MILITARY-GOVERNMENT

Für die Schriftieitung verantwortlich: Militär-Regierung Deutschland Stadtkreis Mannheim

GAZETTE

Für den geschäftlichen Teil« Wilhelm Geppert und Alfons Neugart, Mannheim, R 1, 4-6, Rückgebäude

Gerniany-Amfsblatt der Militärregierung Deutschland/ Stadtkreis Mannheim

Nr. 25

Samstag, 29. September 1945

Preis 10 Pfg.

Militärregierung Deutschland

Gesetz Nr. 191 Abi«ändert(1) Kontrolle über Druckschriften, Rundfunk, Nachrich­tendienst, Film, Theater und Musik und Untersagung der Tätigkeit des Reichsministeriums für Volksauf­klärung und Propaganda Zwecks Gewährleistung der Sicherheit der Alliierten Streitkräfte in Deutschland und zwecks Erfüllung der Aufgaben des Obersten Befehlshabers wird hier­mit folgendes bestimmt: X. Vorbehaltlich anderer Anordnungen oder sonstiger Ermächtigung durch die Militärregierung wird fol­gendes verboten: Das Drucken, Erzeugen, Veröffentlichen, Vertreiben, Verkaufen und gewerbliche Verleihen von Zeitungen, Magazinen, Zeitschriften, Büchern, Broschüren, Pla­katen, Musikalien und sonstigen gedruckten oder (mechanisch) vervielfältigten Veröffentlichungen, von Schallplatten und sonstigen Tonaufnahmen und Lichtspdelfilmen jeder Art; ferner die Tätigkeit oder der Betrieb jedes Nachrichtendienstes und Bild­dienstes oder Agenturen, von Rundfunk- und Fern­sehstationen und Rundfunkeinrichtungen, von Draht- funksendem u. Niederfrequenzübertragungsanlagen; auch die Tätigkeit in oder der Betrieb von Theatern, Lichtspieltheatern, Opernhäusern, Filmateliers, Film­laboratorien, Filmleihanstalten, Jahrmärkten, Zirkus­unternehmungen und Karnevalen jeder Art, sowie von allen sonstigen Unternehmungen, die theatrali­scher und musikalischer Unterhaltung dienen, außer­dem die Herstellung oder Vorstellung von Fümen, Schauspielen, Konzerten, Opern und anderen Auf­führungen, in denen Schauspieler oder Musiker mit- wirken. 2. Innerhalb des besetzten Gebietes ist die Ausübung jeglicher Tätigkeit und Amtsgewalt des Reichsmini­steriums für Volksaufklärung und Propaganda unter­sagt. Ohne Genehmigung der Militärregierung ist es verbaten, Material, das von dem genannten Ministe­rium herrührt, zu gebrauchen, dessen Richtlinien zu befolgen oder dessen Anweisungen und Anordnungen auszuführen. 3. Aufgehoben werden alle Bestimmungen des deut­schen Rechts, welche die Ueberprüfung, Genehmi­gung oder Ermächtigung durch das genannte Mini­sterium, die Unterstellung unter dessen Leitung oder die Befolgung der Anweisungen und Anordnungen des genannten Ministeriums vorschreiben. 4. Sämtliche Gelder und Guthaben, Vermögens- und Ausrüstungsgegenstände, Geschäftsbücher und Unter­lagen des genannten Ministeriums sind unversehrt zu erhalten und nur nach Anweisungen der Militär­regierung abzuliefern oder» zu übertragen. Bis zur Auslieferung oder Üebertragung stehen sämtliche Vermögensgegenstände, Geschäftsbücher und Unter­lagen zur Prüfung zur Verfügung. Beamte und an­dere Personen, denen diese Gegenstände anvertraut sind, sowie die behördlichen Angestellten haben auf ihren Posten zu verbleiben, bis andere Weisungen er­gehen werden, und sind der Militärregierung dafür verantwortlich, daß alle Maßnahmen getroffen wer­den, um die vorgenannten Gelder und Guthaben, Ver­mögens- und Ausrüstungsgegenstände, Geschäfts­bücher und Unterlagen unversehrt und unbeschädigt zu erhalten und allen Anordnungen der Militärregie­rung betreffend Vermögenssperre und Kontrolle zu entsprechen. 5. Die AusdrückeReichsministerium für Volksauf­klärung und Propaganda undgenanntes Ministe­rium, wie sie In diesem Gesetz gebraucht werden, bedeuten nicht nur dasReiohsmlnisterium fürVolks- aufklärung und Propaganda, sondern auch jede Zweigstelle, jede dem Ministerium angeschlossene oder von dem Ministerium beaufsichtigte behördliche Organisation oder Dienststelle, ferner alle Personen und Organisationen, die für, oder anstatt einer der erstgenannten Behörden und Aemter zu handeln vor­geben. 6. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Ge­setzes wird nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermes­sen mit jeder gesetzlichen Strafe, einschließlich der Todesstrafe, bestraft. 7. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. Im Aufträge der Militärregierung. Nachrichtenkontrollvorsdirift Nr. 1 Kontrolle über Druckschriften, Rundfunk, Film, Theater und Musik 1. Durch diese Vorschrift wird bestimmt, unter wel­chen Bedingungen einzelne, durchGesetz Nr. 191 Abgeändert(1) verbotene Tätigkeiten zugelassen werden. 2. Nur auf Grund einer schriftlichen Zulassung der Militärregierung und in Uebereinstimmung mit den Vorschriften solcher Genehmigung und den Bestim­mungen und Anweisungen der Militärregierung wird zugelassen: a) Das Veröffentlichen von Zeitungen, Magazinen, Zeitschriften, Büchern, Plakaten, Broschüren, Musikalien oder sonstigen Veröffentlichungen. b) Der Betrieb von Nachrichtendiensten, Nachrich­ten- oder Bildagenturen, Rundfunk- oder Fernseh­stationen oder Einrichtungen, von Drahtfunksen- dem und Niederfrequenz-Uebertragungsanlagen. c) Die Herstellung von Filmen, Schallplatten und sonstigen Tonaufnahmen, ferner die Veranstaltung von Schauspielen, Konzerten, Opern, die Veran­staltung von Jahrmärkten, Zirkusunternehmun­gen, Karnevalen oder anderen Aufführungen, bei denen Schauspieler oder Musiker mitwirken. 3. Unter der Voraussetzung, daß die Bedingungen in Paragraph 4 dieser Vorschrift erfüllt werden und daß die Militärregierung aus einem anderen Grunde kein Verbot erlassen hat, wird zur Ausübung der folgen­den Tätigkeiten hiermit Erlaubnis erteilt: a) Das Vertreiben, Verkaufen und gewerbliche Ver­leihen von Zeitungen, Magazinen, Zeitschriften, Büchern, Broschüren, Plakaten, Musikallen oder sonstigen Veröffentlichungen,

