MILITARY-GOVERNMENT Für die Schriftleitung verantwortlich: Militär Regierung Stadtkreis Mannheim GAZETTE Für den geschäftlichen Teil: Wilhelm Geppert und Alfons Neugart, Mannheim, R 1, 4-6, Rüekgebäude Nr. 22 Samstag, 8. September 1945 Preis 10 Pffg. MILITÄRREGIERUNG DEUTSCHLAND Amerikanische Zone Proklamation Nr. 1 An das deutsche Volk: Ich, General Dwight D. Eisenhower, Oberbefehlshaber der Amerikanischen Streitkräfte in Europa, erlasse hiermit folgende Proklamation: I Nach der Bekanntmachung vom 5. Juni 1945 haben die Regierungen der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreiches und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Provisorische Regierung der Französischen Republik die höchste Autorität hinsichtlich Deutschlands übernommen. II Die Amerikanische Besetzungszone ist von Amerikanischen Streitkräften unter meinem Oberbefehl besetzt, und es besteht darin unter meiner Autorität eine Militärregierung. Jede Person in dieser Regierungszone hat unverzüglich und bedingungslos alle Rechtssätze und Anordnungen zu befolgen, soweit sie in Kraft bleiben oder von mir oder in meinem Aufträge erlassen werden. III Alle Anordnungen der Militärregierung und sonstige Anordnungen (einschließlich Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen, Vorschriften und Anweisungen), die von dem Obersten Befehlshaber der Alliierten Streitkräfte oder in seinem Auftrag erlassen worden sind, bleiben in der Amerikanischen Besetzungszone in vollem Umfange in Kraft, soweit sie nicht ausdrücklich von mir oder in meinem Aufträge aufgehoben oder abgeändert worden sind. Bei der Anwendung der in dieser Zone jetzt geltenden Anordnungen bedeutet jede Bezugnahme auf den Obersten Befehlshaber, die Alliierten Streitkräfte und die Alliierten Militärbehörden von diesem Tage ab den Oberbefehlshaber der Amerikanischen Streitkräfte in Europa, bzw. die Amerikanischen Streitkräfte in Europa, bzw. die Amerikanischen Militärbehörden in Deutschland. IV Alle im Aufträge der Militärregierung oder sonst• auf Grund der Ermächtigung des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte bis heute vorgenommenen Ernennungen und erteilten Vollmachten bleiben in vollem Umfange laut ihren Bedingungen ln Kraft, bis aie von mir oder in meinem Aufträge widerrufen oder abgeändert werden. Dwight D. Eisenhower Datum: 14. Juli 1945. General of the Army Oberbefehlshaber der Amerikanischen Streitkräfte in Europ' Aenderung des Gesetzes Nr. 161 h) Das Singen oder Spielen irgendwelcher militärischer oder nationalsozialistischer Lieder oder Musik oder deutscher oder nationalsozialistischer Nationalhymnen durch Organisationen, Personengruppen oder Einzelpersonen in der Oeflentlichkeit oder in Anwesenheit oder innerhalb einer Personengruppe oder Versammlung wird hiermit verboten und für gesetzwidrig erklärt. 2. Das Fortbestehen militärischer Organisationen oder Verbände während der Dauer der Demobilmachung durch die Alliierten Behörden oder der Gebrauch von Uniformen, Abzeichen oder Ehrenbezeugungen durch noch nicht entlassene Angehörige wird durch dieses Gesetz insoweit nicht berührt, als die Militärregierung dies ausdrücklich genehmigt. 3. Der Ausdruck„militärisch“ im Sinne des Gesetzes bezieht sich auf das Heer, die Kriegsmarine und die Luftwaffe, einschließlich Hilfs- und militärähnlicher Organisationen oder Verbände. 4. Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes wird nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe, einschließlich der Todesstrafe, bestraft. 