0. 20.00 rstag: 1 0, 20.00 eee — ater —— . ilmstar d er- ode 0 utter- Price, Wood. Im. . 21.00, Uhr. — F. Bötse Cauf , Haus- usw. jeden 30 Uhr, z ttinger str. 21. n bau 8. Tor hafen, str. 1 „Lu. nstadt, Rhein- 3e 1 unden 3e 48 riesen; u, sheim, — ng! Rokk Tausen ar 1949, ststätte tz aus) nelberg — — En rt lie- dapiex. wein 534 20. . Lang- platz re An- 2 18 nd 2834 veröttentlleht unter Lizenz- Nummer vs WB 110 verantwortliche Herausgeber: pr. Karl ackermann, E. Fritz v. Schilling Redaktion, Druck, Verlag: Mannheim Am Marktplatz Telefon: 34 151, 44 152, 44153 Bankkonten: Südwestbank Mannheim Algemeine Bankgesellschaft Mannheim postscheckkonten: Karlsruhe Nr. 800 16 Berlin Nr. 96185 Ludwigshafen a. Rh. Nr. 267 43 Erscheint: Montag. Mittwoch, Freitag und Samstag Für unverlangte Manuskripte üder- aimmt der verlag keinerlei Gewähr Unabhängige Zeitung Badens und der Pfalz Gesehiftsstellen: Schwetzingen. 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Nach einer britischen Mitteilung handelt es sich bei den 24 deutschen Passagieren um 14 Frauen, fünf Männer und fünf Kinder, die zur Herstellung ihrer Gesundheit aus dem blockierten Berlin nach Westdeutsch- land gebracht werden sollten. SED bildet Politbüro Berlin.(UP) Kurz vor Beginn des dies- jöhrigen Parteikongresses der SED, der in Anwesenheit kommunistischer Delegierter aus Großbritannien, Holland, Spanien, Un- garn, Polen und der CSR gestern eröffnet wurde, gab die SED die Bildung eines Po- litbüros nach sowjetischem Vorbild bekannt. Ihm gehören an: Wilhelm Pie ek, Otto Grote wohl, Friedrich Ebert, Walter Ulbricht, Franz Dahlem, Helmut Lehmann und Anton Ackermann. Auch noch Treibstoffsteuer? Frankfurt. Dr.-Rp.-Eig.-Ber.) Der Direk- tor der Zweizonen- Verwaltung für Finan- zen, Alfred Hartmann, erklärte, daß er die Vorlage über eine Treibstoffsteuer er- Warte. Er bedauere, daß die Selbstdisziplin des deutschen Verbrauchers nicht stark ge- nug gewesen sei, die mißbräuchliche Ver- wendung der Treibstoffzuteilungen zu ver- hüten. Im übrigen sei auch eine weitere Einschränkung der Treibstoffzuteilung zu erwarten. Verunglücktes Gastspiel in USA New Fork.(DENA-REUTER) Der be- kannte deutsche Pianist Walter Giese king wurde von amerikanischen Einwan- derungsbeamten in New Lork in Haft ge- nommen, kurz bevor er sein erstes Kon- zert in der Carnegie-Hall geben sollte. Vor dem Beginn des Konzerts demonstrierten jüdische Kriegsveteranen und andere Grup- pen vor der Carnegie-Hall. Sie trugen Pla- kate mit Aufschriften wie„Fördert nicht Hitlers Günstling“ und„Wir haben nicht ge- kämpft, damit Nazis nach Amerika kom- men“. Es kam zu Auseinandersetzungen zwischen Musikfreunden und Demonstran- ten. Eine umfangreiche Menschenmenge sammelte sich an, und die Polizei mußte einschreiten, um Handgreiflichkeiten zu ver- hindern. Alle 2700 Eintrittskarten für das geplante Konzert waren seit Wochen aus- verkauft. Der Treuhänderrat der Vereinten Nationen ist am Montag in Lake Success zur vierten Debatte über die Probleme der Kolonialvölker zusammengstreten. Ein Geschwader amerika- nischer Kriegsschiffe, darunter drei Kreuzer, ein Flugzeugträger und zwei Zerstörer. ist zu einem dreitägigen Besuch in Griechenland ein- Setroffen./ Generalleutnant Clarence P. Hueb- ner, der Kommandeur der amerikanischen Truppen in Europa, ist zu einem zweitägigen Aukenthalt in Paris eingetroffen. Die türkische Nationalversammlung hat dem neuen türki- schen Premierminister Schemsettin Gunaltay mit 391 gegen 42 Stimmen das Vertrauen aus- Sesprochen. Der belgische Ministerpräsident Faul Henri Spaak hat eine Konferenz der Außenminister der Marshallplan- Staaten für den 15. Februar nach Paris einberufen./ Die Auslieferung einiger weiterer Einheiten der italienischen Flotte an die UdssR hat sich auf Grund sowjetisch- britischer Meinungsverschie- denheiten über die Rückgabe des britischen Schlachtschiffes„Royal Sovereign“, das noch immer im Hafen von Murmansk liegt, ver- 20 gert. Der von dem früheren sowjetischen Staatsbürger Victor A. Krawtschenko ange- strengte Prozeß gegen die französische kom- munistische Wochenzeitschrift„Les Lettres Frangaises“ ist am Montag in Paris eröffnet worden. Der französische Außenminister Ro- bert Schuman begibt sich heute erneut nach London, um an der morgen beginnenden Ta- Zung des Konsultativrates der Brüsseler Pakt- Staaten teilzunehmen. Im Revisionsverfahren des Röchling-Pro- zesses verkündete das französische Berufungs- sericht in Rastatt neue und zum Teil ver- schärkte Urteile. Die in erster Instanz gegen den Hauptangeklagten Hermann FKöchling Zusgesprochene Freiheitsstrafe wurde von sie- n auf zehn Jahre Gefängnis erhöht und die Beschlagnahme des gesamten Vermögens an- Ssordnet./ Der Gewerkschaftisrat der Bizone Verölkentlichte einen an die drei Westzonen- Militärgouverneure gerichteten Brief, in dem das Recht Deutschlands zum Abschluß inter- let onaler Sozialpolitischer Verträge befürwor⸗ 1 wird. Als erste Sendestation der ameri- nischen Zone wurde Radio München aus der erwaltung der Militärregierung in deutsche Hände übergeben. Der Prozeß gegen den * 2 Betatzenden der KPD in den Westzonen, Max delmann, vor einem britischen Militärgericht wurde auf den kommenden Montag vertagt. DENA/UP Eig. Ber. Eden:„Wir müssen schneller handeln“ Zusammenschluß der westeuropäischen Industrie vorgeschlagen/ Ein Franzose spricht in Bonn Frankfurt. DENA) Anthony Eden, der stellvertretende Leiter der konservativen Opposition im britischen Unterhaus, schlägt in einem Artikel in der belgischen Zeitung „Le Soir“ eine enge Zusammenarbeit der Ruhr mit der Schwerindustrie Frankreichs, Belgiens und Luxemburgs unter Einbezie- hung des Saargebietes und Lothringens vor. Diese Zusammenarbeit wäre nach Edens Ansicht Vorläuferin eines endgültigen Zu- sammenschlusses der westeuropäischen Schwerindustrie, deren internationale Kon- trolle von so vielen gemeinsamen Interessen geboten sei, daß sich nationalistische Absich- ten darin nicht mehr verwirklichen ließen. Eden bewegt sich mit diesem Vorschlag auf der gleichen Linie wie Ministerpräsident Karl Arnold, der in einer Neujahrs- ansprache die Bildung eines genossenschaft- lichen Verbandes der westeuropàischen In- dustriezentren vorgeschlagen hat. Bisher, schreibt Eden, sei ihm kein an- derer Vorschlag unterbreitet worden, der eine bessere Lösung der Frage der deutsch- französischen Bezie- hungen darstelle. Die deutsche Frage könne nur dann gelöst werden, wenn das moderne Deutschland„so intim wie mög- lich“ in die Gemeinschaft der freien west- lichen Demokratien aufgenommen werds. Westdeutschland, dessen neue Bundesregie- rung nicht nur verwaltungsmäßig, sondern auch politische Verantwortung tragen wird, werde offene Tore und einen Platz bei den geeinten westlichen Nationen vorfinden. Es habe ein Jahr gedauert, schreibt Eden Weiter, ehe sich die Westmächte— ohne auf eine Zustimmung der Sowjetunion warten zu müssen— über die Ruhr einigen konnten. Wir müssen schneller handeln“, sagte er wörtlich,„sonst werden die Ereignisse uns über- holen“. Wie unser gn- Korrespondent aus Bonn berichtet, hielt dort in einer Kundgebung, die der außenpolitische Ausschuß der FDP in Düsseldorf in Anwesenheit des Minister- präsidenten Arnold und einer Reine von Kabinettsmitgliedern veranstaltete, der fran- z68sische Journalist Lauret, der als Außen- politiker der Zeitung„Le Monde“ einen be- kannten Namen hat, einen vielbeachteten Vortrag. Lauret geht von dem Grundgedan- ken aus, daß die westeuropäische Union nur dann von Daum sein könne, wenn sie auf einer deutsch- französischen Verständigung basiere, anstatt zu versuchen, wie es teilweise in den europäischen Hauptstädten vertreten werde, im Rahmen dieser Union eine Annäherung zwischen Deutschland und Frankreich erst zu erzielen. Auf dem Wege der Beseitigung der Mißverständnisse zeigte der Journalist eine Reihe verschiedener Punkte, die das gegenseitige Verstehen er- schweren. Er wies darauf hin, daß gefühls- mäßige Mißverständnisse weniger eine An- gelegenheit der Arbeiter und Bauern seien, die nach dem Krieg wieder an ihre Arbeit gingen, sondern hauptsächlich eine Sache der intellektuellen Kreise. Fichte habe das Wort von den dekadenten Franzosen ge- prägt im Kampf gegen Napoleon. Ihrerseits hätten die Franzosen darauf mit dem Schlagwort von den barbarischen Deutschen geantwortet, und diese beiden Begriffe tanz- Kein greifbares Ergebnis in Kopenhagen Die Schwierigkeiten einer skandinavischen Verteidigungsunion Kopenhagen, DEN Die Komerenz der skandinavischen Minister gab am Montag, laut REUTER, bekannt, daß„die drei skan- dinavischen Länder den besten Beschluß ge- faßt haben, ihre Freiheit, ihre Unabhängig- keit und ihre Demokratie mit allen zur Ver- kügung stehenden Mitteln gegen jeden An- griff zu verteidigen“. Im Hinblick auf die- ses Ziel“, heißt es in der Erklärung weiter, haben sie bereits umfangreiche Opfer ge- bracht und werden sie auch in der Zukunft bringen. Unter bestimmten Umständen könnte es möglich sein, neben der freien skandinavischen Verteidigungsunion einen gegenseitigen Pakt als regionales Sicher- heitsabkommen im Rahmen der Vereinten Nationen einzugehen. Ein solches Abkom- men könnte die Koordinierung der Vertei- digungspläne, der militärischen Streitkräfte und der Kriegsmaterialproduktion in den drei Landern umfassen und eine militärische Solidarität in Skandinavien herbeiführen.“ „Es muß klar sein, daß die an der skan- dinavischen Verteidigungsunion beteiligten Mächte in der Lage sein werden, das für den Aufbau und die Erhaltung ihrer Verteidi- gung notwendige Material zu erwerben.“ Aus den Besprechungen der Konferenz sei hervorgegangen, daß in der„Auslegung“ der Bedingungen und Konsequenzen eines Paktes„Meinungsverschiedenheiten“ beste- hen. Deshalb werde diese Frage in weiteren Besprechungen zwischen den drei Ländern erneut erörtert werden. Die Delegationen der skandinavischen Staaten werden am 29. Januar in Oslo in der gleichen Zusam- mensetzung wie in Kopenhagen erneut zu- sammentreten. Bei diesen Besprechungen werden die Botschafter der skandinavischen Länder in London, Paris, Moskau und Wa- shington zugegen sein. Nach Ansicht schwedischer Parlaments- kreise sind die Kopenhagener Verteidigungs- besprechungen entgegen dem„frisierten Kommuniqué gescheitert, weil sich die Schweden und Norweger nicht über die Art und Weise der Annäherung der drei skan- dinavischen Länder an Großbritannien und die Vereinigten Staaten einigen konnten. In einem Kommentar des Stockholmer Rundfunks heißt es, daß der Optimismus, den die Kopenhagener Presse am Montag zur Schau getragen habe, am Dienstag einem ausgesprochenen Pessimismus gewichen sei. Auch die Stockholmer Zeitungen sähen die Lage in keinem allzu rosigen Licht. Der „Morgen-Tidningen““ meint:„Die Geburts- wehen der skandinavischen Verteidigungs- union sind schwer und noch weiß niemand, ob das Kind lebend geboren wird.“ ten heute noch in den Gehirnen umher. Briand und Stresemann, die beiden grogen, unvergeßlichen Europaer, die ihre Völker von verzehrendem Haß zu verständ- nisvollem Zusammenleben leiten wollten, erlitten in ihren eigenen Völkern Ablehnung und letztlich Schiffbruch auf Grund dieser alten Ressentiments. Zur Schuldfrage des deutschen Volkes meinte Lauret, daß die Alliierten den Fehler gemacht hätten, sich nicht mit einer poli- tischen Bereinigung zu begnügen, sondern daß sie sich auch in die moralischen Dinge einmischten. Wenn man den Deutschen hier einen größeren Spielraum gelassen hätte, so sei eine innere Befriedung besser möglich geworden und damit auch ein neuer Ansatz für das politische Leben.„Wir sprechen so viel von der Erziehung zur Demokratie“, sagte der Redner, ‚und zeigen im gleichen Augenblick schon die verschiedensten For- men dieses Begriffs, wie sie sich etwa in den Namen Stalin, Peron, Eden und Auriol verkörpern. Welchen davon soll man sich aussuchen, fragt man in Deutschland. Deutschland aber wird seine Demokratie erst dann verwirklichen können, wenn ihm seine Freiheit und seine Einheit wiederge- geben wurden.“ Im weiteren Verlauf seiner Ausführun- gen bezeichnete der Vortragende als die beiden Kernfragen, die augenblicklich das deutsch-französische Verhältnis belasten, die Demontagen und das Ruhrproblem. Der Weg über die Demontagen sei gewiß nicht gut gewesen. So habe Deutschland große Verluste, die Alliierten jedoch keinen nennenswerten Gewinn gehabt. Auf der anderen Seite sei durch die Zerstörungen der Produktionsstätten wiederum mancher Zorn geweckt werden, der noch lange nach- wirken werde. Lauret begrüßte in diesem Zusammenhang den Vorschlag des Minister- Präsidenten Arnold, eines Tages den ge- samten europäischen Wirtscheftskomples zusammenzufassen, den er als einzige zu- kKunftsträchtige Lösung bezeichnete. „Vom Atlantik bis zum Kaukasus“ Laval.(UP) Der ehemalige französische Außenminister Georges Bidault forderte in einer Ansprache vor Parteifunktionaren der MRP die Schaffung einer Europa- ischen Union, die sich aus allen befrei- ten Ländern und allen jenen, die möglicher- weise noch frei werden könnten, zusammen- setzen solle. Es wäre vorzuziehen, sagte Bidault, wenn eine solche Union sich auf Alle Staaten„vom Atlantik bis zum Kau- kasus“ erstrecken könnte. Wenn eine solche Föderation nicht möglich erscheine, ,dann werden wir trotzdem unser Ideal des Ein- schlusses aller freien Nationen und aller, die noch frei werden könnten, nicht aufgeben.“ Ein„Gegen-Marshallplan“ des Ostblocks Wirtschaftsrat der osteuropzischen Staaten/ Teilnahme der Besatzungszonen? London.(UP) Die Sowjetunion hat einen Meldung des Senders Moskau zufolge einen aus Vertretern von sechs osteuropäischen Staaten bestehenden„Wirtschaftsrat“ ge- bildet, dessen Aufgabe es sein soll, die natürlichen Hilfsquellen Osteuropas nach einheitlichen Gesichtspunkten zu erschlie- gen und eine weitgehende wirtschaftliche Zusammenarbeit zu erzielen. Vertreter der Westmächte erblicken in diesem Wirtschafts- rat die Antwort der Sowjetunion auf den Marshallplan für Westeuropa. Radio Moskau berichtete, daß Vertreter Zwiespällige Haltung gegenüber der Beamtenreſorm Beratungen in den Wirtschaftsratsfraktionen Von unserem Frankfurter Korrespondenten Dr. Alfred Rap Frankfurt. Auf die Ankündigung von amerikanischer Seite, daß die Militärregie- rung ein Beamtengesetz binnen Monatfrist erlassen werde, falls vorher keine ent- sprechenden deutschen Regelungen Zetroffen worden seien, berieten Mitglieder der CDU- Fraktion des Wirtschaftsrats über den Stand der Arbeiten am Beamtengesetz. Die Ver- handlungen des Beamtenausschusses des Wirtschaftsrats über die Vorlage des Ver- waltungsrats haben bis jetzt noch zu keinem Ergebnis geführt. Die CDU steht dem Gesetzentwurf der Verwaltung, der u. a. die Einbeziehung von Männern des privaten Berufslebens in die Beamtenschaft und eine Entlassung untauglicher Beamten vorsieht, im allgemeinen günstig gegenüber. Die SpD hingegen wünscht eine weit- gehende Gleichstellung von Angestellten und Beamten im Zuge einer erheblichen Auflockerung der bisherigen Abgeschlossen- heit des Berufsbeamtentums. Diese Ge- sichtspunkte waren auch in dem vom Personalamt dem bizonalen Verwaltungsrat vorgelegten Gesetzentwurf beachtet worden. und die SPD möchte die an diesem Entwurf vom Verwaltungsrat vorgenommenen Ver- anderungen wieder rückgängig machen. Bis jetzt hat der Beamtenausschuß die Ent- scheidung über die wichtigen Punkte aus- gesetzt. Er wird Ende dieser Woche erneut zu Beratungen zusammentreten. Das Gesetz wird voraussichtlich dem Wirtschaftsrat in der nächsten Sitzung am 1. Februar noch nicht vorgelegt werden können. Dagegen wird am 1. Februar das Rah- mengesetz zur Gewerbefreiheit ver- abschiedet werden. Nach Ansicht des Präsi- denten des Wirtschaftsrates ist die Zustim- mung der Militärregierungen zu diesem Gesetz gesichert.. Vielleicht wird sich der Wirtschaftsrat auch noch mit Abänderungen zum Sofort- hilfegesetz befassen, dessen Geneh- migung durch die Militärgouverneure immer noch aussteht. Es verlautet nämlich, daß eventuell von seiten der Gouverneure der Bizone auf französische Wünsche zum Lastenausgleich Rücksicht genommen wer- den könne, um doch noch eine trizonale Regelung zu erreichen. Die französischen Bedenken sollen sich vor allem darauf richten, daß ein Ausfall der Steuerein- nahmen eintreten könne. Die Steuerreformvorlage wird ebenfalls noch nicht dem Plenum vorgelegt werden können, weil die SPD-Fraktion eine neue interne Beratung auf Grund der bisherigen Ausschußberatungen angesichts der Bedeutung der Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere der Amnestie, für notwendig hält. Bulgariens, Polens, Rumäniens, Ungarns, der Tschechoslowakei und der Sowjetunion im Januar in Moskau zusammengekommen seien, um einen„Rat für die wirtschaftliche Zusammenarbeit“ ins Leben zu rufen. Bei dieser Konferenz sei festgestellt worden, daß die USA, Großbritannien und„gewisse andere Staaten“ die Handelsbeziehungen mit den osteuropäischen Volksdemokratien und der Sowjetunion systematisch boykottierten. Gewöhnlich zuverlässige Kreise in Prag erklärten, daß die Verhandlungen bereits seit Oktober vergangenen Jahres geführt worden sein sollen. Es sei dabei in Erwä- gung gezogen worden, auch die sowjeti- schen Besatzungszonen Deutsch- lands und Oesterreichs in dieses System einzugliedern. Die Meldung, daß der Stellvertretende tschechoslowakische Mini- Sterpräsident Zdenek Fierlinger am Kongreß der SED in Berlin teilnehmen Wird, hat in amerikanischen Kreisen zur Vermutung Anlaß gegeben, daß bei diesem Kongreß die Beteiligung der Ostzone am „Gegen- Marshallplan“ in Erwägung gez gen werden soll. 5 Ein Hilfsplan für Kolonialgebiete? London.