b) Das Drucken von Zeitungen, Magazinen, Zeit­schriften, Büchern, Plakaten, Broschüren, Musi­kalien und sonstigen Veröffentlichungen für zuge­lassene Verleger. c) Die Zurverfügungstellung von Theatern, Konzert­räumen, Opernhäusern, Freilichtbühnen und an­deren Stätten öffentlicher Unterhaltung an zuge­lassene Veranstalter. d) Der Vertrieb und die Vorführung gebilligter Filme, vorausgesetzt, daß ein Filmvorführungsschein jeder ausgegebenen oder vorgeführten Filmkopie beige­fügt ist, und daß die Filmvertriebsstelle von dem zuständigen Nachrichtendienstkontrollamt gebil­ligt ist. e) Das Verarbeiten oder Kopieren von Filmen zuge­lassener Filmproduzenten. f) Das Vertreiben, Verkaufen oder gewerbliche Ver­leihen von Schallplatten oder sonstigen Tonauf­nahmen. 4. Nur unter den folgenden Bedingungen darf eine in Paragraph 3 aufgeführte Tätigkeit einer Person aus­geübt werden: a) Die Person muß sich vorher bei der Dienststelle der Militärregierung in der von dieser vorgeschrie­benen Art und Weise registriert haben. b) Die Person muß alle erlassenen Bestimmungen und Anweisungen genauestens befolgen. c) Die in Frage kommenden Hersteller, Veranstalter und Verleger müssen ordnungsgemäß zugelassen sein; im Falle von Druckschriften und Schallplat­ten oder sonstigen Tonaufnahmen, die vor der Ver­kündung dieser Vorschrift hergestellt worden sind, darf der Gegenstand nicht einer Kategorie ange­hören, deren Herstellung, Vertrieb oder Verkaul durch ein« Bestimmung oder Anweisung der Mili­tärregierung verboten ist. 5. Musik als Teil eines Gottesdienstes darf ohne schriftliche Genehmigung oder Registrierung aufge­führt werden. Instrumentalmusik darf ohne schrift­liche Genehmigung oder Registrierung nur in Verbin­dung mit einer Tätigkeit einwandfrei nicht musikali­schen Charakters aufgeführt werden, wie z. B. bei dem Verkauf von Speisen und Getränken in Restau­rants, Kaffeehäusern und Gasthöfen; oder bei der Aufführung gesprochener Dramen durch einen von der Militärregierung zugelassenen Theateruntemeh- mer; dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, daß diese Musik den Vorschriften und Anweisungen der Militärregierung entspricht. fl. Für die Zwecke dieser Vorschrift bedeutet der Aus­druckPerson jede natürliche Person, Gesamthands­person oder juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts; ferner jede Regierung, einschließlich aller ihrer unterstellten politischen Einheiten, jeder öffentlichen Körperschaft und deren Amts- und Dienststellen. 7. Jeder Verstoß gegen eine Bestimmung dieser Vor­schrift wird nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermes­sen mit jeder gesetzlichen Strafe bestraft. 8. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Im Aufträge der Militärregierung.

