MILITARY-GOVERNMENT
Für die Schriftleitung verantwortlich: Militär-Regierung Deutschland Stadtkreis Mannheim
GAZETTE
Für den geschäftlichen Te ili Wilhelm Geppert und Alfons Neugart, Mannheim, R 1, 4-6, Rückgebäude
Germany-Amtsblatt der Militärregierung Deutschland/ Stadtkreis Mannheim
Nr. 27
Samstag, 13. Oktober 1945
Preis 10 F*fg.
Militärregierung Deutschland
Gesetz Nr. 8 Verbot der Beschäftigung von Mitgliedern der NSDAP in geschäftlichen Unternehmen und für andere Zwecke mit Ausnahme der Beschäftigung als gewöhnliche Arbeiter. Zwecks verstärkter Ausschaltung des Einflusses der nationalsozialistischen Weltanschauung in Deutschland wird hiermit folgendes angeordnet: 1. Die Beschäftigung eines Mitgliedes der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen in geschäftlichen Unternehmen aller Art in einer beaufsichtigenden oder leitenden Stellung oder in irgendeiner anderen Stellung als der eines gewöhnlichen Arbeiters ist gesetzwidrig; ausgenommen hiervon sind Beschäftigungen auf Grund von Sondergenehmigungen der Militärregierung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 5 dieses Gesetzes. 2. Palls ein jetzt noch nicht in Betrieb genommenes geschäftliches Unternehmen eine Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigt, hat seine Leitung als Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung zur Eröffnung oder zum Betrieb zu bescheinigen, daß niemand im Widerspruch mit den Bestimmungen des Paragraph 1 dieses Gesetzes beschäftigt Ist. 3. Jedes geschäftliche Unternehmen, das jetzt geöffnet oder im Betrieb ist, hat jede Person, die entgegen Paragraph 1 dieses Gesetzes beschäftigt ist, sofort zu entlassen, widrigenfalls das Unternehmen sofort von der Militärregierung geschlossen wird. 4. Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes wird nach Schuldigsprechen des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe bestraft 5. Personen, die auf Grund dieses Gesetzes entlassen werden oder denen die Anstellung verweigert wird und die behaupten, sich nicht für irgendeine Tätigkeit der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen aktiv eingesetzt zu haben, können bei der örtlichen Militärregierung Vorstellung erheben. 6. Dieses Gesetz tritt am 26. September 1945 in Kraft. Im Auftrag der Militärregierung.
Erste Ausführungsverordnung zum Gesetz Nr. 8 Im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gesetzes Nr. 8, sowie zu dem Zwecke, die Verantwortung für die Ausschaltung nationalsozialistischer Einflüsse aus dem Wirtschaftslegen dem deutschen Volk* selbst zu übertragen, wird folgendes verordnet: 1. Zwecke und Anwendungsbereich des Gesetzes Nach dem Gesetz ist die Beschäftigung eines Mitgliedes der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen mit Ausnahme der Beschäftigung in gewöhnlicher Arbeit strafbar. Nach dem Gesetz machen sich strafrechtlich verantwortlich der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, sowie jede andere Person, die dem Gesetz zuwiderhandelt. Das Gesetz legt jedem Arbeitgeber die positive Verpflichtung auf, die Richtigkeit der Angaben nachzuprüfen, die ein Arbeitnehmer oder ein Stellungsuchender bezüglich seiner Mitgliedschaft in der NSDAP oder den ihr angeschlossenen Organisationen macht. Nach dem Gesetz ist gleichfalls strafbar, wer als Arbeitnehmer oder Stellungsuchender bezüglich seiner Mitgliedschaft in der Partei oder den ihr angeschlossenen Organisationen falsche oder irreführende Angaben macht oder diese Mitgliedschaft oder Tätigkeit verheimlicht. Zur Berichtigung von Irrtümern und Ungerechtigkeiten sieht das Gesetz ein Vorstellungsverfahren vor. Die Militärregierung ist jedoch entschlossen, alle Personen, die nicht unverzüglich dem Gesetz nachkommen, sofort zu bestrafen. 2. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) Der Ausdruck„angeschlossene Organisationen“ bezeichnet: Die SS(Schutzstaffeln); die SA(Sturmabteilungen); das NSKK(NS-Kraftfahr-Korps); den NSDoB(NS-Deutscher Dozentenbund); den NSDStB(NS-Deutscher Studentenbund); die NSF(NS-Frauenschaft); die HJ(Hitler-Jugend) und den BdM(Bund Deutscher Mädel).
