rten, insbe* sr auswärts an Leben*- aufgerufen, inheim, C 6. tsfahrten iie, Mann- der Fahr- Gelegen- Personen- chtet. Das Bank, Tel. . Fahraus- ar 1946 iische Ver- i folgt ab: ; 8V* bis 13 bis 14 Uhr hungsstelle, Buzes • Im Neuen ifbaues der itsche Rote die bisher “meine Not betreuen, versorgen, eizustehen t im, Sofientäglich 14 ig. nals D und firmen. ntlnnen, niglich den Irregierung ndheitsamt rau— VfB en— VfB ); Kurpfalz - 08 Mann- rhausen— itershausen heim. 0 Uhr Pla- - KG LSC inried); TV einheim— 3G Ketsch; :G Dossen- Vlemheim ; SV Ilves- 946) er tgenannten »fern keine 10 Uhr, im Sandhofen, asenhausen igen Kalender- teuererklä- j estens am eim abzu-, bgabe der Pflichtigen, l verlassen m verlegt mg gleich- ». Die Zu- snzamt gern Steuer-: Ausfüllung ;euererklä- Vordruck« innheim. i Mitglieder ie in Bür- j zwar wer-[ nkasse für j adt, Alteä iihrt. eudenheim »rauf auf- enheim ab itstraße 6i •) befindet, ’orst&nd. MILITARY-GOVERNMENT Für die Schriftleitung verantwortlich: Militär-Regierung Deutschland Stadtkreis Mannheim GAZETTE Für den geschäftlichen Te ilt Wilhelm Geppert und Alfons Neugart, Mannheim, R 1, 4-6, Tel. 42580 Germany-Amfsblaft der Militärregierung Deutschland/ Stadtkreis Mannheim Nr. 1/ 2. Jahrgang Samstag, 5. Januar 1946 Preis 10 Pfg. Militärregierung Deutschland Meldung leitender Angestellter bei der Industrie- und Handelskammer 1. Alle Betriebe des Stadtkreises Mannheim(einschließlich Versicherungsgesellschaften), die während des Jahres 1944 mehr als 250 Betriebsangehörige hatten oder während des Jahres 1944 über mehr als 1 Million BetriebskapiUft verfügten, müssen sofort und bis spätestens 10. Januar 1946 an die Industrie- und Handelskammer folgende Angaben machen über diejenigen Angestellten, die während des Jahres 1944 und 1945 beschäftigt waren und ein jährliches Brutto- Einkommen von RM 6000.— oder mehr hatten und solche Angestellten, die in diesem Zeitraum eine aufsichtsführende oder leitende Stelle innehatten oder für Personalfragen zuständig waren; Jis zum Zusammentritt eines ordentlichen vom Volk gewählten Landtags wird eine vorläufige Volksvertretung für Württemberg-Bad-en gebildet, die im Namen und als Vertretung des Volkes dessen Willen zum Ausdruck zu bringen hat. Art. 1. Die vorläufig« Volksvertretung bösteht aus 124 Abgeordneten, die durch den Ministerpräsidenten berufen werden. Die Berufung kann nicht abgelehnt werden. Art. 2. Die Abgeordneten setzen sich zusammen aus dem Präsidenten der vorläufigen Volksvertretung, dem Ministerpräsidenten, dem stellvertretenden Ministerpräsidenten und 7 Ministern, 48 Vertretern der Vier zugelassenen politischen Parteien, und zwar sowohl für Württemberg wie für Baden aus je viermal sechs Vertretern, 20 Vertretern der Berufsstände, und zwar aus je vier Vertretern der Gewerkschaften, der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern, von denen je zwei auf Wüttemberg und je zwei auf Baden entfallen, und aus acht Vertretern der Landwirtschaft, von denen je vier auf Württemberg und auf Baden entfallen, vier Vertretern der Hochschulen, und zwar je aus einem Vertreter der Universität Heidelberg, der Technischen Hochschule Stuttgart, der Technischen Hochschule Karlsruhe und der Landwirtschaftlichen Hochschule Hohenheim, sechs Vertretern der Kirchen, und zwar sowohl für Württemberg wie für Baden aus je einem Vertreter der Evangelischen und der Katholischen Kirche und für Württemberg und Baden gemeinsam je einem Vertreter der Israelitischen Religionsgemeinschaft und der Evangelischen Freikirchen, 28 Vertretern der Landkreise, und zwar 19 Landräten aus Württemberg und 9 Landräten aus Baden, 8 Vertretern der kreisfreien Städte, und zwar den Oberbürgermeistern von Stuttgart, Heilbronn, Ulm, Karlsruhe, vMannheim, Heidelberg, Bruchsal und Pforzheim. Art. 3. Abgeordnete können nur sein Personen, die nach der Gemeindeordnung für die Gemeindevertretung wählbar sind. Art. 4. Die Berufung der Vertreter der Parteien, Berufsstände und Kirchen durch den Ministerpräsidenten efolgt auf Grund von Vorschlagslisten, die von 8 1. Das StrafverfügungsrecW der Polizeibehörden von Nord-Württemberg und Nord-Baden wird aufgehoben. Sämtliche Uebertretungen, die ln Reichs- und Landesgesetzen, Landes-Polizeiverordnungen und örtlichen Polizeivorschriften behandelt sind, werden von. den Amtsgerichten abgeurteilt. Durch besondere Gesetze oder Verordnungen kann die Ahndung von strafbaren Handlungen insbesondere im Ordnungsstrafverfahren einer bestimmten nichtpolizeilichen Behörde übertragen werden. 