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MILITARY-GOVERNMENT

Für di« Schriftleitung verantwortlich: Militär-Regierung Deutschland Stadtkreis Mannheim

GAZETTE

Für den geschäftlichen Teil: Wilhelm Geppert und Alfons Neugart, Mannheim, R 1, 4-6, Rückgebäude

Germany-Amtsblatt der Militärregierung Deutschland/ Stadtkreis Mannheim Nr. 28' Samstag, 20. Oktober 1945 Preis 10 Pfg.

Militärregierung Deutschland

Zum Gesetz Nr. 8 In der Ausgabe derM.-G.-Gazette Nr. 27 vom 13. 10. 1945 ist das Gesetz Nr. 8 und die 1. Ausführungs­verordnung zum Gesetz Nr. 8 veröffentlicht worden. Noch nicht abgedruckt war Ziffer 4) der ersten Aus­führungsverordnung. Diese Ziffer 4) hat folgenden amtlichen Wortlaut: 4. Vorstellungsverfahren. «. Wer behauptet, daß er unter Berufung auf dieses Gesetz oder zu Unrecht entlassen, oder daß ihm unter Berufung auf dieses Gesetz eine Anstellung zu Unrecht verweigert worden ist, kann bei dem Oberbürgermeister oder Landrat des Stadt- oder Landkreises Vorstellung erheben, in dem der Hauptort der Beschäftigung gelegen ist. Die Vor­stellung muß auf Tatsachen gestütz sein, aus denen hervorgeht, daß der Antragsteller nur dem Namen nach Nationalsozialist war, und daß er sich nicht aktiv für eine Tätigkeit der NSDAP oder einer an­geschlossenen Organisation eingesetzt hat. Dem Vorstellungsgesuch muß ein ausgefüllter und vom Antragsteller unterschriebener Fragebogen bei­liegen, dessen Richtigkeit der Arbeitgeber oder beabsichtigte Arbeitgeber an der dafür vorge­sehenen Stelle zu bestätigen hat. b. Ueber die Vorstellung befindet in erster Linie der Prüfungsausschuß, der für jeden Kreis vom Ober-

Weitere Bekanntmachung zur Durchffihrung des Gesetzes Nr. 8 Im Einvernehmen mit der Amerikanischen Militär­regierung wird für die Durchführung des Gesetzes Nr. 8 Im Stadtkreis Mannheim folgendes bekanntge- geben: 1. Die Listen der Beschäftigten sind dem Arbeitsamt bis 20. Oktober 1945 von allen Geschäftsunterneh­men einzureichen, ohne Rücksicht darauf, ob der Inhaber nur allein arbeitet, oder ob er Angestellte oder Arbeiter beschäftigt. 2. In den bis 20. Okt. 1945 einzureichenden Listen können alle Betriebsangehörigen in Spalte 4 noch in ihren alten Stellungen aufgeführt werden. Dort, wo Entlassungen oder Weiterbeschäftigung als Arbeiter bereits vorgenommen sind, müssen auch die Spalten 5 und 6 ausgefüllt werden. 3. In den Listen, die bis zum 20. Oktober und 10. No­vember d. J. abgegeben sein sollen, müssen alle Betriebsangehörigen einschl. der Arbeiter aufge­führt werden, nicht nur die leitenden Angestell­ten, da diese Listen gleichzeitig einer Sonder­erhebung für das Arbeitsamt dienen. 4. In der Zeit bis 10. November 1945 müssen alle vom Gesetz Nr. 8 betroffenen Betriebsangehöri­gen in das Arbeitsverhältnis überführt sein, wie es in der Ausführungsverordnung zu Gesetz Nr. 8 niedergelegt ist, sofern sie nicht a) eine endgültige schriftliche Sondergenehmigung der Militärregierung zur Weiterarbeit auf ihren früheren Posten haben, oder b) eine vorläufige, zeitlich befristete Erlaubnis der Militärregierung haben, die besagt, daß sie auf früheren Posten bis zur endgültigen Entschei­dung über ihr Vorstellungsverfahren zu ver­bleiben haben. 8. Für die Ueberführung und Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis wie es in der Ausfüh­rungsverordnung zum Gesetz Nr. 8 niedergelegt ist, bedarf es keiner besonderen Genehmigung.

