MITTEILUNGSBLATT Für die Schriftleitung verantwortlich: Stadt Mannheim, Rathaus K 7 FOR MANNHEIM Für den geschäftlichen Teil: W. Geppert u. A. Neugart, Mannheim, R 1, 4-6, Rückgebäude Nr. 7 Samstag, 26. Hai 1945 Preis 10 Pfg. Militärregierung Deutschland Verordnung Nr. 1 Verbrechen und andere strafbare Handlungen Um die Sicherheit der alliierten Streitkräfte zu gewährleisten und die öffentliche Ordnung im besetzten Gebiet wiederherzustellen, wird folgendes verordnet: Artikel I Verbrechen, auf welchen die Todesstrafe steht: Die folgenden strafbaren Handlungen werden mit dem Tode oder einer anderen Strafe nach Ermessen eines Gerichtes der Militärregierung bestraft: 1. Spionage. 2. Verbindung mit den feindlichen Streitkräften oder mit irgendeiner Person im feindlichen Gebiet, das von den alliierten Streitkräften nicht besetzt ist, es sei denn, daß die Verbindung auf behördlich genehmigtem Wege erfolgt. 3. Uebermittlung von Nachrichten, welche die Sicherheit oder das Eigentum der alliierten Streitkräfte gefährden, oder die Unterlassung der Anzeige solcher Nachrichten, falls deren Besitz nicht erlaubt ist und unerlaubte Mitteilungen in Geheimschrift oder Chiffre. 4. Bewaffneter Angriff auf oder bewaffneter Widerstand gegen die alliierten Streitkräfte. 5. Handlungen und Unterlassungen im Widerspruch zu oder in Verstoß gegen die Bedingungen, welche die Alliierten Deutschland anläßlich seiner Niederlage oder Uebergabe auferlegt haben oder gegen irgendwelche Vorschriften in Ergänzung zu diesen Bedingungen. 6. Handlungen oder Verhalten zur Unterstützung oder Hilfeleistung für irgendeine Nation, die sich mit einer der vereinigten Nationen im Kriegszustand befindet oder zu Gunsten der NSDAP oder einer sonstigen von den alliierten Streitkräften aufgelösten oder verbotenen Organisation. Dies gilt auch für die Veröffentlichung und Verbreitung von Schrift- oder Drucksachen zu Gunsten der vorgenannten, für den Besitz solchen.Materials zum Zwecke der Veröffentlichung und Verbreitung sowie für herausforderndes Zeigen von Fahnen, Uniformen oder Abzeichen derartiger Organisationen. 7. Tötung eines Angehörigen der alliierten Streitkräfte oder Angriff auf einen solchen. 8. Fälschliches Sichausgeben als Angehöriger der alliierten Streitkräfte oder unbefugtes Tragen von Uniformen der alliierten Streitkräfte. 9. Ungesetzlicher Besitz von oder Verfügungsmacht über Feuerwaffen, Munition, Sprengstroffe oder sonstigen Kriegsmaterials oder Sendegeräte irgendwelcher Art, welche zur Nachrichtenübermittlung geeignet sind. 10. Ungesetzlicher Gebrauch von Feuer- oder anderen gefährlichen Waffen, Sprengstoff oder anderem ähnlichem Kriegsmaterial. 11. Vorschubleistung zum Entkommen irgendeiner von den alliierten Behörden verhafteten Person oder Beistandsleistung oder Verbergung solcher Personen nach ihrem Entkommen. 12. Beihilfe für irgendeinen Angehörigen der deutschen oder der mit Deutschland verbündeten Streitkräfte zwecks Vermeidung seiner Gefangennahme. 13. Störung des Beförderungs- oder Nachrichtenwesens oder des Betriebs öffentlicher Werke oder gemeinnütziger Einrichtungen. 14. Sabotage irgendwelchen Kriegsmaterials der alliierten Streitkräfte oder irgendwelcher Anlagen oder Eigentums, welche für die militärischen Operationen oder für did Militärregierung notwendig oder nützlich sind. 15. Vorsätzliche Zerstörung, Entfernung, störende Einwirkung auf oder Verheimlichung von Akten oder Archiven irgendwelcher Art, gleichgültig ob öffentlicher oder privater Natur. 16. Plündern, Brandschatzung oder Beutemachen, Beraubung oder Schändung von Toten oder Verwundeten. 17. Vorsätzliche störende Einwirkung oder absichtliche Irreführung irgendeines Angehörigen der alliierten Streitkräfte oder einer anderen in deren Auftrag handelnden Person, soweit dies deren Diensttätigkeit betrifft. 18. Aufhetzung zu oder Teilnahme an Aufruhr oder öffentlichen Unruhen. 19. Diebstahl oder schwindelhafter Erwerb von Eigentum der alliierten Streitkräfte oder eines Angehörigen derselben. 