MILITARY-GOVERNMENT Für die Schriftleitung ve ran/wörtlich: Militär-Regierung Deutschland-^ Stadtkreis Mannheim GAZETTE Für den geschäftlichen Teil: Wilhelm Geppert und Alfons Neugart, Mannheim, R 1, 4-6, Tel. 425 80 ‘ r Germany-Amtsblatt der Militärregierung Deutschland/ Stadtkreis Mannheim Nr. 13/ 2. Jahrgang Samstag, 30. März 1946 Preis 10 Pfg, Militärregierung Deutschland Gesetz Nr. 19 Gesetz Nr. 7 über Rationierung von Elektrizität und Gas abgeändert Berlin, 26. März. Der Kontrollrat hat das folgende Gesetz beschlossen: Art. III des Gesetzes Nr. 7 wird hiermit aufgehoben. An seine Stelle treten die folgenden Bestimmungen: Artikel III: 1. Wer gegen dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes ergangene Anordnung verstößt, hat Zuschlagsgebühren, Einstellung der Versorgung und strafgerichtliche Verfolgung oder eine dieser Strafmaßnahmen zu gewärtigen. 2. Jeder die genehmigte Zuteilung übersteigende Verbrauch von Elektrizität oder Gas zwischen zwe aufeinanderfolgenden Zähler-Ablesungen wird wie folgt bestraft: a) Wenn der Mehrverbrauch weniger als zehn Prozent der Zuteilung beträgt. I. Für die erste Zuwiderhandlung durch Mehrverbrauch: Eine Zuschlagsgebühr für den Mehrverbrauch in hundertfacher Höhe der Normalgebühr je Kilowattstunde oder Kubikmeter.— II. Für die zweite Zuwiderhandlung gleicher Art: Neben der unter I festgesetzten Strafe, Einstellung der Versorgung für dreißig Tage.— III. Für die dritte oder jede weitere Zuwiderhandlung gleicher Art: Neben den unter I und II aufgeführten Strafen, Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten, an deren Stelle Geldstrafe nicht zulässig ist. b) Wenn der Mehrverbrauch zehn Prozent der- Zuteilung übersteigt: I. Für die erste Zuwiderhandlung durch Mehrverbrauch: Eine Zuschlagsgebühr für den Mehrverbrauch in hundertfacher Höhe der Normalgebühr je Kilowattstunde oder Kubikmeter, verbunden mit einer Einstellung der Versorgung für dreißig Tage.— II. Neue Kennzeichen für Fahrzeuge Der Bevollmächtigte für den Nahverkehr Württember/Baden(NBV) gibt auf Anordnung der Militärregierung bekannt, daß vom 1. April 1946 ab nur diejenigen Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr zugelassen sind, die mit den neuen, von der amerikanischen Militärregierung herausgegebenen, amtlichen polizeilichen Kennzeichen versehen sind. Alle Fahrzeuge, die dieses neue amtliche Kennzeichen nicht besitzen, dürfen nicht mehr benutzt werden. E.-S.-Scheine, die über den 31. März 1946 ausgestellt sind, verlieren gleichfalls ab 1. April 1946 ihre Gültigkeit. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß bis zum 31. März 1946 sämtliche Kraftfahrzeuge, fahr- und nicht fahrbereit, bei dem zuständigen Straßen-. Verkehrsamt oder Fahrbereitschaft zur Registrierung angemeldet sein müssen. Für die zweite oder jede weitere Zuwiderhandlung gleicher Art: Neben den unter I festgesetzten Strafen, Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten, an deren Stelle Geldstrafe nicht zulässig ist. 3. Ein Verbraucher, der Strom oder Gas für einen gesetzlich verbotenen Zweck verwendet oder absichtlich das normale Funktionieren seines Zählers stört, oder sich betrügerischerweise Strom oder Gas verschafft oder zu verschaffen versucht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafen von 100 bis 500 RM, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Das Gericht kann darüber hinaus die Einstellung der Elektrizitäts- oder Gasversorgung für eine Zeitspanne bis zu drei Monaten anordnen 4. Inspektoren, Zählerableser oder andere Angestellte der Versorgungsbetrtebe, die bei einer Zuwiderhandlung gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Vorschrift Hilfe oder Vorschub leisten, oder eine solche Zuwiderhandlung dulden, werden für jedes Vergehen mit Gefängnis zu einem Jahr und Geldstrafe von 100 bis 500 RM, oder mit einer dieser Strafen bestraft. 5. Die für die Elektrizität und Gasversorgung verantwortlichen Betriebe sind berechtigt, unmittelbar und ohne strafgerichtliches Urteil gemäß Absatz II dieses Artikels Zuschlagsgebühren aufzuerlegen oder die Versorgung einzustellen, wobei sie den Weisungen und der Aufsicht der zuständigen Behörden der Militärregierung unterstehen. Andere Strafen können nur durch ein S'rafgericht verhängt werden. Für die Aburteilung sind entweder deutsche Gerichte oder Gerichte der Militärregierung zuständig. Dieses Gesetz zur Aepderung des Gesetzes Nr. 7 tritt am ersten Tage desjenigen Kalendermonats in Kraft, der der Veröffentlichung des gegenwärtigen Gesetzes folgt.(1. April; Anm. der Redaktion.) Ausgefertigt in Berlin, den 20. März 1946. (Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von M a 1 i n i n, Generaloberst; Joseph T. McNarney, General; B. L. Montgomery, Feldmarschall und P. König, Armeekorps-General, unterzeichnet.)(dana). die nur zum Teil unmittelbar vor den Feiertagen vollzogen werden können, so daß eine Verteilung auf die Vortage der Karwoche nicht zu umgehen ist. Eheschließungen finden deshalb in der Karwoche von Montag bis Donnerstag täglich statt. Es darf erwartet werden, daß die Verlobten dieser Notwendigkeit Verständnis entgegenbringen und ihre Dispositionen entsprechend treffen. Näheres im Sekretariat des Standesamts in der Kunsthalle. Ab 1. April täglich GroBmarkt Ab 1. April 1946 findet der Großmarkt wieder täglich in der Zeit-von 7—9 Uhr auf dem bisherige# Platz statt. Einfahrt für Großhandel= 6.00 Uhr Einfahrt für Kleinhandel= 7.00 Uhr. JugendaussdiuB Mannheim Aufruf zur Mitarbeit Immer noch sind fachberuflich ausgebildete Kräfte zur Leitung der Gruppen- und Kursusarbeit notwendig, besonders für Englisch und Französisch, für Kurzschrift, für Laienspiel, Volks- und Gesellschaftstanz, für Singgruppen, Instrumentalgruppen und für Erlernung einzelner Instrumente. Die Leitung dieser Gruppen und Kurse wird in üblicher Weise entschädigt. Mitarbeiter mögen sich telephonisch, mündlich oder schriftlich beim Stadtschulamt, Wohlgelegenschule, Zimmer 11, Fernspr. 