icheines; söniiche Rei- n gegen Vor- :hkeit. nur von den es, das sind im-Waldhof leim i(Baden) :I» remünd ;ingen « n(Elsens) •n h-Walldorf snehmigungen igen—.50 RM. Il intag, 25. Fe- ich Richtung Neckarbrficke rgemünd und Zonen nzelnen Bern Alliierten wischen be- isentlich er- jkten sollen ehr gemacht Waren, die ;r alliierten n die andere Warengrup- ibak, Leder, berkomman- ftete Waren er und akler, die im ig sind, wer- i Namen und er Geschäfts- mitzuteilen. Uhr, außer 1 der indclsmakler- e, Mannheim, 015. t, Lindenhof, prakt. Ärztin, L 7, 7a part.- men ausgeübt doch nicht in nnh., Goethe- MILITARY-GOVERNMENT GAZETTE Für die Schriftleitung verantwortlich: Militär-Regierung Deutschland Stadtkreis Mannheim Für den geschäftlichen Teilt Wilhelm Geppert und Alfons Neugart. Mannheim, R 1, 4-6, Tel. 425 80 Germany-Amtsklaft der Militärregierung Deutschland/ Stadtkreis Mannheim Nr. 11/ 2. Jahrgang Samstag, 16. März 1946 Preis 10 Pfg. Mannheim— ünweiß Viem- eim— SpVgg i; Rheinau-- isfeld; Käfer- Heddesheim; falz Neckarau in—Wallstadt; äusen— SG 98 eckarau ders vermerkt ten Vereine. G 1862 Wein- hwetzingen ;en; Kurpfal* Seckenheim— 16 Mannheim; tzen der erst- SV Mannheim 10.30 Uhr). cht Frankfurt u. Frauen-Elf) .ntam-, Leicht 18 Uhr, in def wurden durch zu 20 Jahren ieutsche Poii inderung eines ibten Besitzes gen Gefängnis littlere Gericht rfalls auf die tungen n* Tauben ind die Tauben t) so zu halten, •ten nicht auf i diese Anord' ■warten, if Feldern odef der NutzungS' r Nießbrauches i Grundstück« Sperlinge auf- »e, deren Nest )lätze der Sper- säubern, sowi« st zugänglich« eiten von Fut- Urgermelster. Die Wahl von Arbeitnehmervertretern Es besteht Veranlassung, die Bekanntmachung des Herrn Oberbürgermeisters und des Herrn Landrates über die Wahl von Arbeitnehmervertretern in Nr. 19 der Military Government Gazette vom 18. August 1945 nachstehend nochmals zu veröffentlichen: Bekanntmachung über die Wahl von Arbeitnehmervertretern 1. Arbeitnehmern wird gestattet, durch geheime Abstimmung Vertreter zu wählen, die sie beim Beheben von Mißständen mit dem Arbeitgeber vertreten. 2. In Jedem der folgenden Betriebe können Arbeitnehmervertreter für die Dauer von drei Monaten gewählt werden: a) Arbeitnehmer in einer Fabrik, einem Handels-, Finanz- oder anderen Geschäftsuntemehmen oder einer öffentlichen Behörde; b) Arbeitnehmer in einer einzelnen Abteilung oder Berufsgruppe der vorgenannten Fabriken, Unternehmen oder Behörden. 3. Die Vorschriften für die Wahl der Arbeitnehmervertreter sind wie folgt: a) Die Abhaltung einer Wahl wird von der Militärregierung genehmigt, wenn mindestens einViertel der bei einem der obengenannten Betriebe an- gestellten Personen ein Gesuch zur Abhaltung einer Wahl bei der Militärregierung stellt. Ein besonderes Formular ist nicht erforderlich, jedoch muß das Gesuch den zu vertretenden Betrieb und die Anzahl der vorgeschlagenen Arbeitnehmervertreter deutlich bezeichnen. '.>) Wenn eine Wahl der Arbeitnehmer genehmigt ist, so wird ein Ausschuß der Gesuchsteller beauftragt, eine Wahl mit geheimer Abstimmung durchzuführen. c) Kandidaten für die Stellung des Arbeitnehmervertreters müssen Arbeitnehmer der betreffenden Betriebe sein. Personen, die Beamte der DAF, Mitglieder der NSDAP waren oder die Nazianhänger oder Militaristen sind, sind nicht wählbar. d) Alle jetzigen Arbeitnehmer des Betriebes und frühere Arbeitnehmer, die wegen den Nazifeindlichen Handlungen zeitweilig oder endgültig entlassen worden sind und die wieder eingestellt zu weiden wünschen, sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter wahlberechtigt. a) Nach Vollendung der Wahl hat der mit der Durchführung beauftragte Ausschuß der Militärregierung eine unterschriebene Aufstellung des oder der gewählten Arbeitnehmervertreter mit Namen und Adressen versehen einzureichen und zu bestätigen, daß die Wahl gerecht und ehrlich und in Uebereinstimmung mit den hier bekanntgemachten Vorschriften stattgefunden hat Eine Abschrift dieser Aufstellung muß außerdem dem nächsten deutschen Arbeitsamt eingereicht werden. Gewählte Arbeitnehmervertreter sind verpflichtet, sich bei der Militärregierung zwecks Ausfüllung des Fragebogens zu melden. 4. Arbeitgebern Ist verboten: zu versuchen, die Wahlen Ihrer Arbeitnehmer zu beeinflussen, einen Arbeitnehmer wegen Unterstützung eines bestimmten Kandidaten zu benachteiligen, einen gewählten Arbeitnehmervertreter wegen der Wahrnehmung seiner Pflichten als Arbeitnehmer, durch Vertreter ihrer eigenen Wahl vertreten zu werden, zu beeinträchtigen. 3- Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer gemäß§ 3 einen oder mehrere Arbeitnehmervertreter gewählt haben, sind verpflichtet, mit den Arbeitnehmer- Vertretern über die Behebung von Mißständen gutwillig zu verhandeln. 8. Löhne und Anzahl der Arbeitsstunden können zur Zeit nicht Gegenstand von Kollektiwerhandlungen sein. Jede andere Frage, die Arbeitsbedingungen betrifft, ist ein geeigneter Gegenstand zur Regelung zwischen Arbeitnehmervertretern und Arbeitgebern, und zwar einschließlich der Entfernung von Nazis und Militaristen aus der Betriebsleitung und aus dem Kreise der Arbeitnehmer und der Wiedereinstellung von Opfern der Naziverfolgung. 7. Arbeitnehmervertretern ist es gestattet, ohne finanziellen Verlust einen angemessenen Teil ihrer Arbeitszeit zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitnehmervertreter zu verwenden. 8. Die vorstehenden Anordnungen für die Wahl von Betriebs-Arbeitnehmervertretern schließen für Arbeitnehmer nicht den Beitritt zu genehmigten Gewerkschaften aus, die zur 2^it bestehen oder in Bildung begriffen sind. Die Organisatoren einer Gewerkschaft müssen einen Antrag an die Militärregierung stellen und eine Genehmigung erhalten, bevor eine solche.Gewerkschaft erlaubt wird. 9- Die vorstehenden Anordnungen sind vorläufig und bedeuten den ersten Schritt zur Wiederherstellung von freien und demokratischen Gewerkschaften. Der Oberbürgermeister/ Landrat. Gleichzeitig gebe ich die Durchführunganordnung des Arbeitsministers vom 15. Januar 1946 bekannt: Bei der Durchführung obenstehender„Bekanntmachung über die Wahl von Arbeitnehmervert-etern" Ist wie folgt zu verfahren: 1. In allen Betrieben, in Handels-, Finanz-, sonstigen Geschäftsunternehmen oder einer öffentlichen Behörde, wo bereits Arbeitnehmervertretungen ernannt oder nicht im Sinne dieser Richtlinien gewählt worden sind, müssen umgehend Neuwahlen vorgenommen werden. In allen anderen Fällen sind die Belegschaften berechtigt, Wahlen für die Arbeitnehmervertretungen vorzunehmen, wenn mindestens 25% der Arbeitnehmer des Betriebes'bzw. der Betriebsabteilung eine Wahl wünschen. Die Amtsdauer der gewählten Arbeitrehmervertret in- gen wird auf 3 Monate festgesetzt Bis zur Schaffung eines neuen Betriebsrätegesetzes können die nach diesen Richtlinien gewählten Arbeitnehmervertretungen durch eine einfache Abstimmung der Belegschaft weitere 3 Monate bis zur Höchstdauer von einem Jahr im Amte bleiben, sofern nicht mehr als 25% C.sr Arbeitnehmer sich dagegen entscheidet 2. Der Wahlgang beginnt mit der Sammlung der Unterschriften zur Genehmigung der Wahl.(Wenn eine Wahl der Arbeitnehmer genehmigt ist, so wird ein Ausschuß der Gesuchsteller beauftragt, eine Wahl mit geheimer Abstimmung durchzuführen. Das Gesuch zur Genehmigung der Wahl mit den Unterschriften ist in 2facher Ausfertigung an das zuständige Arbeitsamt einzureichen. Das Arbeitsamt ist ermächtigt, als Beauftragter der Militärregierung das Gesuch zu genehmigen. 3. Es ist zweckmäßig, kleine und arbeitsfähige Arbeitnehmervertretungen zu bilden. In Betrieben bis zu 19 Arbeitnehmern genügt die Wahl eines Arbeitnehmervertreters und eines Stellvertreters. In Betrieben mit 20 und mehr Arbeitnehmern ist die Vertretung in der Regel wie folgt zusammenzusetzen: Bei Betrieben von 20—199 Arbeitnehmern = 3 Vertreter bei Betrieben von 200—599 Arbeitnehmern = 5 Vertreter bei Betrieben von 600—999 Arbeitnehmern = 7 Vertreter Für jedes weitere Tausend an Arbeitnehmern wud je ein weiterer Arbeitnehmervertreter gewählt Man sollte sich jedoch auf eine Höchstzahl von 9 Mitgliedern beschränken. Befinden sich innerhalb einer Gemeinde oder wirtschaftlich zusammenhängender, nahe beieinander liegender Gemeinden oder Bezirke mehrere gleichartige oder nach dem Betriebszweck zusammengehörige Betriebe ln der Hand eines Eigentümers, so kann die Errichtung einer Gesamtarbeitnehmer-Vertretung neben den EinzCl-Ar- beitnehmer-Vertretungen erfolgen. Die Gesamt- i arbeitnehmer-Vertretung wird von den Einzel- arbeitnehmer-Vertretungen gewählt. 4. Vorschläge für die Wahl von Arbeitnehmer-Vertretern können durch je 5% der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes bis spätestens 8 Tage vor dem Wahltag eingereicht werden. Der Wahlausschuß hat die Namen der vorgeschlagencn Kandidaten 5 Tage vor dem Wahltag durch Aushang bekanntzugeben. Auf def Kandidatenliste sowie auf dem Stimmzettel kann die Berufszugehörigkeit des einzelnen Kandidaten ersichtlich sein, z. B. Arbeiter, Angestellte oder Beamte. Die Liste der vorgeschlagenen Kandidaten ist in alphabetischer Ordnung auf den Stimmzettel zu drucken. Der Wähler bezeichnet seine Wahl durch ein Kreuz in den Raum hinter dem Namen. Es steht ihm frei, einem Kandidaten bis zu 3 Stimmen zu geben, jedoch dürfen nicht mehr Stimmen abgegeben werden, als Arbeitnehmervertreter zu wählen sind. Außerdem ist es dem Wähler gestattet, auch sonstige wählbare betriebf/angehörige Personen, die nicht auf dem Stimmzettel stehen, zu wählen. Die Stimmzettel sind vom Wahlausschuß so anzufertigen, daß außer den bereits darauf stehenden Namen noch ein Platz für weitere Namenseintragungen möglich Ist Andere Stimmzettel dürfen nicht zugelassen werden. Der Wahltag muß 5 Tage vor der Wahl angekündigt und dem zuständigen Arbeitsamt mltgetellt werden. Die Durchführung soll nach Verständigung mit der Betriebsleitung während der Arbeitszeit erfolgen. Es sind alle Vorbereitungen zu treffen, die die Durchführung einer geheimen Wahl sicherstellen. Ueber die Wahlhandlung und das Abstimmungsergebnis ist das erforderliche Protokoll in dreifacher Ausfertigung anzufertigen und zusammen mit den Fragebogen der gewählten Arbeitnehmervertreter an das zuständige Arbeitsamt einzusenden, das das Material an das Landesarbeitsamt weiterleitet. Stuttgart, den 15. Januar 1946. Der Arbeitsminister In Vertretung: gez. Stetter. Nachsatz: An Stelle der in der Bekanntmachung Über die Wahl von Arbeitnehmervertretern genannten Militärregierung ist jeweils das Arbeitsamt getreten. Alle Meldungen und Anfragen sind daher stets an das Arbeitsamt zu richten. Bekanntmachungen der Stadtverwaltung Registrierung der Bevölkerung Jeder Einwohner des Stadtgebietes und der Vororte, welcher das 15. Lebensjahr vollendet hat, muß zur Registrierung bei dem zuständigen Polizei-Revier persönlich an dem Tage erscheinen, an welchem sein Wohngebiet und der Anfangsbuchstabe seines Familiennamens aufgerufen sind. Es ist ein Lichtbild, sowie Ausweispapiere. Familienbuch, Heimatschein, Staatsangehörigkeitsausweis, Geburtsschein etc. mitzubringen. Ausländer erhalten nur eine Registrierkarte, wenn sie eine Bescheinigung ihres Verbindungsoffiziers vorlegen. Jeder zur Registrierung verpflichtete Einwohner erhält eine Registrierkarte, auf welcher das Lichtbild und die Fingerabdrücke der beiden Daumen angebracht werden. Diese Registrierkarte muß der Inhaber unterschreiben und künftig stets als Ausweiskarte bei sich führen. Nichtbeachtung dieses Befehls der amerikanischen Militär-Regierung wird bestraft. Vom 18. März 1946 ab werden die Einwohner des 6. Polizei-Reviers mit der Zweigstelle Friedrichsfeld in den Räumen der Polizei-Reviere von vormittags 9 Uhr(außer Sonn- und Feiertags) registriert. Von den einzelnen Stadtteilen, werden nach den Anfangsbuchstaben ihres Familiennamens au/gerufen: Stadtteil Seckenheim: Mo., 18. 