MITTEILUNGSBLATT
Für die Schriftleitung verantwortlich: Stadt Mannheim, Rathaus K 7
FÜR MANNHEIM
Für den geschäftlichen Teilt W. Geppert u. A. Neugart, Mannheim, R 1, 4-6, Rückgebäude
Nr. 3
Montag, 30. April 1945
Preis 10 Pfg.
Veröffentlichungen der Militärregierung/ Stadtkreis Mannheim
Verbot öffentlicher Versammlungen Es wird auf die Verordnung Nr. 1, Art. 37, aufmerksam gemacht, welche die Förderung und Unterstützung von öffentlichen Versammlungen oder die Teilnahme daran verbietet, soweit keine Genehmigung dafür erteilt wurde. Oeffentliche Zusammenkünfte zu religiösen Zwecken sind erlaubt. Es darf keine Versammlung zu politischen, beruflichen, technischen, erzieherischen, geschäftlichen, industriellen oder sonstigen Zwecken stattfinden, außer wenn dafür von der Militärregierung auf Antrag eine besondere Erlaubnis erteilt wurde. Alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben sich entsprechend zu verhalten. Neugestaltung der Ernährungswirtsdiaft im Landeskommissarbezirk Mannheim Bis auf weiteres wird der Landeskommissarbezirk Mannheim eine selbständige geschlossene Einheit für die ganze Nahrungsmittelerzeugung,, die Lebensmittelrationierung”nd andere Kontrollen sein. Direktor Kurt Schmidt, früher Direktor des Ernährungsamtes Abt. B in Mannheim, ist zum Direktor der beiden Abteilungen A und B für den ganzen Landeskommissarbezirk Mannheim ernannt worden; alle Anordnungen, die von ihm unterzeichnet sind, müssen als durch die Militärregierung für gut befunden und beachtet gelten.
Der Kleingarten v Das kleine Stückchen Land, irgendwo am Rande der Stadt, ist für viele nach allen schweren Verlusten noch der einzige Besitz geblieben, ein Stücklein Heimat, an dem sie mit ganzer Liebe Rängen. Manche von ihnen mußten allerdings eines Tages auch mit wehem Herzen vor den Trümmern ihres Fleißes stehen, vor zerfetzten Bäumen und zerstörten Beeten; aber ihr unermüdlicher Fleiß hat neu geordnet und gepflanzt, was zerstört war. Im Frühjahr dann, wenn die ersten Blüten hervorbrechen und den Garten in ein kleine^ Paradies verwandeln, wächst dem Kleingärtner wieder neu die Freude an der Scholle, am eigenen kleinen Besitz. Zwei Dinge sind es, die den Kleingärtner in diesem Frühjahr bewegen, dem Anbau des Gartens seine besondere Sorgfalt zuzuwenden: der Wunsch, das, was ihm geblieben ist, zu hegen und zu mehren und die Notwendigkeit, möglichst* viel Nahrung aus dem Garten herauszuholen. Dazu kommt noch, daß der Gartenbesitzer verhältnismäßig spät erst mit dem Anbau des Gartens beginnen konnte und daß ihm jetzt am Abend nach des Tages Arbeit nur wenig Zeit für die Pflege des Gartens bleibt Trotzdem ist es eine Freude zu sehen, wie schmuck es überall schon in den Gärten ist. In den wohlgepflegten Beeten sieht man kräftig und‘wohlgenährt schon das Grün der Radieschen, Rettiche und des Kopfsalats heranwachsen. Gerade ausgerichtet ziehen sich durch die Beete die Reihen der eingesäten Gemüse, die Beerensträucher zeigen nach wohlverstandener Blüte kräftige Fruchtansätze und auch die Obstbäume versprechen eine gute Ernte. Es war für den Kleingärtner ein glücklicher Umstand, daß die Mehrzahl der Samenhandlungen den Betrieb gleich wieder eröffnen konnte und sich für das Frühjahr, soweit möglich, ausreichend mit Saatgut eingedeckt hatte. An dem schwunghaften Geschäft, das sofort einsetzte, konnte man wieder einmal sehen, daß der Mannheimer„ajif Draht ist“, wenn es gilt, das Lebensnotwendige zu beschaffen, und daß er weder die Mühe des Anstehens noch die langen Anmarschwege zum Garten scheut, um alles gut in Schuß zu bringen. Die Gärtnereien haben- wie immer in den letzten Jahren- rechtzeitig wachskräftige Frühgemüsepflanzen für die Kleingärtner herangezogen. Wo männliche Hilfe fehlt oder der Besitzer aus verkehrstechnischen Gründen noch nicht zurückkehren konnte, tritt, wie selbstverständlich, die freundnachbarliche Hilfe auf, damit nicht zu viel Zeit verloren geht. Die Kleingärtner sind untereinander immer gut Freund gewesen und die Not hat sich auch hier als Förderin der Gemeinschaft erwiesen. Zwischen den wohlbestellten Gemüsebeeten erblüht zur Freude des Kleingärtners, wie immer, die Pracht der Frühlingsblumen, seinen kleinen Garten zu schmücken und vor allem ein wenig Freude hinein- zutragen in sein Leben zwischen Trümmern und zerborstenen Wänden, in sein Leben, das so unendlich mühselig ist und ihn darum doppelt dankbar macht für die Freuden, die ihm die Natur in diesem Jahr in so reicher Fülle schenkt.. S.