20. Jeder andere Verstoß gegen das Kriegsgericht oder jegliche Hilfeleistung für den Feind oder Gefährdung der Sicherheit der alliierten Streitkräfte. Im Auftrag der Militärregierung. Entfernung der Nazis geht weiter Die Militärregierung setzt die Reinigung der öffentlichen Ämter von Nazis fort. In ihrer Bemühung, den Nazismus, Faschismus, deutschen Militarismus, die Naziführer und ihre Anhänger aus allen Zweigen der öffentlichen Lebens zu entfernen, hat die Militärregierung praktisch jede Abteilung der Stadtverwaltung und alle Reichsverwaltungsstellen in dieser Gegend gesäubert. Fast jede Behörde der Stadtverwaltung sowie die Deutsche Reichspost, die Reichsbank und das Reichsjustizministerium wurden letzte Woche von dieser Aktion betroffen. Alles in allem sind 600 Beamte in Mannheim wegen ihrer Beziehungen zur Nazipartei entlassen worden. Viele Nazi-Führer sowie zahlreiche SS- und SA-Leute sind verhaftet worden. Letzte Woche wurde der Chef der Gestapo in Mannheim von der hiesigen Polizei in Haft genommen. SperrzeitüberschreituRgen ernstlich bestraft Seitdem die Ausgehsperrzeit von 19.00 auf 21.00 Uhr umgeändert wurde, hat sich die Zahl der Personen, die wegen Ueberschreitens dieser Zeit verhaftet werden mußten, erhöht. Am 23. Mai verurteilte das Militärgericht Personen, die gegen dieses Gesetz verstießen, von 30 bis zu 60 Tagen Gefängnis. Das Militärgericht erklärte, daß es notwendig war, zu drastischen Mitteln zu greifen, um eine strenge Befolgung zu erreichen. Alle Personen, welche in Zukunft gegen die Aus- 1 gehsperrzeit verstoßen, werden zu mindestens 30 Tagen Gefängnis verurteilt. D^e Militärrqgierungsbehörden in Mannheim stellten fest, daß in letzter Zeit auf Selten der Bevölkerung eine gewisse Lässigkeit bezüglich der strikten Befolgung der Militärregierungs- Bekanntmachungen und-Befehle eintrat. Die Militärregierungsbehörde erklärt, daß alle Gesetze strikte befolgt werden müssen und Personen, die gegen solche verstoßen, keine Gnade vor dem Gericht finden. Alle Bekanntmachungen und Gesetze sind im ganzen Stadtkreis Mannheim und in der Umgebung öffentlich angeschlagen und Unwissenheit dieser Gesetze wird als Entschuldigung nicht angenommen. Ehrenamtlich« Mitarbeiter der Stadtverwaltung Mit Genehmigung der Amerikanischen Militärregierung hat der Oberbürgermeister zu den bereits im Amte befindlichen beamteten Sachbearbeitern für W ohlfahrtspflege, Rechtsangelegenhelten, Finanz- und Steuersachen, Ernährung»- und Wirtschaftsfragen, Kulturfragen die nachstehend aufgeführten Vertreter der Bürgerschaft zur Beratung bestellt Es ist nicht deren Aufgabe, wie vor dem Jahre 1933, durch Mehrheitsbeschluß die Angelegenheiten der Stadt zu entscheiden. Sie sollen vielmehr dem Oberbürgermeister bei der Durchführung •eines verantwortungsvollen Amtes mit ihrem Rate zur Seite stehen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Namen dieser Vertreter der Bürgerschaft lauten: Walter Kaiser Rudolf Kohl ' Jakob Trumpfheller. An di« Mannheimer Architekten und Bauherren Die Mannheimer Bauordnung muß nach den geltenden reichs- und landesrechtlichen Baupolizeibestimmungen sowie den Erfahrungen und Erkenntnissen neuzeitlichen Städtebaues vom Bauprüfungsamt neu bearbeitet werden. Der Vorentwurf zur neuen Mannheimer Bauordnung liegt in seinen Grundzügen bereits fest und wird voraussichtlich in Kürze fertiggestellt sein. Er geht dann noch allen interessierten Kreisen zur Stellungnahme zu. Nach den Erfordernissen neuzeitlichen Städtebaues ist beim Wiederaufbau unserer Stadt vor allem eine weitgehende Auflockerung der Bebauung anzustreben, um eine für die Gesunderhaltung der Bevölkerung hinreichende Belichtung und Belüftung der Wohnungen zu ermöglichen. Diese Auflockerung ist durch Verzicht auf Seiten- und Hintergebäude sowie durch den Uebergang von der vierstöckigen zur dreistöckigen Bauweise auch in den zerstörten Straßenzügen der Innenstadt zu erzielen. Zur Erhöhung der Feuersicherheit müssen nach der Verordnung des Reichsarbeitsministers zur Hebung der baulichen Feuersicherheit Wohngebäude mit drei und mehr Vollgeschossen Massivdecken über sämtlichen Geschossen erhalten..Diese Massivdecken werden zweckmäßig ln Stahlbetonfertigbauteilen ausgeführt, wie sie in mehreren Betrieben von Mannheim und Umgebung hergestcllt werden. Bei der Planung für de» Wiederaufbau sollten schon weitgehend die Bestimmungen der künftigen neuen Bauordnung mitberücksichtigt werden und deshalb die Planbearbeitung im Benehmen mit dem Bauprüfungsamt erfolgen, das in Zweifelsfällen Weisung und Entscheidung beim Herrn Oberbürgermeister einholt. Bei der Planbearbeitung sollten vor allem solche Bauvorhaben bevorzugt werden, bei denen mit geringstem Aufwand an Arbeitskräften und Baustollen«in größtmöglicher Gewinn an Wohn- und Geschäftsraum erzielt wird. Nur in besonders gelagerten und dringenden Fällen kann gegenwärtig Genehmigung' zum Wiederaufbau völlig zerstörter Anwesen erteilt werden. Dagegen werden Bauvorhaben kleineren Umfanges besonders gefördert, welche weitgehendst auf dem Wege der Selbsthilfe und Selbstfinanzierung durchgeführt werden. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Baupolizeiverfahrens werden Jetzt die Baupolizeidienstgeschäfte in ähnlicher Weise wie im benachbarten Hessen, nur noch von einer Dienstetelle, nämlich dem Bauprüfurgsamt, durchgeführt. Dieses Amt hat nicht nur die Sach- beafbeltung in Baupolizeisachen, sondern ist auch gleichzeitig Baupolizeibehörde. Sein Leiter unterzeichnet im Aufträge des Herrn Oberbürgermeisters auch die Baubescheide und baupolizeilichen Verfügungen. Nur in Ausnahmefällen werden Baugenehmigungen von grundsätzlicher Bedeutung und für große und wichtige Bauten die: Unterschrift des Herrn Oberbürgermeisters tragen. Di« Baugesuche sind jetzt beim Bauprüfungsamt einzureichen und die Baubescheide dort gegen Empfangsbescheinigung abzuholen. An alle Schaffenden Arbeiter, Angestellte und Beamte. Mit Genehmigung der Militärregierung wurde als Einheitsorganisation aller Berufstätigen der Allgemeine Deutsche Gewerksohaftsbund Groß-Mannheim gegründet. Büro: O 4, 8/9. Sprechstunden ab 1. Juni 194S: Montag bis Freitag von 15.00—18.00 Uhr. Wichtig für den Verkehr Ober die RheinbrOcke Ab Mittwoch, den 30. Mai, müssen alle Personen, die zwischen Mannheim und Ludwigshafen verkehren, eine Bescheinigung vom Gesundheitsamt haben. Diese Bescheinigung gilt 30 Tage. Eine solche Gesundheitsbescheinigung wird in der Allgemeinen Ortskrankenkasse, Keller, Eingang Collinistraße, zwischen 8.00-10.00 Uhr ausgestellt. Die Straßenbahn fährt wieder Der Betrieb der Straßenbahn wurde auf folgenden Linien wieder aufgenommen: 1. Endstelle Käfertal bis OEG-Bahnhof Mannheim-Neckarstadt 2. Endstelle Feudenheim bis Köbellstraße(Friedrich-Ebert-Brücke). 3. Waldhof bis Schlmperstr., zunächst mit Umsteigen am Blindenheim. 4. Zellstofffabrik bis Gaswerk mit Umsteigen auf die Waldhof-Linie. In Vorbereitung befindet sich eine Verkehrsverbindung Rheinau— Neckarau—Tattersall. Bis zu einer endgültigen Regelung gelten zunächst nur 20-Rpf.-Fahr- scheine und 12-Fahrtenkarten zu RM 2.—. Betriebsangehörige, die sich bis jetzt noch nicht zurückgemeldet haben, werden aufgefordert, sich im Verwaltungsgebäude, Friedrichsring 8, einzufinden. Lebensmittelmarken Für die Woche vom 28. Mai bis 3. Juni 1945 werden von den Lebensmittelkarten der 76. Zuteilungsperiode folgende Lebensmittelmarken aufgerufen: Brots Abschnitt 1 und 2 aller Karten 76 je 500 g= 1000 g (Selbstversorger in Brot haben keinen Anspruch auf Belieferung mit Brot.) Fleisch: Abschnitte 51, 52, 53 aller Karten 76 je 50 g= 150 g Fett oder Butter oder Margarine Abschnitt 71 aller Karten 76 je.,,,,. 125 g oder 100 g Oel oder Schweinefett. (Selbstversorger in Butter oder Schlachtfetten haben keinen Anspruch auf Belieferung mit Butter oder Margarine oder Oel oder Schweineschmalz.) Kindernährmlitel (für Kinder bis zu 6 Jahren) Abschnitt 41 der Karten 76 je.,,. s( t 125 g Nährmittel: Abschnitt 21 aller Karten 76 je» 4,, t, 125 g I Zucker (für Kleinstkinder bis zu 3 Jahren) Abschnitt 39 der Karten 76 je...,.. 250 g Kartoffeln: Abschnitte 76/1 und 76/11 der Bezugsausweise für Speisekartoffeln je 5 Pfund Abschnitt 76/1/II d. Bezugsausweise f. Speisekartoffeln f. Kind, bis zu 3 Jahren(Kleinstkinder/Klst) 5 Pfund Tabakwaren: Auf den Abschnitt 1/76 der Raucherkarten M und F: 1. Zigarren bzw. Zigarillos:(ohne Kriegszuschlag) bis zu 6 Pfg. einschließlich= 8 Stück 7—11 Pfg. einschließlich..,,.— 6 Stück 12—15 Pfg. einschließlich...,„= 5 Stück 16—20 Pfg. einschließlich.