Städtisches Ernährungs- und Wiitschaftsamt
Lebensmittelmarken a) Für die Woche vom 24. bis mit 30. September 1945 (2. Woche der 80. Zuteilungsperiode) gilt folgende
Zuteilung: Brot:= 2000 g (Kleinstkinder/Kist.= 1000 g Vollselbstversorger= 2500 g) Fleisch:...= 150 g (Kleinstkinder/Klst.= 100 g) Butter:= 125 g Nährmittel oder Teigwaren= 125 g Kindernährmittel: für Kinder bis zu 6 Jahren= 125 g Kartoffeln: auf Abschnitt 80/11....= 2500 g
Die Kleinverteiler erhalten für die abgelieferten Abschnitte 80/11 Bezugscheine. Obst: auf Abschnitt 218 des Mannheimer Einkaufsausweises=r 1000 g Backpulver: auf Abschnitt 181 des Mannheimer Einkaufsausweises= 1 Päckchen. b) Die Abschnitte der Lebensmittelkarten gelten nur im Zusammenhang mit dem Stammabschnitt. Lose Abschnitte haben keine Gültigkeit. c) Die Gültigkeitsdauer der oben aufgeruienen Lebensmittelkarten- usw. Abschnitte wird auf die 80. Zuteilungsperiode beschränkt. Die in der 4. Woche der 80. Zuteilungsperiode aufgerufenen Marken können auch noch in der 1. Woche der 81. Zuteilungsperiode beliefert werden. d) Bezug und Abgabe von Lebensmittel usw. gegen noch nicht gültige Abschnitte ist unzulässig, weil solche Vorgriffe die Versorgung stören, oder unvorhergesehene Aenderungen in der geplanten Verteilung sich zum Nachteil der Verbraucher oder Verteiler auswirken. e) Verfallen sind: 1. Alle Lebensmittelmarken, die für die 4. Woche der 79. Zuteilungsperiode oder früher aufgerufen worden sind. 2. Kartoffelkartenabschnitte bis einschließlich 79/1V. f) Berechtigungsscheine aller Art, also auch Kranken- und Mlichberechtigungsscheine und Zusatzkarten gelten nur während der Zeit, für die sie ausgestellt sind. g) Die Ablieferung der Marken- und Berechtigungsscheine durch die Kleinverteiler an die Markenannahmestellen hat spätestens in der dem Verfall- termin folgenden Woche zu erfolgen. h) In letzter Zeit mehren sich die Fälle, in denen aus Geschäften die zur Ablieferung bestimmten Lebensmittelkartenabschnitte gestohlen wurden. Wir machen die Kleinverteiler ausdrücklich darauf aufmerksam, daß in keinem Falle Ersatz für diese Fälle geleistet werden kann. Der Kleinverteiler ist verpflichtet, die abgeschnittenen Lebensmittelmarken so aufzubewahren, daß sie nich gestohlen werden können. i) Lebensmittelkarten kann bis einschließlich der 80. Zuteilungsperiode nur erhalten, wer den Abschnitt des Arbeitsamtes Mannheim zum Meldebogen für die„Bevölkerungs-Registrierung“ für jede Person, welche Lebensmittelkarten erhalten soll, vorlegt. Neu- oder wiederzuziehende Personen haben außerdem die polizeiliche Anmeldung mit der Zuzugsgenehmigung des Wohnungsamtes Mannheim, Ausländer außerdem noch die Registrierkarte vorzulegen. Ab 81. Zuteilungsperiode tritt an Stelle der„Bescheinigung“ des Arbeitsamtes die„Meldekarte“ des Arbeitsamtes Mannheim. Restbelieferung mit Zucker aus der 77. Zuteitangsperiode In der 2. Woche der 77. Zuteilungsperiode wurde Abschnitt 127 dieser Zuteilungsperiode für eine Sonderzuteilung von Zucker in Höhe von 500 g aufgerufen. Bezugsberechtigte, die noch nicht im Besitz dieses Zuckers sind, können Abschnitt 127 der 77. Zuteilungsperiode in der Woche vom 24. bis 29. September 1945 beim Kleinhändler als Vorbestellung abgeben. Die Kleinhändler haben Abschnitt 127 der 77. Zuteilungsperiode gegen Quittung, die bei der späteren Zuckerabgabe zu entwerten ist, einzusammeln, aufzukleben, bei ihrer Markenannahmestelle abzuliefem und erhalten dafür in der 3. Woche der 80. Zuteilungsperiode einen Zuckerbezugschein mit dem Zusatz:„Nachlieferung Sonderzuteilung 77. Z. P.