5. Dieses Gesetz tritt am 14. Juli 1945 in Kraft. Im Aufträge der Militärregierung. Amtsblatt der Militärregierung Deutschland Geaet* Nr. 4 der Militärregierung lautet in abgeänderter Fassung wie folgt: Um der Bevölkerung dieser Zone die von der Militärregierung Deutschland getroffenen Maßnahmen bekanntzugeben, wird hiermit folgendes bestimmt: ARTIKEL I Herausgabe von Amtsblättern 1. Eine Veröffentlichung unter dem Namen„Military Government Gazette, Germany-Amtsblatt der Militärregierung Deutschland" wird von Zeit zu Zeit in jedem Militärbezirk der Amerikanischen Zone erscheinen, und darin können alle in einem solchen Bezirk geltenden Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen und sonstigen Bestimmungen veröffentlicht werden. Jedes derartige Amtsblatt wird in einem Zusatzartikel das Gebiet angeben, auf das es sich bezieht. 2. Verordnungen, Bekanntmachungen und sonstige Bestimmungen, die von Hauptquartieren der Militärregierung in Ländern, Provinzen oder sonstigen politischen Teilbezirken des besetzten Gebietes erlassen werden und nur innerhalb deren Grenzen in Kraft sind, können in Amtsblättern gleichen Namens veröffentlicht werden, jedoch unter Hinzufügung eines Zusatztitels, der das Gebiet angibt, für welches das betreffende Amtsblatt gilt. Gesetz Nr. 161 der Militärregierung lautet ln abgeänderter Fassung wie folgt: 1. Ohne Genehmigung der Militärregierung darf niemand die Grenzen Deutschlands und keine Zivilperson die Grenzen der amerikanischen Zone überschreiten. Niemand darf ohne solche Genehmigung das hiernach beschriebene Grenz-Sperrgebiet betreten oder sich darin aufhalten. Ohne Genehmigung der Militärregierung ist jeder Ein-, Aus- und Durchgangsverkehr von Waren und sonstigen Gegenständen entweder über die deutsche Grenze oder über eine Zonengrenze oder durch das Grenz-Sperrgebiet verboten. 2. Die Grenzen Deutschlands im Sinne dieses Gesetzes sind die Grenzen, wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden. Das Grenzsperrgebiet umfaßt das innerhalb Deutschlands unmittelbar an dessen Grenze gelegene Gebiet, das die Militärregierung zum Sperrgebiet erklären wird. 3. Das Grenz-Sperrgebiet muß von allen Personen geräumt werden, soweit nicht ihr weiterer Aufenthalt darin gemäß 8 1 dieses Gesetzes ausdrücklich genehmigt wird. 4. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes wird nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe einschließlich der Todesstrafe bestraft. 5. Dieses Gesetz tritt am 14. Juli 1945 in Kraft. Im Auftrag der Militärregierung. ARTIKEL II Rechtswirkung der Veröffentlichung 3. Vorlage einer Nummer des Amtsblattes der Militärregierung gilt vor allen Gerichten als Beweis in jeder Hinsicht für den gültigen Erlaß und den Inhalt jeder darin veröffentlichten Proklamation, Verordnung, Bekanntmachung oder sonstigen Bestimmung. 4. Es besteht die Rechtsvermutung, daß alle Personen im besetzten Gebiete oder einem seiner politischen Teilbezirke, für das bzw. für die ein Amtsblatt der Militärregierung gilt. Kenntnis von den darin enthaltenen Veröffentlichungen haben. 5. Im Falle einer Abweichung der im Amtsblatt der Militärregierung veröffentlichten deutschen Uebersetzung von dem gleichzeitig veröffentlichten Wortlaut in Englisch ist letzterer maßgebend. 