MILITARY-GOVERNMENT

Für die Schriftleitung verantwortlich: Militär-Regierung Deutschland Stadtkreis Mannheim

GAZETTE

Für den geschäftlichen Te ili Wilhelm Geppert und Alfons Neugart, Mannheim, R 1, 4-6, Rückgebäude

Germany-Amtsblatt der Militärregierung Deutschland/ Stadtkreis Mannheim

Nr. 27

Samstag, 13. Oktober 1945

Preis 10 F*fg.

Militärregierung Deutschland

Gesetz Nr. 8 Verbot der Beschäftigung von Mitgliedern der NSDAP in geschäftlichen Unternehmen und für andere Zwecke mit Ausnahme der Beschäftigung als gewöhn­liche Arbeiter. Zwecks verstärkter Ausschaltung des Einflusses der nationalsozialistischen Weltanschauung in Deutsch­land wird hiermit folgendes angeordnet: 1. Die Beschäftigung eines Mitgliedes der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen in geschäftlichen Unternehmen aller Art in einer beaufsichtigenden oder leitenden Stellung oder in irgendeiner anderen Stellung als der eines gewöhn­lichen Arbeiters ist gesetzwidrig; ausgenommen hier­von sind Beschäftigungen auf Grund von Sonder­genehmigungen der Militärregierung gemäß den Be­stimmungen des Paragraph 5 dieses Gesetzes. 2. Palls ein jetzt noch nicht in Betrieb genommenes geschäftliches Unternehmen eine Tätigkeit aufzu­nehmen beabsichtigt, hat seine Leitung als Voraus­setzung für die Erteilung der Genehmigung zur Er­öffnung oder zum Betrieb zu bescheinigen, daß nie­mand im Widerspruch mit den Bestimmungen des Paragraph 1 dieses Gesetzes beschäftigt Ist. 3. Jedes geschäftliche Unternehmen, das jetzt ge­öffnet oder im Betrieb ist, hat jede Person, die ent­gegen Paragraph 1 dieses Gesetzes beschäftigt ist, sofort zu entlassen, widrigenfalls das Unternehmen sofort von der Militärregierung geschlossen wird. 4. Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes wird nach Schuldigsprechen des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Strafe be­straft 5. Personen, die auf Grund dieses Gesetzes ent­lassen werden oder denen die Anstellung verweigert wird und die behaupten, sich nicht für irgendeine Tätigkeit der NSDAP oder einer der ihr angeschlos­senen Organisationen aktiv eingesetzt zu haben, können bei der örtlichen Militärregierung Vor­stellung erheben. 6. Dieses Gesetz tritt am 26. September 1945 in Kraft. Im Auftrag der Militärregierung.

Erste Ausführungsverordnung zum Gesetz Nr. 8 Im Interesse der einheitlichen Auslegung und An­wendung des Gesetzes Nr. 8, sowie zu dem Zwecke, die Verantwortung für die Ausschaltung national­sozialistischer Einflüsse aus dem Wirtschaftslegen dem deutschen Volk* selbst zu übertragen, wird folgendes verordnet: 1. Zwecke und Anwendungsbereich des Gesetzes Nach dem Gesetz ist die Beschäftigung eines Mit­gliedes der NSDAP oder einer der ihr angeschlosse­nen Organisationen mit Ausnahme der Beschäftigung in gewöhnlicher Arbeit strafbar. Nach dem Gesetz machen sich strafrechtlich verantwortlich der Ar­beitgeber, der Arbeitnehmer, sowie jede andere Person, die dem Gesetz zuwiderhandelt. Das Ge­setz legt jedem Arbeitgeber die positive Verpflichtung auf, die Richtigkeit der Angaben nachzuprüfen, die ein Arbeitnehmer oder ein Stellungsuchender be­züglich seiner Mitgliedschaft in der NSDAP oder den ihr angeschlossenen Organisationen macht. Nach dem Gesetz ist gleichfalls strafbar, wer als Arbeitnehmer oder Stellungsuchender bezüglich seiner Mitglied­schaft in der Partei oder den ihr angeschlossenen Organisationen falsche oder irreführende Angaben macht oder diese Mitgliedschaft oder Tätigkeit ver­heimlicht. Zur Berichtigung von Irrtümern und Un­gerechtigkeiten sieht das Gesetz ein Vorstellungsver­fahren vor. Die Militärregierung ist jedoch ent­schlossen, alle Personen, die nicht unverzüglich dem Gesetz nachkommen, sofort zu bestrafen. 2. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) Der Ausdruckangeschlossene Organisationen bezeichnet: Die SS(Schutzstaffeln); die SA(Sturmabteilungen); das NSKK(NS-Kraftfahr-Korps); den NSDoB(NS-Deutscher Dozentenbund); den NSDStB(NS-Deutscher Studentenbund); die NSF(NS-Frauenschaft); die HJ(Hitler-Jugend) und den BdM(Bund Deutscher Mädel).