(UP) Außenminister Ernest Be- vin griff heute in einer Botschaft an die Vereinigung der ausländischen Presse den Vorschlag Trumans auf, den rückständi- gen Ländern der Erde zu helfen, und appel- lierte an alle Nationen der Welt, ihre Hilfs- quellen in einem„Marshallplan für die Kolonialgebiete“ zusammenzu- fassen. Bevin äußerte die Ansicht, daß zur Bekämpfung des Kommunismus ein hoher Lebensstandard, Glück und die Zusammen- arbeit mit der westlichen Zivilisation in den Kolonialländern erreicht werden müßten. Vor länger als einem Jahr ging der bri- tische Außenminister in einer Botschaft an die gleiche Vereinigung auf die berühmte Harvard-Rede des amerikanischen Außen- ministers Marshall ein und verwandelte da- mit das amerikanische Anerbieten in den „Marshallplan für den europäischen Wieder- aufbau“. Mittwoch, 26. Januar 1949 Kommunisten verhandlungsbereit Schanghai.(UP) Die chinesischen Kom- munisten haben sich über den Rundfunk- sender von Nord- Schensi bereit erklärt, die Friedensverhandlungen mit der National- regierung aufzunehmen. Die Verhandlungen zwischen der fünfköpfigen Nanking-Delega- tion und den Abgesandten Mao Tse Tungs, dessen acht Vorbedingungen von der Regie- rung bekanntlich angenommen wurden, werden in Peking stattfinden. In der gleichen Rundfunkbotschaft ließen die Kommunisten wissen, daß die Kuomin- tang-Partei nicht an der neuen demokrati- schen Koalitionsregierung beteiligt werden könne. Diese Regierung wird augenblicklich von dem in der Nähe Pekings tagenden politischen Konsultativrat gebildet, em 55 linksorientierte Politiker aus National- china und Hongkong angehören. Die fünfzig Kilometer nördlich von Nan- king gelegene Stadt Tschuhnsien ist von den Regierungstruppen geräumt worden. Die neuen Linien sollen sich nur zehn Kilometer vor der Hauptstadt befinden. Von der Na- tionalregierung ist die Einstellung jeglichen Schiffsverkehrs auf dem Jangtse angeordnet worden. Zwischen Nanking und Schanghai verkehren keine Zivilzüge mehr. Nach den letzten Berichten finden an der Jangtse- Front keine Kampfhandlungen mehr statt. Die Regierungstruppen sollen bis auf wenige Ausnahmen hinter den Fluß zurückgenom- men werden. Wie wir bei Redaktionsschluß erfahren, hat das nationalchinesische Kabinett be- schlossen, den Sitz seiner Ministerien, Ver- waltungen sowie der gesetzgebenden und parlamentarischen Körperschaften von Nan- king nach Kanton zu verlegen. Der amtie- rende Staatschef, Li Tsung Jen, der Minister- präsident und die Kabinettsmitglieder wer- den jedoch weiterhin in Nanking verbleiben. Israel wird anerkannt Paris(UP) Die Regierungen Frankreichs und Italiens haben den Staat Israel de facto anerkannt. Die ebenfalls zu Beginn der Wo- che erwartete Anerkennung Israels durch Großbritannien wird sich voraussichtlich bis zum Wochenende verzögern, da, wie ein britischer Sprecher erklärte, die Konsulta- tionen mit den Dominien, den Ländern der Westunion und den arabischen Staaten noch nicht abgeschlossen sind. Israelische Kreise in Kopenhagen sind davon überzeugt, daß die skandinavischen Staaten sich der briti- schen Anerkennung anschließen werden. Der amtierende UN-Vermittler für Pa- lästina, Dr. Ralph Bunche, hat das UN- Sekretariat darüber informiert, daß die Waffenstillstandsbesprechungen zwischen Israel und Aegypten am Donnerstag fortge- setzt werden. Die Delegierten der beiden Staaten holen gegenwärtig bei ihren Regie- rungen Instruktionen über die Festlegung der Demarkationslinien ein. Die israelische Regierung hatte ihre Delegation vor ihrer Abreise angewiesen, ein Waffenstillstands- abkommen mit Aegypten nicht vor Diens- tag oder Mittwoch zu unterzeichnen, damit die gestern abgehaltenen ersten Wahlen Israels nicht beeinflußt würden. Ueber letz- tere lagen bis Redaktionsschluß keine Er- gebnisse vor. Politische Beobachter sind je- doch der Ansicht, daß keine der kandidie- renden Parteien eine absolute Mehrheit er- zielen wird, sondern mit einer Koalitions- regierung von ähnlicher Zusammensetzung wie der jetzigen zu rechnen sei. Beendigung der Feindseligkeiten unmöglich Lake Success. DENA-REUTER) Der UN- Schlichtungsausschuß für Indonesien berich- tete nach Lake Success, daß die niederlän- dischen Streitkräfte wegen des Guerilla- Krieges der Indonesier weder die Feind- seligkeiten einstellen noch einem Feuer- einstellungsbefehl nachkommen können. Da die republikanischen Behörden ihre Tätigkeit nicht ausüben könnten, sei auf indonesischer Seite keine Autorität zur Er- zwingung der Feuereinstellung bei den republikanischen Streitkräften vorhanden. Unter diesen Bedingungen sei eine Beendi- Sung der Feinseligkeiten unmöglich. Wahlsieg der japanischen Regierungspartei Tokio. DENA-REUTER) Bei den am Sonntag in Japan abgehaltenen Parlaments- Wahlen hat die Liberal- Demokratische Par- tei, der auch der gegenwärtige Ministerprä- sident Shigeru Voschida angehört, nach dem amtlichen Endergebnis 262 der insge- samt 466 Parlamentssitze erhalten. An zwei⸗ ter Stelle stehen die Demckraten mit 70 Sitzen. Ihnen folgen die Sozialisten mit 49. die Kommunisten mit 36, die kooperative Volkspartei mit 16 und die kleineren Par- teien mit insgesamt 36 Sitzen. Unruhen in Nord- Korea Seoul.(DENA-REUTER) Antikommumi- stische Rebellen haben das Hauptquartier der nordkoreanischen Volksarmee in Hai-qu in der Nähe der Grenze zwischen Nord- und Süd-Korea besetzt. Der Ministerpräsi- dent des amerikanisch besetzten Süd-Kores Lee Buk Suk äußerte hierzu, daß etwa 5000 Mann an den sich weiter ausdehnenden Kämpfen beteiligt seien. A tzehn Arsenal sollen zerstört und viele Gebäude nieder gebrannt worden sein. Seite 2 MORGEN Mittwoch, 26. Januar 1949/ Nr. C Entwurfdes Grundgesetzes für Westdeutschland Wortlaut der vom Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates in zweiter Lesung beschlossenen Fassung Präambel Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Ham- burg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schles- Wig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern kraft seiner verfassunggebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundes- republik Deutschland beschlossen. Es delt, denen mitzuwirken versagt war. Das gesamte deutsche Volk bleibt hat auch für jene Deutschen gehan- aufgefordert, in freier Selbstbestim- mung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden. Diese Fassung der Präambel wurde vom Redaktionsausschuß vorgeschlagen. Der Hauptausschuß hat die Beschlußfassung zurückgestellt) I. Grundrechte Artikel 1 ) Die Würde des Menschen Schutze der staatlichen Ordnung. 2) Bereit, für die dauernde Achtung und Sicherung der Menschenwürde einzustehen, erkennt das deutsche Volk jene unverletz- lichen und unveräußerlichen Freiheits- und Menschenrechte an, auf denen Freiheit, Ge- rechtigkeit und Frieden ruhen. 8) Diese Grundrechte, für unser Volk aus unserer Zeit geformt und niedergelegt, binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspre- chung des Bundes und der Länder als unmit- telbar geltendes Recht. Artikel 2 (J) Jeder hat das Recht auf Leben und kör- perliche Unversehrtheit, auf persönliche Frei- heit und Sicherheit. (2) Jeder hat das Recht auf die freie Ent- Laltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sit- tengesetz verstößt. ) In diese Rechte kann nur auf Grund der Rechtsordnung eingegriffen werden. Artikel 3 () Die Freiheit der Person ist unverletz- lich. (2) Niemand darf willkürlich festgenom- men, verhaftet oder sonst festgehalten wer- den. (8) Festgehaltene dürfen weder körperlich noch seelisch mißhandelt werden. 5 Artikel 4 () Alle Menschen sind vor dem Gesetz Sleich. Das Gesetz muß Gleiches gleich, es kann Verschiedenes nach seiner Eigenart behan- deln, Jedoch dürfen diéè Grundrechte nicht an- getastet werden. (2) Männer und Frauen sind gleichberech- tigt. Die Gesetzgebung hat dies auf allen Rechtsgebieten zu verwirklichen.. 8) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. T Artikel 3 1) Die Freiheit des Glaubens und des Ge- Wissens we die Freiheit des religösen und welt anschaulichen Bekenntnisses sind unver- letzlich. Das Recht der Vereinigung zu Reli- Sions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird anerkannt. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. 68) Niemand darf gehindert oder gezwungen werden, an einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder an religiösen Uebungen teilzunehmen oder eine religiöse Eidesformel zu benutzen. 5 (% Niemand ist verpflichtet, seine religlöse Ueberzeugung zu offenbaren. Nach der Zuge Börigkeit zu einer Religions- und Welt- anschauungsgemeinschaft darf gefragt wer- den, wenn davon Rechte und Pflichten abhän- gen oder wenn eine gesetzlich angeordnete Statistische Erhebung es erfordert. (5) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen wer- den. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz. Artikel 6 ) Freiheit der Meinungsäußerung und der Meinungsverbreitung in Wort, Schrift und Bild ist unverletzlich. 2) Die Unterrichtung und die Meinungsbil- dung aus allgemein zugänglichen Quellen, ins- besondere der Rundfunkempfang und der Be- Zug von Druckerzeugnissen dürfen nicht be- schränkt werden. 8) Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film Werden gewährleistet. 5 Presse, Rundfunk und Film haben die Eflicht, wahrheitsgetreu zu berichten. Eine Zensur von Presse, Theater, Rundfunk und öffentlichen Vorträgen findet nicht statt. 5 6) Das Recht der freien Meinungsäußge- rung und die Freiheit von Presse, Rundfunk und Film finden ihre Grenzen in den allge- meinen Vorschriften der Strafgesetze, in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend, insbesondere im Filmwesen, und in dem Recht der persönlichen Ehre. Wegen Miß brauchs dieser Rechte durch Presse, Rund- funk und Film darf nur im Rahmen der ge- setzlichen Vorschriften über Presse, Rundfunk und Film eingeschritten werden. Die Entschei- dung erfolgt in einem gerichtlichen Ver- fahren. (8) Niemand ist verpflichtet, seine politische Ueberzeugung bekanntzugeben. Artikel 7. Kunst, Wissenschaft und Forschung und ihre Lehre sind frei. Artikel 7a () Ehe und Familie stehen unter dem be- sonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Jede Mutter Bat den gleichen Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemein- Schaft. 3) Den unnehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Artikel 7b (1) Pklege und Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie ge- trennt werden, wenn die Erziehungsberechtig- ten versagen und deshalb die Kinder zu ver- Wwahrlosen drohen. 5 2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Re- Hgionsunterricht zu bestimmen. Der Religions- Unterricht ist in den öffentlichen Volks-. Mit- tel und Berufsschulen und in höheren Lehr- Anstalten ordentliches Lehrfach, Er wird, un- beschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes, nach den Grundsätzen und Lehren der Religionsge- meinschaft erteilt. Kein Lehrer kann gegen steht im seinen Willen verpflichtet werden, Religions- unterricht zu erteilen. (3) Das Recht zuf Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Das Nähere wird durch Landesgesetz bestimmt. Artikel 8 (J) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Bei Versammlungen unter freiem Him- mel kann dieses Recht durch Gesetz beschränkt werden, Sile können bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten wer- Aen. Artikel 9 () Alle Deutschen haben das Recht. Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder de- ren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völ- kerverständigung richten, sind verboten. (3) Das Recht zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Ver- einigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen. sind nichtig, zu diesem Zweck getrof- fene Maßnahmen rechtswidrig. Artikel 10 Das Brief geheimnis, sowie das Post-, Tele- graphen- und Fernsprechgebeimnis sind un- verletzlich. Beschränkungen können nur durch Gesetz, jedoch nicht zu Zwecken der politi- schen Ueberwachung angeordnet werden. Artikel 11 Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Sie haben das Recht, an jedem Ort des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Artikel 12 () Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausbildung kann durch Gesetz geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Ar- beit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gericht- lich angeordneten Freiheitsentziehung zuläs- sig. Artikel 13 (1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschrie- benen Form durchgeführt werden. (3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, im Rahmen der Rechtsordnung auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbeson- dere zur Behebung der Raumnot, zur Be- kämpfung der Seuchengefahr oder zum Schutz gefährdeter Jugendlicher vorgenommen wer- den. Artikel 14 8 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden II. Allgemeine Artikel 21 (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. (3) Sie wird vom Volk nach diesem Grund- gesetz durch Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der vollziehenden Ge- walt ausgeübt. Die Regierung ist dem Volke verantwortlich. () Die Gesetzgebung ist an die verfassungs- mäßige Ordnung, die Rechtsprechung und die vollziehende Gewalt sind an Gesetz und Recht gebunden. Artikel 21a (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche oder demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu be- seitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungs- widrig. Ueber die Frage der Verfassungs- widrigkeit entscheidet das Bundesverfassungs- gericht. N (3) Das Nähere regeln Gesetze des Bundes. Artikel 21b Die Farben des Bundes sind Schwarz, Rot und Gold. 1 l (Für die„Gestaltung der Flagge ist eine einmalige Abstimmung in letzter Lesung vor- gesehen.) Artikel 22 (1) Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern. Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Hol- stein, Württemberg-Baden und Württemberg⸗ Hohenzollern.. (2) Dieses Grundgesetz kann jederzeit durch Bundesgesetz für jeden anderen Teil Deutsch- lands in Kraft gesetzt werden. Artikel 23 Vertreter Groß-Berlins wirken in den ge- setzgebenden Körperschaften des Bundes mit. Artikel 24 (1) Abtretung und Austausch von Teilen deutschen Staatsgebietes sind nur wirksam, wenn das beteiligte Land und die beteiligte Bevölkerung zustimmen. (2) Ihre Vollziehung bedarf eines Gesetzes des Bundes. Artikel 25 und 26 Betr. Neugliederung des Bundesgebietes bzw. genderung des Gebietsbestandes 5 der Länder; Beschlußfassung der 2. Lesung zu- rückgestellt.) 5 gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Wer sein Eigentum mißbraucht, kann sich auf den Schutz dieser Bestimmungen nicht berufen. 8) Enteignung ist nur zum Wohle der All- gemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Ge- setz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Eigentümers zu bestimmen. Artikel 15 Grund und Boden., Naturschätze und Pro- duktionsmittel dürfen durch Enteignung nach Artikel 14 nur auf Grund eines besonderen 8 in Gemeineigentum überführt wer- en. Artikel 16 Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staats- angehörigkeit darf durch Gesetz nur für den Fall vorgesehen werden, daß jemand bereits eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat. Artikel 17 (1) Kein Deutscher darf an Ausgeliefert werden. 2) Politisch Verfolgte geniehen Asylrecht. Artikel 18(ausgesetzt) Artikel 19 (J) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, seiner Befähigung und seinen fachlichen Lei- stungen zu jedem öffentlichen Amt gleichen Zugang. 5 (2) Wer in einem Arbeits- oder Dienstver- hältnis steht, hat das Recht auf die zur Wahr- nehmung staatsbürgerlicher Rechte und zur Ausübung ihm übertragener öffentlicher Eh- renämter nötige freie Zeit. Der Anspruch auf Vergütung bleibt erhalten, soweit nicht bei Dienstausfall eine diesen ausgleichende Ent- schädigung gewährt wird. Das Nähere regelt das Gesetz. das Ausland Artikel 20 Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bit- ten oder Beschwerden an die zuständigen Stel- len sowie an die Volksvertretungen zu wenden. Artikel 20a Der Gleichheitssatz(Artikel, sowie die Grundrechte der ungestörten Religionsausübung (Artikel 5), der Freizügigkeit(Artikel 11), der Unverletzlichkeit der Wohnung(Artikel 13) und des Privateigentums(Artikel 14 und 15) gelten für inländische Körperschaften und An- stalten mit eigener Rechtspersönlichkeit ent- sprechend. Artikel 20b a (1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Grundgesetzes ein Grundrecht eingeschränkt werden kann, darf es in seinem Wesensgehalt nicht angetastet werden. (2) Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit(Artikel 6), die Lehrfreiheit(Artikel 7), die Versammlungsfrei- heit(Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit Ar- tikel 9) oder das Brief-, Post-, Fernsprech- und Telegraphengeheimnis(Artikel 10) zum Kampfe gegen, die freiheitliche demokratische Grund- ordnung mißbraucht, verwirkt diese Grund- rechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. Artikel 200 () Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht nur auf Grund eines Gesetzes ein- geschränkt werden kann, muß die Einschrän- kung des Grundrechtes in dem Gesetz allge- mein geregelt sein. Es darf nur als förmliches Gesetz erlassen werden und muß das Grund- recht namentlich unter Angabe der es regeln- den Gesetzesstelle bezeichnen. (2) Wird jemand durch die öffentliche Ge- walt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zu- ständigkeit nicht begründet ist, ist der ordent- liche Rechtsweg gegeben. Bestimmungen Artikel 27 () Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republi- kanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und „Gemeinden muß das Volk eine Vertretung ha- ben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, kreien, gleichen umd geheimen Wahlen her- vorgegangen ist. In Kleinstgemeinden kann die Gemeindeversammlung an die Stelle einer gewählten Körperschaft treten. (2) Den Gemeinden muß das Recht ge- währleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Ge- setze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rah- men ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. (3) Der Bund gewährleistet, daß die ver- kassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Ab- sätze 1 und 2 entspricht. Streitigkeiten fallen unter Artikel 128b, Ziffer 2. Artikel 27a (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen Rechte und Pflichten wie die Ange- hörigen des Landes selbst. (2) Niemand darf in mehr als einem Land die staatsbürgerlichen Rechte ausüben und zu den staatsbürgerlichen Pflichten herangezogen werden. Artikel 27 ) Dauernde Aufgaben in Ausübung öf- tentlicher Gewalt sind in der Regel Berufs- beamten zu übertragen, die in einem öffent- ich- rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. (2) Die hergebrachten Grundsätze über die Rechtsstellung der Berufsbeamten sind für die gesetzliche Regelung maßgebend. Artikel 270 5 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amts- pflicht, so trifft die Veranwortlichkeit grund- sätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehal- ten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechts- weg nicht ausgeschlossen werden. Artikel 28(entfällt) 5 Artikel 29. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesverfassungsrechts und erzeugen Rechte und Pflichten unmittel- bar für alle Bewohner des Bundesgebietes. Artikel 29/1 Alle deutschen Kauffahrteischifte bilden eine einheitliche Handelsflotte. gegen gemeingefährliche und Artikel 29a (1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheits- rechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. (2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollek- tiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte ein- willigen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern. (3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Strei- tigkeiten wird der Bund einer allgemeinen, umfassenden, obligatorischen. internationalen Schiedsgerichtsbarkeit beitreten. Die in dieser Schiedsgerichtsbarkeit gefällten Entscheidun- Sen binden unmittelbar. 0 Artikel 29 Handlungen, die geeignet sind, das fried- Uche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Krieges vor- zubereiten, und die in dieser Absicht vorge- nommen werden, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. Artikel 290 () Zur Kriegführung bestimmte Waffen III. Bund und Länder Artikel 30 Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundge- setz keine andere Regelung trifft oder zuläßt. Artikel 31 Bundesrecht bricht Landesrecht. Artikel 32(entfällt) Artikel 33 Im Bereich, der ausschließlichen Gesetzge- bung des Bundes haben die Länder nur dann die Befugnis zur Gesetzgebung. wenn sie hier- zu in einem Bundesgesetz ausdrücklich er- müchtigt werden. Artikel 34 Im Bereich der Gesetzgebung, bei welcher der Bund den Vorrang hat, behalten die Län- der das Recht der Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungs- recht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Bund soll nur regeln, was einheitlich geregelt wer- den muß. Artikel 35 Der Bunde hat die ausschließliche Gesetz- gebung über: 1. die auswärtigen Angelegen- heiten; 2. die Staatsangehörigkeit im Bund und in den Ländern; 3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; 4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; 5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiff- fahrtsverträge, die Freizügigkeit des Waren- verkehrs und den Waren- und Zahlungsver- kehr mit dem Ausland; 6. die Bundeseisen- bahnen und den Luftverkehr: 7. das Post- und Fernmeldewesen; 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundes- unmittelbaren Körperschaften des öffentli- chen Rechts stehenden Personen; 9. den ge- werblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; 10.(betr. das Bundes- kriminalwesen; Beschlußfassung zurückge- Stellt); 11. die Statistik für Bundeszwecke. Artikel 36 Der Bund hat den Vorrang bei der Gesetz- gebung über: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Verfas- sung der Gerichte, das gesamte gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft und die Rechtsberatung und das Notariat; 2. das Per- sonenstandswesen; 3. das Vereins- und Ver- sammlungsrecht, das Presserecht und das Lichtspielwesen; 4. das Aufenthalts- und Nie- derlassungsrecht der Ausländer; 5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland; 6. Rahmenvorschriften über die Rechts verhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder und Körperschaften des öffentli- chen Rechts stehenden Personen; 7. Angelegen- heiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; 8. die öffentliche Fürsorge; 8a. den Schutz der Mutterschaft, die Säuglings-, Kinder- und Ju- gendfürsorge; 9. das Kriegsschädenrecht und das Recht der Wiedergutmachung; 10. die Ver- sorgung von Kriegsbeschädigten und Kriegs- hinterbliebenen; 11.(betr. das Recht der Wirt- schaft; Beschlußfassung bis zur nächsten Sit- Zung ausgesetzt); 12, das Arbeitsrecht ein- schließlich der Betriebs verfassung, des Ar- beitsschutzes und der Arbeits vermittlung so- wie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosen versicherung; 13.(betr. Antrag der SPD vom 6. Januar 1949 auf Einladung folgen- der Bestimmung:„Die Organisation und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung“; Beschlußfassung ausgesetzt); 14.(betr. Ent- eignungsrecht; Beschlußfassung bis zur näch- sten Sitzung ausgesetzt); 14a.(betr. Soziali- sierung; Beschlußfassung bis zur nächsten Sitzung ausgesetzt); 15.(betr. Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; Beschlußfassung bis zur nächsten Sitzung aus- gesetzt); 16. die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaft- licher Erzeugnisse, die Versorgung mit Holz, die Förderung der land- und forstwirtschaft- chen Erzeugung, die Hochsee- und Küsten- Tischerei, Rahmenvorschriften für das Jagd- Wesen; 17. den Gryundstücksverkehr, das Bo- denrecht und das land wirtschaftliche Pachtwe⸗ Sen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen sowie Rahmenvorschriften für die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt; 18. die Maßnahmen übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen Berufen, zu Heilbe- rufen und zum Heilge werbe und den Verkehr mit Arzneien. Heil- und Betäubungsmitteln und Gikten; 19. den Schutz bei dem Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln sowie Bedarfs- gegenständen, mit Futtermitteln, mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanz- gut und den Schutz der Bäume und Pflanzen gegen Krankheiten und Schädinge; 20. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die See- zeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetter- dienst, die Seewasserstraßen und die dem all- gemeinen Verkehr dienenden Binnenwasser- straßen; 20a, den Küstenschutz; 21. den Stra- Benverkehr, das Kraftfahrwesen und den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen des Fernverkehrs; 22. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnen sind. mit Ausnah- me der Bergbahnen. Artikel 37 und 38 Un Abschnitt XI Finanzwesen“ behandelt.) Artikel 39 i () Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe, auch in Zwangsvollstreckungs- und Verwaltungszwangsverfahren. (2) Die in einem Land vorgenommenen öf- tentlichen Beurkundungen und Beglaubigun- 1 3 im ganzen Bundesgebiet aner- annt. — Als erste deutsche Zeitung sind wir heute in der Lage, den vollen Wortlaut des Grundgesetzentwurfes in der Fassung, wie er nunmehr nach dem Abschluß der zweiten Lesung im Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates in Bonn vorliegt, zu veröffent- lichen. Mit dem Abdruck streben wir in größerem Umfang die Unterrichtung unserer Leser über die Verfassungsbera. tungen in Bonn an, in denen Fragen von grundlegender Bedeutung für jeden einzelnen Staatsbürger behandelt wer- den. Wir empfehlen unseren Lesern, den Sonderdruck aufzubewahren, und mit dem Beginn der dritten Lesung, die noch in dieser Woche beginnen wird, an Hand unserer ständigen Berichterstat. tung aus Bonn die Beratungen über die endgültige Formulierung der Verfas- sungsartikel aufmerksam zu verfolgen. dürken nur mit Genehmigung der Bundesre. gierung hergestellt, befördert oder in Per- kehr gebracht werden. (2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Artikel 40 Die Länder können über Gegenstände, de in ihren Aufgabenbereich fallen, Vereinba- rungen mit anderen deutschen Ländern tref. ken. 5 Artikel 41 (1) Die Zuständigkeit, Verträge mit auswär- tigen Staaten zu schließen, richtet sich nach ö der Zuständigkeit zur Gesetzgebung. (2) Für die Einleitung von ges mit einem auswärtigen Staat die Länder der Zustimmung der gierung. Bundesre- (3) Vor dem Abschluß eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes be- rührt, hat rechtzeitig zu hören. Artikel 42 (Ausführungen der Bundesgesetze, wird in den Abschnitten IX und X behandelt.) Artikel 43 N Bei den obersten Bundesbehörden sind Be. amte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übri-.“ gen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genom- men werden, in dem sie tätig sind. Artikel 44 (Betr. Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und Ländern usw.; Beschlußfassung bis zur Beratung über die Abschnitte VIII und XII zurückgestellt.) IV. Bundestag 1 Artikel 45 () Der Bundestag besteht aus Abgeordne..“. ten, die vom Volk in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl ordnete zu entsenden. (2) Wahlbereclitigt bar, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat“ 8) Das Nähere bestimmt das Bundes wall. gesetz. Es kann bestimmen, daß Parteien, die nicht einen bestimmten Hundertsatz aller gil tigen Stimmen auf sich vereinigen, keinen Sitz erhalten, und daß auf zusammengerech⸗ nete Reststimmen einer Partei nicht mebr Sitze entfallen, als die Partei in den Wahl. g kreisen unmittelbar erlangt hat. Artikel 46(jetzt Art. 145a) Artikel 47 Die Abgeordneten sind Vertreter des gab. zen Volkes. Sie sind an Aufträge und Weisun- Sen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Artikel 48 ) Der Bundestag wird auf. vier Jahre ge- wählt. Die Wahlperiode des Bundestags endigt vier Jahre nach dem ersten Zuüsammentritt Die Neuwahl findet im der Wahlperiode statt. (2) Die Wahlperiode des Bundestags endigt vorzeitig mit seiner Auflösung gemäß Arti- kel 87 Oder 90a. In diesem Falle ist der Bun- destag spätestens 60 Tage nach der Auflösung neu zu wählen. Artikel 49 Der Bundestag tritt spätestens am 30. Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Bundestages zu- sammen. Artikel 30 () Der Bundestag wählt seinen Präsiden- ten, dessen Stellvertreter und die Schriftfüh- rer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Bundestagsgebäude aus, Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung Beschlagnahme stattfinden. (3) Dem Präsidenten untersteht die Ver- Waltung des Bundestages. Er verfügt über des. sen Einnahmen und Ausgaben; er vertritt den Bund in allen Rechtsgeschäften und Rechts- streitigkeiten des Bundestags. Artikel 51 () Die Wahlprüfung obliegt dem Bundes- tag. Gegen die Entscheidung des Bundestags ist die Beschwerde an das Bundes verfassungs- Sericht zulässig. Das Nähere regelt ein Bun- desgesetz. (2) Das Gleiche gilt, wenn ein Abgeordue- ter des Bundestags die Mitgliedschaft verlo- ren hat. 3 Artikel 52(entfällt) Artikel 53 ) Der Bundestag verhandelt öffentlich, Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Oeffentlichkeit Ausgeschlossen werden, Ueber den Antrag wir in nichtöffentlicher Sitzung entschfeden. e) Wahrheitsgetreue Berichte über die öl- ktentlichen Sitzungen des Bundestags und sel- ner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwort- lichkeit frei. Artikel 34 1 0) Zu einem Beschluß des Bundestags 18 die Mehrheit der abgegebenen Stimmen er- forderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäfts- ordnung Ausnahmen zulassen. (2) Die Beschlußfähigkeit Geschäftsordnung geregelt. Artikel 55 1 () Der Bundestag und seine Ausschüsse wird durch die Vertragsver- handlungen und den Abschluß eines Vertra. bedürfen die Bundesregierung das Land f gewählt werden. Groß-Berlin hat das Recht, Abge. Wer das A., Wan letzten Vierteljahr oder können die Anwesenheit jedes Mitglieds det Bundesregierung verlangen. 25 (2) Die Mitglieder des Bundesrats und dei Bundesregierung sowie ihre Beauftragten ha- ben zu allen Sitzungen des Bundestags un seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jeder- zeit gehört werden. Fortsetzung Seite vollen kes in dem im ischen ffent- wir in hitung bera. ragen zeden wer esern, „ und sung, wird, rstat- er die erfas- gen. undesre. n Ver. gesetz. 1 1 1 inde, die ereinba. rn tref. Auswär⸗ ch nach ragsver- Vertra- bedürfen indesre.- 1 ges, der ndes be. s Land Wirdin sind Be. essenem n übri. ersonen genom-. Wischen Sung bis III und eordne- gleicher, gewählt Abge- „ Wähl behalten es wall. ien, dis ler gül- keinen 18erech⸗ (mehr Wahl- es gan- Weisun-⸗ ewissen ahre ge- s endigt nentritt. rteljahr endigt 8 Arti- r Bun- lösung 0, Tage auf der es Zu- räsiden- riftfün · ng. ht und de aus, Räumen coder e Ver- ber des- ritt den Rechts- zundes- destags ssungs- Bun- ordne verlo- entlich, glieder kann lichkeit ag Wird * die öl- ad sel- itwort⸗ ags ist en er- nichts F destag chäfts⸗ ch die zchüsse 8 det 14 del en ha- und jeder- eite“ Nr. 14/ Mittwoch, 26. Januar 1949 MORGEN Seite 8 — Fortsetzung von Seite 2) Ar. ikel 36 ) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. 2) Der Präsident kann den Zundestag frü- her einberufen. Er ist hierzu Worlichlet, wenn der Bundespräsiden, der Bu.deskanzler oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Artikel 57 () Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pklicat, einen Untersuchungsausschuß einzu- setzen. 8 (2) Der Untersuchungsausschuß erhebt in öttentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise. Die Oeffen lichkeit kann vom Unter- suchungsausschuß mit Zweidrittelmehrheit susgeschlossen werden. (8) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen des Aus- schusses um Aktenvorlage und Rechtsailfe Folge zu leisten. () Auf die Beweiserhebungen des Aus- schusses und der von ihm ersuchten Behör- den kinden die Vorschrikten über den Straf- prozeß sinngemäß Anwendung. Das Pos, Brief- Telegraphen- und Fernsprechgsheimnis bleibt unberührt. G6) Die Ta igkeit des Untersuchungsaus- schusses endigt spätesens mit dem Ablauf der Wahlperiode. Artikel 38 7 (1) Der Bundestag bestellt einen ständigen Ausschuß, der die Rechte des Bundestags ge- genüber der Bundesregierung zwischen 2 wei Wahlperioden zu wahren hat. (2) Der ständige Ausschuß hat die Befug- nisse des Bundestags, jedoch nicht das Recht der Gesetzgebung., der Wahl des Bundeskanz- lers und der Anklage gegen den Bundesprä- sidenten. Er hat die Rechte eines Untersu- chungs ausschusses, Artikel 39 Ein Abgeordne er darf zu keiner Zeit we- gen seiner Abstimmung oder wegen einer Aeußerung, die er im Bundestag oder iu einem seiner Ausschüsse ge an hat, gerich lich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestags zur Verantwortung gezogen wer⸗ den. Dies gilt nicht, wenn ein Aogeordneter die Enre eines anderen wider besseres Wis- sen verletzt. Artikel 60 (1) Ein Abgeordneter darf wegen einer mit Strale bedrohte. Handlung nur mil Geneh- migung des Bundestags zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages fes genommen wird. (2) Die Genehmigung des Bundestags ist fer- ner bei jeder anderen Beschränkung der per- sönlichen Freiheit eines Abgeordneten erfor- derlich. (3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abge- ordneten und jede Haft oder sons ige Be- schränkung seiner persönlichen Freiheit ist auf Verlangen des Bundestages auszusetzen. Artikel 61 Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie ii dieser Eigen- schaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verwei- gern. Im gleichen Umfang ist auch die Be- schlagnahme von Schriftstücken bei einem Abgeordneten unzulässig. Ar ikel 62 () Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Eatlassung aus diesem Grunde ist unzulässig. (2) Wer sich um einen Si z im Bundestag bewirbt. hat Anspruch auf den zur Vorbe- reitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. Artikel 63 Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bun- desgesetz. Artikel 64 Für die Mitglieder des Präsidiums und des ständigen Ausschusses sowie für deren erste Stellvertreter gelten die Artikel 39, 60, 61. 62 Abs. 1 upd 63 auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. V. Bundesrat Artikel 65 Durch den Bundesrat wirken die Länder bel der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Artikel 66 ) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen. Sie werden von den Landesregierungen bestellt und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Landesregierung vertreten werden. (2) Jedes Land hat drei Stimmen; Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern ha- den vier. Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern haben fünf Stimmen. Jedes Land kann soviel Mitglieder entsenden, als es Stim- men hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werten. (3) Groß-Berlin hat das Recht, eine ent- sprechende Anzahl von Stimmen zu führen. Artikel 67 (entfällt) Arlikel 68 Der Präsident des Bundesrates wird aus dessen Mitte auf ein Jahr gewählt. Wieder- wahl ist zulässig. 4 Artikel 69 Der Präsident des Bundesrates beruft den Bundesrat ein. Er muß ihn einberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen. Artikel 70 5 ) Der Bundesrat gibt sich eine Geschäfts- ordnung. ) Er verhandelt öffentlich. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann die Oeffentlichkeit kür einzelne Beratungsgegenstände ausge- schlossen werden. ) Er bildet Ausschüsse, denen auch andere Mitglieder oder Beauftragte der Landesregie- rung angehören können. 2 Artikel 71 und 72 entfallen Artikel 73 (1) Die Mitglieder der Bundesregierung ha- ben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen — 8 5 der Beratung jederzeit gehört wer- en. (2) Der Bundesrat ist von dem Bundes- Kanzler und von den Bundesministern über die Führung der Bundesgeschäfte auf dem Laufenden zu halten. Zur Beratung über wichtige Gegenstände ziehen die Bundesmini- ster den zuständigen Ausschuß des Bundes- rates zu. Artikel 74 Die Mitglieder des Bundesrates und die ständigen Mitglieder seiner Ausschüsse haben das Recht zur frelen Benutzung aller staat- Uchen Verkehrsmittel. VI. Der Bundespräsident Ar ikel 75 5 Der Bundespräsident wird ohne Aus- sprache von der Bundes versammlung gewählt. (2) Die Bundes versammlung bestent aus den Mitgliedern des Bundestags, des Bundes- rats und einer gleichen Anzahl von Mitglie- dern, die von den Volksvertretungen der Län- der nach den Grundsätzen der Verhältnis- Wahl gewählt werden. ) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. ( Die Bundes versammlung tritt spätestens 20 Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundes- präsidenten, bel vorzeitiger Been ligung spä- testens 30 Tage nach diesem Zeitpunkt. zu- sammen. Sie wird von dem Präsidenten des undes tags el berufen. 6) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt dle Frist des Absatz 4 Satz l mit dem ersten Zusammeniiitt des Bundestags. G) Gewählt ist. wer die meisten Stimmen der Mitglieder der Bundes versammlung er- hält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgän- Sen von keinem Bewerber erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, in dem derjenige sewählt ist, der die meisten Stimmen erhält. () Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 40. Lebensjahr vollendet hat. Ar ikel 76 Das Amt des Bundespräsidenten dauert künf Jahre, Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Artikel 77 B) Der Bundespräsident darf weder der sglerung noch einer geselzgebenden Kör- berschaft des Bundes oder eines Landes an- gehören. 1 Der Bundespräsident darf kein anderes soldetes Amt. kein Gewerbe und keinen Be- rut ausüben und weder der Leitung noch dem Untelchtsrat eines auf Erwerb gerichteten nternehmens angehören. Artikel 78 4 Der Bundespräsident leistet bel seinem mtsantritt vor den versammelten Mitglie- ern des Bundestags und des Bundesrats fol- Senden Eid: 8 w Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem ohle des deutschen Volkes widmen. sei- nen Nutzen mehren, Schaden von ihm wen- den, das Grundgeselz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pllichten gewissenhaft erfüllen und Gerech- tigkeit gegen jedermann üben werde. 80 wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteue- rung geleistet werden. 8 Artikel 79 (1) Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrats wahrge- nommen. (2) Bei vorzeitiger Erledigung des Amtes kindet binnen dreißig Tagen die Neuwahl statt. (3) Sbellen die Pràsidenten des Bundestags und des Bundesrats gemeinsam mit dem Bundeskanzler fest, daß die Verhinderung des Bundesprasidenten mehr als sechs Mo- nate gedauert hat und voraussichtlich länger als sechs Monate dauern wird, so ist die Bun- desversammluns binnen dreißig Tagen einzu- berufen. Bestätigt die Bundes versammlung die Fes stellung, so hat sie die Neuwahl vor- zunehmen. Artikel 80 Anordnungen des Bundesbräsidenten be- dürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeich- nung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies eilt nicht kür dle Ernennung ud Entlassung des Bun- deskanzlers und die Auflösung des Bundes- tags gemäß Art. 87. 8 Ar'ikel 81 (1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit den auswärtigen Staaten Er beglaubigt und empfängt Gesandte. (2) Verträge mit auswärtigen Staaten, wel⸗ che die politischen Beziehungen des Bundes zu auswärtisen Saaten zum Gegensland ha- ben oder sich auf Gegenstänse der Bundes- gesetzgebung bezienen, bedürfen eines Bun- desgeselzes. Flirt Verwaltunssabeomwen gel- ten die Vorschriften über die Bundesverwal- tung entsprechend. Artikel 82 Der Bundespräsident ernennt und ent- läst die Bundesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bes immt ist. Er kann diese Be- kugnis auf andere Behörden übertragen. Ar ikel 83 Der Bundespräsident übt im Einzelfall für den Bund das Begnadigungsrecht aus. Er kann dieses Recht auf andere Behörden übertra- gen. Bundesamnestien bedürfen eines Bundes- gesetzes. Artikel 84 Artikel 60 kindet auf den Bundespräsiden- ten entsprechende Anwendung. Artikel 835 (1) Der Bundestag oder der Bundesrat kön- nen den Bundespräsiden en wegen vorsätzli- cher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesver- kassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Er- hebung der Anklage muß ven mindestens einem viertel der Mitglieder des Bundestags oder einem Viertel der Stimmen des Bundes- rats gestellt werden. Der Beschluß auf Erhe- bung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bun- desra's. Die Anklage wird von einem Beauf- tragten der anklagenden Körperschaft vertre- ten werden. 5 1 (2) Stellt das Bundes verfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines an- deren Bundesgese zes schuldig ist, so kann es inn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach Erhe- bung der Anklage bestimmen, daß er der Aus- übung seines Ames verhindert ist. (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz VII. Die Bundesregierung Artikel 86 Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern. Artikel 87 () Der Bundeskanzler wird vom Bundestag ohne Aussprache gewählt und vom Bundes- präsidenten ernannt. (2) Die Wahl erfolgt auf Vorschlag des Bundespräsidenten mit mehr als der Hälfte der Mitglieder des Bundestags. a (3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen 14 Tagen nach dem Wahlgang mit mehr als der Hälkte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler Wählen. (4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. In diesem Falle muß der Bundespräsident binnen 7 Ta- gen nach der Wahl entweder den Gewähl en ernennen oder den Bundestag auklören; das Auflösungsrecht entfällt. wenn für den Ge- wählen mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bundestass gestimmt hat. Artikel 88(entfällt) Artikel 89 Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Ar. ikel 89a Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bun- des tag folgenden Eid:„Ich scawöre, daß ich das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen und die Pflichten melnes Amtes getreu und gewissenhaft erfül- len werde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteue- rung geleistet werden. Artikel 89b 1) Der Bundeskanzler bestimmt die Ridnt- linien der Polilik und trägt dafür die Ver- antwortung. Innerhalb dieser Richlinien lei- tet jeder Bundesminister seinen Geschäf.sbe- reich selbständig und unter eigener Verant- wortung. 2) Der Bundeskanzler führt den Vorsitz in der Bundesregierung und leitet hre Ge- schäfte nach einer von ihr beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Ge- schäftsordnung. Die Bundesregierung entschei- det über Mei lungsverschiedenheiten unter ihren Mitgliedern. Ar.ikel 890 Der Bundeskanzler und die Bundesmini- ster dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und we⸗ der der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundes ags dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Artikel 90 () Der Bundestag kann dem Bundeskanz- ler das Mißtrauen mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder ausspre- chen, jedoch nur in der Form, daß er den Bundespräsidenten unter Benennung eines durch die Mehrheit des Bundestags gewählten Nachfolgers ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß diesem Ersuchen Folge leisten. (2) Zwischen dem Antrag und der Abstim- mung über das Mißgtrauensvotum müssen 48 S. unden liegen. Artikel 90a ) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zus immung von mehr als der Hälfte der Mit- glieder des Bundestags, so kann der Bundes- präsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bun- destag mit mehr als der Hälfte seiner Mitglie- der einen anderen Bundeskanzler wählt. 2) Zwischen dem Antrag und der Abstim- mung müssen 48 Stunden liegen. Artikel 90b b Einfügung in den Abschnitt„Die Gesetz- gebung“, vom Hauptausschuß beschlossen.) 1) Findet im Fall des Artikels 902 eine Auflösung des Bundes ags nicht statt. und lehnt der Bundes as eine von der Bundesre- gierung als dringlich bezeichne e Gese zes- vorlage ab, so kann die Bundesregierung beim Bundesrat den Antrag stellen, für diese Ge- setzesvorlage das Bestehen eines Gesetzge- bungsnotstandes festzustellen. 2) Stimmt der Bundesrat zu, so entscheidet der Bundespräsident, ob für diese Gesetzes- vorlage der Geselzgebungsnotstand zu ver- künden ist. (3) Legt die Bundesreglerung diese Ge- setzesvorlage mit dem Vermerk des Gesetz- gebungsnolst andes dem Bundestag erneut vor und lehnt der Bundestag sie wiederum ab oder nimmt er sie in einer von der Bundes- regierung als unannehmbar erklärte:. Fassung an, so gilt die Gese zesvorlage als angenom- men, sobald der Bundesrat dem Gesetz zuge- stimmt hat. Das Gleiche gilt, wenn die Vor- lage vom Bundes ag nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Vorlage verab- schiedet worden ist. Das Gesetz tritt spätestens 12 Monae nach seiner Verkündung außer Kraft. (4) Der Gesetzgebungsnotstand kann für die Vorlagen derselben Bundesregierung nur im Zeitraum von sechs Monaten nach seiner erst- maligen Verkündung in Anspruch genommen werden. 66) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das im Rahmen eines Gesetzsebunssnotstan- des erlassen wird, weer geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder Anwendung gesetzt werden. Artikel 91 (entfällt, vgl. jetzt Artikel 95a) Artikel 91a. 92. 93 tentfallen, vgl. jetzt Arlikel 890, 89 und 89) Artikel 94(entfällt) Artikel 95 (1) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt ia jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestags; das Amt eines Bundesministers auh mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundes- Kanzlers. (2) Der Bundeskanzler kann durch Erklä- rung gegenüber dem Bundespräsidenten, ein Bundes munis er durch Erklärung gegenüber dem Bundeskanzler von seinem Amt zurück- treten. (3) Auf Ersuchen des Bundesprasidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundes- Kanzlers ein Bundesminister verpflichtet. die Geschäf“e bis zur Ernennung seines Nachfol- ers weiterzuführen. Artikel 95a (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bun- desminister zu seinem Stellvertreter. (2) Im Falle des Todes des Bundeskanzlers über nimmt der Stellvertreter vorläufig die Geschäfte. Das Gleiche gilt, wenn der Bundes- kanzler zurücktritt und der Bundespräsident davon absieht. ihn um die Weiterführung der Geschäfte zu ersuchen. . Artikel 96 Die Landesreglerungen können bei der Bun- desregierung Vertretungen errichten. Arxtivel 97700 Getyt in Abschnitt XII.) VIII. Gerichtsbarkeit und Rechtspflege (unter Artikel 128—137) IX. Die Gesetzgebung Artikel 101 und 102 entfallen Artikel 103 (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundes- tag durch die Bundesregierung, durch den Bundesrat oder sus der Mitte des Bundestags eingebracht. (2) Vorlagen der Bundesregierung sind dem Bundestag und dem Bundesrat zu gleicher Zeit zu unterbreiten. (8) Vorlagen des Bundesrats oder eine Stel- lungnahme des Bundesrats zu einer Vorlage sind dem Bundestag durch die Bundesregie- rung zuzuleiten; sie hat hierbei ihre Aulfassung darzulegen. / Der Präsident des Bundestags hat jede vom Bundestag angenommene Gesetzesvorlage alsbald an den Bundesrat weiterzuleiten. Artikel 104 5 () Die Bundesgesetze werden vom Bundes- tag beschlossen. (2) Gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz steht dem Bundesrat der Einspruch zu. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Eingang des Gesetzesbeschlusses bei dem Prä- sidenten des Bundestags einzulegen. Der Bun- destag beschließt über den Einspruch. Er kann den Einspruch mit Zweidrittelmehrheit, zu- mindest mit der Mehrheit seiner Mitglieder überstimmen. Artikel 1035 5 Eines übereinstimmenden Beschlusses des Bundestags und Bundesrats bedürfen Bundes- gesetze 1. über Steuern, deren Reinaufkommen den Ländern, Gemeideverbänden und Gemeinden zufließt oder gemeinsame Einnahmen des Bun- des und der Länder sind, 5 2. über den Finanzausgleich., 3. durch die neue Bundesoberbehörden oder neue der unmittelbaren Bundesaufsicht unter- stehende Körperschaften des öffentlichen Rechts geschaffen werden, 4. durch die ein neues Weisungsrecht gegen- über den Landesbehörden begründet wird. Artikel 105 Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz ist zustande gekommen, wenn der Bundesrat dem Gesetz zustimmt, innerhalb der gesetzli- chen Frist keinen Einspruch eingelegt oder ihn zurückgenommen hat oder wenn der Ein- spruch vom Bundestag überstimmt worden ist. Artikel 106 (1) Das Grundgesetz kaum nur durch ein Gesetz geändert werden, das ausdrücklich den Wortlaut des Grundgesetzes ändert oder er- gänzt. (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustim- mung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats. Ein Gesetz, durch das der bundesstaatliche Aufbau wesentlich verändert wird, bedarf im Bundesrat der Zustimmung von drei Vierteln der Stimmen. (3) Die Verkündung eines Gesetzes im Sinne von Absatz 1 und 2 ist erst vierzehn Tage nach der Annahme zulässig. Ein Vier- tel der Mitglieder des Bundestags und der Stimmen des Bundesrats können innerhalb dieser Frist verlangen, daß das Gesetz nicht verkündet, sondern zum Volksentscheid ge- bracht wird. Das Gesetz ist nur angenommen, wenn beim Volksentscheid die Mehrheit aller Abstimmenden dem Gesetz zugestimmt ha- ben. Das Verfahren über den Volksentscheid regelt ein Gesetz. Artikel 107 (entfällt) Artikel 108 Der Verfassungsänderung gemäss Axt. 106 sind die in den Artikeln 1 und 21 dieses Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze ent- zogen. Artikel 1083 ) Durch Gesetz können die Bundesregie- Fung, ein Bundesminister oder die Landes- reglerungen ermächtigt werden, Rechtsverord- nungen zu erlassen. Wenn Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Ge- setz bestimmt sind. Die Rechtsgrundlage der Ermächtigung soll in der Verordnung ange- geben sein. Die weitere Uebertragung der Ermächtigung kann zugelassen werden,. be- darf aber selbst der Form der Rechtsver- ordnung. (2) Der Zustimmung des Bundesrats bedür- ten Rechisverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrich- tungen der Bundeseisenbahnen und des Post- und Fernmeldewesens, über den Bau, den Be- trieb und den Verkehr der Eisenbahnen sowie auf Grund von Bundesgesetzen im Sinne des Art. 105 und von Bundesgesetzen, die von den Ländern sach Weisung des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden. Artikel 109 und 110 (ent fellen) Artikel 111 (1) Ist eine der gesetzgebenden Körper- schaften durch höhere Gewalt an der Aus- übung ihrer Befugnisse verhindert, so kann die Bundesregierung zur Abwehr einer un- mittelbar drohenden Gefahr für den verfas- sungsmäßigen Bestand des Bundes oder seine freiheitliche oder demokratische Grundord- nung mit Zustimmung der Präsidenten des Bundestags und des Bundesrats im Rahmen der Bundeszuständiskeit Notverordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. (2) Die Notverordnungen treten außer Kraft, Wenn eine der beiden Körperschaften ihre Aufhebung verlangt oder sie nicht binnen vier Wochen vom Bundestag und vom Bundesrat bestä igt werden. Sind infolge höherer Ge- walt Bundestag und Bundesrat nicht in der Lage, eine Bestätigung auszusprechen, so kön- nen die Notverordnungen in der gleichen Weise um vier Wochen verlängert werden. (3) Durch eine Notverordnung können die Grundrechte der Pressefreiheit(Art. 6), der Versammlungsfreiheit(Art. 8). der Vereini- gungs freiheit(Art. 9) sowie das Fernsprech- und Telegraphengeheimnis(Art. 10) vorüber⸗ gehend außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden. In der Verordnung. müssen die außer Kraft gesetzten oder eingeschränkten Grund- rechte namentlich und mit ihrer Artikelzahl bezeichnet sein. Aenderungen des Grund- 5 8 durch Notverordnungen sind unzu- ässig. 