Wichtig für Buch- u. Zeitungsverkäufer, Photo­graphen. Buchdrucker. Zeitungsdrucker. Schall­plattenverkäufer. Musikalienhändler usw. Alle Personen, die in einem der unten aufgeführten Gewerbezweige beschäftigt sind, gleichgültig ob sie eine Lizenz bereits nachgesucht haben oder nicht, haben sich nach folgendem Plan bei der Militär­regierung in der K-5-Schule, Zimmer 307 zu melden:

Solche Personen: 1. Oktober: welche gegenwärtig bereits Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Plakate, Broschü­ren, Musiknoten und andere Druck­werke veröffentlichen; 1. Oktober: die gegenwärtig mit photographischen Arbeiten beschäftigt sind; 1. Oktober: die sich gegenwärtig bereits mit dem Druck von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Plakaten, Broschüren, Musik­noten u. anderen Druckwerken befassen; 1. Oktober: die sich mit schauspielerischen, musi­kalischen, Variete-, Kino- und anderen Darbietungen befassen(mit Ausnahme der Messeschausteller); 1. Oktober: die sich mit dem gewerbsmäßigen Ver­kauf, Verleih oder der Verteilung von Schallplatten(Musik und andere) be­fassen; 2. Oktober: die sich mit dem gewerbsmäßigen Ver­trieb, Verkauf u. Verleih von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Plakaten, Bro­schüren, Musiknoten u. anderen Druck­werken befassen. Meldezeit: 1012 und 14lfl Uhr. Dies ist ein Befehl der Militärregierung.