6. Die Rechtsgültigkeit und Wirksamkeit einer von der Militärregierung oder ln deren Aufträge erlassenen Anordnung oder Weisung wird dadurch nicht berührt, daß sie ln einer anderen als der hier vorgeschriebenen Art veröffentlicht oder angeschlagen wird. 7. Ein Amtsblatt der Militärregierung, das von einer Heeresgruppe der alliierten Streitkräfte herausgegeben ist, gilt als„Amtsblatt der Militärregierung- Deutschland“ im Sinne dieses Gesetzes. 8. Dieses Gesetz tritt am 14. Juli 1945 in Kraft. Im Aufträge der Militärregierung. Gesetz Nr. 154 Abschaffung und Verbot militärischer Ausbildung 1. Um die Fortsetzung und Wiederaufnahme militärischer Ausbildung, in welcher Form es auch sei, zu unterbinden, wird hiermit folgendes angeordnet: 1\ a) Die Tätigkeit von Organisationen, Personengruppen oder Einzelpersonen, die direkt oder indirekt den Unterricht in der Wissenschaft, den Grundsätzen oder den Methoden des Krieges zum Gegenstände hat oder die darauf gerichtet ist, die Teilnehmer zu kriegerischer Betätigung auszubilden, ist hiermit verboten und wird für gesetzwidrig erklärt; jede derartige Organisation oder Personengruppe wird hiermit für gesetzwidrig erklärt und ihre sofortige Auflösung hiermit angeordnet. b) Alle militärischen Unterrichtsstätten sind sofort zu schließen und werden hiermit für gesetzwidrig erklärt. c) Allen sonstigen Unterrichtsstätten wird hiermit verboten, in ihr Unterrichtsprogramm militärische Ausbildung jeglicher Art oder Unterweisung in irgendwelchen militärischen Gegenständen aufzunehmen. d) Alle Organisationen früherer Kriegsteilnehmer und alle Organisationen oder Gruppen, die geeignet sind, die deutsche militärische Tradition fortzusetzen, werden hiermit für gesetzwidrig erklärt, und ihre sofortige Auflösung wird hiermit angeordnet. e) Der Gebrauch militärischer oder nationalsozialistischer Uniformen. Abzeichen, Fahnen, Banner oder Symbole und die Anwendung von Ehrenbezeugungen, Gesten und Grußformen, die für den Militarismus oder Nationalsozialismus charakteristisch sind, wird hiermit verboten und für gesetzwidrig erklärt; keinerlei militärische oder nationalsozialistische Auszeichnungen, Orden oder Ehrenzeichen dürfen verliehen oder angenommen werden. f) Die Herstellung, der Verkauf, die Verteilung, der Besitz oder der Gebrauch von Schein-, Uebungs- oder Miniaturwaffen oder anderer Lehr- oder Hilfsmittel für die militärische Ausbildung wird allen Organisationen, Personengruppen oder Einzelpersonen hiermit ver boten und für gesetzwidrig erklärt. g) Alle Aufmärsche von Zivil- oder Militärpersonen sowie militärische Formationen jeder Art werden hiermit verboten und für gesetzwidrig erklärt mit Ausnahme derjenigen, die von der Militärregierung ausdrücklich genehmigt werden. Anmaldung von Vermögenswerten, die gemtfft Gesetz Nr. 52 gesperrt sind 1. Alle Personen, die unter die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung fallen, müssen das Formular MGAF(1) für die Anmeldung von Vermögenswerten, die gemäß Gesetz Nr. 52 der Militärregierung gesperrt sind, entsprechend den Anweisungen, die auf genanntem Formular gedruckt und diesem beigefügt sind, ausfüllen und einreichen. 