5 (4) Solange Grundrechte gemäß Abs. 3 außer Kraft gesetzt sind, dürfen Wahlen zu politischen Körperschaften und Volksabstim- mungen im gesamten Bundesgebiet vicht statt- finden. Die Wahlperioden verlängern sich ent- sprechend. f 6 Die in diesem Ar“ikel vorgesehenen Ver- ordnungen und Beschlüsse sind im Bundes- gesetzblatt zu verkünden. ist dieses nicht möglich, so genügt jede andere Form der all- gemeinen Bekanntgabe, insbesondere durch Rundfunk: die Verkündune im Bundesgesetz- blatt ist unverzüglich nachzuholen. Artikel 111/1 1) Findet iw Fall des Art. 9862 eine Auf- lösung des Bundestags nicht statt,. und lehnt der Bundestag eine von der Bundesresierung als dringlich bezeichnete Gesetzesvorlage ab, so kann die Bundesregierung beim Bundesrat den Antrag stellen, für diese Geselzesvorlage das Bestehen eines Gesetzgebungsnotstandes festzustellen (2) Stimmt der Bundesrat zu, so entscheidet der Bundespräsident, ob für diese Gese zes- vorlage der Gesetzgebungsnotstand zu ver- künden ist. () Legt die Bundesreslerung diese Geset- zesvorlage mit dem Vermerk des Gesetz- gebungsnotstandes dem Bundestag erneut vor und lehnt der Bundestag sie wiederum ab oder nimmt er sie in einer von der Bundes- regierung als unannehmbar erklärten Fassung an, so gilt die Gesetzesvorlage als angenom- men, sobald der Bundesrat dem Gesetz zuge- stimmt hat. Das gleiche gilt. wenn die Vor- lage vom Bundestag nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Vorlage verab- schiedet worden ist. Das Gesetz tritt späte- 3 Monate nach seiner Verkündung außer raft. 5 (4) Der Gesetzsebungspotstand karm für die Vorlagen derselben Bundesreglerung nur im Zeitraum von 6 Monaten nach seiner erst- maligen Verkündung in Anspruch genommen werden. (5) Das Grundeesetz darf durch ein Geselz, das im Rahmen eines Gesetzgebunssnotstandes erlassen wird. weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder Anwendung gesetzt werden. Artikel 1112 „Die Befugnisse zu. Mitwirkung bel der Bundesgese zgebung kann nicht Übertragen werden, auch nicht auf einen von einem Bun- desorgan gebildelen Ausschuß. Artikel 111b (1) Die nach den Vorschriften dieses Grund- gesetzes zustande gekommenen Gesetze wer den vom Bundspräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Rechtsver-⸗ ordnungen werden von der Stelle, die sie er- läßt, ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt oder Bundesanzeiger verkündet. (2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnuns soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft. an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist. X. Dle Ausführung Artikel 112/1 Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grund- gesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt. Sie regeln die Einrichtung der Behörden, das Verwaltungsverfahren und das verwaltungs⸗ gerichtliche Verfahren, soweit nicht Bundes- gesetze etwas anderes bestimmen. Artikel 112,2 (1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so kann die Bun- desregierung mit Zustimmung des Bundes- rates allgemeine Verwaltungsvorschriften er- lassen. 5 (2) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Bundesgesetze durch die Länder dem geltenden Recht gemäß ausge- führt werden. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden und mit deren Zustimmuns und im Fall der Versagung mit der Zustim- mung des Bundesrats auch zu den nachgeord- nelen Behörden entsenden. (3) Werden Mängel, die die Bundesregie- rung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht besei⸗ ligt. so beschließt auf Anrag der Bundesregie- rung oder des Landes der Bundesrat. ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Be- schluß des Bundesrates ist die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zulässig. (4) Der Bundesregierung kann durch Bun- desgese 2 für besondere Fälle die Befugnis verliehen werden,. Einzelweisungen zu er el len. Diese sind außer bei Gefahr im Verzug an die obersten Landesbehörden zu richten. Das Bundesgese 2 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrsts. Arlikel 113 (1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrag des Bundes aus,. so kann die Bundesregierung mit Zus immung des Bun- desrats allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Die Einrichtung der Behörden bleibt im Rahmen der Bundesgesetze Angelegenheit der Länder. Die Bundesregierung kann Vor- schriften über die einheitliche Ausbildung der Beam en und Angestelllen erlassen. Die Lei- ter der Mittelbehörden sind im Einvernehmen mit der Bundesreglerung zu bestellen. (2) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundes- behörden. Die Weisungen sind außer bei Ge- fahr im Verzug an die obersten Landesbehör- den zu rich!en. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzu- stellen. (3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßiskeit der Ausführung aus. Sie kann dazu Bericht und Ak envorlage fordern und Beauftragte zu allen Behörden entsenden. Ar kel 114 (entfällt) Ar ikel 114a (gestrichen) Artikel 113 Führt der Bund die Gesetze durch bundes- eigene Verwaltung oder durch bundesunmit-⸗ telbare Körperschaften oder Anstalten des öf- fentlichen Rechts aus, so erläßt die Bundes- regierung, soweit nicht das Gesetz besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvor- schriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Zustimmung des Bun- desrats die Einrichtung der Behörden. Artikel 116 () In bundeseigener Verwaltung mit eigen nem Verwaltungsun erbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundeseisenbahn und die Bundespost. (2) Als bundes unmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts werden diejenigen so- zialen Versicherungsträger geführt. deren Zu- ständigkeltsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Artikel 117 Die Bundese bahn sowie das Post- 3 e als einheitliche Verkehrseinheiten des Bundes verwaltet. Artikel 118 (Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen. (2) Der Bund verwaltet durch eigene Behör- den die Bundes wasserstraßen und solche über Ven Bereich eines Landes hinausgehende staat- liche Aufgaben der Binnenschiffahrt auf den Bundeswasserstraßen und Aufgaben der See- schiffahrt, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundes- Wasserstraßen, soweit sie im Gebiet eines Lan- des liegen, diesem Land auf Antrag übertra- gen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund dasjenige Land mit der Verwaltung beauftragen, für das die beteiligten Länder dies beantragen. Ar ikel 1182 () Der Bund ist Eigentümęr der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen. (2) Die Länder oder die nach Länderrecht damit beauftragten Selbstverwaltungskörper- schaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs nach Weisung des Bundes. Artikel 118b () Wenn ein Land die ihm nach dem Grurid- gesetz oder einem anderen Bundesgesetz oblie- genden Pflichten nicht erfüllt, kann die Bun- desregierung mit Zustimmung des Bundesrats die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfül- lung seiner Pflichten anzuhalten. Die Zustim- mung des Bundesrats bedarf der Mehrheit sei- ner Stimmen. (2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Landesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden. Artikel 1186 (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder dle freiheitliche oder demo- kratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land die Polizeikräfte ande- rer Länder anfordern. (2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizei- Kräfte anderer Länder ihren Weisungen unter“ stellen. Artikel 119(jetzt Art. 35) Artikel 120(je zt Art. 139) Artikel 121(jetzt Axt. 123) Fortsetzung Seite 4 Seite 4 . ä 8 8 5 5 e 2 N e. 2 . MORGEN Mittwoch, 26. Januar 1949/ Nr. 16 XI. Das Finanzwesen Artikel 122 Zur Deckung der Ausgabe des Bundes, ins- besondere 1. der Kosten der Bundesverwal- tung, 2. der Aufwendungen des Bundes für Be- satzungskosten und sonstige äußere und innere Kriegsfolgelasten, 3. der Zuschüsse des Bundes zu den Lasten der Sozialversicherung mit Ein- schluß der Arbeitslosen versicherung und der Arbeitslosenfürsorge, dienen folgende Einnah- men: 1. die Ablieferungen der Bundesbahn und Bundespost, die Ueberschüsse der dem Bund gehörigen Unternehmungen, die Erträge der Beteiligungen des Bundes, der Anteil am Ge- winn der Bundesnotenbank und die Erträge sonstigen Bundes vermögens, 2. die Verwal- tungseinnahmen des Bundes, 3. das Aufkom- men der Zölle und der durch Bundesgesetz geregelten Steuern(Bundessteuern), soweit es nicht den Ländern und Gemeinden zufällt und die Erträge der Finanzmonopole. Artikel 122 Der Bund hat die ausschliehliche Gesetz- gebung über Zölle und Finanzmonopole und die Vorranggesetzgebung über kolgende Steuern: Gundessteuern): 1. Die Verbrauch- und Verkehrssteuern mit Ausnahme der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungsbereich insbesondere der Grunder- Werbsteuer, Wertzuwachssteuer und Feuer- schutzsteuer. 2. die Steuer vom Einkommen, Vermögen, von Erbschaften und Schenkungen, 3. die Realsteuern mit Ausnahme der Fest- setzung der Hebesätze. Artikel 122 (1) Das Aufkommen der Bundessteuern wird gemäß den Aufgaben, die dem Bunde einer- seits, den Ländern und Gemeinden anderer- seits obliegen, in der Weise aufgeteilt, daß den Ländern ein gesetzlicher Anspruch auf das Beinaufkommen bestimmter Bundessteuern oder Anteile des Reinaufkommens bestimmter Bundessteuern eingeräumt wird. 2) Das Nähere regelt das Finanzausgleichs- gesetz. Es hat einem angemessenen Lasten ausgleich Rechnung zu tragen. Für die bis zum Inkrafttreten des Bun- deskinanzausgleichsgesetzes geltende Regelung ist ein neuer, noch nicht bezifferter Artikel in die Schluß- und Uebergangsbestimmungen aufgenommen worden.) Artikel 123 () Die Bundessteuern werden durch Bun- desfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau der Bundesfinanzbehörden und der Finanzgerichte und das von ihnen anzuwendende Verfahren werden durch Bundesgesetz geregelt. Die Richter des Bundesfinanzhofes werden mit Zu- stimmung des Bundesrates, die leitenden Be- amten der Finanzverwaltung innerhalb der Länder im Einvernehmen mit den Landes- tegierungen ernannt. 62 Die Landessteuern werden durch Lan- desfinanzbehörden verwaltet. Die Länder cön- nen diese Verwaltung den Bundesfinanzbehör- den übertragen. 5 Die Erhebung der Realsteuern wird durch Landesgesetz geregelt. Artikel 123 Bund und Länder führen eine gesonderte Finanzwirtschaft. Artikel 124 () Alle Einnahmen und Ausgaben des Bun- des müssen für jedes Rechnungsjahr veran, schlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt werden. 2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgelegt. Ex ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, sie können in besonderen Fäl- len auch für eine längere Dauer bewilligt wer- den. Im übrigen sind Vorschriften im Buades- haushaltsgesetz unzulässig, die über das Rech- nungsjahr hinausgehen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Bundes oder seiner Verwaltung beziehen. ) Das vermögen und die Schulden sind Inn einer Anlage des Haushaltsplanes nachzuwei- sen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. ( Bei kaufmännisch eingerichteten Betrie- den des Bundes brauchen nicht die einzelnen Einnahmen und Ausgaben, sondern nur das Endergebnis in den Haushaltsplan eingestellt zu werden. Artikel 124a () ist bis zum Schluß eines Recmungs- jahres der Haushaltsplen für das kolsende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, a) um gesetzlich bestehende Einrichtun- gen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen, b) um die recht- lich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen, c) um Bauten. Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihil- ken für dlese Zwecke weiter zu gewähren, s0fern durch den Haushaltsplan eines Vor- jahres bereits Beträge bewilligt worden sind. ) Soweit nicht auf besonderem Gesetz be- ruhende Einnahmen aus Steuern. Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittel- rücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrecht erhaltung der Wirtschaftsführung erforder- lichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredites flüssig machen. Artikel 124b Haushaltsüberschreitungen und außerplan- mäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. „artikel 1240 Beschlüsse des Bundestages und des Bun- desrates, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushalts- planes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich brin- gen, bedürfen der Zustimmung der Bundes- regierung. Artikel 125 Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestag und dem Bundesrat über alle Ein- nahmen und Ausgaben sowie über das Ver- mögen und die Schulden jährlich Rechnung zu legen. Die Rechnung wird durch einen mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Rechnungshof geprüft. Die allgemeine Rech- nung und eine Uebersicht über die Vermögen und Schulden sind dem Bundestag und dem Bundesrat im Laufe des nächsten Rechnungs- jahres mit den Bemerkungen des Rechnungs- hofes zur Entlastung der Bundesregierung vorzulegen. Die Rechnungsprüfung wird durch Bundesgesetz geregelt. Artikel 126 im Wege des Kredites dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwek- ken beschafft werden und nur. auf Grund eines Bundesgesetzes. Kreditgewährungen und Sicherheitsleistungen zu Lasten des Bundes, deren Wirkung über ein Rechnungsjahr hin- ausgeht, dürfen nur auf Grund eines Bundes- gesetzes erfolgen. In dem Gesetz muß die Höhe des Kredites oder der Umfang der Ver- pflichtung, für die der Bund die Haftung übernimmt, bestimmt sein. Artikel 127 entfällt XII. Gerichtsbarkeit und Rechtspflege Artikel 128 Die rechtsprechende Gewalt wird durch das . e durch das Oberste Bundesgericht, durch die in diesem Grund- gesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Artikel 128/1 6) Das Bundesverfassungsgericht * . die Auslegung dieses Grundge- setzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines ober- sten Bundesorgans oder anderer Beteilister, die durch dieses Grundgesetz oder in der Ge- schäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind: 2. Jetzt 4); 3. über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Latdes- recht mit diesem e 8.25 1 einbarkeit von Landezecht mit 8 8 Bundesrecht auf e e Gerichtes(Ar- tikel 1290, Abs. I), auf Antrag der Bundes- regierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages; 3a. in Fällen des Artikels 1290. Abs. 2, und über die Auslegung des Grundgesetzes gemäß Ar- tikel 1290, Abs. 3; 4. über die Vereinbarkeit früheren Rechts mit dem Grundgesetz und das Fortgelten von Hecht als Bundesrecht(er tikel 139); 4a. bei Meinungsverschiedenheite über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht; 5. in Streitig- keiten über die Vermögensauseinandersetzung aus Anlaß der Neugliederung(Art. 138 aa) oder der Aenderung des Gebietsbestandes der Län- der(Art. 26) und aus Anlaß der Auseinander- setzung über das Vermögen von Körperschaf- ten im Sinne der Artikel 1432 und 1437; 6. in anderen ökkentlich- rechtlichen Streitigkei- ten zwischen m Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder inner- halb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist; 7. über Anklagen gegen den Bundes präsidenten(Art. 35); 7a. über Anklagen gegen Bundesrichter gemaß Artikel 129/1, Abs. 1; 8. über die Verfas- sungswidrigkeit einer politischen Partei(Art. 213, Abs. 2); 9. über die Verwirkung von Grundrechten(Art. 20b, Abs. 2); 10. über Beschwerden gegen Beschlüsse des Bundestags, die im Wahlprüfungsverfahren ergehen oder den Verlust der Mitgliedschaft zum Bundestag betreffen(Art. 51). n 5 (2) Das Bundesverfassungsgericht wird fer- ner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zu- gewiesenen Fällen tätig. Artikel 128/22 Das Bundesverfassungsgericht Einstweilige Anordnungen treffen. 8 (2) In den Fällen des Art. 128/1 Ziffer 3 urid 4 haben die Entscheidungen des Bundes- verfassungsgerichts Gesetzeskraft. Sie sind im Zundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Artikel 1283 () Das Bundesverfassungsgericht besteht zus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. 8 (2) Der Prasident und die Vorsitzenden der Senate werden aus den Mitgliedern des Bun- desverfassungsgerichts vom Bundespräsiden- ten auf Vorschlag der Bundesregierung er- nannt. Sie müssen die Befähigung zum Richter- amt haben. (3) Die Mitglieder des Bundes verfassungs- gerichts dürfen weder dem Bundestag. dem eni- kann Bundesrat, der Bundesreglerung noch entspre- chenden Organen eines Landes angehôren. Artikel 1284 (i) Zur Wahrung der Einheit des Bundes- rechts wird ein Oberstes Bundesgericht errich- tet. 5 (2) Das Oberste Bundesgericht entscheidet als Gericht des letzten Rechtszuges in Fällen, deren Entscheidung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte von grundsätzlicher Bedeutung ist. 5 (3) Die Zusammensetzung. die Zuständig- keit und das Verfahren regelt ein Bundesge- setz. Artikel 128/5 () Die Richter des Obersten Bundesgerichts müssen das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und die Befähigung zum Richteramt besitzen. a 2) Sie werden auf Vorschlag des Bundes- zustizministers von einem Richterwahlaus- schuß gewählt, der aus den Landesjustizmini- stern sowie einer gleichen Anzahl von Mit- gliedern besteht, die vom Bundestag gewählt werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Artikel 129. () Für das Gebiet der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sind obere Bundesgerichte zu errichten. O Auf die Richter der oberen Bundesge- richte findet Art. 128/53 Anwendung. 