MILITARY-GOVERNMENT Für die Schriftleitung verantwortlich: Militär-Regierung Deutschland Stadtkreis Mannheim GAZETTE Für den geschäftlichen Te ili Wilhelm Geppert und Alfons Neugart, Mannheim, R 1, 4-6, Rückgebäude Germany-Amtsblatt der Militärregierung Deutschland/ Stadtkreis Mannheim Nr. 27 Samstag, 13. Oktober 1945 Preis 10 F*fg. Militärregierung Deutschland Gesetz Nr. 8 Verbot der Beschäftigung von Mitgliedern der NSDAP in geschäftlichen Unternehmen und für andere Zwecke mit Ausnahme der Beschäftigung als gewöhnliche Arbeiter. Zwecks verstärkter Ausschaltung des Einflusses der nationalsozialistischen Weltanschauung in Deutschland wird hiermit folgendes angeordnet: 1. Die Beschäftigung eines Mitgliedes der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen in geschäftlichen Unternehmen aller Art in einer beaufsichtigenden oder leitenden Stellung oder in irgendeiner anderen Stellung als der eines gewöhnlichen Arbeiters ist gesetzwidrig; ausgenommen hiervon sind Beschäftigungen auf Grund von Sondergenehmigungen der Militärregierung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 5 dieses Gesetzes. 2. Palls ein jetzt noch nicht in Betrieb genommenes geschäftliches Unternehmen eine Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigt, hat seine Leitung als Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung zur Eröffnung oder zum Betrieb zu bescheinigen, daß niemand im Widerspruch mit den Bestimmungen des Paragraph 1 dieses Gesetzes beschäftigt Ist. 3. Jedes geschäftliche Unternehmen, das jetzt geöffnet oder im Betrieb ist, hat jede Person, die entgegen Paragraph 1 dieses Gesetzes beschäftigt ist, sofort zu entlassen, widrigenfalls das Unternehmen sofort von der Militärregierung geschlossen wird. 4. Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes wird nach Schuldigsprechen des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe bestraft 5. Personen, die auf Grund dieses Gesetzes entlassen werden oder denen die Anstellung verweigert wird und die behaupten, sich nicht für irgendeine Tätigkeit der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen aktiv eingesetzt zu haben, können bei der örtlichen Militärregierung Vorstellung erheben. 6. Dieses Gesetz tritt am 26. September 1945 in Kraft. Im Auftrag der Militärregierung. Erste Ausführungsverordnung zum Gesetz Nr. 8 Im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gesetzes Nr. 8, sowie zu dem Zwecke, die Verantwortung für die Ausschaltung nationalsozialistischer Einflüsse aus dem Wirtschaftslegen dem deutschen Volk* selbst zu übertragen, wird folgendes verordnet: 1. Zwecke und Anwendungsbereich des Gesetzes Nach dem Gesetz ist die Beschäftigung eines Mitgliedes der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen mit Ausnahme der Beschäftigung in gewöhnlicher Arbeit strafbar. Nach dem Gesetz machen sich strafrechtlich verantwortlich der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, sowie jede andere Person, die dem Gesetz zuwiderhandelt. Das Gesetz legt jedem Arbeitgeber die positive Verpflichtung auf, die Richtigkeit der Angaben nachzuprüfen, die ein Arbeitnehmer oder ein Stellungsuchender bezüglich seiner Mitgliedschaft in der NSDAP oder den ihr angeschlossenen Organisationen macht. Nach dem Gesetz ist gleichfalls strafbar, wer als Arbeitnehmer oder Stellungsuchender bezüglich seiner Mitgliedschaft in der Partei oder den ihr angeschlossenen Organisationen falsche oder irreführende Angaben macht oder diese Mitgliedschaft oder Tätigkeit verheimlicht. Zur Berichtigung von Irrtümern und Ungerechtigkeiten sieht das Gesetz ein Vorstellungsverfahren vor. Die Militärregierung ist jedoch entschlossen, alle Personen, die nicht unverzüglich dem Gesetz nachkommen, sofort zu bestrafen. 2. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) Der Ausdruck„angeschlossene Organisationen“ bezeichnet: Die SS(Schutzstaffeln); die SA(Sturmabteilungen); das NSKK(NS-Kraftfahr-Korps); den NSDoB(NS-Deutscher Dozentenbund); den NSDStB(NS-Deutscher Studentenbund); die NSF(NS-Frauenschaft); die HJ(Hitler-Jugend) und den BdM(Bund Deutscher Mädel). b) Der Ausdruck„Mitglied der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen“ bezeichnet jede Person, die zu irgendeiner Zeit einer dieser Organisationen als Mitglied angehört hat. Ausgenommen sind Personen, die nach deutschem Recht gezwungen waren, der Hitler-Jugend oder dem Bund Deutscher Mädel beizutreten oder darin Dienstpflicht abzuleisten, es sei denn, daß sie Aemter in diesen Organisationen ausgeübt haben; ausgenommen sind ferner Personen, die nach dem 1. März 1944 in die Waffen-SS einberufen wurden, es sei denn, daß sie zum Unteroffizier oder Offizier in dieser Organisation befördert worden sind. c) Der in§ 5 des Gesetzes(Vorstellungsverfahren) angewendete Ausdruck„sich aktiv für eine Tätigkeit der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Verbände einsetzen“ bezieht sich auf Mitglieder der NSDAP und der ihr angeschlossenen Organisationen, die entweder 1. ein Amt ausgeübt oder sich in sonstiger Weis* aktiv