,a. D., 1897, S 2, 2 1. 8. 1876, 67 > 1875, maustr. 39 3. 10. 1885, denburger 4. 3. 1911,

B St. Hed- n. Pr. lapdl« dar m. Pr. 9.SO . SebastlaH Messe mit i. Pr. 11.00 [1. hl. Mes- i. Samstag 30 bis 18.30 . 8.00, 0.30, rtr. Werk- ;sstunde. ;tr. 24): Sa. gm esse mit 30 Andacht. .30.bis 0.30. haftskomm. I Slngm. m. aas: 7.00 hl. Elchelshei- n. Predigt; Lbendand.- Frühmesse, nit Pr. 14.00 i: 6.30 Amt. t. Pfarr- luptgottesd. Messen. Sa. i Slngm. m. Chrl. 14.30 hl. Messe. »chwestern- Almenhof: - Werktag: ttrche: 6.30, 30 und 7.16. ; f. amerik. I. Werktag: Slngm. 8.00 8.00 Abend- Hildegard, beth, Wald- Anspr. 19.30 Franziskus, 5 Chrl. 20.00 Pfarrkirche rgottesd. *r. Im evgl. Im: 6.30 hl. ) Slngm. Frühm.; 9.30 Do. 7 00 hl. Kapelle des 00 Amt mit

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MILITARY-GOVERNMENT

Für die Schriftleitung verantwortlich: Militär Regierung Deutschland Stadtkreis Mannheim

GAZETTE

Für den geschä f11ichen Te iI: Wilhelm Geppert und Alfons Neugart, Mannheim, R 1, 4-6, Rückgebäude

G er many-Amtsblatt der Militärregierung Deutschland/ Stadtkreis Mannheim Sams ag, 27. Oktober 1945 Preis 10 Pfg,