3., A—B; Dl., 19. 3., B; Ml., 20. 3., B; Do., 21. 3., B; Fr., 22. 3., C—D; Sa., 23., E; Mo., 25. 3., E—F; Di., 26. 3., F; Mi., 27. 3., G; Do., 28. 3., H; Fr., 29. 3., H; Sa., 30. 3., H; Mo., 1. 4., H—J; Di., 2. 4., K; Mi., 3. 4., K; Do., 4. 4., K—L; Fr., 5. 4., L; Sa., 6. 4., M; Mo., 8. 4., M.; Di., 9. 4., N; Mi., 10. 4., N—Q; Do., 11. 4., R; Fr., 12. 4., S—Sch; Sa., 13. 4., S—Sch; Mo., 15. 4., S—Sch; Di., 16. 4., S—Sch; Mi., 17. 4., S—Sch; Do., 18. 4., S—T; Sa., 20. 4., U—V; Di., 23. 4., W; Mi., 24. 4., W—Z. Stadtteil Friedrichsfeld: Mo., 18. 3., A—B; Di., 19. 3., B; Mi., 20. 3., B; Do., 21. 3., B—D; Fr., 22. 3., E—F; Sa., 23. 3., G; Mo., 25. 3., H; Di., 26. 3., H; Mi., 27. 3., J; Do., 28. 3. K; Fr., 29. 3., K; Sa., 30. 3., L; Mo., 1. 4., M; Di., 2. 4., M—N; Mi., 3., 4., O—P—Q; Do., 4. 4., R; Fr., 5. 4., S—Sch; Sa., 6. 4., S—St, Mo., 8. 4., S—V; Di., 9. 4., W; Mi., 10. 4., Z. v Mannheim, den 14. März 1946. Der Polizeipräsident. Aufforderung 1. Alle Vormünder, die Vormundschaften über Entmündigte oder vorläufige Vormundschaften ausüben,'• 2. Alle Pfleger, die Pflegschaften über geistig Gebrechliche führen werden hiermit aufgefordert, bis spätestens zum 31.März 1946 nachstehende Angaben Ihres Mündels oder Pflegebefohlenen dem Städt. Wohlfahrtsamt, C 6, Kurfürstenschule, schriftlich mitzuteilen. a) Zuname b) Vorname ,, c) Geburtsdatum d) Wohnung e) Straße Das Schreiben und der Briefumschlag muß das Aktenzeichen AZ. Pö tragen. Der Oberbürgermeister. Der VerfassungsausschuB für Württemberg-Baden Die Pressestelle des Staatsministeriums berichtet: Dem Verfassungsausschuß für Württemberg-Baden gehören an: 1. Wilhelm Keil, Präsident der Vorläufigen Volksvertretung, als Vorsitzender; 2. als Vertreter der Parteien: Direktor Huchmann vom Wirtschaftsministerium; Max Denker, Parteisekretär; Dr. Wolfgang Haußmann, stellv. Oberbürgermeister; Fridolin Heurich, 1. Bürgermeister, Karlsruhe; Annette Langendorf, Mannheim-Fried richsfeld; Wilh. Simpfendörfer, Schulleiter, Kom- tal; Gustav Zimmermann, Landesdirektor, Karlsruhe; 3. Ferner sind in den Verfassungsausschuß berufen worden die drei Oberbürgermeister: Braun, Mannheim; Dr. Arnulf Klett, Stuttgart; Veit, Karlsruhe; dazu kommen die Staatsrechtler: Geheimrat Professor Dr. Anschütz, Heidelberg; Senatspräsident Dr. Oskar Schmid, Ravensbürg; Generalstaatsanwalt Dr. Richard Schmidt, Stuttgart; Prof. Dr. Karl Schmid, Tübingen. Schnellverkehr mit Frankfurt a.M. Wie die Reichspostdirektion mitteilt, ist seit dem 13. März 1946 nun auch der telephonische Schnellverkehr Mannheim-Frankfurt a. M.(Rufnummer OB) wieder aufgenommen worden. Die Erhöhung der Postgebühren Die bereits vor einiger Zeit durch den Alliierten Kontrollrat beschlossene Erhöhung der Postgebühren trat mit Wirkung vom 1. 3. 1946 ab in Kraft. Von diesem Zeitpunkt ab werden sämtliche Postgebühren um 100%— somit auf den doppelten Betrag— erhöht. Dasselbe gilt auch für die Nebengebühren(Zustell-, Eilbotengebühr usw.). Ausgenommen von der Erhöhung sind die Gebühren für Postanweisungen, Zahlkarten und für den Postscheckverkehr. Auch die Telegraphen- und Fernsprechgebühren werden nicht erhöht. Der neue Tarif Ortsverkehr Fernverk. Briefe bis 20 g.... ... 16 24 bis 250 g.... 48 bis 500 g.... 80 b. 1000 g.... '20 Postkarten 12 Drucksachen bis 20 g ... 6 6 bis 50 g ... 8 8 bis 100 g ... 16 16 bis 250 g ... 30 30 bis 500 g ... 60 60 Päckchen bis 2 kg... 80 Einschreiben 60 Postwurfsendungen zugelassen Postwurfsendungen sind ab sofort nach allen vier Besetzungszonen zugelassen. Dagegen dürfen auf Anordnung der Militärregierung Blindenschrift-Sandungen nicht mehr befördert werden. Kulturelle Veranstaltungen Erneurung des Freien Bundes Ausstellungseröffnung der Kunsthalle Die Städtische Kunsthalle Mannheim eröffnet am Samstag, de r 23. März, 16 Uhr, im Behrensaal der Kunsthalle(Eingang Tattersallstraße) eine Ausstellung„Deutsche Kunst im 20. Jahrhundert“, die Skulpturen und Aquarelle aus Kunsthallen- und Privatbesitz umfaßt und bei freiem Eintritt täglich außer Montag von 10 bis 17 Uhr geöffnet ist. Der Oberbürgermeister und der Direktor der Kunsthalle werden einführende Worte sprechen und gleichzeitig die Erneuerung des 1933 aufgelösten„Freien Bundes zur Pflege der bildenden Kunst in Mannheim“ bekanntgeben. Dieser Bund, der zunächst aus Mangel an Räumen seine Tätigkeit nur ln begrenztem Umfange aufnehmen kann, wird folgende Arbeitsgebiete umfassen; 1. Lichtbildervorträge über Kunst und verwandte Gebiete. Es sind etwa 12 Vorträge im Jahr vorgesehen. 2. Kleine Arbeitsgemeinschaften zur Einführung in Stilkunde und Kunstgeschichte. 3. Ausstellungen, zum Teil mit Führungen. 4. Beratungsstelle für künstlerische Fragen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für dieses Jahr 10.— RM. Dafür hat jedes Mitglied freien Zutritt zu allen Veranstaltungen. Im übrigen beträgt der Eintrittspreis für den Einzelvortrag 2 RM, soweit Karten verfügbar. Die Geschäftsstelle des Freien Bundes befindet sich im Büro der Kunsthalle. Die Vorträge des Freien Bundes finden jeden Dienstag, 18 Uhr, im Behrensaal der Kunsthalle statt und werden Mittwochs wiederholt, da der Saal nur eine verhältnismäßig kleine Hörerzahl faßt Sie sind ln diesem Jahre der„Deutschen Kunst im 20. Jahrhundert“ gewidmet und’ werden folgende Themen behandeln: 1. 26-/27. März: Erinnerungen an die Mannheimer Kunsthalle vor 1933(Dr. G. F. Hartlaub, Heidelberg), 2. 2./3. April: Max Liebermann(Dir. Dr. W. Passarge, Mannheim). 3. 9./10. April: Lovis Corinth und Max Slevogt (Dir. W Passarge, Mannheim). 4. 16/17. April: Käthe Kollwitz(Hanna Kronberger-Frentzen, Mannheim). 5. 23./24. April: Expressionistische Malerei und Graphik(Dr. G. F. Hartlaub, Heidelberg). 6. 30. April/1. Mai: Oskar Kokoschka(Dr. G. F. Hartlaub, Heidelberg). 7. 7./8. Mai: Neue Sachlichkeit(Dr. G. F. Hartlaub, Heidelberg). 8. 14./15. Mai: Malerei und Graphik der jungen Generation(Dir. Dr. W. Passarge, Mannheim). 9. 21./22. Mai: Die Plastik seit 1904(Dir. Dr. Passarge, Mannheim). 10. 2S./29. Mai: Deutsche Baukunst im 20. Jahrhundert(Baudirektor G. Platz, Mannheim). 11. 4-/5. Juni: Kunst im Fehlurteil Ihrer Zeit (Dr. Franz Roh, München). Der Verkauf der Mitgliedskarten beginnt am Freitag, den 22. März.(Kassenstunden wochentags von 10 bis 16 Uhr):\ Natlonattheater Hannhelm vom 17. März bis 25. März 1946 Sonntag, 17. März, nachmittags: Mit meinen Angen. Anfang 14 Uhr, Ende etwa 16.30 Uhr. Sonntag, 17. März, abends: Mit meinen Angen. Anfang 18 Uhr,' Ende etwa 20.30 Uhr. Montag. 18. März. Zum ersten Male: Tanzabend der Tanzgruppe des National-Theaters: Peer Gynt- Suite von E. Grieg— Divertissiment— Nußknacker-Suite von P. Tschaikowsky. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20 Uhr. Dienstag, 19. März: Dr. med. Hiob Prätorlus. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20.45 Uhr. Mittwoch, 20. März: Don Juan. Anfang 17.30 Uhr. Ende etwa 20.45 Uhr. Donnerstag. 21. März: Cavalleria rusticana— Der Bajazzo. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20.45 Uhr. Freitag, 22. März: XYZ. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20 Uhr. • Samstag, 23. März Zum ersten Male: Ein Spiel von Tod und Liebe von Romain Rolland. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20 Uhr. Sonntag, 24. März, nachmittags: XYZ. Anfang 14 Uhr, Ende etwa 16 Uhr. Sonntag, 24. Marz, abends: Tanzabend: Peer Gynt- Suite— Divertissement— Nußknacker-Suite. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20 Uhr. Montag, 25. März: Ein Spipl von Tod und Liebe. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20 Uhr. Auch Telegramme nach der russischen Zone Die Reichspostdirektion Karlsruhe teilt mit: Der Telegraphendienst ist mit sofortiger Wirkung zwischen der amerikanisch besetzten und der russisch besetzten Zone für den zivilen Verkehr zugelassen worden. Post- und Zahlungsanweisungen aus der Zelt vor der Besetzung Nach einer Anordnung der amerikanischen Militärregierung sind alle noch nicht ausgezahlten Post- und Zahlungsanweisungen sowie die nicht gutgeschriebenen Zahlkarten aus der Zeit vor der Besetzung nicht an die Empfänger auszuzahlen bzw. gutzuschreiben, sondern an die Absender bzw. bei Zahlungsanweisungen dem Postscheckkonto, von dem •i* abgebucht wurden, gutzuschreiben. Städtisches Ernährungs- und Wirtschaftsamt Lebensmittelmarken a) Für die Woche vom 18. bis 24. März 1946(dritte Woche der 86, Zuteilungsperiode) wird aufgerufen: Brot: Auf Abschnitt Brot 86/III und soweit zur Erreichung dar Wochenration notwendig, Kleinabschnitte zu je 50 g für Kleinstkinder(1—3 Jahre)... s= 1000 g für Kleinkinder(3—6 Jahre).,.. s= 1500 g für Kinder(6—10 Jahre)= 3000 g für Jugendliche(10—18 Jahre)...= 4000 g für Erwachsene(über 18 Jahr«'..= 3000 g für Teilschwerarbeiter.•= 750 g für Schwerarbeiter= 1300 g für Schwerstarbeiter= 2300 g Zum Bezug.von Weißbrot bzw. Weißmehl(Mehl im Verhältnis von 100 zu 75) werden von obigen Wochenmengen freigegeben: Für Kleinstkinder: Alle Abschnitte 86/III und 4 Kleinabschnitte zu je 50 g; für Kleinkinder: 4 Kleinabschnitte zu je 50 g; für Kinder: Keine Abschnitte; für Jugendliche: Keine Abschnitte; für Erwachsene: Keine Abschnitte. Auf die braunen Groß- und Kleinabschnitte der Arbeiter-Zulagekarten kann Weißbrot oderWeiT- mehl nicht abgegeben werden. Nährmittel: Auf Groß- und Kleinabschnitte Nährmittel auf die Karten für Säuglinge(2 Abschnitte ä 250 3).— 500 g für die übrigen Altersklassen....= 150 g (auf die Karten S. V. 11= 100 g) für werdende und stillende Mütter..= 750 g für Teilschwerarbeiter= 250 g für Schwer- und Schwerstarbeiter..= 500 g Kindergetreidenährmittel: a) für Säuglinge— anstelle von Nährmittel■— wie bereits auf gerufen, auf die 3 besonders gekennzeichneten Nährmittelabschnitte ä 250 g der Sgl.