Das Büro des Landesernährungsamtes befindet sich in Mannheim, Rathaus, K 7. Meldung der Arbeitsfähigen Die Abteilung für Arbeitswesen der Militärregierung und das Städt. Arbeitsamt geben bekannt, daß dieses Amt den Dienstbetrieb wie früher wieder aufgenommen hat. Die Bevölkerung von Mannheim wird davon in Kenntnis gesetzt, daß alle Arbeitsfähigen, welche gegenwärtig unbeschäftigt sind, sich bei den Polizeirevieren ihrer entsprechenden Stadtteile melden müssen und zwar während der unten angegebenen Tage und Stunden; Mittwoch, 2. Mai, von 9—12 Uhr: Polizeirevier 2 und 3 Oststadt Donnerstag, 3. Mai, von 9—12 Uhr: Polizeirevier 10 und 11 Jungbusch Freitag, 4. Mai, von 9—12 Uhr: Polizeirevier Waldhof- Sandhofen Freitag, 4. Mai, von 9—12 Uhr: Polizeirevier 12 Käfertäl Samstag, 5. Mai, von 9—12 Uhr: Polizeirevier 13 Feudenheim, Wallstadt Montag, 7. Mai, von 9—12 Uhr: Polizeirevier 4 und 5 Neckarau, Rheinau Mittwoch, 9. Mai, von 9—12 Uhr: Polizeirevier 1 und 7 Innenstadt, Lindenhof Donnerstag, 10. Mai, von 9—12 Uhr: Polizeirevier 6 Seckenheim. Freitag, 11. Mai, von 9—12 Uhr: Polizeirevier 8 und 9 Neckarsladt.
Der 1. Hai kein Feiertag Da der gegenwärtige Zustand unserer Stadt alle für den Wiederaufbau erforderlichen Kräfte dringend benötigt, hat die Militärregierung bestimmt, daß in diesem Jahre der 1. Mai kein Feiertag sein kann. Umzüge und Versammlungen sind nicht zugelassen. Lebensmittelmarken Für die Woche vom 30. April bis 6. Mai 1945 werden folgende Lebensmittelmarken aufgerufen: Brot:. auf Abschnitte 138, 139, 140 je 500 g Fleisch: auf Abschnitte 162, 167, 168 je 50 g Fette: auf Abschnitt 158= 62,5 g Butter oder Margarine oder 50 g Oel oder 50 g Schweineschmalz Sonderzuteilung Erbsen: auf Abschnitt 164= 250 g Kartoffeln: auf Abschnitte 74/11, 74/III und 74/IV der Kartoffelkarte für Erwachsene und 74/III—IV der Kartoffelkarten, Klst je 5 Pfund. Die für die Woche vom 23.—29. April 1945 aufgerufenen Abschnitte gelten bis 5. Mai 1945 weiter. Mannheim, den 26. April 1945. Städt. Ernährungs- und Wirtschaftsamt. Ausgabe dar Lebensmittelkarten für die Zeit vom 7. Mai bis 3. Juni 1945 Die Lebensmittelkarten für den Zuteilungsraum 75(mit dem Aufdruck 74, gültig vom 9. bis 29. 4. 1945) vom 7. Mai bis 3. Juni 1945, werden ausgegeben in den bisherigen Kartenstellen für die Haushalte mit den Anfangsbuchstaben: A, B, C, D, E, F, G am Mittwoch, den 2. Mai 1945 H, J, K, L, M, N, O, P am Donnerstag, den 3. Mai 1945 Q, R, S, Sch, T, V, V, W, X, V, Z am Freitag, den 4. Mai ,1945. Sämtliche Ausgabestellen sind von 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr durchgehend geöffnet.\ Kinder unter 14 Jahren sind zur Abholung von Lebensmittelkarten nicht zugelassen. Die Karten sind nach Empfang sofort auf Zahl und Richtigkeit nachzuprüfen. Spätere Einwendungen werden nicht berücksichtigt. V An außerhalb Mannheims wohnende Personen werdet» keine Lebensmittelkarten ausgehändigt