«, k,= 4 Stück über 20 Pfg. einschließlich. k■» k= 3 Stück 2. Zigaretten=10 Stück 3. Rauchtabak: Grobschnitt= 50 g Feinschnitt auf 2 Abschnitte= 50 g 4. Kautabak= 3 Rollen. Die Abgabe von Zigaretten ist nur im Rahmen der vorhandenen Bestände möglich. Die Abschnitte der Raucherkarten 73 dürfen, weil verfallen, nicht mehr beliefert werden. Vorgenannte Lebensmittel und Waren dürfen nur gegen Mannheimer Boeugsberechtigungen abgegeb. werden. Lose Abschnitte sind ungültig Nur für die Woche vom 21. bis 27. Mai 1945 im ersten Abschnitt der Bekanntmachung vom 16. Mai 1945 aufgerufenen Lebensmittelmarken behalten, soweit noch nicht beliefert, ihre Gültigkeit bis 3. Juni 1945. mit Ausnahme der Bezugsberechtigungen für Milch, Kindermilch und Krankenmilch, die jeweils am Ende der Zuteilungswoche verfallen und nur im Rahmen der Belieferungsmöglichkeit der Milchzentrale von den Kleinverteilern beliefert werden können. Weiter behalten die am 16. Mai 1945 aufgerufenen Bezugsberechtigungen für Eier auf Grund der Reichseierkarte Gültigkeit. Verfallen sind folgende Bezugsberechtigungen: 1. Die grünen Milchberechtigungsscheine„G“ für Kranke. 2. Die Fleischsonderkarte„Fl“(Ablieferungsfrist für die Kleinverteiler bis 4. Juni 1945). 3. Berechtigungsscheine für Bohnenkaffee(Ablieferungsfrist für die Kleinverteiler bis 22. Mai 1945 samt Bestandsmeldung). 4. Raucherkarte 73. Ungültig werden: 1. Die Krankenzusatzmarken einschließlich der Krankenzusatzmarken für Eier, die den kleinen roten Stadtsiegel tragen und den gelben Berechtigungsscheinen A 1—14 entnommen sind= mit dem 31. Mai 1945.(Ablieferungsfrist für die Kleinverteiler bis 10. Juni 1945.) 2. Die braunen Urlaubcrmarken= mit dem 3. Juni 1945.(Ablieferungsfrist für die Kleinverteiler bis 18. Juni 1945.) An Stelle der braunen Urlaubermarken treten künftig rote„Lebensmittelkarten an Stelle Urlauberkarten“. Die in Umlauf befindlichen Reisemarken behalten bis auf weiteres ihre Gültigkeit, bedürfen aber der Abstempelung durch die ausgebende Zweigstelle des ErnäUrungsamtes Mannheim oder an ihrer Stelle durch die Kartenhauptstelle(L 4, 15) für auswärts ausgegebene Reisemarken. Für nicht abgestempelte Reisemarken erhält der Kleinverteiler keine Bezugsscheine. Die Neu- oder Wiederaufnahme von Personen in die Mannheimer Lebensmittelversorgung kann, wie wiederholt bekanntgegeben, nur unter folgenden Bedingungen gc-chehen: 1. Vorlage dor Abmeldebescheinigung des bisher zuständigen Lebensmittelamtes. 2. Vorlage der polizeilichen Anmeldung in Mannheim(wenn vorher polizeiliche Abmeldung in Mannheim erfolgt war). 3. Vorlage der Zuzugsgenehmigung des Wohnungsamtes Mannheim (wenn vorher polizeiliche Abmeldung erfolgt war). 4. Bescheinigung des(Mannheimer) Arbeitgebers über bereits bestehenden Arbeitseinsatz für alle männlichen und weiblichen Personen im Alter von 18 bis 65 Jahren(mit Ausnahme der Ehefrauen), oder 5. an Stelle von 4. Bescheinigung des Arbeitsamtes Mannheim über die ebenda erfolgte Anmeldung zum Arbeitseinsatz. Diese Bestimmungen gelten auch für die Ausländer bei Neu- oder Wiederaufnahme in die Lebensmittelversorgung in Mannheim. Das Führen von Kunderflisten ist sowohl Groß- wie Kleinverteilern untersagt. Ausländer erhalten die gleichen Lebensmittelmengen und-arten wie die Einheimischen; für die Ausländer gelten auch die übrigen Bezugs- usw. Bestimmungen. Mannheim, den 23. Mai 1945. Städtische« Ernährung«- und Wirtschaftsamt Lieferung von entrahmter Frischmilch Zur Bestellung von je% Liter entrahmter Frischmilch für Kinder von 3 bis 6 Jahren und, soweit die Anlieferung reicht, für die übrigen Verbraucher wird Abschnitt 27 der Lebensmittelkarte 76 aufgerufen. Ausgenommen sind die Abschnitte der Kleinstkinderkarte(Klst.) sowie der Karten für Teilselbstversorger in Butter(TSV.B) und der Voll Selbstversorger(SV). Diese Abschnitte sind vom Milchhändler als Bedarfsanmeldung an die Milchzentrale abzuliefem. Außerdem wird zum Bezug von 125 g Kaffee-Ersatz der Abschnitt 301 der Selbstversorgerkarte(SV'74) aufgerufen. Mannheim, den 26. Mai 1945. Städtisches Ernährungsamt. Versorgung mit Tabakwaren Die in der 75. Zuteilungsperiode eingenommenen Raucherkartenabschnitte sind spätestens bis 9. Jjuni 1945 bei der zuständigen Zweigstelle unseres Amtes oder bei der Punktverrechnungsstelle(R 2) in der vorgeschriebenen Weise abzuliefem. Dies gilt auch für die Raucherkartenabschnitte der 73. Zuteilungsperiode. Städt. Ernährungs- und Wirtschaftsamt Mannheim. Stadt. Ernährungs- und Wirtschaftsamt Das Gebiet der