520 51, melden. Zusammenstellung neuer Gruppen und Kurse In der Woche vom 1.—6. April d. J. werden die bereits angesetzten Kurse mit ihrer Arbeit beginnen. Zur Bildung neuer Gruppen und Kurse werden alle Interessenten, auch diejenigen, die sich bereits gemeldet haben, gebeten, zu erscheinen: 1. am Dienstag, 2. 4., abends 6 Uhr, in der Kirch- gartenschule Neckarau für die Interessenten in Englisch, Französisch, Kurzschrift, Handharmonika, Singen und Musizieren; 2. am Mittwoch, 3. 4., abends 6 Uhr(nicht Montag) die Interessenten für dieselben Gruppen und Kurse aus dem Stadtteil Käfertal in der Albrecht-Dürcr- Schule; 3. am Freitag, 5. 4, die Interessenten für dieselben Gruppen in der Pestalozzischule für die Stadtteile Oststadt, Schwetzingerstadt usw. Voranzeige des Jugendausschusses Puppenspiele für Jung und Alt wird der Jugendausschuß Mannheim im Laufe des nächsten Monats bieten. Eine anerkannte Leiterin solcher Puppenspiele wird ihre Schöpfungen, heitere Märchen, ernste Legenden und lustige Volksstückchen, der Mannheimer Jugend und Bevölkerung darbieten. Mit freien Aussprache- Abenden wird der Erziehungsausschuß am Montag, den 1. 4., ln der Wohlgelegenschule beginnen. Abends 6 Uhr versammeln sich jugendliche Menschen, um zu den Fragen des Tages und eigenen Erziehungsfragen Stellung zu nehmen. Auch am Donnerstag, 4. 3., abends 6 Uhr werden Jugendliche in der Wohlgelegenschule Zusammenkommen. Diese Zusammenkünfte sollen mit kleinen einführenden VorträgerT und anschließender Aussprache, an der alle teilnehmen können, als dauernde Einrichtung des Erziehungsausschusses durchgeführt werden. Mit den Volkstanz- und Gesellscliaftstranzgruppen soll ebenfalls baldmöglichst unter fachmännischer Leitung begonnen werden. Zu allen Veranstaltungen des Jugend- und Erziehungsausschusses können sich Interessenten im Zimmer 11 der Wohlgelegenschule noch anmelden. Sprenoungen auf dem ehemaligen Panzer- Uebimgsp'atz in Schwetzingen' Die Sprengungen auf dem ehemaligen Panzerübungsplatz Schwetzingen werden ab Montag, den 1. April 1946 an folgenden Tagen durchgeführt: Montags, mittwochs und freitags jeweils in der Zeit von 8—16 Uhr. An den genannten Tagen jeweils in de# Zeit von 8—16 Uhr ist die Straße Friedrichsfeld-r-Schwetzingen vom Südausgang Friedrichsfeld bis zum Südausgang des Grenzhofer Waldes sowie das Gelände südlich Oie Einschränkung im Gas- und Strombezug Bekanntmachungen der Stadtverwaltung Der Polizeipräsident Mannheim gibt lm Einvernehmen mit der Militärregierung Mannheim bekannt: Aus technischen Gründen konnte die Neukennzeichnung der Fahrzeuge im Stadtkreis Mannheim bis zum 31. März 1946 nicht abgeschlossen werden. Die von der Militärregierung angeordnete Aktion wird ln den ersten April-Wochen zum Abschluß kommen. Um eine rasche und reibungslose Abfertigung aller bisher zugelassenen Fahrzeuge durchführen zu können, werden die Fahrzeugbesitzer zu bestimmtem Termin zur Vorfahrt des Fahrzeuges aufgefordert und ihnen die zur Neuanmeldung erforderlichen Antragsformulare zugestellt. Es würde die Abfertigung stören, wenn einzelne Kraftfahrzeugbesitzer versuchen, zu früherem Termin, als sie aufgefordert sind, zu erscheinen. Nach Abschluß der Kennzeichnung aller bisher zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge werden Vorfahrtermine und Antragsformblätter für diejenigen Fahrzeugbesitzer ausgegeben werden, welche ein Fahrzeug besitzen, das bisher noch nicht zum Verkehr zugelassen war. Es wird noch weiter darauf aufmerksam gemacht, daß die Prüfung auf Notwendigkeit der Zulassung des Kraftfahrzeuges in der gleichen Weise behandelt wird wie bisher und die Zahl der neu in Verkehr tretenden Fahrzeuge so gering wie möglich gehalten wird. Der Polizeipräsident— Abt. III. Bekanntmachung Gemäß einem Erlaß des Wirtschaftsministerums müssen wegen der angespannten Versorgungslage in Festkraftstoffen für Generatorfahrzeuge wieder Festkraftstoff-Karten eingeführt werden. Dies ist notwendig, um unter allen Umständen die Zuweisung von Tankholz für lebenswichtige Fahrten zu sichern. Da die Neuregelung sofort in Kraft tritt, werden an die Halter von Generatorfahrzeugen die Fest- kraftstoffkarten bei der Fahrbereitschaft übergeben. Die Aufbereitungswerke werden angewiesen, von einem gewissen Zeitpunkt an nur noch gegen Vorlage der Festkraftstoffkarte Tankholz abzugeten. Es ist deshalb erforderlich, daß sich die Besitzer von Generatorfahrzeugen bemühen, rasch in den Besitz dieser Karte zu gelangen. Der Fahrbereitschaf isleitcr. EheschüeBungen auf Ostern 1946 Die vorliegenden und laufend weiter erfolgenden Bestellungen von Eheaufgeboten lassen zu Ostern eine erhebliche Zahl von Eheschließungen erwarten. Anordnung des Wirtschaftsministeriums Württemberg-Baden— Landes-Wirtachaftsamt— zur Strom- und Gasversorgung vom 23. März 1946. Die bisherigen Verbrauchseinschränkungen für den Strom- und Gasbezug werden aufgehoben. An deren Stelle treten folgende auf Grund des Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr. 7 und auf Grund weiterer Weisungen des Zonenbefehlshabers der US- Zone