MILITARY-GOVERNMENT

Für die Schriftleitung verantwortlich: Militär Regierung Stadtkreis Mannheim

GAZETTE

Für den geschäftlichen Teil: Wilhelm Geppert und Alfons Neugart, Mannheim, R 1, 4-6, Rüekgebäude

Nr. 22

Samstag, 8. September 1945

Preis 10 Pffg.

MILITÄRREGIERUNG DEUTSCHLAND

Amerikanische Zone

Proklamation Nr. 1

An das deutsche Volk: Ich, General Dwight D. Eisenhower, Oberbefehlshaber der Ameri­kanischen Streitkräfte in Europa, erlasse hiermit folgende Prokla­mation: I Nach der Bekanntmachung vom 5. Juni 1945 haben die Regierungen der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreiches und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Provisorische Regierung der Französischen Republik die höchste Autorität hinsichtlich Deutschlands übernommen. II Die Amerikanische Besetzungszone ist von Amerikanischen Streit­kräften unter meinem Oberbefehl besetzt, und es besteht darin unter meiner Autorität eine Militärregierung. Jede Person in dieser Regie­rungszone hat unverzüglich und bedingungslos alle Rechtssätze und Anordnungen zu befolgen, soweit sie in Kraft bleiben oder von mir oder in meinem Aufträge erlassen werden.

III Alle Anordnungen der Militärregierung und sonstige Anordnungen (einschließlich Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Bekannt­machungen, Vorschriften und Anweisungen), die von dem Obersten Befehlshaber der Alliierten Streitkräfte oder in seinem Auftrag er­lassen worden sind, bleiben in der Amerikanischen Besetzungszone in vollem Umfange in Kraft, soweit sie nicht ausdrücklich von mir oder in meinem Aufträge aufgehoben oder abgeändert worden sind. Bei der Anwendung der in dieser Zone jetzt geltenden Anordnungen bedeutet jede Bezugnahme auf den Obersten Befehlshaber, die Alli­ierten Streitkräfte und die Alliierten Militärbehörden von diesem Tage ab den Oberbefehlshaber der Amerikanischen Streitkräfte in Europa, bzw. die Amerikanischen Streitkräfte in Europa, bzw. die Amerikanischen Militärbehörden in Deutschland.

IV

Alle im Aufträge der Militärregierung oder sonst auf Grund der Er­mächtigung des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte bis heute vorgenommenen Ernennungen und erteilten Vollmachten bleiben in vollem Umfange laut ihren Bedingungen ln Kraft, bis aie von mir oder in meinem Aufträge widerrufen oder abgeändert werden. Dwight D. Eisenhower

Datum: 14. Juli 1945.

General of the Army Oberbefehlshaber der Amerikanischen Streitkräfte in Europ'

