MITTEILUNGSBLATT

Für die Schriftleitung verantwortlich: Stadt Mannheim, Rathaus K 7

FÜR MANNHEIM

Für den geschäftlichen Teilt W. Geppert u. A. Neugart, Mannheim, R 1, 4-6, Rückgebäude

Nr. 3

Montag, 30. April 1945

Preis 10 Pfg.

Veröffentlichungen der Militärregierung/ Stadtkreis Mannheim

Verbot öffentlicher Versammlungen Es wird auf die Verordnung Nr. 1, Art. 37, aufmerk­sam gemacht, welche die Förderung und Unterstützung von öffentlichen Versammlungen oder die Teilnahme daran verbietet, soweit keine Genehmigung dafür er­teilt wurde. Oeffentliche Zusammenkünfte zu religiö­sen Zwecken sind erlaubt. Es darf keine Versamm­lung zu politischen, beruflichen, technischen, erziehe­rischen, geschäftlichen, industriellen oder sonstigen Zwecken stattfinden, außer wenn dafür von der Mili­tärregierung auf Antrag eine besondere Erlaubnis er­teilt wurde. Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben sich entsprechend zu verhalten. Neugestaltung der Ernährungswirtsdiaft im Landeskommissarbezirk Mannheim Bis auf weiteres wird der Landeskommissarbezirk Mannheim eine selbständige geschlossene Einheit für die ganze Nahrungsmittelerzeugung,, die Lebensmittel­rationierungnd andere Kontrollen sein. Direktor Kurt Schmidt, früher Direktor des Ernährungsamtes Abt. B in Mannheim, ist zum Direktor der beiden Ab­teilungen A und B für den ganzen Landeskommissar­bezirk Mannheim ernannt worden; alle Anordnungen, die von ihm unterzeichnet sind, müssen als durch die Militärregierung für gut befunden und beachtet gelten.

Der Kleingarten v Das kleine Stückchen Land, irgendwo am Rande der Stadt, ist für viele nach allen schweren Verlusten noch der einzige Besitz geblie­ben, ein Stücklein Heimat, an dem sie mit ganzer Liebe Rängen. Manche von ihnen mußten allerdings eines Tages auch mit wehem Herzen vor den Trümmern ihres Fleißes stehen, vor zerfetzten Bäu­men und zerstörten Beeten; aber ihr unermüdlicher Fleiß hat neu geordnet und gepflanzt, was zerstört war. Im Frühjahr dann, wenn die ersten Blüten hervorbrechen und den Garten in ein kleine^ Paradies verwandeln, wächst dem Kleingärtner wieder neu die Freude an der Scholle, am eigenen kleinen Besitz. Zwei Dinge sind es, die den Kleingärtner in diesem Frühjahr be­wegen, dem Anbau des Gartens seine besondere Sorgfalt zuzuwen­den: der Wunsch, das, was ihm geblieben ist, zu hegen und zu mehren und die Notwendigkeit, möglichst* viel Nahrung aus dem Garten her­auszuholen. Dazu kommt noch, daß der Gartenbesitzer verhältnis­mäßig spät erst mit dem Anbau des Gartens beginnen konnte und daß ihm jetzt am Abend nach des Tages Arbeit nur wenig Zeit für die Pflege des Gartens bleibt Trotzdem ist es eine Freude zu sehen, wie schmuck es überall schon in den Gärten ist. In den wohlgepfleg­ten Beeten sieht man kräftig undwohlgenährt schon das Grün der Radieschen, Rettiche und des Kopfsalats heranwachsen. Gerade aus­gerichtet ziehen sich durch die Beete die Reihen der eingesäten Ge­müse, die Beerensträucher zeigen nach wohlverstandener Blüte kräftige Fruchtansätze und auch die Obstbäume versprechen eine gute Ernte. Es war für den Kleingärtner ein glücklicher Umstand, daß die Mehr­zahl der Samenhandlungen den Betrieb gleich wieder eröffnen konnte und sich für das Frühjahr, soweit möglich, ausreichend mit Saatgut eingedeckt hatte. An dem schwunghaften Geschäft, das sofort ein­setzte, konnte man wieder einmal sehen, daß der Mannheimerajif Draht ist, wenn es gilt, das Lebensnotwendige zu beschaffen, und daß er weder die Mühe des Anstehens noch die langen Anmarschwege zum Garten scheut, um alles gut in Schuß zu bringen. Die Gärtnereien haben- wie immer in den letzten Jahren- rechtzeitig wachskräftige Frühgemüsepflanzen für die Kleingärtner herangezogen. Wo männliche Hilfe fehlt oder der Besitzer aus verkehrstechnischen Gründen noch nicht zurückkehren konnte, tritt, wie selbstverständ­lich, die freundnachbarliche Hilfe auf, damit nicht zu viel Zeit ver­loren geht. Die Kleingärtner sind untereinander immer gut Freund gewesen und die Not hat sich auch hier als Förderin der Gemeinschaft erwiesen. Zwischen den wohlbestellten Gemüsebeeten erblüht zur Freude des Kleingärtners, wie immer, die Pracht der Frühlingsblumen, seinen kleinen Garten zu schmücken und vor allem ein wenig Freude hinein- zutragen in sein Leben zwischen Trümmern und zerborstenen Wän­den, in sein Leben, das so unendlich mühselig ist und ihn darum doppelt dankbar macht für die Freuden, die ihm die Natur in diesem Jahr in so reicher Fülle schenkt.. S.