8 2. Die Polizeibehörden übersenden in allen Fällen, ln denen sie bisher eine Strafverfügung selbst erlassen haben, nach Anhörung des Beschuldigten ihre Verhandlungen an das Amtsgericht. Sie haben hierbei das zur Anwendung kommende Strafgesetz und die Beweismittel zu bezeichnen und einen Vorschlag zum Strafmaß zu machen. 8 3. Der Amtsrichter Ist befugt, die in den Strafbestimmungen wegen Uebertretungen(8 1 Abs. 3 RStGB) angedrohten Strafen sowie eine etwa verwirkte Einstellung durch Verfügung festzusetzen. 1. Name, Adresse und Alter 2. Stellung Im Jahre 1944 3. Augenblickliche Stellung 4. Jährliches Einkommen im Jahre 1944 bzw. 1945 5. Genaues Eintrittsdatum in die NSDAP; ln die SS; in die SA; in einer der NSDAP angeschlossenen Organisationen innegehabten Aemter. 6. Besondere Bemerkungen 2. Nichtbefolgen der Aufforderung, bis 10. Januar 1946 die genauen Angaben einzureichen, wird gemäß Militärgesetz bestraft. Diese Angaben müsen gemacht werden, auch wenn bereits im Dezember 1945 gleiche Angaben an die Handelskammer eingereicht wurden. Milltär-Regieranf. den zuständigen Körperschaften und Organisationen einzureichen sind./ Art. 5. Die vorläufige Volksvertretung ist berufen, zu Gesetzentwürfen der Staatsregierung und zum Entwurf des Haushaltsplans Stellung zu nehmen und ihrerseits der Staatsregierung Gesetze und Verordnungen vorzuschlagen und Empfehlungen und Beschwerden einzureichen. Art. 6. Die vorläufige Volksvertretung tritt ln der Regel monatlich einmal zusammen. Art. 7. Die Verhandlungen der vorläufigen Volksvertretung werden durch einen Präsidenten geleitet, der durch den Ministerpräsidenten berufen wird. Art. 8. Di vorläufige Volksvertretung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Art. 9. Solange die vorläufige Volksvertretung nicht versammelt ist, tritt zur Erledigung dringender Arbeiten ein ständiger Ausschuß an ihre Stelle. Der Aua- schuß besteht aus dem Präsidenten der vorläufigen Volksvertretung, welcher die Sitzung des Ausschusses leitet, und 11 Mitgliedern, nämlich sowohl für Württemberg wie für Baden aus Je einem Vertreter der vier anerkannten politischen Parteien und den Oberbürgermeistern der Städte Stuttgart, Karlsruhe und Mannheim. Art. 10. Die Minister und ihre Bevollmächtigten haben zu den Beratungen der vorläufigen Volksvertretung und des Ausschusses stets Zutritt und müssen jederzeit gehört werden. Auf Ersuchen der vorläufigen Volksvertretung und des Ausschusses müssen sie Auskunft erteilen. Art. 11. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen werden durch den Ministerpräsidenten erlassen. Insbesondere setzt der Ministerpräsident im Benehmen mit dem Präsidenten der vorläufigen Volksvertretung auch eine Geschäftsordnung für die Verhandlungen der vorläufigen Volksvertretung fest und regelt die Aufwandsentschädigungen der Abgeordneten. Art. 12. Das Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft. Stuttgart, 20. Dezember 1945., Da« Stsatamlnlsterlum. Er kann in geeigneten Fällen die Strafsache zu sofortiger mündlicher Verhandlung bringen. In diesem Fall wird die Strafe durch Urteil festgesetzt. Wird eine Geldstrafe festgesetzt, so ist zugleich die Dauer der im Fall der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretenden Haft>zu bestimmen. Dies kann unterbleiben, wenn die Geldstrafe bar hinterlegt oder ihre Beitreibung sicher ist. 8 4. Die Strafverfügung muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen und die Eröffnung enthalten, daß sie vollstreckbar werde, wenn der Beschuldigte nicht binnen einer Woche nach der Zustellung bei dem Amtsgericht schriftlich 'oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch erhebt.• Auf den Einspruch kann vor Ablauf der Frist verzichtet werden. 8 3. Im übrigen finden die§§ 410 bis 412 der StPO entsprechende Anwendung. 8«• Das Gesetz tritt am 26. November 1945 in Kraft. Stuttgart, 20. November 1945. Dag Staat»roinl*tarlu.m Ergänzung der bestehenden Strafgesetze 8 1. Mit Geldstrafe von 25 bis 150 Mark oder mit Haft wird bestraffe) wer einer die Ausgangbeschränkung regelnden Verordnung zuwiderhandelt. 8 2. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer unbefugt nicht im Besitz eines gültigen Personalausweises ist. 3. wer eine öffentliche Versammlung, für die keine Erlaubnis erteilt worden ist, veranstaltet, fördert oder an ihr teilnimmt, es sei denn, daß die Versammlung zu religiösen Zwecken oder in Ausübung einer amtlich genehmigten Tätigkeit gehalten wird; 4. wer gegen eine Verhaftung durch eine im amtlichen Auftrag handelnde oder sonst zur Festnahme oder Verhaftung berechtigte Person Widerstand leistet oder wer aus einer behördlich verhängten Haft entweicht; 3. wer einer Person, von der ihm bekannt ist, daß sie von einer Behörde gesucht wird, Hilfe leistet, um sie dem Zugriff der Behörde zu entziehen, oder wer es unterläßt, diese Person der suchenden Behörde zu melden; 6. wer ein Gerücht in der Absicht verbreitet, Un- Bekanntmachungen Registrierung der Bevölkerung Jeder Einwohner des Stadtteils Neu-Osthelm und Neu-Hermsheim, welcher das 15. Lebensjahr vollendet hat, muß zur Registrierung im Hause Dürerstraße 61, Neu-Ostheim, persönlich an dem Tag erscheinen, an welchem sein Wohngebiet und der Anfangsbuchstabe seines Familiennamens aufgerufen wird. Es ist ein Lichtbild mitzubringen. Ausländer erhalten nür einen Registrierungsausweis, wenn sie eine Bescheinigung ihres Verbindungsoffiziers vorlegen. Jeder zur Registrierung verpflichtete Einwohner erhält eine Registrierkarte, auf welcher das Lichtbild und die Fingeabdrücke der beiden Daumen angebracht werden. Diese Registrierkarte muß der Inhaber unterschreiben und künftig als Ausweiskarte bei sich führen. Nichtbeachtung dieses Befehls der amerikanischen Militärregierung wird bestraft. Vom 10. 1. 1946 ab werden die Einwohner obiger Stadtteile wie folgt registriert: Donnerstag, 10. 1. 1946 A—D Freitag, 11. 1. 1946 E—-G Samstag, 12. 1. 1946 H—K Montag, 13. 1. 1948 L—N Dienstag, 14. 1. 1946 O—R Mittwoch, 15. 1. 1946 S—U Donnerstag, 16. 1. 1946 V—Z Erweiterung der Gasabgabe Ab Mittwoch, dem 9. Januar 1946, wird voraussichtlich in folgenden Stadtteilen Gas für Haushaltungen entnommen werden können; Neuostheim, Oststadt zwischen Seckenheimer Strafe u. Neckar Innenstadt, Quadrate P bis U, Stadtteil zwischen Friedrichsring und Neckar. Vom angegebenen Zeitpunkte an sind die Hauseigentümer berechtigt, den Haupt-Gashahnen ihres Hause» wieder zu öffnen. Die Freigabezeiten sind: 6— 7 Uhr 11—12 Uhr und 18—19 Uhr Die Gasentnahme zu gewerblichen Zwecken und zur Raumheizung in diesen Gebieten ist zunächst— ohne Stadtverwaltung wieder Im Rathaus K 7 Die städtische Hauptverwaltung(Oberbürgermeister mit den Abteilungen I—V) kehrt im Laufe dieser Woche, wieder in das von der Militärregierung freigegebene Rathaus K 7, I. Obergeschoß, zurück. Wegen des Umzugs bleiben diese Diensträume am Mittwoch, dem 9. Januar 1946 für den Publikumsverkehr geschlossen. besondere Genehmigung— verboten. Zuwiderhandelnde werden von der weiteren Gasabnahme ausgeschlossen. Wegen Explosionsgefahr darf an den Vortagen kein Gas aus dem Leitungsnetz, das zu dieser Zeit ent- 'üftet wird, entnommen werden. Die Freigabe weiterer Stadtteile wird demnächst be- kanntgegeben. Verlängerung der Zulassung für Kraftfahrzeuge Die Zulassungen für Kraftfahrzeuge werden vorläufig bis 31. Januar 1946 verlängert. Die entsprechenden Bescheinigungen können bei der Fahrbereitschaft K 5, Zimmer 2, abgeholt werden. Wegen der weiteren Regelung der Neuzulassung von Kraftfahrzeugen durch die Militär-Regierung wird seinerzeit eine Bekanntmachung erscheinen. ruhe oder Aufregung in der Bevölkerung hervorzurufen. 8 3. (1) Mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft: 1. Wer geschriebene oder gedruckte Ankündigunfen, die im amtlichen Auftrag angeschlagen worden sind, verunstaltet oder unbefugt entfernt; 2. wer ein Kunstwerk, Monument oder ein anderes Kulturgut, das von einer anderen Person geschaffen worden ist, vorsätzlich zerstört, verändert oder verheimlicht; (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Soweit eine der in Abs. 1 bezeichneten Handlungen durch das Reichs-Strafgesetzbuch oder ein anderes deutsches Gesetz mit schwererer Strafe bedroht ist, ist das schwerere Gesetz anzuwenden. 8 4. Wegen der in 8 3 bezeichneten Handlungen erhebt der Staatsanwalt die Anklage vor dem Amtsgericht. Er kann sie auch vor der Strafkammer erheben, wenn er der Auffassung ist, daß dies mit Rücksicht' auf den Umfang oder die Bedeutung der Sache oder aus anderen Gründen angezeigt ist. 8 5. Das Gesetz tritt am 26. November 1945 in Kraft. Stuttgart, 20. November 1945. Das Staatsministerium. der Stadtverwaltung Verbesserungen bei der 0E6 Durch die Wiederherstellung einer Heidelberger Neckarbrücke hat der Betrieb der Oberrheinischen Eisenbahngesellschaft eine wichtige Verbesserung erfahren; der Dampfzug Weinheim—Heidelberg verkehrt nun wieder bis zum Heidelberger Bismarckplatz in der Nähe des Heidelberger