Öffentliche Aufforderung an die Schüler der Hüheren Lehranstalten Im Einvernehmen mit den Direktionen rufe ich die über, 14 Jahre alten Schüler(Jungen) der Höheren Lehranstalten(Karl-Friedrich-Gymnasium, Goethe-, Lessing- und Tulla-Oberschule, Höhere Handels­schule, Wirtschaftsoberschule und Gewerbeschule) zur sofortigen Mithilfe bei der Räumung der Straßen der Stadt von Schutt auf. Alle über 14 Jahre alten Schü­ler der genannten Schulen, mit Ausnahme derer, die »ich durch Vermittlung des Arbeitsamtes in einer Stellung befinden, melden sich Montag, 22. Oktober, 8 Uhr vormittags, in ihren Schulhäusern, von wo aus sie zu den Arbeitsstellen geführt werden. Nachzügler melden sich an den folgenden Tagen gleichfalls je­weils 8 Uhr in den Schulhäusem. Zunächst ist für diese Schüler nur Halbtagsarbeit von 812 Uhr vor­gesehen. Ich erwarte, daß sich die Schüler vollzählig an diesem Dienste für den Wiederaufbau unserer Stadt be­teiligen. Der Oberbürgermeister. Abstempelung der Meldekarten für den Bezug von Lebensmittelkarten Zur Abstempelung der Meldekarten für die 82. Le­bensmittelmarkenperiode haben sich beim Arbeita­hmt zu melden:

bürgermeister oder Landrat mit Genehmigung und unter Aufsicht der Militärregierung eingesetzt wird. c. Die tatsächlichen Feststellungen des Prüfungsaus­schusses werden von ihm der Militärregierung zur endgültigen Entscheidung über die Vorstellung vorgelegt. In allen Fällen, in denen der Prüfungs­ausschuß der Auffassung ist, daß der Antragsteller beschäftigungsunwürdig im Sinne des Gesetzes Nr. 8 ist, gilt seine Entscheidung als endgültig, es sei denn, daß der Antragsteller beim Oberbürger­meister oder Landrat die Ueberprüfung der Ent­scheidung durch die Militärregierung beantragt. d. Für die Zeit während der ein Vorstellungsverfah­ren schwebt, kann die Militärregierung die jeder­zeit widerrufliche, zeitlich beschränkte Erlaubnis erteilen, daß ein Arzt oder ein sonstiger Fachmann seine fachmännische oder ähnliche Tätigkeit in dem Umfange ausübt, der im Interesse der öffent­lichen Gesundheit oder Sicherheit notwendig er­scheint; eine solche Erlaubnis wird jedoch nur dann erteilt, wenn der Oberbürgermeister oder Landrat bescheinigt, daß sie für die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit seines Amtsbezirkes notwendig ist. In solchen Fällen ist die Höhe des Entgeltes durch den Oberbürgermeister oder Land­rat festzusetzen; seine Festsetzung unterliegt der Ueberprüfung durch die Militärregierung.

In dieser Form können alle Betriebsangehörigen weiterbeschäftigt werden. 6. In allen Geschäftsbetrieben, in denen der Inhaber selbst allein oder mit seinen Familienangehörigen ohne fremde Arbeiter und Angestellte arbeitet (Bäcker, Schuhmacher usw.) verbleibt es vorläufig bei dem bisherigen Zustand; in diesen Fällen ist eine Ueberführung in das Arbeitsverhältnis nicht notwendig. Dagegen sind auch von diesen Ge­schäften dem Arbeitsamt die Listen einzureichen; die beschäftigten Familienmitglieder sind in die Listen aufzunehmen. 7. Zwecks Erwirkung der in Ziffer 4a dieser Be­kanntmachung genannten Sondergenehmigung ist ein schriftlicher Antrag einzureichen. Mündliche Vorstellungen bei irgendeiner Stelle sind zweck­los. Der Antrag ist an den Oberbürgermeister der Stadt Manheim zu richten und auf der Geschäfts­stelle, K-5-Schule, Eingang zwischen J 5/ K 5, Zimmer Nr. 13, abzugeben Der Antrag ist von jedem Betroffenen einzeln zu stellen. Sammelanträge für mehrere Betriebs­angehörige sind grundsätzlich unzulässig. Dem Antrag ist ein genauestens ausgefüllter Fragebogen der Militärregierung, welcher erfor­derlichenfalls durch entsprechende Anlagen zu ergänzen ist, beizufügen. Der Antrag muß gemäß Ziffer 4a der 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 8 auf Tatsachen gestützt sein, aus denen hervorgehen muß, daß der Antragsteller nur dem Namen nach Nationalsozialist war. und daß er sich nicht aktiv für eine Tätigkeit der NSDAP eingesetzt hat. Der Begriffaktiv fiir eine Tätigkeit der NSDAP eingesetzt ist in Zif­fer 2c der Durchführungsverordnung genauestens umrissen. Ein Vorstellungsantrag kommt für den dort genannten Personenkreis nicht in Betracht. Dem Vorstellungsantrag sind bei der Einreichung alle für die Entscheidung wesentlichen Unter­lagen beizufügen, da nachträglioh beigebrachte Unterlagen nach ergangener Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden können. Fragebogen sind bei der Wirtschaftskammer, L i, 2, erhältlich. Alle Anträge müssen bis 27. Oktober 1945 einge-

