MILITARY-GOVERNMENT Für di« Schriftleitung verantwortlich i Militär-Regierung Deutschland Stadtkreis Mannheim GAZETTE Für den geschäftlichen Teilt Wilhelm Geppert und Alfons Neugart Mannheim, R 1, 4-6, Tel. 42580 Germany-Amtsblatt der Militärregierung Deutschland/ Stadtkreis Mannheim Nr. 5/2. Jahrgang Samstag, 2. Februar 1946 Preis 10 Pfg. Militärregierung Deutschland d) Zur Führung eines Reklsmebüros: Gasse Erwin, Mannheim, L 5, 5 Münz Karl, Mannheim, Ziegelgasse 27. Ausschaltung und Verbot der militärischen Ausbildung Artikel I Jegliche Tätigkeit von Verbänden, Vereinen, Gruppen und Einzelpersonen, die sich mittelbar oder unmittelbar damit belaßt, die Theorie, Grundsätze, Technik oder Mechanik des Krieges zu lehren oder die darauf abzielt, für Irgendwelche kriegerische Handlungen vorzubereiten, ist hiermit verboten und wird für gesetzwidrig erklärt. Artikel II Sämtliche militärischen Erziehungsanstalten werden für gesetzwidrig erklärt und sind unverzüglich zu schließ«!. Artikel in Alle Vereine und Verbände ehemaliger Kriegsteilnehmer und alle Vereine, Verbände und Gruppen, welche das Ziel haben, die deutschen militärischen Traditionen aufrechtxuerhalten, sind verbaten und werden unverzüglich aufgelöst. Artikel IV Das Tragen seitens deutscher Staatsangehöriger von Militär- oder Naziuniformen, Abzeichen, Fahnen, Bannern oder Standarten oder militärischer oder ziviler Orden und Ehrenzeichen, sowie der Gebrauch charakteristischer Nazi- oder militärischer Gruß- und Begrüßungsformen sind verboten. Alle anderen symbolischen Gesten, die den Nazigeist zum Ausdruck bringen, sind verboten. Die Verleihung oder die Annahme von zivilen oder militärischen Orden, Auszeichnungen, Ehrenzeichen oder Medaillen ist verboten. Artikel V Versuche, die Bestimmungen dieses Gesetzes unter dem Deckmantel von Vereinen zur Pflege von Sport und Leibesübungen zu umgehen, sind verboten. Artikel VI Zivile Manifestationen, Militärparaden und das Auftreten in der Öffentlichkeit in militärischer Marschordnung unter irgendeiner Form sina verboten. Ausnahmsweise und nur soweit es aus drücklich von der Militärbehörde genehmigt wird, dürfen zivile Manifestationen stattflnden. Artikel VII Schriftliche, mündliche oder anderweitig betriebene Propaganda oder Agitation, die darauf hinausgeht, militärischen und nationalsozialistischen Geist oder derartige Einrichtungen zu erhalten, wieder ins Leben zu rufen oder zu fördern oder die die Verhen- llchimg des Krieges zum Gegenständ hat, ist verboten. Artikel VIII Wer irgendeiner Bestimmung dieses Gesetzes zuwiderhandelt, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus. Artikel IX Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1945 in Kraft. Bemerkung: Dieses Gesetz findet zeitweilig hinsichtlich des Tragens der Uniform und in Bezug auf Disziplin keine Anwendung auf gewisse ehemalige Angehörige der deutschen Wehrmacht, die auf ihre endgültige Entlassung aus der Wehrmacht warten, sowie auf solche, die mit Kenntnis des Kontrollrates für die alliierten Zonenbefehlshabers oder in derem Aufträge tätig sind. Ausgefertigt in Berlin, den 30. November 1945. Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte sind unterzeichnet von: G. Schukow, Marschall der Sowjetunion Joseph T. McNarney, General G. L. Montgomery, Feldmarschall P.Koenig, Armeekorpsgeneral. Lizenzen für Zeitungs-und Buchhandel und Druckereien Nachtrag«um Verzeichnis in der Military Gazette vom 27. 10. 1945 Von der Militärregierung wurden weiterhin zugelassen: a> Zum Vertrieb bezw. Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften. Büchern, Broschüren und sonstigen Veröffentlichungen, sowie zur Führung einer Buchhandlung, Leihbücherei oder eines Antiquariates: Adomat Anna, Feudenheim, Neckarstr., Alt. Schulhaus Bauer Erika, Waldhof, Lutzenbergstraße 82 Diringer Frieda, Mannheim, Seckenheimer Straße 53 Erhard August, Mannheim, Waldhofstraße 11 Finzer Karl, Mannheim, Untere Mühlaustraße 94 Geiger Heinrich, Feudenheim, Hauptstraße 68 Heim Margarete, Mannheim, J 1, 18a Heeg Josef, Mannheim, Lenaustraße 48 Heiler' Josef, Mannheim, Meßplatz 7 Kempf Philipp, Mannheim, Mannheimer Straße 14 Kesselring Elisabeth, Feudenheim, Neckarstr., Altes Schulhaus Kieeewetter Max, Mannheim, Mönchwörthstraße 415 Kirsch Edwin, Sandhofen, Kalthorststraße 6 Kober Georg, Mannheim, Ludwig-Frank-Strgße 16 Körner Karola, Mannheim, Renzstraße 3/ Kühner Franz, Mannheim, Eggenstraße 9 Laber Fritz, Waldhof, Langer Schlag 57 Leutner Martha, Mannheim, U 6, 7 Ludewig Elisabeth, Mannheim, Tullastraße 14 Mordes Josef, Seckenheim, Zähringerstraße 16 Mitsch Luise, Mannheim, Pflügersgrundstraße 6 Pfaehler Hermann, Mhm.