b) Der Ausdruck„Mitglied der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen“ bezeichnet jede Person, die zu irgendeiner Zeit einer dieser Organisationen als Mitglied angehört hat. Ausgenommen sind Personen, die nach deutschem Recht gezwungen waren, der Hitler-Jugend oder dem Bund Deutscher Mädel beizutreten oder darin Dienstpflicht abzuleisten, es sei denn, daß sie Aemter in diesen Organisationen ausgeübt haben; ausgenommen sind ferner Personen, die nach dem 1. März 1944 in die Waffen-SS einberufen wurden, es sei denn, daß sie zum Unteroffizier oder Offizier in dieser Organisation befördert worden sind. c) Der in§ 5 des Gesetzes(Vorstellungsverfahren) angewendete Ausdruck„sich aktiv für eine Tätigkeit der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Verbände einsetzen“ bezieht sich auf Mitglieder der NSDAP und der ihr angeschlossenen Organisationen, die entweder 1. ein Amt ausgeübt oder sich in sonstiger Weis* aktiv in der NSDAP, in einer der in den§§ 1, 2 und 3 des Militärregierungsgesetzes Nr. 5 angeführten Organisationen oder in'einem der Verbreitung militaristischer Lehren gewidmeten Verbände betätigt haben, ohne Rücksicht darauf, ob dies auf der Orts- oder Reichsstufe oder aüf irgendeiner anderen Zwischenstufe der Fall war; oder 2. die Begehung eines nationalsozialistischen Verbrechens, eine Rassenverfoigung oder Diskriminierung angeordnet oder sich daran bewußt beteiligt haben; oder 3. ihre nationalsozialistische Ueberzeugung, die Rassendoktrin oder militaristische Lehren nachdrücklich vertreten haben; oder 4. die NSDAP oder nationalsozialistische Amtsträger oder Führer aus freien Stücken und in wesentlichem Umfang moralisch, finanziell oder politisch unterstützt haben. d) Der Ausdruck„gewöhnliche Arbeit“ bezeichnet gelernte, ungelernte und büromäßige Arbeiten und Dienste in einer untergeordneten Stellung, in welcher der Arbeitnehmer weder in einer aufsichtsführenden, leitenden oder organisatorischen Weise tätig ist, noch an der Anstellung urtd Entlassung von Arbeitnehmern oder der Bestimmung der Arbeitsbedingungen oder der Geschäftspolitik des Unternehmens mitwirkt. el Der Ausdruck„geschäftliche Unternehmen" umfaßt Einzelpersonen, Gesellschaften, Vereinigungen, Körperschaften und andere im Handel, in der Industrie oder sonst im Geschäftsleben oder in der öffentlichen Wohlfahrt tätige Organisationen; er umfaßt nicht landwirschaftliche Betriebe, Regierungsstellen und öffentliche Körperschaften.
An alle geschäftlichen Unternehmungen in Mannheim Zur Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 8 und der dazu ergangenen Ausführungsverordnung werden alle geschäftlichen Unternehmungen in Mannheim aufgefordert, dem Arbeitsamt Mannheim bis spätestens Samstag, den 20. Oktober 1945, eine Liste einzureichen, die alle Betriebsangehörigen einschließlich der Inhaber,. Betriebsführer usw. enthält. Die Liste ist nach dem unten aufgestellten Schema anzufertigen. Die Fragen in den acht Spalten sind genau zu beanworten. Die Liste ist nach Wohnorten getrennt anzufertigen, d. h. alle Arbeiter und Angestelle desselben Wohnortes sind in einer Liste zusammenzufassen. Rechts oben auf der Liste ist der Wohnort einzutragen. Die Liste ist von dem Betriebsführer und von dem Arbeinehmervertreter des Betriebes zu unterzeichnen. Die Liste ist in dreifacher Fertigung einzureichen. Die Militärregierung, Stadtkreis Mannheim, hat angeordnet, daß im Bereich der Stadt Mannheim alle Entlassungen bzw. Weiterbeschäftigungen im Arbeiterverhältnis bis spätestens 10. November 1945 durchgeführt sein müssen. Der Oberbürgermeister.
