MITTEILUNGSBLATT Für die Schriftleitung verantwortlich: Stadt Mannheim, Rathaus K 7 FOR MANNHEIM Für den g e s c h ä f tl i c h e n T e ili W. Geppert u. A. Neugart, Mannheim, R 1, 4-6, Rückgebäude Nr. 5 Montag, 14. Mai 1945 Preis 10 Pfg. ■ II■llll—■—Hill I Militärregierung Deutschland/ Gesetz Nr. 1 Aufhebung nationalsozialistischer Gesetze Um die Grundsätze und Lehren der NSDAP aus dem deutschen Recht und der Verwaltung innerhalb des besetzten Gebietes auszurotten, um für das deutsche Volk Recht und Gerechtigkeit wieder herzustellen und den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz wieder einzuführen, wird folgendes verordnet: Artikel I 1. Die folgenden nationalsozialistischen Grundgesetze, die seit dem 30. Januar 1933 eingeführt wurden, sowie sämtliche Ergänzungs-, Durchführungs- und Ausführungsgesetze,-Vorschriften und-Bestimmungen, verlieren hiermit ihre Wirksamkeit innerhalb des besetzten Gebietes: a) Gesetz zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933, RGBl 1/285. b) Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933, RGBl 1/479. c) Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1, Dezember 1933, RGBl 1/1016., d) Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Parkei und zum Schutze der Parteiuniformen vom 20. Dezember 1934, RGBl 1/1269. e) Reichsflaggengesetz vom 15. September 1935. RGBl 1/1145. f) Hitlerjugendgesetz vom 1. Dezember 1936, RGBl 1/993. g) Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935, RGBl 1/1146. h) Erlaß des Führers betreffend die Rechtsstellung der NSDAP vom 12. Dezember 1942, RGBl 1/733. j) Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935, RGBl 1/1146. 2. Weitere nationalsozialistische Gesetze werden durch die Militärregierung zu dem in der Einleitung genannten Zweck außer Kraft gesetzt werden.^- Artikel*11 Nichtanwendung von Rechtssäizen 3. Kein deutscher Rechtssatz, gleichgültig wie und wann erlassen oder verkündet, darf durch die Gerichte oder die Verwaltung innerhalb des. besetzten Gebietes angewendet werden, falls solche Anwendung im Einzelfalle Ungerechtigkeit und Ungleichheit verursachen würde, indem entweder(a) jemand wegen seiner Beziehungen zur NSDAP, zu deren Gliederungen, angeschlossenen Verbänden oder betreuten Organisationen begünstigt wird, oder(b) jemandem wegen seiner Rasse, Staatsangehörigkeit, seines Glaubensbekenntnisses oder seiner Gegnerschaft zur NSDAP und deren Lehren Nachteile zugefügt werden. Artikel III Allgemeine Auslegungsvorschriften 4. Die Auslegung oder Anwendung des deutschen Rechtes nach nationalsozialistischen Grundsätzen, gleichgültig wann und wo dieselben kundgemacht'wurden, ist verboten. 5. Entscheidungen der deutschen Gerichte, Amtsstellen und Beamten, die nationalsozialistische Ziele oder Lehren erklären oder anwenden, oder derartiges juristisches Schrifttum, dürfen in Zukunft nicht mehr als Quelle für die Auslegung oder Anwendung deutschen Rechtes zitiert oder befolgt werden. 