-Karte— 750 g b) für Kleinstkinder von 12 bis 18 Monate, wie bereits aufgerufen, in der 3. und 4. Woche der 86. Zuteilungsperiode anstelle von Brot, auf die 2 mit Q gekennzeichneten Brotabschnitte 86/111 und 86/1V zu je 500 g zusammen 1000 g einmalig•= g Zur Gültigkeit der beiden Brotabschnitte für den Bezug von Kindergetreidenährmittel sind diese Abschnitte nach Vorlage des Altersnachweises durch die Kartenstelle mit Dienstsiegel zu versehen., Graumehlteigwaren: Anstelle von Brot können lm Verhältnis 100: 75 Graumehlteigwaren bezogen werden. Die Abschnitte sind besonders aufzukleben und abzurechnen. Bezugscheine lauten auf Nährmittel. Fleisch: Auf Abschnitte Fleisch 88/111 und soweit notwendig, Kleinabschnitte: für Kleinstkinder(Klst)= 50 g für Kleinkinder(Klk) 100 g für Kinder(K) st 300 g für Jugendliche(Jgd)= 300 g für Erwachsene(E) 200 g für werdende und stillende Mütter.. ss 200 g für Teilschwerarbeiter= 100 g 1 für Schwerarbeiter= 200 g für Schwerstarbeiter— 300 g Das Landesernährungsamt gibt bekannt, daß, wie in anderen Besatzungszonen bisher schon, künftig vorübergehend auch bei uns, in der Fleischversorgung eine Stockung eintrete» wird. Anstelle von Fleisch können dann auf Fleischmarken aller Mengenwerte, je nach der Anlieferung, Frischfische oder Heringe oder Marinaden bezogen werden, und zwar im Verhältnis von 1 zu 3= Heringe oder Marinaden und 1 zu 6= Frischfische. Das heißt: 1 Fleischabschnitt zu 25 g berechtigt zum Bezug von 75 g Marinaden oder Salzheringe, oder wenn Frischfische angeliefert wurden, zum Bezug von 150 g Frischfische.* Daraus ergibt sich und ist genau zu beachten: a) Alle Fleischabschnitte, auch die der Berechtigungskarten für werdende und stillende Mütter sowie der Zusatzkarten für Teilschwer-, Schwer- und Schwerstarbeiter gelten nur in der(1., II., III. oder IV.) Woche, für die sie aufgerufen sind. b) Alle Fleischabschnitte, gleichviel ob sie mit Fleisch- und Wurstwaren oder mit Fischen beliefert wurden, sind von den Kleinverteilern (Metzgereien und Fischgeschäften) wöchentlich abzurechnen. c) Fische, anstelle von Fleisch(auf Fleischmarken) können, bis zur Durchführung, des neuen Fisch- bestellverfahrens, in denjenigen Fischgeschäften bezogen werden, in denen mit Abschnitt 187 des Mannheimer Einkaufsauswelses der Eintrag in die Kundenliste erfolgt ist d) Die Fischgeschäfte sind verpflichtet, durch entsprechenden Aushang kund zu tun, sobald Fische zum Verkauf bereit stehen. e) Steht zur Belieferung teilweise Fleisch und teilweise Fisch zur Verfügung, so müssen zuerst die Fleischabschnitte über 25 g der blauen Lebensmittelkarten für den Fischbezug verwendet werden. f) Bei Fischbezug auf Fleischmarken sind die Fleischmarken vor der'Abtrennung, in Gegenwart des Käufers, handschriftlich oder mittels Stempels, mit dem Aufdruck„F“(Frischfische) oder„M“(Salzheringe oder Marinaden) zu versehen. g) Fleischmarken dieser Art sind getrennt nach„F‘‘- und„M“-Abschnitten aufzukleben und abzu- liefem. Bezugscheine werden nicht ausgestellt, dagegen Empfangsbescheinigungen(Vordruck 20), deren Doppelschriften durch die Marken-Annahmestellen an das Sekretariat des Ernährungs- amts zu senden sind. Käse: Auf die Abschnitte K 1 und 2, Jgd 1 und 2, SV 3a= 1 und 2, SV 3— 1 und 2, SV 4= 1 u. 2 und SV 4= 1 und 2 Je 125 g....— 25# g Auf die Käseabschnitte 1 und 2 der übrigen Lebensmittelkarten je 62,5 g 125 g Auf die Käseabschnitte Mü/86/II.••= 125 g Auf die Käseabschnitte der Zusatzkarten für Schwer- und Schwerstarbeiter je. ä 62,5 g Zucker: Für Säuglinge= 250 g Butter: Für werdende und stillende Mütter auf die 2 Fettabschnitte Mü/86/HI über je 50 g= 100 g Margarine: TeUseibstversorger in FleUeh und Sohiachtfetten erhalten auf die Fettabschnitte 86/III der Karten SV 2, SV 4, SV 4a, SV 6 und SV 8 je=*2,5 g Teilschwerarbeiter auf 1 Fettabschnitt= 50 g Schwerarbeiter auf 2 Fettabschn. je 50 g= 100 g Schwerstarbeiter auf 3„ je 50 g= 150 g Kartoffel: Auf Abschnitt IIU86 u. IH/IV/86= 5000 g (für 2 Wochen für Kinder bl#«u* Jahren) de» Bezugsnachweise für Speisekartoffeln 82—89 mit dem Aufdruck Mannheim-Stadt.(Die Abschnitte III/86 und III/IV/86 sind von den Kleinverteilern abzutrennen und aufzubewahren). Werdende und stillende Mutier...= 500 g TeH-Schwerarbeiter 500 g Schwerarbeiter— 1000 g Schwerslarbeiter= 2000 g Nährhefe: Für Kinder von 3 bis 10 Jahren auf die Abschnitte 9 der Lebensmittelkarten: Klk 86, K 86, SV 5/86, SV 3a/86, SV 6/86, SV 4a/86 mit dem Aufdruck Mannheim-Stadt,..= 200 g Die Abschnitte mit anderem Aufdruck, haben keine Gültigkeit. Die Kleinverteiler liefern die Abschnitte bis 6. April 1946 bei ihren Markenannahmestellen ab und erhalten dafür Empfangsbescheinigung nach Vordr. 20, die sie an ihren Lieferanten weitergeben. Die Großhändler rechnen mit diesen Empfangsbescheinigungen mit der Herstellerfirma ab. Kartoffelbestellung: Für die 87. Zuteilungsperiode (1. bis 28. April 1946). Wer von der Möglichkeit der Kartoffeleinkellerung für die 82. bis 89. Zuteilung keinen Gebrauch gemacht hat, muß den„Bestellabschnitt 87“ für Speisekartoffeln aus dem Bezugsausweis für Speisekartoffeln 82—89, der vom städt. Er- nährungsamt Mannheim ausgegeben wurde, spätestens bis Samstag, 23. März 1946, bei seinem Kartoffelkleinverteiler abgeben. Die Abgabe wird durch den Firmenstempel des Verteilers auf dem vorgesehenen Feld für die 87. Zuteilungsperiode bestätigt. Die Klein Verteiler haben die Bestellabschnitte aufgeklebt bis spätestens Mittwoch, den 27. März 1946, bei ihrer Markenannahmestelle abzuliefern und erhalten hierfür listenmäßig Kartoffelzutcilung mit 12 kg je Bestellabschnitt. Der Aufruf von Speisekartoffel erfolgt seinerzeit besonders. Verspätete Ablieferung. der Bestellabschnitte durch Verbraucher oder Verteiler, hat Kürzung der Zuteilung zur Folge; außerdem ist die Belieferung in der 87. Zuteilungsperiode unmöglich. b) Es verfallen: Am 31. März 1946= die z. Zt. gültigen Reisemarken. Ablieferungsfrist:= bis 15. April 1946 am 31. März 1946= die(rosaroten) Tageskarten mit Gültigkeitsbeschränkung bis 31. 3. 1946 Ablieferungsfrist:— bis 15. April 1946. c) Die Abteüung Arbeiterzulagen des städt. Ernährungsamts, Werderstr. 38, ist vom 18. bis 24. März 1946 für die Kartenausgabe geschlossen. d) Bezug und Abgabe von Lebensmittel usw. gegen noch nicht gültige Abschnitte ist unzulässig. Ein Abschnitt wird erst gültig durch seinen Aufruf in der M.-G. G. und ab Montag der Woche, für die er aufgerufen ist. Zuwiderhandlungen sind nach§ 1 Abschnitt(1) Ziffer 5 der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung vom 26. XI. 1941 strafbar. LebensmittelBestandsmeldungen Alle Großverteiler, Herstellerbetriebe, Lagerhäuser und Mühlen, alle Be- und Verarbeitungsbetriebe der Ernährungswirtschaft haben auf Befehl der amerikanischen Militär-Regierung den Bestand an Lebensmitteln unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke, an die Nebenstelle Mannheim des Landesernährungsamts(Landwirtschaftsamt) K 7, 1, IH Tr., Zimmer 417 zu melden und zwar: Für Monat März 1946= nach dem Stand am 19. März 1946 bis 22. März 1946, sowie die Bestandsänderungen seit der letzten Meldung. Fehlmeldung ist erforderlich. Vordrucke sind bei obiger Nebenstelle erhältlich. Unmittelbare Meldung an das Landesemährungs- amt Karlsruhe hat zu unterbleiben. Die Termine sind unbedingt einzuhalten. Den Mannheimer Lebensmittelgroßvertellem Ist punmehr gestattet, anstelle der wöchentlichen Bestandsmeldungen an das städt. Ernährungs- und Wirtschaftsamt ihre Lebensmiltelbestände einmal monatlich nach dem Stand an obigem Stichtage, getrennt von obiger Nachweisung, auf besonderem Vordruck, der wie bisher für die Wochenmeldungen beim Direktionssekretariat des Ernährungsamtes (K 7, 1, Zimmer 417) erhältlich ist, dem Emährungs- amt zu melden. Meldetermin= 22. März 1946. Fehlanzeige ist erforderlich. Großhändler, welche diese gesonderte Bestandsoder Fehlmeldung unterlassen, machen sich strafbar. Städtisches Ernährungs- 4 Wirtschaftsamt. Erneuerung des Fischbestellverfahrens Das Fischbestellverfahren wird erneuert. Zu diesem Zwecke werden alle Verbraucher aufgefordert, in einem der nachstehend genannten Fischgeschäfte sich spätestens bis 23. März 1946 n e u in die Fischkundenliste eintragen zu lassen. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisfrage sind von der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel, gemeinschaftlich mit dem städt. Wirtschaftsauschuß und der Gewerbepolizei zum Fischverkauf(Frischfische, Salzheringe, Marinaden usw.) zugelassen worden: Almenhof: Petter, Josef, Streuberstraße 65. Feudenheim: Appel, Elise, Hauptstr. 56; Boos, Gustav, Schwanenstr. 60; Erdmann, Georg, Brunnenstr. 14; Schreiber Johann, Hauptstr. 109; Wellenreuther, Georg, Schülerstraße 30. Friedrichsfeld: Goedecke GmbH., Vogesenstr. 46; Hofmann, Hermann, Rappoltsweiler Str.; Konsumgenossenschaft, Vogesenstr. 78; Schreiber, Johann, Vogesenstraße 29. Innenstadt: Adler-Butsch, G 4, 12; Güth Erika, G 7, 22; Knab, J., Q 1, 14; Lenssing Anni, H 5, 1; Nordsee, S 1, 2; Reuling Adam, H 7, 38; Schreiber Johann, D 4, 11; Vollmer& Co., P 1, 4/ P 1, 8-12.‘ Jungbusch: Siegler, Karl, Jungbuschstraße 33. Käfertal: Hippier, August, Mannheimer Str. 5; Konsumgenossenschaft, Bäckerweg 1; Konsumgenossenschaft, Nelkenstr. 29; Müller, August, Obere Riedstraße 44. Lindenhof: Boos, Frdr., Rahnfelsstr. 9a; Schreiber, Johann, Schwarzwaldstr. 4; Schweinfurth, E., Rheindammstr. 66; Zöller, Klara, Bellenstr. 61. Neckarau: Droll, Josef, Friedrichstr. 93; Eder, Paul, Waldhomstr. 5; Roth, Emil, Belfortstr. 31; Schreiber, Johann, Wingertstr. 52; Schürfe, Joh., Friedrichstr. 42; Wittig, Robert; Schulstr. 15; Zeilfelder, Wilh., Rheingoldstraße 27. Neuostheim: Lehmann, Elisabeth, Dürerstraße 18. Neckarstadt: Anker-Kaufstätte, Mittelstr. 56; Betz, Emilie, Zehntstr. 39; Engel, August, Erlenstr. 67; Konsumgenossenschaft, Lenaustr. 14; Konsumgenossenschaft, Mittelstr. 107; Nordsee, Mittelstr. 64; Rudi, Bibiana, Mittelstr. 76; Seppich, Wilhelm, Mittelstr. 46; Schreiber, Joh., Kronprfnzenstr. 52; Ueberle, Amalie, Lange Rötterstraße 9. Oststadt: Heintz, Karl, Lameystraße 18. Rheinau: Grasberges, Karl, Sthngelhofstr. 28; Keilbach, Rosa u. Doris, Wachenburgstr. 63; Kolmerer, Emil, Neuhofer Str. 33; Kreß, Ida, Herrensand 25; Konsumgenossenschaft, Relaisstr. 82; Schreiber, Johann, Dänischer Tisch 16; Wörthmüller, WUli, Sporwörthstraße 22. Rheinau-Casteifeldsledlung: Hertel, Werner, In den alten Wiesen 2. Rheinau-IG.-Siedlung: Rey, Franz, IG.-Siedlung. Sandhofen: Deimling, Johann, Oppauer Kreuzweg 2; .Konsumgenossenschaft, Sonnenstr. 18; Schreiber, Johann, Schönauer Str. 3; Schreiner, Nikolaus, Kalthorststraße 16. Seckenheim: Erny, Marie, Maxauer Str. 32; Gimtoer, Karl, Freiburger Str. 61; Goedecke GmbH., Zäh- ringerstr. 36; Konsumgenossenschaft, Zähringerstraße 64; Schladt, Katharina, Hauptstraße 175; Schreiber, Johann, Hauptstr. 80; Würthwein, Jakob, Rastatter Straße 27. Schwetzingerstadt: Graf, Luise, Seckenheimer Str. 6; Konsumgenossenschaft, Burgstr. 