MILITARY-GOVERNMENT

Für die Schriftleitung verantwortlich: Militär-Regierung Deutschland Stadtkreis Mannheim

GAZETTE

Für den geschäftlicher* Teilt Wilhelm Geppert und Alfons Neugart, Mannheim, R 1, 4-6, Rückgebäude

Germany-Amtsblatt der Militärregierung Deutschland/ Stadtkreis Mannheim

Nr. 31

Samstag, 10. November 1945

Preis 10 Pfg.

Militärregierung Deutschland

Aenderuitg in der Durchführung des Gesetzes Kr. 8 In der Military Government Gazette Nr. 29 vom 27. 10. 1945 wurde bekanntgegeben, daß alle aktiven Nationalsozialisten im Sinne des Gesetzes Nr. 8 bis spätestens 10. 11. 1945 aus ihren Stellungen zu ent­fernen sind. Diese Bekanntmachung wird dahin ge­ändert, daß mit sofortiger Wirkung alle im Sinne des Gesetzes Nr. 8 und der ersten Durchführungsver­ordnung parteimäßig belasteten Betriebsangehörigen aus ihren bisherigen Stellungen zu entfernen sind. Es genügt nicht, diese Betriebsangehörigen zu einem späteren Zeitpunkt nur zu kündigen, sie sind viel­mehr sofort ihrer Stellung zu entheben, und zwar auch dann, wenn ein Vorstellungsverfahren für sie eingeleitet ist. Gestattet ist eine Weiterarbeit im gleichen Betrieb nur in der Stellung desgewöhnlichen Arbeiters im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen oder in der bisherigen Stellung nur mit ausdrücklicher schrift­licher Genehmigung des Oberbürgermeisters, die er mit Zustimmung der Amerikanischen Militärregie­rung im Rahmen des Gesetzes Nr. 8 erteilt. Eine der­artige zeitlich beschränkte Erlaubnis wird nur erteilt, wenn sie im Interesse der öffentlichen Gesundheit Und Sicherheit notwendig erscheint. Die Nichtbefolgung der vorstehenden Anweisungen führt zu sofortiger Verhaftung und schwerer Bestra­fung der Schuldigen. VorsteHungsverfahreii für Geschäftsinhaber Alle Inhaber eines Betriebes oder Geschäftes usw. Alleininhaber, Teilinhaber, Gesellschafter riner OHG usw., die auf Grund einer Anordnung der Militärregierung oder des Oberbürgermeisters ihre Tätigkeit einzustellen haben, können für ihre Person ein Vorstellungsverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 8 einleiten. Sie haben zu dem Zweck einen Antrag an den Oberbürgermeister zu richten. Wegen der Einzelheiten sind die Anordnungen und Bekanntmachungen in der Military Government Gazette Nr. 28 vom 20. 10. 1945 zu lesen. Bis zur Entscheidung über das Vorstellungsverfahren haben sie ihre Tätigkeit einzustellen und sich ge­gebenenfalls dem Arbeitsamt zum anderweitigen Arbeitseinsatz zur Verfügung zu stellen. Eine Wiederaufnahme ihrer alten Tätigkeit darf erst, erfolgen, nachdem sie dazu nach Beendigung des Vorstellungsverfahrens die schriftliche Genehmigung erhalten haben. Die Straßen sind keine Scbuttafcladaplitze Eine Abordnung der amerikanischen Militärregierung hat bei einer Inspektionsfahrt durch das Stadtgebiet dio Feststellung gemacht, daß vielfach auf StraBen und Trümmerhaufen Küchenabfälle geworfen werden, die eine große Gefahr für die Gesundheit der Bevöl­kerung bilden. Die Abfallhaufen sind eine Brutstätte für Ungeziefer aller Art, die wieder als Träger von Krankheitsstoffen die Verbreitung von Seuchen ver­ursachen. Dieser Gefahr muß sofort energisch ent­gegengetreten werden. Es darf von jetzt ab niemand mehr Küchenabfälle auf Straßen oder Trümmerhau­fen werfen und die Beseitigung der vorhandenen Ab­fallhaufen muß sofort in Angriff genommen werden. Die Militärregierung wird in den nächsten Tagen wie­der eine Inspektion der Straßen durchführen und gegen Nachlässige mit aller Strenge Einschreiten.