Das Büro des Landesernährungsamtes befindet sich in Mannheim, Rathaus, K 7. Meldung der Arbeitsfähigen Die Abteilung für Arbeitswesen der Militärregierung und das Städt. Arbeitsamt geben bekannt, daß dieses Amt den Dienstbetrieb wie früher wieder aufgenommen hat. Die Bevölkerung von Mannheim wird davon in Kenntnis ge­setzt, daß alle Arbeitsfähigen, welche gegenwärtig unbe­schäftigt sind, sich bei den Polizeirevieren ihrer entspre­chenden Stadtteile melden müssen und zwar während der unten angegebenen Tage und Stunden; Mittwoch, 2. Mai, von 912 Uhr: Polizeirevier 2 und 3 Oststadt Donnerstag, 3. Mai, von 912 Uhr: Polizeirevier 10 und 11 Jungbusch Freitag, 4. Mai, von 912 Uhr: Polizeirevier Waldhof- Sandhofen Freitag, 4. Mai, von 912 Uhr: Polizeirevier 12 Käfertäl Samstag, 5. Mai, von 912 Uhr: Polizeirevier 13 Feuden­heim, Wallstadt Montag, 7. Mai, von 912 Uhr: Polizeirevier 4 und 5 Neckarau, Rheinau Mittwoch, 9. Mai, von 912 Uhr: Polizeirevier 1 und 7 Innenstadt, Lindenhof Donnerstag, 10. Mai, von 912 Uhr: Polizeirevier 6 Seckenheim. Freitag, 11. Mai, von 912 Uhr: Polizeirevier 8 und 9 Neckarsladt.

Der 1. Hai kein Feiertag Da der gegenwärtige Zustand unserer Stadt alle für den Wieder­aufbau erforderlichen Kräfte dringend benötigt, hat die Militär­regierung bestimmt, daß in diesem Jahre der 1. Mai kein Feiertag sein kann. Umzüge und Versammlungen sind nicht zugelassen. Lebensmittelmarken Für die Woche vom 30. April bis 6. Mai 1945 werden folgende Lebens­mittelmarken aufgerufen: Brot:. auf Abschnitte 138, 139, 140 je 500 g Fleisch: auf Abschnitte 162, 167, 168 je 50 g Fette: auf Abschnitt 158= 62,5 g Butter oder Margarine oder 50 g Oel oder 50 g Schweineschmalz Sonderzuteilung Erbsen: auf Abschnitt 164= 250 g Kartoffeln: auf Abschnitte 74/11, 74/III und 74/IV der Kartoffelkarte für Erwachsene und 74/IIIIV der Kartoffelkarten, Klst je 5 Pfund. Die für die Woche vom 23.29. April 1945 aufgerufenen Abschnitte gelten bis 5. Mai 1945 weiter. Mannheim, den 26. April 1945. Städt. Ernährungs- und Wirtschaftsamt. Ausgabe dar Lebensmittelkarten für die Zeit vom 7. Mai bis 3. Juni 1945 Die Lebensmittelkarten für den Zuteilungsraum 75(mit dem Auf­druck 74, gültig vom 9. bis 29. 4. 1945) vom 7. Mai bis 3. Juni 1945, werden ausgegeben in den bisherigen Kartenstellen für die Haushalte mit den Anfangsbuchstaben: A, B, C, D, E, F, G am Mittwoch, den 2. Mai 1945 H, J, K, L, M, N, O, P am Donnerstag, den 3. Mai 1945 Q, R, S, Sch, T, V, V, W, X, V, Z am Freitag, den 4. Mai ,1945. Sämtliche Ausgabestellen sind von 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr durch­gehend geöffnet.\ Kinder unter 14 Jahren sind zur Abholung von Lebensmittelkarten nicht zugelassen. Die Karten sind nach Empfang sofort auf Zahl und Richtigkeit nachzuprüfen. Spätere Einwendungen werden nicht be­rücksichtigt. V An außerhalb Mannheims wohnende Personen werdet» keine Lebens­mittelkarten ausgehändigt