a) alle nicht in einem Arbeitnehmer-Beschäftigungs­verhältnis stehenden Männer von 14 bis 65 Jah­ren, einschließlich Rentner und Arbeitsunfähige; b) alle nicht in einem Arbeitnehmer-Beschäftigungs­verhältnis stehenden Frauen von 16 bis 45 Jah­ren, einschließlich nichtberuftätiger Hausfrauen, mit Ausnahme der schwangeren Frauen und der Frauen mit einem vorschulpflichtigen Kind oder mit 2 volksschulpflichtigen Kindern. Die Absrtempelung der Meldekarten erfolgt: A) für Männer: Manheim-Stadt mit Vororten beim Arbeitsamt Mannheim, M 3a, und zwar Anfangsbuchstaben: AD Dienstag, 23. 10. 45 EG Mittwoch, 24. 10. 45 HK Donnerstag, 25. 10. 45 LM Freitag, 26. 10. 45 NR Dienstag, 30. 10. 45 ST Mittwoch, 31. 10. 45 UZ Freitag, 2. 11. 45 Männer, die Invalidenrente, Ruhegeld oder Pension beziehen, oder die nachweisen können, daß sie ar­beitsunfähig oder mindestens 50 Prozent erwerbs­beschränkt sind und die ln den Vororten wohnen können ihre Meldekarte am Mittwoch, 24. 10. 45, bzw. Donnerstag, 25. 10. 45, bei der für ihren Vor­ort zuständigen Zweigstelle des Ernährungsamtes abstempeln lassen. B) für Frauen: a) Mannheim-Stadt(ohne Vororte) beim Arbeitsamt Mannheim, M 3a, in gleicher alphabetischer Rei­henfolge wie die Männer, also von Dienstag, 23. 10. 45, bis Freitag, 2. 11. 45; b) Vororte von Mannheim(Feudenheim, Friedrichs­feld, Käfertal, Neckarau, Rheinau, Sandhofen,

Be rufungs-ßn träge Berufungs-Anträge, die von den Berufungs-Komi­tees, welche vom Oberbürgermeister eingesetzt wer­den sollen, bearbeitet werden, beziehen sich nur auf solche Personen, die auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 8 ihrer Stellungen in privaten Un­ternehmungen enthoben worden sind. Solche Personen, die durch die Militär-Regierung ihres Amtes enthoben worden sind, haben kein Recht auf einen Berufungs- Antrag bei diesen Komitees. In jedem Falle ist eine Amtsenthebung durch die Militär-Regierung eine endgültige Entscheidung.

Ausweise für politisch Verfolgte Personen, die sich aus politischen Gründen in einem Konzentrationslager befunden haben oder sonst be­hördlich verfolgt worden sind, können sich unter Vor­lage entsprechender Unterlagen, die sich in ihrem Be­sitze befinden, einen behördlichen Ausweis aussteilen lasser.. Entsprechende Anträge sind an das Polizei­präsidium, Zimmer 32, zu stellen. Dies ist die einzige zugelassene Stelle zum Ausstellen solcher Ausweise.

