Städtisches Ernährungs- und Wiitschaftsamt

Lebensmittelmarken a) Für die Woche vom 24. bis mit 30. September 1945 (2. Woche der 80. Zuteilungsperiode) gilt folgende

Zuteilung: Brot:= 2000 g (Kleinstkinder/Kist.= 1000 g Vollselbstversorger= 2500 g) Fleisch:...= 150 g (Kleinstkinder/Klst.= 100 g) Butter:= 125 g Nährmittel oder Teigwaren= 125 g Kindernährmittel: für Kinder bis zu 6 Jahren= 125 g Kartoffeln: auf Abschnitt 80/11....= 2500 g

Die Kleinverteiler erhalten für die abgelieferten Abschnitte 80/11 Be­zugscheine. Obst: auf Abschnitt 218 des Mannheimer Einkaufsausweises=r 1000 g Backpulver: auf Abschnitt 181 des Mann­heimer Einkaufsausweises= 1 Päckchen. b) Die Abschnitte der Lebensmittelkarten gelten nur im Zusammenhang mit dem Stammabschnitt. Lose Abschnitte haben keine Gültigkeit. c) Die Gültigkeitsdauer der oben aufgeruienen Le­bensmittelkarten- usw. Abschnitte wird auf die 80. Zuteilungsperiode beschränkt. Die in der 4. Woche der 80. Zuteilungsperiode aufgerufenen Marken kön­nen auch noch in der 1. Woche der 81. Zuteilungs­periode beliefert werden. d) Bezug und Abgabe von Lebensmittel usw. gegen noch nicht gültige Abschnitte ist unzulässig, weil solche Vorgriffe die Versorgung stören, oder unvor­hergesehene Aenderungen in der geplanten Vertei­lung sich zum Nachteil der Verbraucher oder Ver­teiler auswirken. e) Verfallen sind: 1. Alle Lebensmittelmarken, die für die 4. Woche der 79. Zuteilungsperiode oder früher aufge­rufen worden sind. 2. Kartoffelkartenabschnitte bis einschließlich 79/1V. f) Berechtigungsscheine aller Art, also auch Kran­ken- und Mlichberechtigungsscheine und Zusatzkar­ten gelten nur während der Zeit, für die sie ausge­stellt sind. g) Die Ablieferung der Marken- und Berechtigungs­scheine durch die Kleinverteiler an die Marken­annahmestellen hat spätestens in der dem Verfall- termin folgenden Woche zu erfolgen. h) In letzter Zeit mehren sich die Fälle, in denen aus Geschäften die zur Ablieferung bestimmten Le­bensmittelkartenabschnitte gestohlen wurden. Wir machen die Kleinverteiler ausdrücklich darauf auf­merksam, daß in keinem Falle Ersatz für diese Fälle geleistet werden kann. Der Kleinverteiler ist ver­pflichtet, die abgeschnittenen Lebensmittelmarken so aufzubewahren, daß sie nich gestohlen werden können. i) Lebensmittelkarten kann bis einschließlich der 80. Zuteilungsperiode nur erhalten, wer den Abschnitt des Arbeitsamtes Mannheim zum Meldebogen für dieBevölkerungs-Registrierung für jede Person, welche Lebensmittelkarten erhalten soll, vorlegt. Neu- oder wiederzuziehende Personen haben außer­dem die polizeiliche Anmeldung mit der Zuzugsge­nehmigung des Wohnungsamtes Mannheim, Auslän­der außerdem noch die Registrierkarte vorzulegen. Ab 81. Zuteilungsperiode tritt an Stelle derBe­scheinigung des Arbeitsamtes dieMeldekarte des Arbeitsamtes Mannheim. Restbelieferung mit Zucker aus der 77. Zuteitangsperiode In der 2. Woche der 77. Zuteilungsperiode wurde Ab­schnitt 127 dieser Zuteilungsperiode für eine Sonder­zuteilung von Zucker in Höhe von 500 g aufgerufen. Bezugsberechtigte, die noch nicht im Besitz dieses Zuckers sind, können Abschnitt 127 der 77. Zutei­lungsperiode in der Woche vom 24. bis 29. Septem­ber 1945 beim Kleinhändler als Vorbestellung ab­geben. Die Kleinhändler haben Abschnitt 127 der 77. Zu­teilungsperiode gegen Quittung, die bei der späteren Zuckerabgabe zu entwerten ist, einzusammeln, auf­zukleben, bei ihrer Markenannahmestelle abzuliefem und erhalten dafür in der 3. Woche der 80. Zutei­lungsperiode einen Zuckerbezugschein mit dem Zu­satz:Nachlieferung Sonderzuteilung 77. Z. P. Die Ausgabe des Zuckers an die Empfangsberechtig­ten hat spätestens in der 4. Woche der 80. Zuteilungs­periode zu erfolgen. Ausgabe von Seifen und Waschmittel in der 80. Kartenperiode In der 80. Kartenperiode werden die nachstehend ge­nannten'Mengen an Seifen und Waschmittel ausge­geben: 1. Normalverbraucher: a) Kleinstkinder: 1 Stück Kernseife, 1 Paket Wasch­pulver(250 g), 50 g flüssige Seife. b) Kleinkinder, Jugendliche, Erwachsene: 1 Paket Waschpulver(250 g), 50 g flüssige Seife. c) Männer(auf RaucherkarteM): 1 Stück Rasier­seife(ca. 30 g). 2. Zusatzverbraucher: a) Aerzte usw.: 1 Stück Kernseife(40 g), 1 Paket Waschpulver(250 g). b) Amputierte und Prothesenträger: 1 Stück Kern­seife(40 g). c) Berufstätige mit Verschmutzungszulage: aa) Gruppe 2 und 3: 1 Stück Einheitsseife, bb) Gruppe 4 und höher: 1 Stück Einheitsseife, 1 Paket Waschpulvevr(250 g). d) Kranken- und Entbindungsanstalten: aa) für je 10 stationäre Operationen oder Ent­bindungen und für je 20 ambulante Opera­tionen: 1 Stück Kernseife, bb) zur Reinigung der Wäsche: Waschmittel nach besonderer Zuweisung.(Anträge sind an das L A Nordbaden zu richten.) Der Bedarf des Normalverbrauchers ist auf Abschnitt 1 aller Lebensmittelkarten der 8.0. Kartenperiode und auf Abschnitt A der RaucherkarteM der 80. Kar­tenperiode bis Donnerstag, 27. 9. 45 beim Einzelhandel zu bestellen. Die Seifen und Waschmittel können nach Belieferung des Einzelhandels auf Abschnitt 2<jer Lebensmittel­karte und auf Abschnitt B der RaucherkarteM be­zogen werden. Zusatzverbraucher erhalten auf Antrag beim zustän­digen Wirtschaftsamt Seifenmarken bzw. Einzelbe­zugsscheine, die zum Bezug ohne Bestellverfahren berechtigen. Waschmittel für Krankenhäuser zur Reinigung der Wäsche sind beim Landeswirtschafts­amt Nordbaden zu beantragen.