6. Deutsches Recht, das nach dem 30. Januar 1933 in Kraft trat und in Kraft bleibt, ist so auszulegen und anzuwenden, wie e^ seinem einfachen Wortlaut entspricht. Der Gesetzeszweck und Auslegungen, die in Vorsprüchen oder anderen Erklärungen enthalten sind, bleiben bei der Auslegung außer Betracht. Artikel IV Beschränkung von Strafen 7. Anklage darf nur erhoben, Urteile dürfen nur verhängt? und Strafen vollstreckt werden, falls die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich gesetzlich für strafbar erklärt war. Ahndung von strafbaren Handlungen unter Anwendung von Analogie oder wegen angeblich„gesunden Volksempnndens“ ist verboten. 8. Keine grausame oder übermäßig hohe Strafe darf verhängt werden. Die Todesstrafe ist für alle Verbrechen, die nicht bereits vor dem 30. Januar 1933 gesetzlich mit dem Tode bestraft wurden, abgeschafft, es sei denn, daß die Militärregierung die Zustimmung zu deren Verhängung gegeben hat. 9. Die Verhängung der Haft über Personen, die nicht wegen einer bestimmten strafbaren Handlung angeklagt sind, und die Bestrafung von Personen ohne gesetzlich vorgeschriebene Straf Verhandlung und Verurteilung sind verboten. 10. Alle Strafen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt wurden und im Widerspruche hierzu stehen und noch nicht vollstreckt sind, müssen abgeändert werden, um den Vorschriften dieses Gesetzes zu entsprechen, oder -sind'"ffzuh^ben. Artikel V Strafen 11. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes soll nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessem Ermessen mit allen gesetzlich zulässigen Strafen, und im Falle des Artikels IV mit Todesstrafe, geahndet werden. Im Aufträge der Militärregierung. Verdun kelungsvorschriften außer Kraft Da die Feindseligkeiten eingestellt sind, werden die Verdunkelungsvorschriften mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Alle verfügbaren Arbeitskräfte der Landwirtschaft Die deutschen Arbeitsämter und landwirtschaftlichen Dienststellen werden von der Militärregierung angewiesen, ‘alle verfügbaren gelernten und ungelernten Arbeitskräfte der Landwirtschaft zuzuleiten, um ein Höchstmaß an landwirtschaftlicher Bodenausnützung zu erreichen. Wo solche Dienststellen nicht vorhanden sind, geht die Verantwortung für die Ausführung dieser Anordnung auf den Bürgermeister über. Die deutschen Dienststellen und die deutsche Bevölkerung müssen sich dessen bewußt sein, daß das deutsche Volk für seine Lebensmittelerzeugung allein verantwortlich ist. Mein und Dein Der Krieg hat uns alle arm gemacht, so arm, daß es uns oft am Allernotwendigsten fehlt. Dinge, die wir zum täglichen Leben notwendig brauchen und die wir uns für wenige Pfennige kaufen konnten, sind nicht mehr zu haben. Dadurch sind wir in ein ganz anderes Verhältnis zu den materiellen Gütern gekommen. Wir haben es gelernt, mit wenigem auszukommen nnd haben eine neue Erkenntnis über den Wert der alltäglichen Dinge gewonnen. Je rarer die wichtigen Gebrauchsgegenstände geworden sind, desto höher sind sie im Werte gestiegen und desto begehrenswerter sind sie für uns geworden. Die allgemeine Unordnung, die der Krieg in seinen letzten, schwersten Ausmaßen durch die Zerstörung der Häuser, Geschäfte und Wohnungen mit sich brachte, hat mit dazu beigetragen, daß das Mein und Dein auf einmal nicht mehr auf dem festen, unverrückbaren Boden stand, der uns bisher Halt und Stütze gegeben hatte. Was sich seit Beginn menschlichen