in der NSDAP, in einer der in den§§ 1, 2 und 3 des Militärregierungsgesetzes Nr. 5 angeführten Organisationen oder in'einem der Verbreitung militaristischer Lehren gewidmeten Verbände betätigt haben, ohne Rücksicht darauf, ob dies auf der Orts- oder Reichsstufe oder aüf irgendeiner anderen Zwischenstufe der Fall war; oder 2. die Begehung eines nationalsozialistischen Verbrechens, eine Rassenverfoigung oder Diskriminierung angeordnet oder sich daran bewußt beteiligt haben; oder 3. ihre nationalsozialistische Ueberzeugung, die Rassendoktrin oder militaristische Lehren nachdrücklich vertreten haben; oder 4. die NSDAP oder nationalsozialistische Amtsträger oder Führer aus freien Stücken und in wesentlichem Umfang moralisch, finanziell oder politisch unterstützt haben. d) Der Ausdruck„gewöhnliche Arbeit“ bezeichnet gelernte, ungelernte und büromäßige Arbeiten und Dienste in einer untergeordneten Stellung, in welcher der Arbeitnehmer weder in einer aufsichtsführenden, leitenden oder organisatorischen Weise tätig ist, noch an der Anstellung urtd Entlassung von Arbeitnehmern oder der Bestimmung der Arbeitsbedingungen oder der Geschäftspolitik des Unternehmens mitwirkt. el Der Ausdruck„geschäftliche Unternehmen" umfaßt Einzelpersonen, Gesellschaften, Vereinigungen, Körperschaften und andere im Handel, in der Industrie oder sonst im Geschäftsleben oder in der öffentlichen Wohlfahrt tätige Organisationen; er umfaßt nicht landwirschaftliche Betriebe, Regierungsstellen und öffentliche Körperschaften. An alle geschäftlichen Unternehmungen in Mannheim Zur Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 8 und der dazu ergangenen Ausführungsverordnung werden alle geschäftlichen Unternehmungen in Mannheim aufgefordert, dem Arbeitsamt Mannheim bis spätestens Samstag, den 20. Oktober 1945, eine Liste einzureichen, die alle Betriebsangehörigen einschließlich der Inhaber,. Betriebsführer usw. enthält. Die Liste ist nach dem unten aufgestellten Schema anzufertigen. Die Fragen in den acht Spalten sind genau zu beanworten. Die Liste ist nach Wohnorten getrennt anzufertigen, d. h. alle Arbeiter und Angestelle desselben Wohnortes sind in einer Liste zusammenzufassen. Rechts oben auf der Liste ist der Wohnort einzutragen. Die Liste ist von dem Betriebsführer und von dem Arbeinehmervertreter des Betriebes zu unterzeichnen. Die Liste ist in dreifacher Fertigung einzureichen. Die Militärregierung, Stadtkreis Mannheim, hat angeordnet, daß im Bereich der Stadt Mannheim alle Entlassungen bzw. Weiterbeschäftigungen im Arbeiterverhältnis bis spätestens 10. November 1945 durchgeführt sein müssen. Der Oberbürgermeister. 3. Arbeitnehmerlisten Spätestens am 20. Oktober 1945 haben alle geschäftlichen Unternehmungen bei dem für den Bezirk des Hauptortes der ln Aussicht genommenen Beschäftigung zuständigen örtlichen Arbeitsamt eine Liste einzureichen, in der alle Arbeinehmer aufzuführen sind, die anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt sind; bezüglich jedes Arbeitnehmers ist anzugeben, ob er in seiner Stellung behalten oder von seiner Stellung entfernt worden ist, ob er der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen angehört und, im bejahenden Falle, welche Stellung er darin bekleidet oder wie er sich darin betätigt hat. Am 10. Tage jedes folgenden Monats hat Jedes geschäftliche Unternehmen eine Liste entsprechender Art einzureichen, in der die im vorhergehenden Monat beschäftigte Personen aufzuführen sind. Die örtlichen Arbeitsämter sollen die eingereichten Listen durch öffentlich anerkannte Arbeitnehmerorganisationen überprüfen und ergänzen lassen. 4. Beschwerdeverfahren Die Ausführungsbestimmungen sehen ferner ein Beschwerdeverfahren vor, dessen Einzelheiten in der nächsten Nummer der„M. G.-Gazette“ veröffentlicht werden. Entlassung von NSDAP-Nltglledom Die Veröffentlichung der Namen der entlassenen Mitglieder der NSDAP unterbleibt künftig. Es wird jedoch beim Oberbürgermeister der Stadt Mannheim eine Liste mit diesen Namen geführt, in die Einsicht genommen werden kann von jenen Personen, die ein berechtigtes Interesse hieran nachweisen können. Verbot des Tragens deutscher Uniformen in der amerikanischen Besatzungszone ab 1. Dezember 1945 Das Tragen von deutschen Militär-Uniformen und Teilen davon in alten Dienstfarben und-Schnitt von Zivilpersonen oder früheren Angehörigen der deutschen Streitkräfte ist laut Befehl General Eisen- howers, in Uebereinstimmung mit einer früheren Bekanntmachung des„GCC“ ln Berlin, ab 1. Dezember 1945 für ganz Deutschland verboten. Der höchste deutsche Beamte einer jeden Verwaltungsinstanz ist verantwortlich für das Umändem und Färben der Uniformen und für die Zuteilung von Kleidungsstücken an Personen, deren Uniformen nicht geändert werden können oder die nicht in der Lage sind, sieh andere Kleidung zu bechaffen. Zuwiderhandlungen können mit jeder zulässigen Strafe, mit Ausnahme der Todesstrafe, bestraft werden. Stiftung zum Wiederaufbau Die Mannheimer Bauflrma Heinrich Gernet, Linoleum- und Suberitverleger, ist mit ihrän Arbeitern übereingekommen, der Stadtverwaltung für die Monate November und Dezember für je 48 Arbeitsstunden einen Meister, zwei Arbeiter und einen Lehrling für den Wiederaufbau zur Verfügung zu stellen. Die Stadtverwaltung hat der Firma für dieses vorbildliche Anerbieten ihren besonderen Dank ausgesprochen. Personenstands- und Betriebsaufnahme Alle Personen und Betriebe, die den Fragebogen zur Personenstands- und Betriebsaufnahme bei den für sie zuständigen Zweigstellen des Ernährungsamtes noch nicht abgeholt haben, werden hiermit zur Vermeidung von Nachteilen zum letzten Male aufgefordert, sich sofort bei den obengenannten Stellen den Fragebogen zu beschaffen. Dieser muß, gewissenhaft ausgefüllt, bis spätestens Dienstag, 16. 