-Neckarau, Neckarauer Str. 97 Schleicher Lina, Mannheim, T 6, 19 Schneider Kaspar, Mannheim, Kronprinzen strafi« M Schneider Jakob Karl, Mannheim, T 6, 20 Schuck Josef, Mannheim, J 2, 12 Sotta Karl, Rheinau, Frühlingstraße 17 TUlmann Dr. Curt, Mannheim, P 7, 19 Werr Richard, Mannheim, O 5, 15 Weick August, Mannheim, G 3, 9 Wilson Edgar, Mannheim, Jungbuschstraße 32 Wirth August, Feudenheim, SchenkendorfStraße 4 Würfel Friedrich, Mannheim, Riedfeldstraße 38 Würfel Emilie, Mannheim, Mittelstraße 26 Wiesenbach Elise, Mannheim, Schloßbunker Zühlsdorf Erich Paul, Mannheim, Käfertaler Str. 231 b) Zum Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften: Bieg Josef, Käfertal, Freie Luft 10 Claas August, Mannheim, Georg-Lechleiter-Platz 9■ Donath Ernst, Mannheim, H 7, 35 Graf Valentin, Mannheim, H 4, 15 Höcker Pius, Mannheim, Wespinstraße 16 Intemann Minna, Seckenheim, Zähringerstraße 43 Kling Elsa, Feudenheim, Zietenstraße 44 Knoll Friedrich, Käfertal, Reiherstraße 27 Möller Karl, Mannheim, F 7, 18 Werner Ernst, Mannheim, Alphomstraße 38 c) Zur Führung von Druckereien: Besting Wilhelm, Mannheim, T 5, 12 Bode Dr. Fritz, Mannheimer Großdruckerei, R 1 Brandt und Schulz, Käfertal, Ladenburger Straße 20a Bernhard Meissner, Deutsches Druck- und Verlagshaus, H 2, 3 Gremm Johann, Mannheim, S 2, 3 Walther, Hansa-Druckerei, Mannheim, Bachstraße Hepting Heinrich, Mannheim, K 3, 28 Langenbacher Karl. Mannheim, Renzstraße 5 Läufer Karl, Mannheim, Renzstraße 5 Mack Karl, Waldhof, Moosgasse 25 Metz Wilhelm, Mannheim, K 3, 28 Der 17. Februar ist der Tag... Die Militärregierung hat beanstandet, daß zahlreiche zivile Kraftfahrzeuge den Verkehr gefährden, weil sie in ihrer Verkehrs- und Betriebssicherheit den Anordnungen der Straßenverkehr-Zulassungs- Ordnung(STVZO) nicht entsprechen. Es wird ausdrücklich dadauf hingewiesen, daß die Bestimmungen über die Zulassung(§§ 19—21) und die Ueber- wachung(§ 29) der Kraftfahzeugre unverändert in Kraft sind. Durch die Vernichtung zahlreicher Kraftfahrzeugbriefe und der Karteimittel der Zulassungsstellen sind in vielen Fällen die technischen Daten der Kraftfahrzeuge nicht mehr eindeutig bekannt und müssen neu festgestellt werden. Hierzu genügen nicht die Angaben des Fahrzeughalters, die nachweislich in den meisten Fällen dem Tatsachenbefund nicht entsprechen. Es wird daher mit sofortiger Wirkung angeordnet: Vor jeder Neuzulassung oder Wiederzulassung eines Kraftfahrzeuges ist dieses dem amtlich anerkannten Sachverständigen zwecks Beibringung eines Gutachtens oder Ausfertigung eines Krfz.-Briefes geDie 4 8-Stunden-Woche Bestätigung auf der Meldekarte, sonst keine Lebens- . mittelkarten! Alle arbeitsfähigen Männer, die in der Stadt Mannheim aniässig sind, müssen pro Woche 48 Stunden produktiver Arbeit leisten. Wer dieser Verordnung nicht nachkommt, erhält keine Lebensmittelkarten und wird außerdem inhaftiert. Alle Männer zwischen 14 und 65 Jahren werden als arbeitsfähig betrachtet, sofern sie nicht im Besitz eines vom Städtischen Gesundheitsamt ausgestellten Attestes sind, wonach ihr körperlicher Zustand Ihnen den Arbeits-Einsatz nicht gestattet. Von anderen Aerzten ausgestellte Atteste werden nicht anerkannt. Alle Firmen, die einen oder mehrere Angestellte beschäftigen; sind dafür verantwortlich, daß auf der Meldekarte die genaue Stundenzahl, die die Angestellten in einer Woche für die einzelnen Firmen arbeiten, angegeben werden. Falsche Angaben bezüglich des Beschäftigungsnachweises haben die Entziehung der Betriebs-Lizenz und die gerichtliche Bestrafung des Firmen-Oberhauptes zur Folge. Jeder einzelne ist dafür verantwortlich, sich dem Arbeitsamt zum Arbeits-Einsatz zur Verfügung zu stellen. Auf Befehl der Militär-Regierung. Verlegung des Nachrichten-KontrollbOros Registrierung von Musikern, Schauspielern, Artisten, Buchhändlern, Zeitungshändlern usw. Das Nachrichten-Kontrollbüro wurde nach K 5, Zimmer 305, verlegt. Dort sind auch alle an die Nachrichten-Kontrollstelle Heidelberg(früher D. I. S. C. C.) gerichteten Anträge einzureichen. Urnenaufbewahrung im Kauptfrledhof In den Urnenhallen des Hauptfriedhofes Mannheim werden Urnen gegen eine jährliche Gebühr aufbewahrt. Soweit die Zahlung der Gebühr rückständig ist, ist die Aufbewahrungszeit abgelaufen. Die weitere Aufbewahrung kann nur gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr erfolgen. Angehörige- welche die Urnen weiterhin In der Urnenhalle belassen wollen, werden aufgefordert, dies bis längstens 31. März 1946 bei der Friedbofverwaltung zu beantragen. Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden. maß 19 bzw.