13; Krämer, August, Schwetzinger Str. 83; Schreiber, Johann, Schwetzinger Str. 22; Vogelmann, Heinr., Seckenheimer Straße 42. Waldhof: Frickinger, Lisbeth, Oppauer Str. 17; Klin- genstein, Thomas, Speckweg 114; Konsumgenossenschaft, Kornstraße 13. Waldhof-Gartenstadt: Ledergerber, Fran?, Baldur- ; Straße 42; Krämer, Georg, F-reyastr. 40; Konsumgenossenschaft, Freyaplatz 8; Walk, Georg, Rottannenweg 23. Waldhef-Luzenberg: Konsumgenossenschaft, Untere Riedstr. 8; Schäfer, Willi, Sandhofer Str. 38. Wallstadt: Konsumgenossenschaft, Mosbacher Str. 52; Schreiber, Johann, Mosbacher Str. 27. Die FischbesteUung erfolgt auf Abschnitt 247 aller Mannheimer Einkaufsausweise. Dieser Abschnitt ist vom Fischgeschäft abzutrennen. Annahme der Bestellung ist durch Firmenaufdruck auf der Rückseite des Stammabschnitts der Mannheimer Einkaufsausweise zu bestätigen. Diesem Firmenaufdruck ist die Kundenlistennummer beizusetzen. Jeder Mannheimer Einkaufsausweis, von dem Abschnitt 247 entnommen wurde, erhält eine besondere Kundenlistennummer.(Eine vierköpflge Familie z. B. hat 4 verschiedene Kundenlistennummern.) Die Kundenlisteneinträge sind fortlaufend zu numerieren. Die Kundenlistennummem ermöglichen den Fischgeschäften, später entsprechend den Fischzuteilungs- mengen* ihre Kundschaft aufzurufen und„Schlangenstehen“ zu vermeiden. Die Fischgeschäfte liefern die Bestellabschnitte aufgeklebt, spätestens bis 28. März 1946 bei ihren Markenannahmestellen ab und erhalten dafür Empfangsbestätigung(Vordruck 20). Die Markenannahme- stellen leiten die Doppelschriften dieser Empfangsbestätigungen, samt den abgelieferten Bestellabschnitten sofort an das Direktionssekretariat des Emährungsamts weiter. Fischbestellungen, die von den Fischgeschäften nach dem 3. März 1946 angenommen werden, können jeweils in der 1. Woche einer jeden Zuteilungsperiode, erstmals ab 1. April 1946, bei der zuständigen Markenannahmestelle, wie oben vermerkt, abgegeben werden, finden aber frühestens in der 4. Woche der gleichen'Zuteilungsperiode bei der Fischzuteilung Berücksichtigung, Die Abschnitte 239, 263 und 272 aller Mannheimer Einkaufsausweise sind ungültig, ebenso die Kundenlistenfelder: Warenart 31 und 34. Bestellung ven Geschäften zur Lieferung von Eier auf Kranken- und Reisemarken Im Einverständnis mit der zuständigen- Vereinigung werden ab 1. April 1946 die nachgenannten Geschäfte zur Lie|erung von Eier auf Kranken- und Reisemarken bestellt: Almenhof: Wilz, Arthur, Robert-Blum-Straße 2. Feudenheim: Düster, Marg., Brunnenstraße 28; Fein, Fritz, Ziethenstraße 98; Konsumgenossenschaft, Hauptstraße 46; Wittig, Karl, Neckarstraße 22. Friedrichsfeld: Gebauer, Anna, Trautenfeldstraße 12; Konsumgenossenschaft, Vogesenstr. 78; Schreckenberger, Karl, Neudorfer Straße 46. Innenstadt: Axmann, Josef, L 10, 8; Baudy, Franz, E 7, 5; Beck, Josef, T 1, 11a; Hirsch, Hans, C 3, 15 Rück, Friedrich, U 5, 21; Schreiber, Joh., D 4, 11 > Wehrle, Karl, G 6, 11. Käfertal: Datz, Heinrich, Auerhahnstr. 16; Konsumgenossenschaft, Bäckerweg 1; Lell, Marg., Rüdes- heimer Straße 32; Schmitt, Berta, Wormser Str. 4; Wissehbach, Ludwig, Gewerbstraße 32. Lindenhof: Baumann, Friedrich, Emll-Heckel-Str. 14; Frank, Katharina, Rheindammatraße 54. Neckarau: Glocker, Gottlieb, Friedrichstr. 13a; Keitel, Wilhelm, Friedrichstraße 121; Konsumgenossenschaft, Schulstr. 3a; Schreiber, Johann, Wingertstraße 52; Schwengler, Leo, Rheingärtenstr. 37. Neckarstadt-Ost: Huttmann, Arthur, Kronprinzenstraße 54; Konsumgenossenschaft, Chamissostr. 1; Merkel, Hans, Moselstraße 7; Schreiber, Johanh, Unt. Clignetstr. 10; Würfel, Friedrich, Kobeltetr. 11. Neckarstadt-West: Binninger, Stefan, Zeppelinstr. 37; Holderbach, Franz, Langstraße 17; Kaibel, Gustav, Riedfeldstraße 3; Knopf, Georg, Untermühlau- straße 1; Konsumgenossenschaft, Waldhofstr. 43a; Rieg, Julianne, Zehntstr. 7; Wirth, Karl, Bürger- meister-Fuchs-Straße 61. Neuhermsheün: Keitel, Friedr., Hermsheimer Str. 14. Neuostheim: Arnold, Emil, Lukas-Cranach-Straße 10; Lenz, Emil, Dürerstraße 57. Oststadt: Konsumgenossenschaft, Burgstr. 13; Trapp, Ludwig, Seckenheimer Straße 106; Jakoby, Georg, R 6, 7; Schreiber, Johann, Schwetzinger Straße 22. iheinäü: Jakob, Eugen, Neuhofer Str. 42; Konsumgenossenschaft, Relaisstraße 82; Schneider, Albert, Herrensand 31; Schreiber, Joh., Dänischer Tisch 16. .vndhofen: Eifier Georg, Karlstraße 82; Herr-Carle, H., Schönauer Str. 10; Junghans, Karl, Blumenau- siedlung; Konsumgenossenschaft, Sonnenstraße 18; Wehe, Fritz,. Ziegelgasse 22. ;r-kenheim: Konsumgenossenschaft, Zähringer Str.64; Landw. Ein- u. Verkaufsgenossenschaft, Kloppen- heimer Straße 11; Rittinger, Josef, Hochstätt, 43; Würthwein, Philipp, Rastatter Straße 27. r aldhof: Dörr, Fritz, Altrheinstr. 7; Engelter, Karl, Oppauer Str. 13; Konsumgenossenschaft, Untere Riedstr. 8; Schäfer, Friedrich, Sandhofer Str. 38; Wolf, Alois, Danziger Baumgang 32. 'aldhof-Gartenstadt: Dietrich, Karl, Sandgewann 64; Eicher, Franz, Märker Querschlag 8; Karl, Franz, Speckweg 148; Konsumgenossenschaft, Freyapl. 8; Krätzer, Johann, Donarstraße 18; Manz, Johann, Waldpforte 2. Wullstadt: Konsumgenossenchaft, Mosbacher Str. 52; Müller, Barbara, Kreuzstraße 6. Städt Ernährung!- u. Wirtschaft«!mt Meldepflicht der Hfihnerhalter und Eler-Abgabe durch Erzeuger, sowie Neufestsetzung der Ablieferungsmenge Alle Hühnerhalter, ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen gehaltenen Hühner, Enten, Zwerghühner, Perlhühner und Puten, sind verpflichtet, soweit dies noch nicht geschehen ist, unter Angabe einer genauen Anschrift und der Zahl der gehaltenen Hühner, Enten usw. dies bei der Abteilung Selbstversorger des städt. Ernährungsamts- und Wirtschaftsamts in Mannheim, R 2, bis spätestens 31. März 1946 schriftlich anzumelden. Zufolge Anordnung des Landesernährungsamtes Nordbaden vom 4. 3. 46 und des Milch-, Fett- und Eierwirtschaftsverbandes Nordbaden vom 6. 3. 1946 wird die Mindestablieferung für die Zeft vom 1. Oktober 1945 bis 13. Oktober. 1946 wie folgt festgesetzt: a) Für jedes gehaltene Huhn mindestens 70 Eier b) Für jede gehaltene Ente mindestens 40 Eier Die Ablieferung hat wie folgt zu geschehen: 16 Eier in der Zeit v. 1. 10. 1945—31. 3. 1946- 44 Eier in der Zeit v. 1. 4. 1946—30. 6. 1946 Je Huhn 10 Eier in der Zeit v. 1. 7. 1946—13. 10. 1946 5 Eier in der Zeit v. 1. 10. 1946—31. 3. 1946 30 Eier in der Zeit v. 1. 4. 1946—30. 6. 1946 1* Ent« 5 Eier in der Zeit v. 1. 7. 1946—13. 10. 1946 Bei der Festsetzung der ablieferungspflichtigen Hennen und Enten bleiben für jeden Haushaltangehörigen, welcher zum Betrieb des Geflügelhalter« gehört, eine Ente oder 1 Huhn fuei. Die Legeleistung dieser freigestellten Tiere ist für den eigenen Verbrauch des Selbstversorgers bestimmt. Zwerghühner, Perlhühner und Puten sind nicht ablieferungspflichtig. Die Halter von Zwerghühnern sind jedoch als Selbstversorger in der Weise zu betrachten, daß zwei Zwerghühner gleich einer Ente oder einem Huhn freizustellen sind. Bei gemischter Geflügelhaltung(Hühner, Enten und Zwerghühner usw.) sind für die Selbstversorger zuerst solche Tiere freizustellen, die zur Eierablieferung nicht pflichtig sind. Nach diesem sind Enten und dann erst Hühner in Anrechnung zu bringen. Eier der ablieferungs- und nichtablieferungspflichtigen Geflügel-Arten, die von dem Geflügelhalter und dessen Haushaltangehörigen zum eigenen Verbrauch nicht benötigt werden, dürfen an andere Verbraucher nur gegen gültige Verbraucher-Aua- weise abgegeben werden. Für Zuchtbetriebe gelten die vorgenannten Teil- ablieferungstermlne nicht. Diese Betriebe erhalten Sonderanweisung. Die Ablieferung kann erfolgen: 1. An zugelassene Kennzeichnungsstellen, deren Sammelstellen oder Sammler gegen Eintragung der abgegebenen Eiermengen ln den Ablieferungsnachweis, 2. an Nichtselbstversorger, jedoch nur innerhalb der politischen Gemeinden gegen Abtrennung der betr. Anmelde- und Nummemabschnitte entsprechend der Aufrufe, 3. gegen Bruteierbezugscheine für die, darauf angegebene Menge, 4. an Kranke gegen Krankenzusatzmarken. Die abgeliefertet Eiermengen müssen von jedem Geflügelhalter jeweils zu den genannten Ablieferungsterminen bei den örtlichen Kartenstellen nachgewiesen werden, und zwar zu Ziffer: 1. Durch die bereits erwähnte Eintragung in den Ablieferungsnachweis. 2. Durch Eintragung der Abteilung Selbstversorger ln den Ablleferungsnachwets über die bei dieser zur Abrechnung gebrachten Anmelde- und Num- memabschntte. i 3. Durch Abgabe der Bruteierbezugscheine bei der - Abteilung Selbstversorger und Eintragung der darauf vermerkten Eiermenge in den Ablieferungsnachweis. 4. Durch Ablieferung der Krankenzusatzmarken bei der Abteilung Selbstversorger und Eintragung in den Ablieferungsnachweis. Wenn nach Deckung des eigenen Bedarfs und nach Erfüllung der Ablieferungspflicht dem Geflügelhalter noch Eier zur Verfügung stehen, so müssen diese überschüssigen Mengen ebenfalls zur Ablieferung gebracht werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft. AHe Petroleumeinzelhändter, denen im Laufe der letzten Jahre wegen zu geringen Umsatzes die Veräußorungsgenehmigung zum Verkauf von Petroleum entzogen wurde, die aber heute noch im Besitze von brauchbaren Petroleumbehältem sind, werden hiermit aufgefordert, bis spätestens 1. April 1946 dem Sekretariat des Wirtschaftsamtes(Rathaus, K 7, Zimmer 415) schriftlich zu melden, weiches Fassungsvermögen diese Petroleumbehälter haben. Es wird sodann geprüft werden, ob die Neuzulassung zum Verkauf von Petroleum erwogen werden kann. Städt. Ernährungs- und Wirtschaftsamt Mannheim. Mütterberatungen des Staatl. Gesundheitsamtes Mannheim. Alle Beratungen finden 14tögig statt. Innenstadt: Goethestr. 6, Frau Dr.Wecken, Donnerstag 11—12 Uhr; nächste Beratung; Donnerstag, 21.3. Schwetzingerstadt: Kindergarten, Ecke Windmühlen- straße/Weidenstraße, Dienstag 1—2 Uhr; nächste Beratung: Dienstag, 19. 3. Lindenhof: Kalmitstr. 8, Dr. Korn, Mittwoch 2—3 Uhr; nächste Beratung: Mittwoch, 20. 3. Almenhof: Heckerstr. 24, Mittwoch 3—4 Uhr; nächste Beratung: Mittwoch, 27. 3.. Neckarau: Kindergarten, Luisenstr. 23, Mittwoch%2 bis K3 Uhr; nächste Beratung: Mittwoch, 27. 3. Rheinau I: Städt. Kinderheim Rheinau, Relaisstraße, Freitag Yt2—%3 Uhr; nächste Beratung: Freitag, 29. 3. Rheinau-Pfingstberg: Kath. Gemeindehaus, Bommer- straße, Freitag 10K—11% Uhr;-nächste Beratung: Freitag, 22. 3. Seckenheim: Praxis Dr. Spitzmüller, Freiburger Str., Freitag H2—%3 Uhr; nächste Beratung: Freitag, 22. 3.. Friedrichsfeld: Schule, Freitag%11—%12 Uhr; nächste Beratung: Freitag, 29. 3. Neckarstadt-West: Mittelstr. 42, Montag%2—'%3 Uhr; nächste Beratung: Montag, 25. 3. Neckarstadt-Ost: Evgl. Gemeindehaus, Zellerstr. 34, Montag, 3—4 Uhr; nächste Beratung: Montag, 25. 3. Luzenberg: Sandhofer Straße 19, Mittwoch, 2—3 Uhr: nächste Beratung: Mittwoch, 22. 3. Gartenstadt: Kath. Kindergarten, Langer Schlag,■ Mittwoch 4—5 Uhr; nächste Beratung 22. 3. Sandhofen: Petersauer Straße 6, Praxis Dr. Greger,! Mittwoch, 112—'43 Uhr; nächste Beratung: Mitt-| woch, 29. 3. Schönau: Sohrauer Weg 9, bei Hebamme Löffel, Freitag, 1—2 Uhr: nächste Beratung: Freitag, 22. 