10. 45 beim Städt. Wohnungsamt Mannheim, N 7, 18(Siemens- Haus) abgegeben werden. Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, macht sich strafbar. Neuaufbau des Roten Kreuzes Das Deutsche Rote Kreuz wird für den Stadt- und Landkreis Mannheim neu aufgebaut. Es besteht Veranlassung, darauf hinzu weisen, daß Hilfskräfte der früheren Organisation noch im Besitze von Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenständen, sowie Ausweisen sind. Es ist niemand mehr berechtigt, auf Grund von Ausweisen, welche vor dem Juli 1945 Bekanntmachungen der Stadtverwaltung Wohnort: Nr. Vor- und Zuname Anschrift Geburtsdatum Stellung 1. Betrieb v. Durchführung d. Gesetzes Nr. 8 Entlassen od. ins Arbeiterverhältnis überführt am: Weiterbeschäftigung als: Mitglied der NSDAP, SS, SA, NSKK, NS-Deutscher Dozentenbund, NS-Deutscher Studentenbund, NS-Frauenschaft, HJ, BDM Wenn Ja in Spalte 7, welches Amt od. welchen Rang? 1. 2. 3 An die Mannheimer Bevölkerung Die Militärregierung hat von mir in bestimmtester Form verlangt, daß die Straßen der Stadt sofort vom Schutt gereinigt werden. Sie hat dabei die Erwartung ausgesprochen, daß die Mannheimer Bevölkerung nun selbst Hand anlegt, um diese Reinigung durchzuführen. Insbesondere erwartet sie den verpflichtenden Einsatz der Hauseigentümer und Mieter für die Reinigung des auf ihr Haus entfallenden Straßenteils. Ist ein Haus unbewohnt, so sollen sich die Nachbarn in Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen, um auf diese Weise die Straßen vom Schutt zu befreien. Ich fordere daher die Bevölkerung auf, nunmehr unverzüglich diese Reinigungsarbeit vorzunehmen, da mir für den Fall, daß die.Arbeit innerhalb 14 Tagen nicht durchgeführt wäre, der zwangsweise Einsatz der Gesamtbevölkerung an Sonntagen angekündigt worden ist. Ich erwarte, daß es zu dieser Zwangsmaßnahme nicht kommen muß.*— Die anfallenden Metallteile sind gesondert zir legen und zur Abfuhr bereitzuhalten. Der Oberbürgermeister. datieren, Trachten und Armbinden des DRK zu tragen. Diese Aufweise werden hiermit für ungültig erklärt. Es ergeht die Aufforderung an alle Personen, die noch 1m Besitze derartiger Sachen sind, dieselben bis zum 31. 10.1945 auf der Kreisstelle Mannheim, Q 7,12, ab- zuliefem. Beschlagnahme von Wohnungen Die vom Wohnungsamt verfügten Wohnungsräumungen und-Zusammenlegungen werden in Zukunft von der Militärregierung, dem Oberbürgermeister, dem Vorstand des Wohnungsamtes und dem Vorstand der Wohnungs-Kommission unterzeichnet sein. Alle anderen Anweisungen, die diese Unterschriften nicht tragen, haben keine Gültigkeit. Sämtliche Fälle von Räumungen und Zusammenlegungen der Wohnungen ehemaliger Parteigenossen sind von einer Kommission geprüft. Einsprüche gegen den Entscheid der Kommission sind zwecklos, da diese Entscheidungen endgültig sind. Die Rathaus-Uhr geht w'eder Nachdem bereits seit einiger Zeit die öffentliche Uhr an der Friedrichsbrücke wieder geht, wurde am 1. 10. 45 auch die alte historische Rathaus-Uhr am Marktplatz wieder in Betrieb genommen. Diese Uhrenanlage wurde im Jahre 1726 erbaut. Das erste Kino für d*e Mannheimer Z vllbevöikerung Die Palast-Lichtspiele in J 1(Breitestraße) eröffnen am Samstag, 13. Oktober 1945, ihre Vorstellungen für die Mannheimer Zivilbevölkerung. Die Vorstellungen finden täglich um 14, 16.30 und 19 Uhr statt. Es läuft zunächst der Film„Präsident Lincoln“. Abwendung von Einsturzgefahren Das Baupolizeiamt Mannheim hat einen Einreißtrupp zusammengestellt. Dieser Trupp hat die Aufgabe, an schwerbeschädigten Gebäuden diejenigen baufälligen Gebäudeteile einzureißen, die eine Gefahr für die Hausbewohner u. Straßenpassanten bilden. Ein Bausachverständiger bestimmt Art und Umfang der erforderlichen Arbeiten. Bei der großen Zahl der gefahrbringenden Objekte stehen nicht genügend geeignete Fachkräfte für die Feststellung von Bauteilen, deren Einsturz oft schon bei kleinen Ursachen zu erwarten ist, zur Verfügung. Die Bausachverständigen Mannheims werden daher gebeten, beobachtete baufällige Gebäudeteile, welche die öffentliche Sicherheit gefährden, dem Baupolizeiamt in K 7 schriftlich oder mündlich zu melden. Beute-Fahrzeuge Der Schätzpreis für alle von der Fahrbereitschaft Mannheim-Stadt und-Land zugeteilten Beute- oder herrenlosen Fahrzeuge ist unter