VorschuBüeferung von Kartoffeln Die Kartoffelankünfte ermöglichen eine Vorschuß­lieferung von Kartoffeln an die Haushaltungen bis zum 11. November 1945. Es werden deshalb die Ab­schnitte 80/1180/IV und 81/1-81/IV zur Lieferung von je 6 Pfund, also zusammen 42 Pfund, jetzt schon aufgerufen. In aller Kürze kommen die Kartoffeln zum Versandt, die für die Wintereinkellerung be­stimmt sind. Da es sich dabei um sehr große Men­gen handelt, kann daneben die Belieferung der Kleiriverteilcr für den laufenden Bedarf nicht mehr durchgeführt werden. Die Haushaltungen werden daher dringend ersucht, von der oben erwähnten Vorkaufsmöglichkeit Gebrauch zu machen, da im anderen Falle eine Gewähr für spätere Lieferung auf Einzelabschnitte nicht übernommen werden kann. Zuteilung von Käse und Speisequark In der 2. Woche der 80. Zuteilungsperiode, d. i. in der Woche vom 24.30. September 1945, erfolgen in Er­gänzung unserer Bekanntmachung über den Aufruf von Lebensmittelmarken folgende Zuteilungen: a) 62,5 g Käse auf den Abschnitt 182 des Manhheimer Einkaufsausweises b) 125 g Speisequark auf den Abschnitt 183 des Mannheimer Einkaufsausweises Käse kann bezogen werden bei den Geschäften, bei denen in der 79. Zuteilungsperiode die Käsebestellung aufgegeben wurde; Quark dort, wo in der 78. Zutei- lungsreriode auf Abschnitt 223 der alb?er~e, n''n Le­bensmittelkarten die Bestellung erfolgte. Die Kleinve-teiler haben die abgetrennten Abschnitte 182 und 183 aufgeklebt bei ihren Markenannahme­stellen abzuliefem und erhalten dafür Bezugscheine. lebensm tteikartenaisqabe anme P^rso^en Bis Ende der derzeitigen 80. Zuteilungsperiode, d. i. bis einschließlich 14. Oktober 1945, ist u. a. die Vor­lage derBescheinigung des Arbeitsamtes über die erfolgte Meldung zur Bevölkerungs-Registrierung Voraussetzung für den Empfang von Lebensmittel­karten. Ab 15. Oktober 1945 tritt an Stelle obengenannter Bescheinigung für die meldepflichtigen Personen die Meldekarte. Diese Meldekarte wird vom Arbeitsamt entweder auf Grund der bereits erfolg'er) Anmeldung zur Bevölke­rungs-Registrierung ausgestellt oder auf Grund späte­rer Meldung, gemäß Runderlaß des Präsidenten des Landesarbeitsamtes vom 17. 8. 1945(siehe M.-G. G. Nr. 21 vom 1. 9. 1945). DieBekanntmachung über die Einführung einer Meldepflicht in derMilitary Government Gazette Nr. 21 vom 1. 9. 1945 bezeichnet die Meldepflichtigen, sowie die von der Meldepflicht befreiten Personen. Stichtag für die Altrsgrenzen ist erstmals der 15. Aug. 1945 und künftig der erste Tag einer jeden Zutei­lungsperiode. Die erstmalige Ausgabe der vom Arbeitsamt ausge­stelltenMeldekarte geschieht in den Zweigstellen des Ernährungsamtes wie folgt: Für die Buchstaben: A, B, C, D, E r= Dienstag, 25. Sept. 1945 F, G, H, J. K, L= Mittwoch, 26. Sept 1945 M, N, O, P, Q, R== Donnerstag, 26. Sept. 1945 8, T, U, V. W, X, Y, Z s= Freitag, 28. Sept. 1945 Diese Abholungstage sind unbedingt einzuhalten. Für das Gebiet von Neuostheim und Neuhermsheim erfolgt die Ausgabe derMeldekarte nur am Mitt­woch, den 26., und am Donnerstag, den 27. Septem­ber 1945 im Hause Dürerstraße 61(Ecke Dürer- und Holbeinstraße). Die Ausgabestellen sind an diesen Tagen von 8.30 bis 16.30 Uhr durchgehend für das Publikum ge­öffnet. DieMeldekarten berechtigen zum Bezug von Le­bensmittelkarten nur dann, wenn sie vor jeder Le- bonsmittelkartenavsgabe, erstmals für die am 15. Ok­tober 1945 beginnende 81. Zuteilungsperiode, mit Bestätigungsvermerk versehen sind. Personen, die von der Meldepflicht befreit sind, kön­nen Lebensmittelkarten nur dann erhalten, wenn sie an Stell der Meldekarten hinreichende Unterlagen, aus denen zu ersehen ist, daß für sie die Meldepflicht nicht besteht, bei der Abholung der Lebensmittel­karten vorlegen. Auf diese Notwendigkeit wird heute schon hingewiesen. Elnkellerungsscfteine fiit Spesekarioffeln Zusammen mit denMeldekarten, die künftig Vor­aussetzung für die Berechtigung zpm Empfang von Lebensmittelkarten für die me'depflichtigen Personen sind, werden vom 25. bis mit 28. September 1945 in den Zweigstellen des städt. Ernährungsamtes die Bezugsausweiso verbunden mit Einkellerungs- scheinen für Speisekartofleln ausgegpben. Abholordnung, Tag, Zeit und Ort ist aus der heutigen Bekanntmachung betr.Lebensmittelkartenausgabe an meldepflichtige Personen zu ersehen. Die Kartoffelbezugsausweise sind von allen versor­gungsberechtigten Personen, nicht nur von den meldepflichtigen", abzuholen. Beim Abholen der Bezugsausweise ist der Haushalts­ausweis, von Ausländern außerdem die Registrier­karte, und endlich für jede Person, für die ein Be- zugsausweis bezogen wird, eine vom Arbeitsamt Mannheim anläßlich derBevölkerungs-Registrie­rung ausgestellteBescheinigung vorzulegen. Kinder unter 14 Jahren sind zum Abholen der Be­zugssausweise nicht zugelassen. Die empfangenen Karten sind sofort auf Zahl und Richtigkeit nachzuprüfen; spätere Einwendungen werden nicht berücksichtigt. Die sorgfältige Verwahrung der Bezugsausweise oder der verbleibenden Stammabschnitte wird zur beson­deren Pflicht gemacht, weil Ersatz bei Verlust unter keinen Umständen gewährt wird. Wer von der Einkellerungsmöglichkeit keinen Ge­brauch macht, hat die Bezugsausweise zu verwah­ren. Bestellung und Zuteilung erfolgt ab 82. Zutei­lungsperiode ähnlich wie bisher. Bei Einkellerung für Versorgungsgberechtigte über 3 Jahre ist Voll- oder Teileinkellerung möglich, für Versorgungsberechtigte unter 3 Jahren nur Vollein­kellerung. Die Einkellerungsscheine sind durch starke Umran­dung gekennzeichnet. Teilabschnitte innerhalb der Umrandung sind als Einkellerungsschein ungültig. Wer also z. B. für die 82. Zuteilungsperiode Einzel­kauf wählt, kann auf Grund der Bezugsausweise für Versorgungsberechtigte über 3 Jahre nur noch für die 86. bis 89. Zuteilungsperiode Teileinkellerung vor­nehmen. Beim Bezug von Einkellerungskartoffeln vom Ver­teiler(Groß- oder Kleinverteiler) hat der Versor­