§ 21 der StVZO vorzuführen. Der rechtmäßige Erwerb des Kraftfahrzeuges muß dabei einwandfrei nachgewiesen werden. Soweit Kraftfahrzeugbriefe nicht vorhanden sind, verwenden- die Sachverständigen Vordrucke, die inhaltlich dem Kraftfahrzeugbrief entsprechen. Amtlich anerkannte Sachverständige im Sinne dieser Anordnung sind ausschließlich die Sch verständigen der Tech. Prüfstellen für den Krfz.-Verkehr bei den Techn. Ueber- wachungsvereinen(TÜV), die gemäß der Verordn:mg über Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr bestätigt sind. Ueber diese Vorführung der Kraftfahrzeuge anläßlich ihrer Zulassung hinaus hat die Militärregierung angeordnet, daß alle zivilen Kraftfahrzeuge de: m§ 29 StVZO vorgeschriebenen Nachuntersuchung mterworfen sind und diese Prüfung in angemessc nen Zeiträumen zu wiederholen ist. Die erste Nachprüfung hat demgemäß sofort zu erfolgen.) Der Bevollmächtigte für den Nahverkehr (Nbv) für Württemberg and Baden. Bekanntmachungen der Stadtverwaltung Ergänzung des Beirats der Stadt Mannheim Zu den bisherigen Mitgliedern des Beirats der Stadt Mannheim Walter Kaiser, Mhm.-Neckarau, Auleldatr. 17 RudolfKohl, Mhm.-Rheinau, Casterfeldstr. 203a Jakob Trumpfhel ler, Mannheim- Feudenheim, Hauptstraße 95 Wilhelm Seifert, Mannheim, B 7, 4 hat Oberbürgermeister Braun mit Zustimmung der Militärregierung in letzter Zeit folgende 12 neue Mitglieder des Beirats der Stadt Mannheim berufen; Georg Gräber, Mannheim-Friedrichsfeld, Pfalzburger Straße 12 Max Grande, Mhm.-Käfertal, Auerhahnstr. 12 Konrad Haas, Mhm.-Käfertal, Habichtstr. 10 JakobKastner, Mannheim, Zypressenstraße 7 August Kuhn, Direktor des Arbeitsamts Frau Anette Langendorf, Mannheim- Friedrichsfeld, Belchenstraße 100 Peter Schilpp, Mannheim-Neckarau, Mönchwörthstraße 119 Paul Schreck, Mannheim-Gartenstadt, Schlehenweg 29 Jakob Sommer, Mhm., Langerötterstraße 56 Gerhard Vögele, Mannheim, J 5, 10 i Karl Wagner, Mhm.-Käfertal, Bäckerweg 40 Kurt Weber, Mannheim, Herzogenriedstr. 110 Kulturelle Veranstaltungen NationaStheater Mannheim vom 3. Februar bis 11. Februar 1946. Sonntag, 3. Febr.: Fldello. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20.45 Uhr. Montag, 4. Febr.: Cavalleria rusticana. Hierauf: Der Bajazzo. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20.45 Uhr. Dienstag, 5. Febr.: Der Gärtner von Toulouse. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20 Uhr. Mittwoch, 6. Febr.: Der Barbier von Sevilla. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20.30 Uhr.' Donnerstag, 7. Febr.: Dr. med. Hiob Prätorius. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20.45 Uhr. Freitag, 8. Febr.: Der Troubadour. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20.45 Uhr. Samstag, 9. Febr.: Puccinl-Abend. Ausschnite aus den Opern Boheme, Madame Butterfly, Tosco. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20 Uhr. Sonntag, nachmittags, 10. Febr.: XYZ. Anfang 14 Uhr, Ende etwa 16 Uhr. Sonntag, abends, 10 Febr.: XYZ. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20 Uhr. Montag, 11. Febr.: Der Barbier von Sevilla. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20.30 Uhr. Neue FernsprechanschIQsse des Stadt. Krankenhauses Ab Mittwoch, den 30. 1. 1946, ist das Städt. Krankenhaus unter der Sammel-Nr. 54 131 zu erreichen. Es wird gebeten, nur diese Nummer für Anrufe zu verwenden und im Fernsprechverzeichnis zu berichtigen. . Ueberwachung der Kraftfahrzeuge und Anhänger Rurutverfügung an die Landräte, Oberbürgermeister, Fahrbereitschaftsleiter , und Kraftfiahrzeugzulassungsstellen Verkehr * Reisegenehmigungsverfahren Nach einer Mitteilung der Reichsbahndirektion Stuttgart sind vom 1. Februar 1946 an für die Erteilung von Reisegenehmigungen folgende Gebühren zu erheben: a) für Einzelreisegenehmigungen= 0.50 RM b) für Dauerreisegenehmigungen= 3.00 RM Exprefigut-Annahme beim Bahnhof Mannheim-Neckarstadt Für die in Mannheim nördlich des^Neckars, im Stadtteil Mannheim-Neckarstadt ansässigen Firmen und Bewohner wurde unter Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse— Zerstörung der Neckarbrücken— ab Montag, 21. Januar 1946, beim Bahnhof Mannheim-Neckarstadt wieder eine Annahmestelle für Expreßgut eingerichtet. Solange der Zugverkehr zwischen Mannheim-Waldhof und Mannheim- Neckarstadt noch nicht aufgenommen ist, ist die Annahmezeit von 8.00—14.00 werktäglich. Die Abfuhr der angenommenen Expreßgüter nach der Eil- und Expreßgutabfertigung Mannheim Hbf erfolgt durch die amtliche Expreßgutbestätterei Max Hoffmann. Es werden nur Expreßgutstücke im Einzelgewicht bis 50 kg angenommen. Schwerere Stücke sind nach wie vor bei der Expreßgutabfertigung%lannhelm Hbf aufzuliefern. An Ueberfuhrgebühren werden erhoben: bis 20 kg 20 Rpf für die Sendung, über 20 kg bis 50 kg 40 Rpf für die Sendung. Die Gebühren sind vom Absender zu erheben. Verlegung der Fahrbereitschaft Die Diensträume der Fahrbereitschaft befinden sich ab Montag, 4. Februar 1946, in L 6, 14. Personenverkehr Neckargemünd- Neckarsteinach Ab Mittwoch, den 9. Januar, verkehrt täglich ein Motorboot der Firma Bossler in Neckarsteinach zwischen NecWarsteinach und NeckargemUnd. Es bringt die Reisenden mit ihrem Handgepäck in Neckarsteinach und Neckargemünd von und zu jedem Zuge und schließt vorerst behelfsmäßig die seitherige Lücke auf der Strecke Eberbach—Neckargemünd. Diese Beförderung geschieht auf Rechnung nnd Gefahr der Reisenden selbst. Die Reichsbahn Ist an diesem Vorgänge unbeteiligt, übernimmt also keine Haftung Irgendwelcher Art. Durchgehende Fahrkarten haben auf der Schiffsstrecke keine Gültigkeit. Anlegeplätze: In Neckarsteinach in der Nähe des Bahnhofs, in Neckargemünd bei der Fähre, linkes Neckarufer, 1 in der Nähe der Endstation der elektrischen Straßenbahn. Fahrplan: zu jedem Zuge. Wiederaufnahme des Postzeitungsdienstes Von sofort an wird innerhalb der ganzen amerikanischen Jßesatzungszone der Postzeitungsdienst wieder zugelassen. Infolgedessen können alle lizenzierten und zum Postvertrieb angemeldeten Zei- * tungen und Zeitschriften durch die Post bezogen werden. Einzelheiten am Zeitungsschalter beim Postamt 1 in U 2, 5/6. Der Postverkehr in der amerikanischen Zone Wiederholte Anfragen geben Veranlassung, die derzeit gültigen Bestimmungen über den Postverkehr in der amerikanischen Besatzungszone und denjenigen mit den andern Besatzungszonen nochmals bekanntzugeben. Im Verkehr mit der britischen, französischen und rassischen Besatzungszone sind zugelassen: 1. Postkarten. 2. Briefe bis 500 gr. 3. Geschäftspapiere und Mischsendungen bis 500 gr. 4. Einschreibbriefsendungen. Für den Postverkehr innerhalb der amerikanischen Besatzungszone gelten folgend^ Bestimmungen: a) Postverkehr: 1. Postkarten. 2. Brief« bis 1000 gr. 3. Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen bis 500 gr. 4. Einschreibbriefsendungen. 5. Eilsendungen. 6. Wertbriefe. 7. Nachnahmesendungen. 8. Postaufträge. 9. Postanweisungen, 10. Päckchen(bis 2 kg). 11. Gewöhnliche Pakete(elnzchl. unversiegelte Wertpakete) bis 20 kg. 12. Versiegelte Wertpakete bis 20 kg. b) Postscheckverkehr(vorerst nur mit den Postscheckämtern Karlsruhe, Frankfurt/M. und Stuttgart): 1. Zahlkarten unbeschränkt. 2. Ueberwelsungen von Konten zu Konten unbeschränkt 3. Barschecke und Zahlungsanweisungen in jedem beliebigen Betrag, jedoch nur innerhalb der amerikanischen Zone der genannten Scheckämter. Ueber Auszahlung höherer Beträge für Lohn- und lebenswichtige Zahlungen, sowie über Beschränkungen gesperrter Konten geben die Postämter Auskunft. c) Postsparkassendienst: 1. Einzahlungen unbegrenzt. 2. Rückzahlungen täglich bis zu 100 RM, monatlich jedoch" höchstens 500 RM. Für die Aufgabe von Paketen sei nochmals besonders darauf hingewiesen, daß die Aufschrift(wie auch bei Briefen und Postkarten) in Maschinen- oder Druckschrift erfolgen muß, daß das Einlegen brieflicher Mitteilungen verboten ist und daß nur Pakete in haltbarer Verpackung angenommen werden können. Postscheckverkehr ohne Beschränkung Die Beschränkung der Barauszahlungen im Post- .heckverkehr auf 500,— RM. monatlich wird mit ofortiger Wirkung aufgehoben. Die Postschecktell- lehmer können also künftig wieder mit Barscheck »der Zahlungsanweisung über jeden beliebigen Betrag ihres Guthabens verfügen. Es ist jedoch in möglichst weitem Umfang von der bargeldlosen Zahlung Gebrauch zu machen. Für gesperrt« Konten bleiben die bisherigen Beschränkungen bestehen. 9 Städtisches Ernährungs- und Wiitschaftsamt der 85. Kartenperiode der Punkt Verrechnungsstelle zu melder Sport Sonntag, den%. Februar: Lebensmittelmarken a) Für die Woche vom 4. bis 10. Februar 1946(1. Woche der 85. Zuteilungsperiode) gilt folgende Zuteilung: Brot: Auf Abschnitt Brot 85/1 und Kleinabschnitte Kleinstkinder(1—>-3 Jahre)=r 800 g Kleinkinder(3—6 Jahre)= 1300 r Kinder(6—10 Jahre)’— 3000 g Jugendliche(10—18 Jahre)=, 4000 g Erwachsene(über 18 Jahre)= 3000 g Auf die □ gekennzeichneten Brotabschnitte der Kleinstkinderkarte(1—3 Jahre) können anstelle von 500 g Brot— 375 g Kindergetreidenährmittel oder 500 g Weißbrot, oder Weißmehl im Verhältnis 100:75 bezogen werden. Soweit es die Versorgungslage gestattet, kann anstelle von Brot, Weißbrot oder Weißmehl, le'zteres im Verhältnis 100:75 bezogen werden, und zwar: 1) Für Kleinstkinder von 1—3 Jahren— auf alle Brotabschnitte der Kleinstkinderkarten Klst, SV 8 und SV 9. 