Vorlage des Schätz- briefes sofort auf das Konto der Fahrbereitschaft Mannheim Nr. 10 793/7 bei der Deutschen Bank. Mannheim, B 4, 2, einzuzahlen. ( Erziehung und Unterricht Eröffnung neuer SchulabteHungen der Volksschule Am Donnerstag, 18. Oktober 1945, vormittags 10 Uhr, beginnt in den Schulabteilungen Käfertal-Schule, Fricdrichsfeld-Schule, Neckar-Schule und Schönau- Schule der Unterricht für alle Schüler de« 1. bis 8. Schuljahres. Sämtliche Schüler der zu diesen Schulen gehörenden Wohngebiete haben steh um die an- gebene Zeit zum Unterricht einzuflnden(einschließlich der früheren Schüler(innen) der Mittel- und Hauptschule). Die bisher noch nicht angemeldeten Schüler dieser Gebiete sind am Montag, 15. Oktober 1945, zwischen 9 und 12 Uhr, in den bezeichneten Schulhäusern anzumelden. Zum Schulgebiet der Neckar-Schule zählen alle Wohnstätten westlich der Waldhofatraße und südlich der Hansastraße bis zur Bahnlinie Mannheim— Neckarstadt—Waldhof. Zur Käfertal-Schule zählen alle Wohnstätten nördlich der Riedbahn von Käfertal-Süd und-Nord einschließlich der zugehörigen Siedlungen. Schulbeginn für das 5. bis 8. Schuljahr Am Dienstag, 16. Oktober 1945, vormittags 8 Uhr, beginnt in den bisher schon für das 1.—4. Schuljahr er- öffneten Schulhäusern: Wohlgelegen-Schule, Waldhof-Schule, Wallstadt- Schule, Feudenheim- Schule und J. G.-Siedlungs-Schule der Unterricht auch für die Schüler des 5.—8. Schuljahres. Sämtlicho volksschulpflichtigen Kinder der zugehörigen Wohngebiete(einschließlich der früheren Schülerinnen) der Mittel- und Hauptschule) haben sich pünktlich zum Unterricht einzuflnden. Noch nicht angemeldete Kinder müssen am Tage vorher, also am Montag, 15. Oktober 1945, vormittags«wischen 9 und 12 Uhr, in den in Betracht kommenden Schul- häuaem angemeldet werden. Zum Schuldlitrikt der Wohlgelegenschule gehören alle Wohnstätten von der Waldhofstraße, Herzogen- riedstraßo und Ulmenstraße ostwärts bis zur Riedbahn im Osten und zum Neckar im Süden. Zum Sehuldistrikt der Waldhof-Sohule gehören alle Wohnstätten von der Hansastraße'(einschließlich), Herzogenriedstraße und Ulmenstraße ab nordwärts, bzw. nordostwärts, mit anschließenden Siedlungsgebieten der Gartenstadt; die spätere Zuweisung in die anderen im Distriktsgebiet liegenden Schulhäuser— Luzenberg-Schule, Schönau-Schule und Waldschule — erfolgt bei Eröffnung dieser Abteilungen durch das Stadtschulamt. Kulturelle Veranstaltungen Di« Oper spielt Rossinis„Barbier“ Nach der erfolgreichen Opernpremiire des Mannheimer Nationaltheaters am vergangenen Dienstag finden morgen, Sonntag, 14. Oktober, 11 Uhr, und Dienstag, 16. Oktober, 18 Uhr, im Ufa-Palast zwei weitere Aufführungen von Rossinis musikalisch, szenisch und kostümlich neueinstudierter heiterer Oper„Der Barbier von Sevilla“ statt. Die Partie der Rosine wird am Sonntag von Erika Schmidt, am Dienstag von Hildegard Stols gesungen. Die Titelpartie ist wieder Theo Llenhard übertragen. Haydn und Bruckner In der Cbrlstuskirche Am heutigen Samstag, 17 Uhr, findet in der Reihe der Städtischen Konzerte das Vierte Sinfonie-Konzert in der Christuskirche statt. Das verstärkte Nationaltheater-Orchester spielt unter Leitung von Richard Lauge Haydns Paukenschlag-Sinfonie und Bruokners Dritte Sinfonie. Städtisches Emährungs- und Wirtschaftsamt Lebensmittelmarken a) Für die Woche vom 15. bis mit 21. Oktober 1945 (1. Woche der 81. Zuteilungsperiode) gilt folgende Zuteilung: Brot: auf die Abschn.„Brot 1/81“ je 500 g)= 1500 g (Kleinstkinder/Kist.=r 1000 g) auf Abschn.1 d. Lebensmittelkarten 81 (auch für Kleinstkinder/Klst)...= 500 g (Vollselbstversorger erhalten 3125 g. Die Brotkarte für Vollselbstversorger gilt bis 6. 1. 1946) Fleisch: ,....,,,>•■...= 150 g (Kleinskinder/Klst. r= 50 g Kleinkinder/Klk.= 100 g) Speiseöl:■ i■■«■■■■■ i>,= 50 g Margarine:■■<■,,,,,,,,,= 125 g Kaffee-Ersatz:(für die 81. Z. P.)...= 200 g (nicht wie auf der Lebensmittelmarke mit 125 g vermerkt) Graumehl-Teigwaren: auf Nährmittel- Abschnitt I»= 125 g (An Stelle von Graumehl-Teigwaren dürfen Nährmittel nicht verabfolgt werden. Die Bezugscheine für Abschnitt I werden auf„Graumehl-Telg- waren“ ausgestellt.) Kindernährmittel:(Für Kinder bis zu 6 Jahren), s= 125 g Zucker:(Für Kinder bis zu 6 Jahren)•■= 250 g für die 8l. Z. P. Fische: Restbelieferung auf Abschnitt 219 Teilbelieferung auf Abschnitt 185 des Mannheimer Einkaufsauswelses. Restbestände sind dem Sekretariat des städt. Emährungsamtes, K 7, 1, Zimmer 417(Tel. 42 114, Klinke 89) bis Montag, 22. Oktober 1945 zu nennen. Kartoffeln: auf Abschnitt 81/1.... r= 8000 g auf Abschnitt a) des Bezugsausweises für Speisefrühkartoffeln mit dem Aufdruck„Mhm-Stadt"(für 2 Wochen)= 2000 g Die Kleinverteiler erhalten für die abgelieferten Abschnitte 81/1 Bezugscheine über je 3 kg. Für Abschnitt a)— siehe oben— einen solchen über je 2 kg. Für die 81. Zuteilungsperiode erfolgt für die Kartoffelbelieferung kein besonderes Bestellverfahren; die Verbraucher haben in der 81. Zuteilungsperiode dort Ihre Kartoffeln zu beziehen, wo die Bestellung für die 