b) Der AusdruckMitglied der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen bezeichnet jede Person, die zu irgendeiner Zeit einer dieser Or­ganisationen als Mitglied angehört hat. Ausgenom­men sind Personen, die nach deutschem Recht ge­zwungen waren, der Hitler-Jugend oder dem Bund Deutscher Mädel beizutreten oder darin Dienstpflicht abzuleisten, es sei denn, daß sie Aemter in diesen Organisationen ausgeübt haben; ausgenommen sind ferner Personen, die nach dem 1. März 1944 in die Waffen-SS einberufen wurden, es sei denn, daß sie zum Unteroffizier oder Offizier in dieser Organisa­tion befördert worden sind. c) Der in§ 5 des Gesetzes(Vorstellungsverfahren) angewendete Ausdrucksich aktiv für eine Tätigkeit der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Ver­bände einsetzen bezieht sich auf Mitglieder der NSDAP und der ihr angeschlossenen Organisationen, die entweder 1. ein Amt ausgeübt oder sich in sonstiger Weis* aktiv in der NSDAP, in einer der in den§§ 1, 2 und 3 des Militärregierungsgesetzes Nr. 5 an­geführten Organisationen oder in'einem der Verbreitung militaristischer Lehren gewidme­ten Verbände betätigt haben, ohne Rücksicht darauf, ob dies auf der Orts- oder Reichsstufe oder aüf irgendeiner anderen Zwischenstufe der Fall war; oder 2. die Begehung eines nationalsozialistischen Ver­brechens, eine Rassenverfoigung oder Diskrimi­nierung angeordnet oder sich daran bewußt be­teiligt haben; oder 3. ihre nationalsozialistische Ueberzeugung, die Rassendoktrin oder militaristische Lehren nach­drücklich vertreten haben; oder 4. die NSDAP oder nationalsozialistische Amts­träger oder Führer aus freien Stücken und in wesentlichem Umfang moralisch, finanziell oder politisch unterstützt haben. d) Der Ausdruckgewöhnliche Arbeit bezeichnet gelernte, ungelernte und büromäßige Arbeiten und Dienste in einer untergeordneten Stellung, in welcher der Arbeitnehmer weder in einer aufsichtsführen­den, leitenden oder organisatorischen Weise tätig ist, noch an der Anstellung urtd Entlassung von Arbeit­nehmern oder der Bestimmung der Arbeitsbedingun­gen oder der Geschäftspolitik des Unternehmens mitwirkt. el Der Ausdruckgeschäftliche Unternehmen" um­faßt Einzelpersonen, Gesellschaften, Vereinigungen, Körperschaften und andere im Handel, in der In­dustrie oder sonst im Geschäftsleben oder in der öffentlichen Wohlfahrt tätige Organisationen; er um­faßt nicht landwirschaftliche Betriebe, Regierungs­stellen und öffentliche Körperschaften.

An alle geschäftlichen Unter­nehmungen in Mannheim Zur Durchführung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 8 und der dazu ergangenen Ausführungsverord­nung werden alle geschäftlichen Unternehmungen in Mannheim aufgefordert, dem Arbeitsamt Mannheim bis spätestens Samstag, den 20. Oktober 1945, eine Liste einzureichen, die alle Betriebsangehörigen ein­schließlich der Inhaber,. Betriebsführer usw. enthält. Die Liste ist nach dem unten aufgestellten Schema anzufertigen. Die Fragen in den acht Spalten sind genau zu beanworten. Die Liste ist nach Wohnorten getrennt anzufertigen, d. h. alle Arbeiter und Angestelle desselben Wohn­ortes sind in einer Liste zusammenzufassen. Rechts oben auf der Liste ist der Wohnort einzutragen. Die Liste ist von dem Betriebsführer und von dem Arbeinehmervertreter des Betriebes zu unterzeichnen. Die Liste ist in dreifacher Fertigung einzureichen. Die Militärregierung, Stadtkreis Mannheim, hat an­geordnet, daß im Bereich der Stadt Mannheim alle Entlassungen bzw. Weiterbeschäftigungen im Arbei­terverhältnis bis spätestens 10. November 1945 durch­geführt sein müssen. Der Oberbürgermeister.