Aenderung des Gesetzes Nr. 161

h) Das Singen oder Spielen irgendwelcher militärischer oder national­sozialistischer Lieder oder Musik oder deutscher oder nationalsozia­listischer Nationalhymnen durch Organisationen, Personengruppen oder Einzelpersonen in der Oeflentlichkeit oder in Anwesenheit oder innerhalb einer Personengruppe oder Versammlung wird hiermit verboten und für gesetzwidrig erklärt. 2. Das Fortbestehen militärischer Organisationen oder Verbände während der Dauer der Demobilmachung durch die Alliierten Be­hörden oder der Gebrauch von Uniformen, Abzeichen oder Ehren­bezeugungen durch noch nicht entlassene Angehörige wird durch dieses Gesetz insoweit nicht berührt, als die Militärregierung dies ausdrücklich genehmigt. 3. Der Ausdruckmilitärisch im Sinne des Gesetzes bezieht sich auf das Heer, die Kriegsmarine und die Luftwaffe, einschließlich Hilfs- und militärähnlicher Organisationen oder Verbände. 4. Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes wird nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe, ein­schließlich der Todesstrafe, bestraft. 5. Dieses Gesetz tritt am 14. Juli 1945 in Kraft. Im Aufträge der Militärregierung. Amtsblatt der Militärregierung Deutschland Geaet* Nr. 4 der Militärregierung lautet in abgeänderter Fassung wie folgt: Um der Bevölkerung dieser Zone die von der Militärregierung Deutschland getroffenen Maßnahmen bekanntzugeben, wird hiermit folgendes bestimmt: ARTIKEL I Herausgabe von Amtsblättern 1. Eine Veröffentlichung unter dem NamenMilitary Government Gazette, Germany-Amtsblatt der Militärregierung Deutschland" wird von Zeit zu Zeit in jedem Militärbezirk der Amerikanischen Zone erscheinen, und darin können alle in einem solchen Bezirk geltenden Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen und sonstigen Bestimmungen veröffentlicht werden. Jedes derartige Amts­blatt wird in einem Zusatzartikel das Gebiet angeben, auf das es sich bezieht. 2. Verordnungen, Bekanntmachungen und sonstige Bestimmungen, die von Hauptquartieren der Militärregierung in Ländern, Provinzen oder sonstigen politischen Teilbezirken des besetzten Gebietes erlas­sen werden und nur innerhalb deren Grenzen in Kraft sind, können in Amtsblättern gleichen Namens veröffentlicht werden, jedoch unter Hinzufügung eines Zusatztitels, der das Gebiet angibt, für welches das betreffende Amtsblatt gilt.

Gesetz Nr. 161 der Militärregierung lautet ln abgeänderter Fassung wie folgt: 1. Ohne Genehmigung der Militärregierung darf niemand die Grenzen Deutschlands und keine Zivilperson die Grenzen der amerikanischen Zone überschreiten. Niemand darf ohne solche Genehmigung das hiernach beschriebene Grenz-Sperrgebiet betreten oder sich darin aufhalten. Ohne Genehmigung der Militärregierung ist jeder Ein-, Aus- und Durchgangsverkehr von Waren und sonstigen Gegenständen entweder über die deutsche Grenze oder über eine Zonengrenze oder durch das Grenz-Sperrgebiet verboten. 2. Die Grenzen Deutschlands im Sinne dieses Gesetzes sind die Gren­zen, wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden. Das Grenzsperrgebiet umfaßt das innerhalb Deutschlands unmittelbar an dessen Grenze gelegene Gebiet, das die Militärregierung zum Sperrgebiet erklären wird. 3. Das Grenz-Sperrgebiet muß von allen Personen geräumt werden, soweit nicht ihr weiterer Aufenthalt darin gemäß 8 1 dieses Gesetzes ausdrücklich genehmigt wird. 4. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes wird nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe ein­schließlich der Todesstrafe bestraft. 5. Dieses Gesetz tritt am 14. Juli 1945 in Kraft. Im Auftrag der Militärregierung.

ARTIKEL II Rechtswirkung der Veröffentlichung 3. Vorlage einer Nummer des Amtsblattes der Militärregierung gilt vor allen Gerichten als Beweis in jeder Hinsicht für den gültigen Erlaß und den Inhalt jeder darin veröffentlichten Proklamation, Ver­ordnung, Bekanntmachung oder sonstigen Bestimmung. 4. Es besteht die Rechtsvermutung, daß alle Personen im besetzten Gebiete oder einem seiner politischen Teilbezirke, für das bzw. für die ein Amtsblatt der Militärregierung gilt. Kenntnis von den darin enthaltenen Veröffentlichungen haben. 5. Im Falle einer Abweichung der im Amtsblatt der Militärregierung veröffentlichten deutschen Uebersetzung von dem gleichzeitig ver­öffentlichten Wortlaut in Englisch ist letzterer maßgebend. 6. Die Rechtsgültigkeit und Wirksamkeit einer von der Militärregie­rung oder ln deren Aufträge erlassenen Anordnung oder Weisung wird dadurch nicht berührt, daß sie ln einer anderen als der hier vorgeschriebenen Art veröffentlicht oder angeschlagen wird. 7. Ein Amtsblatt der Militärregierung, das von einer Heeresgruppe der alliierten Streitkräfte herausgegeben ist, gilt alsAmtsblatt der Militärregierung- Deutschland im Sinne dieses Gesetzes. 8. Dieses Gesetz tritt am 14. Juli 1945 in Kraft. Im Aufträge der Militärregierung.