Deutschlandes erlassenen Bestimmungen: I. Stromversorgung 1. Monatliche Verbrauchshöchstmenge für Haushaltabnehmer:' a) für Beleuchtung, Bügeln und sonstige Kleingeräte: Grundverbrauch 15 KWh zusätzlich 1,5 KWh je Person des Haushalts,, b) zusätzlich für Kochzwecke, sofern nicht mit Gas gekocht werden kann: Grundverbrauch 36 KWh zusätzlich 12 KWh je Person des Haushalts, c) bei Ansemuß von mehreren Haushalten an denselben Zähler ist der Gesamtverbrauch gleich der Summe der pro Haushalt zu berechnenden Einzelverbrauche. Für die Einhaltung des Gesamtverbrauch» sind in erster Linie der Zählerinhaber, daneben aber auch alle Mitverbraucher verantwortlich. d) Bei gleichzeitigem Anschluß von Haushalt und Gewerbebetrieb an denselben Zähler wird der Gesamtverbrauch durch entsprechenden Zuschlag zu dem zulässigen Haushaltverbrauch durch das Versorgungsunternehmen festgelegt. e) Die Stromabnehmer sind verpflichtet, dem Versorgungsunternehmen die zur Berechnung der Verbrauchshöchstmenge erforderlichen Angaben zu machen und Aenderungen der Personenzahl unverzüglich mitzuteilen. Das Versorgungsunternehmen wird an jedem Zähler eine Karte anbringen, auf der Personenzahl und Verbrauchshöchstmenge eingetragen ist. 2. Für die Strombelieferung von Industrie, Gewerbe. Handel, Landwirtschaft und der sonstigen öffentlichen Einrichtungen sind Dringlichkeitsstufen festgelegt. Je nach Lage der Stromversorgung ergehen für diese Abnehmer im Bedarfsfälle besondere Anweisungen. Bis auf weiteres wird die Belieferung dieser Abnehmer nach folgenden Richtlinien durchgeführt. a) Die Stromentnahme kann an allen Wochentagen erfolgen. b) Obige' Abnehmer können den zur Durchführung der vorliegenden Aufträge und Aufgaben erforderlichen Strombedarf entnehmen, sofern eine Betriebsgenehmigung vorliegt, c) Die Industrieabnehmer sind gehalten, in weitgehendem Umfange, insbesondere für Härten, Schmelzen, Glühen usw. Nachtstrom zu verwenden, um so zur Einsparung von Tagesstrom und damit von Kohle beizutragen. d) Jede Neuaufnahme der Stromlieferung an industrielle oder gewerbliche Abnehmer mit mehr als 25 KW Anschlußwert bedarf der vorigen Genehmigung der US-Mil.-Regierung Württ.-Baden. Entsprechende Anträge sind schriftlich über das zuständige Stromversorgungsunternehmen an das Landeswlrtschaftsanjt einzureichen. 3. Der Stromverbrauch für nachstehende Zwecke ist verboten: a) für elektrische Raumheizung b) für Heißwasserbereitung, ausgenommen für besonders genehmigte industrielle Zwecke. c) für Schaufensterbeleuchtung, Leuchtschilder und Lichtreklame jeglicher Art. 4. Sonstige Richtlinien für die Verwendung von Strom- a) Das Beleuchtungsmaß für Räumlichkeiten, die nicht für Wohnzwecke benutzt werden, darf 250 Watt je 100 m Fläche nicht überschreiten. Beleuchtung zu rein dekorativen Zwecken ist nicht gestattet. b) Lichtspielhäuser, Theater und Versammlungsräume können in normalem Ausmaße beleuchtet werden. c) Die Beleuchtung von Eingängen, Empfangshallen, Treppenhäusern und Gängen wird allgemein auf 40 Watt je Brennstelle festgelegt. d) Erziehungs- und Lehranstalten, sowie Kirchen werden über die Dauer des Unterrichtes und des Gottesdienstes im Stromverbrauch nicht beschränkt. e) Der Stromverbrauch für Kochzwecke ln Hotels, Pensionen, Gaststätten und Kaffees wird nach Ermessen der Militärregierung jeweils festgelegt. f) Der Stromverbrauch für Heißwasserbereitung in Wäschereien wird im Einzelfall jeweils durch die Militärregierung festgelegt. II. Gasversorgung 1. Monatliche Verbrauchshöchstmenge für Haushalt- abnehmer: a) Grundverbrauch. 13 cbm zusätzlich 4,33 cbm Je Person des Haushaltes bei einem Heizwert von 3800 Kal. Bei höherem Heizwert wird die Verbrauchsmenge um 5y„ für je 360 Kal. Heizwerterhöhung herabgesetzt. b) Wo nur Gasbeleuchtung vorhanden ist, wird eine zusätzliche Menge von 18 cbm für diesen Zweck gestattet. c) Die zu Ziffer I, 1 c— e getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß. 2. Alle Gasabnehmer mit einem Monatsverbrauch über 100 cbm, ausgenommen Haushaltungen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die US-Militär- regierung Würftemberg-Baden. Dies bezieht sich auch auf Abnehmer, die bis jetzt schon eine Genehmigung zum Gasbezug hatten. Entsprechende Anträge sind über das zuständige Gaswerk an dag Landeswirtschaftsamt einzureichen. 3. Alle Gasabnehmer mit einem Monatsverbrauch unter 100 cbm, ausgenommen Haushaltungen, bedürfen der Zustimmung des Gaswerkes, das nach Maßgabe der Dringlichkeit und des verfügbaren Kohlenbestandes die Gasabgabe durchführen wird. 4. Der Gasverbrauch für Raumheizung ist untersagt. Für Heißwasserbereltung darf Gas nur verwendet werden, wenn hierfür keine andere Möglichkeit besteht. Gasverdichter dürfen nicht benützt werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Militärregierung Württemberg-Baden, Abt. Oeffentllch« Versorgung. des Brunnenfeldes, des Eichwaldes, der Neu-Eich- waldstücke, des Grenzhofer Waldes westlich der Eisenbahn Friedrichsfeld Schwetzingen, das Gelände östlich des kleinen Hallenbuckels und de? Waldes Holderspitz bis auf weiteres für sämtlichen Verkehr gesperrt. Vor dem Betreten dieses Gefahrenbereiches wird hiermit ausdrücklich gewarnt. Den Anordnungen der während der Sprengungen aufgestellten Polizeiposten ist unbedingt Folge zu leisten. Erziehung und Unterricht Einschulung sämtlicher volksschupflichtiger Kinder im Stadtgebiet Mannheim Pestalozzi-Schule Für die volksschulpflichtigen Kinder der Oststadt, Schwetzingerstadt, Neuostheim, Neu-Hcrmsheim und