*, feiß-, lwaren en- und Värtikel män vortell- 3 Landoll inhelm lelbachstr. 45 Sehulpfad tt. Miigl. d. Einzelh. Kerei u. ialwaren ER KEll IAnEI lelbachstr. 39 Damen- haltungs- waͤsche IVοÆε⏑⏑r ing achdem das n ist. Meine luten Zuver- F modernen rige Gebühr. Aferial gon 53292 4 A. 7131 58. Folge. 1. Jahrg. aummer 20 Pgg. ielles partei⸗Organ. Das Hakenkreuz⸗Banner erſcheint 2 mal wöchentl. „beſteht kein Anſpruch auf koſtet monatlich ohne Zuſtellung/.25. Zahlungs⸗, Erfüllungsort 8* 0 wua b Enus Verbot, Betriebsſtörung, Streit uſw. und Gurigend Mannſein. Woſſhenone: 6775 Ludwigshafen. 2 Rückzahlung oder Nachlieferung. Telefon 317 15 wei Wochen verboten! e unner Herausgeber: Karl Cenz,.d. V 4 Der Miniſter des Innern Karlsruhe, den 29. September 1931. Schloßplatz 16. Nr. 89 164 Jernruf: 7460/68. Bekämpfung politiſcher Ausſchreitungen. Aufgrund des§ 12 in Verbindung mit§ 1 Abſatz 1 Ziffer 2 der Verordnung des Herrn Reichspräſidenten zur Bekämpfung poli⸗ tiſcher Ausſchreitungen vom 28. März 1931(Reichsgeſetzblatt! Seite 79) und§ 2 der Zweiten Verordnung des Herrn Reichspräſidenten vom 10. Auguſt 1931(Reichsgeſetzblatt! Seite 436) wird die in Mannheim erſcheinende Zeitung„Hakenkreuz⸗Banner“ mit Wirkung vom Heutigen auf die Dauer von 2 Wochen verboten. Das Verbot umfaßt auch die in demſelben Verlag erſcheinenden Kopfblätter der Zeitung ſowie jede angeblich neue Druckſchrift, die ſich ſachlich als die alte darſtellt oder als ihr Erſatz anzuſehen iſt. Gegen dieſe Anordnung iſt nach§ 13 der Verordnung vom 28. März 1931 und nach§ 2 Abſatz 3 der 2. Verordnung die Beſchwerde zuläſſig; ſie hat keine aufſchiebende Wirkung. Gründe. Das„Hakenkreuz⸗Banner“ veröffentlicht in der Folge 57 vom 26. September 1931 einen Aufruf mit der Ueberſchrift:„An die deutſchbewußten Schüler!“ Darin ſind u. a. folgende Sätze enthalten: „Ihr ſeid alle bereits die Anhänger des Deutſchlands von morgen. Ihr jubelt, wenn Ihr unſer Banner ſeht. Ihr grüßt Euch mit dem Gruß des erwachenden Deutſchland. Mancher von Euch trägt bereits voll Stolz das Zeichen des Freiheitskampfes an ſeiner Bruſt. Das iſt aber nicht genug! Wir verlangen mehr von Euch! Ihr ſollt nicht nur die Anhänger unſerer Idee ſein, nein, Ihr ſollt ihre überzeugteſten Kämpfer und Verkünder ſein. Marſchiert mit uns im Nationalſozialiſtiſchen Schülerbund! Trotz des Terrors! Trotz aller Verbote! Kommt zu uns! Hört bei uns von unſerem Wollen! Seid nicht länger Mitläufer! Werdet Mitkämpfer! Schüler und Schülerinnen! Heute noch faßt Ihr Euren Entſchluß! Meldet Euch bei uns! Gebt uns Eure Anſchrift oder ſucht uns auf. Euer Platz iſt in der deutſchen Freiheitsbewegung!