“ Die Ausgabe des Zuckers an die Empfangsberechtigten hat spätestens in der 4. Woche der 80. Zuteilungsperiode zu erfolgen. Ausgabe von Seifen und Waschmittel in der 80. Kartenperiode In der 80. Kartenperiode werden die nachstehend genannten'Mengen an Seifen und Waschmittel ausgegeben: 1. Normalverbraucher: a) Kleinstkinder: 1 Stück Kernseife, 1 Paket Waschpulver(250 g), 50 g flüssige Seife. b) Kleinkinder, Jugendliche, Erwachsene: 1 Paket Waschpulver(250 g), 50 g flüssige Seife. c) Männer(auf Raucherkarte„M“): 1 Stück Rasierseife(ca. 30 g). 2. Zusatzverbraucher: a) Aerzte usw.: 1 Stück Kernseife(40 g), 1 Paket Waschpulver(250 g). b) Amputierte und Prothesenträger: 1 Stück Kernseife(40 g). c) Berufstätige mit Verschmutzungszulage: aa) Gruppe 2 und 3: 1 Stück Einheitsseife, bb) Gruppe 4 und höher: 1 Stück Einheitsseife, 1 Paket Waschpulvevr(250 g). d) Kranken- und Entbindungsanstalten: aa) für je 10 stationäre Operationen oder Entbindungen und für je 20 ambulante Operationen: 1 Stück Kernseife, bb) zur Reinigung der Wäsche: Waschmittel nach besonderer Zuweisung.(Anträge sind an das L A Nordbaden zu richten.) Der Bedarf des Normalverbrauchers ist auf Abschnitt 1 aller Lebensmittelkarten der 8.0. Kartenperiode und auf Abschnitt A der Raucherkarte„M“ der 80. Kartenperiode bis Donnerstag, 27. 9. 45 beim Einzelhandel zu bestellen. Die Seifen und Waschmittel können nach Belieferung des Einzelhandels auf Abschnitt 2<jer Lebensmittelkarte und auf Abschnitt B der Raucherkarte„M“ bezogen werden. Zusatzverbraucher erhalten auf Antrag beim zuständigen Wirtschaftsamt Seifenmarken bzw. Einzelbezugsscheine, die zum Bezug ohne Bestellverfahren berechtigen. Waschmittel für Krankenhäuser zur Reinigung der Wäsche sind beim Landeswirtschaftsamt Nordbaden zu beantragen.
VorschuBüeferung von Kartoffeln Die Kartoffelankünfte ermöglichen eine Vorschußlieferung von Kartoffeln an die Haushaltungen bis zum 11. November 1945. Es werden deshalb die Abschnitte 80/11—80/IV und 81/1—-81/IV zur Lieferung von je 6 Pfund, also zusammen 42 Pfund, jetzt schon aufgerufen. In aller Kürze kommen die Kartoffeln zum Versandt, die für die Wintereinkellerung bestimmt sind. Da es sich dabei um sehr große Mengen handelt, kann daneben die Belieferung der Kleiriverteilcr für den laufenden Bedarf nicht mehr durchgeführt werden. Die Haushaltungen werden daher dringend ersucht, von der oben erwähnten Vorkaufsmöglichkeit Gebrauch zu machen, da im anderen Falle eine Gewähr für spätere Lieferung auf Einzelabschnitte nicht übernommen werden kann. Zuteilung von Käse und Speisequark In der 2. Woche der 80. Zuteilungsperiode, d. i. in der Woche vom 24.