Lindenhof(bis einschl. Efhil-Heckel-Straße) werden am Montag, den 1. April 1946 auch die Jahrgänge des 1., 2. und 3. Schuljahres in der Pestalozzi-Schule aufgenommen. Es sollen angemeldet werden und erscheinen: um 8 Uhr die Schüler des 3. Schuljahres um 9 Uhr die Schüler des 2. Schuljahres um 10 Uhr die Schüler des 1. Schuljahres Die Eltern sind für rechtzeitige Anmeldung und den Schulbekich verantwortlich. Unterricht für alle Klassen auch in Stadtteil Rheinau Mit der Inbetriebnahme der ehemaligen Polizeibaracke ln der Relaisstraße für den Unterricht werden ab Montag, den 1. April 1946, auch für den Stadtteil Rheinau sämtliche volksschulpflichtige Jahrgänge Unterricht erhalten können. Soweit noch nicht geschehen, müssen sich die Schüler anmelden und zum Unterricht einfinden: um 8 Uhr das 4. Schuljahr um 9 Uhr das 3. Schuljahr um 10 Uhr das 2. Schuljahr um 11 Uhr das 1. Schuljahr Näheres wird durch den Schulleiter den Schülern mitgeteilt werden. Alle Volksschiilcr Mannheims eingeschult Mit der Hereinnahme der restlichen Jahrgänge in die Pestalozzi-Schule und die Behelfsräume im Stadtteil Rheinau sind nun sämtliche Schüler des ganzen Mannheimer Stadtkreises, wenn z. T. auch behelfsweise, wieder eingeschult. Wenn auch in einzelnen Stadtteilen und Siedlungsgebieten noch berechtigte Wünsche bezüglich der Räume und der weiten Schulwege offenbleiben, so wird doch von den beteiligten Stellen alles getan, um auch diesen Anforderungen gerecht zu werden. Anmeldung an den Vereinigten Gewerbe- und Fachschulen Mannheim Nach Ostern wird an den Mannheimer Gewerbe- und Fachschulen der Unterrichtsbetrieb wieder aufgenommen. Zum Besuche der Gewerbeschulen sind alle gewerblichen Lehrlinge— Knaben und Mädchen— verpflichtet, welche in Mannheim beschäftigt sind. Es haben sich anzumelden lm Gewerbeschulgebäude Wespinstr. 21/25(früher Mollschulgebäude): 1. Am Montag, 8. April 1946, vormittags 8 Uhr: die an Ostern 1944 aus der Volks- und anderen Schulen entlassenen, in der Zeit vom 1. Mal 1929 bis 30. April 1930 geborenen Gewerbeschulpflichtigen. 2. Am Dienstag, 9. April 1946, vormittags 8 Uhr: die an Ostern 1945 aus der Volksund anderen Schulen entlassenen, in der Zeit vom „ L Mal 1930 bis 30. April 1931 geborenen Gewerbeschulpflichtigen. Papier, Bleistift und Gummi sind mitzubringen. Anmeldungen zu den Vorbereitungskursen zur Gesellen- und Meisterprüfung und zu den Umschulungskursen werden an den oben genannten Tagen auf der Kanzlei der Kurfürst-Friedrich-Schule, C 6, ebenfalls entgegengenommen. III. Besondere Bestimmungen für Strom- und Gasbezug. 1. Personen, denen die Mil.-Reg. die Notwendigkeit zuerkennt, zu Hause zu arbeiten, erhalten einen zusätzlichen Monatsverbrauch von 6 KWh.• 2. Jedes Kind bis zu 3 Jahren erhält einen zusätzlichen Monatsverbrauch von 15 KWh oder 6 cbm Gas. 3. Aerzte und Dentisten, die ihren Beruf innerhalb der Wohnung ausüben, erhalten für Beleuchtung und Beheizung der Behandlungsräume einen zusätzlichen Tagesverbrauch von 5 KWh oder 0,5 cbm Gas; dies ist jedoch nur gestattet, während der Behandlungstage und wenn keine andere Heizmöglichkeit besteht. 4. Personen, die in Kellern ohne Tageslicht wohnen, erhalten einen zusätzlichen Monatsverbrauch von 12 KWh oder 9 cbm GaS je Haushalt. 5. Kranke und Invaliden, im Besitz eines ärztlichen Zeugnisses, das durch das Gesundheitsamt geprüft ist, erhalten einen zusätzlichen Monatsverbrauch von 7,5 KWh oder 3 cbm Gas. IV. Allgemeines und Strafbestimmungen 1. Diese Anordnung tritt auf Weisung der US-Mili- tärregierung Württemberg-Baden im gesamten Bereich des Landes Württemberg-Baden am 1. April 1946 in Kraft. 2. Diese Anordnung bezieht sich auf alle Strom- und Gasabnehmer, die deutsche Lebensmittelkarten erhalten. Ausgenommen sind lediglich militärische Einrichtungen der Besatzungsmacht und offiziell beschlagnahmte Räumlichkeiten, die von militärischen oder zivilen Angehörigen der Besatzungsmacht und deren Verbündeten benutzt werden. 3. Die Strafbestimmungen sind in Artikel III des Kontrollratsgesetzes Nr. 7, das durch allgemeinen Anschlag von der US-Mil.-Regierung bekanntgegeben wurde, festgelegt. Wirtschaftsministerium Württemberg-Baden ,— Landeswirtschaftsamt— Anmerkung d. Red.: Die unter IV, 3 erwähnten Straf» bestlmmungen sind auch unter..Militärregierung Deutschland“ ln dieser Ausgabe veröffentlicht Städtisches Ernährungs- und Wiitschaftsamt Lebensmittelmarken a) Für dK'-V• oche vom 1. bis 7. April 1916(1. Woche der 87. Zuteijprigsperiode) werden aufgerufen: Brot: Die Abschnitte Brot 87/1 und soweit zur Erreichung der Wochenration notwendig, Klein- ab|rmitte zu je 50 g: für Säuglinge(0—1 Jahr)— für Kleinstkinder(1—3 Jahre) Brot=— Weißbrot= 800 g für Kleinkinder(3—6 Jahre). Brot= 200 g Weißbrot= 800 g für Kinder(6—10 Jahre).. Brot= 2000 g Weißbrot= 400 g für Jugendliche(10—18 Jahre) Brot= 2800 g Weißbrot= 400 g für Erwachsene(üb. 18 Jahre) Brot= 2000 g Weißbrot= 400 g für werdende u. still. Mütter Brot=— Weißbrot= 1000 g für Teilschwerarbeiter... Brot= 500 g für Schwerarbeiter.....Brot= 1000 g für Schwerstarbeiter... Brot.— 1700 g Für Weißbrot gelten nur die mit einem blauen W gekennzeichneten Groß- und Kleinabschn tte der# Lebensmittelkarten und der W-Brotkarte für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Butter: Für Säuglinge und werdende und stillende Mütter auf je 2 Abschnitte ä 50 g...= 100 g Margarine: Auf Abschnitt Fett über 50 g und 20 Kleinabschnitte Fett ä 5 g= 150 g auf die Karten: Kleinstkinder, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche und Erwachsene, für Teilschwerarbeiter auf 1 Abschnitt.