Nr. 29

MilitSrregtarung ß@ytich!incl

tiitiassutia der aktiven ftationitsozialisteii Alle Geschäfts- und Betriebsinhaber in Mannheim iaben der Militärregierung bis spä estens Montag, 12. November 1945, 12 Uhr mittags, eine Bpschcini- gung einzureichen, die besagt, daß die Entlassung aller aktiven Nationalsozialisten bis 10..November 1945 durchgeführt ist. Die nähere Bekanntmachung erlaß* der Oberbürger­meister, bei dem auch die Bescheinigung abzugeben ist. QäfcntHche Bsitanatinaciiing Wegen des starken Ansteigens der Geschlechtskran­kenziffer und der damit verbundenen Gefahr für die allgemeine öffentliche Gesundheitslage müssen besondere Bekämpfungs- und Kontrollmaßnahmen sofort ergriffen werden. Der deutsche Kreismedi­zinalrat hat den folgenden Plan für die Untersuchung, Behandlung und Heilung aller geschlechtskranken Personen, bzw. Personen, die im Verdacht stehen, eine Geschlechtskrankheit zu haben, aufgestellt; Alle Personen, die eine Geschlechtskrankheit ent­weder haben oder früher gehabt haben, sowie alle Personen, die vermuten, daß sie eine Geschlechts­krankheit haben könnten, müssen sich sofort bei ihrem örtlichen Arzt zur Untersuchung melden. Es soll eine gründliche Untersuchung vorgenommen werden und falls die Krankheit festgesiellt wird, müssen unverzüglich Schritte zur Behandlung und Heilung unternommen werden. Die Behandlung er­folgt durch die örtlichen deutschen Aerzte. Die allemeuesten Heilmethoden werden angewandt. Allen Personen, die sich zwecks Untersuchung ge­meldet haben, wird eine Bescheinigung über die er­folgte Untersuchung nicht aber das Unter­suchungsergebnis von dem untersuchenden Arzt ausgestellt. Die Untersuchungsergebnisse und dies­bezüglichen Berichte werden äußerst vertraulich be­handelt. Dieses Programm tritt sofort in Kraft. Alle Per­sonen, die unter die oben ausgeführte Verordnung fallen, müssen sich bis zum 27. Oktober 1945 zur Untersuchung melden. Jeder, bei dem eine Ge­schlechtskrankheit nach diesem Zeitpunkt durch medizinische Behörden der amerikanischen Armee oder durch das deutsche Gesundheitsamt festgestellt wird, macht sich strafbar und wird gemäß§ 2 und 5 des deutschen Gesetzes vom Februar 1927 gegen die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten verfolgt, das eine Strafe bis zu drei Jahren Gefängnis vorsieht, falls das Strafbuch nicht eine noch höhere Strafe festsetzt. Die gerichtlichen Erhebungen werden ent­weder in deutschen Zivilgerichten oder tn den Ge­richten der Militärregierung durchgeführt. Personen, die sich nach dem 27. Oktober 1945 un­wissentlich eine Geschlechtskrankheit zugezogen haben und sich sofort selber einem Arzt zwecks Un­tersuchung und Behandlung melden, sind nicht strafbar im Sinne dieses Gesetzes. Neu zugezogene Einwohner sowie zurückkehrende Kriegsgefangene werden von den Bürgermeistern über diese Be­kanntmachung in Kenntnis gesetzt. Diese Verordnung ist auf jede Weise der Bevölkerung bekanntzugeben. Im Aufträge der Militärregierung. Lizenzen für Zeitungs-, Buchhandel und Druckereien Von der Militär-Regierung wurden bisher zugelassen tum Vertrieb bzw. Verkauf von a) Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Broschüren _ oder sonstigen Veröffentlichungen sowie zur * Führung einer Buchhandlung, Leihbücherei oder eines Antiquariats: Geppert Wilhelm, Mannheim, Wespinstraße 20 Neugart Alfons, Mannheim, Weberstraße 11 Mohrmann Walter, Mannheim, Weylstraße 27 Hermann Rudolf, Mannheim, D 4, 7 Leutner Martha, Mannheim, U 6, 2 Benz Nicolaus, Weinheim, Münzgasse 11 Dietz Fred, Mannheim, Alphornstraße 21 Merdes Josef, Mhm.-Seckenheim, Zähringer Straße 16 Heiler Josef, Mannheim, Meßplatz 7 Böttger Karl, Feudenheim, Schwanenstraße 87 Schäfer Emma, Feudenheim, Ringstraße 26 Link Paula, Mannheim, D 4, 5 Karl Anna, Mannheim, Seckenheimer Straße 102 Lämmel Willibald, Mannheim, U 4, 27 Schwender Franz, Mannheim, A 4, 6 Voit Josef, Mhm.-Waldhof, Eisenstraße 1 Eichelsdörfer Martha, Mannheim, Mittelstraße 3 Reinig Melitta, Mannheim, Struvestraße 16 Schmitt Georg, Mannheim, Friedrichsring 18 Heeg Friedei, Mannheim, Lenaustraße 48 Baumann Heinz, Mannheim, Kronprinzenstraße 42 Greiner Hermann, Mannheim, Friedriehsfelder Str. 36 Hoffmann Erna, Waldhof, Märker Querschlag 61 Geiger Heinrich, Feudenheim, Hauptstraße 68 Schneider Gustav, Mannheim, F 2, 3 Schreiner Gertrud, Mannheim, B 6,12 Klamm Georg, Neckarau, Schulstraße 45 Wohlgemuth Norbert, Mannheim, Zellerstraße 55 Rockmann Fred, Feudenheim, Wasserbett 11 Keßler Karl, Sandhofen, Kalthornstraße 5a Weick Berta, Waldhof, Waldfrieden 1 Schmitt Wilhelm, Mannheim, Langerötterstraße 58 Walter August, Mannheim, C 2,19 Maurer Johann Baptist, Mannheim, Laurentlusstr. 16 Minor Karl, Waldhof, Starke Hoffnung 9 Hahn Elisabeth, Feudenheim, Neckarstraße 27 Bröllochs Karl, Mannheim, G 7, 22 Neumann Walter, Mannheim, U 5, 6 Neumann Maria, Mannheim, U 5, 6 Sommer Anna, Sandhofen, Kriegerstraße 21 Hammer Christian, Mannheim, U 4, 27 Ebel Apollonia, Mannheim, Humboldstraße 20a