Zusammenlebens in einer Gemeinschaft als unumstößliche Voraussetzung für diese Gemeinschaft he.rausgestellt hatte und was seit Jahrhunderten als Grundlage jedes Gemeinwesens in den Gesetzen verankert war- die Achtung vor dem Besitz des andern- war durch die bisher nie in diesem Ausmaße von Grund auf erschütterten Lebensbedingungen, auf beängsti- gendeWeise insWanken geraten. Wenn der äußereAnlaß, der die Lawine zum Sturz brachte, von allen Gutgesinnten und Gemeinschaftswilligen auch mit Beschämung aufgenommen und verurteilt wurde, so gab es nun doch für viele kein Aufhalten mehr. Jeder glaubte den Augenblick für gekommen, zur Selbsthilfe schreiten zu dürfen. Dadurch kam es zu jenen Auswüchsen, die nach außen das Bild einer weitgehenden Auflösung darboten, nach innen aber im einzelnen etwas zerstörten, was die Grundlage jeder Gemeinschaft ist: das gegenseitige Vertrauen. Diese Grundhaltung müssen wir neu gewinnen. Gegenseitiges Vertrauen wächst und befestigt sich aber nur da, wo jeder erfährt, daß sein Leben und Eigentum von seinem Nebenmenschen geachtet und geschützt wird. Darum müssen wir wieder zurückkehren ln die Bahnen der Ordnung, getragen von einem starken Verantwortungsgefühl für das Gemeinwohl. Es darf nicht mehr Vorkommen, daß einer abends, wenn er müde von seiner Arbeit nach Hause kommt, seinen Keller aufgebrochen findet, in den er seine paar Habseligkeiten gerettet hatte. Es darf in Zukunft nicht mehr so sein, daß kein Schloß stark genug und keine Türe sicher genug verwahrt ist, um sie vor Zugriffen zu schützen. Das Hab und Gut des Nächsten muß uns wieder heilig sein, so wie wir es uns wünschen, daß der Nächste unser Eigentum achtet und unangetastet läßt. Das allein ist die Grundlage, auf der wir aufbauen können, die es ermöglicht, daß jeder wieder in den Besitz der lebensnotwendigen Dinge gelangt, und auf der allein wieder einer den andern achten und ihm frei ins Auge schauen kann. S. Lebensmittelmarken Für die Woche vom 14. bis einschließlich 20. Mai 1945 werden folgende Lebensmittelmarken aufgerufen: Brot: a) 10 weitere Abschnitte aller Lebensmittelmarken 74 über je 50 gr.= 500 g b) Abschnitt 2 oder 102 oder 202 aller Lebensmittelkarten 74 zu je= 1000 g (Selbstversorger in Brot haben keinen Anspruch auf Belieferung mit Brot) Fleisch: Auf Abschnitte 16, 17, 18 1 oder 116, 117, 118/ je 50 g= 150 g Fette: a) Weitere je 15 Abschnitte der Lebensmittelkarten 1 E 74 und 2 Jgd 74 zu je 5 g= 75 g und Abschnitt 31 dieser Karten.... je 50 g zusammen 125 g b) Auf Abschnitt 26 K(Kinderkarte 3 K 74) Butter oder Margarine= 125 g oder 100 g Oel oder 100 g Schweineschmalz (Selbstversorger in Butter und Schlachtfetten haben keinen Anspruch auf Belieferung mit Butter oder Margarine oder Oel oder Schweineschmalz) Kartoffeln: Auf Abschnitte 75/11 für Erwachsene und Abschnitte 75/I-II der KartofTelkarte Klst je 5 Pfd, Tabakwaren: Auf Abschnitt 2/75 der Raucherkarte M der Stadt Mannheim die gleiche Menge wie in der Woche vom 7. bis 13. Mai 1945 Seife: Auf Abschnitt 145 aller Einkaufsausweise, 8. Ausgabe, der Stadt Mannheim. 