=: 50 g für Schwerarbeiter auf 2 Abschnitte ä 50 g.' ,....= 100 g für Schwerstarbeiter auf 3 Abschnitte ä 50 g= 150 g Teilselbstversorger in Fleisch und Schlachtfetten 62,5 g Margarine auf die Fettabschnitte 1 mit dem Kennzeichen SV 2, SV 4, SV 4a, SV 6, SV 8 je 62,5 g Zucker: Für Säuglinge 200+ 25-f 25 g.. 250 g für Kleinstkinder 200+ 25+ 2$g..= 250 g für Kleinkinder 100+ 25 g= 125 g Marmelade: Die Marmeladeabschnitte der Säuglingsund Kleinstkinderkarte sind ungültig. Eezug-*" scheine für diese Abschnitte werden nicht erteilt. Für werdende und stillende Mütter..= 250 g Kaffee-Ersatz: Für Kinder u. Jugendliche je= 100 g für Erwachsene= 200 g für Teilschwer- und Schwerarbeiter für 4 Wochen....' 100 g für Schwerstarbeiter für 4 Wochen..=: 200 g Für Brotmarken kann Mehl, für„Weiß-Brotmarken kann Weißmehl im Verhältnis von 100 g (W-) Brot zu 75 g(W-) Mehl bezogen werden. Auf die braunen Groß- und Kleinabschnitte der Arbeiter-Zulagekarten kann Weißbrot oder Weißmehl nicht bezogen werden. /. Nährmittel: Auf Groß- und Kleinabschnitte„Nährmittel" auf die Karten für Säuglinge(2 Abschnitte ä 250 g)..= 500 g für die übrigen Altersklassen....= 150 g (auf einen Abschnitt der Karte SV 11= 100 g) für werdende und stillende Mütter..= 750 g für Teilschwerarbeiter= 200 g für Schwer- und Schwerstarbeiter...= 500 g Auf die mit T gekennzeichneten Nährmittelabschnitte können T#jgwaren bezogen werden. Kindergetreidenährmittel: Für Säuglinge= anstelle von Nährmittel auf die drei besonders gekennzeichneten Nährmittelabschnitte ä 250 g der Sgl.-Karte...= 750 g Für Kleinstkinder von 12 bis 18 Monate in der 3. und 4. Woche der 87. Zuteilungsperiode anstelle von Brot auf die mit □ gekennzeichneten Brotabschnitte 87/III und 87/IV zu je 500 g zusammen 1000 g, einmalig= 750 g Zur Gültigkeit dieser beiden Brotabschnitte für den Bezug von Kindergetreidenährmittel sind diese Abschnitte nach Vorlage des Altersnachweises durch die Kartenstelle mit Dienstsiegel zu versehen. Kartoffel: Auf Grund der Bestellung mit Bestellschein 87. Auf Abschnitt A/E (für Erwachsene)....... i.= 6000 g Auf Abschnitt A/K(für Kinder)...= 3000 g für 2 Wochen. Die Abschnitte A der Kartoffelkarte mit denen Kartoffel eingekellert wurden, denen also die Bestellabschnitte 88 und die folgenden fehlen, dürfen nicht beliefert werden. Die obengenannten Abschnitte A sind vom Lieferanten aufzubewahren. Die Kartoffel-Lieferabschnitte 1/87, 11/87, III'87, IV/87 sowie I/II/87 und III/IV/87, sind, wie bereits bekannt gegeben, ungültig. Für werdende und stillende Mütter.= 500 g Für Teilschwerarbeiter......= 500 g Für Schwerarbeiter— 1000 g Für Schwerstarbeiter— 2000 g Milch: Besteilabschnitte sind sofort nach Erhalt der Lebensmittelkarten im Müchgeschäft abzugeuen. Die Besteliabschnitte werden wie io.gt bewertet: Säuglingskarte(Sgl) wochenti. 514 1 Vollmilch\ (Klst) wochenti. 514 1 Vollmilch wöchentl. 3/4 1 Vollmilch wochenti. 1/4 1 Frischmilch wöchentl. 1/4 1 Frischmilch wochenti.% 1 Frischmilch werdende u. still. Mütt. wüch. 3/4 1 Vollmilch Ab Sonntag, den 7. April 1945, werden die Milchgeschäfte auch an Sonntagen, aber nur zum Verkauf von Voilmilch, geöffnet sein. Kleinstkinder Kleinkinder(Klk) Kinder(K) Jugendliche(Jgd) Erwachsene(E) Zuckerbestellverfahren Verbraucher, die im Besitze von Lebensmittelkarten Klk, SV 5, SV 6 oder Klst, SV 8, SV 9 oder Slg sind, haben, spätestens bis 6. April 1946 die Abschnitte E 87 der oben genannten Lebensmittelkarten 87 bei ihrem Kleinverteiler abzuliefem, um Zucker zu bestellen. Der Kleinverteiler bestätigt auf der Rückseite des Stammabschnittes der gleichen Karte die erfolgte Vorbestellung dürch Firmenstempelaufdruck unter Beifügung der Bezeichnung„Zucket“. Der Raum zur Bestätigung ist klein und muß für 5 Arten von Bestellungen ausreichen, deshalb Vorsicht beim S'empelaufdruck. Die Verbraucher haben diesen Stammabschnitt sorgfältig zu verwahren, da die Warenzuteilung auf Grund dieser Vorbestellung erst in der 89. Zuteilungsperiode(Ende Mai bis Mitte Juni 1946) erfolgt. Die Kleinverteiler haben spätestens bis 13. April 1946 die Bestellabschnitte wie folgt, getrennt aufgeklebt, bei ihrer Kartenstelle einzureichen. a) Gruppe I Sonderabschnitte E/87 de'r Karten: Klk, SV 5 und SV 6. b) Gruppe II Sonderabschnitte E/87 der Karten: Klst, SV 8 und SV 9. c) Gruppe III Sonderabschnitte E/87 d. Karten Slg. Da die Zuckerration der einzelnen Altersklassen unterschiedlich ist, müssen die Bestellabschnitte nach vorstehender Gliederung getrennt aufgeklebt werden. Die Kleinverteiler sind! verpflichtet, gleichzeitig mit der Ablieferung der Bestellabschnitte eine eidesstattliche Erklärung über ihre Zuckerbestände abzugeben. Auch Fehlmeldungen sind eidesstattlich zu erhärten. Ohne diese Erklärung wird kein Bezugsausweis ausgestellt, auch keine Empfangsbestätigung erteilt. Die eidess'attliehe Erklärung muß enthalten: Zuk- kervorratsmenge^or Fehlanzeige, Datum, genaue, vollständige. Anschrift und rechtsgül i ige Unterschrift. Die Bezugsausweise werden bis 18. April 1946 ausgestellt und sind vom Kleinverteiler bis zum 20. April 1946 dem Großverteiler zu übergeben. Die Großverteiler haben die Bezugscheine bis zum 25. April 1946 in einen Großbezugschein umzutauschen und den Großbezugschein mit einer eidesstattlichen Erklärung über ihren Zuckerbestand- oder Fehlmeldung— bis 1. Mai 1946 dem Getreidewirt- schafts'verband Nordbaden zur Ausstellung von Freigabescheinen vorzulegen, Versorgung mit Seife Die bisher