Schulstraße in Neckarau, das bisher der Zweigstelle A'menhof bzw. Lindenhof des Städt. Ernährungs-undWirtschaftsamtes Mannheim zugeteilt war, wird mit Wirkung vom 1. Juni 1945 der Zweigstelle Neckarau des Städt. Ernährungs- und Wirtschaftsamtes Mannheim angegliedert Bewirtschaftung von Petroleum a) Die Petroleumbezugsausweise sind in den Monaten Mai und Juni mit den nachstehend genannten Höchstmengen zu beliefern: Bl=% Liter je Monat B 2 und B 3 K Liter je Monat K= 3 Liter je Monat b) Petroleum-Berechtigungsscheine. Die Petroleum-Berechtigungsscheine der Serie N bleiben bis auf weiteres gültig; sie sind deshalb nach wie vor von den Einzel- und Großhändlern einzulösen. Städt. Ernährungs- und Wirtschaftsamt Mannheim. Städt. Wohlfahrtswesen Die Dienststelle„Städt. Fürsorgeamt“ und die Dienststelle„Stadtjugendamt“ werden mit sofortiger Wirkung in einer Dienststelle mit mit der Bezeichnung„Wohlfahrtsamt“ vereinigt. Das Wohlfahrtsamt gliedert sich in zwei Abteilungen, und zwar in die„Abteilung A“ zur Bearbeitung der Angelegenheiten des bisherigen Fürsorgeamts und in die„Abteilung B“ zur Bearbeitung der Angelegenheiten des bisherigen Jugendamts. Der Schriftwechsel erfolgt mit der Bezeichnung„Städt. Wohlfahrtsamt Abteilung A“ oder„Städt. Wohlfahrtsamt Abteilung B“. Die Geschäftsräume des vereinigten Amtes bleiben in der Kurfürst- Friedrich-Schulc. Leiter des Wohlfahrtsamtes ist Direktor Schumacher. Abwehr des Kartoffelkäfers im Stadtkreis Mannheim Nach der 9. Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers.vom 22. 4. 41 sind die Nutzungsberechtigten von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, insbesondere der mit Kartoffeln, Tomaten, Eierfrüchten(Auberginen) oder anderen Nachtschattengewächsen bestellten oder bewachsenen Grundstücke verpflichtet, auf das Auftreten des Kartoffelkäfers zu achten und sein Auftreten sowie alle verdächtigen Erscheinungen, die auf sein Vorkommen auf ihren oder anderen Grundstücken schließen lassen, unverzüglich der Städt. Landwirtschafts-Abteilung, K 7, Zimmer 104(Erdgeschoß), dem Feldhutpersonal oder dem nächsten Polizeirevier unter genauer Angabe der Lage des befallenen Grundstücks, der Anschrift des Nutzungsberechtigten sowie der Art und Zahl der befallenen Pflanzen und festgestellten Schädlinge(Käfer, Larven, Eigelege) anzuzeigen. Die gleiche Anzeigepflicht hat auch jeder andere, der den Schädling findet oder Beobachtungen macht, die auf dessen Vorhandensein schließen lassen. Wer zur Nutzung von Grundstücken berechtigt ist, die mit Kartoffeln oder Tomaten bestellt sind, ist verpflichtet, diese Grundstücke wöchentlich mindestens einmal auf den Befall mit Kartoffelkäfern sorgfältig auf seine Kosten afczusuchen, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung der in seinem Eetrieb beschäftigten Hilfskräfte. Das Absuchen der Kartoffeläcker hat ohne Rücksicht auf den Eeginn der Kartoffelernte. so lange zu erfolgen, bis das Kartoffelkraut vollständig abgestorben ist. Zum Sammeln der Käfer, Larven und Eigelege soll jeder an dem Suchdienst Beteiligte ein verschließbares Fläschchen mit sich führen. Die gefundenen Schädlinge sind in Spiritus, mit Petroleum, Formaiin oder anderen Flüssigkeiten abzutötan oder durch Verbrennen oder Uebergießen mit kochendem Wasser zu vernichten. Auf Verlangen der Beauftragten der Städt. Landwirtschaftsabteilung oder des Kartoffelkäfer-Abwehrd'.enstes haben die Nutzungsberechtigten die für die Herdbekämpfung erforderlichen Hilfsdienste, insbesondere Hand- und Spanndienste, zu leisten. Kartoffelkraut, das bei der Herdbekämpfung bespritzt oder bestäubt wurde, darf nicht als Streu für Vieh verwendet werden. Es ist verboten, lebende Kartoffelkäfer in allen ihren Entwicklungsstufen zu halten, zu züchten, weiterzugeben, zu befördern, einzuführen oder durchzuführen. Die Weisungen des Feldhutpersonals und der Beauftragten des Kartoffelkäfer-Abwehrdienstes sind unbedingt zu befolgen. Bei der besonderen Wichtigkeit der Bekämpfung des Kartoffelkäfers für die Ernährung des Deutschen Volkes wird erwartet, daß die Nutzungsberechtigten diese Anordnungen genauestens beachten und den Suchdienst in dem bestimmten Umfang regelmäßig durchführen. Wer den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bei vorsätzlicher Begehung