gungsberechtigte dem Verteiler den oder die gesamten Bezugsabschnitte für die einzukellernde Menge bis zum 7. Oktober 1945 vorzulegen. Die Uebernahme der Belieferung hat der Verteiler durch Aufdruck seines Firmenstempels und, soweit erforderlich, durch ergänzende Anmerkungen auf der Rückseite des Stammabschnittes zu bestätigen. Die Versorgungsberechtigten haben die Stammabschnitte sorgfältig aufzubewahren. Der Verteiler hat die Einkellerungsscheine getrennt von den Wochenabschnitten über den laufenden Be­zug seiner Markenannahmestelle einzureichen und er­hält dafür einen Bezugschein A, der mitE gekenn­zeichnet ist. Großverteiler erhalten Bezugscheine A. Die Kennzeichnung der Bezugscheine mitE dient zur Erkennung der Einkellerungsbezugscheine. Beim unmittelbaren Bezug von Einkellerungskartof­feln vom Erzeuger hat der Verbraucher die in Be­tracht kommenden Bestellscheine dem Erzeuger zu übergeben. Der Erzeuger' hat den Empfang der Be­stellscheine auf' der Rückseite des Stammabschnittes zu bestätigen. Die Abgabe der Einkellerungsscheine an den Erzeuger hat erst nach Erhalt der Lieferung zu erfolgen. Der Erzeuger hat die Einkellerungs­scheine dem zuständigen Ortsbeauftragten für die Landwirtschaft zum Umtausch in eine Empfangsbe­scheinigung zu übergeben. Die Einkellerungsscheine verlieren, auch bei unmit­telbarem Bezug vom Erzeuger, am 31. Dezember 1945 ihre Gültigkeit. BesteHvetfahren für den Bezug von FrstlTis'üJen, Fistbkanserven usw. "Für die Zuteilung von Frischfischen, Fischkonserven usw. w>d das Bestellverfah-en durchgeführt. Zu diesem Zwecke werden die Verbraucher aufgefor­dert, in der Zeit vom 24. bis einschließlich 29. Sep­tember 1945 in einem der nachgenannten Fischfach­geschäfte Abschnitt 187 des Mannheim Einkaufsaus­weises abzuliefem, um dadurch in die Zuteilungsliste aufgenommen zu werden. Das Fischfachgeschäft be­stätigt die Bestellung durch Aufdruck des Firmen­stempels auf der Rückseite des Stammabschnittes des Einkaufsausweises. Die Fiscbfachgeschäfe liefern in der Woche vom 1. bis 6. Oktober 1945 die Bestellabschnitte 187 auf­geklebt bei ihrer Markenannahmestelle ab und er-