Bert-ch Hedw ig, Mannheim, Karl-Ludwig-SU aße 3 Mumdey Maria, Mannheim, Langerötterstraße£6 Vogeisgcsang Anna, Mannheim, Käfertaler Straße 55. Thum Karl, Mannheim, Mlttelstraße 37 Schneider Gustav, Mannhe'm, F 7, 3 Black Helene, Mannheim, Rupprechtstraße 16 Hecke! K. Ferd., Mannheim. G6, 5 Schleicher Martin, Mannheim, H 7, 35 Rölcke Emma, Mannheim. Mollstraße 32 Schwab Ferdinand, Mannheim, J 1,19 Schwinn Karl, Mannheim, Sandgewann 12 Seizinger Babette, Käfertal, Schwalbcnstraße 2a Il'mer Elise, Mannheim, Max-Josef-Straße 19 Langner K'ara. Feudenheim, Liebfrauenrt-aße 20 Iselin Jakob, Mannheim, Waldhofstraße 224. b) Zur Führung von Druckereien: Burger Wilhe.lm, Mannheim, G 6, 6 Keßler Karl, Sandhofen, Kalthomstraße 5a Schwarz Gustav. Feudenheim. Nckarstraße 30 Stählin Emst, Mannheim, C 4,18 Straub Georg Mannheim, Seckenheimer Straße 130 Jung& Sack, Mannheim, Langerötterstraße 23 Schüttler Kar 1. Neckarau, Mönchwörthstraße 37 Metz Bertha. Mannheim, IC 3, 28. c) Zur Führung eines RekJasne- und Organisationsbüro: Delling Alfred, Mhm.-Ladenburg, Seilergraben 25.

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 8 und der 1. Durchführungsverordnung dazu waren alle Betriebe in Mannheim verpflichtet, dem Arbeitsamt Listen sämtlicher Beschäftigten bis zum 20. Oktober dieses Jahres einzureichen(s. Veröffentlichung in der MGG. Nr. 27 vom 13. 10. 1945). Dieser Pflicht hat ein Teil der Betriebe bis heute noch nicht entsprochen. Diesen Betrieben wird eine letzte Möglichkeit ge­geben, die Einreichung der Listen bis 31. Oktober 1945 nachzuholen. Diejenigen Betriebe, die der Verpflichtung zur Ein­reichung der Liste nicht nachkommen, haben strenge Bestrafung zu erwarten. Um alle Zweifel zu beseitigen, wird nochmals darauf hingewiesen, daß alle Mannheimer Geschäftsbetriebe ohne Ausnahme verpflichtet sind, die Listen einzu­reichen. Der Oberbürgermeister Weitere Bekanntmachung zur Durchführung oes Gesetzes Nr. S 1. Bescheinigungen, einzureichen zum 12. Nov. 1945 Auf die oben unter den Bekanntmachungen der Mili­tär-Regierung veröffentlichte Anordnung wird be­sonders hingewiesen. Darnach sind alle Betriebsin­haber in Mannheim verpflichtet, der Militär-Regie­rung bis spätestens Montag, 12. Nov. 1945, 12 Uhr mittags, eine Bescheinigung folgenden Inhalts einzu­reichen: Ich wir bescheinige(n) hiermit, daß ich wir nach bestem Wissen und Gewissen die Entlassung aller derjenigen Betriebsangehörigen bis zum 10. November 1945 durchgeführt habe(n), die sich Im Sinne des Gesetzes Nr. 8 und der 1. Durchführungs­verordnung zum Gesetz Nr. 8 aktiv für eine Tätig­keit der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Verbände eingesetzt haben. Diese Bescheinigung ist auf der Geschäftsstelle K-5- Schule, Eingang zwischen J 5/K 5, Zimmer Nr. 13, ab­zugeben. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewie­sen, daß nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht nur die aktiven Nationalsozialisten zu entlassen sind, sondern auch edle anderen Betriebsangehörigen, die im Sinne der Bestimmungen parteipolitisch belastet sind. Die Denazifizierung soll aber in der Weise vor sich gehen, daß bis 10. November d. J.»Ile Aktivisten im Sinne der Bestimmungen, alle übrigen nach und nach entlassen werden, sofern die letzteren nicht auf Grund einer Sondergenehmigung der Militär-Regie­rung auf ihrem Posten verbleiben dürfen. Diese Son­dergenehmigungen werden, wie bereits bekanntge­macht, im Wege eines Beschwerdeverfahrens bean­tragt. Hieraus ergibt sich für die Betriebe folgendes: Nach dem 10. November d. J. können in den Betrieben nur folgende Personen arbeiten: a) In jeder Art Stellung nur solche, die parteipolitisch im Sinne des Gesetzes Nr. 8 überhaupt nicht be­lastet sind. b) Parteipolitisch Belastete, soweit sie nicht Akti­visten im Sinne der Bestimmungen sind, auf ihren bisherigen Stellungen, aber nur unter der Voraus­setzung, daß ein Vorstellungsverfahren für sie ein­geleitet ist. Diese Betriebsangehörigen sind je nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses und der Militär-Regierung später zu entlassen bzw. in das Arbeiterverhältnis zu überführen oder in Ihren Stellungen zu belassen. c) Parteipolitisch belastete Aktivisten im Sinne des Gesetzes nur in der Stellung desgewöhnlichen Arbeiters. 2. Betriebsinhaber fallen nicht unter das Gesetz Nr. 8 Das Gesetz Nr. 8 und die dazu ergangenen Bestim­mungen regeln nur Beschäftlgungsverhültnlsse. Die Betriebsinhaber werden für ihre eigene Person von dem Gesetz nicht betroffen und brauchen sich daher nicht selbst zu entlassen. Es fallen also im einzelnen nieht unter dos Gesetz;

