MILITARY-GOVERNMENT
Für die Schriftieitung verantwortlich: Militär-Regierung Deutschland Stadtkreis Mannheim
GAZETTE
Für den geschäftlichen Teil« Wilhelm Geppert und Alfons Neugart, Mannheim, R 1, 4-6, Rückgebäude
Gerniany-Amfsblatt der Militärregierung Deutschland/ Stadtkreis Mannheim
Nr. 25
Samstag, 29. September 1945
Preis 10 Pfg.
Militärregierung Deutschland
Gesetz Nr. 191 Abi«ändert(1) Kontrolle über Druckschriften, Rundfunk, Nachrichtendienst, Film, Theater und Musik und Untersagung der Tätigkeit des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda Zwecks Gewährleistung der Sicherheit der Alliierten Streitkräfte in Deutschland und zwecks Erfüllung der Aufgaben des Obersten Befehlshabers wird hiermit folgendes bestimmt: X. Vorbehaltlich anderer Anordnungen oder sonstiger Ermächtigung durch die Militärregierung wird folgendes verboten: Das Drucken, Erzeugen, Veröffentlichen, Vertreiben, Verkaufen und gewerbliche Verleihen von Zeitungen, Magazinen, Zeitschriften, Büchern, Broschüren, Plakaten, Musikalien und sonstigen gedruckten oder (mechanisch) vervielfältigten Veröffentlichungen, von Schallplatten und sonstigen Tonaufnahmen und Lichtspdelfilmen jeder Art; ferner die Tätigkeit oder der Betrieb jedes Nachrichtendienstes und Bilddienstes oder Agenturen, von Rundfunk- und Fernsehstationen und Rundfunkeinrichtungen, von Draht- funksendem u. Niederfrequenzübertragungsanlagen; auch die Tätigkeit in oder der Betrieb von Theatern, Lichtspieltheatern, Opernhäusern, Filmateliers, Filmlaboratorien, Filmleihanstalten, Jahrmärkten, Zirkusunternehmungen und Karnevalen jeder Art, sowie von allen sonstigen Unternehmungen, die theatralischer und musikalischer Unterhaltung dienen, außerdem die Herstellung oder Vorstellung von Fümen, Schauspielen, Konzerten, Opern und anderen Aufführungen, in denen Schauspieler oder Musiker mit- wirken. 2. Innerhalb des besetzten Gebietes ist die Ausübung jeglicher Tätigkeit und Amtsgewalt des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda untersagt. Ohne Genehmigung der Militärregierung ist es verbaten, Material, das von dem genannten Ministerium herrührt, zu gebrauchen, dessen Richtlinien zu befolgen oder dessen Anweisungen und Anordnungen auszuführen. 3. Aufgehoben werden alle Bestimmungen des deutschen Rechts, welche die Ueberprüfung, Genehmigung oder Ermächtigung durch das genannte Ministerium, die Unterstellung unter dessen Leitung oder die Befolgung der Anweisungen und Anordnungen des genannten Ministeriums vorschreiben. 4. Sämtliche Gelder und Guthaben, Vermögens- und Ausrüstungsgegenstände, Geschäftsbücher und Unterlagen des genannten Ministeriums sind unversehrt zu erhalten und nur nach Anweisungen der Militärregierung abzuliefern oder» zu übertragen. Bis zur Auslieferung oder Üebertragung stehen sämtliche Vermögensgegenstände, Geschäftsbücher und Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung. Beamte und andere Personen, denen diese Gegenstände anvertraut sind, sowie die behördlichen Angestellten haben auf ihren Posten zu verbleiben, bis andere Weisungen ergehen werden, und sind der Militärregierung dafür verantwortlich, daß alle Maßnahmen getroffen werden, um die vorgenannten Gelder und Guthaben, Vermögens- und Ausrüstungsgegenstände, Geschäftsbücher und Unterlagen unversehrt und unbeschädigt zu erhalten und allen Anordnungen der Militärregierung betreffend Vermögenssperre und Kontrolle zu entsprechen. 5. Die Ausdrücke„Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda“ und„genanntes Ministerium“, wie sie In diesem Gesetz gebraucht werden, bedeuten nicht nur das„Reiohsmlnisterium fürVolks- aufklärung und Propaganda“, sondern auch jede Zweigstelle, jede dem Ministerium angeschlossene oder von dem Ministerium beaufsichtigte behördliche Organisation oder Dienststelle, ferner alle Personen und Organisationen, die für, oder anstatt einer der erstgenannten Behörden und Aemter zu handeln vorgeben. 6. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Gesetzes wird nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlichen Strafe, einschließlich der Todesstrafe, bestraft. 7. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. Im Aufträge der Militärregierung. Nachrichtenkontrollvorsdirift Nr. 1 Kontrolle über Druckschriften, Rundfunk, Film, Theater und Musik 1. Durch diese Vorschrift wird bestimmt, unter welchen Bedingungen einzelne, durch„Gesetz Nr. 191 Abgeändert(1)“ verbotene Tätigkeiten zugelassen werden. 2. Nur auf Grund einer schriftlichen Zulassung der Militärregierung und in Uebereinstimmung mit den Vorschriften solcher Genehmigung und den Bestimmungen und Anweisungen der Militärregierung wird zugelassen: a) Das Veröffentlichen von Zeitungen, Magazinen, Zeitschriften, Büchern, Plakaten, Broschüren, Musikalien oder sonstigen Veröffentlichungen. b) Der Betrieb von Nachrichtendiensten, Nachrichten- oder Bildagenturen, Rundfunk- oder Fernsehstationen oder Einrichtungen, von Drahtfunksen- dem und Niederfrequenz-Uebertragungsanlagen. c) Die Herstellung von Filmen, Schallplatten und sonstigen Tonaufnahmen, ferner die Veranstaltung von Schauspielen, Konzerten, Opern, die Veranstaltung von Jahrmärkten, Zirkusunternehmungen, Karnevalen oder anderen Aufführungen, bei denen Schauspieler oder Musiker mitwirken. 3. Unter der Voraussetzung, daß die Bedingungen in Paragraph 4 dieser Vorschrift erfüllt werden und daß die Militärregierung aus einem anderen Grunde kein Verbot erlassen hat, wird zur Ausübung der folgenden Tätigkeiten hiermit Erlaubnis erteilt: a) Das Vertreiben, Verkaufen und gewerbliche Verleihen von Zeitungen, Magazinen, Zeitschriften, Büchern, Broschüren, Plakaten, Musikallen oder sonstigen Veröffentlichungen,
b) Das Drucken von Zeitungen, Magazinen, Zeitschriften, Büchern, Plakaten, Broschüren, Musikalien und sonstigen Veröffentlichungen für zugelassene Verleger. c) Die Zurverfügungstellung von Theatern, Konzerträumen, Opernhäusern, Freilichtbühnen und anderen Stätten öffentlicher Unterhaltung an zugelassene Veranstalter. d) Der Vertrieb und die Vorführung gebilligter Filme, vorausgesetzt, daß ein Filmvorführungsschein jeder ausgegebenen oder vorgeführten Filmkopie beigefügt ist, und daß die Filmvertriebsstelle von dem zuständigen Nachrichtendienstkontrollamt gebilligt ist. e) Das Verarbeiten oder Kopieren von Filmen zugelassener Filmproduzenten. f) Das Vertreiben, Verkaufen oder gewerbliche Verleihen von Schallplatten oder sonstigen Tonaufnahmen. 4. Nur unter den folgenden Bedingungen darf eine in Paragraph 3 aufgeführte Tätigkeit einer Person ausgeübt werden: a) Die Person muß sich vorher bei der Dienststelle der Militärregierung in der von dieser vorgeschriebenen Art und Weise registriert haben. b) Die Person muß alle erlassenen Bestimmungen und Anweisungen genauestens befolgen. c) Die in Frage kommenden Hersteller, Veranstalter und Verleger müssen ordnungsgemäß zugelassen sein; im Falle von Druckschriften und Schallplatten oder sonstigen Tonaufnahmen, die vor der Verkündung dieser Vorschrift hergestellt worden sind, darf der Gegenstand nicht einer Kategorie angehören, deren Herstellung, Vertrieb oder Verkaul durch ein« Bestimmung oder Anweisung der Militärregierung verboten ist. 5. Musik als Teil eines Gottesdienstes darf ohne schriftliche Genehmigung oder Registrierung aufgeführt werden. Instrumentalmusik darf ohne schriftliche Genehmigung oder Registrierung nur in Verbindung mit einer Tätigkeit einwandfrei nicht musikalischen Charakters aufgeführt werden, wie z. B. bei dem Verkauf von Speisen und Getränken in Restaurants, Kaffeehäusern und Gasthöfen; oder bei der Aufführung gesprochener Dramen durch einen von der Militärregierung zugelassenen Theateruntemeh- mer; dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, daß diese Musik den Vorschriften und Anweisungen der Militärregierung entspricht. fl. Für die Zwecke dieser Vorschrift bedeutet der Ausdruck„Person“ jede natürliche Person, Gesamthandsperson oder juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts; ferner jede Regierung, einschließlich aller ihrer unterstellten politischen Einheiten, jeder öffentlichen Körperschaft und deren Amts- und Dienststellen. 7. Jeder Verstoß gegen eine Bestimmung dieser Vorschrift wird nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlichen Strafe bestraft. 8. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Im Aufträge der Militärregierung.