“ Dieſe Kundgebung enthält eine Aufforderung zum Ungehorſam gegen rechtgültige Verordnungen und gegen die innerhalb ihrer Zuſtändig⸗ keit getroffenen Anordnungen der verfaſſungsmäßigen Regierung und der Behörden und damit einen Verſtoß gegen§ 1 Abſatz 1 Ziffer 1 der Verordnung des Herrn Reichspräſidenten zur Bekämpfung politiſcher Ausſchreitungen vom 28. März 1931. Denn nach§ 6 der Verordnung des Badiſchen Miniſteriums des Kultus und Unterrichts vom 12. Januar 1921(Geſetz⸗ und Verordnungsblatt 1921 Seite 17) iſt die Teilnahme an parteipolitiſchen Vereinen nur wahlmündigen Schülern geſtattet. Darüber hinaus hat der Badiſche Miniſter des Kultus und Unterrichts in einem an die Direktionen und Vorſtände ſämtlicher höherer Lehranſtalten ſowie der Gewerbe⸗ und Handelsſchulen gerichteten Erlaß vom 11. Ok⸗ tober 1929 Nr. 35 223 erneut jede aktive Beteiligung der Schüler am parteipolitiſchen Leben für unzuläſſig erklärt. Der Aufruf erfüllt im Hinblick auf die Notwendigkeit mehrfachen polizeilichen Einſchreitens aus Anlaß wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die genannten Schul⸗ verbote zugleich auch die Vorausſetzungen des§ 2 der 2. Verordnung des Herrn Reichspräſidenten vom 10. Auguſt 1931(RGBl. 1 Seite 436). Das Verbot iſt hiernach begründet. Die Frage, ob der erſtrebte Zweck nicht ſchon durch eine Verwarnung und eine entſprechende Entgegnung erreicht werden könnte, iſt geprüft worden. Sie war zu verneinen. Denn abgeſehen davon, daß gegen die Zeitung ſchon früher eingeſchritten werden mußte, enthält der beanſtandete Artikel nicht nur eine Aufforderung zum Ungehorſam gegen obrigkeitliche Anordnungen ſchlechthin, ſondern gefährdet die Schul⸗ zucht und Schulautorität in höchſtem Maße. Aus dieſen Gründen handelt es ſich auch nicht etwa um einen„leichteren Fall“ im Sinne des§ 2 Satz 2 der Ausführungsbeſtimmungen und Richtlinien für die Handhabung der Verordnungen des Reichspräſidenten zur Bekämpfung politiſcher Ausſchreitungen vom 10. Auguſt 1931(Reichsgeſetzblatt 1 Seite 436). Deshalb erſchien ein Verbot auf die Dauer von zwei Wochen erforderlich. Von dem Verbot iſt dem Verleger der Zeitung Eröffnung zu machen. gez. Maier. Verantwortlich: Dr. W. Kattermann, Mannheim Buchdruckerei Schmalz& Laſchinger, Mannheim Mannheim, 30. Sepiember 1931 Bei Ausfall der Lleferung infolge höherer Gewalt, pollzeilichem 3 1 . ———— lelles Partei⸗Ot und loſtet monatlich und Gerichtsſtand 202 000 gege Hamburg Die Bedeutun gangene Woch prognoſe aufg haben wir g lullender Pro ſo haben wi rungen um di Minute. Wir und wachgetre Nationalſozial aus für unſe Es waren unſere JFahne geſtellt die zu „Bald flatter Terror wird wird uns beu Hamburg Um 404 Stimmen Wähler ſi „Kataſtrop Kataſtrophenm RSDAp. SPD. KPD. Deutſchnationa Volkspartei Staatspartei Wirtſchaftspart Zentrum Volksdienſt Das Bem Verluſt de Von 60 2 aller inne Großmaulig o heimer„Volks auch in Ham werk politiſche Staatspolitik Wir haber blähung und genau, daß ar Jilm von den glück in der Ignoranten un der Wahl die „Nach allen Stand vom 14 Schlammflut 1 nicht erreicht h Nun iſt di nung aufgemac „Naziſchlammfl darin zu eine werden dafür f Parteikadavers Himmel geſtun Nach der Blattes weſent worden. Plötz ieſe Kata verſchuldet