—30. September 1945, erfolgen in Ergänzung unserer Bekanntmachung über den Aufruf von Lebensmittelmarken folgende Zuteilungen: a) 62,5 g Käse auf den Abschnitt 182 des Manhheimer Einkaufsausweises b) 125 g Speisequark auf den Abschnitt 183 des Mannheimer Einkaufsausweises Käse kann bezogen werden bei den Geschäften, bei denen in der 79. Zuteilungsperiode die Käsebestellung aufgegeben wurde; Quark dort, wo in der 78. Zutei- lungsreriode auf Abschnitt 223 der alb?er~e, n''n Lebensmittelkarten die Bestellung erfolgte. Die Kleinve-teiler haben die abgetrennten Abschnitte 182 und 183 aufgeklebt bei ihren Markenannahmestellen abzuliefem und erhalten dafür Bezugscheine. lebensm tteikartena’isqabe an„me P^rso^en Bis Ende der derzeitigen 80. Zuteilungsperiode, d. i. bis einschließlich 14. Oktober 1945, ist u. a. die Vorlage der„Bescheinigung“ des Arbeitsamtes über die erfolgte Meldung zur Bevölkerungs-Registrierung Voraussetzung für den Empfang von Lebensmittelkarten. Ab 15. Oktober 1945 tritt an Stelle obengenannter „Bescheinigung“ für die meldepflichtigen Personen die „Meldekarte“. Diese Meldekarte wird vom Arbeitsamt entweder auf Grund der bereits erfolg'er) Anmeldung zur Bevölkerungs-Registrierung ausgestellt oder auf Grund späterer Meldung, gemäß Runderlaß des Präsidenten des Landesarbeitsamtes vom 17. 8. 1945(siehe M.-G. G. Nr. 21 vom 1. 9. 1945). Die„Bekanntmachung über die Einführung einer Meldepflicht“ in der„Military Government Gazette“ Nr. 21 vom 1. 9. 1945 bezeichnet die Meldepflichtigen, sowie die von der Meldepflicht befreiten Personen. Stichtag für die Altrsgrenzen ist erstmals der 15. Aug. 1945 und künftig der erste Tag einer jeden Zuteilungsperiode. Die erstmalige Ausgabe der vom Arbeitsamt ausgestellten„Meldekarte“ geschieht in den Zweigstellen des Ernährungsamtes wie folgt: Für die Buchstaben: A, B, C, D, E r= Dienstag, 25. Sept. 1945 F, G, H, J. K, L= Mittwoch, 26. Sept 1945 M, N, O, P, Q, R== Donnerstag, 26. Sept. 1945 8, T, U, V. W, X, Y, Z s= Freitag, 28. Sept. 1945 Diese Abholungstage sind unbedingt einzuhalten. Für das Gebiet von Neuostheim und Neuhermsheim erfolgt die Ausgabe der„Meldekarte“ nur am Mittwoch, den 26., und am Donnerstag, den 27. September 1945 im Hause Dürerstraße 61(Ecke Dürer- und Holbeinstraße). Die Ausgabestellen sind an diesen Tagen von 8.30 bis 16.30 Uhr durchgehend für das Publikum geöffnet. Die„Meldekarten“ berechtigen zum Bezug von Lebensmittelkarten nur dann, wenn sie vor jeder Le- bonsmittelkartenavsgabe, erstmals für die am 15. Oktober 1945 beginnende 81. Zuteilungsperiode, mit „Bestätigungsvermerk“ versehen sind. Personen, die von der Meldepflicht befreit sind, können Lebensmittelkarten nur dann erhalten, wenn sie an Stell der Meldekarten hinreichende Unterlagen, aus denen zu ersehen ist, daß für sie die Meldepflicht nicht besteht, bei der Abholung der Lebensmittelkarten vorlegen. Auf diese Notwendigkeit wird heute schon hingewiesen. Elnkellerungsscfteine fiit Spesekarioffeln Zusammen mit den„Meldekarten“, die künftig Voraussetzung für die Berechtigung zpm Empfang von Lebensmittelkarten für die me'depflichtigen Personen sind, werden vom 25. bis mit 28. September 1945 in den Zweigstellen des städt. Ernährungsamtes die Bezugsausweiso verbunden mit Einkellerungs- scheinen für Speisekartofleln ausgegpben. Abholordnung, Tag, Zeit und Ort ist aus der heutigen Bekanntmachung betr.