Erzsehung und Unterricht Szhii'ereinsatz für den Wiederaufbau Es erscheint notwendig, nochmals darauf hinzuwei­sen, daß der seit 3. 9. 1945 angers'rte Schülereinsatz für den Wiederaufbau von der Militärregierung und dem Oberbürgermeister der Stadt Mannheim ange­ordnet und von den Schulen durchgeführt werden muß. Durch diesen Schülereinsatz soll einmal erreicht werden, daß die bombengeschädigten Schulhäuser rascher wieder instandgesetzt und benutzbar ge­macht. werden können und so möglichst bald in aßen Tcien unserer Stadt und für alle Schularten der Unterr'chtsbetrieb w'eder beginnen kann. Dann «eilt der Arbeitseinsatz auch eine notwendige Er­ziehungsmaßnahme dar; die Jungen und Mädchen soien dem Nichtstun und den Gefahren der Straße und Bummelei entzogen werden. Darüber hinaus sollen sie das Bewußtsein erhalten, daß sie selbst schon wertvoll für das Ganze eingesetzt werden können und mitarbeiten dürfen an dem Wieder­erstehen geordneter Verhältnisse. Die Teilnahme an desem Schülereinsatz ist des­wegen auch zur Pflicht erklärt worden im gleichen Sinne wie der Schulbesuch selbst. Unentschuldigtes Fehlen muß in derselben Weise behandelt und ge­ahndet werden wie e>n Schulversäumnis. Pflichtig zur Teilnahme an diesem Schülereinsatz sind aMe Jungen und Mädchen, die am 1. 9. 1945 zwölf Jahre alt gewesen und noch volksschulpflich­tig sind: das sind alle Kinder, die in der Zeit vom 1. 5. 31 bis 1. 9. 33 geboren sind, ohne Rücksicht dar­auf, ob diese die Volksschule oder eine Mittel- oder Oberschule besuchen. Die der Volksschulpflicht entwachsenen Mädchen über 14 Jahre sind bis zur Vollendung des 16. Lebens­jahres ebenfalls einsatzpflichtig, sofern sie sich nicht in einer I,ehrstelle oder Arbeitsstelle befinden, die dem Arbeitsamt gemeldet ist; auch hier sind alle Schüler'nnen erfaßt ohne Rücksicht darauf, in wel­cher Schulart(hauswirtschaftliche Berufsschule, oder Hande's- und Gewerbeschule, sowie höhere Lehr­anstalten) sie schulpflichtig sind. Fröftaung der Feudenheimsthule Die Feudenheim-Schule soll sobald als möglich er­öffnet werden. An die Einwohner des Stadtteils Feudenheim ergeht deswegen die Aufforderung, alle schulpflichtigen Kinder zur Schule anzumelden, soweit das nicht schon geschehen ist. Schulpflichtig sind zunächst die Lemanfänger, das sind die im Jahre 1939 geborenen Kinder. Weiterhin müssen angemeldet werden und sind noch volks­schulpflichtig alle Kinder, die in der Zeit vom 1. Mai 1931 bis zum 31. Dezember 1938 geboren sind. Die Anmeldung erfolgt in der Feudenheim-Schule am Montag, 24. September, und Mittwoch, 26. Sep­tember 1945 in der Zeit von 912 Uhr.