mit Gefängnis bis zu 2 Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 150 RM und mit Haft oder mit einer dieser Strafen bestraft. Mannheim, den 25. Mai 1945. Der Oberbürgermeister. Der Fronleichnamstag Ist wieder gesetzlicher Feiertag Meldung von Anbauflächen Die außerordentlich gespannte Emährungslage erfordert gebieterisch die Ausnützung selbst der kleinsten Anbauflächen für Weizen, Roggen, Gerste, Kartoffeln und dergleichen. Um feststellen zu können, wer von den zur Verfügung stehenden Anbauflächen Gebrauch gemacht hat und welche Anbauflächen noch zur Verfügung stehen, haben rieh sämtliche Anbauer, auch diejenigen kleinster Flächen, in den bei den utUengenannten Stellen aufliegenden Listen sofort eintragen zu lassen. Die Benützung ven Anbauflächen ohne Eintrag in die obengenannten Listen birgt die Gefahr ln sich, daß über die Fläche anderweitig verfügt wird und dem bisherigen Anbauer ein Einspruch gegen die später erfolgende Zuteilung nicht zusteht. Anmeldungen bzw. Eintragungen haben zu erfolgen für: Feudenheim beim Gemeindesekretariat Feudenheim, Friedrichsfeld beim Gemeindesekretariat FricdrichsfeM, Käfertal und Waldhof beim Gemeindesekretariat Käfertal, Neckarau, A'mengebiet und Neuhermsheim beim Gemeindesekretariat Neckarau, Rheinau beim Gemeindesekretarist Rheinau, Sandhofen, Blumenau und Schönau beim Gemeindesekretariat Sandhofen, Seckenheim beim Gemeindesekretariat Seckenheim, Wallstadt und Straßenhe'm beim Gememdesekretariat Wallstadt, Innenstadt, Jungbusch, Lindenhof, Neckarstadt, Schwel zinger- stadt, Oststadt und Neuostheim bei der Abtlg. Selbstversorger des Städt. Emährungsamtes Mannheim, R 2, 2. Städtisches Ernährungsamt. Vergebung des Graserträgnisses im Luisenpark und anschließend im Schloßgarten am Mittwoch, den 30. Mai(Zusammenkunft im Luisenpark am Goetheplatz), gegen Barzahlung. Beutepferde für die Landwirtschaft Die Pferde der früheren deutschen Wehrmacht sind Eigentum der amerikanischen Militärverwaltung. Die beschlagnahmten Pferde müssen bei Vermeidung von Strafen zur Erfassung angemeidet werden: für die ARstadt bei der städt. Landwirtschaftsabteilung Im Rathaus K 7, Zimmer 104, für die Vororte bei den Gemeindesekretariaten. Die Pferde werden für die Landwirtschaft freigegeben. Die Zuteilung erfolgt durch die städt. Landwirtschaftsabteilung. Anfrage^ sind an diese Stelle zu richten. Meldung von Hauseigentümern Die Eigentümer der nachstehend aufgeführten Anwesen werden ersucht, in den nächsten Tagen in der Zeit von 9.00—12.00 und 14.00 bis 17.00 Uhr auf dem Rathaus, K 7, Zimmer 207, vorzusprechen. Auf der Vogelstang Nr. 12 Böcklinstraße 10 Braustraße 25 Brockenweg 1 und 3 Bückebergweg 13 Dürerstraße 114 Essener Straße 1(Thyssen-Rheinstahl) Hauptstraße 83(Union-Theater) Kattowitzer Zeile 37 Moorchfeldstraße 80 N 7, 3(Ufa-Palast) Relaisstraße 119-120 Robert-Blum-Straße 20 Strahlenburgstraße 1 und 9 Straßenheimer Weg 45 Erfassung der Schüler der Wirtschaftsoberschule Bisherige Schüler melden sich in der Zeit vom 28. 5. bis 1. 6. von 10.00—15.00 Uhr im Sekretariat in C 6. Zu gleicher Zeit können sich auch Schüler, die neu ein treten wollen und die 5. Klasse einer Oberschule oder einer Höheren Handelsschule absolviert haben, anmelden. Erfassung der Schüler der höheren Handelsschulen In der Zeit vom Montag, 28. 5., bis Freitag, 1. 6., von 10.00—15.00 Uhr, melden sich im Sekretariat der Friedrich-List-Schule in C 6: 1. sämtliche bisherigen Schüler der beiden Höheren Handelsschulen (R 2 und- C 6). 2. Schüler, die neu eintreten wollen, der Höheren Handelsschulen, die die 8. Klasse der Volksschule oder die 4. Klasse einer Oberschule absolviert haben. Hundesteuer Für die steuerpflichtigen Hunde ist in der Zeit vom 1. bis 15. Juni 1945 die Hundesteuer unter Vorlage des Forderungszettels für 1943/1944 bei der Stadtkasse Mannheim, K 7, 1. Stock, Zimmer 113, oder bei den Gemeindesekretariaten der Vororte zu zahlen. Ueber 3 Monate alte Hunde, die nach dem 15. Juni 1945 bis zum 31. Mai 1946 in Besitz genommen oder in die Gemeinde eingebracht werden, sind innerhalb 4 Wochen nach der Besitzerlangung oder Einbringung, Hunde, die erst nach Ablauf der allgemeinen Anmeldepflicht das Alter von 3 Monaten erreichen, innerhalb 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt unter gleichzeitiger Zahlung der Steuer bei der Stadtkasse Mannheim, K 7, 1. Stock, Zimmer 108a, woselbst auch weitere Auskunft eingehölt werden kann, anzumelden., Die Steuer beträgt für einen Hund 48 RM, für zwei Hunde 144 RM, für drei Hunde 176 RM und für jeden weiteren Hund 132 RM mehr. Im übrigen gelten die seitherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Veranlagung und Erhebung der Hundesteuer weiter, soweit nicht die Bestimmungen der Militärregierung entgegenstehen. Die Hinterziehung der Hundesteuer wird mit einer Geldstrafe bl« zum 20fachen Betrag der hinterzogenen Steuer bestraft. Neben der Strafe ist die Hundesteuer nachträglich zu entrichten. Hunde, für welche die Steuer nicht rechtzeitig bezahlt wird, können von der Steuerbehörde eingezogen werden. Gesuche uni Steuerermäßigung oder-befreiung sind beim Städt. Steueramt, K 7, 2. Stock, Zimmer 208a, einzureichen. Die von Hundezüchtern vorzulegende Bestätigung des Hundesport-Untergauwalters wird 1945 durch Hch. Gräf, Käfertal, Lampcrtheimer Straße 103, erteilt. Kassenstunden: Samstags von 8 00—12.00 Uhr, an den übrigen Werktagen von 8.00—J<13.C0 Uhr; in den Vororten nach den in den Rathäusern ausgehängten Anschlägen. Standesamtliche Nachrichten Gestorbene 25. 3. Juliane Dubois, geh. 11. 6. 1929, Stockhomstraße 17 25. 3. Arbeiter Emil Dufosse, geb. 10. 2. 1920, Ne., Lager der Fa. Iso’ation 25. 3. Arbeiter Michael Eger, geb. 3. 10. 1880, Wa, Spiegelfabrik 82 25. 3. Rentencmpf. Wilh. Sattelmeier, geb. 6. 1. 1675, Ne., Mönch- wörthstr. 69 25. 3. Keller Hch., Oberzahlmeister a. D., geb. 6. 7.1885, Verschaffeltstr. 2 25. 3. Barbara Schäfenacker, geb. Brand, Witwe des. Feuerwehrmannes Joh. Schäfenacker. geb. 31. 7. 1861, J 7. 30 25. 3. Katharina Wißner geb. Höchel, Witwe des Georg Wißner, geb. 9. 5. 1884, K 3, 28 26. 3. Koch Johann Lawies, geb. 1. 6. 1925, Werftstraße 25 26. 3. Arbeiter Ludwig Merx, geb. 11. 4. 1917, Werftstraße 27 26. 3. Dora Reichert, geb. 9. 7. 1929, Wa., Baldurstr. 40 26. 3. Arbeiterin Helene Sacharowa, geb. 14. 4. 1924, Mannheim, im Lager Heinrich Lanz AG. 26. 3. Elisabetha Katharina Stiegemann geb. Mauser, Ehefr. d. Karl Friedrich Stiegemann, geb. 12. 5. 1868, Alphornstr. 44a 26. 3. Heizer Maximilian Thoma, geb. 13. 4. 1895, Sandhofen, Luftschiffhalie 1 v 26. 3. Maria Wasser geb. Hofmann, Witwe des Philipp Wasser, geb. 24. 9. 1864, Kä., Aeußere Querstraße 7 27. 3. Reichsbahnschaffner Peter Bayer, geb. 30. 11. 1890, Wa., Alt- rheinstraße 21 27. 3. Hilfsarbeiter Erich Walter Hohenstein, geb. 1. 12. 1918, Traitteurstraße 18 27. 3. Schüler Wern. Helm. Hilbert, geb. 28. 7. 1936, Wa., Tannenstr. S 27. 3. Arbeiterin Lina Kaiser, geb. 11. 10. 1902, Wa Wachtstr. 7 27. 3. Rentenempf. Joh. Frdr. Kochendörfer, geb. 8. 1. 1865, Bür- germeister-Fuchs-Straße 57 27. 3. kaufm. Angest. Wilhelm August Leutwein, geb. 14. 10. 1892, Wa., Oppauerstr. 27 27. 3. Kaufmann Adolf Sondermann, geb. 29. 6. 1871, Dürerstr. 14 Allg. Ortskrankenkasse Mannheim In Nr. 3 des Mitteilungsblattes hat die Allg. Oriskrr.nkenknsse Mannheim bekanntgegeben, daß sie, um ihre Verpflichtungen gegen Kranke, Aerzte, Zahnärzte, Dentisten, Krankenhäuser usw. erfüllen zu können, dringend der rückständigen Beiträge bedarf, und hat gleichzeitig d*e Zahlungspflichtigen zur unverzüglichen Entrichtung dieser Rückstände aufgerufen. In derselben Bekanntmachung wurden die Arbeitgeber aufgefordert, alle Versichc-ten, die ihre Beschäftigung über den 25. März 1945 hinaus ununterbrochen fortgesetzt haben, oder über diesen Tag hinaus ihren Lohn, Gehalt oder Sachbezüge zu beanspruchen hatten, der Kasse umgehend unter Angabe der Namerr dieser Versicherten schriftlich zu melden. Beide Aufforderungen(Beitragszahlung und Meldung) wurden von einem Teil der Arbeitgeber noch nicht befolgt. Da von den Folgen dieses Verhaltens die Versicherten, namentlich die Kranken unter ihnen, betroffen werden, wird nochmals dringend an die Zahlungs- und Meldepflicht erinnert. Nothilfe Krankenversicherung V.a.G. Die Hauptverwaltung der Nothilfe Krankenversicherung V.a.G., Mannheim, Carolastrnße 9-13, hat ihren Betrieb wieder aufgenommen. Wir bitten unsere Mitglieder, zur Aufrechterhaltung ihrer Anrechte, um pünktliche Bezahlung ihrer Beiträge. Erstattungsansprüche und sonstige