2. Dieses Formular muß am oder vor dem 15. September 1945 ausgefüllt und eingereicht werden: a) Von allen Personen einschließlich finanzieller Unternehmen und Versicherer, zum Anmelden von Vermögen, das unter genanntes Gesetz fällt und das sich direkt oder Indirekt, ganz oder teilweise in ihrem Eigentum befindet. Bekanntmachungen Gebäudeversicherung Nach dem Badischen Gebäudeversicherungsgesetz besteht bei Zerstörung oder Beschädigung von Gebäuden die Feuerversicherung und die Pflicht zur Zahlung der Umlagen grundsätzlich bis zum Wiederaufbau fort. Da indessen bei den heutigen Verhältnissen die zerstörten und die schwer beschädigten Gebäude ln der Regel in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden können, erscheint es zweckmäßig, zerstörte Gebäude von der Versicherung absumelden und für schwer beschädigte Gebäude die Versicherungssumme herabzusetzen. Al* zerstört kann ein Gebäude angesehen werden, das nicht mehr oder nur noch in unbedeutenden Teilen, wie in den Kellerräumen, benützt werden kann. Als schwer beschädigt gilt ein Gebäude, das nur noch teilweise benützt werden kann, z. B. bei einem mehrstöckigen Haus in 1—2 Geschossen. Besteht das Anwesen aus mehreren Gebäuden, so bleiben die nicht zerstörten oder schwor beschädigten Gebäude voll versicherungspflichtig. Da amtlich# Bauschätzer zur Zeit nicht zur Verfügung stehen, haben b) Von allen Personen, ausschließlich finanzieller Unternehmen, zum Anmelden von Vermögen, das unter genanntes Gesetz fallt und hinsichtlich dessen ihnen Besitz, Verwahrung oder Verfügungsgewalt, nicht aber Eigentum zusteht. Versicherer haben solche Vermögenswerte auf Formular MGAF(2) Serie B anzumelden. Andere finanzielle Unternehmen haben solche Vermögenswerte auf Formular MGAF(2) Serie A anzumelden. 3. Formulare und Anweisungen für deren Ausfüllung können von jeder Bank und jedem anderen Kreditinstitut sowie von den Reichsbankstellen bezogen werden. 4. Personen, die es unterlassen, sich an diese Bekanntmachung zu halten, setzen sich den Strafen aus, die im Gesetz Nr. 52 der Militärregierung vorgesehen sind. Arisierte Betriebe Gemäß Gesetz Nr. 52 Art. I Ziffer 2 ist der Beschlagnahme, Weisung, Verwaltung und Aufsicht oder sonstigen Kontrolle der Militärregierung auch Vermögen unterworfen, über das durch Ausübung von Zwang verfügt worden ist. Hierunter fallen alle Firmen, die nach dem 30. Januar 1933 von Juden erworben worden sind. Die Inhaber dieser sogenannten„arisierten Betriebe“ sind daher ebenfalls verpflichtet, unter Benutzung des Formulars MGAF(1) ihr Vermögen bis spätestens 15. September 1945 bei der nächsten Reichsbankstelle anzumelden. Gemäß Gesetz Nr. 52 Art IV dürfen nur solche Rechtsgeschäfte von Firmen eingegangen werden, die normalerweise mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit innerhalb der besetzten Gebiete Deutschlands in Beziehungen stehen. Alle Rechtsgeschäfte oder Vereinbarungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in der Absicht vorgenommen wurden oder werden, die Befugnisse oder Aufgaben der Militärregierung oder die Rückgabe von Vermögen an den berechtigten Eigentümer zu vereiteln oder zu umgehen, sind nichtig und unwirksam. Im Auftrag der Militärregierung. Verzeichnis der in der Zeit vom 26. bis einschließlich 31. August 1945 entlassenen Mitglieder der NSDAP usw. 1. Bechtold Ludwig, Angestellter 2. Benz Friedr., Oberzollsekretär 3. Dejung Alexander, Angestellter 4. Dietrich Karl, Oberzollsekretär 5. Ellmer Ernst, Oberzollsekretär 6. Hagen L., Berufsschullehrerin 7 Hansmann Otto, Oberzollsekret 8. Harsch Alfred, Hauptlehrer 9. Herr Friedrich, Hauptlehrer 10. Hirn Wilhelm, Amtmann 11. Hltzfeld Julius, Hauptlehrer 12. Hörner Georg, Hauptlehrer 13. Kleser Ingeborg, Pianistin 14. Kramer Friedrich, Hauptlehrei 15. Lenzen Wilh., Oberzollsekretär 16 Löb Richard, Lehrer 17. Lunz Leonhard, Zollsekretär 18. Dr. Naegelsbach Hans 19. Pilz Bruno, Oberzollsekretär 20. Dr. Rasch Helmut 21. Reichenbecker Ernst 22. Reiske Emil, Fahrer 23 Renz Alice, Barufsschullehr«rin 24. Sandei Heinrioh, Hauptlehrer 25. Seeber Max, Oberzollsekretär 26. Seeger-Müller Erika, Gesangspädagogin 27. Seidel Ernst 28. Scharnke Emmy, Hauptlehrerin 29. Scharpf L., Berufsschullehrerin 30. Schelling Karl, Hauptlehrer 31. Schmidt Hch., Oberzollsekretär 32. Schmidt Sofie, Hauptlehrerin 33. Schmitt Josef, Angestellter 34. Schubert Richard, Opernsänger 35. Schwender Karl 36. Stephan Karl, Angestellter 37 Trautmann J„ Zollbetriebsassist. 