Vom Militärgerlchtshof für schuldig erklärt Herbert Grimm aus Mannheim wurde vom Militärgerichtshof für schuldig erklärt wegen Tragens von Waffen und Besitz einer automatischen Pistole. Er wurde zu 5 Jahren Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte wurde in einer früheren Verhandlung vom Militärgerichtshof wegen Plünderns für schuldig erklärt. Er kam mit einer geladenen automatischen Pistole, die er am Körper versteckt hatte, zum Verhör vor Gericht. Der Gerichtshof verurteilte den Angeklagten wegen Waffentragens, da der Besitz von Schußwaffen oder Waffen jeder Art ein äußerst ernstes Vergehen ist und schwerstens bestraft wird. Früherer Polizeibeamter vom Militärgericht verurteilt Karl Frank, früherer Polizei-Sergeant in Feudenheim, wurde wegen falscher Angaben auf einem Militärregierungs-Fragebogen für schuldig erklärt und vom Militärgerichtshof zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Der frühere Polizei-Sergeant leugnete auf seinem Fagebogen, daß er jemals Mitglied der SA war noch in der Wehrmacht gedient habe. Beide Angaben waren falsch. Der Gerichtshof erklärte in seinem Urteilsspruch, daß falsche Angaben auf einem Militärregierungs-Frage-^ bogen oder vor einem Militärregierungs-Offizier ein sehr ernstes Vergehen seien und schwer bestraft werden.
Wer Mannheim kurzfristig verlassen hatte, ohne sich bei der•Kartenstelle und bei der Polizei abzumelden, muß seine Lebensmittelkarten ohne Rücksicht auf die nunmehrige Wohnung bei der früher zuständigen Kartenstelle abholen und den Nachweis seiner jetzigen Wohnung erbringen. Wer früher Mannheim verlasse» hatte und jetzt wieder hierher zurückkehrte, kann bei der für seine Wohnung zuständigen Kartenstelle Lebensmittelkarten nur erhalten gegen Vorlage der polizeilichen Anmeldung und der Abmeldebescheinigung des Lebensmittelamts seines letzten Wohnorts. Unberechtigter Bezug von Lebensmittelkarten, insbesondere durch nach auswärts verzogene oder auswärts wohnende Personen, wird bestraft. Ausländer erhalten Karten nur in der Kurfürst-Friedrich-Schule, C 6. Mannheim, den 26. 4. 1945. Städtisches Ernährungsamt Mannheim. Milchablieferung Für die. Milcherzeuger besteht nach wie vor die Verpflichtung zur Milchablieferung an die zuständige Milchsammelstelle. Verboten ist demzufolge der unmittelbare Verkauf von Milch an Private. Wir machen darauf aufmerksam, daß Uebertretungen dieser Anordnung nicht nur die Versorgung der Säuglinge und Kleinstkinder sowie der Kranken gefährden, sondern daß sich Milcherzeuger und Verbraucher, die diese Anordnung übertreten, strafbar machen. Städtisches Ernährungsamt. An die Steuerzahler Fällige Steuern und Abgaben sind bei Vermeidung von Säumniszuschlägen und Beitreibung an den festgesetzten Verfalltagen pünktlich zu entrichten. Einzahlungen können vorgenommen werden: 1. Durch Ueberweisung oder Bareinzahlung an den Schaltern der Reichsbank in Mannheim oder Heidelberg auf Kto. Nr. 52/112 Rb. Mannheim Finanzkasse Mhm.-Stadt 523/116 Rb. Heidelberg auf Kto. Nr. 52/111 Rb. Mannheim Finanzkasse Mhm.-Neckarstadt 523/117 Rb. Heidelberg unter Angabe von Steuernummer und Steuerart. 2. durch Ueberweisung oder Bareinzahlung an den Schaltern der Deutschen Bank in Mannheim oder Heidelberg auf Kto. Nr. 10701 Finanzamt Finanzkasse Mhm.-Stadt auf Kto. Nr. 10750„„ Mhm.-Neckarstadt unter Angabe von Steuernummer und Steuerart. 1. durch Bareinzahlung bei den Zahlstellen der beiden Finanzämter im Dienstgebäude des Finanzamts Mannheim-Neckarstadt in Mannheim, D 3,15, werktäglich von 8.30 bis 12.00 Uhr unter Vorlage der Steuerbescheide oder sonstiger Zahlungsaufforderungen. 4. an den Schaltern-der beiden Finanzkassen in Heidelberg, Leopoldstraße 22. Die Finanzämter Mannheim-Stadt und-Neckarstadt