80. Zuteilungsperiode erfolgte. b) Die Bestellabschnitte für Käse, Butter, Vollmilch und entrahmte Frischmilch der 81. Zuteilungsperiode sind sofort nach Erhalt der neuen Karten an die Kleinverteiler abzugeben. Diese bestätigen den Empfang durch Aufdruck des Firmenstempels auf der Rückseite des Stammabschnittes der Lebensmittelkarte. Die Butter-Bestellscheine bilden die Grundlage für die Butter-Zuteilung in der 83. Zuteilungsperiode. Die abgestempelten Stammabschnitte sind deshalb bis zur 84. Zuteilungsperiode zu verwahren. Die Bestellabschnitte für Butter und Käse sind von den Kleinverteilem bis 25. Oktober 1945 bei den Markenannahmestellen abzuliefem. Die Kleinverteiler erhalten dafür bis 4. November 1945 über die, Zahl der abgelieferten Bestellabschnitte getrennte Empfangsbescheinigungen, die bis 11. November 1945 den Großlieferanten zur Meldung an den Milch-, Fett- und Eierwirtschaftsverband zuzuleiten sind. Diese Termine sind unbedingt einzuhalten. Bei verspäteter Einreichung erfolgt, Kürzung nach den bestehenden Vorschriften bzw. Ausschluß auf der Verteilung. c) Die Abschnitte der Lebensmittelkarten gelten nur im Zusammenhang mit dem Stammabschnitt. Lose Abschnitte haben keine Gültigkeit. d) Die Gültigkeitsdauer der oben aufgerufenen Lebensmittelkarten- etc. Abschnitte wird auf die 81. Zuteilungsperiode beschränkt. Die ln der 4. Woche der 80. Zuteilungsperiode aufgerufenen Marken können auch noch in der 1. Woche der 81. Zuteilungsperiode beliefert werden. e) Verfallen ist außerdem die bisherige Reichseierkarte. f) Bezug und Abgabe von Lebensmittel usw. gegen noch nicht gültige Abschnitte ist unzulässig, well solche Vorgriffe die* Versorgung stören oder unvorhergesehene Aenderungen in der geplanten Verteilung sich zum Nachteil der Verbraucher oder Verteiler auswirken. g) Berechtigungsscheine aller Art, also auch Kranken- und Milchberechtigungsscheine und Zusatzkarten, gelten nur während der Zeit, für die sie ausgestellt sind. h) Die Ablieferung der Marken und Berechtigungsscheine durch die Kleinverteiler an die Markenannahmestellen hat spätestens in der dem Verfalltermin folgenden Woche zu erfolgen. i) In die Lebensmittelversorgung kann neu oder wieder nur aufgenommen werden, wer die polizeiliche Anmeldung mit der Zuzugsgenehmigung des Wohnungsamtes Mannheim vorlegt; Ausländer außerdem noch die Registrierkarte. Die beim Arbeitsamt„Meldepflichtigen“ haben überdies die„Meldekarte“ des Arbeitsamtes Mannheim vorzuzeigen. Diese Meldekarte wird vom Arbeitsamt ausgestellt Außerdem muß di« Meldekarte den„Bestätigungsvermerk" für die laufende Zuteilungsperiode enthalten. Kartoffttl-Elnkalleniiig Verbraucher, die von der Möglichkeit der Kartoffeleinkellerung für die 82. bis mit 85. Zuteilungsperioden Gebrauch machen, erhalten auf Abschnitt„A“ des Stammabschnitts des Bezugsausweises für Spelsekar" toffeln 82—89 mit dem Aufdruck E. A. Mannheim- Stadt E weiter« 25 kg Kartoffeln. Weiter erhalten Verbraucher, die auch für die 86. bis mit 89. Zuteilungsperlode Kartoffeln einkellem, auf Abschnitt„B“ des Stammabschnittes des Bezugsausweises für Speisekartoffeln E gleichfalls 25 kg Kartoffeln. Auf Bezugsausweise für Speisekartoffeln 82—89 für Kinder bis zu 3 Jahren werden, wenn von der Kar- toflfeleinkellerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, auf Abschnitt„A" mit dem Aufdruck„E. A. Mannheim-Stadt“ und dem Kennzeichen„K“ ebenfalls 25 kg Kartoffeln geliefert. Auf Abschnitt„B“ des Speisekartoffelbezugsausweises für Kinder bis zu 3 Jahren erfolgt keine Belieferung. Die oben erwähnten Kartoffelzuteilungen können nur von dem Lieferanten getätigt werden, bei dem die Bestellung der Einkellerungs-Kartoffeln erfolgte. Die Durchführung hat sofort zu geschehen. Die Verteiler erhalten Bezugscheine A, die mit„E“ (Einkellerungsbezugscheine) gekennzeichnet sind. Versorgung mit Tabnkwaren Die Zuteilungsmengen, wie sie ln der„M. G. G.“ Nr. 15 vom 21. 7. 45 für die 78. Zuteilungsperiode festgelegt wurden, gelten auch für die 81. Zuteilungsperlode. Die Tabakwarenhändler werden aufgefordert, die ln der 80. Kartenperiode eingenommenen Raucherkar- ten-Abschnitte zusammen mit dem vorgeschriebenen Nachweis bis spätestens 20. 10. 45 bei unserer Punktverrechnungsstelle in R 2 abzuliefem. Dieser Termin ist unbedingt einzuhalten, weil das Ergebnis der Ablieferung die Unterlage für die Warenbeschaffung bilden soll. Die Tabakwarengroßhändler werden aufgefordert, ebenfalls bis 20. 10. 