38. Dr. Ulm Otto 39 Vogler Rudolf, Zollsekretär 40. Zeller August, Zollsekretär 41. Zima Alois, Zollsekretär. Neuregelung der Antragstellung für Kraftfahrzeug-Plaketten Ab sofort wird bezüglich der Einreichung von Anträgen für die Erteilung von Plaketten für Kraftfahrzeuge folgende Neuregelung getroffen: 1. Antragsformulare werden bei der Fahrbereitschaft, K5, Zimmer 4, und beim Polizeipräsidium, Zimmer 16, ausgegeben. 2. Die ordnungsgemäß ausgefüllten Anträge sind bei den jeweils zuständigen Fachorganisationen abzugeben. Nur die Speditionsbetriebe und gewerblichen Transportunternehmer reichen ihre Anträge direkt bei der Fahrbereitschaft ein. 3. Die Zustellung der Plaketten bzw. der Ablehnungsbescheide wird in Zukunft durch die jeweils zuständigen Polizeireviere zugestellt. Es ist zwecklos, bei den einzelnen Dienststellen wegen der Beschleunigung des Verfahrens vorstellig zu werden oder zu versuchen, einen anderen als den obenbezeichneten Weg zu beschreiten. Kennzeichnung der Ausländer Mit Wirkung ab 11. September werden alle deportierten Ausländer, welche nicht durch Tragen ihrer Landesfarben oder eines anderen deutlich erkennbaren Zeichens als deportierte Ausländer erkennbar sind, von der Mannheimer Polizei in Haft genommen. Pisse für Ausländer bei den Polizeirevieren Mit Wirkung von Montag, 10. September, wird das Reglstrierungsbüro für Deportierte und Ausländer, welches sich zur Zeit in E 7,24, befindet, geschlossen. Deportierte und Ausländer, welche Anträge für Pässe zu stellen wünschen, haben sich an das nächste Polizeirevier des Gebietes zu wenden in dem sie augenblicklich wohnen. der Stadtverwaltung die Hauseigentümer(am besten nach Befragung eines Sachkundigen) den Umfang der Beschädigung selbst festzustellen. Für schwer beschädigte.Gebäude ist die neue Versicherungssumme in einem Prozentsatz der seitherigen Versicherungssumme anzugeben. Anträge auf Streichung oder Herabsetzung der Versicherungssumme sind(sofern noch nicht geschehen) von den Gebäudeeigentümern oder deren Vertretern bei der Stadt. Versicherungsstclle in M 3a(Erdgeschoß) bis zum 1. Oktober 1945 schriftlich, oder vormittags von 9—12 Uhr mündlich zu stellen. Bei Minderungsanträgen sind auch bereits vorgenommene oder in absehbarer Zeit mögliche Instandsetzungen zu berücksichtigen. Anträge, die nach dem 1. Oktober etn- gehen, können für die Gebäudeversicherungsumlage 1945 nicht mehr berücksichtigt werden. Wird später für ein zerstörter Gebäude ein Neubau errichtei oder ein schwerbeschädigtes Gebäude instandgesetzt, so wird vor Baubeginn der Abschluß einer Neubauversicherung bei der Städt. Versicherung*- stelle in M 3a empfohlen. Gedenkfeier für die im Kampf gegen den Nationalsozialismus gefallenen Mannheimer Am Samstag, 15. September 1945, findet, um 16 Uhr auf dem Mannheimer Hauptfriedhof eine Trauergedenkfeier statt, an der, umrahmt von musikalischen Darbietungen, durch Ansprache und Kranzniederlegungen der Gefallenen gedacht werden soll. Die Bevölkerung