3) Der Bund kann für Dienststrafverfah- ren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Buntesdienststrafgerichte errichten. Artikel 129/1 5 (1) Wenn ein Bundesrichter vorsätzlich in oder außerhalb des Amtes gegen die Grund- sätze des Grundgesetzes oder die verfassungs- mäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des des Bundestags oder des Bundesjustizministers ihn seines Amtes für verlustig erklären und zugleich bestimmen, ob er in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen oder Zzu entlassen ist. 8 (2) Die Länder können für Landesrichter entsprechende Bestimmungen erlassen. Weiter- gehendes Landesrecht bleibt unberührt. Artikel 129 Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richter wahlausschuß entscheidet. Artikel 129 Dem Bundesverfassungsgericht kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfas- sungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den oberen Bundesgerichten für den letzten Rechts- zug die Entscheidung in solchen Sachen zuge- wiesen werden, bei denen es sich um die An- wendung von Landesrecht handelt. Artikel 1290 (bisher Artikel 137) () Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig. so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Ver- letzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitig- keiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbar- keit eines Landesgesetzes mit einem Bundes- Zesetz handelt. (2) Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesverfassungsrechts ist und ob sie unmit- telbare Rechte und Pflichten für den Einzel- nen erzeugt(Art. 29), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. J) Will das Verfassungsgericht eines Lan- des bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsge- richts oder des Verfassungsgerichts eines an- deren Landes abweichen, so hat das Verfas- sungsgericht die Entscheidung des Bundesver- fassungsgerichts einzuholen; will es bei der Auslegung von sonstigem Bundesrecht von der Entscheidung des Obersten Bundesgerichts oder eines oberen Bundesgerichts abweichen, so hat es die Entscheidung des Obersten Bundesge- richts einzuholen. Artikel 129d (bisher Art. 137) Die näheren Bestimmungen zu den Artikeln 128, 128/1, 128/83, 128/4, 1285. 129. 1297/1 und 1290 sind durch Bundesgesetze zu regeln. Artikel 130 (entfällt) Artikel 131 () Ausnahmef gerichte sind unzulässig. Nie- mand dark seinem gesetzlichen Richter ent- zogen werden. 2) Gerichte für besondere Sachgebiete kön- nen nur durch Gesetz errichtet werden. Artikel 132 Richter. Geschworene und andere Laien- richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Artikel 138 (jetzt Art. 129/1) XIII. Ubergangs- und Artikel 1383 () Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Ge- biet der Länder Baden, Bayern, Bremen, Ham- burg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein- West- kalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden unc Württemberg-Hoheꝛ: zollern. (2) Dieses Grundgesetz kann jederzeit durch Bundesgesetze für jeden anderen Teil Deutsch- lands in Kraft gesetzt werden. Artikel 128aa () Das Bundesgebiet ist unter Berücksich- tigung der landsmannschaftlichen Verbunden- heit, der geschichtlichen und kulturellen Zu- sammenhänge, der wirtschaftlichen Zweck- mäßgigkeit und des sozialen Gefüges durch Bundesgesetz neu zu gliedern. Die Neugliede- rung soll Länder schaffen, die nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Auf- gaben wirksam erfüllen können. (2) Das Gesetz ist nach seinem Zustande- kommen in den Gebieten, deren Landeszuge- hörigkeit geändert werden soll, zur Volksab- stimmung zu bringen. In jedem Gebiet wird dabei nur über den Teil abgestimmt, der die- ses Gesetz betrifft. (3) Das Gesetz ist angenommen, wenn die Bevölkerung aller beteiligten Gebiete zustimmt. Stimmt ihm die Bevölkerung nicht in allen be- teiligten Gebieten zu, so ist es erneut bei dem Bundestag einzubringen. Nach erneuter Ver- abschiedung ist es als Ganzes im gesamten Bundesgebiet zur Volksabstimmung zu bringen. (4) Bei einer Volksabstimmung nach Abs. 2 oder 3 entscheidet die Mehrheit fer abgegebe- nen Stimmen. (5) Bei Streitigkeiten über die Vermögens- auseinandersetzung aus Anlaß der Neugliede- rung des Bundesgebietes entscheidet das Bun- desverfassungsgericht. 5 (60 Das Verfahren regelt ein Bundesgesetz, das von der Bundesregierung sofort nach An- tritt ihres Amtes vorzulegen ist. Sie hat auch unverzüglich nach Uebernahme ihres Amtes oder nach Aufnahme eines neuen Landes die Neugliederung einzuleiten. 6) Die Neugliederung soll vor Ablauf von drei Jahren nach Verkündung des Grundge- setzes und, falls sie als Folge des Beitritts eines anderen Teiles von Deutschland notwendig wird. innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitritt durchgeführt werden. Artikel 138 (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörig- keit besitzt oder als Flüchtling deutscher Volkszugehörigkeit, oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. 8 (2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf ihren Antrag wieder einzubürgern. Artikel 1380/1 Die im Rahmen einer öffentlichen Bewirt⸗ schaftung von Nahrung und Kleidung allge- mein festgesetzten Bezugsberechtigungen dür- ken einem Deutschen nicht verweigert werden. Artikel 1380/2 Die dem Art. 7/1 entgegenstehenden Vor- schriften des bürgerlichen Rechtes über die Stellung der Frau bleiben bis zu ihrer Anpas- sung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953. a Artikel 1380/3 Gesetze, welche das Grundrecht der Frei- zügigkeit(Art. 11) einschränken, bleiben bis zu einer Neuregelung durch ein Bundesgesetz zu- lässig. Die volle Freizügigkeit gemäß Art. 11 kann durch Bundesgesetz wieder hergstellt werden. Artikel 1380 4 (entfällt, da in Art. Je enthalten). Artikel 1380/5 (Abstimmung ausgesetzt). (1) Die Bestimmungen der Artikel 137, 138, Abs. 2, 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 werden aufrecht erhalten. (2) Die am 8. Mai 1945 bestehenden Verträge zwischen den Ländern und den Kirchen blei- ben in Kraft, bis die Länder neue Verträge ab- schließen. 5 Artikel 1380/6 a Mehrheit der Mitglieder einer Körperschaft im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. Artikel 138d (1) Vom Zusammentritt des Bundestages an Werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetz anerkannten gesetzgeben- den Gewalten beschlossen. 2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Abs. 1 endet, sind mit die- sem Zeitpunkt aufgelöst. Artikel 138 5 Zur Regelung der Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung und Zuweisung auf die Län- der, kann bis zum Erlaß eines Bundesgesetzes die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- desrats Vorschriften mit Gesetzeskraft erlas- sen. Sie kann dabei für besondere Fälle die Befugnis der Bundesregierung vorsehen, Einzel- weisungen zu erteilen. Die Weisungen sind Artikel 134 (entfällt) Artikel 135 (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Artikel 136 (1) Ueber die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterli- cher Anordnung beruhenden Freiheitsentzie- hung ist unverzüglich eine richterliche Ent- scheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden län- ger als bis zum Ende des Tages nach dem Er- greifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln. (2) Jeder wegen des Verdachts einer straf- baren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und mm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung an- zuordnen. 8(3) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Ange- Höriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Artikel 137 5 Jetzt Art. 129) Artikel 137 Getzt Artikel 129d) Schlußbeſtimmungen außer bei Gefahr im Verzug an die obersten Landesbehörden zu richten. Artikel 139 Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht. Artikel 139 Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes(Art. 33 und 122a) betrifft, wird innerhalb seines Geltungsberei- ches Bundesrecht. Artikel 139 Recht, des Gegenstände der Vorranggesetz- gebung des Bundes(Art. 36 und 122a) betrifft. wird innerhalb seines Geltungsbereiches und im Rahmen der Artikel 36 und 1224 Bundes- recht, I. soweit es innerhalb einer oder mehre- rer Besatzungszonen einheitlich gilt, 2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist. Artikel 1390 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der beteiligten Landesregierungen Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebie- tes, soweit es nach Art. 139 a oder b als Bun- desrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Län- dern Rheinland-Pfalz, Baden und Württem⸗ berg- Hohenzollern in Kraft setzen. Artikel 139d (jetzt Art. 1380/3). Artikel 1392. Soweit nach fortgeltendem Recht Weisungs- rechte im Sinne des Art. 112, Abs. 4, bestehen, blelben sie in Kraft, bis eine anderweitige ge- setzliche Regelung erfolgt. Artikel 140 Meinungsverschiedenheiten über die Ver- einbarkeit des im Art. 139 bezeichneten Rechts mit diesem Grundgesetz, sowie über das Fort- gelten von Recht als Bundesrecht gemäß den Vorschriften in Art. 1392 und 139b entscheidet das Bundesverfassungsgericht. 8 Artikel 141 6) Soweit in Rechtsvorschriften, die ais Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder allgemei- nen Verwaltungs vorschriften, sowie zur Vor- nahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrat; die Entscheidung ist zu veröffent- lichen. (2) Soweit in Rechts vorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächti- gung enthalten ist, wird sie von den nach Lan- desrecht zuständigen Stellen ausgeübt. (8) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschrif- ten auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwie⸗ sen ist. 5 Artikel 142 (entfällt). Artikel 143 (gestrichen). Artikel 143a ) Verwaltungsorgane und sonstige der öf- fentlichen Verwaltung oder Rechtspflege die- nenden Einrichtungen, die nicht auf Landes- recht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, unterstehen der Bundesregierung oder dem zuständigen Bundesminister. Diese regeln innerhalb ihrer Zuständigkeit mit Zu- stimmung des Bundesrats die Auflösung, Ab- wicklung oder Ueberführung. 020 Die Dienststrafgewalt über die Angehöri- sen dieser Verwaltungen wird durch den zu- ständigen Bundesminister ausgeübt.. (3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern be- ruhende Körperschaften und Anstalten des öf- kentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde. Artikel 142b (entfällt). Artikel 143c/ Die Rechts verhältnisse von Personen ein- schließlich der Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, aus an- deren als beamten- oder tarifrechtlichen Grün- den ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus an- deren als beamten- oder tarifrechtlichen Grün- den keine oder keine entsprechende Versor- gung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich an- derweitiger. jandesrechtlicher Regelung Rechts- ansprüche nicht geltend gemacht werden. Artikel 1430/2 (1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkt des Inlcrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind und die persön- lichen und fachlichen Voraussetzungen ihres Amtes nicht erfüllen, können bis zum 1. Ja- nuar 1950 auch vor Erreichung einer gesetz- lich vorgeschriebenen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt Verden. Auf in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis stehende An- gestellte findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf anerkannte Opfer des Fa- schismus. 5 2) Das Dienstverhältnis der Beamten der in Artikel 1432, Abs, 1, bezeichneten Stellen die in der Verwaltung des Vereinigten Wirt- schaftsgebietes lebenslänglich angestellt wor- den sind, kann innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Grundgesetzes durch den zuständigen Bundesminister mit einer sechs- monatigen Frist zum Ablauf eines Kalender- vierteljahres widerrufen werden. Ebenso können Beförderungen und Zusicherungen vermögensrechtlicher Art innerhalb der glei- chen Frist widerrufen werden. Auf die in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis stehen- den Angestellten finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung. (3) Das Arbeitsverhältnis eines nicht be- amteten Angehörigen der in Artikel 143a, Ab- satz 1, bezeichneten Stellen kann innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dez Grundgesetzes mit der tarifmäßigen Kündi- gungsfrist auch in den Fällen gekündigt wer- den, in denen eine für den Verwaltungs- angehörigen günstigere Kündigungsfrist ver- einbart wurde. (4) Absatz 2 und 3 finden auf die den Zen- tralverweltungen des Vereinigten Wirtschafts. gebietes unterstehenden Sonderverwaltungen Deutsche Reichsbahn im Vereinigten Wirt- schaftsgebiet, Deutsche Post usw.) und die ent- sprechenden Verwaltungen des französischen Besatzungsgebietes keine Anwendung. Artikel 143d Der Bund tritt in die Rechte und nach Mag. gabe besonderer gsetzlicher Bestimmungen in die Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein. 5 Artikel 1436 (1) Vermögen des Reichs wird Bundesver- mögen; die mit diesem Vermögen in recht- lichem oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Lasten gehen auf den Bund über. (2) Verwaltungsvermögen des Reichs wird unentgeltlich Vermögen der Länder und Ge- meinden(Gemeindverbände), wenn die Ver- waltung nach diesem Grundgesetz landes- eigene Verwaltung oder nach Maßgabe der Landesgesetze Verwaltung der Gemeinden (Gemeindeverbände) wird. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern über- tragen. (3) Vermögen, das dem Reich von den Län- dern und Gemeinden(Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden(Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsauf- gaben benötigt. (4) Das gleiche gilt entsprechend für dag preußische Staatsvermögen. (5) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Artikel 1437 (1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landes- zugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiet das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Land zu, dem es jezt angehört. (2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweck- bestimmung überwiegend für Verwaltungsauf. gaben bestimmt war, oder nach seiner gegen- wärtigen nicht nur vorübergehenden Benut- zung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft des öf- fentlichen Rechts über, die nunmehr diese Auf- gaben erfüllen, unbeschadet der Bestimmun- gen des Abs. 4, Art. 1432. ) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, so- weit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Abs. 1 gehört, auf das Land über, in des- sen Gebiet es gelegen ist. e) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Ausein andersetzung über das sonstige Ver- mögen nicht mehr bestehender Länder oder nicht mehr bestehender Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften des öffentlichen Rechts erfolgt, durch Bundes- gesetz geregelt. (5) Art. 143e, Abst. 4, bleibt unberührt. Artikel 144 () Bis zur Wahl des ersten Bundespräsi- denten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrats ausgeübt. Das Recht zur Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu. N 2) Die Frist des Art. 87, Abs. 2, Satz J, be- ginnt mit dem Zusammentritt des Bundestages. Artikel 145 Für die Wahl des ersten Bundestags und der ersten Bundes versammlung der Bundesrepublik Deutschland gilt das diesem Grundgesetz bei- gefügte Wahlgesetz. 8 Artikel 1433 Aenderungen der Einrichtungen des jetat bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württembers- Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der beteiligten Länderregierungen. 5 Artikel 146 Die zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus erlas- senen Rechtsvorschriften werden von den Be- stimmungen dieses Grundgesetzes nicht be- rührt. Artikel 147 entfällt Artikel 147a entfällt siehe jetzt Art. 144 Artikel 147b entfällt slehe jetzt Art. 145 Artikel 148 Die dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 56 Abs. 1, zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Obergericht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebie- tes wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet. Artikel 148a Die Verfassung eines Landes kann binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Grund- gesetzes zur Aligleichung an das Grundgesetz durch einfaches Landesgesetz geändert Wer- den. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und Ländern entscheidet das Bundesver- kassungsgericht. Artikel 148b 5 Vorschriften einer Landesverfassung. die über die Vorschriften dieses Grundgesetzes hinaus das Wahlverfahren und die Art des Wahlrechts festlegen. können jederzeit durch einfaches Landesgesetz geändert werden. Artikel 1480 (Beschlußfassung bis zur 3. Lesung vertag“ Artikel 148d (entfällt) Artikel 1486 (Beschlußfassung bis zur 3. Lesung vertagt) Artikel 148 5 () Der Parlamentarische Rat stellt in 61 tentlicher Sitzung unter Mitwirkung von 4. geordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und ver- kündet es. e Dieses Grundgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft. 3) Es ist im Bundesgesetzblatt zu Ver- öfkentlichen. Artikel 149 1 Dieses Grundgesetz verliert seine Gültiske an dem Tage, an dem eine Verfassung n Kraft tritt, die von dem gesamten deutsche Volk in freier Entscheidung beschlossen Ves den ist. 85 Nr. 13 5 als Stan nach ist. Bun! verle eine liche sorgt Mah Wäse in d flick drin Klei auch auch nen! durc nes dem chen lich den trüm Erle! Lehr Woh! wen * „Pet Enge 19.30 dazi chrit Pass War 1 19.00 . 1 Sen, Wirt. Wor- nach den echs- nder dens ingen Slel⸗ in ehen riften zum ndes- steht indes, d Zu, ender derer geht, eck sauf. egen- enut- dient, öf- Auf- mun- 8 ender 8. 