3. Arbeitnehmerlisten Spätestens am 20. Oktober 1945 haben alle geschäftlichen Unternehmungen bei dem für den Bezirk des Hauptortes der ln Aussicht genommenen Beschäftigung zuständigen örtlichen Arbeitsamt eine Liste einzureichen, in der alle Arbeinehmer aufzuführen sind, die anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt sind; bezüglich jedes Arbeitnehmers ist anzugeben, ob er in seiner Stellung behalten oder von seiner Stellung entfernt worden ist, ob er der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen angehört und, im bejahenden Falle, welche Stellung er darin bekleidet oder wie er sich darin betätigt hat. Am 10. Tage jedes folgenden Monats hat Jedes geschäftliche Unternehmen eine Liste entsprechender Art einzureichen, in der die im vorhergehenden Monat beschäftigte Personen aufzuführen sind. Die örtlichen Arbeitsämter sollen die eingereichten Listen durch öffentlich anerkannte Arbeitnehmerorganisationen überprüfen und ergänzen lassen. 4. Beschwerdeverfahren Die Ausführungsbestimmungen sehen ferner ein Beschwerdeverfahren vor, dessen Einzelheiten in der nächsten Nummer der„M. G.-Gazette“ veröffentlicht werden.
Entlassung von NSDAP-Nltglledom Die Veröffentlichung der Namen der entlassenen Mitglieder der NSDAP unterbleibt künftig. Es wird jedoch beim Oberbürgermeister der Stadt Mannheim eine Liste mit diesen Namen geführt, in die Einsicht genommen werden kann von jenen Personen, die ein berechtigtes Interesse hieran nachweisen können.
Verbot des Tragens deutscher Uniformen in der amerikanischen Besatzungszone ab 1. Dezember 1945 Das Tragen von deutschen Militär-Uniformen und Teilen davon in alten Dienstfarben und-Schnitt von Zivilpersonen oder früheren Angehörigen der deutschen Streitkräfte ist laut Befehl General Eisen- howers, in Uebereinstimmung mit einer früheren Bekanntmachung des„GCC“ ln Berlin, ab 1. Dezember 1945 für ganz Deutschland verboten. Der höchste deutsche Beamte einer jeden Verwaltungsinstanz ist verantwortlich für das Umändem und Färben der Uniformen und für die Zuteilung von Kleidungsstücken an Personen, deren Uniformen nicht geändert werden können oder die nicht in der Lage sind, sieh andere Kleidung zu bechaffen. Zuwiderhandlungen können mit jeder zulässigen Strafe, mit Ausnahme der Todesstrafe, bestraft werden.
Stiftung zum Wiederaufbau Die Mannheimer Bauflrma Heinrich Gernet, Linoleum- und Suberitverleger, ist mit ihrän Arbeitern übereingekommen, der Stadtverwaltung für die Monate November und Dezember für je 48 Arbeitsstunden einen Meister, zwei Arbeiter und einen Lehrling für den Wiederaufbau zur Verfügung zu stellen. Die Stadtverwaltung hat der Firma für dieses vorbildliche Anerbieten ihren besonderen Dank ausgesprochen. Personenstands- und Betriebsaufnahme Alle Personen und Betriebe, die den Fragebogen zur Personenstands- und Betriebsaufnahme bei den für sie zuständigen Zweigstellen des Ernährungsamtes noch nicht abgeholt haben, werden hiermit zur Vermeidung von Nachteilen zum letzten Male aufgefordert, sich sofort bei den obengenannten Stellen den Fragebogen zu beschaffen. Dieser muß, gewissenhaft ausgefüllt, bis spätestens Dienstag, 16. 10. 45 beim Städt. Wohnungsamt Mannheim, N 7, 18(Siemens- Haus) abgegeben werden. Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, macht sich strafbar. Neuaufbau des Roten Kreuzes Das Deutsche Rote Kreuz wird für den Stadt- und Landkreis Mannheim neu aufgebaut. Es besteht Veranlassung, darauf hinzu weisen, daß Hilfskräfte der früheren Organisation noch im Besitze von Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenständen, sowie Ausweisen sind. Es ist niemand mehr berechtigt, auf Grund von Ausweisen, welche vor dem Juli 1945
Bekanntmachungen der Stadtverwaltung
Wohnort:
Nr.
Vor- und Zuname
Anschrift
Geburtsdatum
Stellung 1. Betrieb v. Durchführung d. Gesetzes Nr. 8
Entlassen od. ins Arbeiterverhältnis überführt am:
Weiterbeschäftigung als:
Mitglied der NSDAP, SS, SA, NSKK, NS-Deutscher Dozentenbund, NS-Deutscher Studentenbund, NS-Frauenschaft, HJ, BDM
Wenn Ja in Spalte 7, welches Amt od. welchen Rang?
