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MILITARY-GOVERNMENT

Für die Schriftleitung verantwortlich: Militär-Regierung Deutschland Stadtkreis Mannheim

GAZETTE

Für den geschäftlichen Teilt Wilhelm Geppert und Alfons Neugart Mannheim, R 1, 4-6, Rüdegebäude

Germany-Amtsblatt der Militärregierung Deutschland/ Stadtkreis Mannheim

Nr. 30

Samstag, 3. November 1945

Preis 10 Pfg.

Militärregierung Deutschland

An die Bevölkerung Mannheims Die Leistungen derer, die sich daran beteiligt haben, die Lebensbedingungen in Mannheim zu verbessern, indem sie den Schutt von Straßen und Wegen und vor den Häuserfronten wegräumten, sollten allen Ein­wohnern Mannheims ein Ansporn sein. Wenn Mannheim wieder auferstehen soll, wenn es wieder eine Stadt sein soll auf die seine Bevölkerung stolz sein kann, dann muß in den Herzen Aller der aufrichtige Wunsch geboren werden, diesen Traum Wirklichkeit werden zu lassen. Nur mit der von Her­zen kommenden Unterstützung und Anstrengung aller seiner Einwohner kann Mannheim wieder eine von Deutschlands bedeutenden Städten werden. Die Aufgabe, die vor uns liegt, ist nichts für Schwächlinge. Die Jugend, die der Stadt von Morgen gehören wird, muß die Führung übernehmen. Für Drückeberger ist kein Platz. Diejenigen, die der Ver­antwortung aus dem Wege gehen und ihren Anteil im Wiederaufbauprogramm nicht erfüllen, sollten von Ihren Nachbarn mit Verachtung gestraft werden. Die Umgehung der Wiederaufbauarbeit auf Grund von Ausflüchten wird nicht geduldet werden. Alle Per­sonen, die nicht mit lebenswichtigen Aufgaben für die Stadt Mannheim vollbeschäftigt sind, müssen sich sofort beim Arbeitsamt melden und müssen jede Arbeit, die ihnen innerhalb des Wiederaufbaupro­gramms zugeteilt wird, annehmen. Der frühere Beruf oder die frühere Beschäftigung be­deuten nichts für die Arbeit von heute: Der Bankier ohne Bank, der Geschäftemann ohne Geschäft, der Fabrikant ohne Fabrik, der Buchhändler ohne Bücher, alle, die aus ihrer früheren Stellung entfernt worden sind well sie politisch nicht einwandfrei waren, sie alle müssen eine andere Arbeit verrichten und das jetzt. Arbeit ist für alle da, nämlich Vorbereitungen zu treffen für den Zeitpunkt, an dem mit der Aufbau­arbeit begonnen werden kann. Wenn dieser Tag kommt, müssen alle bereit sein. Um Krieg zu führen, sind alle aufgerufen worden das Äußerste zu leisten. Ist der Frieden weniger wichtig? Von jetzt ab ist in Mannheim kein Platz für solche, die nicht helfen wollen, die Stadt wieder aufzubauen. Für das, was schon geleistet worden ist, spreche ich dem Herrn Oberbürgermeister und den übrigen Be­amten und Angestellten der Stadt, wie auch allen Einwohnern der Stadt Mannheim, die dazu beige­tragen haben, meine Anerkennung aus. Um die Voll­endung dieser Arbeit zu beschleunigen, haben wir veranlaßt, daß 350 deutsche Kriegsgefangene und 25 Lastwagen der amerikanischen Armee eingesetzt wer­den, um die Trümmer wegzuräumen. Aber eines muß klar sein: Der Einsatz der Kriegsgefangenen darf auf keinen Fall dahingehend ausgelegt werden, daß auch nur ein einziger Einwohner Mannheims von seinem Teil Verantwortung für die Wiederaufbauarbeit ent­hoben ist. ROBERT S. SMITH Lt Col, AC, Mil. Govt.-Offlcer. An alle Inhaber und Eigentümer von Geschäften und Handwerksbetrieben In der weiteren Bekanntmachung zur Durchführung des Gesetzes Nr. 8(Military Gov. Gazette Nr. 29 vom 27. 10. 1945) hat der Oberbürgermeister darauf hinge­wiesen, daß Betriebsinhaber nicht unter das Gesetz Nr. 8 fallen. Für diese Inhaber ordnet die Militärregierung nun­mehr folgendes an; 1. Alle Inhaber und Eigentümer von Geschäften und Handwerksbetrieben in Mannheim haben der Wirtschaftskammer, L 1,2, den ausgefüllten großen rFagebogen bis spätestens Mittwoch, 7. 11. 1945, einzureichen. Formulare sind bei der Wirtschafts­kammer abzuholen. 2. Als Inhaber gelten: Alleininhaber, Teilhaber, Gesellschafter einer offe­nen Handelsgesellschaft, der persönlich haftende Gesellschafter und die Kommanditisten einer Kom­manditgesellschaft. 3. Die Fragebogen sind von allen Inhabern und Eigen­tümern ohne Ausnahme einzureichen, ohne Rück­sicht darauf, ob sie bereits bei irgend einer anderen Sache schon einmal einen Fragebogen eingericht haben. 4. Alle Inhaber und Eigentümer, die ln ihrem Ge­schäft oder in ihrer Werkstatt nur allein oder mit ihren zum Haushalt gehörenden Familienangehöri­gen- jedoch ohne fremde Arbeiter und Angestellte- arbeiten, haben ihren Fragebogen mit einem großen rotenA in der rechten oberen Ecke auf der 1. Seite zu versehen. 8. Die Nichtbefolgung der vorstehenden Anordnung wird von der Militärregierung strafrechtlich ge­ahndet. Im Auftrag der Militärregierung