3. Käfertal: Nelkenstr. 14, Dr. Urban, Freitag, 1—2 Uhr; nächste Beratung' Freitag, 22. 3. Wallstadt: Evgl. Kindergarten, Dienstag, 1—2 Uhr; nächste Beratung: D'enstag, 19. 3. Feudenheim: Gasthaus Prinz Max, Hauptstr., Mittwoch, 11—12 Uhr; nächste Beratung: Mittwoch, i-Abgabe ung der f die Zahl n, Zwerglichtet, so- «r Angabe der gehal- Abteilung imts- und spätestens rungsamtes Fett- und 6. 3. 1940 aft vom 1. folgt fest- s 70 Eier s 40 Eier lehen: 1946. 1946 je Huhn 1946 1946 1946 je Ent« 1946 [spfiichtigen ushaltange- lügelhalters Legeleistung genen Ver- sind nicht Berghühnern reise zu be- einer Ente mer, Enten bstversorger r Elerablie- i sind Enten i bringen, blieferungs- n Geflügel- :um eigenen i an andere aucher-Aus- innten Teil- sbe erhalten l erfolgen: deren Sam- ;ung der ab- .blieferungs- inerhalb der mg der betr. entsprechend darauf an- en. l von Jedem nten Ablie- iCartenstellen fer: » in den Ab- lbstversorger ; bei dieser - und Num- ine bei der tragung der ^blleferungs- ;zmarken bei dntragung in Bedarfs und lern Geflügel- i, so müssen s zur Ablie- werden nach ier. n zu geringen ig zum Ver- ie aber heute eumbehältern spätestens 1. ftsamtes(Rat- :lden, welches lter haben. Es Neuzulassung erden kann, lt Mannheim. nnheim. :n, Donnerstag merstag, 21.3. Wlndmühlen- Uhr; nächste voch 2—3 Uhr; l Uhr; nächste Mittwoch%2 twoch, 27. 3. , Relaisstraße, itung: Freitag, aus, Bommer- hste Beratung: reiburger Str., ratung: Frei- —%12 Uhr; '%2—%3 Uhr; , Zellerstr. 34, Montag, 25. 3. dittwoch, 2—3 22. 3. .anger Schlag, mg 22. 3. is Dr. Greger, eratung: Mitt- le Löffel, Frei- 'reltag, 22. 3. itag, 1—2 Uhr; tag, 1—2 Uhr; tauptstr., Mitt- ing: Mittwoch, Bekanntmachung des Oberbürgermeisters a>reisbehsrde) Mannheim Das Wirtschaftsministerium- Preisaufsichtsstelle- Stuttgart gibt unterm 28. Februar 1946 nachstehend 4 Durchführungsverordnungen zur Verordnung Nr. 103 des Ministerpräsidenten über die Ablösung von Staatszuschüssen zur Stützung der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse bekannt: Preisänderungen auf dem Gebiete der Milch- und Milcherzeugnisse— Preisänderungen auf dem Gebiete der Fetterzeugnisse Preisänderungen auf dem Gebiete der Fleisch- und Wurst waren— Preisänderungen auf dem Gebiete der Honigwirtschaft Verordnung des Wirtschaftsministeriums— Preisauf- sichtsstelle— betr. Preisänderungen auf dem Gebiete der Milchwirtschaft Auf Grund von§ 3 der Verordnung Nr. 103 des Ministerpräsidenten vom 25. Februar 1946 über die Ablösung von Staatszuschüssen zur Stützung der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse(RegBl. Nr. 6) sowie § 2 des Gesetzes betr. Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936(RGBl. I S. 927) und der Ziffer 1 Abs. 2 der Ersten Anordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Relchskr.mmissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936(RAnz. Nr 291) i. d. F. der Anordnung vom 23. Juni 1944(RAnz. Nr. 141) wird für das Land Württemberg-Baden angeordnet: Teil I Milchpreise * 1 (1) Der Verbraucherhöchstpreis für Trinkmilch(Vollmilch, eingestellte Vollmilch) ab Laden des Kleinver- teilers ode, ab Ai-.schankstelle der Molkerei wird in den Verbraucherorten der j> Sonderklasse und/ Ortsklasse A auf 30 Rpf. je Liter Ortsklasse B auf 28 Rpf. je Liter Ortsklasse C auf 24 Rpf. je Liter Ortsklasse D auf 22 Rpf. je Liter festgesetzt. Die Ortsklasse des Verbraucherortes ergibt steh aus dem Ortsklassenverzeichnis zum Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927(RGBl. X S. 349) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Der Verbraucherhöchstpreis für entrahmte Frischmilch und Trinkbuttermilch liegt in der Sonderklasse und Ortsklasse A um 14 Rpf., in den übrigen Ortsklassen um 13 Rpf. je Liter, unter dem Trinkmilchpreis. (3) Für die zum Zwecke der Verfütterung an die Milcherzeuger zurückgegebene Mager- und Buttermilch beträgt der Höchstpreis 4 Rpf.je Liter. § 2 Die bisherigen Kleinverteilerspannen dürfen in ihrem absoluten Betrag nicht erhöht werden. Die Abgabepreise der Molkereien an Kleinverteiler und an die den Kleinverteilern gleichgestellten Großverbraucher ver- / ändern sich um den Unterschied zwischen den bisher zulässigen und den in 8 1 festgesetzten Verbraucherhöchstpreisen. S 3 Bei der Abgabe von Milch in Mengen unter 1 Liter Ist von dem Preis für 1 Liter auszugehen. Ergeben sich dabei Teilbeträge von Reichspfennigen, sp ist der Betrag von 0.4 Rpf. und weniger nach unten; und der Betrag von 0,5 Rpf. und mehr nach oben abzurunden. Teil II Butterpreise S 4 (1) Für Butter werden bei Abgabe durch die' kerei an den Großverteiler folgende Festpreise festgesetzt: Markenbutter 355.— RM je 100 kg Molkereibutter 339— RM je 100 kg Landbutter(molkereimäßig hergestellt) 323.— RM je 100 kg Die Preise gelten einschließlich Faß und Gebinde ab Versandstation des Erzeugers. Sie gelten auch bei Abgabe an Filialbetriebe und gewerbsmäßige Zusammenschlüsse von Verteilern, die einen Mindestumsatz von 25 Doppelzentnern je Woche im Jahresdurchschnitt haben, die Waren vom Hersteller über ein eigenes Zen- traliager geschlossen beziehen und von diesem aus an ihre' Filialen oder Mitglieder zum Weiterverkauf verteilen. (2) Ein Blockzuschlag für Lieferungen nicht ausge- pfundeter Butter mit einem Gewicht von mehr als 500 Gramm darf nicht berechnet werden. (3) Zu den in Abs. 1 genannten Preisen Ist bei Lieferung von Butter in Stücken von höchstens 500 Gramm ein Aufschlag bis zu 4.— RM je 100 kg zulässig. * 5 (1) Für Butter werden bei Abgabe durch den Groß- verteiler oder die Molkerei an den Kleinverteiler folgende Höchstpreise festgesetzt: Markenbutter 370.— RM je 100 kg Molkereibutter 854.— RM je 100 kg Landbutter 338.— RM je 100 kg Die Preise gelten einschließlich Verpackung jeder Art bei Lieferung frei Haus oder Laden des Kleinverteilers. (2) Die Bestimmungen von§ 4 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. '* 8 Für geformte und ungeformte Butter werden folgende Verbraucherhöchstpreise festgesetzt: Markenbutter 4.— RM je kg Molkereibutter 3.84 RM je kg Landbutter(molkereiihäßig hergestellt) 3.68 RM je kg 8 7 Für Butter, die vom Milcherzeuger hergestellt ist, wird bei Abgabe an Verteiler oder Sammelstellen ein Festpreis von 3.10 RM, bei Abgabe an Verbraucher ein Höchstpreis von 3.60 RM je kg festgesetzt. 8 8 (1) Für die vom Milcherzeuger hergestellte einge- schmolzeDe Butter(Butterschmalz) beträgt der Höchstpreis bei Abgabe an Klelnverteiler 3.80 RM, bei Abgabe an Verbraucher 4.— RM je kg. (2) Für gewerblich hergestelltes Butterschmalz werden je kg folgende Höchstpreise festgesetzt: bei Abgabe durch den Hersteller an den Großverteiler 4.50 RM bei Abgabe durch den Hersteller oder Großverteiler an den Kleinverteiler 4.64 RM bei Abgabe durch den Kleinverteiler an den Verbraucher 5— RM Die Abgabepreise an den Groß- und Kleinverteiler gelten einschließlich Verpackung jeder Art frei Haus oder Laden de? Empfängers. Teil III Käsepreise 1 Weichkäse §« (1) f ür Weichkäse gelten im Erzeugergebiet folgende Höchstpreise je 100 kg in RM: Grüne Packreif Packreif • Ware abgepackt in Perga- (V reifl ment° hne l".™? Kiate, ab (ab Salz) ab n‘? ck un‘ Versand- Käserei an ab Käserei Station des Fertig- an Ferne Erzeugers „ legerer lagere? oder FertiR- lagerer lagerers an den Platzgroßhandel Limburger, 20% F.T. 101.— 108.— 120.— Romadur, 20% F.T. 110.— 117.— 130.— (2) Zu den Höchstpreisen nach Abs. 1 sind höchstens folgende Zuschläge gestattet: a) für die Verpackung in Kisten 3.— RM je 100 kg b) nur bei Romadur: für Abpackung in Metallfolie 8.— RM je 100 kg für Abpackung in 2-Schichten-\ elnwickler A 4.— RM je 100 kg für Abpackung in 3-Schichten- einwickler 5.— RM je 100 kg Lieferungen unter 51 kg sind zum KlelnverteUeralB- gtandspreis auszuführen. (3) Die Höchstpreise gelten für handelsübliche Ware mit höchstens 63% Wassergehalt. Für je 1% Mehrgehalt an Wasser sind mindestens 2,— RM je 100 kg in Abzug zu bringen. §10 (1) Für den Platzgroßhandel gelten folgende Höchstpreise, je kg frei Bahnstation des Kleinverteilers als Frachtgut, bei Belieferung am Platz frei Haus des Kleinverteilers: Limburger 1.45 RM Romadur in Pergament 1-56 RM Romadur in Metallfolie 1.64 RM Romadur in Mehrschichteneinwickler 1.60 RM (2) Bei Abgabe in ganzen Kisten ist ein Abschlag von 2.—RM je 100 kg zu gewähren. §11 Als Verbraucherhöchstpreise gelten je kg für Limburger 1.80 RlW Romadur in Pergament 1.96 RM Romadur in Metallfolie oder Mehrschichteneinwickler 2.04 RM ^Edamer, Gouda und Tilsiter Käse §12 (1) Für Edamer, Gouda und Tilsiter Käse gelten nachfolgende Höchstpreise der Käsereien ab Versandstation des Erzeugers in RM je 100 kg: Güteklassen 1 Marke Fein Mittel 188.— 180.— 174.— 1 — 164.— — 17«.— 172.— 166.— — 156.— — verstehen sich für konsum- 30% F. i. T. Edamer, Holländer, Gouda 20% F i T Tilsiter 30% F. i. T. Tilsiter 20% F. i T. (2) Die Erzeugerprt reife Ware(ausge.agert) einschließlich Abpackung und Verpackung(Kiste, bei Abgabe von der Käserei an den Großhandel im Versorgungsgebiet(Platzgroßhandel). (3) Bei Lieferung durch Auffang- oder Verteilerstellen erhöhen sich die Erzeugerpreise um 3.— RM je 100 kg. (4) Als Platzgroßhändler gelten auch diejenigen Filialbetriebe des Einzelhandels, die die Ware über ihr eigenes zentrales Lager beziehen und denen schon bisher der Platzgroßhandelseinstandspreis eingeräumt wurde. §13 (1) Bei Abgabe an den Kleinhandel dürfen folgende Preise je kg in Rpf. nicht überschritten werden: a) Ungeteilte Ware Güteklassen Marke Fein Mittel Edamer usw. 30%F. i. T. 221 213 207 Edamer usw. 20% F. i. T. — 194— — Tilsiter 30% F. i. T. 217 211 205 Tilsiter 20% F. i. T. — 193— — b) Ware im Ausschnitt: Edamer usw. 30% F. i. T. 223 215 209 Edamer usw. 20% F. t. T. — 196— — Tilsiter 30% F. i. T. 219 213 207 Tilsiter 20% F i. T. — 195— — (2) Die Kleinhandelseinstandspreise gelten bei Belieferung mit Kraftwagen oder vom Großverteiler in der gleichen Gemeinde frei Laden, im übrigen frei Station des Empfängers. §14 Bei Abgabe an den Großverbraucher gelten folgende Höchstpreise frei Haus des Empfängers je kg in Rpf. bei geschlossenen Lieferungen von mindestens 20 kg: Güteklassen Marke Fein Mittel Edamer, Holländer, Gouda 30% F. i. T 241 233 227 Edamer, Holländer, Gouda 20% F., i. T.— 214— Tilsiter 30% F. i. T. 237 231 225 Tilsiter 20% F 1. T.— 213— — § 15 Bei Abgabe an Verbraucher dürfen folgende Höchstpreise nicht überschritten werden: 1. für Edamer, Holländer, Gouda, Tilsiter mit 50% F, i. T.: Marke Fein Mittel 500 g 140 135 130 Rpf. 125 g 35 34 33 Rpf. 62,5 g 18 17 17 Rpf. 2. für Ware mit 20% F. i. T. 500 g 125 g 62,5 g 123 Rpf. 31 Rpf. 16 Rpf. Durchführungsverordnung des Wirtschaftsmlniste- riums— Preisaufsichtsstelle— zur Verordnung Nr. 103 des Ministerpräsidenten über die Ablösung von Staats- zuschüssen zur Stützung der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse betr. Preisänderungen auf dem Gebiete der Fettwirtschaft Auf Grund von§ 3 der Verordnung Nr. 103 des Ministerpräsidenten vom?5. Februar 1946 über die Ablösung von Staatszuschüssen zur Stützung der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse(Reg.Bl. Nr. 6) wird für das Land Württemberg-Baden angeordnet: Teil I Speiseölpreise , s 1 Der Großhandelseinstandspreis für Speiseöl beträgt im Höchstfälle 200.