„Lebensmittelkartenausgabe an meldepflichtige Personen“ zu ersehen. Die Kartoffelbezugsausweise sind von allen versorgungsberechtigten Personen, nicht nur von den „meldepflichtigen", abzuholen. Beim Abholen der Bezugsausweise ist der Haushaltsausweis, von Ausländern außerdem die Registrierkarte, und endlich für jede Person, für die ein Be- zugsausweis bezogen wird, eine vom Arbeitsamt Mannheim anläßlich der„Bevölkerungs-Registrierung“ ausgestellte„Bescheinigung“ vorzulegen. Kinder unter 14 Jahren sind zum Abholen der Bezugssausweise nicht zugelassen. Die empfangenen Karten sind sofort auf Zahl und Richtigkeit nachzuprüfen; spätere Einwendungen werden nicht berücksichtigt. Die sorgfältige Verwahrung der Bezugsausweise oder der verbleibenden Stammabschnitte wird zur besonderen Pflicht gemacht, weil Ersatz bei Verlust unter keinen Umständen gewährt wird. Wer von der Einkellerungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, hat die Bezugsausweise zu verwahren. Bestellung und Zuteilung erfolgt ab 82. Zuteilungsperiode ähnlich wie bisher. Bei Einkellerung für Versorgungsgberechtigte über 3 Jahre ist Voll- oder Teileinkellerung möglich, für Versorgungsberechtigte unter 3 Jahren nur Volleinkellerung. Die Einkellerungsscheine sind durch starke Umrandung gekennzeichnet. Teilabschnitte innerhalb der Umrandung sind als Einkellerungsschein ungültig. Wer also z. B. für die 82. Zuteilungsperiode Einzelkauf wählt, kann auf Grund der Bezugsausweise für Versorgungsberechtigte über 3 Jahre nur noch für die 86. bis 89. Zuteilungsperiode Teileinkellerung vornehmen. Beim Bezug von Einkellerungskartoffeln vom Verteiler(Groß- oder Kleinverteiler) hat der Versor
gungsberechtigte dem Verteiler den oder die gesamten Bezugsabschnitte für die einzukellernde Menge bis zum 7. Oktober 1945 vorzulegen. Die Uebernahme der Belieferung hat der Verteiler durch Aufdruck seines Firmenstempels und, soweit erforderlich, durch ergänzende Anmerkungen auf der Rückseite des Stammabschnittes zu bestätigen. Die Versorgungsberechtigten haben die Stammabschnitte sorgfältig aufzubewahren. Der Verteiler hat die Einkellerungsscheine getrennt von den Wochenabschnitten über den laufenden Bezug seiner Markenannahmestelle einzureichen und erhält dafür einen Bezugschein A, der mit„E“ gekennzeichnet ist. Großverteiler erhalten Bezugscheine A. Die Kennzeichnung der Bezugscheine mit„E“ dient zur Erkennung der Einkellerungsbezugscheine. Beim unmittelbaren Bezug von Einkellerungskartoffeln vom Erzeuger hat der Verbraucher die in Betracht kommenden Bestellscheine dem Erzeuger zu übergeben. Der Erzeuger' hat den Empfang der Bestellscheine auf' der Rückseite des Stammabschnittes zu bestätigen. Die Abgabe der Einkellerungsscheine an den Erzeuger hat erst nach Erhalt der Lieferung zu erfolgen. Der Erzeuger hat die Einkellerungsscheine dem zuständigen Ortsbeauftragten für die Landwirtschaft zum Umtausch in eine Empfangsbescheinigung zu übergeben. Die Einkellerungsscheine verlieren, auch bei unmittelbarem Bezug vom Erzeuger, am 31. Dezember 1945 ihre Gültigkeit. BesteHvetfahren für den Bezug von FrstlTis'üJen, Fistbkanserven usw. "Für die Zuteilung von Frischfischen, Fischkonserven usw. w>d das Bestellverfah’-en