Hauptbahnhofs. Dadurch ist die Verbindung Heidelbergs sowie auch Mannheims nach Weinheim und der weiteren Bergstraße weiter normalisert, da die Reisenden bisher nur bis Neckarhausen fahren konnten und von da zu Fuß über die Neckarbrücke nach Ladenburg gehen mußten, um den Reichsbahnhof zu erreichen. Die Verbindung Mannheims mit der Bergstraße wird in nächster Zeit durch die Wiederaufnahme des Omnibusverkehrs nach Schriesheim weiter verbessert werden. Erhebung von Gemelndeverwaltungsgebühren Der durch den Zusammenbruch verursachte Rückgang der städtischen Einnahmen zwingt dazu, die in der Gemeindeverwaltungs- Gebührenordnung vorgesehenen Gebühren in der durch den Gemeindebeschluß vom 3./11. Juli 1924 bestimmten Höhe ln allen Fällen zu erheben. Die städtischen Amtsstellen haben Anweisung zur Gebührenerhebung für alle gebührenpflichtigen Amtshandlungen erhalten. Samno.'numiner der Wirtschaftskamirer Die Wirtschaftskammer erhielt seit einigen Tagen die Sammclnummer 450 71 zugeteilt. Sie ist in Zukunft nur noch unter dieser Telefon-Nummer erreichbar. Die Fernsprech-Sammelnummer gilt sowohl für den Hauptbetrieb in L 1, 2, als auch für di« Geschäftsstelle in L 4, 15. Volksbad Neckarstadt Wegen der Strom- und Gassperren ist das Neckarstadtbad nur noch an folgenden Tagen geöffnet: Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 15 bis 9 Uhr, Sonntag von 8 bis 12 Uhr. Um sonntags en Andrang zu vermeiden, wird gebeten, möglichst die Badezeiten an den Wochentagen auszunützen. Rentenzahlung Die Unf&llrenten werden ab 3. 1. 46 beim Postamt 1 und bei den Vorortpost anstalten gezahlt. Für die Monate Juli-Oktober 45 kommen jeweils 50% des Monatsbetrages= 2 volle Monatsbeträge und für November 1945 1 voller Monatsbetrag, also insgesamt 3 volle’ Monatsbeträge zur. Auszahlung. Die Auszahlung dieser 3 Monatsbeträge muß in einer Summ« auf einem Rentenempfangsschein bestätigt sein. Die Renten der Landwirtschaftlichen(einschl. Gartenbau-) Berufsgenossenschaft, sowie der badischen Gemeinden und der Reichsbahnausführungsbehörde für Unfallversicherung, Bezirk Stuttgart, werden vom letzten Zahlmonat ab bis einschließlich Dezember 1945 laufend und zum vollen Monatsbetrag weitergezahlt. Schalterstunden von 8—18 Uhr. Bestellung eines staatlichen Fischerei- Aufsehers Der Herr Präsident der Landesverwaltung Baden, Karlsruhe, hat am 14. 12. 1945 Herrn Otto Rohrmann, Heidelberg, Schlierbacher Landstr, zum staatlichen Fischerei-Aufseher für die Kreise Tauberbischfsheim, Buchen, Mosbach, Heideiber* und Mannheim bestimmt. Gesetz über die vorläufige Volksvertretung für Württemberg-Baden UeberieHmg des Strafverfügungsrechts der Polizeibehörden auf die Gerichte Statisches Eitühnwgs- lind Wivtsctiaftsamt US»«nsmStt«fmirk«ii WBcheirttiche Bestandsmeldoita durch die Lebensmittel-troBverteßer t) Tür die Woche vom 7. bis 13. Januar 1946(erste Woche der»4. Zuteilungsperiode) gilt folgende Zuteilung: Bret: Auf Abschnitte Brot 841 und Kleinabschnitte Kleinstkinder(1—S Jahre) fc= 1000 g Kleinkinder(3—6 Jchre)= 1300 g Kinder(6—10 Jahre)= 2000 g Jugendliche(10—18 Jahre)= 4000 g Erwachsene(über 18 Jahre)== 3000 g Auf die □ gekennzeichneten Brotabschnitte der Kleinstkinderkarte(1—3 Jahre) können anstelle von 300 g Brot= 375 g Kinder-Getreidenähr- mittel bezogen werden. Flelseh: Auf Abschnitt Heisch 841 und Klein- abschnitte Kleinstkinder 90 g Kleinkinder = 100 g Kinder und Jugendliche = 300 g Erwachsene = 200 g -Nährmittel: Auf Abschnitt Nährmittel und Kleinabschnitte: für all« Altersklassen über 1 Jahr r= 150 g für Säuglinge(0—1 Jahr) = 500 g Zueker: Auf einen Zucker-Abschnitt der Karte für Säuglinge 3= 500 8 Kleinstkinder = 250 g Kleinkinder 125 g Auf die Zuckermarken der übrigen Altersklassen, die eine Mengenbezeichnung nicht / tragen, darf Zucker nur nach besonderem Aufruf abgegeben werden. Marmelade: Auf die Marmelade-Abschnitte der Karten für: ' Säuglinge und Kleinstkinder= 25C g Auf die Marmelade-Abschnitte der übrigen Altersklassen, die eine Mengenbezeichnung nicht tragen, darf Marmelade nur nach besonderem Aufruf abgegeben werden. und Klein- — 125 g Margarine: Auf die„Fett“-Abschnitte abschnitte aller Altersklassen Kaffee-Ersatz: Auf den diesbezüglichen Abschnitt aller Altersklassen(außer Säuglinge)= 200 g Kartoffeln: Auf Abschnitt 1/84 und I/II/84= 3000 g (für 2 Wochen für Kinderr bis zu 3 Jahren) der Bezugsnachweise für Speisekartofleln 82—89 mit dem Aufdruck„Mannheim-Stadt“. Die Abschnitte 1/84 und I/II 84 sind von den Kleinverteilern abzutrennen