ft3^isiti&..«-tsurkunde für Künstler und v<jwandte*ienife Alle Veranstalter, Schauspieler und Sänger, Kapellen und Orchester müssen bei der Militär-Regierung registriert sein und müssen jederzeit, wenn sie etwas veranstalten wollen, im Besitze der von der Militär- Regierung an sie ausgehändigtenUrkunde der Regi­strierung sein. Diese Verordnung bezieht sich auf alle Arten von Engagements. Die Tatsache, daß ein Künstler oder eine Gruppe von einer amerikanischen Einheit der Armee oder einer amerikanischen Agentur engagiert worden ist. ist keine Entschuldigung dafür, dieser Verordnung nicht nachzukommen. DieUrkunde der Registrierung wird nur an solche Künstler und Musiker ausgehändigt, die bereits ein Engagement haben. Anträge für berufliche Zulassungen Anträge auf Zulassung für die verschiedensten Arten, der Betätigung sind an die zuständigen deutschen Stellen und nicht an die Militär-Regierung zu richten.

Alleininhaber, Teilhaber, Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, der persönlich haftende Gesellschafter, und die Kommandantisten einer Kommanditgesellschaft. In all diesen Fällen sind aber die übrigen Betriebs­angehörigen nach dem Gesetz Nr. 8 zu behandeln. Soweit diese Betriebsinhaber ein Vorstellungsverfah­ren eingeleitet haben, werden sie dahin schriftlich verbeschieden, daß sie vorläufig auf ihren Stellungen zu verbleiben haben. Es ist damit zu rechnen, daß für die Betriebsinhaber in Kürze Sonderbestim­mungen der Amerikanischen Militär-Regierung er­gehen. Bei den Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit be­schränkter Haftung und den Genossenschaften fallen alle Betriebsangehörigen unter das Gesetz Nr. 8 ohne Rücksicht darauf, ob etwa der Vorstand einer Aktien­gesellschaft alle Aktien der Gesellschaft oder der Ge­schäftsführer einer G. m. b. H. alle Geschäftsanteile dieser Gesellschaft in einer Hand vereinigt. 3. Vorstellungsverfahren bei allen Entlassungen \ in der Wirtschaft möglich Es wird noch besonders darauf hingewiesen, daß das Vorstellungsverfahren bei allen Entlassungen mög­lich ist. Das Vorstellungsverfahren kann auch da ein­geleitet werden, wo bereits eine Entlassung durch die Amerikanische Militär-Regierung angeordnet worden Ist. Dies gilt jedoch nur für den Rahmen des Gesetzes Nr. 8, also nicht für die öffentliche Verwaltung, die Landwirtschaft und die öffentlichen Körperschaften.