1945 ihre Warenbestände zu Beginn der 81. Kartenperiode der Punktverrechnungs- stell« zu melden. Erfassung von Obst und Gemüse Am 15. Mai und 22. August 1945 hat das Landesernährungsamt Nordbaden im Einvernehmen mit der amerikanischen Militärregierung Anordnung über die Erfassung von Obst und Gemüse(Anlieferungspflicht) erlassen. Diese besagt u. a. folgendes: Die Versorgung der Bevölkerung, Kliniken, Krankenhäuser usw. mit Obst und Gemüse ist von größter Bedeutung. Eine vollständige Erfassung und gerechte Verteilung dieser Erzeugnisse ist daher unbedingt notwendig. Jede wilde Versorgung der Verbraucher muß unterlassen und unterbunden werden. Für die Festlegung der Mlndeatablleferungspfllchten bei Obst Ist die vorauszugehende Schätzung maßgebend. Dm Ablieferungssoll beträgt 100 Prozent des Ernte- anfalle«, abzüglich der Menge, die der Erzeuger im eigenen Haushalt braucht. Andienungspflichtig ist alles Obst, das dem Frischverbrauch und der Verwertung zu Konserven, Marmelade, Trocknung, Eingefrieren, Süßmost und Obstwein zugeführt werden kann, ebenso Gemüse. Die Andienung und Ablieferung der Erzeugnisse hat bei den örtlichen Sammelstellen zu erfolgen, bzw. an die Abteilung für Obst und Gemüse beim städt. Ernährungsamt. Die Anlieferungspflicht erstreckt sich auf alles anfallende Beeren-, Stein-, Kern- und Schalenobst, sowie auf Gemüse Jeder Art im erwerbsmäßigen Anbau und Anbau für der Eigenbedarf, mit Ausnahme des Bedarfs im eigenen Haushalt de« Erzeugers. Zu den Erzeugern gehören auch die Obstpächter. Verbrauchern und Erwerbern Ist das Betreten der Grundstücke zum Erwerb von Obst und Gemüse ab Feld strengstens verboten. Der unmittelbare Aufkauf des Händlers beim Erzeuger ist verboten I Das Verbot der unzulässigen Abgabe von Obst und Gemüse gilt für den Erzeuger wie für den Erwerber. Im Einvernehmen mit der amerikanischen Militärregierung wird erneut darauf aufmerksam gemacht, daß Verstöße gegen obige Anordnung geahndet werden. Städt. Ernährungs- und Wtrtschaftsamk Schnellzugsverkehr Frankfurt a. H.■ Nüatkcn Die amerikanische Behörde hat die Einlegung«ine« Schnellzuges von Frankfurt a. M. nach München genehmigt und für den Geschäftsreiseverkehr freigegeben. Der Zug kann auf Entfernungen über 100 km gegen Bescheinigung der Wirtschaftakammer Mannheim benutzt werden. In Richtung ab Frankfurt am Main werden Fahrkarten nach Heidelberg und Mannheim Hbf. ausgegeben, obwohl die Entfernung unter 100 km liegt. Der Fahrplan ist folgender: Frankfurt a. M. ab 7.20 Uhr, Mannheim Hbf. an 8.42 Uhr, Mannheim Hbf. ab 9.00 Uhr, Heidelberg an 9.25 Uhr, Heidelberg ab 9.35 Uhr, Komwestheim an 12.27 Uhr, Kornwestheim ab 12.42 Uhr, Ulm an 14.38 Uhr, Ulm ab 14.43 Uhr, Augsbürg an 16.17 Uhr, Augsburg ab 16.32 Uhr, München an 17.12 Uhr. In der Gegenrichtung verkehrt der Zug wi« folgt: München ab 8.00 Uhr, Augsburg an 9.12 Uhr, Augsburg ab 9.27 Uhr, Ulm an 10.55 Uhr, Ulm ab 11.00 Uhr, Kornwestheim an 12.58 Uhr, Komwestheim ab 13.13 Uhr, Mühlacker an 14.01 Uhr, Mühlacker ab 14.04 Uhr, Bretten an 15.01 Uhr, Bretten ab 15.03 Uhr, Heidelberg an 15.46 Uhr, Heidelberg ab 15.56 Uhr, Mannheim an 16.22 Uhr, Mannheim ab 16.35 Uhr, Frankfurt am Main Süd an 18.00 Uhr. Nähere Auskünfte erteilen die Reichsbahn-Fahrkartenausgabe und die Wirtschaftskammer Mannheim, L 4, 15. Femsprechschnellverkehr wieder Bufgenomneii Der Fernsprech-Schnellverkehr zwischen Mannheim und den Orten Heidelberg, Weinheim, Hockenheim, Schriesheim, Großsachsen und Schwetzingen ist für ankommende und abgehende Gespräche wieder aufgenommen. Wichtig für eile Industriebetriebe Mit Rundschreiben vom 9. 10. 45 gab die Wirtschaftskammer Mannheim folgende Anordnung der Militärregierung bekannt: „Zwecks’ politischer Ueberprüfung der Industriebetriebe haben mit Ausnahme der Handarbeiter die Vorstandsmitglieder, Inhaber, Teilhaber, Direktoren, Prokuristen und sämtliche Angestellten (männlich und weiblich) den 8-seitigen politischen Fragebogen auszufüllen. Die Fragebogen sind bei der Wirtschaftskammer Mannheim, L 4, 15, Zimmer 7-8, abzuholen und dort bis zum 12. 10. 45 mittags geschlossen abzugeben." Falls Industriebetriebe— ausgenommen Nahrungsmittelbetriebe—, welche ihren Sitz im Stadtgebiet Mannheim haben, diese Aufforderung aus irgendwelchen Gründen nich erhalten haben, ist dieser Anordnung unverzüglich Folge zu leisten. StMdtischos Gesundheitsamt Aerzte: Die Praxis hat wieder eröffnet: Dr. Otto W e g e r 1 e, Zeppelinstraß« 44(Praxis Dr. Eichbom). Sprechstunden: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 2—5 Uhr; Mittwoch und Samstag von 8—9 Uhr. Sport Fußball: Samstag, 13. Oktober: Phönix-Platz: Phönix—.VfR Mannheim, 16 Uhr. Sonntag, 14. Oktober: Waldhof-Platz: SV Waldhof— Stuttgarter Kickers. Neckarau(Altr. Fähre): VfL Neckarau— FSV Frankfurt. Phönix-Platz: Phönix— SpVgg Sandhofen. 07-Platz: SpVgg 07— VfB Kurpfalz Neckarau. Viernheim: SpVgg Viernheim— ASV Feudenheim. Handball: Waldhof-Platz: SV Waldhof— Stuttgarter Kickers, 13.15 5Uhr. Hockey: MSG-Platz(Neckarplatt): MSG— VfR Mannheim, 10.30 Uhr. Vom 14. Oktober ab beginnen die Fußballspiel« bereits 2.30 Uhr nachmittags. Standesamtliche Nachrichten Geborene Str. 28, e. T. Elisabeth Emma Maria 28. 8. Adam Ant.. Kraftfahrer, Wa., Glückzburger Wag Nr. 78, e. S. Günter Anton 26. 8. Glanert riedrich, Kraftfahrer, Wa., Speckweg 102, e. S Joachim Fritz 26. 8. Boss Friedr., Kraftfahrer, Wa., Waldstr. 13,«. S. Peter 26. 8. Kaufmann Heinrich Hugo, Kaufm., Schsfweide 99, e. T. Kriemhild Marianne 27. 8. Feil Adolf Helmut, Schlosser, Wa., Guter Fortschritt 7, e. S. Wolfgang Emst 27. 8. Back Emil, Bäcker, Fe., Wednbergstr. 21, e. T. Gisela Luise Getraute 21. 