wird zur Beteiligung an der Trauergedenkfeier eingeladen. Berufung von!nnuntjs>Obermeisfern Auf Vorschlag der Wirtschaftskammer- Handwerkerabteilung- wurden vom Oberbürgermeister mit Zustimmung der Militärregierung die nachstehend verzeichneten Handwerksmeister zu Obermeistern der Innungen berufen: 1. Buchbinder-Innung: Hepp, yalentin 2. Glas- und Gebäudereiniger-Innung: Altvater, Georg 3. Graveur-, Galvaniseur- und Ziseleur-Innung: Wacker, Georg 4. Innung des Kraftfahrzeughandwerks: Hansel, Arno 5. Kürschner-, Hut- und Mützenmacher-Innung: Jülich, Wilhelm. Diese Berufungen gelten solange, bis ordentliche Wahlen innerhalb der Innungen möglich sind. Renten r ntrage an die Anges?eM''nversicherung Die Vordrucke für Anträge auf Altersruhegeld, Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenrente sind erhältlich beim Städt. Wohlfahrtsamt in C 6(Kurfürst-Friedrich-Schule). Sie sind von den Rentenbewerbern auszufüllen und dann mit den nötigen Unterlagen dem Wohlfahrtsamt zur Weiterleitung an das Versicherungsamt in Weinheim zu übergeben. Oefffentliehe Lutfschutzräume Die Öffentlichen Luftschutzunterkünfte müssen mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der Unterbringung von Menschen, Material u. Lebensmitteln weiter öffentlichen Zwecken dienen und können daher Hausbesitzern oder anderen Interessenten nicht zurückgegeben oder zur Verfügung gestellt werden. Die nächsten s’ädtlschen Konzerte Das am letzten Samstag in der Christuskirche veranstaltete erste Sinfonie-Konzert der Stadt Mannheim mit Schumanns vierter und Tschaikowskys sechster Sinfonie hat in der musikliebenden Bevölkerung außerordentlich starken Widerhall gefunden und wird morgen Sonntag, 9. September, um 15 Uhr wiederholt.— Für Sonntag, 16. September, ebenfalls um 15 Uhr, ist die dritte und letzte Wiederholung von Haydns„Schöpfung“ vorgesehen.— Ein weiteres Sinfonie- Konzert mit Werken von Bach, Beethoven, Mozart und Brahms findet unter Leitung von Richard L a u g s und mit Karl Thomann als Solisten am Samstag, 22. September, in der Christuskirche statt. Schweinezählung Auf Anordnung der amerikanischen Militärregierung findet zur Zeit in Mannheim eine Zählung der Schweine statt. Die Durchführung der Zählung ist dem Statistischen Amt übertragen. Jeder Haushaitsvor- stand, in dessen Haushalt Schweine gehalten werden, muß den als Zähler bestimmten Polizeibeamten die verlangten Auskünfte erteilen. Schweinehalter, die bei der Aufnahme durch die Polizeibeamten übergangen worden sind, haben die erforderlichen Angaben in der Zeit vom 10. bis 12. September d. J. bei den zuständigen Polizeirevieren persönlich oder durch einen Beauftragten zu machen. Wer die Angaben verweigert, die Anmeldung unterläßt oder unrichtige und unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Wochen oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; ebenso können Schweine, deren Vorhandensein verschwiegen worden ist, als lür den Staat verfallen erklärt werden. Radio-Sendungen Radio Frankfurt macht darauf aufmerksam, daß täglich um 12.15 und 19.45 Uhr Nachrichten aus dem ihm zur Besprechung zugewiesenen Bezirk gesendet werden. Zu diesem Bezirk gehört auch Mannheim. Bedarfshaltestelle der OEG in Neuostheim Die Oberrheinische Eisenbahn-Gesellschaft ist bemüht, dem Wunsch der Neuostheimer Einwohner, eine günstigere Verkehrsmöglichkeit zu erhalten, sobald als möglich nachzukommen. Zur Zeit läßt sich dies jedoch noch nicht durchführen, weil der zur Verfügung