2) Für Kleinkinder von 3—6 Jahren— auf den Brotabschnitt I über 500 g der Kleinkinderkarten Klk, SV 5 und SV 6 sowie auf säm‘. liehe Kleinabschnitte über je 50 g. 3) Für Kinder von 6—10 Jahren— auf die Brotabschnitte II und IV über je 1000 g der Kinderkarten K, SV Sa und SV 4a und sämtliche Kleinabschnitte über je 50 g. 4) Für Jugendliche von 10—18 Jahren— auf die Brotabschnitte IV über 1500 g der Lebensmittelkarten für Jugendliche d. i. Jgd, SV 3 und SV 4 und sämtliche Kleinabschnitte über je 50 g. 5) Für Erwachsene über 18 Jahren— auf die Brotabschnitte XV über 1500 g der Lebensmittelkarten für Erwachsene d. i. E, SV 1 und SV 2 und sämtliche* Kleinabschnitte über je 50 g. Durch den Bezug von Weißbrot und Weißmehl darf di« Woohen-Brotration nicht überschritten werden. Die für Weißbrot und Weißmehl bestimmten Brotmarken treten deshalb erst mit ihrem Aufruf in der M.-G. G. ln Kraft. Bet der Abrechnung der vorgenanten Abschnitte werden Bezugscheine auf„Weißmehl“ laufend ausgestellt. Nährmittel: Auf Abschnitte Nährmittel und Kleinab schnitt« für Säugling*(0—1 Jahr)=; 500 g für die übrigen Altersklasse= 150 g für werdende u. stillende Mütter(Mü)— 500 g Für die Nährmitielabschnitte mit dem Aufdruck T können Nährmittel oder Teigwaren bezogen werden. Die Versorgungslage in Teigwaren tot noch nicht so, daß alle mit T gekennzeichneten Abschnitte mit Teig- waren beliefert werden können ein Anspruch auf Belieferung mit Teigwaren kann deshalb nicht geltend gemacht werden. Auf mindestens einmalig 150 g Nährmittelabschnitte mit dem Aufdruck T müssen Graumehlteigwaren bezogen werden. Anstelle von Graumehlteigwaren dürfen andere Teigwaren oder Nährmittel.nicht abgegeben oder bezogen werden. Fleisch: Auf Abschnitt Fleisch 85/1 abschnitte Kleinstkinder(Klst) Kleinkinder(Klk) Kinder(K) Jugendliche(Jgd) Erwachsene(E) und Klein- = 50 g = 100 g .= 300 g = 300 g = 200 g Käse: Auf den grünen Quarkabschniit der 84. Zuteilungsperiode, In Verbindung mit dem gelben Quarkabschniit der 85. Zuteilungsperiode der Lebensmittelkarten für die Altersklassen 3 und mehr Jahre zusammen= 82,5 g Die grünen und gelben Quarkabschnitte der Lebensmittelkarten für Säuglinge und Kleinstkinder mit den Kennziffer« 1 und 2 sind ungültig. Dies* Regelung gilt x nicht für die Quark-Abschnitt# der Berechtigungskarten für werdende und stillend* Mütter(Mü) und für die braunen Arbeiter- Zusatzkarten(TS, S, Sst) Milch: Bestellabschnite sind sofort nach Erhalt der Lebesmittelkarten im Milchgeschäft abzugeben. Die Bestellabschnite werden wie folgt bewertet: Säuglingskart#(Sgl) wöchentl. 5’4 1 Vollmilch Kleinkinder(Klk) Kleinstkinder(Klst) Kinder(K) Jugendliche(Jgd) Erwachsene(E) Werdende und stillende Mütter „ 3 y, 1„* 5 V. 1 „ 1 Yt 1 Frischmilch „ VA 1 % 1 „ 314 1 Vollmilch Marmelade: Auf die Marmeladeabschnitte der Karten für Säuglinge, Kleinstkinder und werdende und stillend# Mütter je= 250 g (Zuteilung für die ganze Kartenperiode 85). Zucker: Auf die gekennzeichneten Abschnitte Säugling#= 500 g Kleinstkinder= 250 g Kleinkinder= 125 g Fett: Auf die Fett-Abschnitte I und II über je 62,5 g Margarine= 125 g (Teilselbstversorger in Fleisch und Schlachtfetten ss 62,5 g Margarine). AUe Fetteabschnite der Berechtigungskarten für werdende und stillende Mütter sind mit Butter, alle Fettabschnitte der Arbeiterzulagekarten sind mit Margarine zu beliefern. Kaffee-Ersatz: Für alle Altersklassen vom 6. Lebensjahr ab auf die entsprechend. Abschnitte=- 200 g. (Zuteilung für die ganze Kartenperiode.) Di* Kaffee-Ersatz-Abschnitte aller Lebesmittel- karten für Kinder von 3-6 Jahren sind ungültig. Die Kaffee-Ersetz-Abschnitte der Arbeiterzulagekarten sind nach Aufdruck zu beliefern. Fische: Die Fisch-Lieferabschnitte 185, 194, 199, 204 und 219 des Mannheimer Einkaufsausweises sind verfallen und von den Fischkleinverteilern sofort abzurechnen. Kartoffeln: Auf Abschnitt 1/85 und I/II/85(für zwei Wochen für Kinder bis zu 3 Jahren) der Bezugsnachweise für SpeisekartofTeln 82—89 mit, d"m Aufdruck Mannheim-Stadt= 3090 g Die Abschnitte 185 und J/II/85 sind von den Kleinverteilern abzutrennen und aufzubewahren. b) Die nunmehr verfallenen Reisemarken(78) sind von den Kleinverteilern spätestens bis 19. Februar 1946 bei den Markenannahmestellen einzureichen. c) Die neuen Reisemarken gelten nur in der 84., 85. und 86. Zuteilungsepriode. d) Kartenabsctfnitte ohne Mengenangabe dürfen erst nach besonderem Aufruf beliefert werden. e) Bezug und Abgabe von Lebensmitteln usw. gegen noch nicht gültige Abschnitte ist unzulässig. Ein Abschnitt wird erst gültig durch seinen Aufruf ln der M.-G. G und ab Montag der Woche, für die er aufrenifen Ist. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Mannheim, den 29. Januar 1946. Fisch- Verteilung Als Restbelieferung auf Abschnitt 190 und, soweit Vorrat reicht, als Neulieferung auf Abschnitt 261 der Mannheimer Einkaufsausweise gelangen etwa Mitte nächster Woche zur Verteilung: 375 g Frischfische mit Kopf oder 250 g Frischfische ohne Kopf oder 200 g Frischfische— Filet oder 125 g Marinaden in den Fischgeschäften, in denen mit Abschnitt 187 die Fischbesteilung erfolgt ist. Der alte Mannhe mer Einkaufsausweis ist deshalb mitzubringen. Auf den Aushang in den einzelnen Fischgeschäften wird verwiesen. Vaisorpnt? mit Taba'waten Die Zuteüunfcsmengen, wie sie in der M. G. G. Nr. 35 und Nr. 36 am 8. und 15. 12. 45 für die 83. Kartenperiode festgelegt wurden, haben auch für die 85. Kartenperiode Gültigkeit. Die Tabakwarenhändier werden ausgefordert, die in der 84. Kartenperiode eingenommenen Raucherkartenabschnitte mit dem vorgeschriebenen Nachweis bis spätestens 11. 2. 1946 bei unserer Punktver- i echnungsstelle in R 2 afczuliefern. Gleichzeitig wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Raucherkarten jeweils mit dem Ende der Karten- pet de verfallen sind und nicht mehr beliefert werden dürfen. Die Tabakwarengroßbändler werden aufgefordert, ebenfalls bis 11. 2. 46 ihre Warenbestände zu Beginn Wöchentliche Bestandsmeldung durch die Mannheimer Lebensmittel-Großverteiler Unter Hinweis auf unsere wiederholten Bekanntmachungen in der Military-Government Gazette werden die Mannheimer Lebensmittel-Großverteiler auf die Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung ihrer Lebensmittel- etc. Bestände an das städt.’Emährungs- amt Mannheim aufmerksam gemacht. Diese Meldung hat wöchentlich nach dem Stand am Samstag zu erfolgen und ist beim städt. Ernährungsamt(z. Zt. Rathaus. K 7, 1, Zimmer 417), jeweils am unmittelbar folgenden Montag, bis spätestens 17.00 Uhr, abzugeben. Fehlanzeige ist erforderlich. Großhändler, welche die Bestands- oder Fehlmeldung unterlassen, machen sich strafbar. Invanturaufnahne in der Lederbranche Alle Fabrikanten, Groß- und Einzelhändler für Schuhe, Leder, Lederwaren und Treibriemen sowie Gerber und Rohhäutehändler in Baden/Württemberg haben auf Anordnung der Militär-Regierung bis zum 10. 12. 46 beim Landeswirtschaftsamt in Karlsruhe eine Inventuraufnahme in 3facher Ausfertigung abzugeben. Durch besonderes Rundschreiben haben wir von dieser Auflage Kenntnis gegeben. Wer von dieser Anordnung betroffen wird und kein Rundschreiben erhalten hat, wird aufgefordert sich irrl Rathaus K 7, Zimmer 415. umgehend persönlich zu melden. Städt. F.rnährungs- und Wirtschaftsamt Mannheim. Erziehung und Unterricht Vereinigte Mädchenrealgymnasien Mannheim 1) Die Schülerinnen der Oberprima versammeln sich am Montag, 4. Februar 1946, die Schülerinnen der Unterprima am Montag. 11. Februar 1946, jeweils 13.30 Uhr im Gymnasium. Roonstraße. 2) Die für die unterste Klasse(Sexta) nachgemeldeten und noch nicht geprüften Schülerinnen haben am Dienstag, den 5. Februar 1946, 8.30 Uhr, im Gebäude der Elisabethsehule, D 7, 8, mit Schreibmaterial zur Aufnahmeprüfung zu erscheinen. 3) Aufstiegsprüfungen finden im Gebäude der Elisabethschule, D 7, 8, statt für die Klassen: 1 nach 2(Quinta) am Mittwoch, 6. Februar 1946, 2 nach 3(Quarta) am Donnerstag, 7. Februar 1946, 3 nach 4(Untertertia) am Freitag, 8. Februar 1946, 4 nach 5(Obertertia) am Montag, 11. Februar 1946, jeweils 8.30 Uhr. Aufstlegsprfifungen für die Klassen: 6 nach 7(Obersekunda) ab Montag, 4. Februar 1946, 13.15 Uhr, 5 nach 6(Untersekunda) ab Donnerstag, 7. Febr. 1946, 13.15 Uhr, im Gebäude des Gymnasiums, Roonstr. Vo'ksschu'en Durch die Wiederherrichtung der Uhlandschule und Luzenbergschule konnten in diese bisher in der Waldhof-, Neckar- und Wohlgelegenschule behelfsmäßig untergebraenten Klassen verlegt werden. Sprechstunden im Landeswirtschaftsamt Das Landeswirtschaftsamt Baden, Außenstelle Mannheim, K 7, macht darauf aufmerksam, daß für den Publikumsverkehr an sämtlichen Nachmittagen und Samstags keine Sprechstunden abgehalten werden. Sprechstunden nur Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr. Omnibus Personenverkehr nur durch zivile Unternehmer Reichsbahn und Reichspost nicht mehr berechtigt Der Bevollmächtigte für den Nahverkehr für Württemberg und Baden in Stuttgart ist von der Militärregierung- Land, Abteilung Transportation, beauftragt, die Fahrbereitschaftsleiter seines Dienstbereiches dahingehend zu unterrichten, daß mit sofortiger Wirkung der Personenverkehr mittels Omnibusse der Reichsahn oder der Reichspost verboten ist. Die Personenbeförderung darf ausschließlich nur durch zivile Unternehmer vorgenommen werden. Der Bevollmächtigte für den Nahverkehr für Württemberg und Baden. Gruppenfahrbereitschaftsleiter Karlsruhe. ... und der Treffpunkt das Mannheimer Stadien! Gesundheitsamt Zugelassene Aerzte: Frau Dr. Gertrud Krempin-Heddaeus, Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, jetzt Feudenheim, Nadlerstraße 18. Tel. 53 628. Zahnarzt Dr. Max Bühn, Mannheim, Tullastr. 