Vom Militärgerlchtshof für schuldig erklärt Herbert Grimm aus Mannheim wurde vom Militär­gerichtshof für schuldig erklärt wegen Tragens von Waffen und Besitz einer automatischen Pistole. Er wurde zu 5 Jahren Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte wurde in einer früheren Verhandlung vom Militärgerichtshof wegen Plünderns für schuldig erklärt. Er kam mit einer geladenen automatischen Pi­stole, die er am Körper versteckt hatte, zum Verhör vor Gericht. Der Gerichtshof verurteilte den Angeklagten wegen Waffentragens, da der Besitz von Schußwaffen oder Waffen jeder Art ein äußerst ernstes Vergehen ist und schwerstens bestraft wird. Früherer Polizeibeamter vom Militärgericht verurteilt Karl Frank, früherer Polizei-Sergeant in Feudenheim, wurde wegen falscher Angaben auf einem Militär­regierungs-Fragebogen für schuldig erklärt und vom Militärgerichtshof zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Der frühere Polizei-Sergeant leugnete auf seinem Fagebogen, daß er jemals Mitglied der SA war noch in der Wehrmacht gedient habe. Beide Angaben waren falsch. Der Gerichtshof erklärte in seinem Urteilsspruch, daß falsche Angaben auf einem Militärregierungs-Frage-^ bogen oder vor einem Militärregierungs-Offizier ein sehr ernstes Vergehen seien und schwer bestraft wer­den.

Wer Mannheim kurzfristig verlassen hatte, ohne sich bei derKarten­stelle und bei der Polizei abzumelden, muß seine Lebensmittelkarten ohne Rücksicht auf die nunmehrige Wohnung bei der früher zustän­digen Kartenstelle abholen und den Nachweis seiner jetzigen Woh­nung erbringen. Wer früher Mannheim verlasse» hatte und jetzt wieder hierher zu­rückkehrte, kann bei der für seine Wohnung zuständigen Karten­stelle Lebensmittelkarten nur erhalten gegen Vorlage der polizei­lichen Anmeldung und der Abmeldebescheinigung des Lebensmittel­amts seines letzten Wohnorts. Unberechtigter Bezug von Lebensmittelkarten, insbesondere durch nach auswärts verzogene oder auswärts wohnende Personen, wird bestraft. Ausländer erhalten Karten nur in der Kurfürst-Friedrich-Schule, C 6. Mannheim, den 26. 4. 1945. Städtisches Ernährungsamt Mannheim. Milchablieferung Für die. Milcherzeuger besteht nach wie vor die Verpflichtung zur Milchablieferung an die zuständige Milchsammelstelle. Verboten ist demzufolge der unmittelbare Verkauf von Milch an Private. Wir machen darauf aufmerksam, daß Uebertretungen dieser Anordnung nicht nur die Versorgung der Säuglinge und Kleinstkinder sowie der Kranken gefährden, sondern daß sich Milcherzeuger und Verbrau­cher, die diese Anordnung übertreten, strafbar machen. Städtisches Ernährungsamt. An die Steuerzahler Fällige Steuern und Abgaben sind bei Vermeidung von Säumniszu­schlägen und Beitreibung an den festgesetzten Verfalltagen pünktlich zu entrichten. Einzahlungen können vorgenommen werden: 1. Durch Ueberweisung oder Bareinzahlung an den Schaltern der Reichsbank in Mannheim oder Heidelberg auf Kto. Nr. 52/112 Rb. Mannheim Finanzkasse Mhm.-Stadt 523/116 Rb. Heidelberg auf Kto. Nr. 52/111 Rb. Mannheim Finanzkasse Mhm.-Neckarstadt 523/117 Rb. Heidelberg unter Angabe von Steuernummer und Steuerart. 2. durch Ueberweisung oder Bareinzahlung an den Schaltern der Deutschen Bank in Mannheim oder Heidelberg auf Kto. Nr. 10701 Finanzamt Finanzkasse Mhm.-Stadt auf Kto. Nr. 10750 Mhm.-Neckarstadt unter Angabe von Steuernummer und Steuerart. 1. durch Bareinzahlung bei den Zahlstellen der beiden Finanzämter im Dienstgebäude des Finanzamts Mannheim-Neckarstadt in Mann­heim, D 3,15, werktäglich von 8.30 bis 12.00 Uhr unter Vorlage der Steuerbescheide oder sonstiger Zahlungsauf­forderungen. 4. an den Schaltern-der beiden Finanzkassen in Heidelberg, Leopold­straße 22. Die Finanzämter Mannheim-Stadt und-Neckarstadt