stehende Wagenpark schon für den augenblicklichen Regelbetrieb nicht ausreicht. Sobald aber weitere Betriebsmittel in Dienst gestellt werden können, wird ein Pendelverkehr zwischen Seckenheim und Mannheim eingerichtet werden. Diese Pendelzüge fahren an der Haltestelle Flughafen durch und halten dafür nur an der neuerrichteten Bedarfshaltestelle Holbeinstraße. Die Neuostheimer Fahrgäste müssen in beiden Richtungen in den ersten Wagen des Zuges einsteigen. Das Anhalten der Reisezüge Mannheim—Heidelberg an der Holbeinstraße ist aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich. Der Pendelverkehr kann voraussichtlich ab 17. 9. 1945 eingerichtet werden. FahrradbenUfxung bei Felddlebstählen Da viele Felddiebstähle unter Benützung von Fahrrädern verübt- werden, sind die Aufsichtsorgane angewiesen worden, in Zukunft die Fahrräder von Felddieben zu beschlagnahmen. Zirkus Holzmüller Zirkus Holzmüller wird bis 13. September auf dem Meßplatz in Mannheim gastieren. Die Vorstellungen finden nachmittags um 3 Uhr und abends um 7 Uhr statt. Die Zivilbevölkerung erhält nur für die Nachmittags-Vorstellungen Karten. Fernsprechvarkehr Der Ortsfernsprechverkehr ist in Mannheim, Heidelberg, Schwetzingen und Weinheim aufgenommen worden. Das z. Zt. im Druck befindliche Verzeichnis der an diese Vermittlungsstellen angeschlossenen Teilnehmer ist ab Mittwoch, 11. September, zum Preis\?on 40 Rpf bei folgenden Stellen erhältlich: 1. Femsprechbuchstelle im Postgebäude Seckenheimer Straße, Eingang Hugo-Wolf-Straße 2-4, 1 Treppe(8-18 Uhr); 2. Einzahlungsstelle für Fernsprechgebühren U 2, 4(Schule), Zimmer 9 (8-15 Uhr); 3. im Postgebäude Langerötterstraße, Eingang Melchiorstraße 2 (8-16 Uhr); 4. bei den Postämtern 2(Gymnasium, Roonstraße), 8(Mittelstraße) und der Vororte Feudenheim, Käfertal, Neckarau, Rheinau, Sandhofen und Waldhof während der Schalterdienstsunden. In das Verzeichnis sind außer den bereits in Betrieb befindlichen Anschlüssen auch solche aufgenommen, für die bis zur Drucklegung des Verzeichnisses Auftrag zur Herstellung erteilt worden ist. Es muß algo damit gerechnet werden, daß einzelne der verzeichneten Anschlüsse erst in einiger Zeit zu errufen sind. Ein Nachtrag zum Teilnehmerverzeichnis über die später eingerichteten und weiter in Auftrag gegebenen Hauptanschlüsse wird in einigen Wochen erscheinen und kostenlos an die Teilnehmer abgegeben werden. Die Aufnahme des Schnell- und Fernverkehrs wird den Fernsprechteilnehmern besonders mitgeteilt werden. Auskunft über Orts- und Fernverkehr unter Rufnummer 08. Stadt. Ernährungs- und Wirtschaftsamt Lebensmittelmarken a) Für die Woche vom 10. September bis 16. September 1945(IV.Woche der 79i Zuteilungsperiode) werden von den Lebensmittelkarten der 79. Zuteilungsperiode folgende Lebensmittelmarken aufgerufen: Brot: a) je 500 g auf die Abschnitte 313, 314, 315 und 316, insgesamt= 2000 g b) Kleinstkinder/Klst(bis 3 Jahre) erhalten nur= 1000 2 c) Von der Brotkarte für Selbstversorger werden die Abschnitte 396 bis 400 aufgerufen. Sämtliche Karlenabschnitte für Brot gelten auch für Mehl im Verhältnis 100 Teile Brot = 75 Teile Mehl. Fleisch: auf Abschnitt 361= 100 g auf Abschnitt 362=: 50 g, insgesamt..= 150 g Kleinstkinder/Klst und Kleinkinder/Klk erhalten an Fleisch nur= 100 g Butter: auf den Abschnitt 374= 62,5 g Die Kleinverteiler haben die Butter- Lieferabschnitte 374 aufzukleben, bei den Markenannahmestellen abzuliefern und erhalten dafür von der Markenabrechnungsstelle Bezugscheine über Butter. Stellungsdatum nach dem 1. 