80. Sinne Ges- e und Ver- oder 1 des zum schen jaften mdes- t. präsi- dem Das steht 1, be- tages. id der dublik 2 bei- jetat zaden, berg der gemäß rd bis nt der gebie· seiner innen rund gesetz wer⸗ ischen esver· , dlie setzes t des durch ag agt) in ök⸗ n Ab- dieses ver- Ablauf ver n Ar. 14/ Mittwoch, 26. Januar 1949 Seite 5 — Im neuen Bunkerheim der Arbeiterwohlfahrt „Es ist dieses Jahr doch schon viel besser als im vorigen“ sagten ein paar Jungen, Stammgäste des Heims der Arbeiter- Wohlfahrt,; das vor ein paar Wochen nach dem Wohlgelegen-Bunker umgezogen er komkortabel ist der Aufenthalt im Bunker gerade nicht, aber er hat seine zu- verlässige Ordnung. Denn die Hausmutter, eine Fürsorgerin von Fach, der für„männ- liche Belange“ ihr Gatte zur Seite steht, sorgt nicht nur dafür, daß die Jungen ihre Mahlzeiten erhalten, sondern auch, daß ihre asche und Arbeitsanzüge gewaschen und in der Nähstube der Arbeiterwohlfahrt ge- flickt werden; sie hilft auch dazu, daß ein dringend notwendiges Hemd oder sonst ein Kleidungsstück„erscheint“, und nimmt sich auch der Jungen seelisch an. Und all das auch der Jungen seelisch an. „Wir sind froh, daß wir hier sein kön- nen!“ sagen ein paar der Aeltesten, die sich durch Spinde in ihrem Schlafraum ein klei- nes„Wohnzimmer“ abgegrenzt haben, in dem sie nach Feierabend lernen. Sie besu- chen die Abendakademie, wollen sich beruf- lich weiterbilden oder sich vorbereiten auf den Besuch der Ingenieurschule. Vorbildlich haben die Jungen an der Ent- trümmerung einer Hausruine auf dem Erlenhof gearbeitet, in der ein freundliches Lehrlings- und Jugendheim der Arbeiter- wohlkahrt erstehen soll. Aus diesem Grund wendet man die ohnehin kargen Mittel nicht MANNHEIM STADT UND LAND Der Weg in ein normales Leben Arbeiterwohlfahrt und Caritasverband kümmern sich um die Jugend zur Verschönerung des Bunkers an, da er ohnehin nur Zwischenstation bleiben soll. „Eigentlich sind wir doch gut aufgehoben!“ Während das Jugendheim der Arbeiter- Wohlfahrt 2z. Z. ca. 28 Jungen, zumeist Sach- sen und Thüringer beherbergt, befinden sich im Almenhofbunker-Heim des Caritas verbandes ca., 90 Jungen: Ostpreußen, Schlesier, Sudetendeutsche, Südtiroler, ein Wolgadeutscher u. a. m. Der frischgetünchte Bunker mit der sehr sauberen Speisesaal- baracke und der kleinen Lesesaalbaracke Wirken relativ freundlich. „Eigentlich sind wir hier doch gut auf- gehoben“, sagt ein kriegsbeschädigter Sachse. Er ist Kaufmann, schult sich aber auf Ankerwickler um.„Wir sind immer be- müht, eine angefangene Lehre abschließen oder, wenn der gelernte Beruf keine Arbeitsmöglichkeit bietet, umschulen zu las- sen!“, sagt der freundliche Pater, der sich der Jungen mit viel Güte annimmt. Man ist freilich auch in diesem Bunker arm, besitzt auch hier keine Kopfkissen und nur eine Garnitur Wäsche für jedes Bett, aber es wird so gut wie möglich gesorgt. Die weibliche Jugend verschiedener Pfar- reien wäscht, bügelt, stopft und flickt ehrenhalber für die Jungen, beschenkte sie zu Weihnachten mit selbstgefertigten Wä⸗ schestücken, Pullovern, und die Almenhof- Jugend lädt sie zu ihren Festen und Ver- anstaltungen ein. rei Inträge vorläufig noch zwecklos In unserer Ausgabe vom 22. Januar ver- öffentlichten wir einen Artikel„Wer hat Anspruch auf Soforthilfe?“, mit dem Hin- weis, daß Anträge bis 28. Februar zu stellen geien. Demgegenüber weist die Stadtverwal- tung darauf hin, daß das Gesetz über So- forthilfe aus dem Lastenausgleich bis jetzt noch gar nicht endgültig verabschiedet ist und daß Anträge auf die Leistungen daher vorläufig zwecklos sind. Sobald das Gesetz amtlich verkündet sein wird, werden die Berechtigten in einer besonderen Bekarint- machung zur Antragstellung aufgefordert werden. Dr. Kjaersgaard bei der Arbeit Täglich sind es um die 1500, manchmal sogar 2000 Kinder im Alter von sechs bis vierzehn Jahren, die der dänische Arzt Aage Riis Kjaersgaard und seine dä- nische Helferin untersuchen und zum größ- ten Teil auch gegen Tuberkulose impfen. Wir hatten Gelegenheit, gestern vormit- tag einer Impfung in der Lieselotteschule beizuwohnen. Es war eine farblose Flüssig- keit— ein tierischer Tuberkulosestamm, 80 schwach, daß er selbst bei Meerschweinchen avirulent(ungiftig, nichtinfizierend) wirkt, antcersfsefts aber doch Abwehrstoffe im Blut des Geimpften mobil macht— die in, den linken Oberarm injiziert wird, worauf sich unmittelbar ein roter Impfhof von etwa einem Zentimeter Durchmesser bildet. Beyor sich die Kinder der Calmetteschutz- impfung freiwillig unterzogen haben, wurde eine Salbenprobe mit Tuberkulin durchge- führt. Fiel diese negativ aus, so wurde durch eine Tuberkulininjektion ein weiterer Test vorgenommen. Nur wenn beide Proben negative Ergebnisse zeigten und damit fest- gestellt war, daß nicht genügend Abwehr- stokke existierten, wurde geimpft. Jede Impfstoffampulle wird vom Serum- Wohin gehen wir? Mittwoch, 26. Januar: Nationaltheater 15.00: „Peterchens Mondfahrt“, 19.30:„Ein kleiner Ingel ohne Bedeutung“. Wirtschaftshochschule 19.30: Dr. Hans Grieger:„Was sagt das Leben dazu?“(2. Vortragsabend der Reine Der christliche Weg). Kunsthalle 19.00: Dr. W. n„Deutsche Zeichenkunst der Gegen- art“. Donnerstag, 27. Januar: Nationaltheater 1900;„Hier war ich schon einmal“. PPPPPPPPPPPDPTDVDVTPTPTVTVTVTVTVTDTGTCT'T'T''' IANDELS NACHRICHTEN —— 0 institut in Kopenhagen überprüft und durch das Dänische Rote Kreuz auf dem Luftweg an den Verwendungsort transportiert so daß die Gefahr, daß der Impfstoff durch zu langes Lagern unwirksam wird, ausgeschal- tet ist Das Dänische Rote Kreuz hat insge- samt etwa zehn Millionen Personen unteèr- sucht und davon ungefähr vier bis fünf Millionen geimpft. Von den bisher in Mannheim untersuch- ten Kindern schied etwa der vierte Teil durch positive Tuberkulinproben aus. rob Sie sagen, was sie denken In einer stark besuchten Frauenver- sammlung der Frauengruppe der 8D Mannheim sprach Oberbürgermeister Dr. Cahn-Garnier über„Bund. Land und Stadt im alten und neuen Jahr“. Bei diesem Treffen— das zeichnete sich sehr bald ab— ging es um mehr, als nur ein wohlgepflegtes Referat hinzustellen, zu dem dann schlecht und recht Stellung ge- nommen werden konnte. Dem Redner sing es vielmehr darum, auf die bei den Frauen vorhandene kritische Einstellung zum Wirtschaftsrat oder zur Regierung einzuge- hen und in überzeugenden Feststellungen— nicht Kritik, wie er betonte— klarzulegen, warum der Wirtschaftsrat trotz einer Reihe mit Verstand und Weitsicht begabter Köpfe sich keiner Volkstümlichkeit rühmen könne. Nach der Aufdeutüng der auch wieder durch Frankfurt beschränkten Machtbefug- nisse der Regierung in Stuttgart und der vorhandenen Widerstände gegen eine Bun- desregierung gewährte Dr. Cahn-Gacnier einen Einblick in den Aufgabenbereich der städtischen Selbstverwaltung. In der sehr lebhaften Diskussion stand das Wohnungsproblem im Vordergrund. Eine Reihe von anderen Fragen zeigte je- doch, wie aufmerksam und kritisch die Frauen alle Vorgänge in der Wirtschaft ver- folgen, ob es sich nun um die Ablehnung des Ankaufs von Radioapparaten vom Aus- land handelte oder um die durchsichtigen Manipulationen um das Mehl, denen das im Augenblick minderwertige Brot zu verdan- ken ist. Jedenfalls benutzten sie die Gele- genheit, sich dem Stadtoberhaupt gegenüber sachlich und freimütig auszusprechen und sich belehren zu lassen. Eine fruchtbare Auseinandersetzung, die eine Wiederholung in größerem Rahmen wünschenswert er- scheinen läßt. hm. Export mit Schlägen traktiert Schnitt ins eigene Fleisch Wie ein roter Faden zieht sich durch die gentecnaktspolitische Diskussion der drei gro- 1855 Slegerstaaten des Westens die laute Klage, 435 Deutschland, das besiegte Deutschland, 745 siegreichen Steuerzahlern zu sehr auf der asche läge, daß alles daran gesetzt werden müsse, die Lasten des anglo- amerikanischen 188 kranzösischen Steuerzahlers, die mit dem lege über Deutschland zusammenhängen, verringert werden müßten. 5 N es 8o Weit.„morgendlich leuchtet 8 rosigen Schein“ des Exportes, des deut- nat Außenhandels, die Zukunftshoffnung, 0 8 mehr bettelnd und darbend den sieg- 10 nen Steuerzahlern auf der Tasche liegen müste e denn von kast tragikomisch an- 1 145 Millionen Dollarexportwerten im 1043 1946 ist der deutsche Export im Jahre 15 auf 653 Millionen Dollar gestiegen. Noch N ist die Außenhandelsbilanz passiv, Mill diesen Ausfuhren im Werte von 653 1353 1 Dollar stehen Einfuhren von 118 Ulionen Dollar gegenüber, so daß die Be mit 700 Millionen passiv ist. Direktor 198 1055 verkündete in Bayreuth, daß er bis 85 Millionen Dollar rechnet. Wenn sich sein 5 dee bewahrheitet, dann werden wir stelle. um diese Zeit vielleicht fest- Au n Können, daß die Zahlungsbilanz im A e ausgeglichen ist. die. nachstehenden Aufstellungen geht bi ntwicklung des Außenhandels von 1946 s Ende 1948 hervor: Auskuhr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Gesamt a e r austu Ates 85 e, elle der Kohle„„ 128 1 Warenverkehr) 5 i 15 der Fertigwaren 8% 17% 5 enen Warenverkehr) 1 9 8 Elg-Angaben. zuzlgi Warenverkehr nach deutscher Statistik Ilg ach unsichtbare Erporte. Strom nach Angaben Dezember geschätzt). 1949 mit einer Ausfuhr in der Höhe von 9 Einfuhr des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in Mill. 3 19460) 19471) 19462 Kat. A— Einfuhren 53⁴ 600 942 Kat. B— Einfuhren 109 134 41¹ Gesamteinfuhren 643 734 1353 1) Vorläufige Ziffern, da noch laufend kleinere Berichtigungen seitens der JEIA erfolgen. 2) Die Zahlen für 19486 wurden auf Grund der deutschen auf D-Mark abgestellten Außenhan- delsstatistik errechnet.(Umrechnungskoefflizient für Waren der Ernährungswirtschaft 0,516, für Waren der gewerblichen Wirtschaft 0,30.) Zahlungsbilanz Jahr Ausfuhr Einfuhr Einfuhr- Ausfuhr deckt i überschuß Einfuhr zu in Mill. Dollar Prozente, 1946 148 643 495 23,0 1947 225 734 509 30,7 1948 653 1353 700 49,3 ODie angegebenen Zahlen stellen vorläufige Werte dar, die noch Berichtigungen unterliegen können) Noch sind wir in der Anfangsentwicklung, ein weiter Weg trennt uns von dem glückli- chen Vorkriegszeitenstand. in dem Deutschland Partner in internationalen Handelsverträgen mit 55 Ländern war, in denen die deutsche Ausfubr rund 3 bis 4 Milliarden Dollar jähr- lich betrug. Heute bewahrt die JEIA, unser exterritoriales„Außenhandels ministerium“, Handelsverträge mit nur 20 anderen Staaten in ihrem Tresor. Der Anstieg der Ausfuhr. der parallel läuft mit einer Verschiebung innerhalb der einzelnen Warengruppen, das heißt, mit einem Absinken des duotenmäßigen Rohstoffanteils und einem Ansteigen der Fertigwarenquote innerhalb des Exportes, ist als weiteres Zei- chen der Gesundung der deutschen Wirtschaft zu bewerten. insbesondere Wenn in Betracht gezogen wird, daß z. B. der Steinkohlenexport von ca. 9,3 Millionen t auf 17,8 Millionen t gestlegen ist. 8 Angesichts dieser Tatsachen müßte jedem Steuerzahler der Siegerländer und des besieg- ten Deutschlands das Herz im Leibe lachen, denn diese Genesungserscheinungen der deut- schen Wirtschaft wirken sich zwangsläufig wohltuend auf die gesamte europäische Wirt- schaft aus. 5 Statt sich zu freuen, statt dieser Entwick- lung denkbar größte Unterstützung angedei- hen zu lassen, behaupten britische Unterneh- Auf der Spur? In unserer Samstag-Ausgabe berichteten wir, daß die Bank deutscher Länder in Frankfurt eine Belohnung bis zu 3000, DM ausgesetzt hat für die Ermittlung der Iſer- steller der in letzter Zeit stark verbreite- ten falschen 100-DM-Noten. Wie wir heute von UP erfahren, ist es der deutschen und französischen Polizei in Neustadt nach wochenlangen Fahndungen gelungen, mehrere Personen, darunter auch Ausländer, festzunehmen, die falsche 100 DM- Scheine in Umlauf gebracht hatten. Die Polizei habe bekanntgegeben, heißt es in der Meldung, daß die gefälschten Noten höchst wahrscheinlich außerhalb Deutsch- lands hergestellt werden. Es wird weiter die Vermutung ausge- sprochen, daß die in der amerikanischen Zone aufgetauchten falschen 100-DM- Scheine aus derselben Quelle stammen. Todesurteil im Walldorfer Mordprozeß Nach zweitägiger Verhandlung im Prozeß gegen Reinhold Zappe, über den wir bereits berichteten, wurde gegen den Täter wegen Totschlags an Frau H. aus Walldorf und wegen Mordes an ihrem sechs Wochen alten Kind die Todesstrafe und der deuernde Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ver- hängt. Durch Zeugenvernehmungen und medi- zinische Gutachten konnte ermittelt werden, daß für den Täter der Paragraph 51 nicht in Anwendung kommen konnte. Zwar hatte das Gericht im Fall der Frau H. sich nicht zu der Ueberzeugung bereit finden können, daß hier eine Planmäßigkeit zugrunde lag und kam daher zu der Formulierung Tot- Schlag, doch bei der Tötung des Kindes stand die bewußte Ueberlegung nicht in Frage. os Auch in Heidelberg Jugendherberge Auch in Heidelberg wird— wie in Mann- heim— in der nächsten Zeit wieder eine Jugendherberge zur Verfügung stehen. Zur Zeit werden dazu die Räume im Graham- Schlößchen hergerichtet. Im übrigen aber fehlt es, wie aus dem Jahresbericht des Heidelberger Kreisjugeiid- Ausschusses hervorgeht, noch immer an Ju- gendheimen; vor allem hat die Tätigkeil der freien Jugendverbände darunter zu leiden. In einer Entschließung an den Stadtrat wurden folgende Forderungen gestellt: Schaffung von Jugendheimen und eines Wohnheimes für Studenten, Einrichtung von Lehrwerkstätten, Freimachung des Lehr- Iingsheimes und soziale Hilfe für Studen- ten. Der Bericht zählt ferner die kulturel- len Darbietungen für die Jugend auf: Ju- gendvorstellungen im Stadttheater, Jugend- konzerte des Städt. Symphonieorchesters, Volksliederabende im Schloßghof, Besichti- gungsfahrten zu Kunstausstellungen, Aus- sprachenachmittage der Jugendgruppenfüh- rer, staatsbürgerliche Vorträge, Ausstellung „Schöpferische Jugend“, Der beruflichen Fortbildung dienten 38 Lehrgänge an der Handelslehranstalt mit 1330 Teilnehmern und 48 Lehrgänge an der Gewerbeschule mit 1222 Teilnehmern. es. Karlsruher Aerger über Stuttgart In einer Karlsruher Stadtratssitzung ent- wickelte sich aus der Vorlage über den Ver- kauf eines größeren städtischen Grundstückes an die Oberpostdirektion eine längere, ernste Debatte über die bedrohte wirtschaftliche Zukunft und die Gefährdung der Lebens- grundlagen der Stadt. Es wurde auf die Trocken, weiter Nachtfröste bis Freitagfrüh: III. Vohersage Trocken und vielfach heiter. den Niederungen zum Teil nebelig. Höchsttemperaturen in Nebellagen um 0 Grad, sonst auch in höheren Lagen auf 3 bis 5 Grad ansteigend. * Nachts Fröste später etwas zunehmende Winde Richtungen. um— 2 und— 6 Grad. Schwache. aus östlichen Amt für Wetterdienst, Karlsruhe. Pegelstand am 25. Januar; Mannheim 218(— 16). Caub 173(— 9. f Wiederanwachsen des deutschen Exports unfair“ sei.„Unfair“, weil der britische Steuerzahler dieses Wieder- anwachsen subventioniere. Wenn die Gege- benheit für uns Deutsche nicht gar zu tragisch Wäre, so müßten wir in ein homerisches Ge- lächter bei dieser Behauptung ausbrechen., Mit enormer Einseitigkeit maßt sich eine Interes- sentengemeinschaft an, der Welt ein Schnipp- chen schlagen zu können; maßt sich an, nicht nur Deutschland zu schädigen, weil ja das be- siegte. Deutschland quasi vogelfrei ist, sondern auch die steuerzahlenden Mitbürger, denn das eine ist wohl klar, nur wenn Deutschland sich durch seinen Export wird selbst erhalten kön- nen, enttällt der wahrlich fast untragbare Tri- merkreise, daß das but, den die Angehörigen der Siegermächte dem Siege über Deutschland zollen müssen. . F. O. Weber. Zur Frage des deutschen Wettbe⸗ werbs auf den Weltmärkten erklärte der britische Handelsminister Harold Wilson u. a.:„Wenn irgend ein Beweis für einen unfairen(deutschen) Wettbewerb vor- liegt, werden wir uns der Sache sofort annehmen. Das ist keine Angelegenheit des Außenministeriums. Da dieses in Deutschland als Treuhänder für das deutsche Volk zu handeln und an der Regierung des Landes teilzunehmen hat.“ Der Handelsminister betonte, daß der Handel nunmehr in der Hand der Deut- schen liege, aber noch der alliierten Kontrolle unterstehe. Mit der Währungs- reform sei es für den deutschen Produ- zenten schwieriger„auf den Weltmärk- ten zu unterbieten“,(up) Tschechoslowakei und Westdeutschland. Von amtlicher Seite wurde bekanntgegeben, daß eine tschechoslowakische Wirtschaftsdele- gation sich nach Frankfurt am Main begeben habe, um ein neues Wirtschaftsabkommen mit der französischen Zone Westdeutschlands ab- zuschließen und einige„Neuregelungen“ in dem mit der Doppelzone geschlossenen Wirt- schaftsvertrag zu besprechen,(up) Verödung des Karlsruher Rheinhafens, den wirtschaftlichen Unsinn in der Verwendung von vielen tausend Kubikmetern Zement und Kies für den Bau des Rhein-Neckar- Kanals Heilbronn Plochingen zu einem Zeitpunkt, da der Wohnungsbau 80 notwen- dig sei und auf die verkehrspolitische Miß handlung der Stadt infolge der Ausschlie- ung vom direkten Durchgangsverkehr der Eisenbahn, hingewiesen. Von Rednern aller Parteien wurde mit Schärfe gegen diese Mißstände protestiert und betont, daß man gewisse Städte groß- zügig unterstütze, während man andere der Verelendung preisgebe und sie an den Rand des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens dränge. Alle diese Proteste sum- mierten sick zu einer indirekten Anklage gegen die Stuttgarter Bürokratie, welche die Fehler, Versäumnisse und Migßgriffe allein zu verantworten habe. Bürgermeister Heurich erklärte bezüglich der Vereinigung von Württemberg und Baden, daß die Ver- einigung nicht dazu dienen dürfe, den einen Staat zu vergrößern, sondern um die Hadi- schen Interessen im Rahmen der Gesamtheit Zwei Meisterschaftsspiele im Hockey Ohne Mitwirkung von Dr. Kulzinger und Binger führte der VfR Mannheim in der Lo- kalbegegnung gegen den TSV 1846 Mannheim in der ersten Halbzeit mit einem Treffer von Kenngott 1:0. Aber die unverzagt spielenden Turner konnten durch eine gegebene Straf- ecke, die Metz einskorte, das beachtliche Un- entschieden erzwingen.