Wiederaufbau des Straßenbahnnetzes Seit Beginn dieser Woche fahren die Linien 7 und 16 von Neckarau bzw. Rheinau über Tattersall bis zur Friedrichsbrücke. Damit ist neben die bisher längste Strecke, die Linie 10 mit einer Streckenlängevon 10 km von Sandhofen bis Käfertal, nunmehr die Linie 16 mit der annähernd gleichen Länge von 9,4 km von Rheinau bis Friedrichsbrücke getreten. Geplant Ist der weitere Wiederaufbau zunächst mit einer Linie, die von der Friedrichsbrücke über die Ring­strecke zum Hauptbahnhof und von da über die Rampe der Lindenhofüberführung bis zum Ostende des Schlosses fahren soll, von wo aus dann ja nur noch eine kurze Wegstrecke zur Rheinbrücke nach Ludwigshafen führt. Vom Schloß aus soll dann der weitere Ausbau die Ringlinie über Rheinlust, Park­ring, Luisenring zur Friedrichbrücke schließen, doch hängt die Ausführung dieser Pläne vom Fortgang der Bauarbeiten des Tiefbauamtes auf dieser Strecke ab. Stadt. Wohnungsamt Mannheim Sprechstunden des Wohnungsamts Mannheim, N 7,18 (Siemenshaus) sind täglich von 8.3012.00(samstags ist das Wohnungsamt geschlossen). Zuzugsgenehmigungen werden nur noch während der üblichen Sprechstunden erteilt. Die Nebenstellen des Wohnungsamts sind für den Publikumsverkehr wie folgt geöffnet: Feudenheim, Nadlerstr. 16: tägl. 912(Mi, Sa geschl.) Käfertal, Gemeindesekretariat: tägl. 912(Sa geschl.) Wallstadt, Gemeindesekretariat: Di, Fr 1417 Waldhof-Gartenstadt, Wotanstr. 26: Mo, Mi, Fr 912 Waldhof, Wachtstr. 21: Mo, Mi, Fr 912 Sandhofen, Gemeindesekretariat: Mo, Mi, Fr 812 Neckarau, Rathaus, Zi. 12: tägl. 1416(Sa geschl.) Rheinau, Pol.-Wache, 5. Rev., Relaisstr.: Mo, Di, Do, Fr 1417 Neuostheim, Dürerstr. 61: tägl. 912(Sa geschl.) Friedrichsfeld, Rathaus, Vogesenstr. 65, Zi. 1: täglich 8.3012(Sa geschl.) Seckenheim, Rathaus, Hauptstr. 1, Zi. 10: Mo, Ml, Fr 25. Stadt. Wohnungsamt Ablieferung von Schutzraumöfen Die In derMG-Gazette vom 6. 10. 1945 an die Be­völkerung Mannheims gerichtete Aufforderung zur Ablieferung von Schutzraumöfen hatte nicht den er­warteten Erfolg. Es wurden bis jetzt nur 72 Koksfüll- öfen und 120 elektrische Heizöfen angemeldet. Di» Zahl der ausgegebenen Koksfüllöfen beträgt etwa 5000, die der elektrischen Heizöfen 15 000. Au« V«w<u-t*n Bheinau, Friedrichsfeld, Wallstadt,