u. aufzubewahren. Sonderzuteilung von Keks mnd Kondensmilch an Kinder bis sa 16 Jahren. Soweit die Abschnitte N 1 und N 2 der Lebensmittelkarten 83 für Kleinstkinder, Kleinkinder und Jugendliche I noch nicht beliefert sind, behalten sie Ihre, Gültigkeit. b) Die Milch bestellabaohnltte sind sofort beim Mflchhändler abzuliefern. e) Alle Kartenabschnitte dürfen nur mit den aufgedruckten Lebenacnittelarten und-Mengen beliefert werden. Kartenabschnitte ohne Mengenangabe dürfen nicht beliefert werden; für diese Abschnitte erfolgt besonderer Aufruf, sobald die vorgesehenen Lebensmittel zur Verfügung stehen. d) Die-Abschnitte der Lebensmittelkarten gelten nur im Zusammenhang mit dem Stammabschnitt. Lose Abschnitte haben keine Gültigkeit. Die Lebensmittelkarten gelten Im gesamten Gebiet der US-Beeatsungsaone; für dieses Gebiet erübrigt sieh der Umtausch in Reisemerken. Die Wochengflltigkeit der Karten wird mit Beginn der 84. Zuteilungsperiode wieder eingeführt. •) Bezug und Abgabe von Lebensmitteln usw. gegen noch nicht gültige Abschnitte Ist unzulässig. Ein Abschnitt wird erst gültig durch seinen Aufruf In der M.-G. G. und ab Mmtag der Woehe. für die er aufgerufen tot. Zuwiderhandlungen sind strafbar. f) Trotz der Neuausgabe der Mannheimer Einkaufsausweise nach der nunmehrigen Altersklassen-Einteilung der Lebensmittelkarten dürfen die bisherigen Mannheimer Einkaufsausweise nicht vernichtet werden. Ersetz für Verlust wird nicht gewährt. g) Mannheimer Ftechgroßhandlungen und Fischklein- verteller, welche wünschen, in die Mannheimer Fischversorgung einbezogen zu werden und die sich zu diesem Zwecke noch nicht schriftlich beim Direktionssekretariat des Emährungsamts, K 7, 1, Zimmer 417, gemeldet haben, werden zu dieser Meldung letztmals aufgefordert. Anzugeben ist: Ob gewerbepolizeiliche Genehmigung vorliegt zum Verkauf von Frischfischen oder Salzheringen und Marinaden oder für beides. Datum der gewerbepollzeilichen Genehmigung bzw. Verlängerung, des nach denn 1. April 1945 liegen muß. ist anzugeben, ebenso genaue Geschäftsanschrift. Schlußtermin zur Anmeldung: 15. Januar 1946. wird ergänzend bestimmt, dafl von dem Ablieferungs-Soll von 16 Eiern in der Zeit vom 1. 10. 45 bie 31. 1. 46 ab sofort monatlich mindestens 2 Eier Je abiieferungspflichtige Henne bei der Sammelstelle abgeliefert werden, und zwar mindestens 2 Eier in der 3. Deeember-Woche mindestens 2 Eier in der 2. Januar-Woche mindestens Eier in der 2. Februar-Woche. Bei- der Festsetzung der ablieferungepfliehtigen Hühner bleibt für jeden Heushsltsangehöri- g e n. welcher zum Betrieb des Geflügelhelten gehört, ein Huhn frei. Die Legeleistung dieser freige- etellten Tiere ist für den Eigenverbrauch der Selbstversorger bestimmt. Für Zuchtbetriebe gelten die vorgenannten Teilab- lieferungste-mm« nicht. Diese Betriebe erhalten Sonderanweisung. Die Ablieferung kann erfolgen: 1. an zugelaser.e Kermzeichnungsstellen, deren Sammelsteile oder Sammler gegen Eintragung der abgegebenen Eiermengen ln den Ablieferungsnach- weis. 2. an Nichtselbstversorger, jedoch nur Innerhalb der politischen Gemeinde gegen Abtrennung der betr. Anmelde- und Nummemabschnitte entsprechend der Aufrufe. 3. gegen Bruteierbezugscheine für die darauf angegebene Menge. 4. an Kranke gegen Krankenzuaatzmarken. Die abge’ieferten Eiermengen müssen van Jedem Geflügelhalter jeweils zu den genannten Ablieferungsterminen bei den örtlichen Karten stellen nachgewiesen werden, und zwar zu Ziffer: 1. Durch die bereits erwähnten Eintragungen kl den Ablieferungsnachweis. 2. Durch Eintragung der Kartenstelle in den Ablieferungsnachweis über die bei dieser zur Abrechnung gebrachten Anmelde- und Nummemabschnitte. 3. Durch Abgabe der Bruteierbezugscheine bei der Kartenstelle und Eintragung der darauf vermerkten Eiermenge in den Ablieferungsnachweis. 4. Durch Ablieferung der Krankenzusatzmarken bei der Kartenstelle und Eintragung ln den Ablieferungsnachweis. Wenn nach Deckung des eigenen Bedarfes und nach Erfüllung der Ablieferungspflicht dem Geflügelhalter noch Eier zur Verfügung stehen, so müssen diese überschüssigen Mengen ebenfalls zur Ablieferung gebracht werden. Verstöße gegen die Ablieferungspflicht werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft Unter Hinweis auf unsere wiederholten Bekanntmachungen in der„Military Government Gazette“ werden die Mannheimer Lebensmittel-Großverteiler auf die Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung ihrer Lebenemittel- usw. Bestände an des Stfidt. Ernährungsamt