9. 1945 sind zur Erlangung von Bezugscheinen in gleicher Weise wie die Bestellabschnitte A bei den Markenannahmestellen bis zum 2. 10. 1945 abzurechnen. Fettverkauf durch Metzgereien Das in den Metzgereibetrieben anfallende Fett wird für die Margarineherstellung benötigt. In Metzgereien darf deshalb keinerleit Fett an Verbraucher verkauft werden. Für diese Betriebe besteht vielmehr die Verpflichtung, den Fettanfall an die dafür bestimmten Erfassungsbetriebe abzuliefem. Zur Sicherung der Margarineversorgung wird daher angeordnet, daß künftig, und zwar ab der 4. Woche der 79. Zuteilungsperiode, d. i. ab 10. September 1945, im Rahmen der Metzgerabrechnungen vorkommende Fettbedarfsnachweise jeder Art zurückzuweisen, also auch nicht für Fleisch oder Wurst anzuerkennen sind. F!s In der Kapelle St. Hedwig, A 2, 6-7: 7 30 Singm. m. Pr 8.30 Singm. m. Pr. 9.30 Amt m Pr. 18.00 And m. Segen, b) In Kapelle der Niederbronner Schwestern, D 4, 4: 7.30 Singm. m. Pr 9.30 Singm 11.00 Singm. m. Pr. Untere Pfarrei St. Sebastian(Marktplatz): 6.15 hl. Messe., 7.00 Frühm.; 8.00 Singm. m. Pr.; 9.30 Amt m. Pr.; 11.00 Spätmesse mit Pred.; 19.00 Andacht. Werktags: Täglich hl. Messen 6.30 und Bekanntmachung an alle ehemaligen Reichs- und an alle Landesbehörden des Landeskommissariats Mannheim-Heidelberg Ich habe auf Anordnung der amerikanischen Militärregierung für den Bezirk Nordbaden einen Haushaltplan für die Zeit vom 1. Oktober 1945 bis 31. März 1946 aufzustellen. Ich bitte alle ehemaligen Reichs- und alle Landesbehörden, die von mir nicht verständigt sind, sich umgehend mit den für ihren Dienstbereich zuständigen Landrat in Verbindung zu setzten. Die Herren Landräte sind von mir benachrichtigt und geben weitere Auskunft. Der Oberfinanzpräsident Nordbaden Heidelberg, Leopoldstr. 22 Amtl. Bekanntmachungen Todeserklärung. Der am 11. Juli 1913 in Mannheim geborene Erich Heinrich Schaarschmidt, zuletzt wohnhaft in Mannheim- Käfertal, Bäckerweg 78, als Oberschirrmstr. beim Stab der 15. Panzerdivision, verschollen seit dem 16. April 1941 (beim Uebersetzen auf einem Transporter nach Afrika) wird für tot erklärt. Als Zeitpunkt des Todes wird der 16. April 1941, 24 Uhr festgeatellt. Mannheim, den 8. August 1945. Amtsgericht FG— nicht freiwillige Gerichtsbarkeit. Veranstaltungen Allgemeiner Deutscher Gewerk- schaftsbund Groß- Mannheim— (Gruppe O- Polizei). Montag, den 10. Sept., 16.30 Uhr: Polizei-Versammlung im Polizei- Präsidium, Schulsaai. VfR-Sportplatz an den Brauereien. Sonntag, 9. Sept., 2.30 Uhr nachm., als Auftakt der Fußballspiele: VfR Mannheim— SV Waldhof. Die aktiven Sportler des VfR(Fußball, Handball— Männer und Frauen) finden sich jeden Mittwoch nachmittag ab 5.30 Uhr zum Training auf d. Brauereiplatz ejn. Sattler- und Tapezier- Innung Mannheim, M 5, 2.— Mitgliederversammlung am Donnerstag, den 13. 9. 1945 in der*,Landkutsche“, D 5, 3.. Saalöffnung 14 Uhr, Beginn der Besprechung pünktl. 14.15 Uhr^ Verein der Hundefreunde. Sämtliche Fachschaftsführer u. Zuchtwarte aller Rassen treffen sich am 9. Sept. 45, pünktlich um 15 Uhr in K 2, 9(Wirtschaft). Zu verkaufen Krsnlaufräder, 300, 400, 500 und 600 mm 0, Zahnräder in allen Stärken und Abmessungen, Elektrozüge 125 kg Tragkraft, Hubhöhe 4-8 m, Stromart 220/380 V Dr., Stehlager, elast. Kupplungen in allen Größen verkauft Kranbau Bischoff, Mhm., MOhldorfer Straße 4. 275 1 Sauggas- Motor Fabr. 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