im Umlauf gewesenen Seifenmarken mit. dem Aufdruck„Gültig bis 31. März 1945“, die für diejenigen Verbraucher ausgegeben wurden, welche Anspruch auf zusätzliche Versorgung mit Seife und Waschmitteln hatten, werden mit Ablauf des Monats März ungültig. Ab 1. April 1946 werden durch die Zweigstellen des Ernährungs- und Wirtschaftsamtes sowie durch die Abtl. Großverbraucher für den genannten Personenkreis nur noch neue, vom Landeswirtschaftsamt Karlsruhe herausgegebene Seifenmarken über Graumehlteig waren: An Stelle von Brot können im Verhältnis 100:75 Graumehlteigwaren bezogen werden. Die Abschnitte sind besonders aufzukleben und abzurechnen. Die Bezugscheine lauten auf Nährmittel. Hfilsenfrüchte: Auf Nährmittelabschnitt I mit dem Aufdruck H: für Säuglinge—— für Kleinstkinder, Kleinkinder u. Kinder je 200 g für Jugendliche und Erwachsene... je 250 g für Teilschwer-, Schwer- und Schwerstarbeiter je 200 g Bezugscheine lauten auf„Nährmittel H“. Fleisch: Für Kleinstkinder, Kleinkinder, Kinder, Jugendliche und Erwyhsene auf je zwei Kleinabschnitte zu je 25 g= 50 g für werdende und stillende Mütter auf zwei Abschnitte Mü/87/I je 100 g= 200 g für Teilschwerarbeiter= 100 g für Schwerarbeiter 200 g für Schwerstarbeiter= 300 g Die übrigen Fleischabschnitte 87/1 sind für den Fleisch- und Fleischwarenverkauf gesperrt und berechtigen nur zum Bezug von Fischen, jedoch während der ganzen Zuteilungsperlode«87. Diese Einschränkung gilt auch für Gaststätten, Werkküchen, Lager, Gemeinschaftsküchen und für die Massenspeisung. Alle Fleischabschnitte, soweit sie für den Fleischbezug freigegeben werden, also auch die der Berechtigungsscheine für werdende und stillende Mütter, und die der Zulagekarten für Teilschwer-, Schwer- und Schwerstarbeiter gelten für den Fleischbezug nur in der Zuteilungswoche. Anmerkung: Ein Notschlachtungsbetrfeb mit Frei- bankfleischverkauf(zu halben Marken) befindet sich nunmehr im Hause Seckenheimer Straße 11 (Ernst Ott). iche: Auf Anordnung des Landesemährungsamtes und der amer. Militärregierung werden die Ausfälle in der Fleischbelieferung durch Fischzuteilungen ersetzt. deswegen erfolgen die Fischzuteilungen nur noch auf Fleischmarken, und zwar Frisch-Fische in der 6fachen, Salzheringe und Marinaden in der 3fachen Fleischzuteilungsmenge. Sobald Fische in größeren Mengen zur Verfügung stehen, ist der Fleischverkauf einzustellen. Demzufolge wird angeordnet: a) Auf alle Fleischmarkenabschnitte 87/1 werden nur Fische in den oben angegebenen Mengen ausgegeben. Diese Fleischmarken dürfen mit Fleisch oder Fleischwaren nicht beliefert werden; siegelten aber für den Fischbezug während der ganzen 87. Zuteilungsperiode. Außerdem können alle übrigen Fleischabschnitte, z. B. die Kleinabschnitte zu je 25 g, die Fleischabschnitte der Berechtigungsscheine für werdende und stillende Mütter, der Zulagekarten für Teilschwer-, Schwer- u. Schwerstarbeiter und der Krankenzulagekarten, mit Fischen, solange der Vorrat reicht, beliefert werden. b) Fleischabschnitte, die mit Fischen beliefert wurden, sind sofort, spätestens am Montag, dem 8. April 1946, bei den Mark^nannahme- stellen gegen Empfangsbescheinigung abzugeben. Die Doppelschriften der Empfangsbescheinigungen sind am Dienstag, dem 9. April 1946 dem Sekretariat des Ernährungsamts zuzuleiten. c) Fleischabschnitte, die mit Fischen beliefert werden, sind vor der Abtrennung in Gegenwart des Käufers mit dem Aufdruck„F“= Frischfische oder„M“= Salzheringe oder Marinaden zu versehen und getrennt nach „F“- und„M“-Abschnitten aufzukleben und abzuliefem. d) Die Fische sind vom Verbraucher noch dort zu beziehen, wo mit Abschnitt 187 des Mannheimer Eihkaufsausweises der Kundenlisteneintrag erfolgte. e) Die Fischgeschäfte sind verpflichtet, durch Ausharig bekannt zu geben, sobald und solange Fische zum Verkauf bereitstehen. Kindermilclinährmittel können beziehen: a) Säuglinge bis zu einem Jahr außerhalb einer Selbstversosgergemeinschaft, gegen Abgabe des Besteilabsehnit'.s ober!4 Liter Vollmilch, und zwar je Kopf und Zuteilungs^eriode entweder: Sprühvoilmiichpulver zur Herstellung von Säuglingsnahrung Edelweiß, Sattabon, Ultraction 4 Dosen je 500 g Inhalt oder gebrauchsfertige Säuglingsnahrung A) Alete, Pelargon 5 Dosen je 500 g Inhalt B) Edelweiß-Buttermilchpulver, Eledon, Satta- bon-Buttermilchpulver „Wir zwei“ 5 Dosen je 500 g Inhalt Bumcna 7 Dosen je 200 g Inhalt Ra.ogen 14 Dosen je 240 g Inhalt b) Säuglinge, die einer Selbstversorger-Gemeinschaft angehören, sowie Kinder von 1—6 Jahren, auf Grund eines Berechtigungsscheines. Dieser wird, gegen Vorlage eines äi’ztlichen Attestes, eines Altersnachweises und des Milchbestellabschnittes bei der Kartenhauptstelle des Ernäh- rungs- und Wirtschaftsamts, L 4, 15, ausgestellt, auf der Basis 6 Liter Milchanspruch= 1 kg Kindermilchnährmittel. b) Es verfallen: Am 31. März 1946= die(rosaroten) Tageskarten mit Gültigkeitsbeschränkung bis 31. 3. 1946. Ablieferungsfrist:= bis 15. April 1946. c) Die Reisemarken für die 84., 85. und 86. Zuteilungsperiode bleiben auch noch in der 87. Zuteilungsperiode in Gültigkeit. d) Bezug und Abgabe von Lebensmittel usw. gegen noch nicht gültige Abschnitte ist unzulässig. Ein Abschnitt wird erst gültig durch seinen Aufruf in der M.