durchgeführt. Zu diesem Zwecke werden die Verbraucher aufgefordert, in der Zeit vom 24. bis einschließlich 29. September 1945 in einem der nachgenannten Fischfachgeschäfte Abschnitt 187 des Mannheim Einkaufsausweises abzuliefem, um dadurch in die Zuteilungsliste aufgenommen zu werden. Das Fischfachgeschäft bestätigt die Bestellung durch Aufdruck des Firmenstempels auf der Rückseite des Stammabschnittes des Einkaufsausweises. Die Fiscbfachgeschäfe liefern in der Woche vom 1. bis 6. Oktober 1945 die Bestellabschnitte 187 aufgeklebt bei ihrer Markenannahmestelle ab und er-
Erzsehung und Unterricht Szhii'ereinsatz für den Wiederaufbau Es erscheint notwendig, nochmals darauf hinzuweisen, daß der seit 3. 9. 1945 angers'rte Schülereinsatz für den Wiederaufbau von der Militärregierung und dem Oberbürgermeister der Stadt Mannheim angeordnet und von den Schulen durchgeführt werden muß. Durch diesen Schülereinsatz soll einmal erreicht werden, daß die bombengeschädigten Schulhäuser rascher wieder instandgesetzt und benutzbar gemacht. werden können und so möglichst bald in aßen Tci’en unserer Stadt und für alle Schularten der Unterr'chtsbetrieb w'eder beginnen kann. Dann «‘•eilt der Arbeitseinsatz auch eine notwendige Erziehungsmaßnahme dar; die Jungen und Mädchen soi’en dem Nichtstun und den Gefahren der Straße und Bummelei entzogen werden. Darüber hinaus sollen sie das Bewußtsein erhalten, daß sie selbst schon wertvoll für das Ganze eingesetzt werden können und mitarbeiten dürfen an dem Wiedererstehen geordneter Verhältnisse. Die Teilnahme an d’esem Schülereinsatz ist deswegen auch zur Pflicht erklärt worden im gleichen Sinne wie der Schulbesuch selbst. Unentschuldigtes Fehlen muß in derselben Weise behandelt und geahndet werden wie e>n Schulversäumnis. Pflichtig zur Teilnahme an diesem Schülereinsatz sind aMe Jungen und Mädchen, die am 1. 9. 1945 zwölf Jahre alt gewesen und noch volksschulpflichtig sind: das sind alle Kinder, die in der Zeit vom 1. 5. 31 bis 1. 9. 33 geboren sind, ohne Rücksicht darauf, ob diese die Volksschule oder eine Mittel- oder Oberschule besuchen. Die der Volksschulpflicht entwachsenen Mädchen über 14 Jahre sind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ebenfalls einsatzpflichtig, sofern sie sich nicht in einer I,ehrstelle oder Arbeitsstelle befinden, die dem Arbeitsamt gemeldet ist; auch hier sind alle Schüler'nnen erfaßt ohne Rücksicht darauf, in welcher Schulart(hauswirtschaftliche Berufsschule, oder Hande's- und Gewerbeschule, sowie höhere Lehranstalten) sie schulpflichtig sind. Fröftaung der Feudenheimsthule Die Feudenheim-Schule soll sobald als möglich eröffnet werden. An die Einwohner des Stadtteils Feudenheim ergeht deswegen die Aufforderung, alle schulpflichtigen Kinder zur Schule anzumelden, soweit das nicht schon geschehen ist. Schulpflichtig sind zunächst die Lemanfänger, das sind die im Jahre 1939 geborenen Kinder. Weiterhin müssen angemeldet werden und sind noch volksschulpflichtig alle Kinder, die in der Zeit vom 1. Mai 1931 bis zum 31. Dezember 1938 geboren sind. Die Anmeldung erfolgt in der Feudenheim-Schule am Montag, 24. September, und Mittwoch, 26. September 1945 in der Zeit von 9—12 Uhr.