4 4•= 1 Stück Kernseife. Meldung der Arbeitsfähigen Trotz des Aufrufs der Militärregierung und des Arbeitsamts im Mitteilungsblatt Nr. 3 vom 30.4.1945, wonach sich die männlichen Arbeitsfähigen, soweit sie z. Z. nicht beschäftigt sind, beim Arbeitsamt, M3a, zu melden haben, ist nur ein k 1 e i n e r Bruchteil dieser Aufforderung nachgekommen. Es besteht ein großer Mangel an Fach- und Hilfsarbeitern aller Art für dringend notwendige Aufgaben. Es ergeht daher erneut die Aufforderung zur Meldung beim Arbeitsamt mit Frist bis zum 15. Mai d. J., vormittags 9.00—15.00 Uhr. Wer sich der Meldung entzieht, hat mit Zwangsmaßnahmen zu rechnen. Vorgenannte Lebensmittel und Waren dürfen nur gegen Mannheimer Bezugsberechtigungen abgegeben werden. Dabei ist zu bachten, daß lose Abschnitte ungültig sind. Wegen Bestellung von täglich% Liter Frischmilch für Kinder bis zu 3 Jahren wird auf die ergangene besondere Bekanntmachung im Mitteilungsblatt 4 vom 7. Mai 1945 verwiesen. Die bisherigen grünen Milchberechtigungsscheine G für Kranke verlieren mit dem 20. Mai 1945 ihre Gültigkeit. Bis dahin können die bisherigen Bestellabschnitte der grünen Milchberechtigungsscheine G vom Milchlieferanten noch angenommen, an die Milchzentrale weitergegeben und beliefert-" werden, wenn diese Bestellabschnitte den Stempel der zuständigen Kartenstelle samt dem Vermerk der Dauer ihrer Gültigkeit tragen und die Gültigeitsdauer auf Grund vorliegenden ärztlichen Attestes in die Zeit vom 7. Mai bis 20. Mai 1945 fällt. Für Reisemarken für Krankenmilch gilt die Abstempelungspflicht ebenfalls. Die für die Woche vom 7. bis einschließlich 13. Mai 1945 aulgerufenen Abschnitte gelten bis 20. Mai 1945 weiter. Ausländer erhalten die gleichen Lebensmittelmengen und-arten wie die Einheimischen. Für Butter ist das Bestellverfahren zur Zeit aufgehoben. Der Verbraucher kann deshalb vom Verteiler nicht mit der Begründung abgewiesen werden, er sei bisher nicht Kunde gewesen. Kleinverteiler, die gegen diese Anordnung sträflicherweise verstoßen, setzen sich der Gefahr der Geschäftsschließung aus.‘ Die(braunen) Urlaubermarken verlieren mit dem 3. Juni 1945 ihre Gültigkeit und dürfen über diesen Zeitpunkt hinaus nicht beliefert werden. Die Kleinverteiler haben die restlichen braunen Urlaubermarkea spätestens bis 18. Juni 1945 gegen Bezugscheine umzutauschen. mmmm mumm . ,-,'i„- mmmmm An Stelle der braunen Urlauberkarten treten künftig rote„Lebensmittelkarten an Stelle Urlauberkarten“. Die in Umlauf befindlichen Reisemarken behalten bis auf weiteres ihre Gültigkeit. Die Fleischsonderkarte Fl verliert mit dem 21. Mai 1945 ihre Gültigkeit und ist vom Kleinverteiler bis 4. Juni 1945 abzuliefem. In der Woche vom 14. bis 20. Mai 1945 haben alle Metzger das seit der Besetzung Mannheims erhaltene Fleisch und Fett mit Bezugscheinen abzurechnen, und zwar bei der Markenabrechnungsstelle Neckarstadt (Neckarschule). Mannheim, den 9. Mai 1945. Stadt. Ernährungs- und Wirtschaftsamt. An die Einzelhandelsgeschäfte Um einen Ueberblick über die für die Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung stehenden Waren zu bekommen, werden die Textil-, Schuhwaren- und Haushaltwarengeschäfte aufgefordert, dem Wirtschaftsamt(im Rathaus, K 7, Zimmer 415) bis spätestens 20. 5. 