Angelegenheiten werden vorläufig nur von der Hauptverwaltung erledigt. Kassenstunden von 9-13 Uhr. Genaue Angabe der Mi iS lie(Drummer ist in allen Fällen dringend erforderlich. Vol kswohl- K rankenkasse Zahlstelle Mannheim. S 4, la, 2 Tr. Für alle- Mitglieder Mannheim- Ludwigshafens mit Vororten, ein- schl'eßlich Viernheim und Lampertheim, Gesehäf bestunden nur von 9-12 Uhf. Bitte Mvtgliedisnum- mer nicht vergessen. Letzte Quittung bitte vorlegen. Zahlungen können auch geleistet werden bei der Bad. Bank- Konto Nr. 3000. Medizinal verband Mannheim gegr. 1884 Unser Büro befindet sich jetzt S 2, Nr. 2, part. Krankenkasse Medizinalverein Mannheim v. 1890 Böcklinstraße 40, Nerosthcim früher R 1, 2-3 Wir haben unsere Tätigkeit am 30. April 1945 wieder aufgenommen. Kassenstunden vorläufig von 9-12.30 Uhr. Arztscheine sind an der Kasse anzufordern. Die seit 20. März 1945 von den Mitgliedern bezahlten tariflichen Krankenkosten werden gegen Vorlage der Belege rückvergütet. Neuanmeldungen bis auf weiteres Böcklinstraße 40 und in den Filialen der Vororte und in Schries- heim. Münchener Lebensversicherungsanstalt AG Bczirksdirektion Mannheim Lebensversicherungsbeiträge können unter genauer Angabe der Versicherungsscheinnummer auf unser Bank-Konto Nr. 703 03 bei der Deutschen Bank in Mannheim. B 4, 10a, eingezahlt werden. Büroadresse vird noch bekanntgegeben. „Albingia" Versicherungs-Aktiengesellschaft Bezirksdirektion Adolf Götze. Mannheim, O 4, 4, Badische Bank Wir haben unseren Betrieb wieder eröffnet. Kassenstunden von 9-12 Uhr. Gerling- Konzern Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, Lcbersverslcherungs- Aktiengesellschaft Geschäftsstelle Mannheim, Robert Gerling& Co., GmbH. Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes am 1. Juni 1945 in N 7, 3 (Kaufhaus Vetter), 4. Stock, Turmhaus. Alle fälligen Prämien bitten wir ohne Aufforderung unter Angabe der vollständigen Adresse des Einzahlers auf unsere Konten bei der Deutschen Bank, Filiale Mannheim. Nr. 200 2, oder Badische Kommunale Landesbank Nr. 1205, oder Commerz-Bank AG, Mannheim, Nr. 2304 einzuzahlen. Sprechzeit: Montags bis freitags 9 bis 12.30 Uhr. Sämtliche Unterlagen, wie Originalversicherungsschein, N ach träge. Schadenskorrespondent usw. sind vorzulegen. Robert Gerling& Cie GmbH. Carbolineum roter und grüner Anstrich für Al- les-Klebemassen und Dachanstrich, Eisenlacke sofort lieferbar. Theodor Laier, Lager Bunsenstraße 2. Die Aachener und Münchener Feuer-Vers.-Ges., bisher N 7, 1 bittet um Einzahlung der Beiträge für Versicherungen aller Arten auf ihr Konto Nr. 70 296 bei der Deutschen Bank Mannheim, oder im vorläufigen neuen Büro, Secken- hoim, Hauptstraße 94, bei der dortigen Spar- und Kreditbank, stets mit Angabe von Versicherungs-Art, Schein-Nr., Fälligkeismonat und derzeitiger Anschrift des Versicherten, sowie bei Wohnungswechsel der früheren. Höhere Privatlehranstalt Institut Sigmund, Mannheim Um festzustellen, wieviel Schüler und Schülerinnen nach Wiederbeginn des Unterrichts denselben besuchen wollen, werden sämtliche ortsanwesende Schüler und Schülerinnen oder deren Eltern gebeten, sich bei Herrn Friedrich Weber, Mannheim, Uhlandstraße 31(Nähe Wohlgelegenschule), zv”s~b—>’9-12 Uhr zu melden. Prof. Karl Metzger. „Moco" einrädr.• eiserne Schubkarren für 85 1, auch in großen Mengen,* lieferbar. Zuständiger Vertreter Josef Lutz, Transporttechnik, Mannheim, Waldhofstraße 43b. Reichsunfallversicherung Ihre Tätigkeit haben wieder aufgenommen: Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, Sektion VII, Mannheim, Augusta-Anlage 32, Eingang Otto-Beck-Straße. Bau-Berufsgenossenschaft Karlsruhe, Technischer Aufsichtsdienst Mannheim-Feudenheim, Schenkendorf- straße 6. Schalterstunden vorerst nur von 9 bis 12 Uhr. Stenografie Lehrkurse für Anfänger und Fortgeschrittene. Beginn sofort. Anmeldungen und Auskunft: Bunkerverwaltung Goetheplatzbunker. Musikunterricht Wilma Bcrrer, A3,* Staatlich geprüft in Klavier und in Handharmonika. Ehemalige Propfe-Mieter melden sich, wenn an Gemeinschaftsarbeit zum Wiederaufbau interessiert, baldmöglichst mit genauer Adresse bei Dr. Propfe, Mannheim, Büro Altrlper Fähre (Altriper Str. 7i0-62) oder Schwarzwaldstraße 46 part.(Bürklin). Druck; Mannheimer Großdruckerei, R 1, 4-8