IxpreBgutverkehr Ab Mittwoch, 26. September, wird der Expreßgutverkehr in Mannheim Hbf. in beschränktem Umfang aufgenommen. Zugelassen sind: 1. Arznei- und Apothekerwaren, medizinische Geräte, tierische Innereien zur Herstellung von Heilmitteln. 2. Filme, Matern, Zeitungen und Zeitschriften. 3. Lebensmittelkarten. 4. Leicht verderbliche Lebensmittel, z. B. frische Fische, frisches Fleisch, Wildpret, Butter, Wurstwaren usw., sowie Trockeneis. Die Annahme von frischem Gemüse und Obst als Expreßgut ist zur Zeit noch nicht möglich. Die Stückzahl wird ohne Ausnahme auf 3 und das Einzelgewicht jedes Stückes auf 50 kg beschränkt. Annahmezeiten: werktags von 7—19 Uhr, sonntags von 8—16 Uhr. Annahme wie bisher in der Baracke an der Friedrichsfelder Straße. Anme’dung von Guthaben bei der Postsparkasse Die Verbindung mit dem Postsparkassenamt in Wien ist auf absehbare Zeit unterbrochen. Es fehlen alle Unterlagen über die Postsparkonten und Sparguthaben. Die Inhaber von Postsparkassenbüchem werden deshalb gebeten, das Postsparbuch mit Ausweis beim Postamt II, Roonstraße, Postamt I, U 2, oder einem Vorortspostamt vorzulegen.
halten darüber Empfangsbestätigung(Vordruck 20). Zur Entgegennahme von Fischbestellungen haben sich beim städt. Emährungsamt Mannheim folgend« Fischfachgeschäfte gemeldet: 1. Adler/Butsch, G 4, 12. i 2. Appel Elise, Feudenheim, Hauptstraße 56. 3. Betz Emilie, Zehntstraße 39. j 4. Boos Gustav, Feudenheim, Ringstraße 11. t 5. Droll Josef, Neckarau, Friedrichstraße 93. 6. Eder Franz, Neckarau, Waldhomstraße 5. 7. Erdmann Georg, Feudenheim, Brunnenstraße 14, 8. Frickinger Lisbeth, Waldhof, Oppauer Straße 17, 9. Goedecke GmbH., Seckenheim, Zähringerstr. 36. 10. Grasberger K„ Rheinau, Stengelhofstraße 28. 11. Heintz Karl, Lameystraße 18. 12. Hippier August, Parkring 14. 13. Hofmann Hermann, Friedrichfeld, Rappoltsweiler Straße 6. 14. Keilbach Geschwister, Eichelsheimerstraße 38. 15. Knab J., Q 1, 14. 16. Müller August, Käfertal, Obere Riedstraße 44. 17. Nordsee, S 1, 2. 18. Nordsee(Filiale), Mittelstraße 64. 19. Reuling Else, H 7, 38. 20. Roth Emil, Neckarau, Beifortstraße 31. 21. Rudi Bibiana, Mittelstraße 76. 22. Schreiber Johann, Filiale Sandhofen, Schönauer Straße 3. Filiale Friedrichsfeld, Vogesenstraße 29. Filiale Seckenheim, Hauptstraße 80. Filiale Neckarau, Wingertstraße 52. 23. Schreiner Nikolaus, Sandhofen, Kalthorststr. l<fc 24. Siegler Karl, Luisenring 26. 25. Seppich Wilhelm, Mittelstraße 46. 26. Ueberle Amalie, Langerötterstraße 9. 27. Vogelmann H„ Seckenheimer Straße 42. 28. Walk Georg, Gartenstadt, Rottannenweg 23. 29. Wellenreuther Georg, Feudenheim, Schillerstr. 30. 30. Wittig Robert, Neckarau, Schulstraße 15. 31. Würthwein Jakob, Seckenheim, Rastatter Str. 27. An alle Koh!enefnzelhandelsgesch8fte Alle Kohlengeschäfte, die Verbraucher unmittelbar beliefern, müssen die bei ihnen abgegebenen Anträge auf Aufnahme in die Kundenliste zusammen mit den Kundenlisten bis spätestens 29. 9. 1945 auf unserer Kohlenstelle(im Amtsgebäude K 5, Zimmer 1) vorlegen. Städt. Ernährungs- und Wirtschaftsamt.