16. Winterspeisung 1945'4S der Mannheimer Wohlfahrtsverbände: Deutsches Rotes Kreuz, Deutscher Caritas-Verband Innere Mission und Arbeiterwohlfahrt Kartenvorverkauf: Die Essenkarten sind unter allen Umständen im Vorverkauf zu beschaffen. Dabei sind die entsprechenden Lebensmittelmarken(30 g Fett. 250 g Brot, 100 g Nährmittel) mitabzuliefem. Durch die Einschaltung einer Fleischmahlzeit in jeder Woche erhöh* sich der Preis der Essenkarten auf BM 2,65. Es wird darauf hingewiesen, daß in erster Linie die Besitzer von Wochen-Essenkarten Anspruch auf die Essen der Massenspeisung haben. Der Vorverkauf erfolgt ausnahmslos von Donnerstags Ws Samstags Montags werden keine Karten für die taufende Woche mehr abgegeben Der Verkauf der Essen karten findet, wie bisher, an allen Essenansgabe- stellen statt. Wiederholt wird darauf aufmerksam gemacht, daß Essenkarten aller Farben an jeder Ausgabestelle eingelöst werden können. Essenausgabestellen: Innenstadt: Nr. 1: Rote-Kreuz- Rüche, R5 „ 2: Herberge zur Heimat, U 5,12 „ 3: Wartburg-Hospiz. F 4. 8-9 „ 4: Niederbronner Schwestern, D 4, 4 „ 5: Kath. Schwesternhaus„St. Clara“, M 6,12 Jungbusch: . Nr. 7: Gasthaus Schmidt, 1 Beilstr. 14 Oststadt: Nr. 8: Christuskirche, Werderplatz Nr. 37: Neuostheim, Böcklinstraße 14 Schwetzingerstadt: Nr^9: Friedenskirche, Traitteurstr. 48, Hth. „ 10: Kath. Vereinshaus, Schwetzinger Str. 105 Lindenhof- Almenhof: Nr. 11: Johanniskirche, Rheinaustr. 21 , 12: Markuskirche, Im Löhr 4 Neckarstadt-West: Nr. 13: Rote-Kreuz-Küche, Alphornstr. 2a „ 14: Laurentianum, Laurentiusstr. 19 Neckarstadt-Ost: Nr. 15: Lokal Mändel, Käfertaler Str. 49 „ 16: Wohlgelegensehule, Kronprinzenstraße Käfertal-SUd: Nr: 17: Kath. Schwesternhaus, Dürkheimer Str. 56 Käfertal: Nr. 18: Ev. Gemeindehaus, Unionstr. 3 Luzenberg: Nr. 19: Kasino der Spiegelfabrik Waldhof:' Nr. 20: St Franziskushaus, Speckweg 6 „ 21• Gasthaus.,Z Weinberg“, Luzenbergstr. 90 Waldhof-Gartenstadt: Nr. 22- Baugewerkschaftsschule Sandhofen: Nr. 23: Mädchenheim Jute-Kolonie „ 24 Lutherhaus Schönau-Siedlung: Nr. 36: Schönauschule „ 25: Ev. Gemeindehaus Feudenheim: Nr. 26 Gasthaus„zur Pfalz“ Wallstadt:.\ Nr. 28: Ev Gemeindehaus, Atzelbuckelstraße Seckenheim: Nr 29' Gasthaus„Z. Kaiserhof“, Meersburg. Str. 22 Neckarau: Nr. 30: Germaniaschule ,. 31: Ev Kindergarten, Rosenstraße Rheinau: Nr. 32: Gasthaus Relaisstr. 56 Pfingstberg: Nr. 34: Kath Schwesternhaus, Sommerstr. 19 Friedrichsfeld: Nr. 35: Friedrichsfelder Schule Essenausgabe von Montag bis Samstag von 12.00 bis 14.00 Uhr. Rotes Kreuz A'option von Flüchtlingskindern und Kitegerwaisen Das Rote Kreuz hat die Möglichkeit, elternlose Flüchtlingskinder und Kriegerwaisen durdi Adoption > be! Pflegeeltern unterzubringen. Das Rote Kreuz bittet, daß solche Kinder, die hierfür in Frage kommen, bei der Geschäftsstelle Mannheim, Q 7.12, gemeldet werden, unter Angabe der genauen Personalien(Vor- und Zuname, Geburtstag, -jahr und-ort, derzeitiger Aufenthalt mit genauer Anschrift). Neugründung in Neckarau Am Mittwoch, den 6. Februar, 19.30 Uhr. findet in N-xkarau im Gasthaus„Zum Engel“, Rheingoldstraße, die Gründungsversammlung des Roten Kreuzes für Stadtkreis Mannheim, Abt. Neckarau, statt. Alle ehemaligen aktiven und passiven männlichen und weiblichen Mitglieder des Roten Kreuzes werden um Teilnahme gebeten. Das Rote Kreuz Mannheim ist unter den Telefonnummern 428 40, 423 22 und 430 30 bei Tag und Nacht zu erreichen. Fußball Meisterschaftsspiele: SV Waldhof— Stuttgarter Kickers; VfL Neckarau— SpVgg Viernheim(Altr. Fähre); ASV Feudenheim— Phönix Mannheim; VfB Knielingen— SpVgg Sandhofen. Qualifikations-Runden: 98 Seckenheim — Edingen; Ilvesheim— Neckarhausen; ferner in Viernheim: Käfertal— Wallstadt(Entscheidungsspiel um den 2. Platz der Gruppe Ost. Handball: Meisterschaftsspiele: VfL Neckarau— TV Edingen(10.30 Uhr, Waldweg); TV 98 Seckenheim— SV Waldhof(11 Uhr); SG Ketsch— VfR Mannheim(15 Uhr); SV Ilvesheim— KG Almenhof (10 Uhr); SpVgg Viernheim— KG Tennisplatzbunker(10.30 Uhr); SV Seckenheim— 1846 Mannheim; TV Friedrichsfeld— Polizei Mannheim und TV Leutershausen— SG Hemsbach, jeweils 15 Uhr. v s* Der Tum- und Sportverein 1887 Mhm.