Reichsmark und MIMtirmark haben itaiclN« Wart Die Militärregierung hat davon Kenntnis erhalten, daß gewisse Personen die Annahme von Reichsmark und Rentenmark verweigern und statt dessen die Allierte Militärmark verlangen und daß andere Personen Reichsmark und Rentenmark für Alliierte Militärmark mit Aufschlag verkaufen. Das Militär­gesetz Nr. 51 setzte die Reichs- und Rentenmark als gesetzliches Zahlungsmittel mit dem gleichen Wert wie die Alliierte Militärmark für sämtliche Zivilzwecke fest Das Gesetz Nr. 5 ist ein Gesetz der Alliierten Militärregierung und ist zum Nutzen für das ganze deutsche Volk. Wenn jemand versucht, die Gesetz­mäßigkeit oder den Wert der Reichsmark oder der Rentenmark im Vergleich zu der Alliierten Militär- mark in Mißkredit zu bringen, macht er sich der Sabotage schuldig und ist ein Verräter seinem eigenen Land gegenüber. Personen, die dieses Gesetz übertre­ten, werden nach den Verfügungen des Gesetzes Nr. 51 verfolgt werden. Military Government. Bekanntmachungen Beseitigung der Sdnittmassea Beschlagnahme von Trümmern and Bauiehntt Die Stadt hat mit der Räumung der Straßen und mit der Abfuhr von Trümmern und Bauschutt aus der Stadt begonnen. Diese Räumungsarbeit beschränkt sich im wesentlichen auf die Entfernung der im Straßenraum liegenden Schuttmassen. Jedoch wird auch der Schutt entfernt, der von den Angrenzern während der Räumung der einzelnen Straßen auf der Straße abgelagert wird. Nach erfolgter Räumung der Straßen darf kein Schutt mehr auf die Straße ver­bracht werden. Er muß vielmehr durch die Angrenzer auf eigene Kosten abgefahren werden. Der Zeitpunkt der Räumung der einzelnen Straßen kann beim Städt Tiefbauamt, U-2-Schule, erfragt werden, sobald mit der Räumung ln dem betreffenden Stadtgebiet be­gonnen ist. Die Eigentümer werden ersucht, aus Ihren auf den Straßen liegenden Schuttmassen das ihnen verwert­bar erscheinende Material sofort auszulesen und von der Straße zu schaffen. Sofern diese Bergung nur mit Hilfe von Großraumgerät möglich ist, kann sie auch noch während des Einsatzes dieses Gerätes erfolgen. MR dem Zeitpunkt der Räumung, der bezirksweise bekanntgegeben wird, werden die im Straßonraum liegenden Trümmer, die bis dahin nicht geborgen sind oder während der Räumung von den Eigentümern geborgen werden, beschlagnahmt. Der Oberbürgermeister Gemeinnützige Spende Dem Oberbürgermeister sind RM 1000. von einem Mitbürger, der nicht genannt sein will, übergeben worden. Die Spende soll zur Hälfte für den Wieder­aufban der Stadt, insbesondere der Brücken, und zur Hälfte für Wohltätigkeitszwecke verwendet werden. Weiter gingen beim Oberbürgermeister 18 Einzel­spenden mit zusammen RM. 1720. ein von dem Ortsverein der Schausteller, selbständiger Händler und deren Berufsgenossenzur Unterstützung von Familien der durch das Naziregime verfolgten und getöteten Antifaschisten. Für diesen Beweis opfer­willigen Gemeinsinns spricht der Oberbürgermeister auch öffentlich seinen wärmsten und aufrichtigsten Dank aus.