IxpreBgutverkehr Ab Mittwoch, 26. September, wird der Expreßgutver­kehr in Mannheim Hbf. in beschränktem Umfang auf­genommen. Zugelassen sind: 1. Arznei- und Apothekerwaren, medizinische Geräte, tierische Innereien zur Herstellung von Heilmitteln. 2. Filme, Matern, Zeitungen und Zeitschriften. 3. Lebensmittelkarten. 4. Leicht verderbliche Lebensmittel, z. B. frische Fische, frisches Fleisch, Wildpret, Butter, Wurstwaren usw., sowie Trockeneis. Die Annahme von frischem Gemüse und Obst als Ex­preßgut ist zur Zeit noch nicht möglich. Die Stückzahl wird ohne Ausnahme auf 3 und das Einzelgewicht jedes Stückes auf 50 kg beschränkt. Annahmezeiten: werktags von 719 Uhr, sonntags von 816 Uhr. Annahme wie bisher in der Baracke an der Friedrichsfelder Straße. Anmedung von Guthaben bei der Postsparkasse Die Verbindung mit dem Postsparkassenamt in Wien ist auf absehbare Zeit unterbrochen. Es fehlen alle Unterlagen über die Postsparkonten und Spargut­haben. Die Inhaber von Postsparkassenbüchem wer­den deshalb gebeten, das Postsparbuch mit Ausweis beim Postamt II, Roonstraße, Postamt I, U 2, oder einem Vorortspostamt vorzulegen.