Die Militärregierung hat fastgestellt, daß besonders die Neckarstadt in dieser Hinsicht ein besonders trau­riges Bild bot. Die Bewohner der Neckarstadt er­halten deshalb die Auflage, sofort an die Beseitigung der Abfallhaufen heranzugehen. Jeder muß darauf achten, daß auf seinem Grundstück der Abfall und Schutt weggeräumt wird. Es wird hierzu keine zweite Aufforderung ergehen, die Militärregierung wird viel­mehr alle Bewohner diesee Stadtteils bei Nichtbefol­gung dieser Anordnung unweigerlich bestrafen. In den Straßen Mannheims liegt auch noch sehr viel Alteisen herum, das gesammelt und den Gießereien zugeführt werden muß. Die Militärregierung erwar­tet, daß die Sammlung dieses Alteisenmaterials be­schleunigt durchgeführt wird. Das gewonnene Ma­terial soll den eisenverarbeitenden Betrieben dar Stadt Mannheim zur Verfügung gestellt werden. Betriebsrit«-Varsamnli»g Am 14. November 1945, vormittags 10 Uhr, wird ein* Versammlung aller rechtmäßig bestätigten Betriebs­räte im Ufa-Theater Mannheim stattfinden. Industrie- betriebe und Geschäfte, welche keine rechtmäßig be­stätigten Betriebsräte haben, können einen Ange- stellten-Vertreter zu der Versammlung schicken. Die Arbeitgeber dürfen ihren Angestellten, die dieser Versammlung beiwohnen, weder Lohn abziehen, noch si* die versäumte Zeit nacharbeiten lassen. Major E. V. Leblanc und Ist Lt. Lawrence werden kurze Ansprachen halten. Jeder Betrieb darf einen Vertreter dea Arbeitgebers entsenden. BekinotmacbaiH tör die Bevölkerung des Lmdesfeezkirs Bades Infolge starker Zunahme der Zahl von Geschlechts­krankheiten und der daraus erwachsenden Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Gesamt­bevölkerung müssen sofort einschneidende Maßnah­men getroffen und Kontrollorgane geschaffen werden Das Gesundheitsamt hat für Untersuchung, Behand­lung und Heilung von Personen, die an einer Ge­schlechtskrankheit leiden, oder krankheitsverdächtig sind, folgende Anordnungen getroffen: A1I* Personen, die entweder jetzt geschlechtakrank sind, die früher geschlechtskrank waren, oder die sich der ärztlichen Behandlung vor erfolgter Heüung ent­zogen, haben sich bis zum 15. November 1948 bei ihrem zuständigen Arzt oder dem örtlichen Kranken­haus zur Untersuchung zu melden. Is wird dort eine gründliche Untersuchung vorgenommen werden; sollte der zuständige Arzt hierzu nicht ausreichen, so wird der Krsnke einer Heilsnstalt überwiesen. Ergibt di* Untersuchung einen poeitiven Befund, so wird slna neuzeitliche Behandlungsmethode angewandt werden. Alle sich meldenden Personen erhalten von dem unter­suchenden Arzt eine Bescheinigung über ihre Behand­lung. Das Ergebnis der Untersuchung wird völlig ver­traulich behandelt werden. Wer nach dem erwähnten Datum von einer ärztlichen Instanz der Amerikanischen Armee oder dem Gesund­heitsamt infolge Nichtbeachtung obiger Bekannt­machung als krank befunden wird, ist strafbar nach Par. 5 des Deutschen Gesetzes zur Überwachung von Geschlechtskrankheiten vom Februar 1827, welches eine Höchststrafe von 3 Jahren Gefängnis vorsieht, soweit nicht das Reichsstrafgesetzbuch auf eine noch höhere Strafe erkennt. Personen, welche sich unwissentlich eine Geschlechts­krankheit nach dem 15. November 1946 zuziehen, aber sich sofort dem Arzt zur Untersuchung und Behand­lung stellen, sind nicht straffällig. Neu Zuziehende und heimkehrende Kriegsgefangene werden informiert. Die Behandlung durch örtlich* Arzte und das Gesund­heitsamt erfolgt kostenlos. Auf Befehl der Militärregierung