Mannheim aufmerksam gemacht. Diese Meldung hat wöchentlich nach dem Stand am Samstag zu erfolgen und ist beim Städt. Emährungs- amt(z. Zt. Rathaus, K 7, 1, Zimmer 417) jeweils am unmittelbar folgenden Montag, bis spätestens 17 Uhr, abzugeben. Fehlmeldung ist erforderlich. Großhändler, welche die Bestands- oder Fehlmeldung unterlassen, machen sich strafbar. Mannheim, 2. Januar 1946. Städt kraährunfsamt Erziehung und Unferrichf ErftffMMfl vm«raiteru WksscMtR SamufBiFi idtf ScMMcbar Aufnahme des Vofrsschalmterrlchts für die Schüler der Innenstadt Veiferaaduregelng für Kübel' Anerdanag Kr. 1/45 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in Baden vom 31. Oktober 1945 wird angeordnet: 8 1. Geltungsbereich. 1. Möbel im Sinne dieser Anordnung eind ungebrauchte Möbel, auch sogenannte Roh- bezw. maschinenfertige Möbel. Daa Landeswirtschaftsamt Karlsruhe wird durch Bekanntmachung in den einschl. Zeitungen die Möbel arten bezeichnen,(Ke unter diese Begriffsbestimmungen fallen. 2. Ausgenommen von dieser Anordnung eind Möbel aus Metall. 8 2. Veräußerung and Brwerb. 1. Möbel dürfen an Verbraucher lm Landeewirt- schaftsamtsbezirk Karlsruhe(US-Zone-Bedens) nur gegen Bezugsmarken veräußert und von ihnen erworben werden. Ausgenommen’ hiervon sind Tische, Stühle und Kinderbetten. 2. Die Bezugsmarken werden yon den Wirtschaftsämtem ausgegeben. 3 Die Bezugsmarken werden 6 Monat« nach Ausstellung ungültig. 8 3. Liefemngeanweisang. Lieferanweisungen an Möbelhersteller werden vom Landes wir! schaftsamt Karlsruhe erteilt 8 4. Ausnahme Vorschrift. Das Landeswirtschaftsamt behält sich vor, in besonders begründeten Einzel fällen Ausnahmen von den Vorschriften der§§ 1—3 zuzulassen. 8 K. gtrafvorsehrift Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 88 8—8 der Verordnung über den Warenverkehr in Baden vom 31. Oktober 1945 bestraft 6 6. Inkrafttreten. Diese Anordnung tritt am 18. Dezember 1945 Kraft. Karlsruhe, 15. Dezember 1943. ln Tr 1U TU BIBI ITi Ti ftflp 4 bJwKvIIRh RI■ I Winterspeisung 1945146 der Mannheimer Wohlfahrtsverbfinde: Deutsches Rotes Kreuz, Deutscher Caritas-Verband Innere Miessen und Arbeiterwohlfahrt ftnofjmg mit Tafcakwmea Die Zuteilungsmengen, wie sie in der M. G. G^Nr 35 und Nr. 36 am 8. und 15. 12. 45 für die 83. Kartenperiode festgelegt wurden, haben auch für die 84. Zuteilungsperiode Gültigkeit. Die Tabakwarenhändler werden aufgefordert, die in der 83. Kartenpertode eingenommenen Raucherkartenabschnitte zusammen mit dem vorgeschriebenen Nachweis bis spätestens 14. 1. 1946 bei der Punktverrechnungsstelle in R 2 abzuliefem. Die Tabakwarengroßhändler werden aufgefordert, ebenfalls bis 14. 1. 46 ihre Warenbestände zu Beginn der 84. Kartenperiod# der Punktverrechnungsst^-le zu melden. Kartenvorverkauf: Die Essenkarten sind unter allen Umetänden hm Vorverkauf zu beschaffen. Dabei sind di« entsprechenden Lebensmittelmarken(30 g Fett, 250 g Brot, 100 g Nährmittel) mltsbzuliefern. Es wird darauf hingewiesen, daß in erster Linie die Besitzer von Wochen-Essenkarten Anspruch auf di« Essen der Massenspeisung haben. Der Vorverkauf erfolgt ausnahmslos von Donnerstags bis Samstags. Montags werden keine Karten für die laufende Woche mehr abgegeben. Der Verkauf der Essenkarten findet, wie bisher, an allen Essenausgabe- stellen statt. Wiederholt wird darauf aufmerksam gemacht, daß Essenkarten aller Farben an Jeder Ausgabestelle eingelöst werden können. Essenausgabeitellen: Innenstadt: Nr. 1: Rote-Kreuz-Küche, R 5 „ 2: Herberge zur Heimat, U 5,12 „ 3: Wartburg-Hospiz, F4, 8-9 „ 4: Niederbronner Schwestern, D4, 4 „ 5: Kath. Schwesternhaus„St. Clara“, M6,12 Jungbusch: Nr. 7: Gasthaus Schmidt, Bellstr. 14 Waldhef-Gartenstadt: Nr. 22: Baugewerkschaftsschule Sandhofen: Nr. 23: Mädchenheim Jute-Kolonie „ 24: Lutherhaus Schönau-Siedlung: Nr. 36: Schönauschule „ 25: Ev. Gemeindehaus Feudenheim: Nr. 26 Gasthaus„zur Pfalz“ Wallstadt: Nr. 28: Ev. Gemeindehaus, Atzelbuckelstraße Aufnahmeprüfungen für die Vereinigten Oberschulen für Knaben (Vereinigte Realgymnasien) 1. Die Aufnahmeprüfung der für die unterste Klasse (Sexta) der Vereinigten Realgymnasien Mannheims aus der Volksschule angemeldeten Knaben findet im Gebäude der Tulla-Schule(Tullastraße 23) statt; und zwar haben sich einzuflnden: am Montag, 14. Januar 1946, 8.30 Uhr, diejenigen Schüler, deren Familienname mit A bis M beginnt; am Dienstag, 15. Januar 1946, 8.30 Uhr, diejenigen Schüler, deren Familienname mit N bis Z beginnt. Schreibpapier und Federhalter sind mitzubringen. 