Wichtig für Buch- u. Zeitungsverkäufer, Photographen. Buchdrucker. Zeitungsdrucker. Schallplattenverkäufer. Musikalienhändler usw. Alle Personen, die in einem der unten aufgeführten Gewerbezweige beschäftigt sind, gleichgültig ob sie eine Lizenz bereits nachgesucht haben oder nicht, haben sich nach folgendem Plan bei der Militärregierung in der K-5-Schule, Zimmer 307 zu melden:
Solche Personen: 1. Oktober: welche gegenwärtig bereits Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Plakate, Broschüren, Musiknoten und andere Druckwerke veröffentlichen; 1. Oktober: die gegenwärtig mit photographischen Arbeiten beschäftigt sind; 1. Oktober: die sich gegenwärtig bereits mit dem Druck von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Plakaten, Broschüren, Musiknoten u. anderen Druckwerken befassen; 1. Oktober: die sich mit schauspielerischen, musikalischen, Variete-, Kino- und anderen Darbietungen befassen(mit Ausnahme der Messeschausteller); 1. Oktober: die sich mit dem gewerbsmäßigen Verkauf, Verleih oder der Verteilung von Schallplatten(Musik und andere) befassen; 2. Oktober: die sich mit dem gewerbsmäßigen Vertrieb, Verkauf u. Verleih von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Plakaten, Broschüren, Musiknoten u. anderen Druckwerken befassen. Meldezeit: 10—12 und 14—lfl Uhr. Dies ist ein Befehl der Militärregierung.
Verbot des Tragens deutscher Uniformen in der amerikanischen Besatzungszone ab 1. Dezember 1945 Frankfurt, 24. September 1943.(GNS.) Das Trage* v<wt deutschen Militär-Uniformen und Teilen davon in alten Dienstfarben und-Schnitt von Zivilpersonen oder früheren Angehörigen der deutschen Streitkräfte ist laut Befehl General Eisen- howers, in Uebereinstimmung mit einer früheren Bekanntmachung des„GCC“ in Berlin, ab 1. Dezember 19 4 5 für ganz Deutschland verboten. Der höchste deutsche Beamte einer jeden Verwaltungsinstanz ist verantwortlich für das Umän- dem und Färben der Uniformen und für die Zuteilung von Kleidungsstücken an Personen, deren Uniformen nicht geändert werden können oder die nicht in der Lage sind, sich andere Kleidung zu beschaffen. Zuwiderhandlungen können mit jeder zulässigen Strafe, mit Ausnahme der Todesstrafe, bestraft werde».
Verzeichnis der in der Zeit vom 15. bis einschließl. 21. Sept. 1945 entlassenen Mitglieder der NSDAP usw. 1. Achenbach Ludwig, Berufsfeuerwehrmann 2. Adelmann Karl, Konrektor 3. Altfelix Friedrich 4. Angerbauer Wilhelm, Portier 5. Arnold Emil, Konrektor 6. Arnold Otto, Kassenbote 7. Baatz Karl 8. Bär Eugen, Bankbeamter 9. Bäumer Elisabeth, Angestellte 10. Baumgart Richard, Bankbeamter 11. Beck Richard, Lehrer 12. Beger Alois, Feuerwehrmann 13. Benninger Kurt, Bankkaufmann 14. Binzer Hildegard, Karteiführerin 15. Blau Dr. Hans, Bankbevollmächtigter 16. Braunweiler Ernst, Sprachlehrer 17. Brender Heinrich 18. Breitner Josef, Hauptlehrer 19. Brill Emilie, Angestellte 20. Briinner Otto, Hauptlehrer 21. Bursi Walter. Angestellter 22. Dango Erika, Bankangestellte 23. Disch Klara. Handarbeitshauptlehrerin 24. Doll Rudolf, Bankprokurist 25. Dörr Emmy, Bankangestellte 28. Dörzbach Otto, Angestellter 27. Dröcker Theodor, Angestellter 28. Dürrwang Gustav, Mstr. der Feuerwehr 29. Eberle Hermann, Buchhalter 30. Eckhardt Hermann 31. Einberger Karl, Rechnungsinspektor 32. Eiselin Heinrich. Direktor 33. Engel