Bekanntmachungen der Stadtverwaltung

An alle Betriebsführer Auf die heutige Anordnung der Militärregierung betr. Aenderung der Durchführung des Gesetzes Nr. 8 Wirt} besonders hingewiesen. Die Betriebsinhaber werden auf das dringendste ersucht, den Be­stimmungen genau 2u entsprechen. Jeder Versuch, die Bestimmungen zu umgehen, etwa durch getarnte Weiterbeschäftigungen und dergleichen, wird von der Militärregierung streng geahndet. Vor\yenigen Tagen ist der Betriebsführer eines größeren Mannheimer Betriebes verhaftet worden, weil ihm ein Verstoß gegen das Gesetz Nr. 8 vor­geworfen wird. An alle Geschäfts- und Betrfebstababer Die Militärregierung hat durch eine Bekanntmachung in derMilitary-Government Gazette Nr. 30 vom 3. 11. 1945 alle Inhaber von Industrie-, Handels- und Handwerksbetrieben und aller sonstigen Geschäfte aufgefordert, der Wirtschaftskammer den ausgefüll­ten großen Personal-Fragebogen bis spätestens Mitt­woch, 7. 11. 1945, einzureichen. Wer dieser Auf­forderung etwa bisher noch nicht nachgekommen sein sollte, wird letztmalig aufgefordert, den Frage­bogen sofort bei der Wirtschaftskammer, L 1, 2, ein­zureichen. Formulare sind dort zu haben.^ Ferner wird auf die heutige Bekanntmachung der Militärregierung über das Vorstellungsverfahren der Geschäftsinhaber besonders aufmerksam geinacht. Bei dem Vorstellungsverfahren sind die in derMili­tary-Government Gazette Nr. 28 vom 20. 10. 1945 bekanntgemachten Vorschriften zu beachten. Die Vorstellungsgesuche sind an den Oberbürgermeister <er Stadt Mannheim zu richten und auf dem Sekre­

tariat, K-5-Schule- Eingang zwischen J 8 und K 8, Zimmer 10- abzugeben. Den Gesuchen sind ein großer Fragebogen und Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, daß der Antragsteller nur dem Namen nach Mitglied der NSDAP oder der in Ge­setz Nr. 8 genannten Organisationen gewesen ist. Dort, wo ein Betriebsrat vorhanden oder vorge­schrieben ist, ist die Stellungnahme des Betriebs­räte* beizufügen. Die Vorstellung9g#suche sind jedoch erst dann ein­zureichen, wenn der Betroffene von der Militär­regierung oder dem Oberbürgermeister die schrift­liche Nachricht erhalten hat, daß er seine Tätigkeit einzustellen habe. Etwa vorher eingehende Gesuche sind zwecklos und werden nicht bearbeitet. BesridagiMlNM vea Möbel« Obgleich für das Verfahren bei Beschlagnahmungen von Möbeln und sonstigen Gegenständen aller Art auch wenn sie Eigentum von ehemeligen National­sozialisten sind klare Anweisungen der Militär­regierung vorliegen, werden in Mannheim immer noch Beschlagnahmungen durch Personen vorgenom­men oder angedroht, die dazu nicht befugt sind. Is wird daher nochmals darauf hingewiesen, daß der­artig* Beschlagnahmungen nur durch Personen vor­genommen werden dürfen, die dazu ein* ausdrück­liche schriftliche Ermächtigung des Oberbürgermei­ster« haben. Es werden nur Kinzelermächtigungen gegeben, in denen die zu beschlagnahmenden Gegen­stände und die betroffenen Eigentümer nameatlieh genannt sind. Bscheinigungen, die allgemein zur Be­schlagnahme ermächtigen, werden vom Oberbürger­meister nicht ausgestellt. Die Bevölkerung wird ersucht, alle Personen Zivi­listen und Militär, die entgegen dieser klaren An­weisung Beschlagnahmungen versuehen, sofort beton