1. 2. 3
An die Mannheimer Bevölkerung Die Militärregierung hat von mir in bestimmtester Form verlangt, daß die Straßen der Stadt sofort vom Schutt gereinigt werden. Sie hat dabei die Erwartung ausgesprochen, daß die Mannheimer Bevölkerung nun selbst Hand anlegt, um diese Reinigung durchzuführen. Insbesondere erwartet sie den verpflichtenden Einsatz der Hauseigentümer und Mieter für die Reinigung des auf ihr Haus entfallenden Straßenteils. Ist ein Haus unbewohnt, so sollen sich die Nachbarn in Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen, um auf diese Weise die Straßen vom Schutt zu befreien. Ich fordere daher die Bevölkerung auf, nunmehr unverzüglich diese Reinigungsarbeit vorzunehmen, da mir für den Fall, daß die.Arbeit innerhalb 14 Tagen nicht durchgeführt wäre, der zwangsweise Einsatz der Gesamtbevölkerung an Sonntagen angekündigt worden ist. Ich erwarte, daß es zu dieser Zwangsmaßnahme nicht kommen muß.*— Die anfallenden Metallteile sind gesondert zir legen und zur Abfuhr bereitzuhalten. Der Oberbürgermeister.
datieren, Trachten und Armbinden des DRK zu tragen. Diese Aufweise werden hiermit für ungültig erklärt. Es ergeht die Aufforderung an alle Personen, die noch 1m Besitze derartiger Sachen sind, dieselben bis zum 31. 10.1945 auf der Kreisstelle Mannheim, Q 7,12, ab- zuliefem. Beschlagnahme von Wohnungen Die vom Wohnungsamt verfügten Wohnungsräumungen und-Zusammenlegungen werden in Zukunft von der Militärregierung, dem Oberbürgermeister, dem Vorstand des Wohnungsamtes und dem Vorstand der Wohnungs-Kommission unterzeichnet sein. Alle anderen Anweisungen, die diese Unterschriften nicht tragen, haben keine Gültigkeit. Sämtliche Fälle von Räumungen und Zusammenlegungen der Wohnungen ehemaliger Parteigenossen sind von einer Kommission geprüft. Einsprüche gegen den Entscheid der Kommission sind zwecklos, da diese Entscheidungen endgültig sind. Die Rathaus-Uhr geht w'eder Nachdem bereits seit einiger Zeit die öffentliche Uhr an der Friedrichsbrücke wieder geht, wurde am 1. 10. 45 auch die alte historische Rathaus-Uhr am Marktplatz wieder in Betrieb genommen. Diese Uhrenanlage wurde im Jahre 1726 erbaut. Das erste Kino für d*e Mannheimer Z vllbevöikerung Die Palast-Lichtspiele in J 1(Breitestraße) eröffnen am Samstag, 13. Oktober 1945, ihre Vorstellungen für die Mannheimer Zivilbevölkerung. Die Vorstellungen finden täglich um 14, 16.30 und 19 Uhr statt. Es läuft zunächst der Film„Präsident Lincoln“. Abwendung von Einsturzgefahren Das Baupolizeiamt Mannheim hat einen Einreißtrupp zusammengestellt. Dieser Trupp hat die Aufgabe, an schwerbeschädigten Gebäuden diejenigen baufälligen Gebäudeteile einzureißen, die eine Gefahr für die Hausbewohner u. Straßenpassanten bilden. Ein Bausachverständiger bestimmt Art und Umfang der erforderlichen Arbeiten. Bei der großen Zahl der gefahrbringenden Objekte stehen nicht genügend geeignete Fachkräfte für die Feststellung von Bauteilen, deren Einsturz oft schon bei kleinen Ursachen zu erwarten ist, zur Verfügung. Die Bausachverständigen Mannheims werden daher gebeten, beobachtete baufällige Gebäudeteile, welche die öffentliche Sicherheit gefährden, dem Baupolizeiamt in K 7 schriftlich oder mündlich zu melden. Beute-Fahrzeuge Der Schätzpreis für alle von der Fahrbereitschaft Mannheim-Stadt und-Land zugeteilten Beute- oder herrenlosen Fahrzeuge ist unter Vorlage des Schätz- briefes sofort auf das Konto der Fahrbereitschaft Mannheim Nr. 10 793/7 bei der Deutschen Bank. Mannheim, B 4, 2, einzuzahlen.