Heinrich, Bankbeamter 34. Erb Heinrich, Bankangestellter 35. Ewald Sebastian, Inspektor 36. Finkenberger Fritz, Hausmeister 37. Fuchs Ludwig, Schreiner 38. Ganz Albert 39. Gembe Christian, Berufsfeuerwehrmann 40. Glück Karl 41. Goebel Jakob, Bankangestellter 42. Gühring Karl, Studienrat 43. Gött Ruth, Bankangestellte 44. Grab Marianne, Angestellte 45. Gräble Margarete, Putzfrau 46. Gropp Fritz, Hausmeister 47. Hahn Hermann, Bankangestellter 48. Häfele Dr. Walter, Studienrat 49.'Hassenteufel Johann, Zollsekretär 50. Hehl Wilhelm 51. Heimburger Wilhelm 52. Hesse Gertraude, Bankbeamtin 53. Herrwerth Hans, Meister der Feuerwehr 54. Hochhaus Franz 55. Höfeld Dr. Gerhard 56. Höfle Arthur Bekanntmachungen Mitbürger! Meine Mahnung ist nicht ungehört geblieben. Die Spenden an Kleidern, Wäsche und Schuhen fließen zahlreicher. Vielen unserer Ausgebombten kann nunmehr geholfen werden. Aber noch lange nicht allen, die auf fremde Hilfe angewiesen sind. Darum bitte ich auch weiterhin, in der Abgabe nicht zu erlahmen. Ich weiß, welches Opfer ich jenen zumute, die unter der eigenen Not zusammenzubrechen drohen. Und dennoch muß ich an die Hilfe jener appellieren, die zum Spenden noch halbwegs in der Lage sind. Vor allem denke ich aber an jene Volksgenossen, welche beim Abzug der deutschen Truppen sich unberechtigt bereichert haben. Wer sich vor nachteiligen Folgen schützen will, der liefere ab, ehe es zu spät ist, d. h. ehe Zwangsmaßnahmen angewendet werden müssen. Allen Gemeindebürgem, die bisher meinem Hufe gefolgt sind, sage ich herzlichen Dank. Spendenannahme: Wohlfahrtsamt(C 6, Kurfürst-Friedrich-Schule) und die' Gemeinde-Sekretariate, für Neuostheim: Dürerstraße 61, Dienstag und Donnerstag 14—17 Uhr. Der Oberbürgermeister. Spendon für die Kriegsgefangenen Unsere Kriegsgefangenen bitten um weitere Spenden von Büchern, Kartenspielen und Fußbällen. Besonders dankbar sind sie für Musikinstrumente. Wer noch etwas zur Verfügung stellen möchte, kann os im Sekretariat dos Oberbürgermeisters(K 5, Zimmer 15) abgeben. ßashahnen im Stadtzentrum schließen! In den nächsten Tagen soll in das Gasrohrnetz innerhalb des Stadtzentrums mit Schwetzingerstadt, Oststadt und Neuostheim, jedoch ohne Hafengebiet, versuchsweise Gas gedrückt werden, um die Schadensstellen im Rohrnetz aufzufinden und zu beseitigen. Es ist unter allen Umständen notwendig,
57. Hofmann Josef, Polizeibeamter 58. Hofstaetter Karl, Bankdirektor 59. Hornig Dr. Otto 60. Hund Berthold, Hauptlehrer 61. Jochum August, Berufsfeuerwehrmann 62. Jung Wilhelm, Bankangestellter 63. Kampe Richard, Kaufmann 64. Kern August, Rektor 65. Kilthau Erwin, Rechnungsinspektor 66. Kirsch August 67. Rlöpper Karl, Angestellter 68. Klumpp Gustav, Sachbearbeiter 69. Knöpflen Eugen, Bankbeamter 70. Kohle Karl, Major der Feuerwehr 71. Köhler Elisabeth, Angestellte 72. Kraft Karl, Hauptwachtmstr. d. Feuerschutzpoliz« 73. Kraft Friedrich, Polizeihauptwachtmei^tfer 74. Krieg Lena, Direktiomssekretärin 75. Kühr Walter, Bankkaufmann 76. Lebrecht Richard, Zollinspektor 77. Leuchter Josef, Bankprokurist 78. Lissner Anton, Buchhalter 79. Müller Erwin, 80. Münd Hans, 81. Merz Hans, 82. Nagel Wilhelpv Rektor 83. Naßhan Georg, Angestellter 84. Oahsenbauer Josef, Schulhausmeister 85. Penner Hedi, Angestellte 86. Rausch Helmut, 87. Rausch Ludwig, Oberstadtsekretär 