- 182.- RM je 100 kg RM je 100 Ltr. §2 ,3. Emmentalerkäse § 16 Für Emmentalerkäse mit 45% F. i. T. gelten bei Abgabe an Verbraucher folgende Höchstpreise je kg ln RM: Marke 3.84 RM , Fein 3.68 RM Mittel 3.52 RM ' 4 Sonstige Käse arten '§ 17 (1) Für die in den§§ 9—16 nicht aufgeführten Käsearten mit 20% und 30% F. i. T erhöhen sich die seither zulässigen Höchstpreise um 20 Rpf. je kg. (2) Die bisher zulässigen Handelsspannen dürfen in ihrem absoluten Betrag nicht erhöht werden. Teil IV Quarkpreise § 18 (1).Für Speisequark gelten folgende Höchstpreise: a) Bei Abgabe an den Großhandel 48.— RM je 100 kg b) bei Abgabe an den Kleinhandel 53.— RM je 100 kg c) bei Abgabe an den Verbraucher—.66 RM je 1 kg Die Preise nach a) verstehen sich ohne Verpackung ab Molkerei, die Preise nach b) ohne Verpackung frei Empfänger. (2) Der Höchstabgabepreis für Industriequark mit mindestens 32% Trockenmassegehalt beträgt 74.— RM je 100 kg ohne Verpackung. Teil V Allgemeine Bestimmungen §19 Die bisherigen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen dürfen nicht zum Nachteil des Abnehmers geändert werden. §20 Die Preisaufsichtsstelle kann in volkswirtschaftlich begründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung zulassen oder anordnen. §21 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach der Preisstrafrechtsverordnung i. d. F. vom 26. Oktober 1944(RGBl. I S. 264) bestraft. •§22 Diese Verordnung tritt am 4. März 1946 in Kraft. Gleichzeitig treten dieser Verordnung entgegenstehende Vorschriften außer Kraft. Stuttgart, den 28. Februar 1948. W irtschaf tsministerlum In Vertretung: gex. Kieuae. (1) Für die Abgabe von Speiseöl durch den Hersteller oder Großhändler an den Einzelhändler werden folgende Höchstpreise festgesetzt:' Bei der Abgabe in Fässern mit mindestens 170 kg 216— RM je 100 kg 196 50 RM je 100 Ltr. Bei der Abgabe in Gebinden jeder Art mit einem Inhalt von weniger als 170 kg 223.— RM je 100 kg 203.— RM je 100 Ltr. (2) Die Preise gelten frei Haus oder Laden des Einzelhändlers. Für die Verpackung kann der Lieferant ein angemessenes Pfand in Rechnung stellen. §3 (1) Für die Abgabe von Speiseöl durch den Groß- und Einzelhändler an den Verbraucher wird ein Höchstpreis von 2.50 RM je kg und 2.28 RM je Liter festgesetzt. (2) Bei Abgabe von kleineren Mengen dürfen folgende Zuschläge erhoben werden:^ für das Auswiegen von Mengen von ein Viertel bis ein Achtel kg oder für das Abfüllen von Mengen von ein Viertel bis ein Achtel Ltr. bis zu 8 Rpf., für das Auswiegen von einem Achtel kg und kleineren Mengen oder für das Abfüllen von einem Achtel Ltr. und kleineren Mengen bis zu 16 Rpf. je kg oder Liter. §4 (1) Für die ungeteilte Abgabe von mindestens 10 kg Speiseöl an Großverbraucher wird ein Höchstpreis von 2.35 RM je kg oder 2.14 RM je Liter festgesetzt. (2) Großverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind alle Verbraucher, welche die im einzelnen näher bezeichneten Erfordernisse der Mengenabnahme erfüllen, die Ware nicht unverarbeitet weiter veräußern und deren Bezugscheine keiner Sonderregelung unterliegen. §5 Im Falle des unvermeidbaren Absatzes von nicht raffiniertem Speiseöl sind die Höchstpreise nach den§8 1 bis 4 mindestens um 15 Rpf. je kg oder um 14 Rpf, je Liter zu ermäßigen. §6 Die Preisbestimmungen nach den§§ 1 bis 5 gelten nicht für die Preise von Olivenöl. Teil II Margarinepreise §7 (1) Für die Abgabe von Tafelmargarine durch den Hersteller an den Großhändler wird ein Festpreis von 205.— RM je 100 kg festgesetzt. (2) Der Preis gilt einschließlich Verpackung jeder Art frei Station des Empfängers. Erfolgt die Lieferung ab Auslieferungslager des Erzeugers, am Ort der Betriebsstätte des Empfängers, so gilt der in Absatz 1 festgesetzte Preis ab Auslieferungslager. Bezieht der Abnehmer ab Fabrik, so ist die tarifliche Bahnfracht vom Kaufpreis abzusetzen. Bei Lieferung frei Haus können vom Hersteller als Rollgeld die bahnamtlichen Speditionssätze gesondert in Rechnung gestellt werden. (3) Absatz 1 und 2 gelten auch bei Lieferung des Herstellers an Filialbetriebe, die einen Mindestumsatz von 5 Doppelzentnern je Woche im Durchschnitt des letzten Vierteljahres 1939 gehabt haben, die Waren vom Hersteller über ein eigenes Zentrailager geschlossen beziehen und von diesem aus an ihre Filialen zum Weiterverkauf verteilen. §8 (1) Bei Abgabe von Tafelmargarine durch den Hersteller oder Großhändler an den Einzelhändler beträgt der Festpreis frei Haus oder Laden des Einzelhändlers 214.— RM je 100 kg. (2) Betreibt der Abnehmer gleichzeitig Groß- und Einzelhandel, so darf der Hersteller nur für die Mengen, die zum Verkauf im Großhandel bestimmt sind, den Festpreis des§ 7 berechnen. Der Berechnung für die lm Einzelhandel umzusetzenden Mengen ist der in Abs. 1 festgesetzte Erzeugerfestpreis frei Haus oder Laden des Einzelhändlers zugrunde zu legen. 89 Der Kleinhandelshöchstpreis für Tafelmargarine beträgt 2.36 RM je kg. 810 Für die Abgabe von Tafelmargarine an Großverbraucher lm Sinne von§ 4 Abs. 2 wird bei einer Belieferung von mindestens 20 kg in höchstens 4 Einzellieferungen innerhalb einer Zuteilungsperiode von 4 Wochen ein Höchstpreis von 2.25 RM je kg festgesetzt. Teil III Allgemeine Bestimmungen §11 Die bisherigen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen dürfen nicht zum Nachteil des Abnehmers geändert werden. §12 Die Preisaufsichtsstelle kann in volkswirtschaftlich begründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen oder anordnen. { 13 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach der Preisstrafrechtsverordnung i. d. F. vom 26. Oktober 1944(RGBl. I S. 264) bestraft. §14 (1) Diese Verordnung tritt am 4. März 1946 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1.§ 3 der Verordnung zur Änderung der Margarinebewirtschaftung vom 14. September 1939(RGBl. I S. 1854); 2. Anordnung über Großhandelspreise für Tafelmargarine vom 24. Mai 1940(RAnz. Nr. 122 vom 28. Mai 1940); 3. Verordnung über Speiseölpreise vom 17. Juni 1940 (RGE1. I S. 906), 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Speiseölpreise vom 21. November 1940(RGBl. I S. 1524); 5. Anordnung über Großverbraucherpreise für Speiseöl und Tafelmargarine vom 22. Mai 1941(RAnz. Nr. 122 vom 23. Mai 1941). Stuttgart, den 28. Februar 1946. Wirtschaftsministerium In Vertretung: Durchführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums— Preisaufsichtsstelle— zur Verordnung Nr. 103 des Ministerpräsidenten über die Ablösung von Staats- cuschüssen zur Stützung der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse, betr. Preisänderungen auf dem Gebiete der Fleisch- und Wurstwaren Auf Grund von§ 3 der Verordnung Nr. 103 des Ministerpräsidenten über die Ablösung von Staatszuschüssen zur Stützung der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 25. Febtuar 1946(Reg.Bl. Nr. 6) wird für das Gebiet Baden angeordnet: I. Klelnhandelshöchstpreise für frisches Rindfleisch Für den Kleinhandel mit frischem Rindfleisch werden zwei Preisgebiete gebildet. Zum Preisgebiet a gehören: Die Städte mit Schlachtviehmärkten und die an diese Märkte oder sonstige Verteilungsstellen gebundenen Gemeinden. Zum Preisgebiet b gehören: Alle nicht an einen Schiachtviehmarkt oder an eine Verteilungsstelle gebundenen Gemeinden. §2 (1) Für die in§ 1 genannten Preisgebiete werden folgende Kleinhandelshöchstpreise für je V, kg frisches Rindfleisch festgesetzt: Bezeichnung der Ware Preisgruppe Preisgruppe a b Güteklasse Güteklasse ,1 II I II RM RM RM RM 1. Bratenfleisch(Heisch aus dem Hinterviertel — ohne Roastbeef, Filet, dünner Lappen und Wade), Bug, Hochrippe a) mit Knochen 1.05—.93 1.01—.89 b) ohne Knochen 1.32 1.16 1.27 1.11 2. Suppenfleisch* a) Hals und Kurzrippe, Zwerchrippe, Brust, Wade 1.01—.89—.97 b) Bauch(dünner Lappen)—.97^-85— 94. c) Roastbeef bis 50% über dem Bratenfleischpreis d) Filet bis 70% über dem Braten- ’■ fleischpreis -.85 —.82 3. Hackfleisch 1.27 1.11 1.23 1.06 4. Leber und Nieren 1.40 1.40 1.40 1.40 5. Sülz(Kutteln) gekocht —.70 —.70 .70 —.70 6. Knochen(ohne Markknochen) —.24 —.14 —.24 —.14 7. Markknochen —.60 —.40 —.60 —.40 8. Rindei-fett roh —.68 —.68 —.66 —.66 9. Rinderfett ausgelassen —78. —.78 —.76 —.76 (2) Für die nicht aufgeführten Fleischsorten gilt der jeweilige örtlicKe Preis zuzüglich eines Aufschlags von —.14 KM je% kg."-n (3) Rindfleisch der Güteklasse I ist das Fleisch von Tieren der Schlachtwertklasse a(einschließlich des Fleisches von Ausstichtieren) und b; oder von Tieren die zu entsprechenden Preisen eingekauft worden sind. Rindfleisch der Güteklasse II ist das Fleisch von Tieren der Schlachtwertklasse c oder von Tieren, die zu entsprechenden Preisen eingekauft worden sind. (4) Die Preise unter Ziffer 1 und 2 gelten, soweit nichts anderes vermerkt ist, für Fleischstücke mit eingewachsenen Knochen. Wird dieses Fleisch ausgebeint verkauft, so darf die Knochenbeigabe höchstens 25% des Gesamtgewichts betragen. Wird Fleisch ohne Knochen verkauft, so erhöhen sich die vorstehenden Preise um 25%. (5) Für Rouladen(in Scheiben geschnitten) darf ein Zuschlag bis zu—.10 RM auf den Preis für Bratenfleisch ohne Knochen erhoben werden. (6) In Landgemeinden kann, soweit dies ortsüblich ist, der Verkauf von Braten- und Suppenfleisch mit Knochen zu folgenden Einheitspreisen genehmigt werden: Preisgebiet A Güteklasse I II RM RM 1.03—.91 Preisgebiet B Güteklasse I II RM RM —.99—.87 Die Festsetzung des Durchschnittspreises für die einzelnen Gemeinden hat durch den Landrat auf Antrag des Obermeisters der Metzgerinnung zu erfolgen. II. Klelnhandelshöchstpreise für frisches Schweine- i fleisch §3 (1) Für frisches Schweinefleisch werden folgende Kleinhandelshöchstpreise je V, kg festgesetzt: Bezeichnung der Ware RM 1. Bratenfleisch vom Schlegel oder Bug a) mit Speck und Schwarte—.95 b) ohne Speck und Schwarte 1.