Gesetz Nr. 154 Abschaffung und Verbot militärischer Ausbildung 1. Um die Fortsetzung und Wiederaufnahme militärischer Ausbildung, in welcher Form es auch sei, zu unterbinden, wird hiermit folgendes angeordnet: 1\ a) Die Tätigkeit von Organisationen, Personengruppen oder Einzel­personen, die direkt oder indirekt den Unterricht in der Wissenschaft, den Grundsätzen oder den Methoden des Krieges zum Gegenstände hat oder die darauf gerichtet ist, die Teilnehmer zu kriegerischer Betätigung auszubilden, ist hiermit verboten und wird für gesetz­widrig erklärt; jede derartige Organisation oder Personengruppe wird hiermit für gesetzwidrig erklärt und ihre sofortige Auflösung hiermit angeordnet. b) Alle militärischen Unterrichtsstätten sind sofort zu schließen und werden hiermit für gesetzwidrig erklärt. c) Allen sonstigen Unterrichtsstätten wird hiermit verboten, in ihr Unterrichtsprogramm militärische Ausbildung jeglicher Art oder Unterweisung in irgendwelchen militärischen Gegenständen aufzu­nehmen. d) Alle Organisationen früherer Kriegsteilnehmer und alle Organi­sationen oder Gruppen, die geeignet sind, die deutsche militärische Tradition fortzusetzen, werden hiermit für gesetzwidrig erklärt, und ihre sofortige Auflösung wird hiermit angeordnet. e) Der Gebrauch militärischer oder nationalsozialistischer Uniformen. Abzeichen, Fahnen, Banner oder Symbole und die Anwendung von Ehrenbezeugungen, Gesten und Grußformen, die für den Militarismus oder Nationalsozialismus charakteristisch sind, wird hiermit verboten und für gesetzwidrig erklärt; keinerlei militärische oder national­sozialistische Auszeichnungen, Orden oder Ehrenzeichen dürfen ver­liehen oder angenommen werden. f) Die Herstellung, der Verkauf, die Verteilung, der Besitz oder der Gebrauch von Schein-, Uebungs- oder Miniaturwaffen oder anderer Lehr- oder Hilfsmittel für die militärische Ausbildung wird allen Organisationen, Personengruppen oder Einzelpersonen hiermit ver boten und für gesetzwidrig erklärt. g) Alle Aufmärsche von Zivil- oder Militärpersonen sowie militärische Formationen jeder Art werden hiermit verboten und für gesetzwidrig erklärt mit Ausnahme derjenigen, die von der Militärregierung aus­drücklich genehmigt werden.

Anmaldung von Vermögenswerten, die gemtfft Gesetz Nr. 52 gesperrt sind 1. Alle Personen, die unter die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung fallen, müssen das Formular MGAF(1) für die An­meldung von Vermögenswerten, die gemäß Gesetz Nr. 52 der Militär­regierung gesperrt sind, entsprechend den Anweisungen, die auf ge­nanntem Formular gedruckt und diesem beigefügt sind, ausfüllen und einreichen. 2. Dieses Formular muß am oder vor dem 15. September 1945 ausge­füllt und eingereicht werden: a) Von allen Personen einschließlich finanzieller Unternehmen und Versicherer, zum Anmelden von Vermögen, das unter genanntes Gesetz fällt und das sich direkt oder Indirekt, ganz oder teilweise in ihrem Eigentum befindet.