Lebensmittelmarken a) Für die Woche vom 5.11. Nov. 1045(4. Woche der 81. Zuteilungsperiode) gilt folgende Zuteilung: Brot: Auf die AbschnitteBrot- IV 81 je 500 g auf 10 Kleinabschnitte der Karte für Erwachsene 500 g auf Abschnitt 6 der Karten für Kleinst- - kinder/Kist, wenn der Stammabschnitt auf EA Mhm.-Stadt lautet 500 g zus. 2000 g Kleinstkinder(Klst) erhalten 1500 g Vollselbstversorger 3125 g (Die Brotkarte für Vollselbstversorger gilt bis 6.1.1946.) FleRch= 150 g (Kleinstkinder/Kist) 100 g) Die bisher nicht belieferten Fleisch­abschnitte der 81. Zuteilungsperiode gelten auch noch in der 1. Woche der

82. Zuteilungsperiode. B«« 62,5 g Nährmittel ijj g Kindernährmittel 1(. ijj. (für Kinder bis zu 6 Jahren) Kartoffel: Auf Abschnitt 81/TV 3000 g

auf Abschnitt b des Bezugsausweises für Speisefrühkartoffel mit dem Aufdruck Mannheim-Stadt(für 2 Wochen),,, J000 g

Berichtigung des Gesetzes Nr. 8 Frage 1. Welches Verfahren soll angewandt werden, wenn ein Arbeitgeber, der nun nach Gesetz 8 für die Entlassung der Nazis verantwortlich ist, selbst ein Partei-Mitglied war? Antwort 1. Der Arbeitgeber muß zurücktreten. Ein neuer Firmenchef muß ernannt werden, wo nötig, als vorläufiger Chef durch die Militärregierung. Bei Unternehmen, die für die öffentliche Gesund­heit und Sicherheit notwendig sind und bei denen sich kein Ersatz für den Firmenchef sofort finden läßt, kann eine Sondergenehmigung von der Mi­litärregierung für das Weiterverbleiben in der Stellung als Firmenchef oder einem anderen wich­tigen Angestelltenverhältnis gegeben werden. Frage 2. Wenn eine Person nach Gesetz 8 entlassen werden muß und bei der Berufungskommission Berufung einlegt, kann diese Person in ihrer Stel­lung verbleiben, bis sie die Entscheidung der Be­rufungskommission erhalten hat? Antwort 2. Nein, die Einführung der Berufung hat keinen Einfluß auf die Verpflichtung, zu entlassen, mit Ausnahme in dem Fall eines Arztes oder an­deren Spezialisten, deren Dienste für die Gesund­heit und Sicherheit dei Gemeinde vom Oberbür­germeister oder Landrat für notwendig erklärt worden sind, und denen eine zeitlich begrenzte und widerrufliche Berechtigung von der Militärregie­rung gegeben worden ist.. der Stadtverwaltung Entfernung von Inschriften In der letzten Zeit wurden die noch aus den letzten Jahren stammenden nationalsozialistischen und mili­taristischen Inschriften und Schlagzeilen an Gebäu­den, Mauern und Zäunen entfernt. Sofern sich noch an der einen oder andern Stelle der Stadt solche an­stoßerregenden Inschriften befinden, wird ihre sofor­tige Entfernung durch Hausbesitzer, Mieter oder Nachbarn erwartet. Wo dies zu schwierig, ist dem Hochbsuamt(Abt. Baustoffe und Einsatzlenkung, Ge­werbeschule, U 2) Meldung zu machen, von wo dann sofort das Erforderliche veranlaßt wird.