3. Arbeitnehmerlisten Spätestens am 20. Oktober 1945 haben alle geschäft­lichen Unternehmungen bei dem für den Bezirk des Hauptortes der ln Aussicht genommenen Beschäfti­gung zuständigen örtlichen Arbeitsamt eine Liste einzureichen, in der alle Arbeinehmer aufzuführen sind, die anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäf­tigt sind; bezüglich jedes Arbeitnehmers ist anzu­geben, ob er in seiner Stellung behalten oder von seiner Stellung entfernt worden ist, ob er der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen angehört und, im bejahenden Falle, welche Stellung er darin bekleidet oder wie er sich darin betätigt hat. Am 10. Tage jedes folgenden Monats hat Jedes geschäftliche Unternehmen eine Liste entsprechen­der Art einzureichen, in der die im vorhergehenden Monat beschäftigte Personen aufzuführen sind. Die örtlichen Arbeitsämter sollen die eingereichten Listen durch öffentlich anerkannte Arbeitnehmer­organisationen überprüfen und ergänzen lassen. 4. Beschwerdeverfahren Die Ausführungsbestimmungen sehen ferner ein Be­schwerdeverfahren vor, dessen Einzelheiten in der nächsten Nummer derM. G.-Gazette veröffentlicht werden.

Entlassung von NSDAP-Nltglledom Die Veröffentlichung der Namen der entlassenen Mitglieder der NSDAP unterbleibt künftig. Es wird jedoch beim Oberbürgermeister der Stadt Mannheim eine Liste mit diesen Namen geführt, in die Einsicht genommen werden kann von jenen Personen, die ein berechtigtes Interesse hieran nachweisen können.

Verbot des Tragens deutscher Uniformen in der amerikanischen Besatzungszone ab 1. Dezember 1945 Das Tragen von deutschen Militär-Uniformen und Teilen davon in alten Dienstfarben und-Schnitt von Zivilpersonen oder früheren Angehörigen der deut­schen Streitkräfte ist laut Befehl General Eisen- howers, in Uebereinstimmung mit einer früheren Bekanntmachung desGCC ln Berlin, ab 1. Dezem­ber 1945 für ganz Deutschland verboten. Der höchste deutsche Beamte einer jeden Verwal­tungsinstanz ist verantwortlich für das Umändem und Färben der Uniformen und für die Zuteilung von Kleidungsstücken an Personen, deren Uniformen nicht geändert werden können oder die nicht in der Lage sind, sieh andere Kleidung zu bechaffen. Zu­widerhandlungen können mit jeder zulässigen Strafe, mit Ausnahme der Todesstrafe, bestraft werden.

Stiftung zum Wiederaufbau Die Mannheimer Bauflrma Heinrich Gernet, Lino­leum- und Suberitverleger, ist mit ihrän Arbeitern übereingekommen, der Stadtverwaltung für die Mo­nate November und Dezember für je 48 Arbeitsstun­den einen Meister, zwei Arbeiter und einen Lehrling für den Wiederaufbau zur Verfügung zu stellen. Die Stadtverwaltung hat der Firma für dieses vorbildliche Anerbieten ihren besonderen Dank ausgesprochen. Personenstands- und Betriebsaufnahme Alle Personen und Betriebe, die den Fragebogen zur Personenstands- und Betriebsaufnahme bei den für sie zuständigen Zweigstellen des Ernährungsamtes noch nicht abgeholt haben, werden hiermit zur Ver­meidung von Nachteilen zum letzten Male aufgefor­dert, sich sofort bei den obengenannten Stellen den Fragebogen zu beschaffen. Dieser muß, gewissenhaft ausgefüllt, bis spätestens Dienstag, 16. 10. 45 beim Städt. Wohnungsamt Mannheim, N 7, 18(Siemens- Haus) abgegeben werden. Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, macht sich strafbar. Neuaufbau des Roten Kreuzes Das Deutsche Rote Kreuz wird für den Stadt- und Landkreis Mannheim neu aufgebaut. Es besteht Veranlassung, darauf hinzu weisen, daß Hilfskräfte der früheren Organisation noch im Besitze von Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenständen, so­wie Ausweisen sind. Es ist niemand mehr berechtigt, auf Grund von Ausweisen, welche vor dem Juli 1945

Bekanntmachungen der Stadtverwaltung

Wohnort:

Nr.

Vor- und Zuname

Anschrift

Geburtsdatum

Stellung 1. Be­trieb v. Durch­führung d. Ge­setzes Nr. 8

Entlassen od. ins Arbeiterverhältnis überführt am:

Weiterbeschäfti­gung als:

Mitglied der NSDAP, SS, SA, NSKK, NS-Deutscher Dozen­tenbund, NS-Deutscher Stu­dentenbund, NS-Frauenschaft, HJ, BDM

Wenn Ja in Spalte 7, welches Amt od. welchen Rang?