Städtisches Gesundheitsamt Diphttierie-Scharlach-Schutzimpfung Für die vor vier Wochen gegen Diphtherie und Scharlach schutzgeimpften Kinder der Volksschulklassen I—IV finden an folgenden Terminen Wiederholungsimpfungen statt; Montag, 24. 9. 45, Sandhofen-Schule: Knaben in Rettungsstelle Bartholomäusstraße y*9—10 Uhr. Montag, 24. 9. 45, Sandhofen-Schule: Mädchen in Rettungsstelle Bartholomäusstraße 10—11 Uhr. Dienstag, 25. 9. 45, Seckenheim-Schule: Knaben Zähringer Straße 22 9—10 Uhr. Dienstag, 5. 9. 45, Seckenheim-Schule: Mädchen Zäh- ringer Straße 22 10—11 Uhr. Mittwoch, 26. 9. 45, Rheinau-Schule: Knaben Kinderheim 9—10 Uhr. Mittwoch, 26. 9. 45, Rheinau-Schule: Mädchen Kinderheim 10—11 Uhr. Donnerstag, 27. 9. 45, Kirchgarten-Schule: Kirch- garten-Schule 9—10 Uhr. Donnerstag, 27. 9. 45, Germania-Schule: Kirchgarten- Schule 10—11 Uhr. Freitag, 28. 9. 45, Friedrichsfeld-Schule: Knaben in Turnhalle 9—10 Uhr. Freitag, 28. 9. 45, Friedrichsfeld-Schule: Mädchen in Turnhalle 10—11 Uhr. Samstag, 29. 9. 45, Wallstadt-Schule: in Schule 9—10 Uhr. Die noch nicht geimpften Kinder haben auch an diesen Terminen Gelegenheit, die Impfung nachzuholen. Nachweise über früher erfolgte Impfungen sind mitzubringen. Pockenimpfung Für alle 1944 und früher geborenen Kinder, die noch nicht erstmalig gegen Pocken geimpft sind, finden wie folgt Impftermine statt: Mittwoch, den 26. 9. 45: Lindenhof(Altersheim) 4 Uhr. Montag, den 1. 10. 45: Innenstadt(Friedrichs-Schule, U 2) Anfangsbuchstabe A—K 9—10 Uhr, Lr—Z %3—VA Uhr. Dienstag, den 2. 10. 45: Neckarstadt-Ost(Wohlgelegen- Schule 9—10 Uhr. Dienstag, den 2. 10 45: Neckarstadt-West(Neckar- Schule) V43—V,4 Uhr. Mittwoch, den 3. 10. 45: Schwetzingerstadt(Pestalozzi- Schule) 9—10 Uhr. Mittwoch, den 3. 10. 45: Lindenhof(Nachschau) 9 Uhr. Donnerstag, den 4. 10. 45: Neckarau(Kirchgarten- Schule) Anfangsbuchstabe A—K 9—10 Uhr, L—Z y,3—VA Uhr. Freitag, den 5. 10. 45: Feudenheim(Prinz Max) 9 bis 10 Uhr. Freitag, den 5. 10. 45: Rheinau(Kinderheim) y»3 bis VA Uhr.* Weitere Termine werden noch bekanntgegeben. Die Impfung ist Pflicht. Wer sich der Impfung entzieht, macht sich strafbar. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten herrschen, dürfen zum Impftermin nicht erscheinen. Neu zugelassen: Hebamme: Hanf Maria, Käfertal, Reiherstr. 10a.
Rentenzahlung Die Militärrenten und Renten für Personenschäden für die Monate August und September werden beim Postamt I und den übrigen Mannheimer Postanstalten ab 28. September 1945 von 8—18 Uhr ausgezahlt. FuBball am Sonntag Der Spielplan für diesen Sonntag, 23. September, sieht folgende Fußballtreffen vor: VfR-Platz: VfR Mannheim— ASV Feudenheim und Phönix-Platz: Phönix Mannheim— SV Waldhof. Beide Spiele beginnen um 3 Uhr nachmittags. Zuvor spielen die Jugendmannschaften. Die„MG-Gazette“ ohne Anzeigen Für die Folge erscheint die„Military-Government Gazette“ ohne Anzeigen. Die vorausbezahlten Beträge werden in der kommenden Woche vormittags von 8—12 Uhr in der Geschäftsstelle, R 1, 4/6, zurückerstattet.
Christuskirche. Sonntag, 23. September, 17 Uhr: kirchenmusikalische Feierstunde.
Redaktion« chlufl: Donnerstag 13 Uhr
Druck: Mannheimer Graßdruckerei, R 1, 4-6