Verbcssenrag dar StraBenbeieuchtuof Der Wiederaufbau der Straßenbeleuchtung wird zur Zeit beschleunigt durchgeführt. Nachdem am Fried- richsrlng eine Anzahl von Bogenlampen wieder in Betrieb gesetzt werden konnte, soll in Kürze jede Straßenkreuzung mit Beleuchtung versehen werden. Dennoch läßt sich die Verbesserung der Beleuchtung nicht so rasch und nicht in dem Maße durchführen, wie es im Hinblick auf die jetzt früher eintretende Dunkelheit wünschenswert wäre. Es wird daher ge­beten, daß die Anwohner noch nicht beleuchteter Straßen und Plätze die in den Unteren Stockwerken beleuchteten Räume nicht nach außen verdunkeln. Dadurch wird zweifellos die Möglichkeit von Ver­kehrsunfällen verringert und insbesondere der Ver­kehr der Fußgänger erleichtert. Zalassung von Kraftfahrzeugen Die Zulassung von Kraftfahrzeugen durch die Fahr­bereitschaft ist ab sofort bis anf weiteres gesperrt. Der Zeitpunkt, wann Anträge ln der bisherigen Form wieder eingereicht werden können, wird bekannt­gegeben.

Warnung vor HolzdiebstBhleii Dis Holadiebstähle haben in letzter Zelt, besonders im Käfertaler Wald, wieder stark zugenommen. Der Polizeipräsident hat eine verstärkte Ueberwachung der Waldungen angeordnet und stellt durch Haus­suchungen die Holzdiebe fest. Die Holzfrevler wer­den nicht nur streng bestraft, sondern sie müs­sen das entwendete Holz auch zum dreifachen Preise bezahlen. Es wird voraussichtlich in der nächsten Woche Brenn­holz an die Bevölkerung abgegeben werden können.

Die Kleinverteiler erhalten für die ab­gelieferten Abschnitte 81/IV Bezug­scheine über je 3 kg, für Abschnitt b - s. oben- einen solchen über je 2 kg. KartoffelbesteUung für die 82. Zuteilungs- Periode(12. 11.9. 12. 1945). Wer von der Möglichkeit der Kartoffeleinkelle­rung für die 82.85. Zuteilungsperiode keinen Gebrauch gemacht hat, muß den Bestellschein-82" für Speisekartoffeln aus dem Bezugsausweis für Speisekar­toffeln 8289, der vom städt. Ernäh­rungsamt Mannheim ausgegeb. wurde, spätestens bis Samstag, 3. Nov. 1945, bei seinem Kartoffel-Kleinverteiler ab­geben. Die Abgabe wird durch den Firmenstempel des Verteilers auf dem vorgesehenen Feld für die 82. Zutei­lungsperiode bestätigt. Die Kleinverteiler haben die Bestellab­schnitte aufgeklebt spätestens bis Diens­tag, 6. November 1945, bei Ihrer Mar- kenannahmesteile abzuliefem und er­halten hierfür Bezugscheine über 12 kg je Bestellabschnitt Der Aufruf von Speisekartoffeln erfolgt seinerzeit besonders. Frischfische oder Flschmarinaden...( jjg g Reetlieferung auf Abschnitt= 219 des Mannheimer Einkaufsausweises in allen Mannheimer Fiechfachgeschäften;