1945 die noch vorhandenen Warenbestände zu melden. In der Meldung sind Bestände, die bereits in Mannheim sind, und solche, die sich noch in Ausweichlägern befinden, getrennt anzugeben. Können die Bestände in den Ausweichlägern noch nicht angegeben werden, dann sind zunächst die in Mannheim liegenden Warenbestände zu melden und die Meldung später zu ergänzen. « Verkaufszeiten in den Lad erneu Villen Trotz wiederholter Hinweise in der Zeitung öffnen die Verkaufsgeschäfte nicht, wie es angeordnet ist. Die Verkaufsgeschäfte werden hiermit noch einmal bekanntgegeben: Lebensmittelgeschäfte von 8-13 u. 15-18 Uhr Sonstige Geschäfte (Tabakwaren, Genußmittel, Drogerien) von 8-12 u. 14-18 Uhr Friseurgeschäfte von 8-12 u. 14-18 Uhr Schuhmachergeschäfte u. and. Handwerksbetr. von 8-12 u. 14-18 Uhr Milchgeschäfte, werktags von 8-13 u. 15-19 Uhr sonntags von 7-10 Uhr Bäckereien von 7-13 u. 15-19 Uhr Metzgereien von 7-13 u. 15-19 Uhr Fischgeschäfte nach Bedarf wie die Lebensmittelgeschäfte. Die Geschäftsschließungen an Montag- und Mittwochnachmittagen fallen weg. Es ist dies der letzte Hinweis. Wer diesen Anordnungen zuwiderhandelt, muß mit strenger Bestrafung und evtl. Geschäftsschließung rechnen. An die Steuerzahler Entrichtung der Umsatzsteuer und der einbehaltenen Lohnsteuer Mit Genehmigung der alliierten Militärregierung wird zur Sicherung des Steueraufkommens für die unten angegebenen Finanzämter das folgende angeordnet: Die Umsatzsteuer ist, soweit sie bisher vierteljährlich entrichtet worden ist, bis auf weiteres bis zum 10. Tage nach Ablauf jeden Monats, erstmals am 10. Mai 1945, zu entrichten, wenn der Umsatz im vorausgegangenerfi Monat mehr als 2000 RM betragen hat. Die einbehaltene Lohnsteuer ist bis auf weiteres bis zum 10. jeden Monats, erstmals zum 10. Mai 1945, abzuführen, wenn die einbehaltene Steuer im vergangenen Monat mehr als 100 RM beträgt. Werden die angegebenen Grenzen nicht überschritten, so ist die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer binnen 10 Tagen nach Albauf jeden* Kalendervierteljahres zu entrichten. Gleichzeitig wir'd an die Entrichtung der noch nicht gezahlten, am 10. April 1945 fällig gewesenen Umsatzsteuer und Lohnsteuer für das erste Kalendervierteljahr 1945 erinnert. Die Finanzämter Mannheim-Stadt und Neckarstadt, Schwetzingen, Weinheim. Schluß mit dem Tauschhandel Es kann immer noch beobachtet werden, daß die Inhaber von Lebensmittelgeschäften zum Nachteil der Bezugsberechtigten in regem Warenaustausch untereinander stehen. Bei der derzeitigen Emäh- rungslage kann ein solcher Tauschhandel auf keinen Fall mehr geduldet werden. Jeder einzelne ist dafür verantwortlich, daß die Ernährung der Bevölkerung nicht durch Schleich- und Tauschhandel gefährdet wird. Wer sich unberechtigt Vorteile zum Nachteil der andern verschafft, begeht ein Verbrechen an der Gesamtheit und"hat entsprechende Strafe zu erwarten. Erfassung der Volksschüler und Lernanfänger Erfassung der Volksschüler und Lernanfänger Es ist beabsichtigt, die Mannheimer Schulen wieder zu eröffnen. Deshalb müssen sämtliche in Mannheim anwesenden Schüler und Schülerinnen der Volksschulen sowie sämtliche Lernanfänger, Geburtsjahr 1939, ferner die in früheren Jahren zurückgestellten Kinder durch die Eltern oder Erziehungsberechtigten gemeldet werden. Das persönliche Erscheinen der Schüler ist nicht erforderlich. Die Erfassung findet am Dienstag, den 15. Mai und Mittwoch, den 16. Mai 1945, in der Zeit von 9-12 Uhr, in den bezeichneten Gebäuden statt. 