— Der HC Heidelberg besiegte die MSG Mannheim nach anfänglich gutem Spiel der MSd klar mit 4.2 Toren. die durch die HC-Hockeyer Baudendistel. Düring, A. Peter) und der MSG'ler Fehler, Wasser- mann erzielt wurden. Kurze„MM“- Meldungen Eine drastische Warnung. Drei Schüler im Alter von elf bis vierzehn Jahren wurden in völlig betrunkenem Zustande aufgefunden. Der älteste von ihnen hatte aus einem Liefer- wagen vier Flaschen Branntwein entwendet. In der Uhlandschule und auf dem Nachhause- weg tranken dann alle bis zur Bewußztlosig- keit.. Der Anstifter liegt mit einer schwe- ren Alkoholvergiftung im Städtischen Kran- kenhaus, die anderen konnten nach ambulan- ter Behandlung ihren Eltern übergeben wer- den Nichts ist mehr sicher. Ein PkwW wurde von bis jetzt noch unbekannten Tätern erbro- chen. Ein Koffer mit Bekleidung eine Reise- tasche mit Toilettengegenständen, eine Akten- tasche mit Lebensmitteln, ein Paar Pelzüber- schuhe und eine Pelzjacke(Gesamtwert ea. 3000 DM) wurden daraus entwendet. Max Reimann spricht in Mannheim. Aus Anlaß der heutigen Kundgebung der EFD um 19.00 Uhr im Rosengarten, auf der Max Rei- mann, Vorsitzender der FFPD in West- deutschland, sprechen wird, setzt die Stra- Benbahn von 21.30 bis 22.30 Uhr ab Rosen- garten Verdichtungswagen ein. l Naturfreunde versammeln sich. Die Jahres- Hauptversammlung der Mannheimer Natur- freunde findet am 29. Januar um 16 Uhr in der Turnhalle der Wohlgelegenschule statt. Danziger und Westpreußen treffen sich. Die Landsmannschaft Danzig-Westpréeußen hält am 29. Januar um 19.00 Uhr in der „Landkutsche“, D 5, 3, ihre Generalversamm- lung ab. Tagesordnung: Neuwahl des Vor- standes und ein Referat über den Lastenaus- gleich. Wir gratulieren! Johann Henn, Edingen, wurde 79 Jahre alt. Katharina Hacker, Nek- karau, Katharinenstraße 12, feiert ihren 70., Sofie Berg, F 7, 3, ihren 75., und Georg Ueh- lein, Zellerstraße 55. seinen 80. Geburtstag. LUDWIGSHAFEN aud alis PEALZ Helit unseren Flüchtlingen! Zur 15. Sammlung des Sozialen Hilfs- werkes wendet sich Oberregierungspräsident Bögler mit folgendem Aufruf an die Oeflent- lichkeit: Die Not der in der Pfalz eingetroffenen Flüchtlinge hat die Provinzialregierung und das Soziale Hilfswerk der Pfalz vor eine Aufgabe gestellt, die nur unter Mithilfe aller gelöst werden kann. Die. 15. Sammlung zum Sozialen Hilfswerk, die àm 30. Januar stattfindet, steht daher unter dem Leit- spruch: Helft unseren Flüchtlin- gen!“ Tausende in der Pfalz lebender, ar- mer, von Haus und Hof vertriebener Men- schen sollen durch diese Hilfe die Ueber- zeugung erhalten, daß sie nach Jahren un- säglichen Leids wieder eine neue Heimat gefunden haben, in der sie als vollwertige Mitbürger angesehen werden. Immer hat die Pfalz bewiesen, daß sie zur Stelle war, wenn es galt, unverschuldete Not zu lindern. Mannheimer wurde OB in Neustadt In einer öffentlichen Stadtratssitzung wurde am Montag der neue Oberbürgermeister der Stadt Neustadt a. d. Haardt gewählt. Von den insgesamt 48 Bewerbern schlug die SPD- Die Liedertafel„jubilierte“ zu einem frohlaunigen Trachten- und EKostümfest hatten sich am Montagabend in den Räumen des Pfalzbaucafés die Mitglie- der und Gäste der Ludwigshafener Lieder- tafel zusammengefunden. Lederbehoste Bur- schen(auch im gesetzteren Alter) und fesche „Dirndl“ gaben mit einer Polonaise durch sämtliche Räume den Auftakt, und die teil- weise originell vorgetragenen Lieder zum „Humoristischen Sängerwettstreit“, ausge- tragen von den Männergesangvereinen Maulvoll, Maulleer, dem Mannemer Vokal- quartett und dem Quartett des Liederkran- zes Munnerum, brachten die Stimmung all- mählich auf Hochtouren. Nach Prämiierung der Sieger und des schönsten Trachten- paares vergnügte man sich noch bis in die krühen Morgenstunden. rü. Schwerbeschädigte tagen. Der Bund der Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen, Ortsverein Ludwigshafen a. Rh., hält am kommenden Samstag um 17 Uhr im Lokal „Barbarossa“, Ecke Kanal—Schanzstraße seine diesjährige Generalversammlung ab. Lebensmittelkarten abholen. Ab haute werden an alle Normal verbraucher die Le- Fraktion den derzeitigen ersten Beige- bensmittelkarten für Monat Februar in den ordneten und früheren Bürgermeister der Stadt Villingen im Schwarzwald, Edwin Hartmann vor. Alle Fraktionen akzeptierten diesen Vorschlag. Der Amtsantritt des Ober- bürgermeisters erfolgt am 1. Februar. Oberbürgermeister Hartmann, der eine achtjährige Erfahrung im Verwaltungs- dienst mit in sein neues Amt bringt, wurde als Sohn eines Rechtsanwaltes am 10. März 1900 in Mannheim geboren. Noch einmal: Balthasar- Prozeß Am vergangenen Donnerstag wurde der Viehkastrierer Edmund Balthasar von der ersten Strafkammer des Landgerichtes Fren- kenthal wegen Totschlags zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. Inzwischen hat Rechts- anwalt Mathissen(Ludwigshafen) Revision gegen den Urteilsspruch eingelegt. Während Balthasar die Strafe zu hoch ist, fiel sie, nach Ansicht des Staatsanwaltes, zu niedrig aus. Er hat ebenfalls Revision eingelegt.(kl.) Millionenplan zur Rheinverbindung nach Amsterdam. In drei Jahren wird Amsterdam „am Rhein“ liegen. Es ist ein erfreuliches Zei- chen, daß man sich in Belgien und Holland, besonders aber in der Hauptstadt Amsterdam mehr und mehr auf ein Zunehmen des Verkehrs mit Deutschland einrichtet. Der Beschluß der holländischen Regierung, die Kanalpläne zu einer direkten Verbindung des Rheins mit Am- sterdam so schnell wie möglich zu realisieren, sind daher von nicht zu unterschätzender Be- deutung. Die Arbeiten werden energisch angefaßt, und man rechnet damit, daß Beginn 1952 der Verkehr im neuen Amsterdam-Rhein-Kanal freigegeben werden wird. Im Laufe des Jahres 1949 werden 9 Millionen Gulden für diesen Bau aufgewendet werden, von 1949 bis zur Voll- endung werden Weitere 17 Millionen Gulden benötigt. Die Amsterdamer Handels- und Schiffahrts- kreise begrüßen die Initiative der Regierung, bedauern aber anderseits, daß die Arbeiten nicht noch schneller durchgeführt werden kön- nen. Da im Laufe der nächsten Jahre der Gü- terverkehr mit Deutschland erheblich zuneh- men wird, wird der neue Kanal von riesigem Vorteil sein. Die Transportzeit für viele Güter wird nach Fertigstellung des Kanals anstatt Wochen nur noch Tage und Stunden betragen. BND Permagasflaschen für Kraftfahrzeuge. Die Industrie- und Handelskammer Mannheim gibt bekannt, daß das Wirtschaftsministerium Württemberg-Baden— Landesgewerbeamt— Stuttgart, entgegenkommenderweise die Auf- brauchfrist für dünnwandige Leichtstahlfla- schen(LS-Flaschen) und sonstiger nicht vor- schriftsmäßiger Druckgasflaschen von 15. De- zember 1948 bis 31. März 1949 verlängert hat. In Anbetracht der Gefahr von Explosionen müssen jedoch die Besitzer von Permagas- Fahrzeugen bemüht sein, bis zum 31. März 1949 die dünnwandigen Leichtstahlflaschen durch ordnungsgemäße Originaldruckgasfla- schen zu ersetzen. E. B. Deutsche Waggons— Schweizer Befürchtun- gengsSchweizer Waggonfabriken äußern die Be- üblichen Kartenstellen ausgegeben. Näheres an den Plakatsäulen.„ Wieder einmal: Fahrplan änderung. Der Vorübergehend nur zwischen Dortmund und Stuttgart verkehrende D 204 wird ab sofort wieder bis München fahren, Abfahrt Mann- heim Hbf. 12.58 Uhr, Ankunft München Hbf. 20.37 Uhr. Butter für Säuglinge und Kleinkinder. Wie das Städtische Ernährungsamt mitteilt, werden ab Mittwoch die Januar-Butterratio- nen für Säuglinge, Kleinkinder und wer- dende Mütter ausgegeben. Für Säuglinge werden auf die Nummern 39, 139 je 100 g Butter, auf Nr. 41, 141 je 125 g Butter und auf Nr. 43, 143 je 125 g Butter, also insge- samt 350 g zugeteilt. Für K 1(Einder von 1—3 Jahren) und K 2(Kinder von 3—6 Jahren) werden auf die gleichen Karten- nummern die gleichen Mengen ausgegeben. Werdende Mütter erhalten auf Abschnitt 902 und 908 je 75 g Butter. fürchtung, wie aus einem Bericht hervorgeht, daß angesichts der in der letzten Zeit stark an- gestiegenen Kapazität der deutschen Waggon fabriken, die deutschen Reparaturaufträge in der Schweiz annuliert werden. Anlaß zu die- ser Befürchtung bildet eine Aufforderung der deutschen Bahn, den Rest der noch zu Repara- turzwecken in der Schweiz befindlichen Wag⸗ gons bis 13. März 1949 zurückzuliefern. Von insgesamt 770 nach der Schweiz verge- benen Waggon- Reparaturen der deutschen Eisenbahn sind bis zum Jahresende 1948 297 Wagen rückgeliefert worden. Gg. Siebentage- Arbeitswoche für Stahl- industrie? Der stellvertretende Leiter der Kontroll- gruppe für Arbeit des Zweimächtekontroll- amtes, S. G. Wynn, erklärte über die geplante Einführung der 7-Tage- Arbeitswoche für die Stahlindustrie der Bizone, daß die Durchfüh- rung eines sôlchen Vorhabens ausschließlich in deutschen Händen liege. Die 7-Tage- Woche sei von den Militärregierungen gewünscht worden, weil die Erhöhung der Produktion eine Lebensnotwendigkeit für die deutsche Wirtschaft darstelle. Von der VfA und VfW würden 2, Z. entsprechende Maßnahmen be- raten. mit deren sofortiger Annahme seitens des Zweimächtekontrollamtes zu rechnen sei. DD Französische Zone bleibt fest. Im französischen Besatzungsgebiet konnten bisher außer bei ver- einzelten Inventurausverkäufen noch keine we- sentlichen Preisrückgänge verzeichnet werden. Die zuständigen Stellen weisen allerdings darauf hin, daß die Preise der Zone dank der Beibehal- tung staatlicher Kontrolle immer unter dem Preisstand der Doppelzone lagen. Erst durch die neuerlichen Preissenkungen in der Bizone soll jetzt in den drei Westzonen im wesentlichen ein einheitliches Preisniveau geschaffen worden sein. Salzgittergebiet im Eisenbahnbauprogramm, Zwischen dem Direktor der Verwaltung für Ver- kehr, Prof, Dr. Edmund Frohn und dem nieder- sächsischen Finanzminister, Dr. Georg Strickrodt, fanden jetzt Besprechungen statt, um das Salz- Zittergebiet, insbesondere das Stahlwerk Braun- schweig, weitgehend in das Eisenbahnbaupro- gramm der Westzonen einzuschalten. (dena) 8 — Seite 6 8„ 5 N 8 8 2 5 1 * 2 8 2 8 8 MORGEN Mittwoch, 26. Januar 1949/ Nr. Arthur Koestler: Nachdruck mit Genehmis ung des 13. Fortsetzung Und doch kamen immer mehr Menschen auf den Berg geströmt. Sie wurden nicht freundlich aufgenom- men. Die schon seit zehn Tagen im Lager lebten, sahen auf die herab, die erst vor drei Tagen gekommen waren, und diese wieder betrachteten sich als alte Insassen gegenüber den Neuankömmlingen und be- handelten sie entsprechend. Die Leute im Lager begannen sich zu langweilen; da sa- Ben sie nun und warteten und wußten nicht Worauf. Sie begannen zu murren, und ein paar gingen nach Hause. Niemand hinderte sie daran. Selbst die Gladiatoren waren sich nicht einig darüber, was geschehen sollte. Sie hielten Versammlungen ab, zu denen nur die Fünfzig zugelassen waren, Besprechun- gen im Innern des Kraters, denen geheim- Ein Spartakus-Roman Die Gladiatoren W. Ehglücksfurtner Verlags, Mainz Spartakus äußerte sich nie zu den Pla- nen, die jeder Tag in Menge hervorbrachte. Er hörte den anderen schweigend zu, und nur zum Schluß, wenn alles in einem wir- ren Hin und Her zu enden drohte, nahm er kurz zu Fragen von untergeordneter Be- deutung Stellung, die sich jedoch nicht auf- schieben ließen, wie die Beschaffung von Vorräten, die Verteilung von Waffen und und die Unterbringung von Neuankömm- lingen. Ihm wurde niemals widersprochen, denn seine Vorschläge waren einfach und vernünftig; und doch waren alle enttäuscht, weil sie von ihm die entscheidende Lösung erwarteten. Statt dessen gelang es ihm, die verschie- denen Gruppen allmählich in Kohorten und Centurien umzubilden, denen je ein Gla- diator vorstand. Dann brachte er ihnen bei, wie die Jäger im thrakischen Berg- land sich ihre Waffen machten: Rundschilde vallerie, die mit Schwertern und Schlingen bewaffnet war. Aber als zwei Monate nach der Nieder- lage des Clodius Glaber vergangen waren, hatte er erreicht, was er wollte: aus dem formlosen Lehm auf dem Vesuv hatte er eine Armee geschaffen. An einem schönen Tag, zwei Monate nach der Niederlage des Clodius Glaber, gingen die Knechte des Fannius von einer Gruppe zur andern und richteten überall dieselbe Botschaft aus:„Wählt Wortführer und Ver- treter für zehn Mann von euch“, sagten sie, „und schickt sie zum Krater. Es soll eine allgemeine Versammlung abgehalten wer- den.“ Ein endloser Zug stieg den Pfad hinan, der zum Rande der Höhlung führte. Es hatten nur die Wortführer und Vertreter für je zehn Leute kommen sollen, aber das ganze Lager hatte sich auf den Weg ge- macht; die Kühnsten kletterten über die nackten Felsen., Als sie auf dem Gipfel ankamen, sahen sie zum erstenmal das In- nere des Kraters mit seinen verkohlten Fel- sen und den merkwürdig geformten, durch Aetzung zerfressenen Steinblöcken. Die Sonne sandte sengende Strahlen in den Krater und auf die immer mehr anwach- säumten den Kraterrand und blickten hin- Ab. Wie eine riesige Meeresmuschel sandte der Krater ein hohles Brausen in die ko- chende Luft empor. Als Spartakus zu sprechen begann, wurde seine Stimme in diesem Summen erstickt. In seinem Tierfell stand er auf halber Höhe auf einer großen, vorspringen- den Felsnase. Neben ihm befanden sich Crixus sowie einige der Gladiatoren und Knechte des Fannius. Der Geruch der Vie- len wurde zu einem einzigen Geruch, ihre Erwartungen drangen als eine einzige Er- wartung auf ihn ein. Schwerfällig erhob er den Arm— sofort erhoben auch die Gla- diatoren und Stiernackigen hinter ihm den ihren, und es trat Schweigen ein. Zum zweitenmal begann Spartakus zu sprechen; die Kraterwände fingen seine Stimme auf und ließen sie tönender zurückschallen. „Die Regenzeit kommt näher“, sagte Spartakus,„und die Nahrung wird knapp; Was wir brauchen, sind Winterquartiere.“ Recht hat er, dachte Hermios der Hirt, der sich in dem Felsgeröll auf der andern Seite befand. Genau das hat mir auch Sorgen gemacht, dachte er, entblößte beifäl- lig seine Zähne und sah zu Spartakus hin- über, der groß und prächtig in seinem Tier- 9 haben, eine Stadt mit Mauern herum,% Stadt, die uns gehört.“ Das hatte er eigentlich gar nicht Sag wollen. Denn es war unmöglich, eine Sti ohne die geeigneten Belagerungsmaschit einzunehmen. Crixus, der dick und Schßt neben ihm stand, drehte ihm das Gesicht und blickte ihn düster an. Er wußte, c man eine Stadt nicht ohne Belagerungsm schinen einnehmen konnte, und die hu tausend im Krater wußten es ebenso g „Eine Stadt“, sagte Spartakus, eh Stadt mit festen Mauern, eine Stadt f uns. Wenn dann die Römer kommen, d den sie sich den Schädel an den Mauern d ser Stadt einrennen, die uns gehört— Gladiatorenstadt, der Sklavenstadt.“ Erst jetzt kam ihm das Schweigen zu Bewußtsein. Er hörte seine Stimme allen Seiten des Kraters widerhallen, hörte den Atem der Vielen wie einen Abel und er fühlte die Erwartung der Menz wie eine einzige Erwartung. „Und diese Stadt soll die Sklavensta heißen“, fuhr Spartakus fort und hörte seh eigene fremde Stimme durch den Kraß hallen.„Denkt daran, daß wir uns hole was wir brauchen, und daß in unserer Sta nisvolle Vorbereitungen vorausgegangen aus Flechtwerk, die mit frischen Häuten sende Masse auf seinem Grunde, die sie zu fell auf dem Felsen stand. Seine Stimme niemand Dienste leisten wird. Aber ug Waren. Die Rnechte des Fannius mußten bezogen, und hölzerne Lanzen, deren Spit- einem bunten, schwitzenden Klumpen zu- war nicht viel lauter als gewöhnlich und leicht werden wir nicht nur eine Stadt h viele Schläuche voll Wein hinaufschleppen, zen im Feuer gehärtet wurden. Schließlich sammenschmolz. Selbst die Krater wände klang so ruhig, als spräche er zu dem Hir- kommen, sondern viele, eine Brudersch ehe es losging, und die Gladiatoren machten teilte er sie in verschiedene Gattungen ein: waren mit Menschen besät; sie saßen auf ten ganz allein. von Sklavenstädten. Glaubt nicht, daß wichtige Gesichter wie Senatoren. wenn sie Vorhut, Reserven und reguläre Infanterie; den geschwärzten Felsen und klammerten„Vielleicht schicken die Römer wieder nur so daherrede, denn so etwas hat zu einer Besprechung gingen. Aber es kam schwere Kavallerie mit den Rüstungen und sich an das feste Netz von wildem Wein, ein Heer gegen uns“, sagte Spartakus. schon einmal gegeben, vor langer, lang niemals viel dabei heraus. Speeren der gefallenen Römer; leichte Ka- der allenthalben das Geröll überzog. Einige„Wir müssen für den Winter eine Stadt Zeit. Es war der Sonnenstaat l* N Für die wohltuenden Beweise von Anteilnahme beim Hinscheiden 75 pal As rheater CAPHTOl-Theater 0 meines lieben Mannes und guten Vaters, Herrn We En Verte 4 1 E 8 He en 7 JI, 6, Breite Straße MANNHEIM Am Meßplats Franz Habermehl ist unser bisheriges Büro in 1. e Zeug 0 N Voranzeige: Ab Freitag sprechen wir unseren herzlichsten Dank aus. Besonderen Dank Mannheim, P 3, 2, ab Don- 6 in beiden Theatern 1 l 3 ö 5 85 85 2 5 5 5 CC ra nen e 1939, neue, niedrigere Preise, da aus eig. Werkstatten. it H AN 8 AL BE RS esc 1 J Neckarau, den 24. Januar 4949 8. Farbfilm m 5 Friedrichstraße 60. Im Namen d. trauernden Hinterbliebenen: Wi: erößfnen N AT R A 1 2 E N 4 Frau Monika Habermehl, geb. Schiel in allen Größen, mit Rekord-Federeinlagen und Sohn Franzl. die neuen Geschäftsräume in friedensmäßiger Ausführung 22 unserer Filialdirektion am Größe 90K y 00 81743. Montag, dem 31. Januar 1949, Größe 100K 200 5 1386. 4 . In den Flanken 0 6, 3 cou i Brig ö a e Wer— itte Ho. 8. 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