reicht sein. Später eingereichte Anträge können auf eine rechtzeitige Entscheidung nicht mehr rechnen. 8. Sofern der Antragsteller glaubt, einen Grund zur vorläufigen Weiterbeschäftigung gemäß Ziffer 4 Abs.'d der 1. Durchführungsverordnung zum Ge­setz Nr. 8 zu haben, muß er ebenfalls einen An­trag an den Oberbürgermeister richten. Dieser An­trag ist mit dem Antrag unter Ziffer 7 dieser Be­kanntmachung zu verbinden, jedoch auf gesonder­tem Bogen zu schreiben. Der Antrag kann auch von der Geschäftsleitung gestellt werden. Aus der Begründung dieses Antrages muß hervorgehen, daß die Fortsetzung der Tätigkeit des Antragstel­lers im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit notwendig erscheint. Der Nachweis für die Notwendigkeit der Fortsetzung der Tätigkeit ist durch Bescheinigungen der Berufsvertretungen und dergl. glaubhaft zu machen. 9. Ueber den Vorstellungsantrag entscheidet der vom Oberbürgermeister berufene Prüfungsausschuß. Wird dem Antrag auf Weiterbeschäftigung mit Zu­stimmung der Militärregierung s+ attgegeben, so ist die Entscheidung endgültig. Ein« Beschwerde hier­gegen ist nicht gegeben. Wird dagegen der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller beim Oberbürgermeister beantragen, seinen Fall der Militärregierung zur Ueberprüfung und Entscheidung durch die Militärregierung vor­zulegen. 10. Alle Entscheidungen werden den Antragstellern schriftlich zugestellt. Mündliche Zwischenanfragen können nicht entgegengenommen werden. Es ist dafür gesorgt, daß jeder Fall gründlich geprüft wird. 11. Alle Geschäftsleute werden ersucht, das Gesetz, die Ausführungsverordnung und die Bekannt­machungen des Oberbürgermeisters genau zu lesen und nach Möglichkeit alle unnützen Anfra­gen zu vermeiden, damit die mit der Durchführung ohnehin schon überlasteten Dienststellen nicht bei der vorgeschriebenen schnellen Erledigung der Anträge behindert werden. Der Oberbürgermeister.

Seckenheim. Waldhof und Wallstadt) bei der für den jeweiligen Vorort zuständigen Zweigstelle des Emährungsamtes, und zwar Anfangsbuch­stabe; AK Mittwoch, 24. 10. 45 LZ Donnerstag, 25. 10. 45. Der Meldepflichtige muß zur Abstempelung der Meldekarte persönlich erscheinen. Im Falle der Be­hinderung durch Krankheit kann der Stempel an einen Beauftragten erteilt werden, wenn die Be­scheinigung eines Kassenarztes vorgelegt wird, daß Arbeitsunfähigkeit besteht. Bauhandwerker-Forderungen aus Instandsetzungsarbeiten In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen Hand­werksmeister den Hauseigentümern über den durch die Feststellungsbehörde nicht ausbezahlten Restbe­trag Rechnung stellen. Dieses Vorgehen ist nicht ver­tretbar, da keinerlei Klarheit darüber besteht, welche Leistungen späterhin noch durch den Staat zu er­warten sind. Es ist daher nicht statthaft, daß die Handwerksmeister die Restsummen ihrer Rechnungen von den Geschädigten verlangen. Eventuell schon ge­leistete Zahlungen müssen dem Städtischen Hochbau­amt, Fortbildungsschule U 2, Zimmer 17, gemeldet werden. Kein Zinsnachlaß mehr für Neuhausbesitz Die Empfänger von Baudarlehen für Wohngebäude, die in den Jahren 1924 bis 1937 errichtet wurden, haben seit 1938 zum Ausgleich für die höhere Grund­steuerbelastung einen Zinsnachlaß, gegebenenfalls weiter eine Steuerermäßigung erhalten. Letzteres wurde unter Umständen auch bei frei finanzierten Gebäuden gewährt. Dieser allgemeine Billigkeitsaus­