1. Innenstadt und Jungbuschgebiet: Friedrichschule(U 2), Zimmer 2, Eingang Ringseite 2. Neckarstadt-West(ausschließlich Max-Josef-Straße): Neckarschule, Zimmer 2 3. Neckarstadt-Ost(einschließlich Max-Josef-Straße): Wohlgelegenschule, Zimmer 6 4. Oststadt, Schwetzingerstadt: Pestalozzischule, Zimmer 31 und 32, Eingang Otto-Beck-Straße 5. Neuostheim und Neuhermsheim: Neuostheim, Dürerstraße 14 6. Lindenhof, Almenhof: Altersheim, früherer Tagesraum 7. Käfertal: Käfertalschule, Zimmer 2 8. Luzenberg: Luzenbergschule, Rektorzimmer, 2. Stock 9. Waldhof, Neueichwald, Gartenstadt, Schönausiedlung: Waldhofschule 10. Neckarau: Kirchgartenschule, Zimmer 2 11. Feudenheim: 1. Baracke im Kirchfeld 12. Sandhofen: Sandhofenschule 13. Rheinau, Pfingstberg und IG-Sledlung: Kath’. Schwesternhaus, Relaisstraße 126 14. Wallstadt: Wallstadtschule, Zimmer 1 15. Seckenheim: Konflrmandensaal 16. Friedrichsfcld: Gasthaus Goldener Adler Kassenärzte Ihre Tätigkeit haben weiter aufgenommen: Allgcmelnpraxls Dr. Röttinger, Seckenheimer Straße Facharzt fUr inner« Krankheiten Dr. Walter Kurt, Tullastr. 19 Prlvatürzte Frl. Dr. Hutter, Waldparkstr. 35 (Facharzt f. innere Krankheit.) Dr. Schaefer Hellmut, Kä., Deldesh. Str. 52(prakt. Arzt) Zahnärzte Dr. Muth, Käfertal, Veilchenstr. Dentlaten L ö b Johann, Feudenheim, Wallstadter Straße 42 Schmidt Alfred, Mannheim, Rupprechtstraße 11 Sturm Aug., Langerötterstr. 86 Frau H e t z e 1 Lilo, Seckenheim, Hauptstraße 98 Hebammen Gauß Elis., Feudenheim, Hauptstraße 88 Lorch Emma, Feudenheim. Scheffelstraße 38 Nuder Anna, Rheinau, Stengelhofstraße 18 Schattauer-Geis Anna, Käfertal Umstätter Marie, Sandhofen, Deutsche Gasse 3a Betriebsaufnahme der OEG Die OEG hat auf der Strecke Mannheim-Weinheim, Weinheim-Schriesheim-Heidelberg/Hanschuhsheim und auf der Nebenstrecke Käfertal-Heddesheim den Betrieb, vorerst für Güterverkehr, wieder aufgenommen. Es können Eil-, Stückgut- und Wagenladungen zwischen den einzelnen Bahnhöfen bzw. Orten der genannten Strecken wieder verfrachtet werden. Uebergangsverkehr von und zur Reichsbahn findet vorerst nicht statt. Meldung von Hauseigentümern Die Eigentümer der nachstehend auf^bführten Anwesen werden ersucht, in den nächsten Tagen in der Zeit von 9.00—12.00 und von 14.00 bis 17.00 Uhr auf dem Rathaus, K 7, Zimmer 207, vorzusprechen. Böcklinstraße 14 Collinistraße 36, 38, 40, 55, 57 Rheta-Werke, Düsseldorfer Straße 10-12 Gluckstraße 5 Isolation AG., Rhenaniastraße' Käfertaler Straße 175 Kattowitzer Zeile 59, 60, 63, 67, 73 und 7f Lessingstraße 1 v Lüderitzstraße 34 Mainstraße 61 Medicusstraße 1, 8-10 und 12 Neuer Mannheimer Weg Paul-Martin-Ufer 5, 27, 28-29, 30 und 31 Rangierbahnhof(Neckarau) 11 und 12 Schöpflinstraße 2, 3, 4, 6 und 10 Schwabenheimer Straße 1 Straßenheimer Weg 53 und 55 Sunlicht AG., Rhenaniastraße Auf der Vogelstang 50 Wilhelm-Wundt-Straße 8 Rheinau, Lohse(Rohtabake) Rotes Kreuz Alle früheren Aufgabenbereiche des Roten Kreuzes werden vorerst durch das Jpresundheitsamt verwaltet. Standesamtliche Nachrichten Gestorbene 19. 