nächsten Polizeirevier zur Anzeige zu bringen. Die Militärregierung Stadtkreis Mannheim hat An­weisung gegeben, daß alle Beschlagnahmen durch An­gehörige der Besatzungsmacht und sonstiger ameri­kanischer Dienststellen einer Genehmigung der Mi­litärregierung und des Oberbürgermeisters bedürfen; Personen, die dieser Anordnung zuwiderhandeln, sind gleichfalls Bofort zu melden und zwar entweder dem nächsten Polizeirevier, oder der amerikanischen Mi­litärregierung Stadtkreis Mannheim, K 5. Benutzung von Personenkraftwagen an Sem- und Feiertagen Im Einvernehmen mit der amerikanischen Militär­regierung hat der Bevollmächtigte für den Nahver­kehr für Württemberg und Baden mit sofortiger Wirkung dl* Benutzung von Personenkraftwagen an Sonn- und Feiertagen verboten. Als PKW sind anzusehen: 1. Reine Personenkraftwagen. 2. Motorräder jeglicher Art. 3. Al* Behelfslieferwagen benutzte PKW(BLW). 4. All* Kleinkraftfahrzeuge, die der Personenbeför­derung dienen. Ausgenommen von diesem Verbot sind die Dienst­wagen der staatlichen Landes- und städtischen Be­hörden, der Polizei, der Feuerwehr, des Roten Kreu­zes und der Ärzte. Der Bevollmächtigte für den Nahverkehr, der Grup­penfahrbereitschaftsleiter sowie die Fahrbereit- eehaftsleiter sind ermächtigt, eine Sondergenehmigung ur Benutzung an Sonn- und Feiertagen auszuspre­chen. Es darf sich dabei aber nur um Fälle handeln, di* beeemders wichtig sind. Diese Sonderfälle müssen einzeln dem Nbv über den zuständigen Fahrbereit- sehaftaleiter mitgeteilt und begründet werden. In allen oben erwähnten Ausnahmen, ganz gleich also, ob es sich um Behörden, Ämter usw. oder Son­derausnahmen handelt, muß von dem zuständigen Fahrbereitechaftsleiter eine Sondergenehmigung zur Benutzung von PKWs an Sonn- und Feiertagen aus­gehändigt werden. Da in den meisten Fällen PKW- Beaitzer auf dem zum blauen ES-Schein gehörenden weUtea Schein die Fahrerlaubnis für Sonn- und Feier­tage besitzen, mache ich im Einvernehmen mit der amerikanischen Militärregierung darauf aufmerksam, daß dieser Hinweis mit sofortiger Wirkung hinfällig geworden ist, also nicht zur Benutzung des Fahrzeu­ges an Sonn- und Feiertagen berechtigt. Stranelnidirtokuiigeii In Haushaltungen Der jahreszeitlich bedingte Rückgang der Wasser­kräfte und dl# ungenügende Kohlenversorgung der Dampfkraftwerke swingen zur Einschränkung des

Elektrizitätsverbrauchs. Um Schwierigkeiten in den Wintermonaten vorzubeugen, müssen jetzt schon nachstehende grundsätzliche Maßnahmen getroffen werden: 1. Der Lichtstromverbrauch ist durch Ausschalten aller mehrflammigen Beleuchtungskörper sowie aller entbehrlichen Brennstellen durch jeden ein­zelnen Abnehmer einzuschränken. 2. Jede elektrische Raumheizung ist unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Ausnahmen, insbesondere für Städte, in denen jede andere Heizmöglichkeit fehlt, können auf besonderen Antrag beim zustän­digen Elektrizitätsversorgungs-Unternehmen zuge­lassen werden. 3. Elektrische Warmwaaserbereiter sind gleichfalls außer Betrieb zu nehmen. 4. Elektrische Herde und Kochplatten dürfen nur be­nutzt werden, wenn keine andere Kochgelegenheit zur Verfügung steht. Weitere Verfügungen über Einschränkungen, auch auf anderen Gebieten des Stromverbrauches, werden in kurzer Zeit folgen. Bei Nichtbeachtung der vorstehenden Verfügung ist mit Bestrafung und Abschaltung zu rechnen. Preisüberwachung Im Aufträge der amerikanischen Militärregierung wird bekanntgegeben, daß Preiserhöhungen für Le­bensmittel und andere Waren nur vorgenommen wer­den dürfen, wenn hierfür die Genehmigung des Preis- kontrollbüros der Militärregierung für das Land Württemberg/Baden vorliegt. Seit Beginn der Be­satzung durchgeführte Erhöhungen, für die die Ge­nehmigung der oben angeführten Stelle nicht erteilt ist, sind ungültig und rieten sofort außer Kraft. An­träge auf Preiserhöhungen können über die örtliche Preisüberwachungsstelle beim Polizeipräsidenten, über die Preisbildungsstelle im bad. Finanz- und Wirtschaftsministerium beim Preiskontrollbüro der Militärregierung für das Land Württemberg/Baden gestellt werden. Zuwiderhandlung gegen diese An­ordnung werden von der Preisüberwachungsstelle strengstens geahndet. Ab 1. Dezember keine deutschen Uniformen mehr Es wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewie­sen, daß in der amerikanischen Besatzungszone all 1. Dezember keine deutschen Uniformen mehr ge­tragen werden dürfen. Da Zuwiderhandlungen von seiten der Militärregierung streng bestraft werden, muß jeder dafür sorgen, daß Uniformstücke, die noch als Zivilkleider getragen werden müssen, rechtzeitig gefärbt oder, soweit nötig, umgeändert werden. Die