-G.G. und ab Montag der Woche, für die er aufgerufen ist. Zuwiderhandlungen sind nach§ 1 Abschnitt(1) Ziffer 5 der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung vom 26. II. 1941 strafbar. Fischbpzua auf Feischmarken sowie Vorbestellung von Marme’ade a) Die in der heutigen Wochenbekanntmachung getroffene Regelung wegen Zuteilung von Fischen auf Fleischmarken, und die Ungültigkeit aller Fleischmarken"87 1 für den Bezug von Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren gilt selbstverständlich auch für Kolonialwarenhandlungen und Feinkostgeschäfte. Die Fleischmarken 87/1 gelten ausschließlich für den Bezug von Fischen. b) Die Abschnitte 255 und 261 der Mannheimer Einkaufsausweise sind für den Fischbezug verfallen. c) Anstelle von 75 g Nährmittel werden an alle Verbraucher über 3 Jahre in der 87. Zuteilungsperiode 125 g Marmelade ausgegeben. Hierzu ist Vorbestellverfahren angeordnet. Die Verbraucher liefern sofort, spätestens bis Samstag, den 6. April 1946, bei ihren Kleinverteilei n den Sonderabschnitt 9 der 87. Zuteilungsperiode als Bestellabschnitt ab. Ungültig sind die Sonderabschnitte 87/9 der Lebensmittelkarten Sgl, Klst, TSV 8 und TSV 9. Spätestens bis Samstag, den 13. April 46, tauschen die Kleinverteiler die angenommenen Bestellabschnitte in einen Bezugschein A um. Mit der Ablieferung der Besteliabschnitte ist eine eidesstattliche Erklärung über den Bestand an Marmelade abzugeben; evtl, eine eidesstattliche„Fehlmeldung“. Ohne diese Bestands- oder Fehlmeldung wird kein Bezugschein ausgestellt. Die ausgestellten Bezugscheine sind vom Kleinverteiler sofort an den Großhandel weiterzugeben. Der Großhandel beliefert die Kleinverfeiler aus den vorhandenen Beständen oder auf Grund der Warenfreistellungen, die vom Gartenbauwirtschaftsverband anhand der eingenommenen Bezugscheine verfügt werden. Beim Umtausch der Klein- und Großbezugscheine haben die Großverteiler ebenfalls ihre Marmeladebestände der Großbezugscheinstelle zu melden. Die A”sgabe der Marmelade erfolgt in der Woche vom 22. bis 28. April 1946. Einheitsseife Feinseife Kernseife i Rasierseife . Waschpulver Zusatzwaschmittel Feinwaschmittel Fettcreme. ausgegeben. Der Einzelhändler hat' noch Gelegenheit, die alten Marken bis spätestens 15. April 1946 bei unserer Markenabrechnungsstelle in Bezugscheine umzutauschen. Nach diesem Termin kann eine Ablieferung nicht mehr erfolgen. Da für die 86. Versorgungsperiode die Höhe der Seifenzuteilung für Normalverbraucher durch das Landeswirtschaftsamt noch nicht bekannt gegeben worden ist, wird darauf hingewiesen, daß die Raucherkarte 86 für Männer, auf der sich der Ra-ier- seifenabschnitt befindet, noch aufbewahrt werden muß Ersatz für nicht aufbewahrte Raucherkarten wird in keinem Falle gewährt. Die Seifengroßhandlungen werden besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die monatlich zu erstattende Bestandsmeldung bis spätestens 3. des folgenden Monats in doppelter Fertigung bei der Direktion des Wirtschaftsamtes K 7, Zimmer 415, vorgelegt werden muß. Bei Nichtbeachtung dieser Anordnung wird die Ausstellung von Großbezugscheinen gesperrt. Versorgung mit Tabakwaren Die Zuteilungsmengen, wie sie in der MGG Nr. 35 und Nr. 36 am 8 und 15. 12. 1945 für die 83. Kartenperiode festgelegt wurden, haben auch für die 87. Kartenperiode Gültigkeit. Die Tabakwarenhändler werden aufgefordert, die in der 86. Kartenperiode eingenommenen Raucherkartenabschnitte mit dem vorgeschriebenen Nachweis bis spätestens 8. April 1946 bei unserer Punktverrechnungsstelle in R2 abzuliefern. Gleichzeitig wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Raucherkarten der 86. Periode mit Beginn der 87. Zuteilungsperiode verfallen sind und nicht mehr beliefert werden dürfen. Die; Tabakwarengroßhändler werden aufgefordert, ebenfalls bis 8. April 1946 ihre Warenbestände zu Beginn der 87. Kartenperiode der Punktverrechnungsstelle zu melden. Dies ist eine Anordnung im Sinne des§ 1 Abs. 1 Ziffer 5 der Verbrauchsregelungsstrafverordnung vom 26. November 1941. Zuwiderhandlungen werden nach der genannten Vjerordnung bestraft. Industrie-und Handeilskammer Sprechstunde der AuBenhande sstelie Stuttgart Die Außenhandelsstelle des Wirtschaftsministeriums für Württemberg-Nordbaden wird am Freitag, den 5. April 1946 von 9—12 und 14—17 Uhr eine Sprechstunde in Mannheim in den Räumen unserer Kammer, L 4, 15, Zimmer 8, abhalten. Die Sachbearbeiter der Außenhandelssteile werden anwesend sein. Weitere Sprechstunden sind vorgesehen, deren Termine rechtzeitig bekanntgegeben werden. Firmen aus unserem Kammerbezirk, die Ausfuhrangebote machen und deren Einzelheiten noch besprechen möchten, wollen sich zu der angegebenen Zeit einfinden, am besten nach vorheriger Anmeldung bei unserer Abteilung Großhandel. Warenverkehr mit anderen Besatzungszonen Das Landeswirtschaftsamt Karlsruhe benötigt im Augenblick dringend Zahlenunterlagen über den Warenverkehr mit änderen Besatzungszonen während des Monats Februar 1946. Zu melden sind Warenbezüge und Warenlieferungen von bzw. nach anderen Besatzungszonen, soweit sie bei der betreffenden Firma je Besatzungszone monatlich den Betrag von RM 1000.— überschritten haben. In der Meldung sind die gelieferten bzw. bezogenen Produkte in Warengruppen zusammenzufassen. Meldepflichtig sind sämtliche Betriebe der Industrie und des Groß- und Einzelhandels unseres Kammerbezirks. Die Meldung für den Monat Februar ist Kulturelle Veranstaltungen Nationaitheater Mannheim Spielplan vom 31. März bis 8. April 1946 Sonntag, 31. März, nachmittags: Ein Spiel von Tod und Liebe. Anfang 14 Uhr, Ende etwa 16 Uhr. Sonntag, 31. März, abends: Tanzabend der Tanzgruppe des Nationaltheaters: Peer-Gynt-Suite, Divertissement, Nußknacker-Suite. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20 Uhr. Montag, 1. April: Mit meinen Augen. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20.30 Uhr. Dienstag, 2. April: Don Juan. Anfang 17.30 Uhr, Ende etwa 20.45 Uhr. Mittwoch, 3. April: Ein Spiel von Tod und Liebe. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20 Uhr. Donnerstag, 4. April: Der Barbier von Sevilla. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20.30 Uhr. Freitag, 5. April: Mit meinen Augen. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20.30 Uhr. Samstag, 6. April: Der Troubadour. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20.45 Uhr. Sonntag, 7. April, nachmittags: Ein Spiel von Tod u-d Liebe. Anfang 14 Uhr, Ende etwa 16 Uhr. Sonntag, 7. Aprü, abends: Ein Spiel von Tod und Liebe. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20 Uhr. Montag, 8. April: Tanzabend der Tanzgruppe des Nationaltheaters: Peer-Gynt-Suite, Divertissement, Nußknacker-Suite. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20 Uhr. in zweifacher Fertigung spätestens bis zum 1. April 1946 bei unserer Kammer, Abteilung Statistik, in L4, Nr. 15, 3. Stock. Zimmer 9, einzureichen. Den Firmen wurde seitens der Kammer mit Rundschreiben vom 26. 3. 1946 ein Musterexemplar des Erhebungsbogens „Warenlieferungen“ und„Warenbezüge“ zugesandt. Firmen, denen das Musterexemplar nicht zugegangen ist, bitten wir, dieses bei der oben angeführten Stelle anzufordern. Die Meldung für den Monat März 1946 und für die folgenden Monate ist in doppelter Fertigung jeweils bis zum 8. des Monats für den vorangegangenen Mo-« nat dem Landeswirtschaftsamt Karlsruhe, Hauptpost, direkt einzureichen. Lumpensammlung vom 1. bis 15. April 1946 Zur Entgegenahme von Alttextilien(Lumpen) haben sieh die nachstehend verzeichneten Einzelhandelsgeschäfte des Stadtkreises Mannheim bereit erklärt: Fa. Lackhoff, Prinz-Wilhelm-Straße 4; Fa. Weidner & Weiß, Q 1, 5-6; Fa. Wagner& Co., Q 1, 5-6; Fa. Daut, Q 1, 5-6; Fa. Gebr. Braun, K 1, 1-3; Modehaus Neugebauer, O 3, 3; Fa. Engelhorn& Sturm, O 5, 2-7; Kaufhaus Vollmer, Paradeplatz; Kaufhaus Hansa, Breite Straße; Fa. Käferle, K 1, 5; Fa. Bergdolt, H 1, 5; Fa. Anker-Kaufstätte, Mittelstraße und T 1, 1; Fa, Hermann Fuchs, O 5, 2-7; Fa. Aretz, Mittelstraße 16; Fa. Wieser-Illy, Seckenheim; Modehaus Schuhmacher, Neckarau; Fa. Heinrich Baral, Rheinau, Neuhoferstraße. Siädt. Ernährungs- und Wirtschaftsamt Mannheim. Sport Sonntag, 31. März Fußball Meisterschaftsspiele: VfR Mannheim— Bayern München( Stadion); VfL Neckarau— Phoenix Mannheim(Stadion, 16 Uhr); ASV Feudenheim— VfB Mühlburg; SpVgg Sandhofen— VfB Knielingen; 98 Seckenheim— Käfertal; Germ. Fnedrichsfela— Ilvesheim^, Heddesheim— Hemsbach(in Hemsbach);' 09 Weinheim— Rheinau; Schriesheim— 07 Mannheim; SG Mannheim— 1846 Mannheim(Sellweide); Kurpfalz Neckarau— Neckarhausen; Baldwin Boys gegen Wallstadt(in Rheinau); Ladenburg— Leutershausen; Edingen— 08 Mannheim. G^eseilschaftsspiel: Grünweiß Viernheim gegen VfR Heilbronn. Anspielzeit 14.30 Uhr auf den Plätzen der erstgenannten Vereine, wenn nicht anders vermerkt. Handball Meisterschaftsspiel: VfR Mannheim— TV Edingen(Phoenixplatz, 11.15 Uhr); VfL Neckarau gegen TuSG 1862 Weinheim(Altr. Fähre, 10.30 Uhr); SG Ketsch— TSV Schwetzingen; 1846 Mannheim— TV Leutershausen(am Planetarium, 10.30 Uhr); Polizei Mannheim— SV Friedrichsfeld; SV Seckenheim— Hemsbach: Ilvesheim— Kurpfalz Neckarau. Anwurfzeit 15 Uhr auf den Plätzen der erstangeführten Vereine, sofern nicht anderes vermerkt. Hockey Meisterschaftsspiel: Mannh. Sportgesellschaft— VfR Mannheim(Neckarplatt, 10.30 Uhr). Mannschafts-Ringen Rückkampf: Eiche Sandhofen— KSV Stuttgart-Kaltental(Sandhofen,„Zum Morgenstern“, 10 Uhr). Spielverbot am Karfreitag Der Sportbeauftragte für Nordbaden hat im Einvernehmen mit dem Ministerium für alle sporttreibenden Vereine Spielverbot am Karfreitag, den 19. April 1946, erlassen. Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachung. Aufruf des Abschnittes 3 des Futtermittelschcines fiir Pferde. Zur Versorgung der gewerblichen Pferde mit Pferdemischfutter in den Monaten April, Mai und Juni 1946 ist der Abschnitt 3 der Futtermittelscheine für gewerbliche Pferde ab 1. 4 46 gültig. Mit Rücksicht auf die z Zt. knappe Rauhfutterversorgung sind die Sätze des Abschnittes 2 beibehalten: Futtermittelschein L (leichtarbeitendes Pferd) 230 kg Pferdemischfutter Futtermittelschein N (normalarbeifendes Pferd) 330 kg Pferdemischfutter Futtermittelschein S (schwerarbeitendes Pferd) 470 kg Pferdemischfutter Das Bezugs- und Abrechnungsverfahren bleibt unverändert bestehen Das Pferdemischfutter ist bei der Firma Erhard Richter KG., Mannheim-Industriehafen, Mühlenstr. 8 bis 10, wie bisher zu beziehen. Karlsruhe, den 25. März 1946 Landesernährungsamt Baden, US-Zone. Rufnummern der Justizbehörden Die ip E 4, 13—17 untergebrachten Mannheimer Justizbehören(Landgericht, Amtsgericht und Staatsanwaltschaft) sind nunmehr über die Justizzentrale unter den Rufnummern 55 551 und 53 552 zu erreichen. Außerdem ist der Oberstaatsanwalt in Mannheim, E 4, 13—17, unter der Rufnummer 53 600 an das Fernsprechnetz angeschlossen. Es wird gebeten das Amtliche Fernsprech-Teil- nehmer-Verzeichnis entsprechend zu berichtigen bezw. zu ergänzen.. Orthopädische Sprechtage im April 1946 Im April 1946 hält die Orthopädische Versorgungsstelle Karlsruhe Sprechtage in Mannheim nur für Kriegsbeschädigte und durch Kriegshand'ungen be. schädigte Zivilpersonen wie folgt ab: am 11. und 21 April von 9—14 Uhr im Schloßbunker, Eingang A. Druck: Mannheimer Großdruckerei, R 1, 4-6