Verbot des Tragens deutscher Uniformen in der amerikanischen Besatzungszone ab 1. Dezember 1945 Frankfurt, 24. September 1943.(GNS.) Das Trage* v<wt deutschen Militär-Uniformen und Teilen davon in alten Dienstfarben und-Schnitt von Zivilpersonen oder früheren Angehörigen der deut­schen Streitkräfte ist laut Befehl General Eisen- howers, in Uebereinstimmung mit einer früheren Be­kanntmachung desGCC in Berlin, ab 1. Dezem­ber 19 4 5 für ganz Deutschland verboten. Der höchste deutsche Beamte einer jeden Verwal­tungsinstanz ist verantwortlich für das Umän- dem und Färben der Uniformen und für die Zutei­lung von Kleidungsstücken an Personen, deren Uni­formen nicht geändert werden können oder die nicht in der Lage sind, sich andere Kleidung zu beschaffen. Zuwiderhandlungen können mit jeder zulässigen Strafe, mit Ausnahme der Todesstrafe, bestraft werde».

Verzeichnis der in der Zeit vom 15. bis einschließl. 21. Sept. 1945 entlassenen Mitglieder der NSDAP usw. 1. Achenbach Ludwig, Berufsfeuerwehrmann 2. Adelmann Karl, Konrektor 3. Altfelix Friedrich 4. Angerbauer Wilhelm, Portier 5. Arnold Emil, Konrektor 6. Arnold Otto, Kassenbote 7. Baatz Karl 8. Bär Eugen, Bankbeamter 9. Bäumer Elisabeth, Angestellte 10. Baumgart Richard, Bankbeamter 11. Beck Richard, Lehrer 12. Beger Alois, Feuerwehrmann 13. Benninger Kurt, Bankkaufmann 14. Binzer Hildegard, Karteiführerin 15. Blau Dr. Hans, Bankbevollmächtigter 16. Braunweiler Ernst, Sprachlehrer 17. Brender Heinrich 18. Breitner Josef, Hauptlehrer 19. Brill Emilie, Angestellte 20. Briinner Otto, Hauptlehrer 21. Bursi Walter. Angestellter 22. Dango Erika, Bankangestellte 23. Disch Klara. Handarbeitshauptlehrerin 24. Doll Rudolf, Bankprokurist 25. Dörr Emmy, Bankangestellte 28. Dörzbach Otto, Angestellter 27. Dröcker Theodor, Angestellter 28. Dürrwang Gustav, Mstr. der Feuerwehr 29. Eberle Hermann, Buchhalter 30. Eckhardt Hermann 31. Einberger Karl, Rechnungsinspektor 32. Eiselin Heinrich. Direktor 33. Engel Heinrich, Bankbeamter 34. Erb Heinrich, Bankangestellter 35. Ewald Sebastian, Inspektor 36. Finkenberger Fritz, Hausmeister 37. Fuchs Ludwig, Schreiner 38. Ganz Albert 39. Gembe Christian, Berufsfeuerwehrmann 40. Glück Karl 41. Goebel Jakob, Bankangestellter 42. Gühring Karl, Studienrat 43. Gött Ruth, Bankangestellte 44. Grab Marianne, Angestellte 45. Gräble Margarete, Putzfrau 46. Gropp Fritz, Hausmeister 47. Hahn Hermann, Bankangestellter 48. Häfele Dr. Walter, Studienrat 49.'Hassenteufel Johann, Zollsekretär 50. Hehl Wilhelm 51. Heimburger Wilhelm 52. Hesse Gertraude, Bankbeamtin 53. Herrwerth Hans, Meister der Feuerwehr 54. Hochhaus Franz 55. Höfeld Dr. Gerhard 56. Höfle Arthur Bekanntmachungen Mitbürger! Meine Mahnung ist nicht ungehört ge­blieben. Die Spenden an Kleidern, Wä­sche und Schuhen fließen zahlreicher. Vielen unserer Ausgebombten kann nun­mehr geholfen werden. Aber noch lange nicht allen, die auf fremde Hilfe ange­wiesen sind. Darum bitte ich auch weiterhin, in der Abgabe nicht zu erlahmen. Ich weiß, welches Opfer ich jenen zumute, die unter der eigenen Not zusammenzubrechen drohen. Und dennoch muß ich an die Hilfe jener appellieren, die zum Spenden noch halbwegs in der Lage sind. Vor allem denke ich aber an jene Volks­genossen, welche beim Abzug der deut­schen Truppen sich unberechtigt berei­chert haben. Wer sich vor nachteiligen Folgen schützen will, der liefere ab, ehe es zu spät ist, d. h. ehe Zwangsmaßnah­men angewendet werden müssen. Allen Gemeindebürgem, die bisher mei­nem Hufe gefolgt sind, sage ich herzlichen Dank. Spendenannahme: Wohlfahrtsamt(C 6, Kurfürst-Friedrich-Schule) und die' Ge­meinde-Sekretariate, für Neuostheim: Dürerstraße 61, Dienstag und Donnerstag 1417 Uhr. Der Oberbürgermeister. Spendon für die Kriegsgefangenen Unsere Kriegsgefangenen bitten um weitere Spenden von Büchern, Kartenspielen und Fußbällen. Beson­ders dankbar sind sie für Musikinstrumente. Wer noch etwas zur Verfügung stellen möchte, kann os im Sekretariat dos Oberbürgermeisters(K 5, Zim­mer 15) abgeben. ßashahnen im Stadtzentrum schließen! In den nächsten Tagen soll in das Gasrohrnetz in­nerhalb des Stadtzentrums mit Schwetzingerstadt, Oststadt und Neuostheim, jedoch ohne Hafengebiet, versuchsweise Gas gedrückt werden, um die Scha­densstellen im Rohrnetz aufzufinden und zu be­seitigen. Es ist unter allen Umständen notwendig,