halten darüber Empfangsbestätigung(Vordruck 20). Zur Entgegennahme von Fischbestellungen haben sich beim städt. Emährungsamt Mannheim folgend« Fischfachgeschäfte gemeldet: 1. Adler/Butsch, G 4, 12. i 2. Appel Elise, Feudenheim, Hauptstraße 56. 3. Betz Emilie, Zehntstraße 39. j 4. Boos Gustav, Feudenheim, Ringstraße 11. t 5. Droll Josef, Neckarau, Friedrichstraße 93. 6. Eder Franz, Neckarau, Waldhomstraße 5. 7. Erdmann Georg, Feudenheim, Brunnenstraße 14, 8. Frickinger Lisbeth, Waldhof, Oppauer Straße 17, 9. Goedecke GmbH., Seckenheim, Zähringerstr. 36. 10. Grasberger K Rheinau, Stengelhofstraße 28. 11. Heintz Karl, Lameystraße 18. 12. Hippier August, Parkring 14. 13. Hofmann Hermann, Friedrichfeld, Rappolts­weiler Straße 6. 14. Keilbach Geschwister, Eichelsheimerstraße 38. 15. Knab J., Q 1, 14. 16. Müller August, Käfertal, Obere Riedstraße 44. 17. Nordsee, S 1, 2. 18. Nordsee(Filiale), Mittelstraße 64. 19. Reuling Else, H 7, 38. 20. Roth Emil, Neckarau, Beifortstraße 31. 21. Rudi Bibiana, Mittelstraße 76. 22. Schreiber Johann, Filiale Sandhofen, Schönauer Straße 3. Filiale Friedrichsfeld, Vogesenstraße 29. Filiale Seckenheim, Hauptstraße 80. Filiale Neckarau, Wingertstraße 52. 23. Schreiner Nikolaus, Sandhofen, Kalthorststr. l<fc 24. Siegler Karl, Luisenring 26. 25. Seppich Wilhelm, Mittelstraße 46. 26. Ueberle Amalie, Langerötterstraße 9. 27. Vogelmann H Seckenheimer Straße 42. 28. Walk Georg, Gartenstadt, Rottannenweg 23. 29. Wellenreuther Georg, Feudenheim, Schillerstr. 30. 30. Wittig Robert, Neckarau, Schulstraße 15. 31. Würthwein Jakob, Seckenheim, Rastatter Str. 27. An alle Koh!enefnzelhandelsgesch8fte Alle Kohlengeschäfte, die Verbraucher unmittelbar beliefern, müssen die bei ihnen abgegebenen Anträge auf Aufnahme in die Kundenliste zusammen mit den Kundenlisten bis spätestens 29. 9. 1945 auf unserer Kohlenstelle(im Amtsgebäude K 5, Zimmer 1) vor­legen. Städt. Ernährungs- und Wirtschaftsamt.