2. Diejenigen neugemeldeten Schüler, die zum Eintritt in di« Klasse 2 bis 9(Quinta bis Oberprima) eine Aufnahmeprüfung ab'.egen müssen, haben am Mitt- .woch, 16. Januar 1946, 8.30 Uhr, zu dieser Prüfung mit Schreibmaterial in der Tullaschule zu erscheinen. Kulturelle Veranstaltungen Bis Mitte Januar werden die für die Volksschule vorgesehenen Räume in der Uhlandsehule ln der Neckarstadt und in der Albrecht-Dürer-Schul« in Käfertat soweit bezugsfertig sein, daß die bisher in anderen Schulhäusem behelfsmäßig untergebrachten Klassen in die genannten Schulhäuser verlegt werden können. Mit dem Wiederbeginn des Unterrichts in den Höheren Schulen erhebt sich die brennende Frage der Schulbücher-Beschaffung. Es werden sicher in vielen Familien noch Schulbücher ans der Zeit ver>933 vorhanden sein. Diese den Schulen jetzt zur Verfügung zu stellen, ist eine dringende Bitte der Schulleitungen. Die Bücher werden dankbar entgegengenommen im Karl-Friedrich-Gymnasium, Roonstr. 4, für die Vereinigten Oberschulen(Realgymnasium) in der Tulla-Schule(Tullastraße), für die Höheren Mädchenschulen ln der Elisabeth-Schule(D 7). Die für die Volksschule vorgesehenen Räume In der U-2-Schule(Friedrich-Schule) werden(p den nächsten Tagen fertiggestellt. Voraussichtlich wird für die Kinder der Innenstadt am 14. Januar 1946 der Volksschulunterricht in beschränktem Maße aufgenommen. Näheres hierüber in der nächsten Nummer der Gazette(Nr. 40 v. 12. 1. 1646). NatioftclttiMtnr Mannheim vom(. Januar bis 14. Januar 1946 ln der • Sehauburg, K 1. Sonntag, nachmittags, 6. Januar: Das tapfere Schneiderlein, Kindermärchen-Lustspiel von Robert Bürkner. Anfang 14 Uhr, Ende 16 Uhr. Sonntag, abend», 6. Januar: Der Gärtner von Tonlose«, Schauspiel von Georg Kaiser. Anfang 18 Uhr, End« etwa 20 Uhr. Montag, 7. Januar: Glücklich tot, wer vergißt, Ausschnitt« aus der Operette„Die Fledermaus" von Joh. Strauß mit Einlagen. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20 Uhr. Dienstag, 8. Januar: Ftdello, Oper von L. van Beethoven. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20.45 Uhr. Mittwoch, nachmittags, 9. Januar: Das tapfere Schneiderlein, Kindermärchen-Lustspiel von Robert Bürkner. Anfang 14 Uhr, Ende etwa 16 Uhr. Mittwoch, abends, 9. Januar: XYZ, Lustspiel von Kl»- bund. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20 Uhr. Donnerstag, 10. Januar: Glücklich Ist, wer vergißt, Ausschnitte aus der Operette„Die Fledermaus" von Joh. Strauß mit Einlagen. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20 Uhr. v Freitag, 11. Januar: Der Barbier von Sevilla, Komische Oper von G. Rossini. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20 Uhr. Samstag, nachmittags, 12. Januar: Das tapfere Schnel- derlein, Kindermärchen-Lustspiel von Robert Bürkner. Anfang 14 Uhr, Ende etwa 16 Uhr. Samstag, abends, 12. Januar: Der Gärtner von Toulouse, Schauspiel von Georg Kaiser. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20 Uhr. Sonntag, nachmittags, 13. Januar: Das tapfere Schnei» derlcin, Kindermärchen-Lustspiel von Robert Bürkner. Anfang 14 Uhr, Ende etwa 16 Uhr. Sonntag, abends, 13. Januar: Glfieklich Ist, wer vergißt, Ausschnitte aus der Operette„Die Fledermaus“ von Joh. Strauß mit Einlagen. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20 Uhr. Montag, 14. Januar: XYZ, Lustspiel von Klabund. Anfang 18 Uhr, Ende etwa 20 Uhr. Der badtoehe Landesdirektor für Wirtschaft, Krsfthrun** und Verkehr— Laadeewirt- ■chaftsamt— gee. frei. Gesundheitsamt Auf Grund des$ 1 Abs. 1 der Anordnung Nr. 1/45 des Landeswirtschaftsamtes• Karlsruhe über die Verbrauchsregelung für Möbel vom 15. Dezember 1945 wird folgendes bekannt gegeben: Unter die Begriffsbestimmungen des 8 1, Abs. 1 fallen folgende Möbelarten: 1. Schlafzimmermöbel: Schräflke für Schlafzimmer, Betten, Kinderbetten: 2. Küchenmöbel: Kü- chengeschirrschränke; 8, Wohnzimmermöbel: Wohnzimmerschränke(auch Büfetts oder Schreibschränke), Gläsersehränke(Vitrinen) oder Anrichten! 4. Polstermöbel: Liegen-Sessel;5. Tische und Stühle aller Art Karlsruhe, 15. Dezember 1945. Der badisehe Landesdirekter für Wirtschaft Ernährung und Verkehr—- Landeswirtschaftsamt-— gez. Frei. Die Sprechstunden des Gesundheitsamtes Mannheim finden von Montag, 7. Januar 1946, ab nur noch im Gesundheitsamt Mannheim, Renzstraße 11-13(Gebäude der Allgemeinen Ortskrankenkasse, 3. Stock) und nicht mehr in K 7, Zimmer 316, statt Aarste: Dr. Wittenbeck, jetzt Carolastr. 10, part., bei Dr.