— 2. Bauch—.90 3. Kotelett 1.13 4. Schnitzel ohne Knochen 1.48 5. Filet ohne Knochen 1.68 6. Eisbein mit Fuß—.70 7. Eisbein ohne Fuß-.86 8. Füße-.28 9. Leber und Nieren 1.48 10. Rückenfett-.90 11. Flomen(Schmer),—.98 12. Schmalz 1.16 13. fetter Speck geräuchert(Spickspeck) 1.18 14. durchwachsener Speck geräuchert (einschließlich. Dürrfleisch) a) mit Rippen 1.22 b) ohne Rippen 1.28 15. Knochen Güteklasse I—.24 Güteklasse II—.14 (2) Für die nicht aufgeführten Fleischenten gilt der jeweilige örtliche Preis zuzüglich eines Aufschlags von —.08 RM je'/, kg. (3) Die Preise unter Ziffer 1 und 1 gelten für Fleischstücke mit eingewachsenen Knochen. Wird dieses Fleisch ausgebeint verkauft, so darf die Knochenbeigabe höchstens 20% des Gesamtgewichts betragen. Wird Fleisch unter Ziffer 1 und 2 ohne Knochen verkauft, so erhöhen sich die vorstehenden Preise um 20%. (4) Bei Kasseler Ist bei den entsprechenden Fleischstücken eiiv, Zuschlag bis zu—.10 RM, bei durchgedrehtem Rückenfett ein Zuschlag bis zu—.05 RM für je % kg zulässig. Für gesalzenes(gepökeltes) Fleisch und für durchgedrehte Flomen darf ein Zuschlag nicht erhoben werden. (5) In den Landgemeinden kann, soweit dies ortsüblich ist, der Landrat den Verkauf für die unter Ziffer 1 bis 5 genannten Heischstücke zu einem Einheitspreis genehmigen. Der Durchschnittshöchstpreis darf jedoch—.99 RM je'/ t kg nicht übersteigen. III. Kleinhandelshöchstpreise für Wurstwaren § 4’ ¥ (1) Für nachstehende Wurstsorten werden folgende Preise für je V t kg festgesetzt: Bezeichnung der Ware RM Einfache Grieben-(Blut-) und Leberwurst abgebunden—.60 Grieben- und Leberwurst am Stück—.80 Weißer Schwartenmagen—.80 Roter Schwartenmagen—.80 Fleischwurst am Stück und abgebunden 1.— Krakauerwurst— Lyonerwurst 1.35 Schinkenwurst 1.55 Bierwurst 1.75 Wienerwürste 1.55 Mettwurst 1.55 Frische Streichmettwurst nach Braunschweiger Art 1.75 Bratwurst, grob gehackt 1.45 Bratwurst, fein gehackt 1.35 Preßkopf t 1.55 Frankfurter Leberwurst 1.15 Frankfurter Griebenwurst' 1.15 Leberkäse— Fleischkäse 1.50 Blockwurst 1.75 (2) Für die nicht aufgeführten Wurstsorten gilt der jeweilige örtliche Preis zuzüglich eines Aufschlages von—15 RM je V, kg, jedoch mit der Maßgabe, daß ein Höchstpreis von 2.15 RM je% kg nicht überschritten werden darf. IV. Schlußbestimmungen *5 Die von den Fleischereien oder sonstigen Verkaufsstellen zum Verkauf angebotenen Fleisch-, Fett- und Wurstsorten sowie Fleischwaren sind nach§§ 1, 2 und 3 der Verordnung über Preisauszeichnung i. d. F. vom 6. April 1944(RGBl. I S. 98) auszuzeichnen. §6 Bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift dieser Anordnung finden die Vorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlung gegen Preisvorschriften(Preisstrafrechtsverordnung) i. d. F. vom 26. Oktober 1944(RGBl. I 1944 S. 264) Anwendung. §7 Diese Verordnung tritt am 4. März 1946 in Kraft. Gleichzeitig treten dieser Verordnung entgegenstehende Anordnungen außer Kraft. Stuttgart den 28 Februar 1946. Wirtschaftsministerium In Vertretung: gez. K r a u s s. Erziehung und llnierrichi Ehsmal ge Mittelschüler Durch die kriegsbedingte Schließung der ehemaligen Mittelschule war es vielen Schülern und Schülerinnen nicht möglich, ihre Schulausbildung abzuschließen. Diejenigen Mittelschüler, die nicht in andere Schulen oder in das Berufsleben eintreten konnten und einen Abschluß ihrer Schulausbildung erwerben möchten, werden ersucht, sich bis spätestens 22. März 1946 auf dem Stadtschulamt, Wohlgelegenschule, Eingang Krdnprinzenstraße 4, zu melden. Sprechstunden vormittags 9—11 Uhr. Meldung für die Mädchenberufsschule Alle berufsschulpflichtigen Mädchen haben sich in der Zeit vorri 19.—24. März 1946 auf dem Stadtschulamt, Wohlgelegenschule, Eingang Kronprinzenstr. 4, zu melden. Meldezeit täglich zwischen 8 und 17 Uhr in Zimmer 9. Für die berufsschulpflichtigen Mädchen der Vororte Friedrichsfeld, Seckenheim, Feudenheim, Wallstadt, Schönausiedlung, Waldhof, Sandhofen, Neckarau und Rheinau kann die Anmeldung in den Schulhäusern bzw. bei den Rektoren dieser Vorortschulen während der normalen Unterrichtszeit erfolgen. Berufsschulpflichtig sind sämtliche Mädchen, die zwischen dem 1. Mai 1928 und dem 30. April 1931 geboren sind, soweit sie nicht schon die Gewerbeschule, Pflichthandelsschule, die höhere Handelsschule oder eine höhere Lehranstalt besuchen. Stadtschulamt. Verkehr \ Der Eisenbahnverkehr im Neckartal Neuer Haltepunkt„Neckarbrücke“ bei Kleingemünd Der neue Haltepunkt der Reichsbahn„Neckar- brücke“ ist eröffnet worden. Er liegt bei Kleingemünd auf dem rechten Neckarufer zwischen den Bahnhöfen Neckarsteinach und Neckargemünd. Damit werden die aus Neckarsteinach kommenden Reisenden näher an den Bahnhof Neckargemünd herangebracht. Der Weg vom neuen Haltepunkt zum Neckar und vom anderen Ufer zum Bahnhof Neckargemünd muß zu Fuß zurückgelegt werden. Für die Neckarüberfahrt hat der Reisende selbst zu sorgen und für Fähre oder Nachen besonders zu bezahlen. Auch das Motorboot zwischen Necl rsteinach und Neckargemünd fährt vorerst noch. Für die Weiterfahrt ab Neckargemünd Richtung Heidelberg und umgekehrt sind neben den planmäßigen Zügen noch Pendel- z ü g e beantragt. Vorerst steht nur die elektrische Straßenbahn zur Verfügung. Der neue Haltepunkt hat nur erst beschränkte Fahrkartenausgabe. Namentlich kann mit der Ausgabe von Blankokarten nicht, gerechnet werden. Reisende mit Fahrausweisen von Neckarbrücke, die aus diesem Grunde unterwegs weiterlösen müssen, haben den im§ 15 EVO vorgesehenen Fahrpreiszuschlag nicht zubezahlen.— Reisegepäck und Expreßgut dürfen nach dem Haltepunkt Neckarbrücke weder angenommen noch über die unterbrochene Strecke hinaus direkt abgefertigt werden. Aufbewahrungsgepäck, Reisegepäck, Expreßgut und Tiere werden in Neckarbrücke nicht angenommen. Beschleunigung des Wagenumlaufs Die Reichsbahn ist häufig nicht^n der Lage, wichtige Trnsporte auszuführen. Hierdurch Werden sowohl die Versorgung der Bevölkerung mit Lebens- miteln als auch der Wiederaufbau ernsthaft gefährdet. Da eine Erhöhmng der einsatzfähigen Wagen vorerst nur in geringem Umfange durch Instandsetzungsarbeiten der Reichsbahn-Ausbesserungswerke möglich ist, muß der Wagenumlauf beschleunigt werden. Die durchschnittliche Umlaufzeit der Eisenbahnwagen ist von einer Normalfrist von etwa vier Tagen auf über 20 Tage angestiegen. Alle Firmen werden gebeten, durch Einhaltung der für die Be- und Entladung der Güterwagen festgesetzten Fristen nur Beschleunigung des Wagenumlaufs ty?izutragen. Durchführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums— Preisaufsichtsstelle— zur Verordnung Nr. 103 des Ministerpräsidenten über di# Ablösung von Staatszuschüssen zur Stützung der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse betr. Preisänderungen f. Bienenhonig Auf Grund von§ 3 der Verordnung Nr. 103 des Ministerpräsidenten vom 25. Februar 1946 über die Ablösung von Staatszuschüssen des Landes Württemberg- Eaden zur Stützung der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse(Reg.Bl. 6) wird für das Land Württemberg- Baden angeordnet: '§1 (1) Beim Absatz von einheimischem Bienenhonig dürfen folgende Höchstpreise nicht überschritten werden; 1. Erzeugerpreis bei Abgabe an: )- a) den Großhandel 1.50 RM je’4 kg b) den Kleinhandel für lose Ware 1.65 RM je V% kg für abgefüllte Ware 1.75 RM je'4 kg c den Verbraucher für abgefüllte Ware 2.00 RM je% kg 2. Großhandelspreis für abgefüllte Ware bei Abgabe an den Kleinhandel 1.75 RM je'4 kg 3. Kleinhandelspreis bei Abgabe an den Verbraucher für lose Ware 1.90 RM je V% kg für abgefüllte Ware 2.00 RM je V% kg (2) Beim Einkauf zu niedrigeren Preisen dürfen die Spannen des Großhandels und des Kleinhandels je den Betrag von 0 25 RM das V, kg nicht überschreiten. §2 Die Preise für Tannenhonig dürfen bis zu 0.15 RM je y} kg über den nach§ 1 zulässigen Abgabepreisen liegen. §3 Die Preise nach den.§§ 1 und 2 gelten für Bienenhonig bester Beschaffenheit. Ware, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist entsprechend der Wertminderung billiger-abzugeben. §4 (1) Die Preise verstehen sich ab Verkäufer bzw. dessen Versandstation ohne Glas oder Behälter. (2) Glas und Behälter dürfen nur zum Selbstkostenpreis berechnet werden. Sie sind gegen eine angemessene Vergütung zurückzunehmen. (3) Die Kosten der Verpackung können gesondert in Rechnung gestellt werden. §5* Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach der Preisstrafrechtsverordnung i. d. F. vom 26. Oktober 1944(RGBl. I, S. 264) bestraft. (1) Diese Verordnung tritt am 4. März 1946 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Anordnung des Württemb. Wirschaftsministers— Preisbildungsstelle— betr. die Festsetzung von Höchstpreisen für einheimischen Bienenhonig vom 3. Juli 1941(Reg.-Anz. Nr. 49 vom 4. Juli 1941) und die Anordnung des Bad. Finanz- und Wirtschaftsministers#— Preisbildungsstelle— über Höchstpreise für badischen Bienenhonig vom 24. Oktober 1940(Bad. Staatsanzeiger vom 29. Oktober 1940, Folge 86) außer Kraft. Stuttgart, den 28. Februar 1946. Wirtschaftsministerium In Vertretung: gez. K r a u s s. Suchdienst des Roten Kreuzes Beim Roten Kreuz, Suchdienst-Zentralkartei, Landesverwaltung Baden, ist für die folgenden Personen Post eingegangen. Die Post konnte den Betreffenden nicht zugestellt werden, da diese in Mannheim polizeilich nicht gemeldet sind und eine neue Anschrift nicht bekannt ist. Ambacher Otto, Mannh.-Feudenheim; Apolte Hans, Mannheim-Feudenheim; Aumüller Anneliese,, Mannh., Lindenhofstr, 54; Aupor Karl, Mannheim, A 3, 7a; Arras Günther, Mannheim; Aumann Josef, Mannheim; Beck Rolf, Mannheim; Batta Günther, Mannheim; Baren Hermann, Mannheim; Bauer Fritz, Mannheim-Sandhofen; Back Martin, Mannheim; Benz Maria, Mannheim, Hebelstraße 13; Bremsat Wilhelm, Mannheim-Feudenheim; Brenneisen Kurt, Mannheim-Käfertal; Braun Hans, Mannheim; Breuninger Wilhelm, Mannheim; Berg Albert, Mannheim; Bemerburg Walter, Mannheim; Brueggen Georg, Mannheim; Braun Manfred, Mannheim; Büchler Rosel, Mannheim, G 6, 7 oder F 4, 3; Botsch Fritz, Mannheim-Feudenheim; Buttkus Märtel, Mannheim; Böllinger Oskar, Mannheim; Becker Else, Bad Wimpfen, Mathildenbad; Bügler, Heidelberg, Meßplatz; Böttcher Lotte, Mannheim, Holzstr. 5; Bitz A., Mannh.- Rheinau; Balzer Frieda, Altdöbern/Niederlausitz; Bleib Richard, Mannheim; Busam, Menhingen/Baden; Braun. Frledrichstal/Baden; Bender Gg., Hockenheim; Bischer Philipp, Mannheim; Bühler Friedrich,- Mannheim; Bent- zinger Johann, Mannheim; Berg Karl, Mannheim; Beck Edmund, Mannheim; Burst, Walther, Mannheim; Breu- Karten Vorverkauf: Die Essenkarten sind unter allen Umständen Im Vorverkauf zu beschaffen. Dabei sind die Lebensmittelmarken(30 g Fett. 250 g Brot, 100 g Nährmittel und 50 g Fleisch) mitabzuliefem. Durch die Einschaltung einer Fleischmahlzeit in jeder Woche erhöht sich der Preis der Essenkarten auf RM 2.65. Es wird darauf hingewiesen, daß in erster Linie die Besitzer von Wochen-Essenkarten Anspruch auf die Essen der Massenspeisung haben Der Vorverkauf erfolgt ausnahmslos von Donnerstags bis Samstags Montags werden keine Karten für die laufende Woche mehr abgegeben Der Verkauf der Essenkarten findet, wie bisher, an allen Essenausgabestellen statt. Wiederholt wird darauf aufmerksam gemacht, daß Essenkarten aller Farben an jeder Ausgabestelle eingelöst werden können. Essenausgabestellen: Innenstadt; Nr. 1: Rote-Kreuz-Küche, R5 „ 2: Herberge„zur Heimat", U 5. 12 „ 3: Wartburg-Hospiz, F 4, 8-9 „ 5: Kath. Schwesternhaus„St. Clara“, M 6,12 Jungbusch; Nr. 7: Gasthaus Schmidt,^Beilstr. 14 Oststadt: Nr. 8: Christuskirche. Werderplatz Nr. 37: Neuostheim, Böcklinstraße 14 Schwetzingerstadt: Nr. 9: Friedenskirche, Traitteurstr. 