f Restlieferung auf Abschnitt= 185 des Mannheimer Einkaufsausweises in den Mannheimer Fischfachgeschäften, in denen der Eintrag in die Fisch-Kunden­liste erfolgte. Soweit die zu erwartenden Fisch-Sen­dungen es zulassen: Neuaufruf auf Abschnitt= 199 des Mannheimer Einkaufsausweises in den Fischfachgeschäften, in denen der Ein­trag in die Fischkundenliste erfolgt ist. Die Fischverkaufsgeschäfte sind ver­pflichtet, entsprechenden Aushang zu machen. Die Fischfachgeschäfte liefern die Ab­schnitte 219, 185 und 199 getrennt, auf­geklebt, bis 12. Nov. 1945 bei ihren Markenannahmestellen ab und erhalten dafür getrennte Empfangsbestätigun­gen(Vordruck 20). Die Doppelschriften dieser Empfangsbestätigungen sind von den Markenannahmestellen sofort un­mittelbar dem Direktionssekretariat des Ernährungsamts zuzuleiten. Dem Sekretariat des städt. Ernährungs­amts(K 7, 1, Zimmer 417) melden schriftlich oder telefonisch(Nr. 42114, Klinke 89) bis Montag, 12. Nov. 1945): a) die FUchgroßverteiler(listenmäßig) die Belieferungsmengen an die ein­zelnen Fischfachgeschäfte, b) die Fischfachgeschäfte etwaige Rest­bestände. b) Ungültig sind: Abschnitte R 2 der Lebensmittelkarten für Erwach- sene/E, Abschnitte über 125 g Margarine III= 81 für 29. 10. bis 4. 11. 1945 aller Karten, Abschnitt 5 aller Lebensmittelkarten. c) Die Abschnitte der Lebensmittelkarten gelten nur im Zusammenhang mit dem Stammabschnitt. Lose Abschnitte haben keine Gültigkeit. d) Die Gültigkeitsdauer der oben aufgerufenen Le- bensmittelkarten-etc.-Abschnitte wird auf die 81. Zu­teilungsperiode beschränkt. Die ln der 4. Woche der 81. Zuteilungsperiode aufgerufenen Marken können auch noch ln der 1. Woche der 82. Zuteilungsperiode beliefert werden. e) Bezug und Abgabe von Lebensmittel usw. gegen noch nicht gültige Abschnitte ist unzulässig, weil solche Vorgriffe die Versorgung stören oder unvor­hergesehene Aenderungen ln der geplanten Vertei­lung sich zum Nachteil der Verbraucher oder Ver­teiler auswirken. f) Berechtigungsscheine aller Art, also auch Kranken- und Mtlchberechtigungsscheine und Zusatzkarten, gelten nur während der Zeit für die sie ausgestellt sind. g) Die Ablieferung der Marken und Berechtigungs­scheine durch die Kleinverteiler an die Markenan­nahmestellen hat spätestens In der dem Verfalltermin folgenden Woche zu erfolgen. h) In die Lebensmittelversorgung kann neu oder wie­der nur aufgenommen werden, wer die Abmeldung des bisherigen Emährungsamts und die polizeiliche Anmeldung mit der Zuzugsgenehmigung des Woh­nungsamts Mannheim vorlegt; Ausländer außerdem noch die Registrierkarte. Die beimArbeitsamt Meldepflichtigen haben über­dies dieMeldekarte des Arbeitsamts Mannheim vorzuzeigen. Diese Meldekarte wird vom Arbeitsamt Mannheim ausgestellt. Außerdem muß die Meldekarte denBestätigungsvermerk für die laufende Zutel- lungsperiode enthalten. Aufruf von Käse Auf den Abschnitt 195 aller Mannheimer Einkaufs­ausweise kommen ln der Woche vom 5.11. 11. 1945 62,5 g Käse zur Verteilung, und zwar durch die Geschäfte, in denen Käse in der 79. Zuteilungsperiode bestellt wor­den ist. Die Kleinverteiler haben die Lieferabschnitte bis 17. 11. 1945 bei ihren Markenannahmestellen aufge­klebt abzugeben und erhalten dafür Bezugscheine. Wir machen darauf aufmerksam, daß Abschnitt 6 der Lebensmittelkarten ungültig ist mit Ausnahme de« Abschnittes 6 der Kleinstkinderkarte(Klst), sofern der Stammabschnitt aufEmährungsamt Mannheim- Stadt lautet. Versorgung mit Waschmfttota I. Für die 81. Versorgungsperiode werden die nach­stehend verzeichneten Mengen an Seifen, Waschmit­teln und Kremen ausgegeben: 1. An Normalverbraucher: a) Kleinstkinder: 1 Normalstück Feinseife-Schwimmselfe(Kinder­seife) 1 Normalpaket Waschpulver(250 g) 1 Dose Kinderkreme bzw. Fettkreme b) Kleinkinder, Jugendliche, Erwachsene: 1 Stück Einheitsschwimmseife 1 Normalpaket Waschpulver(250 g) 2. An Zusatzverbraucher: a) Aerzte: Chirurgie, Geburtshilfe, Hebammen: 1 Stück Feinseife-Schwimmseife 1 Normalpaket Waschpulver(250 g) b) alle übrigen Aerzte usw.: 1 Stück Kernseife(40 g) 1 Normalpaket Waschpulver(250 g) c) Amputierte und Prothesen träger: 1 Stück Feinseife-Schwimmseife 1 Dose Fettkreme d) Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe zur Reinigung der Wäsche für je 10 belegte Betten pro Tag: 5 g Schmierseife e) Färbereien für je 5 Pfd. Stoffe(trocken): 50 g Waschpulver und 10 g Schmierseife f) Berufstätige mit Verschmutzungszulage aa) Gruppe 2 und 3: 1 Stück Einheitsseife-Schwlmmstelfe bzw Einheitskaolinseife 1 Normalpaket Waschpulver(250 g) bb) Gruppe 4 und höher:

Städtisches Emährungs- und Wirtschaftsamt