• Warner. Sprechstunde: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, nachmittags 3—4 Uhr. Käfertal-Süd: Nr. 17: Kath. Schwesternhaus, Dürkheimer Str. 58 Klfertal: Nr. 18: Ev. Gemeindehaus, Unionstr. 3 Luzenberg: Nr. 19: Kasino der Spiegelfabrik Waldhef: Nr. 20: St. Franziskushaus, Speckweg 8 „ 21: Gasthaus„Z. Weinberg“, Luzenbergstr. 90 MeMsisg das arztllchan Hilfspersonals Das gesamte ärztliche Hilfspersonal: Krankenpflegepersonen, Säuglings- und Kleinklnder-Schwestem und -Pflegerinnen, W ochenpflegerinnen, Hebammen, Med. Techn. Assistentinnen und Gehilfinnen, Laborantinnen, Laboranten, Massierer und Massiererinnen, Krankengymnastinnen und Diätassistentinnen, Leichenschauer, Desinfektoren, hat, soweit es noch nicht geschehen ist, unverzüglich den Fragebogen der amerikanischen Militärregierung (131 Fragen) auszufüllen und beim Gesundheitsamt Mannheim, K 7k Zimmer 316, abzugeben. Sport Sonntag, den 6. Januar Fußball Meisterschaftspiele: VfR Mannheim— Phoenix Karlsruhe(14 Uhr Wald' hofplatz), SpVgg Sandhofen— VfL Neckarau(12.15 Uhr Waldhofplats), ASV Feudenheim— FV Daxlanden. Ausscheidungsspiele: Phoenix Mannheim— FV 09 Weinheim, SpVgg Viernheim— Germ. Friedrichsfeld. EeraWtnfrang dei GstfPs elfter vytp verweisen auf die Bekanntmachung in Nr. 32 der M. G. G. Auf Grund der Anordnung des Landesemährung»- amtes und der Ergänzungsverfügung des Badischen Landesdirektors für Wirtschaft, Ernährung und Verkehr ist di« Eierablieferungrmenge in der Zeit vom 1. Oktober 1645 bi« 30. September 1946 auf mindestens 60 Bier je gehaltene Henne festgesetzt worden. Di« Ablieferung hat je Henne mit mindestens 16 Eier ln der»eit vom 1. 10. 45 bis 31. 8. 46 84 Eier tn der Zeit vom 1. 4. 46 bis 30. 6. 46 10 Eier in der Zelt vom 1. 7. 46 bis 30. 9. 46 zu erfolgen. Wegen der großen Schwierigkeit der Versorgung der Krankenhäuser und der Eintelkranken mit Eiern, Oststadt: Nr. 8: Christuskirche, Werderplatz Seckenheim: Nr. 29: Gasthaus„Z. Kaiserhof‘, Meersburg. Str. 22 Schwetzingerstadt: Nr. 9: Friedenskirche, Traitteurstr. 48, Hth. „ 10: Kath. Vereinshaus, Schwetzinger Str. 105 Lindenhof- Almenhof: Nr. 11: Johanniskirche, Rheinaustr. 21 „ 12: Markuskirche, Im Lohr 4 Neckarstadt-West: Nr. 13: Rote-Kreuz-Küche, Alphomstr. 2a „ 14: Laurentianum, Laureotiusstr. 19 Neckarau: Nr. 30: Germaniaschule „ 31: Ev. Kindergarten, Rosenstraße Rheinau: Nr. 32: Gasthaus Relalsstr. 56 Pfingstberg: Nr. 34: Kath..Schwesternhaus, Sommerstx. 19 Friedriehsfeld: Nr. 35: Friedrichsfelder Schule Qualifikations-Runden: 07— 08 Mannheim, Käfertal— 1848 Mannheim* Kur- pfalz Neckarau— Rheinau, Ilvesheim— 98 Secken heim, Heddesheim— Wallstadt. Gesellschaftsspiele: KG Wohlgelegen— FV Weinheim II(10.15 Uhr Phönixplatz), KG Dossenwaldlager— Fortuna Edingen, Edingen II— KG Tennisplatzbunker(10 Uhr Edingen) Handball: Meisterschaftsspiele: SV Waldhof— TSV Schwetzingen(10.30 Uhr), VH, Neckarau— VfR Mannheim(10 Uhr Altr. Fähre), TV 98 Seckenheim— TV 1862 Weinheim(15 Uhr), Polizei Mannheim— KG Gallwitzkaseme(10.30 Uh: Herzogenried), Kurpfalz Neckarau— SV Seckenheim (10.30 Uhr), KG Dossenwaldlager— SpVgg Viernheim (15 Uhr Friedrichsfeld). Die Spiele finden auf den Plätzen der erstgenannte« Vereine statt und beginnen ab 6. Januar um 14.3( Uhr, sofern keine andere Anspielzeit genannt ist. Amtliche Bekanntmachungen Neckarstadt-Ost: Nr. 15: Lokal Mändel, Käfertaler Str. 49 * 10: Wohlgelegenschule, Kronprinzenstraß« Essenausgabe von Montag bis Samstag von 12.00 bla 14.00 Uhr. Die Kinderspeisung beginnt nach den Weihnacht»« ferien am 7. Januar 1946, Betreten des Keiehsbahngeiändee verboten! Es wir< • erneut darauf hingewiesen, daß das Betreten deJ Reichsbahngeländes verboten ist. Zuwiderhandelnde werden, da dieses Verbot auf be sondere Anordnung der amerikanischen Militär regierung erlassen wurde, nicht nur nach del deutschen Gesetzen, sondern auch durch das am® rikanische Militärgericht bestraft. Mannheim, 2. Januar 1946. Der Polizeipräsident Druck; Mannheimer Graßdruckerei, R 1, 4-6 * Für d Milit Wert der Die Mil daß aus Schwetz vfl- und gen Fäl Kaserne entfernt vor den Besitz! stens bi meister genau s für Zur Bes mitte lm melden: a) alle schäftig 65 Jahi Rentnei b) alle schäftig 45 Jahi frauen, der Fra c) melc dustrie, Berufe, und der und zw Jahren, Hausfn Um der Selbstä einen s legen, 1 Gewerl germeii ist. Sov stätigui marker schein! auch fi Arbeit: den. V für die Die Be Man und zv ( ! Jewell Mann« bezieh arbeiti besch: könne bei de Emäh Bestäl a) Me Mann sehen Mann b) Ve feld,: heim, diger beim den; Ernäl