8. Dörr Karl Eugen, Bäcker, Neuhermshedm, Gewann Katzengraben, und Blum Ruth, Nsuhermz- heim. Gewann Katzengraben, 21. 8. Endres Heinrich Rudolf, kaufm. Angestellter, Kobellstraße 24, und Eberle Iren« Margaret«, Kobellstraße 24. 21. 8. Leszek Romuald. Bäcker, Artdllarie-Kaaam«, und Wechtersbach Helena Irena, Arttllerie-Kasame. 21. 8. Dumont Alexandre Alphonse, Schloss., Artillerie- Kas., u. Gippert Emma, Heidelberg, Schuaterwtr. 1 25. 8. Gollmart Karl Herrn., Knaftfahrzeughandwsrkar, Jungbuschstraße 14, und Zimmermann Reintraud, Jungbus<;hstraße 14 Gestorbene 28. 8. Sander Johannes, Arbeiter, geb. 15. 3. 1888, Viernheim, Alexanderstr. 11 28. 8. Knadel Adam, Arbeiter, geb. 22. 6. 1876, Walsrt., Atzelbuckelstr. 24 22. 8. Zimmermann Norbert Jakob, geb. 20. 6. 1933, Rh«., Münchwädlerstr. 5 29. 8. Büchler Johann Emst, geb. 5. 10. 1896, Walst., Römenstr. 42 29. 8. Meißner WUhelm, Lehrer, geb. 9. 1. 1880, Re4a«n in Hessen, Neues Schulhaus 29. 8. Zinco Julie, geb. Kauffmann, gab. 11. 8. 1872, Elnhausen in Heesen, Ludwigstr. 1 29. 8. Neudeeker Jakob, Arbeiter, geh. 17. 6. 1898, Sa., Dorfstr. 4 RedaktlonsechluO• Donnerstag 12 TJhi Gottesdienstanzeiger Evangelische Kirche Sonntag, 14. Oktober 1945 Yrlnitatlsklrch«, K l, io: 9.30 Kg.; 10.50 Hg.; 11» ChrteteittJ 11.00 Ag.— Konkordlankirche 0.00 Hg.; 11.00 Kg.; 17.00 Ag.— Christuskirche: 9.00 Hg.— Friedenskirche, Weidenstraße 131 9.30 Hg.; 10.30 Kg.— Johanniskirche im Heinrich-Linz- Krankenhaus: 10.00 Hg.; 11.00 Kg.— Markuskirche: 9.00 Hg.) 10.00 Kg.— Lutherkirche: 9.30 Fg. Gemeindehaus Bggenstr. 8t 9.30 Hg.; 11.00 Kg.— Melanchthonkirche, Zellerstr. 34: 10.00 Hg.; 11.15 Kg.; 16.00 lett. Kg.; 17.00 lett. Hg.— Mathäus- klrche Neckarau: 9.30 Hg.; 10.30 Chrl.; 11.00 Kg. Luisenstr. 33. Auferstehungskirche: 9.00 Hg.; 10 Ofl Kg.— Pauluskirche Waldhof: 9.00 Kg.; 10.00 Hg.— Feudenheim: 8.00 Fg.; 9.30 Hg.: 10.46 Kg.; 10.45 Chrl. Schweizerstr.— Friedrichsfeld: 9.00 Hg.) 10.00 Chrl.; 11.00 Kg.— Käfertal: 10.00 Hg.; 11.00 Kg.— Kifertal-SQd: 9.00 Hg. Im kath. Gemeindehaus: 10.00 Kg. Deidaahelmer Str. 31.— Rheinau-Kirche: 10.00 Hg.; U.00 Kg.| 11.46 Chrl.— Pfingstberg-Kirche: 8.30 Hg.; 10.15 Kg.— Kirche Sandhofen; 9.00 Hg.— Siedlung Schönau: 9.00 Hg.; 10.00 Kg. Kirche Seckenheim: 9.00 Hg.; 10.00 Kg.— Kirche Wallstadti 9.00 Hg.; 10.00 Kg.— Neuostheim, Grünewaldstr. 11: 9J0 Hg. In der Woche: Trinitatiskirche: Di 18.00 Wg. K 2, 10; Fr 19.00 Jungbusch- »tr. 9.— Konkordtenklrche: Do 17.00 Wg.— Christuskirchei Mi 16.90 Wg.— Johanniskirche: Ml 8.15 Morgenandacht.— Neckarau, Luisenstr. 23: Mi 7.30 Morgenandacht.— Rheinau: Di, Do, Sa 7.45 Morgenandacht— Pfingstberg: Mo, Mi. Fr 7.43 Morgenandacht.— Feudenheim: Do 7.30 Morgenandacht. Katholische Kirche Sonntag, 14. Oktober 1945 Obere Pfarrei(Jesuitenkirche): a) in der Kapelle St. Hedwig, A 3, 6-7: 7.30 Singm. m. Pr. 8.30 Stngm. m. Pr. 9.30 Amt m. Pr. 18.00 And. m. Segen b) In Kapelle der Nlederbronner Schwestern, D 4, 4: 7.30 Singm. m. Pr. 9.3# Singm. 11.00 Singm. m. Pr.— Untere Pfarrei St. Sebastian (Marktplatz): Sonntag 6.15 Frühmesse. 7.00 hl. Messe mit Kurzanaprache. 8.00 Singm. m. Pr. 9.30 Amt m. Pr. 11.00 Spätmesse m. Pr. 14.30 Andacht. Werktag: Tägl. hl. Mes- »•n um 6.30, 7.00, 7.45 Freitag 18.00 Rosenkranz. Samstag 18.00 Salve. Reichtgelegenheit: Samstag von 16.00 bis 18.30 und von 19.30 ab.— Pfarramt U. L. Frau: 7.00, 8.00, 9.30, 11.00 hl. Messen. 19.00 And., anschl. Standesvortr. Werktag: 8.30 u. 8.00 hl. Messen. Do 7.30 Anbetungsstunde.— Hl. Geist(Kapelle St. Elisabeth), Große Merzelstr. 24): Sa. 18.00 Salve. So. 7.00 hl. Messe mit Pred.; 8.15 Singmesse mit Pred.; 9.30 Amt mit Pred.; 11.00 Singm. m. Pr; 18.00 Andacht. Werktags: 6.30 u. 8.00 hl Messen. Beicht: Sa. 4.30 bis 6.30. — St. Peterskirche: So. 7.00 Frühm. m. Gemeinsohaftskomm. und Pr. 8,15 Singm. m. Pr. 9.30 Amt m. Pr. 11.00 Singm. m. Pr., anschl. Chrl. 14.00 Nachm.-And.— Werktags: 7.00 hl. Messe. 8.00 hl. Messe.— St.Joseph, Lindenhof,(Eichelsheimer- str. 51): So. 8.00 Stngm. m. Pr. 9.15 Amt m. Pr. 20.00 Abendand. Werktags: 7.15 hl. Messe.— St. Bonlfaz. So 7..00 Frühmesse. 8.00 Singm. m. Pr. 9.30 Amt m Pr. 11.00 Singm. mit Pr. 14.00 Chrl. 14.30 And. m. sakratment. Segen. Werktags: 6.30 Amt. 8.00 hl. Messe. Dienstags u. freitags 19.30 Andacht.— Pfarr- Kuratle st. Nikolaus: So. 7.30 Singmesse; 9.30 Hauptgottesd, 18.00 Andacht m. Segen. Werktags: 8.30 u. 7.15 hl. Messen. Sa. 16.00—16.00 Beicht.— St. Bonifaz: 7.00 Frühm.; 8.00 Singm. m. Pr. 9.30 Hochamt m. Pr. 11.00 Singm. m. Pr. 14.00 Chrl. 14.30 And. z. Ehr. d. hl. Farn.— Werktags: 7.30 Amt. 8.00 hl. Messe.— St. Jakobus, Neckarau: Pfarrkirche: 8.00, 11.00. Schwesternhaus: 6.30, 9.30. St.-Anna-Heim: 7.00, 8.00.— Almenhof: 7.00 Frühm. m. Pr. 8.30 singm. m. Pr. 19.30 And.— Werktag: 7.30 hl. Messe. 19.30 Rosenkranz.— Herz-Jesu-Kirche: 8.30, 7.15, 8.15, 9.30 und 11.00. 19.00 And.— Werktag: 6J0 und 7.15. — Rheinau: So. 7.00 Frühm. m. rP. 9.00 hl. Messe f. amerik. Wehrm. 9.45 Hauptgottesddenst m. Pr. 20.00 And. Werktag: 7.00 hl. Messe.— St. Laurentius, Käfertal: 7.00 Singm. 