Bekanntmachungen Gebäudeversicherung Nach dem Badischen Gebäudeversicherungsgesetz besteht bei Zer­störung oder Beschädigung von Gebäuden die Feuerversicherung und die Pflicht zur Zahlung der Umlagen grundsätzlich bis zum Wieder­aufbau fort. Da indessen bei den heutigen Verhältnissen die zerstör­ten und die schwer beschädigten Gebäude ln der Regel in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden können, erscheint es zweckmäßig, zerstörte Gebäude von der Versicherung absumelden und für schwer beschädigte Gebäude die Versicherungssumme herabzusetzen. Al* zerstört kann ein Gebäude angesehen werden, das nicht mehr oder nur noch in unbedeutenden Teilen, wie in den Kellerräumen, benützt werden kann. Als schwer beschädigt gilt ein Gebäude, das nur noch teilweise benützt werden kann, z. B. bei einem mehrstöckigen Haus in 12 Geschossen. Besteht das Anwesen aus mehreren Ge­bäuden, so bleiben die nicht zerstörten oder schwor beschädigten Gebäude voll versicherungspflichtig. Da amtlich# Bauschätzer zur Zeit nicht zur Verfügung stehen, haben

b) Von allen Personen, ausschließlich finanzieller Unternehmen, zum Anmelden von Vermögen, das unter genanntes Gesetz fallt und hinsichtlich dessen ihnen Besitz, Verwahrung oder Verfügungs­gewalt, nicht aber Eigentum zusteht. Versicherer haben solche Vermögenswerte auf Formular MGAF(2) Serie B anzumelden. Andere finanzielle Unternehmen haben solche Vermögenswerte auf Formular MGAF(2) Serie A anzumelden. 3. Formulare und Anweisungen für deren Ausfüllung können von jeder Bank und jedem anderen Kreditinstitut sowie von den Reichs­bankstellen bezogen werden. 4. Personen, die es unterlassen, sich an diese Bekanntmachung zu halten, setzen sich den Strafen aus, die im Gesetz Nr. 52 der Militär­regierung vorgesehen sind. Arisierte Betriebe Gemäß Gesetz Nr. 52 Art. I Ziffer 2 ist der Beschlagnahme, Weisung, Verwaltung und Aufsicht oder sonstigen Kontrolle der Militärregie­rung auch Vermögen unterworfen, über das durch Ausübung von Zwang verfügt worden ist. Hierunter fallen alle Firmen, die nach dem 30. Januar 1933 von Juden erworben worden sind. Die Inhaber dieser sogenanntenarisierten Betriebe sind daher ebenfalls verpflichtet, unter Benutzung des Formulars MGAF(1) ihr Vermögen bis späte­stens 15. September 1945 bei der nächsten Reichsbankstelle anzu­melden. Gemäß Gesetz Nr. 52 Art IV dürfen nur solche Rechtsgeschäfte von Firmen eingegangen werden, die normalerweise mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit innerhalb der besetzten Gebiete Deutschlands in Beziehungen stehen. Alle Rechtsgeschäfte oder Vereinbarungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in der Absicht vorgenommen wurden oder werden, die Befugnisse oder Aufgaben der Militärregierung oder die Rückgabe von Vermögen an den berechtigten Eigentümer zu ver­eiteln oder zu umgehen, sind nichtig und unwirksam. Im Auftrag der Militärregierung.

Verzeichnis der in der Zeit vom 26. bis einschließlich 31. August 1945 entlassenen Mitglieder der NSDAP usw.

1. Bechtold Ludwig, Angestellter 2. Benz Friedr., Oberzollsekretär 3. Dejung Alexander, Angestellter 4. Dietrich Karl, Oberzollsekretär 5. Ellmer Ernst, Oberzollsekretär 6. Hagen L., Berufsschullehrerin 7 Hansmann Otto, Oberzollsekret 8. Harsch Alfred, Hauptlehrer 9. Herr Friedrich, Hauptlehrer 10. Hirn Wilhelm, Amtmann 11. Hltzfeld Julius, Hauptlehrer 12. Hörner Georg, Hauptlehrer 13. Kleser Ingeborg, Pianistin 14. Kramer Friedrich, Hauptlehrei 15. Lenzen Wilh., Oberzollsekretär 16 Löb Richard, Lehrer 17. Lunz Leonhard, Zollsekretär 18. Dr. Naegelsbach Hans 19. Pilz Bruno, Oberzollsekretär 20. Dr. Rasch Helmut 21. Reichenbecker Ernst