57. Hofmann Josef, Polizeibeamter 58. Hofstaetter Karl, Bankdirektor 59. Hornig Dr. Otto 60. Hund Berthold, Hauptlehrer 61. Jochum August, Berufsfeuerwehrmann 62. Jung Wilhelm, Bankangestellter 63. Kampe Richard, Kaufmann 64. Kern August, Rektor 65. Kilthau Erwin, Rechnungsinspektor 66. Kirsch August 67. Rlöpper Karl, Angestellter 68. Klumpp Gustav, Sachbearbeiter 69. Knöpflen Eugen, Bankbeamter 70. Kohle Karl, Major der Feuerwehr 71. Köhler Elisabeth, Angestellte 72. Kraft Karl, Hauptwachtmstr. d. Feuerschutzpoliz« 73. Kraft Friedrich, Polizeihauptwachtmei^tfer 74. Krieg Lena, Direktiomssekretärin 75. Kühr Walter, Bankkaufmann 76. Lebrecht Richard, Zollinspektor 77. Leuchter Josef, Bankprokurist 78. Lissner Anton, Buchhalter 79. Müller Erwin, 80. Münd Hans, 81. Merz Hans, 82. Nagel Wilhelpv Rektor 83. Naßhan Georg, Angestellter 84. Oahsenbauer Josef, Schulhausmeister 85. Penner Hedi, Angestellte 86. Rausch Helmut, 87. Rausch Ludwig, Oberstadtsekretär 88. Reimling Franz, Bankkaufmann 89. Riethedmer Emst, Oberstadtsekretär 90. Ritter Willi, Bankangestellter 91. Rocker Hermann, Bankbeamter 92. Roth Heinrich, 93. Roth Richard, Kaufm. Angestellter 94. Rüde Julius, Hauptwachtmstr. d. Feuersqtu^tzpolizei 95. Rudolph Walter, El ektro-Ingendeur 96. Sachs Oskar, Registrator 97. Schad Johann, Bankangestellter 98. Schalk Jakob, Berufsfeuerwehrmann 99. Scherer Michael,, 100. Schmitt Friedrich, Brandinspektor 101. Schmitt Hermann, Berufsfeuerwehrmanis 102. Schweinfurth Berta, Angestellte 103. Seitz Heinrich, Polizeioberleutnant 104. Spreng August, 105. Sommer Friedrich, Feuerwehrmann 106. Spatz Johann, Meister der Feuerwehr 107. Speer Wilhelm, Kassenbote-Expadient 108. Straub Karl, 109. Sulger Richard, Hausmeister 110. Thediek Dr. rer. pol. 111. Veltum Theodor, Bankprokurist 112. Weber Oskar, Bankangestellter 113. Weidner Karl, Bankbeamter 114. Weis Josef, Polizeioberleutnant 115. Wühler Heinrich, Sparkassenbeamter 116. Ziegelmeier Arthur, Polizeimeister 117. Ziegler Georg, Rechnungsinspektor 118. Ziegler Wilhelm, Bankbeamter 119. Zorn Georg, Bankangestellter.