gleich durch Nachlaßgewährung an den Baudar­lehenszinsen und gegebenenfalls an der Grundsteuer wird ab 1. 4. 1945 nicht mehr gewährt. Die Baudar­lehenszinsen und Grundsteuer sind deshalb ab 1. 4. 1945 in voller Höhe zu entrichten. Wenn ohne den bisher gewährten Nachlaß die Ent­richtung der Grundsteuer in einzelnen besonderen Fällen eine unbillige Härte für den Grundstücks­eigentümer darstellt, kann ein Nachlaßgesuch an das Städt. Steueramt(Rathaus, K 7) gerichtet werden, des­gleichen in den Fällen, in denen die Gebäude infolge Kriegssachschadens eine Ertragsminderung erlitten haben oder ganz ertraglos geworden sind. Notruf-Nummern der Berufsfeuerwehr Die Berufsfeuerwehr benutzt ab sofort die Notruf- Nummer 53333. Diese Nummer wird nur für Notruf­fälle benutzt. Die im Telefonverzeichnis angegebene Nummer 520 60 wird für den normalen Sprechverkehr weiter verwandet. Die Feuerwache II in Neckarau ist wieder in Betrieb genommen. Mündliche Bxandmeldungen können dort abgegeben werden. Im übrigen steht der Bevölkerung zur Brandmeldung außer dem öffentlichen Fernsprecher auch das Polizei­fernsprechnetz zur Vergfügung. Die Krankenversicherung der Rentner der Angestellten- und der Invalidenversicherung ist wieder in Kraft. Das Nähere ist in der Geschäftsstelle der Allgem Ortskrankenkasse zu erfahren. Die freiwillige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse, die aus Anlaß der Aufhebung der Krankenversiche­rung der Rentner abgeschlossen worden ist, ist un­gültig. Wegen der Rückzahlung der bezahlten frei­willigen Beiträge ergeht eine besondere Bekannt­machung. Rentner, die bei der Kasse vorsprechen, müssen Im­mer ihren Rentenbescheid und das rot« Renten-Post- z&hlkärtcben vorlegen. Verlegung von NBrkten Infolge Beanspruchung des Platzes vor der Neckar­schule durch die Militärregierung wurde die Abhal­tung des Neckarmarktes bis auf weiteres auf den alten Meßplatz verlegt. Der Gemüse-Großmarkt, der bisher auf dem Markt­platz in G 1 bzw. auf dem Marktplatz an der Neckar­schule stattfand, wird ab Dienstag, 23. Oktober, täg­lich zu der üblichen Zeit am Ausladebahnhof der OEG hinter der Feuerwache abgehalten. Öffnung der Ladengeschäfte Die Ladengeschäfte sind ab sofort wie folgt geöffnet: Lebensmittelgeschäfte, und zwar Bäcker, Metzger u. Milchgeschäfte von 812 Uhr und 1317 Uhr wobei es den obengenannten Geschäften erlaubt ist, schon um V» 8 Uhr zu öffnen. Alle übrigen Lebensmittel- und sonstigen Geschäfte von 917 Uhr durchgehend. Vereinigte Mädchen Oberschulen Um einen Ueberblick über die voraussichtliche Klas­senbildung zu gewinnen, müssen die Anmeldungen für die Klasse 1 der Vereinigten Mädchenoberschulen am Dienstag, 23. Oktober, und Mittwoch, 24. Oktober, vormittags von 912 Uhr, im Gebäude der Elisabeth­schule, D 7, 8, erfolgen. Ausweispapiere sind mitzu­bringen. Von Donnerstag, 25. Oktober ab, bis zum Ende des Monats werden auch Wieder- und Neuanmeldungen für die Klassen 29 entgegengenommen.

Goethe-Nachmittag im Universum An Stelle des Konzerts von Walter Gieseking findet zur gleichen Zeit ein Gesamtgastspiel Heidelberger Kammerspiele 1945 statt mit Szenen aus Goethes Faust 1. und 2. Teil und zwei Kapiteln aus Wilhelm Meisters Lehrjahren. Die Regie führt Karlheinz Stroux.

Capitol-Lichtspiele Mannheim Am Samstag, 20. Oktober, wird unter der Treuhand­schaft der Stadt Mannheim das Capitol-Theater für die Mannheimer Zivilbevölkerung wieder eröffnet Zur Eröffnung läuft der FilmUnd das Leben geht weiter; im Beiprogramm die neue Wochenschau Welt im Film sowie der KulturfilmDemokratie der Arbeit. Beginn wochentags und sonntags 2 Uhr, 4.30 Uhr und 7.00 Uhr. Eröffnung eines Revue- und Variete-Theaters Am 19. Oktober wurde unter der Direktion von Max Paulsen in der Mittelstraße 41 das Revue- und Va- "ietetheater Astoria eröffnet. Es findet täglich eine Vorstellung um 18.30 Uhr statt, mittwochs, samstags ind sonntags eine weilere Vorstellung um 15.30 Uhr. Näheres siehe Anschlagsäulen.

Fahrbereitschaft des Roten Kreuzes Die z. Zt. im Städt. Krankenhaus untergebrachte Fahr­bereitschaft Mannheim-Stadt wird am 22. 10. 1945, 8 Uhr, wieder in die alte Hauptwache des DRK Mann­heim, Q 7,12, übergeführt. Von diesem Zeitpunk* ab sind alle notwendigen Kranken- usw.-Transporte nicht mehr wie bisher in Städt. Krankenhaus, Zimmer 105, sondern bei det Fahrbereitschaft des DRK, Q 7,12, Fernspr.-Nr. 428 40 anzumelden.

Bekanntmachungen der Stadtverwaltung