Die Winterspeisungen beginnen

Ab 18. November 1948 setzt in der Stadt Mannheim dt Vororten die WinterspÄsung der Wohlfahrtsver­bände, wie Deutsches Rotes Kreuz, Innere Mission, Deutscher Caritas-Verband und Arbeiterwohlfahrt ein. Auf die Ausgabestellen von Eßkarten und die Ausgabestellen der Speisung wird an anderer Stelle hingewiesen. Die Ausgabe für das Essen ist von 11.30 bis 14 Uhr. Für Werkküchen können besondere Vereinbarungen mit dem Deutschen Roten Kreuz, Mannheim, Q 7, 12, T*L 42840, getroffen werden. Der Preis für sechs­malig«* Essen beträgt wöchentlich 2,40 RM. Für die kommende Winterspeisung werden noch Essenträger(Thermophore), die früher während des Krieg*« an den verschiedenen Stellen in Gebrauch waren, benötigt. Es geht daher die Bitte an die Ein­wohnerschaft Mannheims und Umgebung, Lagerplätze von Essenträgern der Geschäftsstelle des Deutschen Roten Kreuze« für Stadt- und Landkreis Mannheim, Q 7, 12, aufzugeben, damit solche für die bevor­stehende Winterspeisung eingesetzt werden können. Meldung erbeten an die Geschäftsstelle des Deutschen Roten Kreuzes, Mannheim, Q 7, 12, Tel. 42840.

Di« Ausgabe dar Elkarten Die Eßkarten für di# kommende Winterspeisung der Mannheimer Wohlfahrtsverbände: Deutsches Rotes Kreuz, Caritas-Verband, Arbeiterwohlfahrt und Inner* Mission, sind bei den nachstehend aufgeführ­ten Vorverkaufsstellen zu haben. Der Preis der Wochenkarte für 6 Mittageseen ist 2,40 RM., der wöchentliche Markenbedarf: 30 g Fett, 100 g Nähr­mittel und 250 g Brot. Denteahes Rotes Kreuz: Rote-Kreuz-Küche, Alphornstraße 2a. Rete-Kreuz-Küche, R 5. Caritas-Verband Obare Pfarrei, D T, 5. Untere Pfarrei, F 1, 7. Herz-Jasu-Pfarret, Pestalozzistraß# 19. Heilig-Geist-Pfarrei, Seckenheimer Straße 7. Liebfrauen-Pfarrei, Luisenring 33. St. Josephe-Pfarrei, z. Zt. Waldparkstraße 35. St. Bonifetius-Pfarrei, Kronprinzenstraße 34. St. Nikolaus-Pfarrei, Irlenstraße 1. St. Peter-Pfarrei, Ecke Augarten- und Burgstraße. St. Paulus-Pfarrei, Almenhof, Paul-Billet-Str. 4. St. Jakobus-Pfarrei, Neckarau, Rheingoldstraße 3. St. Antonius-Pfarrei, Rheinau, Heuweg 3. St. Thereeia-Pfarrei, Pfingstberg, Sommerstraße 19. St. Oswald-Pfarrei, Wallstadt, Römerstraßo 34a. St. Hildegard-Pfarrei, Käfertal-Süd, Dürkheimer Straße 88. St. Laurentius-Pfarrei, Käfertal, Wormser Straße 18. St. Franziskus-Pfarrei, Waldhof, Speckweg 1/7. St, Elisabeth-Pfarrei, Gartenstadt, Langer Schlag 77. St. Bartholomäus-Pfarrei, Sandhofen, Bartholomäus­straß* 2. St. Bonifatius-Pfarrei, Friedrichsfeld, Wallonenstr. 15. St. Aegidius-Pfarrei, Seckenheim, Hauptstraße 78. St. Peter u. Paul, Feudenheim, Hauptstraße 40.