der Stadtverwaltung daß im angegebenen Gebiet während dieser Zeit wegen möglicher Gefahren, vor allem Vergiftungs­und Explosionsgefahren, alle Haupthahnen in den Häusern geschlossen gehalten werden. Weiterhin ist vorerst jegliche Gasentnahme strengstens verboten, bis eine Bekanntmachung über die Aufhebung dieses Verbots erfolgt. Mit den Arbeiten wird am 4. 10. begonnen. Etwa auftretende Gasausströmungen bitten wir den Stadtwerken Mannheim, Abteilung Versorgungs­betriebe, in K 5 sofort und möglichst telephöoisch unter Nummer 430 51 zu melden.

Abstempelung der Meldekarten für den Bezug der Lebensmittelmarken. Zur Abstempelung der Meldekarten für die 8L Le­bensmittelmarkenperiode haben sich Im Arbeitsamt Mannheim a) alle nichtbeschäftigten Männer von 1445 Jahren, einschl. Rentner und Arbeitsunfähige b) alle nichtbeschäftigten Frauen von 1645 Jahren, einschl. nichtberufstätige Hausfrauen mit Aus­nahme der schwangeren Frauen und der Frauen mit 1 vorschuipflichtigen oder 2 schulpflichtigen Kindern, an folgenden Tagen zu melden: Personen mit den Anfangsbuchstaben A-E Montag, den 1. 10. 45, F-L Dienstag, den 2. 10. 45, M-R Mitt­woch, den 3. 10. 45, S-Z Donnerstag, den 4. 10. 45. Einschuiungskurs für Lehrer und und Lehramtsbewerber Der nächste Einschulungskurs für Lehrer und Lehr­amtsbewerber von Mannheim-Stadt und Schulkreis Mannheim-Land(Weinheim) findet am Mittwoch, 3. Oktober 1945, nachmittags 2.30 Uhr in der Turn­halle der Wohlgelegenschule, Kronprinzenstr. 4, statt. Es spricht Professor Dr. W. Helpach, Heidelberg. Alle Lehramtsbewerber sowie alle sich bereits im Dienst befindlichen und die noch nicht zugelassenen Lehrer sind zu dem Besuch verpflichtet. Besondere Einladung ergeht nicht mehr.

Sonntagsverkehr bei der CEG Es war der OEG vorübergehend nicht möglich, auch sonn- und feiertags Reisezüge verkehren zu lassen. Obwohl immer noch Schwierigkeiten bestehen, wird die OEG, um den Berufstätigen Gelegenheit zu geben am Sonntag in die Umgebung zu fahren, ab 7. 10. 45 den Personenverkehr auch auf Sonn- und Feiertage ausdehnen. Fahrpläne werden noch bekanntgqgeben.

Ptölipp-Brunnemer-Weg Der Margueritenweg in der Siedlung Neu-EichwaW erhält künftig den Namen Philipp-Brunnemer-Weg..