88. Reimling Franz, Bankkaufmann 89. Riethedmer Emst, Oberstadtsekretär 90. Ritter Willi, Bankangestellter 91. Rocker Hermann, Bankbeamter 92. Roth Heinrich, 93. Roth Richard, Kaufm. Angestellter 94. Rüde Julius, Hauptwachtmstr. d. Feuersqtu^tzpolizei 95. Rudolph Walter, El ektro-Ingendeur 96. Sachs Oskar, Registrator 97. Schad Johann, Bankangestellter 98. Schalk Jakob, Berufsfeuerwehrmann 99. Scherer Michael,, 100. Schmitt Friedrich, Brandinspektor 101. Schmitt Hermann, Berufsfeuerwehrmanis 102. Schweinfurth Berta, Angestellte 103. Seitz Heinrich, Polizeioberleutnant 104. Spreng August, 105. Sommer Friedrich, Feuerwehrmann 106. Spatz Johann, Meister der Feuerwehr 107. Speer Wilhelm, Kassenbote-Expadient 108. Straub Karl, 109. Sulger Richard, Hausmeister 110. Thediek Dr. rer. pol. 111. Veltum Theodor, Bankprokurist 112. Weber Oskar, Bankangestellter 113. Weidner Karl, Bankbeamter 114. Weis Josef, Polizeioberleutnant 115. Wühler Heinrich, Sparkassenbeamter 116. Ziegelmeier Arthur, Polizeimeister 117. Ziegler Georg, Rechnungsinspektor 118. Ziegler Wilhelm, Bankbeamter 119. Zorn Georg, Bankangestellter.
der Stadtverwaltung daß im angegebenen Gebiet während dieser Zeit wegen möglicher Gefahren, vor allem Vergiftungsund Explosionsgefahren, alle Haupthahnen in den Häusern geschlossen gehalten werden. Weiterhin ist vorerst jegliche Gasentnahme strengstens verboten, bis eine Bekanntmachung über die Aufhebung dieses Verbots erfolgt. Mit den Arbeiten wird am 4. 10. begonnen. Etwa auftretende Gasausströmungen bitten wir den Stadtwerken Mannheim, Abteilung Versorgungsbetriebe, in K 5 sofort und möglichst telephöoisch unter Nummer 430 51 zu melden.
Abstempelung der Meldekarten für den Bezug der Lebensmittelmarken. Zur Abstempelung der Meldekarten für die 8L Lebensmittelmarkenperiode haben sich Im Arbeitsamt Mannheim a) alle nichtbeschäftigten Männer von 14—45 Jahren, einschl. Rentner und Arbeitsunfähige b) alle nichtbeschäftigten Frauen von 16—45 Jahren, einschl. nichtberufstätige Hausfrauen mit Ausnahme der schwangeren Frauen und der Frauen mit 1 vorschuipflichtigen oder 2 schulpflichtigen Kindern, an folgenden Tagen zu melden: Personen mit den Anfangsbuchstaben A-E Montag, den 1. 10. 45, F-L Dienstag, den 2. 10. 45, M-R Mittwoch, den 3. 10. 45, S-Z Donnerstag, den 4. 10. 45. Einschuiungskurs für Lehrer und und Lehramtsbewerber Der nächste Einschulungskurs für Lehrer und Lehramtsbewerber von Mannheim-Stadt und Schulkreis Mannheim-Land(Weinheim) findet am Mittwoch, 3. Oktober 1945, nachmittags 2.30 Uhr in der Turnhalle der Wohlgelegenschule, Kronprinzenstr. 4, statt. Es spricht Professor Dr. W. Helpach, Heidelberg. Alle Lehramtsbewerber sowie alle sich bereits im Dienst befindlichen und die noch nicht zugelassenen Lehrer sind zu dem Besuch verpflichtet. Besondere Einladung ergeht nicht mehr.
Sonntagsverkehr bei der CEG Es war der OEG vorübergehend nicht möglich, auch sonn- und feiertags Reisezüge verkehren zu lassen. Obwohl immer noch Schwierigkeiten bestehen, wird die OEG, um den Berufstätigen Gelegenheit zu geben am Sonntag in die Umgebung zu fahren, ab 7. 10. 45 den Personenverkehr auch auf Sonn- und Feiertage ausdehnen. Fahrpläne werden noch bekanntgqgeben.
Ptölipp-Brunnemer-Weg Der Margueritenweg in der Siedlung Neu-EichwaW erhält künftig den Namen Philipp-Brunnemer-Weg..