Erziehung und Unterricht Wiedereröffnung neuer Schulabtei ungen Am Montag, 29. 10. 1945, beginnt in den Schulabtei- lungen Wilhelm-Wundt-Schule für den Stadtteil Neckarau, und Sandhofen-Schule(Sonnenstraße) für den Stadtteil Sandhofen u. Scharhoi der Unterricht für alle volksschulpflichtigen Kinder. Die Kinder des 5.8. Schuljahres(einschl. aller frühe­ren Mittel- und Hauptschüler) haben sich um 8 Uhr vormittags, die Kinder des 1.4. Schuljahres um 10 Uhr vormittags einzufinden. Anmeldung aller volksschulpfllichtigen Kinder im Stadtkreis Mannheim Die Eltern aller Kinder des ganzen Stadtkreises Mannheim, die gesetzlich zum Schulbesuch verpflich­tet sind, erhalten nochmals eine letzte Gelegenheit zur Anmeldung ihrer Kinder für den beginnenden Unterricht. Schulpflichtig sind alle zwischen dem 1. 5.1931 und dem 31. 12. 1839 geborenen Kinder.(Da­zu kommen noch Kinder, die zwischen dem 1. 5. 1930 und 30. 4. 1931 bzw. dem 1. 5. 1929 und 30. 4. 1930 geboren sind und wegen Krankheit bei Beginn ihrer Schulpflicht auf 1 oder 2 Jahre zurückgestellt werden mußten.) Die Anmeldung hat am Montag, 29. 10. 1945, und Dienstag, 30. 10. 1945 jeweils zwischen 9 und 12 Uhr zu erfolgen: a) ln der Friedrichschule(U 2,4) für den Schuldistrikt Innenstadt, d. h. alle Wohnstätten der Quadrate AU, einschl. des Jungbuschs und Hafengebietes südlich des Neckars; b) in der Pestalozzischule für den Schuldistrikt Ost­stadt(einschl. Neuostheim und Schwetzingerstadt), d. h. alle Wohnstätten nördlich der Reichsbahn MannheimHeidelberg und östlich des Kaiser- und Friedrichsrings bis zum Neckar; c) ln der Diesterwegschule für den Schuldistrikt Lin­denhof und Almenhof, d. h. alle Wohnstätten süd­lich der Reichsbahn MannheimHeidelberg bis ausschließlich Niederfeldstraße; S d) in der Kirchgartenschule für den Distrikt Neckarau, d. h. alle Wohnstätten von der Niederfeldstraße südwärts bis zur Altriper Straße; e) für den Stadtteil Rheinau Im Städt. Kinderheim (Relaisstraße); f) für den Stadtteil Seckenheim im Gemeindesekre­tariat(Rathaus); g) für den Stadtteil Sandhofen in der Schule Sonnen­straße. Für die Stadtteile, in denen die Schulen bereits, er­öffnet sind, gelten die Anmeldetermine als letzte Möglichkeit der Eltern, ihrer Anmeldepflicht zu ge- r"~en.

Käfertal und Waldhof sind bisher überhaupt keine Meldungen eingegangen. Gerade in diesen Vororten, deren Bauten nur zum Teil Kriegseinwirkungen aus­gesetzt waren, dürften noch zahlreiche Schutzraum­öfen vorhanden sein. Es ergeht hiermit erneut die Aufforderung an die Gesamtbevölkerung Mannheims, alle Schutzraumöfen beim Städtischen Maschinenamt, Mannheim, Herschel- bad, zur Ablieferung anzumelden, um Weiterungen zu vermeiden. Allerheiligen ist Feiertag Der Allerheiligentag, Donnerstag, 1. November, ist wieder staatlicher Feiertag. Die staatlichen und städtischen Amtsräume blfeiben an diesem Tage ge­schlossen. Oeffnung der Ladengeschäfte Da es bei früherem Ladenschluß einem großen Teil der werktätigen Bevölkerung nicht möglich ist, die notwendigen Einkäufe zu machen, sind die Laden­geschäfte ab Montag, 29. Oktober, wieder von 8.00 bis 18.00 Uhr offenzuhalten. Lebensmittelgeschäfte sind von 13.00 bis 15.00 Uhr, alle übrigen Geschäfte von 12.00 bis 14.00 Uhr geschlossen.

Auszahlung der Invalidenrenten Die Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten werden ab 30.10.1945 für die Monate September und Oktober beim Postamt 1, U 2, 5/6, und den Vorortpostanstalten ausgezahlt. Der Rentenempfangschein muß auf die Monate September und Oktober ausgestellt sein und auf einen vollen Monatsbetrag lauten, da für zwei Monate gezahlt wird. Die Kürzung des Rentenbetrags auf 50% des Monatsbetrags bleibt zunächst bestehen. Schalteratunden von 818 Uhr. Erweiterungen im Postverkehr Vom 24. Oktober ab sind Erweiterungen Im Post­verkehr eingetreten. Es sind letzt zugelassen: a) im Verkehr mit ganz Deutschland(alle Besat­zungszonen): Postkarten, gewöhnliche und ein­geschriebene Briefe bis 500 g, gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Geschäfts­papiere bis 500 g; b) nur im Verkehr mit dem amerikanischen Be­satzungsgebiet: Zahlkarten(auf die Postscheck­ämter Karlsruhe(Baden), Frankfurt(Main), Stuttgart, München und Nürnberg), Postanwei­sungen und gewöhnliche Pakete bis 20 kg. Im früheren Hauptpostamt in O 2 ist wieder eine Postannahmestelle fllr Briefe und Pakete eingerich­tet worden.

Bekanntmachungen der Stadtverwaltung Zum Besetz Nr. 8