-Sandhofen (früher TV 1887) hält am Sonntag, den 3. Februar (15 Uhr), im Gasthaus zum„Goldenen Hirsch“ seine Generalversammlung mit Vorstandswahlen ab. Alle Mitglieder sind hierzu eingeladen. Mannschafts-Ringen Eiche Sandhofen— Ro\-Weiß Frankfurt am 3. 2. 46, vormittags 10 Uhr, im Saale„zum Morgenstern“ in Mannheim-Sandhofen. Amtliche Bekanntmachungen| Abführung der Lohnsteuer, Wiedereinführung der Lohnsteueranmeldungen 1. a) Arbeitgeber haben die gesamte Lohnsteuer, die sie in einem Kalendermonat einbehalten, monatlich spätestens am.zehnten Tage nach Ablauf des Kalendermonats in einem Betrag an das Finanzamt(Finanzkasse) der Betriebsstätte abzuführen, wenn die einbehaltene Lohnsteuer im Monatsdurchschnitt des letzten Kalenderjahres mehr als 100 RM. betragen hat. b) Die gesamte Lohnsteuer ist vierteljährlich— spätestens am zehnten Tage nach Ablauf des Kalendervierteljahres— in einem Betrag an das Finanzamt(Finanzkasse) der Betriebsstätte abzuführen, wenn die einbehaltene Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr monatlich 100 RM. nicht überstieg. Neu eröffnete Betriebe führen die einbehaltene Lohnsteuer vierteljährlich ab. Sie sind zur monatlichen Abführung der Lohnsteuer verpflichtet, wenn diese für alle Arbeitnehmer im ersten Kalendermonat nach der Betriebseröffnung mehr als 100 RM. beträgt. 2. Ab 1946 sind regelmäßig Lohnsteueranmeldungen an das Finanzamt(Finanzkasse) der Betriebsstätte einzureichen. Die Lohnsteueranmeldung ist bei monatlicher Abführung der Lohnsteuer spätestens am zehnten Tage nach Ablauf des Kalendermonats, bei vierteljährlicher Abführung der Lohnsteuer spätestens am zehnten Tage nach Ablauf des Kalendervierteljahres einzureichen. Die Lohnsteueranmeldung ist auch dann abzugeben, wenn der Arbeitgeber in dem Anmeldezeitraum Lohnsteuer nicht einzubehalten braucht. Vordrucke zu Lohnsteueranmeldungen werden auf Antrag kostenlos geBefert. 3. Für das Kalenderjahr 1946 werden auf Grund der Personenstandsaufnahme vom 10. Dezember 1945 neue Lohnsteuerkarten ausgeschrieben. Die Stadt Mannheim wird die Lohnsteuerkarten 1946, die grundsätzlich ab 1. Januar 1946 gültig sind, im Laufe des Monats Februar oder.März ds. Js. zustellen lassen. Wegen der verspäteten Aushändigung der Lohnsteuerkarten 1946 ist nichts dagegen einzuwenden, wenn der Steuerabzug vom Arbeitslohn in den Monaten Januar und Februar 1946 noch nach den alten Lohnsteuerkarten 1944/46 einbehalten wird. Ab 1. März 1946 haben die Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach den Eintragungen der Lohfffeteuerkarten 1946 vorzunehmen. Es darf erwartet werden, daß alle Arbeitgeber die Lohnsteuer vom Arbeitslohn ihrer Arbeitnehmer richtig und pünktlich abfUhren und die Lohnsteueranmeldungen fristgerecht einreiihen. Auskunft über die Lohnsteuerpflicht und die Höhe der Lohnsteuer erteilt auf Anfrage das Finanzamt, Priedrichsschule, U 2, Zimmer 12. Finanzamt Mannheim. Anordnung des Wirtschaftsministeriums Preisaufsichtsstelle über Höchstpreise für Holzsägen Vom 18. Dezeh)ber 1945. Ordnungs-Nr. Sr. E le. Auf Grund gesetzlicher Ermächtigung gern.§ 2 des Gesetzes betr. Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936(Reichsgesetzblatt I S. 929) und der Zift. 1, Abs. 2, der ersten Anordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936(Reichsanz. Nr. 291) i. d. F. der Anordnung vom 23. Juni 1944 Reichsanz. Nr. 141) wird für Württemberg-Baden von der Regierung folgendes angeordnet; Preisvorschriften; Für Sägen von Brennholz gelten mit sofortiger Wirkung die im einzelnen nachstehend aufgeführten Richtsätze. Die Richtsätze sind Höchstsätze und verstehen sich für 1 rm einschließlich Prügel und Stockholz:,' \ KreisStielsägen Bandsägen sägen u. ähnliche Fabrikate bei 2-Schnitt RM. 1,55 2,15 5,65 bei 3-Schnitt RM. 1,65 2,25 5,80 bei 4-Schnitt RM. 1,80 2,40 6,— bei 5-Schnitt RM. 1,95 2,55 6,20 bei 6-Schnitt RM. 2,10 2,70 6,40 bei 7-Schnitt RM. 2,25 2,85 6,60 bei 8-Schnitt RM. 2,40 3,— 6,80 bei 9-Schnitt RM. 2,55 3,15 Für fahrbare Bandsägen darf ein Aufschlag von RM. 0,20 je rm berechnet werden, sofern das Sägen im Anwesen des Auftraggebers erfolgt. Zuwiderhandlungen werden nach der Preisstraf- rechtsverordnung i. d. F. vom 26. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. X S 264) bestraft. Der Polizeipräsident, Abt. IV. An sämtliche Einzelbandelsgeechäfte! Wir haben wiederholt darauf hingewiesen, daß die Reiträge für das Jahr 1945 auf unserer Geschäftsstell« Mannheim, N 7, 3, zu entrichten sind. Trotzdem sind viele Einzelhändler dieser Aufforderung nicht nachgekommen, und wir bitten deshalb nochmals, die Beiträge umgehend auf unserer Geschäftsstelle in Mannheim, N 7, 3, zu entrichten. Wirtsehaftsgruppe Einzelhandel. Druck: Mannheimer Grofldruckerei, R 1, 4-4