48, Hth. „ 10: Kath. Vereinshaus, Schwetzinger Str. 105 Lindenhof- Almenhof: Nr. 11: Johanniskirche. Rheinaustr. 21 12: Markuskirche, Im Lohr 4 Neckarstadt-West: Nr. 13: Rote-Kreuz-Küche, Alphomstr. 2b „ 14: Laurentianum, Laurentiusstr. 19 Neckarstadt-Ost: Nr. 15: Lokal Mändel, Käfertaler Str. 49 „ 16: Wohlgelegenschule, Kronprinienstraße ninger Wilhelm, Mannheim; Dewald Hans, Mannheim; Denz Berti, Mannheim, Schwetztngerplatz 3; Fuchs Engelbert, Mannh.-Seckenheim, Kapellenstr. 24; Frank Karl, Mannheim; Fuhr, Mannheim; Fuß Rosa, Mannheim, H 7, 13; Fiedler Irene. Mannheim, Jungbuschstr. Nr. 19; Flick Maria, Mannheim, Langstraße 38; Friedmann Kurt, Mannheim; Fink, Mannheim; Fuchs, Friedrichstal/Baden; Fahroß, Königsberg; Fink Karl, Mannheim-Käfertal, Wormser Str.; Frank Karl, Mannheim; Fueger Ludwig, Mannheim-Waldhof; Franz Richard, Mannheim; Erler, Mannheim-Waldhof, Kl. Anfang 20; Emig Herbert, Mannheim; Eichel Eugen, Mannheim- Neckarau: Eckrich Fritz, Mannheim; Ebert Julius, Mannheim; Eberts August, Mannheim; Eg Georg, Mannheim; Erb, Mannheim, Schwetzinger Str. 110: Goetter Wilhelm, Mannheim; Goetz Friedrich, Mannheim; Glaesser Karl. Mannheim-Waldhof; Gmeiner Josef, Mannheim; Gast Emil, Mannheim; Goerig Manfred, Mannheim; Grämlich Otto, Mannheim-Neckarau; Gir- landa August; Gerner Robert, Mannheim; Geiger Karl. Mannheim; Gund Margarete, Mannheim; Gogel Else, Mannheim). Gumbach Ria, Mannheim-Neckarau, Ger- maniastr. 16; Dr. Gromann Fritz, Mannheim, Waldpark- str. 7; Grieger Babette. Mannheim, Seckenheimer Str. 78; Gruber E., Heidelberg-Rohrbach, Hrch.-Fuchs-Str.; Gün- derroth Erika, Mannheim; Gember Hans, Mannheim- Feudenheim: Hauser Herbert, Mannheim; Heck Herrn., Mannheim; Hasse Erich, Mannheim; Hermann Adrian, Mannheim-Sandhofen, Dorfstr. 30; Heyn Josef, Mannheim, L 12, II r; Heinemann Heinrich, Mannheim; Henk Emmi, Mannheim; Haas Benedikt, Mannheim-Neckarau; Herzog Paula, Goetheplatzbunker; Hoffmann M., Mannheim-Käfertal, Albr-Dürer-Schule; Hoenig Annfeli, Mannheim-Waldhof. Zellstoffstr. 3: Hohl Anneliese, Mannheim. Tennisplatzbunker 213; Herold Emilie, Mannheim; Hochlenert Gerda Mannheim. Windmühlstr. 26; Heidenreich Trude, Mannheim-Seckenheim; Hamm Karl, Mannheim; Honikel Leo, Mannheim, Lindenhofstraße 98; Horch, Karlsruhe, Neckarstr. 19; Hoerster Paul, Mannheim-Feudenheim; Hild Markus, Mannh.-Rheinau; Illau Fritz, Mannh., Heustr. 12; Keller Emil, Kellenberg b. Heidelberg; Kiesewetter Herbert, Mannheim; Klein Karl, Mannheim; Kinzig Johaan, Mannheim; Kling Michael, Mannheim; Kurzke Gerhard,. Mannheim; Kurz Erwin, Mannheim; Kfllian Georg, Mannheim; Kaiser Barbara, Mannheim; Kettner Johanna, Mannheim; Kübler Wilh., Mannheim, Tennisbunker; Kraft Berta, Mannheim- Neckarau; Kuntz Ariny, Mannheim, postlagernd; Külby Eugen, Mannheim, M 4; Dr. med. Keller Emma, Mannheim; Lenssing Anni, Mannheim, H 5, 1; Lösch Uschi, Mannheim; Leiß Friedl, Mannheim; Lend Susanne, Ilvesheim, postlagernd; Latsch Kläre, Hainstadt/Odenwald; Lämmer Alfons. Mannheim; Leinberger Liselotte, Waldhilsbach bei Heidelberg; Lehner, Oetigheim; Lotz K->rl-Heinz, Mhm; Mulherr Franz, Mhm.; Maier Lukas, Mhm.; Garnisonstr. 16; Müller Ferd„ Mhm.; An den Kasernen 22; Müller Sofie, Mannheim-Käfertal; Müller- Frick, Mannh.-Waldhof, Am Luzenberg; Müller Käthe, Mannheim-Waldhof, Bachstr 8; Dr. Nagel, Mannheim, S 1, 4(O? 14); Dr. Noack, Mannheim; Neuert, Mannheim; Noack Karl, Bautzen/Lausitz; Otto Alexander, Mannheim; Pieper Maria, Danzig; Porombka Josef, Mhm.-Sandtorf; Reichel Horst, Mannheim; Rohr Lorenz, Mannheim; Rohr Edmund, Mannheim; Späth Rudolf, Mannheim-Waldhof, Augartenstr. 30; Singhof Liesel, Mannheim; Sohns Anita, Mannheim; Simon Walter, Mannheim; Simon Gerold, Mannheim; Schmidt Marie, Mannheim; Schmoll Fritz, Mannheim, J 4, 15; Schulz Helene, Mannheim; Schulz Erika, Mannheim-Käfertal, Albr.-Dürer-Schule; Scholl Herrn., Mannheim; Schwab Frieda, Mannheim; Schmidt Pauline, Mannheim, Lange- rötterstr. 46/48; Schneider Karoline, Mannheim; Schneider Margarete, Mannheim, P 6, 20; Schmitt Walter. Mannheim; Schönholz Karl-Heinz, Mannheim; Schwind Ludwig, Mannheim: Stein Kurt, Mannheim, Waldhofstr. Nr. 159; Stier Emil, Mannheim; Stüber Kläre, Bad Wimpfen a. N.; Stein, Engen/Hegau; Timmy Hermann, Mannheim; Trefz, Hohenwettersbach; Volk Paul, Mannheim; Volk Emma, Mannheim; Vetter Heinrich, Mannheim; Wiek Dorothea, Mannheim-Käfertal, Aeußere Bo- genstr. 4, Weyl Horst, Mannheim; Weber Martin, Mannheim-Waldhof; Walter Ernst, Mannheim; Weber Heinr., Mannheim; Wagner Gustav, Mannheim; Walter, Mannheim, Kronprinzenstr. 21: Wandres Anneliese, Mannheim, U 5, 29; Wissert, Mannheim, Traitteurstr. 53; Wageck Erne, Mannheim, U 1, 11; Wieder Gerd, Mannheim; Wacker August, Mannheim-Neckarau, Schulstr. 94; Wiß Margarete od. Henhy, Mannheim, R 4, 3 od. K 1, 21; Weiß Giesla, Mannheim; Woerth Ernst, Mannheim; Zoller Franziska, Ilvesheim, Mitteistraße 393. Käfertal-Süd: Nr. 17: Kath Schwesternhaus, Dürkheimer Str. 56 Käfertal: Nr. 18: Waisenhaus St. Josef,, Wormser Str. 27 Luzenberg: Nr. 19: Kasino der Spiegelfabrik Waldhof: Nr. 20: St. Franziskushaus. Speckweg 6 21: Gasthaus„Z. Weinberg“, Luzenbergstr. 90 Waldhof-Gartenstadt: Nr. 22- Baugewerkschaftsschule Sandhofen: Nr. 23; Mädchenheim Jute-Kolonie „ 24: Lutherhaus Schönan-Sledlung: Nr. 36: Schönauschule „ 25: Ev. Gemeindehaus Feudenheim: Nr. 26 Gasthaus„zur Pfalz“ Wallstadt: Nr. 28: Gasthaus„Zur Krone“ Seckenheim: Nr. 29: Gasthaus„Z. Kaiserhof“, Meersburg. Str. 22 Neckarau:. Nr. 30: Germaniaschule „ 31: Ev. Kindergarten, Rosenstraße Rheinau: Nr. 32: Gasthaus Relaisstr. 56 Pfingstberg: Nr. 34: Kath. Schwesternhaus, Sommerstr. 19 Friedrichsfeld: Nr. 35: Friedrichsfelder Schule Essenausgabe von Montag bla Samstag von 12.00 bis 14.00 Uhr. Rotes Kreuz Das Rote Kreuz Mannheim ist unter den Telefonnummern 428 40, 423 22 und 430 30 bei Tag und Nacht zu erreichen. Winterspeisung 1945/46 der Mannheimer Wohlfahrtsverbände: Deutsches Rotes Kreuz, Deutscher Caritas-Verband Innere Mission und Arbeiterwohlfahrt Druck; Mannheimer Gtößdruckerei, R 1, 4-6 Gesundheitsamt Zugelassene Ärzte: Dr. Heddaeus, Albert, Facharzt für Chirurgie» Mannheim-Feudenheim, Ngdlerstraße 18. Dr. Hellstern, Hugo, Zahnarzt, Mhm.-Secken- heim, Meßkircher Straße 16. Versorgungstag der Kriegsopfer Das Versorgungsamt Heidelberg hält für den Stadt- und Landkreis Mannheim am Mittwoch, den 27. März 1946, im Schloßbunker in Mannheim (Schloßhof) einen Versorgungstag für Kriegsopfer ab. Hierzu können erscheinen die Versorgungsberechtigten mit den Anfangsbuchstaben A— M in der Zei von 9—12 Uhr N— Z in der Zeit von 14—17 Uhr Unterlagen(Entlassungsscheine, Krankenpapiere, ärztlische Bescheinigungen, Rentenbescheide, Num- memkarten usw.) sind mitzubringen. Sport Sonntag, 17. März Fußball Meisterschaftsspiele: SV Waldhof— 1860 München, ASV Feudenheim— 1. FC Pforzheim, Grünweiß Vierhheim— SpVgg Sandhofen, Friedrichsfeld— Schriesheim, Ilvesheim— Käfertal, Heddesheim— Rheinau, 09 Weinheim— 98 Seckenheim, Hemsbach— 07 Mannheim, SG Mannheim— Neckarhausen(Seilweide), Kurpfalz Neckarau— Ladenburg, Baldwin Boys— 1846 Mannheim, Wallstadt— 08 Mannheim, Edingen— Leutershausen. Anspielzeit: 14.30 Uhr auf den Plätzen der erzt- genanten Vereine. Handball Meisterschaftsspiele: SV lyaldhof— VfL Neckarau(13.15 Uhr), VfR Mannheim— SG Ketsch (Phoenixplatz), TSV Schwetzingen— TV 98 Seckenheim(15.30 Uhr), Kurpfalz Neckarau— Hemsbach, Viernheim— TV Friedrichsfeld(10 Uhr), TV Leutershausen— Polizei Mannheim. «Anspielzeit: 15 Uhr auf den Plätzen der erstgenannten Vereine, sofern nicht anders angeführt Hockey Meisterschaftsspiele: Mannh. Sportgesellschaft— TGem. 78 Heidelberg(Neckarplatt, 1. Männer- 11 Uhr, 2. Männer: 9.45 Uhr, Frauen: 8.45 Uhr). Mannheimer Ruder-Club von 1875 hält am Sonntag, 17. März(15 Uhr) in den„Rosengarten- Gaststätten“, Eingang Prinz-Wilhelm-Straße), seine Gründungsversammlung ab. Kraft-SpV Mannheim-Nord ruft zur Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen am heutigen Samstag, 16. März(18 Uhr), im Clubhaus hinter der Uhlandschule auf. Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachung Die nachstehenden, von der Stadt. Sparkasse Mannheim ausgestellten Sparkassenbücher sind ln Verlust geraten. Die Eigentümer bzw. deren Berechtigte haben die Kraftloserklärung dieser Sparkassenbücher beantragt. Sofern nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, Ansprüche dritter Personen an die Sparkassenbücher geltend gemacht werden, wird die Kraftloserklärung dieser Sparkassenbücher ausgesprochen. Nummer: Name: 93392 Johanna Bauer, Karlsruhe, Weltzlenstr. 10 106112 Karl Debach, Mannheim, Feuerwachbunker, Zelle 69 68799 Hermann May, Stuttgart O, Gaustreide- straße 41b 90972 Barbara Engel, Schwetzingen, Gustav-Hum- mel-Straße 8 36986 Ludwig Beck, Mannheim, Eichelshelmer- straße 51(. E 700128 Heinrich Schäfer, Ludwigshafen am Rhein, Kanalstraße 99 E 790245 Georg Schmitt, Mörlenbach(Odw.), Fürther Straße 58914 Wilhelmine Hofferberth, Mannheim-Friedrichsfeld, Hirtenbrunnenstraße 21 E 700725 Heinrich Schettgen, Ludwigshafen a. Rhein, Jahnstraße 42» 19478 Rudolf Eichhorn, Mannheim-Käfertal, Nelkenstraße 31 151419 Heinz Weyers, Dormagen, Niederrhein, Knechtstedenerstraße 10 83494 Friedrich Steiner, Hirschhorn a. N., Alter Weg 168 96118 Luise Murr, Mannheim-BIumenau, Quedlin- burger Weg 32 Schul 3535 Inge Grebert, Mannheim, Krappmühlstr, 35 2380 Helga Sator, Mannheim, Viktoriastraße 10 22819 Wilhelm Beimling, Mannheim-Waldhof, am Kiefernbühl 132 77839 Reimar Zeuch, Markdorf a. Bodensee, Hauptstraße 12 Mannheim, den 12. März 1946. Stadt. Sparkasse Mannheim. Allgemeine Ortskrankenkasse Mannheim Don Rentnern, die ab 1. Juni 1945 die Krankenversicherungsbeiträge freiwillig entrichtet haben, werden diese Beiträge bei der Hauptverwaltung, Renzstraße 11 (Schalterhalle— Schalter 3) in bar an den untenbezeich- neten Tagen(in der Zeit von 8.30 bis 13 Uhr) erstattet, soweit die Rentner im Stadtkreis Mannheim(einschl. Vororte), wohnen. Die Beitragserstattung erfolgt gegen Rückgabe der Mitgliedskarte. Um, eine geordnete Abfertigung zu gewährleisten, werden zur Empfangnahme der Beiträge aufgerufen: für Montag, den 18. 3 Dienstag, den 19. 3. Mittwoch, den 20. 3. Montäg, den 25 3. Donnerstag, den 21. 3. Dienstag, de 26. 3. Mittwoch, den 27. 3. Donnerstag, den 28 3. Montag, den 1. 4. Dienstag, 2. 4. Mittwoch, den 3. 4. Donnerstag, den 4. 4. Montag, den 8. 4. Dienstag, den 9. 4. Mittwoch, den 10. 4. die Mit gl.-Nummern 20 001 bis 20 350 20 351 bis 20 700 20 701 bis 21 050 21 301 bis 21 650 21 051 bis 21 300 21 651 bis 23 000 22 001 bis 22 350 22 351 bis 22 600 22 601 bis 22 950 22 951 bis 23 300 23 301 bis 23 650 23 651 bis 23>900 23 901 bis 24 250 24 251 bis 24 700 34 401 bis 34 600 Wer den Auszahlungstag nicht beachtet, kann die Beiträge nur in der Zeit vom 29. 4. bis 2. 5. 1946 ln Empfang nehmen. Den lm Landkreis Mannheim wohnhaften Rentnern werden die Beiträge überwiesen. Der Vorstand.