie 500g Seiſenpulper oder 200 g Waſchmittel(Fewa, Fer, Nitor, Lana oder dergl.) und Perſonen, die berufsmäßig in der Kranken⸗ pflege beſchäftigt ſind(Aerzte, Zahnärzte, Tier⸗ ärzte, Hebammen, Krankenpfleger uſw.), bis zu 200 g Feinſeiſe(ſogenannte Toiletle⸗ ſeife) bisheriger Herſtellung oder 2 Stück Einheitsſeife ſowie 500 g Seifenpulver oder 200 g Waſchmittel(Fewa, Fer, Nitor, Lana oder dergl.) beziehen. Für Gefolgſchaftsmitglieder, die infolge ihres Berufs beſonders ſtarker Verſchmutzung an Körper und Kleidung ausgeſetzt ſind, können Betriebe, die als wehrwirtſchaftlich wichtig an⸗ erkannt ſind, folgende Zuſatzmengen an Seiſe beziehen: bis zu 125 9 Kernfeiſe oder 1 Stück Einheits⸗ ſeife ſowie bis zu 250g Seifenpulver oder 100 g Waſchmittel(Fewa, Fer, Nitor, Lang oder dergl.) Anträge hierwegen ſind beim ſtädtiſchen Er⸗ nährungs⸗ und Wirtſchaftsamt, Rathaus, N 1 — möglichſt ſchriftlich— zu ſtellen. Für Kranbe iſt dem Antrag eine ärzteiche Beſcheinigung an⸗ zuſchließen. ö Betriebe des Gaſtſtätten⸗ und Beherbergungs⸗ gewerbes können beim ſtädt. Ernährungs⸗ und Wirtſchaftsamt, C 1, 2, 3. Stock, Bezugsſcheine zum Bezug von 20g Seifenpulver je Ueber⸗ nachtung beantragen.. Für Kinder bis zu 2 Jahren wird eine Zu⸗ ſatzmenge von Seife abgegeben. Die Kaufberech⸗ ligung wird in der Form nachgewieſen, daß auf dem Lebensmittelausweis bei der Anbrin⸗ gung der Beſcheinigung zum Zwecke des Be⸗ zugs von Zuſatzmiſch auch der Vermerk über die Berechtigung zum Bezug von Zuſatzſeife angebracht wird. Mannheim, 31. Auguſt 1939. Der Oberbürgermeiſter. Junger Maun ſowie 1 Frau oder 2 Mädchen zum Einnähen geſucht. Zu erfragen in der Geſchäftsſt. d. Bl. Zwetſchgen, Kochbunen, Eß⸗ und Edelbirnen, Holzäpfel zu Gelee und Marmelade zum billigſten Tagespreis bei Schröder, Hauptſtraße 207. nerſchaft von Ein Film vonunerhörter Eindruckskraft! Wo er gezeigt wird, bildet er eine Sensation Vorher: Der Westwall. Rundgang durch die größten Befestigungsanlagen der Welt! Sonntag Mittag 3 Unr: nochmals Shirley Temple und der Westwedll. Beginn von jetzt ab um 8.15 Uhr. paLASr