22. Reiske Emil, Fahrer 23 Renz Alice, Barufsschullehr«rin 24. Sandei Heinrioh, Hauptlehrer 25. Seeber Max, Oberzollsekretär 26. Seeger-Müller Erika, Gesangs­pädagogin 27. Seidel Ernst 28. Scharnke Emmy, Hauptlehrerin 29. Scharpf L., Berufsschullehrerin 30. Schelling Karl, Hauptlehrer 31. Schmidt Hch., Oberzollsekretär 32. Schmidt Sofie, Hauptlehrerin 33. Schmitt Josef, Angestellter 34. Schubert Richard, Opernsänger 35. Schwender Karl 36. Stephan Karl, Angestellter 37 Trautmann J Zollbetriebsassist. 38. Dr. Ulm Otto 39 Vogler Rudolf, Zollsekretär 40. Zeller August, Zollsekretär 41. Zima Alois, Zollsekretär.

Neuregelung der Antragstellung für Kraftfahrzeug-Plaketten Ab sofort wird bezüglich der Einreichung von Anträgen für die Erteilung von Plaketten für Kraftfahrzeuge folgende Neuregelung getroffen: 1. Antragsformulare werden bei der Fahrbereitschaft, K5, Zimmer 4, und beim Polizeipräsidium, Zimmer 16, ausgegeben. 2. Die ordnungsgemäß ausgefüllten Anträge sind bei den jeweils zu­ständigen Fachorganisationen abzugeben. Nur die Speditionsbetriebe und gewerblichen Transportunternehmer reichen ihre Anträge direkt bei der Fahrbereitschaft ein. 3. Die Zustellung der Plaketten bzw. der Ablehnungsbescheide wird in Zukunft durch die jeweils zuständigen Polizeireviere zugestellt. Es ist zwecklos, bei den einzelnen Dienststellen wegen der Beschleu­nigung des Verfahrens vorstellig zu werden oder zu versuchen, einen anderen als den obenbezeichneten Weg zu beschreiten. Kennzeichnung der Ausländer Mit Wirkung ab 11. September werden alle deportierten Ausländer, welche nicht durch Tragen ihrer Landesfarben oder eines anderen deutlich erkennbaren Zeichens als deportierte Ausländer erkennbar sind, von der Mannheimer Polizei in Haft genommen.

Pisse für Ausländer bei den Polizeirevieren Mit Wirkung von Montag, 10. September, wird das Reglstrierungsbüro für Deportierte und Ausländer, welches sich zur Zeit in E 7,24, be­findet, geschlossen. Deportierte und Ausländer, welche Anträge für Pässe zu stellen wünschen, haben sich an das nächste Polizeirevier des Gebietes zu wenden in dem sie augenblicklich wohnen.

der Stadtverwaltung die Hauseigentümer(am besten nach Befragung eines Sachkundigen) den Umfang der Beschädigung selbst festzustellen. Für schwer be­schädigte.Gebäude ist die neue Versicherungssumme in einem Pro­zentsatz der seitherigen Versicherungssumme anzugeben. Anträge auf Streichung oder Herabsetzung der Versicherungssumme sind(sofern noch nicht geschehen) von den Gebäudeeigentümern oder deren Vertretern bei der Stadt. Versicherungsstclle in M 3a(Erd­geschoß) bis zum 1. Oktober 1945 schriftlich, oder vormittags von 912 Uhr mündlich zu stellen. Bei Minderungsanträgen sind auch bereits vorgenommene oder in absehbarer Zeit mögliche Instand­setzungen zu berücksichtigen. Anträge, die nach dem 1. Oktober etn- gehen, können für die Gebäudeversicherungsumlage 1945 nicht mehr berücksichtigt werden. Wird später für ein zerstörter Gebäude ein Neubau errichtei oder ein schwerbeschädigtes Gebäude instandgesetzt, so wird vor Baubeginn der Abschluß einer Neubauversicherung bei der Städt. Versicherung*- stelle in M 3a empfohlen.