Städtisches Gesundheitsamt Diphttierie-Scharlach-Schutzimpfung Für die vor vier Wochen gegen Diphtherie und Scharlach schutzgeimpften Kinder der Volksschul­klassen IIV finden an folgenden Terminen Wie­derholungsimpfungen statt; Montag, 24. 9. 45, Sandhofen-Schule: Knaben in Rettungsstelle Bartholomäusstraße y*910 Uhr. Montag, 24. 9. 45, Sandhofen-Schule: Mädchen in Rettungsstelle Bartholomäusstraße 1011 Uhr. Dienstag, 25. 9. 45, Seckenheim-Schule: Knaben Zäh­ringer Straße 22 910 Uhr. Dienstag, 5. 9. 45, Seckenheim-Schule: Mädchen Zäh- ringer Straße 22 1011 Uhr. Mittwoch, 26. 9. 45, Rheinau-Schule: Knaben Kinder­heim 910 Uhr. Mittwoch, 26. 9. 45, Rheinau-Schule: Mädchen Kin­derheim 1011 Uhr. Donnerstag, 27. 9. 45, Kirchgarten-Schule: Kirch- garten-Schule 910 Uhr. Donnerstag, 27. 9. 45, Germania-Schule: Kirchgarten- Schule 1011 Uhr. Freitag, 28. 9. 45, Friedrichsfeld-Schule: Knaben in Turnhalle 910 Uhr. Freitag, 28. 9. 45, Friedrichsfeld-Schule: Mädchen in Turnhalle 1011 Uhr. Samstag, 29. 9. 45, Wallstadt-Schule: in Schule 910 Uhr. Die noch nicht geimpften Kinder haben auch an diesen Terminen Gelegenheit, die Impfung nachzu­holen. Nachweise über früher erfolgte Impfungen sind mitzubringen. Pockenimpfung Für alle 1944 und früher geborenen Kinder, die noch nicht erstmalig gegen Pocken geimpft sind, finden wie folgt Impftermine statt: Mittwoch, den 26. 9. 45: Lindenhof(Altersheim) 4 Uhr. Montag, den 1. 10. 45: Innenstadt(Friedrichs-Schule, U 2) Anfangsbuchstabe AK 910 Uhr, LrZ %3VA Uhr. Dienstag, den 2. 10. 45: Neckarstadt-Ost(Wohlgelegen- Schule 910 Uhr. Dienstag, den 2. 10 45: Neckarstadt-West(Neckar- Schule) V43V,4 Uhr. Mittwoch, den 3. 10. 45: Schwetzingerstadt(Pestalozzi- Schule) 910 Uhr. Mittwoch, den 3. 10. 45: Lindenhof(Nachschau) 9 Uhr. Donnerstag, den 4. 10. 45: Neckarau(Kirchgarten- Schule) Anfangsbuchstabe AK 910 Uhr, LZ y,3VA Uhr. Freitag, den 5. 10. 45: Feudenheim(Prinz Max) 9 bis 10 Uhr. Freitag, den 5. 10. 45: Rheinau(Kinderheim) y»3 bis VA Uhr.* Weitere Termine werden noch bekanntgegeben. Die Impfung ist Pflicht. Wer sich der Impfung entzieht, macht sich strafbar. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten herrschen, dürfen zum Impftermin nicht erscheinen. Neu zugelassen: Hebamme: Hanf Maria, Käfertal, Reiherstr. 10a.

Rentenzahlung Die Militärrenten und Renten für Personenschäden für die Monate August und September werden beim Postamt I und den übrigen Mannheimer Postanstal­ten ab 28. September 1945 von 818 Uhr ausgezahlt. FuBball am Sonntag Der Spielplan für diesen Sonntag, 23. September, sieht folgende Fußballtreffen vor: VfR-Platz: VfR Mannheim ASV Feudenheim und Phönix-Platz: Phönix Mannheim SV Waldhof. Beide Spiele beginnen um 3 Uhr nachmittags. Zuvor spielen die Jugendmannschaften. DieMG-Gazette ohne Anzeigen Für die Folge erscheint dieMilitary-Government Gazette ohne Anzeigen. Die vorausbezahlten Be­träge werden in der kommenden Woche vormittags von 812 Uhr in der Geschäftsstelle, R 1, 4/6, zurück­erstattet.

Christuskirche. Sonntag, 23. September, 17 Uhr: kirchenmusikalische Feierstunde.

Redaktion« chlufl: Donnerstag 13 Uhr

Druck: Mannheimer Graßdruckerei, R 1, 4-6