9.00 Amt mit Predigt. 11.00 Singmesse mit Predigt. 18.00 Abendandacht. Werktags: täglich 7.00 hl. Messe.— St. Hildegard, Käfertal-Süd: 7.30 Frühm. 10.00 Amt.— St. Elisabeth, Waldhof: 8.00 Pfarrgottesd. m. Pr. 10.00 hl. Messe m. Anspr. 19.30 And.— Werktag: jeweils 7.00 hl. Messe.— St. Franziskus, Waldhof: 7.00, 9.00 und 10.30 hl. Messe m. Pr. 8.15 Chrl. 20.00 And.— An Werktagen: 7.00 u. 8.00 hl. Messe.— Pfarrkirche ln Sandhofen: 7.00 Frühm. 9.00 Hg. 11.00 Schülergottesd.— Schönau-Siedlung: 7.30 und 10.45 hl. Messe m. Pr. Im evgl. Gemeindesaal.— St. Peter und Paul Feudenheim: 6.30 hl. Messe. 7.30 Bet-Stngmesse. 9.00 BeUSlngm. 10.00 Singm.— Pfarrkuratle St. Theresia, Pfingstberg: So. 7.30 Frühm.; 9.30 Hauptgottesd.; 14.00 Andacht. Werktags außer Do. 7.00 hl. Messe; 9.0Q Wallfahrt, hl. Messe u. Andacht.— Kapelle des Therealen-Kranke/ihauses: So. 6.30 Frühmesse. 8.00 Amt mit Predigt. Werktags: 6.30 hl. Messe. Alt-Katholische Kirche Sehloßklrcha(zur Zelt Turm der Konkordtenklrche ln R 1): Samstag 17.00— Erlöserkirche(Gartenstadt): Sonntag 9.18.— Ladanburg: Sonntag 14.00. Evans. Verein für Innere Mission(Stadtmlssion) Vereinthaus Stamltzatr. 15: So 15.00; Do 20.00.— Vereinshaus K 2, 18: So 17.00— Neckarau, Adlerstr. 3: So 17.00 Do 15.00.— Rheinau, Dänischer Tisch 23: So 16.00; Mi 18.00.— Feudenheim, Gemeindehaus: So 17.30.— Käfertal. Gemeindehaus: Di. 10.00.— Sandhofen: Lutherhaus: So 15.00 Evanf.-luth. Gemeinde, Jungbuschstraße 9 Sonntag nachm. 18.00 Hauptgottesdienst, Pfarrer Fritze. Landeakircbllcbe Gemeinschaft(Liebenzeller Mission) Sonnt. 18.00 Sakristei der Konkordienkirche.— Feudenheim, Schwanenstr. 30: Sonntag 15.30.— Wallstadt, Schulzenstr. 7 bet Reinmuth: Sonntag 19.30.— Waldhof- Gartenstadt bei Gültling, Trommlerweg 33: Donnerstag 16.00. Bethesda-Gemeinde Mannheim Jeden Sonntag nachm. 3.00 in der Chrlstuskirdhe. Gemeinschaft„Haus Friede" So 14.30, Mi 17.00 in der Sakristei der Konkordienkirche. Methodistenkirche und Evangelische Gemeinschaft Verelnshans Stamltzstr. 15: Sonnt. 9.30 Hg.— Feudenheim, Gneisenaustr. 6: 1. u. 3. Donnerst. 19.30.— Waldhof-Garten- •tadt, Soldatenweg 119: 2. u. 4. Donnerstag 17.00.— Käfertal, Johannisberger Straße 8: Donnerstag 20.00. Orthodoxe Kirche, Collinistraße, Liselotteschule Gottesdienste: Samstag 17.00, Sonntag 9.00. Sprechstunden beim Pfarramt: 9—12 Uhr. Israelitische Gemeinde Gottesdienst freitags um 17.30 ln L 1, 2.— Sprechstunden des Vorstandes wie üblich: jeden Dienstag und Freitag von 9.00 bis 12.00 im Hause Viktoriastraße 3. Amtliche Bekanntmachungen Bausperre Die am 27. 7. 44 verhängte Bausperre an der Inselstraße in Mannheim wird um ein weiteres Jahr verlängert. Der Oberbürgermeister BanpolizeL Alle BenOtzer von städtischem Gelände, ob Mieter von Lagerplätzen, Pächter von gärtnerisch genutztem Gelände oder von Brachland, die für das laufende Jahr noch keinen Forderungszettel der Stadt Mannheim über Miete oder Pacht erhalten und bezahlt haben, werden hiermit aufgefordert, umgehend auf dem Rathaus, K 7, Zimmer 104, vormittags zwischen 8—12 Uhr .vorzusprechen. Vorhandene Unterlagen(Miet- oder Pachtverträge) sind mitzubringen. Wer sich bis 31. Oktober d. J. nicht gemeldet hat, verliert für das nächst« Jahr seinen Anspruch auf Nutzung des Geländes. Todeserklärung. Der Behördenangestellte Friedrich G u 1 d n e r, geb. am 21. April 1910 in Mh.-Sandhofen, zuletzt Angehöriger der Einheit Feldpost Nr. 11 534 A, wird hiermit gemäß§ 4 Absatz 2 Gesetz über die Verschollenheit die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939(RGBl. I S. 1186) für tot erklärt. Als Zeitpunkt des Todes wird der 22. Dezember 1943, 24 Uhr, festgestellt.(§ 9 Absatz 2 des obengenannten Gesetzes. Mannheim, 28. Septbr. 1945. Amtsgericht FG. Todeserklärung. Der Gefreite Adolf Hauke, geb. am 21. 9. 1907 in Cottbus, wohnhaft in Mannheim, Fratrel- straße 5, zuletzt Angehöriger der 33. Art.-Regt., Stabsbatterie(36. Division- Tankwagen-), wird hiermit gemäß§ 4 Absatz 2 Gesetz über die Feststellung der Todeserklärung und die Feststellung der Todeszelt vom 4. Juli 1939(RGBl. I S. 1186) für tot erklärt. Als Zeitpunkt des Todes wird der 10. Dezember 1941 24 Uhr, festgestellt.(§ 9 Absatz 2 des obengenannten Gesatzas). Mannheim, 26. Sept. 1945. Amtsgericht FG. geb. Burkert ln Mannheim, Alphornstraße 22, hat t •ntragt, Ihren zuletzt ln Mannheim, Alphornstraße wohnhaft gewesenen, am 30. Januar 1919 in Mannhe geborenen Ehemann, welcher als Angehöriger der Ei heit Feldpost Nr. 47 822 seit 13. Mai 1944, an welch: Tage er in Italien(Sulmona) tödlich verunglückt sc soll, vermißt sei, für tot zu erklären. Es ergeht hl: mit die Aufforderung: a) an den Obengennannten, si spätestens 30. Dezember 1945 beim Amtsgericht Man heim(Hochschule für Musik, E 4, 2. Stock, Zimmer I zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werd kann; b) an Alle, welche über den Verschollenen At kunft geben können, bis zum genannten Zeitpur dam Gericht Anzeige zu machen.— Mannheim, d 1. Oktober 1945. Amtsgericht FG. jtfruck; Mannheimer Großdruckerei, ß 1, 4-6