Arbeiterwohlfahrt: Neckarstadt-Ost: Herr Georg Fischer, Kronprinzen­straße 57. Feudenheim: Herr Johann Strobel, Schwanenstr. 46. Waldhof: Herr Ludw. Feuerbach, Blütenweg 16. Neckarau: Herr Jakob Baumann, Adlerstr. 6. Neckarstadt-West: Herr Josef Brückelmayer, Drais­straße 26. Käfertal: Herr Erich Hambrecht, Laubenhelmer Straße 24. Luzenberg: Herr August Franz, Eisenstraße 4. Innenstadt: Herr Fritz Schölch, M 7, 14. Seckenheim, Herr Albert Emy, Bonndorfer Straße. Sandhofen: Herr Franz Sedlaceck, Hanfstraße 24. Rheinau: Herr Karl Hettinger, Otterstadter Sri. 31. Wallstadt: Herr Georg Bauer, Kreuzsriaße 4. Friedrichsfeld: Herr Georg Gräber, PfalzburgBtraße. Innere Mission: Küche Herberge zur Heimat, U 5, 12. Küche Wartburg-Hospiz, F 4, 8/9. Neckarstadt, Sakristei der Lutherkirche. Waldhof, evgl. Pfarramt, Speckweg. Käfertal, evgl. Gemeindehaus, Unionstraße. Wallstadt, evgl. Gemeindehaus, Atzelbuckelstraße. Seckenheim, evgl. Gemeindehaus, Hauptstraße. Friedrichsfeld, evgl. Pfarramt. Rheinau, evgl. Gemeindehaus. Neckarau, evgl. Pfarramt Nord, Schulstraße 2a. Neckarau, evgl. Pfarramt Süd, Rheingoldstraße 32. Almenhof, evgl. Pfarramt Markuskirche, Im Lohr 4. Lindenhof, Johanniskirche, Saal, Rheinaustraße 21. Christuskirche, Werderpl. 15, Kirchendiener Häffner. Sandhofen, Lutherhaus. Schönau-Siedlung, evgl. Gemeindehaus. Neckarau, evgl. Kindergarten, Rosenstraße, Feudenheim, Talstraße 35. Neckarstadt-Ost, Kronprinzenstraße 54. Werderstraße 12. Feudenheim, evgl. Pfarrhaus. Ausgabestellen befinden sich in allen Stadtteilen Mannheims und in den Vororten. Die genauen An­schriften der Essenausgabestellen werden noch be­kanntgegeben. Die ERBkarten werden von Mittwoch, 14. November, bis Freitag, 16. November, von 9 bis 17 Uhr, an den obengenannten Stellen ausgegeben. Kinderspesung des Deutschen Roten Kreuzes für die Wintermonate vom 14. Nov. 1945 bis 31. März 1946. Sämtliche Schüler der Volksschulen Mannheims, die vormittags unterrichtet werden, haben Gelegenheit, an der Mannheimer Kinderspeisung teilzunehmen. Die Kinderspeisung erfolgt ohne Markenabgabe, je­doch gegen einen Preis von 10 Pfg. pro Essen. Ver­abreicht werden nahrhafte Suppen in der Zeit von vormittags VilO bis Hll Uhr, s* daß allen Kindern Gelegenheit gegeben ist, während der Schulzeit Essen einzunehmen. Gleichzeitig erfolgt auch die Speisung der Kindergärten durch den Deutschen Caritas-Ver­band und die Innere Mission. Für bedürftige Kinde» Hnd eine Anzahl Freistellen vorgesehen.