1. 2. 3

An die Mannheimer Bevölkerung Die Militärregierung hat von mir in be­stimmtester Form verlangt, daß die Stra­ßen der Stadt sofort vom Schutt gereinigt werden. Sie hat dabei die Erwartung aus­gesprochen, daß die Mannheimer Bevölke­rung nun selbst Hand anlegt, um diese Reinigung durchzuführen. Insbesondere erwartet sie den verpflichtenden Einsatz der Hauseigentümer und Mieter für die Reinigung des auf ihr Haus entfallenden Straßenteils. Ist ein Haus unbewohnt, so sollen sich die Nachbarn in Arbeits­gemeinschaften zusammenschließen, um auf diese Weise die Straßen vom Schutt zu befreien. Ich fordere daher die Bevölkerung auf, nunmehr unverzüglich diese Reinigungs­arbeit vorzunehmen, da mir für den Fall, daß die.Arbeit innerhalb 14 Tagen nicht durchgeführt wäre, der zwangsweise Ein­satz der Gesamtbevölkerung an Sonn­tagen angekündigt worden ist. Ich er­warte, daß es zu dieser Zwangsmaßnahme nicht kommen muß.* Die anfallenden Metallteile sind gesondert zir legen und zur Abfuhr bereitzuhalten. Der Oberbürgermeister.

datieren, Trachten und Armbinden des DRK zu tra­gen. Diese Aufweise werden hiermit für ungültig er­klärt. Es ergeht die Aufforderung an alle Personen, die noch 1m Besitze derartiger Sachen sind, dieselben bis zum 31. 10.1945 auf der Kreisstelle Mannheim, Q 7,12, ab- zuliefem. Beschlagnahme von Wohnungen Die vom Wohnungsamt verfügten Wohnungsräumun­gen und-Zusammenlegungen werden in Zukunft von der Militärregierung, dem Oberbürgermeister, dem Vorstand des Wohnungsamtes und dem Vorstand der Wohnungs-Kommission unterzeichnet sein. Alle anderen Anweisungen, die diese Unterschriften nicht tragen, haben keine Gültigkeit. Sämtliche Fälle von Räumungen und Zusammen­legungen der Wohnungen ehemaliger Parteigenossen sind von einer Kommission geprüft. Einsprüche gegen den Entscheid der Kommission sind zwecklos, da diese Entscheidungen endgültig sind. Die Rathaus-Uhr geht w'eder Nachdem bereits seit einiger Zeit die öffentliche Uhr an der Friedrichsbrücke wieder geht, wurde am 1. 10. 45 auch die alte historische Rathaus-Uhr am Marktplatz wieder in Betrieb genommen. Diese Uhrenanlage wurde im Jahre 1726 erbaut. Das erste Kino für d*e Mannheimer Z vllbevöikerung Die Palast-Lichtspiele in J 1(Breitestraße) eröffnen am Samstag, 13. Oktober 1945, ihre Vorstellungen für die Mannheimer Zivilbevölkerung. Die Vorstellungen finden täglich um 14, 16.30 und 19 Uhr statt. Es läuft zunächst der FilmPräsident Lincoln. Abwendung von Einsturzgefahren Das Baupolizeiamt Mannheim hat einen Einreißtrupp zusammengestellt. Dieser Trupp hat die Aufgabe, an schwerbeschädigten Gebäuden diejenigen baufälligen Gebäudeteile einzureißen, die eine Gefahr für die Hausbewohner u. Straßenpassanten bilden. Ein Bau­sachverständiger bestimmt Art und Umfang der er­forderlichen Arbeiten. Bei der großen Zahl der ge­fahrbringenden Objekte stehen nicht genügend ge­eignete Fachkräfte für die Feststellung von Bautei­len, deren Einsturz oft schon bei kleinen Ursachen zu erwarten ist, zur Verfügung. Die Bausachverstän­digen Mannheims werden daher gebeten, beobachtete baufällige Gebäudeteile, welche die öffentliche Sicher­heit gefährden, dem Baupolizeiamt in K 7 schriftlich oder mündlich zu melden. Beute-Fahrzeuge Der Schätzpreis für alle von der Fahrbereitschaft Mannheim-Stadt und-Land zugeteilten Beute- oder herrenlosen Fahrzeuge ist unter Vorlage des Schätz- briefes sofort auf das Konto der Fahrbereitschaft Mannheim Nr. 10 793/7 bei der Deutschen Bank. Mannheim, B 4, 2, einzuzahlen.