3. Privatmann Friedrich Wilhelm Wolter, geb. 19. 1. 1869, Käfertaler Straße 162 23. 3. Architekt Josef Hubert Cyrillus Zimmer, geb. 18. 3. 1879, Wa, Waldfrieden 14 23. 3. kaufm. Angest. Oskar Krumm, geb. 20. 12. 1894, Waldhofstr. 120 23. 3. Ludwig Mork, 30-35 J. alt, Wohn, unbek. 23. 3. Maria Leonore Schweizer, Kontoristin, geb. 18. 12. 1926, J 6, 8 23. 3. Reibel Frida geb. Stolz, geb. 1. 3. 1888, Riedfeldstraße 3 24. 3. kfm. Angest. Hch. K. Brüchle, geb. 23. 7. 1893, Jungbuschstr. 24 24. 3. Vertreter Karl Frowein, geb. 30. 9. 1897, Waldhofstr. 123 24. 3. Stadtarb. Johann Holz, geb. 28. 1. 1887, An den Kasernen 9 24. 3. Sofie Karl, geb. Nau, Ehefrau des Drehers Otto Karl, geb. 27. 10. 1906, Wa. Glasstraße 4 24. 3. Schreiner Heinrich Philipp Kempf, geb. 18. 6. 1903, Viernheim 24. 3. Arbeiter Christian Klemmer, geb. 17. 2. 1901, Lorsch in Hessen 24. 3. Ortsrichter Julius Heinrich Knapp, geb. 27. 11. 1864, U 3, 10 24. 3. Anna Knöpflen, geb. Riehm, Witwe des Heinrich Knöpflen, geb. 25. 1. 1867, Fe. Wilhelmstraße 2 24. 3. Günther Laux, geb. 10. 8. 1937, Zehntstr. 45 24. 3. Edith Schmitt, geb. 5. 8. 1942, Wa., Oppauer Straße 9 24. 3. Schüleryieinz Wilh. Stadler, geb. 24. 12. 1936, Mittelstraße 150 24. 3. Kaufmann Richard Stählin, geb. 11. 1. 1908, Wohnung unbek. 24. 3. Sofie Weigert, Witwe d. Karl Friedrich Weigert, geb. 9. 12. 1866, Kä., Mannheimer Straße 36a 25. 3. Ingeborg Bischoff, geb. 1. 8. 1930, Stockhomstraße 17 25. 3. kaufm. Angest. Georg Boxheimer, geb. 19. 6. 1894, Fe., Schwa- nenstraße 34 Betriebskrankenkasse Schiffs- und Maschinenbau-AG Die Betriebskrankenkasse hat ihren Dienstbetrieb im Werk wieder aufgenommen. Die freiwillig versicherten Mitglieder werden aufgefordert, die fälligen Beiträge umgehend zu entrichten. Das Versiclje- rungsverhältnis der freiwilligen Mitglieder läuft unter den seitherigen Bestimmungen weiter, dagegen ist das Versicherungsverhältnis der Beschäftigten mit dem 25. 3. 45 beendet, d. h. diejenigen Mitglieder, die die Arbeit bis heute noch nicht aufgenommen haben, sind bei der Kasse nicht versichert und haben keinen Rechtsanspruch mehr. Gefolgschaftsmitglieder, die die Arbeit noch nicht aufgenommen haben und deren Versicherungsverhältnis beendet ist, haben Gelegenheit, sich bei der Kasse bis spätestens 22. Mal 1945 freiwillig weiterzuversichem. Ein diesbezüglicher Antrag ist schriftlich bei der Betriebskrankenkasse einzureichen. Die freiwillige Versicherung kann auch bei der für den derzeitigen Wohnort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse erfolgen. Versicherte, die Leistungen der Krankenkasse beanspruchen wollen, müssen möglichst bald eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vorlegen, damit die Verrechnung des Krankengeldes vorgenommen werden kann. Auszahlung des Krankengeldes jeweils samstags von 9-12 Uhr. Hanseatische von 1826 und Merkur Ersatzkasse Verwaltungsstelle Mhm.-Feudenheim, Schillerstr. 6(Windeck). Nach Unterbrechung von wenigen Tagen haben wir unsere Tätigkeit wieder weitergeführt. Mitgliederangelegenheiten können täglich von 9-12, samstags von 9-13 Uhr, erledigt werden. Druck: Mannheimer Großdruckerei, R 1, 4-8